30. Fachtierarzt für Tierzucht und Biotechnologie I. Aufgabenbereich

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30. Fachtierarzt für Tierzucht und Biotechnologie
I. Aufgabenbereich:
Das Gebiet Tierzucht und Biotechnologie umfasst die Entwicklung und praktische
Anwendung von Biotechniken in Tierproduktion, Tierzucht und Genetik.
Il. Weiterbildungszeit:
davon
Tätigkeit an den unter Abschnitt IV.1 genannten
Institutionen
Tätigkeit an den unter Abschnitt IV.2 bis 5 genannten
Institutionen
4 Jahre
mindestens 2 Jahre
höchstens 2 Jahre
Innerhalb der Weiterbildungszeit Nachweis über die Teilnahme an mindestens 20
Stunden gebietsbezogener Fortbildungsveranstaltungen mit ATF-Anerkennung oder
vergleichbarer Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene
Ill. Wissensstoff:
1. Grundkenntnisse in allen Gebieten der Tierzucht sowie der Bio- und
Gentechnik einschließlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
2. Umfassende theoretische Kenntnisse in allen sowie umfangreiche praktische
Erfahrungen in mindestens einem der folgenden Gebiete:
a. In-vitro-Produktion von Embryonen sowie assoziierte Biotechniken der
Fortpflanzung bei landwirtschaftlichen Nutz-, Labor- oder Zootieren
einschließlich ihrer Anwendung in Zuchtprogrammen
b. Erstellung transgener Tiere für Forschung und Produktion
c. Verfahren der Genomanalyse und Gendiagnostik bei Tieren
IV. Weiterbildungsstätten:
1. Institute für Tierzucht an tierärztlichen Bildungsstätten
2. Kliniken für Fortpflanzung an tierärztlichen Bildungsstätten, sofern dort
Biotechniken der Fortpflanzung angewendet werden
3. Zugelassene Institute für Tierzucht an anderen Bildungsstätten
4. Zugelassene Einrichtungen der Agrarwirtschaft bzw. der pharmazeutischen
Industrie oder wissenschaftliche Institutionen mit entsprechendem
Aufgabengebiet
5. Andere Einrichtungen des In- und Auslandes mit einem vergleichbar
umfangreichen Arbeitsgebiet
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