Merkblatt Ausgabe: Feb 2016 Seite 1/2 Kennzeichnung von Lebensmitteln Alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen Angaben müssen (Art. 26 LGV) an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein Als leicht lesbar gilt mindestens eine Schrift in Arial 7, schwarz auf weissem Grund Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung und die Anpreisungen müssen den Tatsachen entsprechen. Sie dürfen auch nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (Art. 10 LGV). Die Bestimmungen über die Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln gelten sinngemäss auch für offen angebotene Lebensmittel sowie für Lebensmittel die in Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden (Art. 36 LKV). Musterkennzeichnung eines Sandwiches mit Schinken Kennzeichnungsvorschrift Artikel Sandwich mit Schinken Sachbezeichnung Die Sachbezeichung hat der Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des Lebensmittels zu entsprechen. Fantasie oder Handelsbezeichnungen genügen nicht. 3, 4 LKV Zutaten: Brot (Weizenmehl, Wasser, Kochsalz, Hefe), Schinken 30% (Schweinefleisch, Wasser, Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsmittel E 250)), Gewürze, Gewürzgurken (Antioxidans Kaliumsulfit), Gurken, Margarine (mit Emulgator E 471) Verzeichnis der Zutaten In mengenmässig absteigender Reihenfolge. 5-7 LKV Zusammengesetzte Zutaten Angabe der Sachbezeichnung sowie deren Zutaten und Zusatzstoffe. Beträgt die zusammengesetzte Zutat weniger als 5 % des Endproduktes, so sind nur die Zusatzstoffe anzugeben, die im Endprodukt noch wirksam sind. Immer anzugeben und hervorzuheben sind allergieauslösende Zutaten: Glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Fische, Krebstiere, Sojabohnen, Erdnüsse, Nüsse (exakte Bezeichnung der Art), Sesamsamen, Sellerie, Senf, Sulfite, Lupine und Weichtiere; 7, 8 LKV und Anhang 1 Mengenmässige Angaben von Zutaten falls in der Sachbezeichnung genannt oder durch Worte oder Bilder hervorgehoben, Angabe in Massenprozenten. 9, 10 LKV Deklaration von Zusatzstoffen Gattungsbezeichnung und E-Nr. oder Name 6 LKV Hergestellt in der Schweiz aus Schweizer Fleisch Produktionsland des Lebensmittels oder Rohstoffes Sofern nicht aus der Adresse oder der Sachbezeichnung ersichtlich; Rohstoffe falls über 50 % bezogen auf das Enderzeugnis 15, 16 LKV Schinken AG, Mustergasse 15, 6002 Luzern Vollständige Adresse des Herstellers, Importeurs, Verpackers oder Verkäufers 2 LKV Aufbewahren bei höchstens 5°C Angabe der Aufbewahrungstemperatur bei Lebensmitteln, die gekühlt gelagert werden müssen 18 LKV Merkblatt Ausgabe: Feb 2016 Seite 2/2 Verbrauchen bis 15.1.2015 Datierung Für gekühlt zu lagernde Lebensmittel „verbrauchen bis...“ ansonsten: «mindestens haltbar bis...» oder «mindestens haltbar bis Ende» 11 LKV L-458793 Warenlos (Rückverfolgbarkeit) Besteht eine Datierung aus mindestens Tag und Monat, ist die Warenlosbezeichnung nicht erforderlich 20 LKV Je nach Produkt weitere Angaben: Kennzeichnungsvorschrift Artikel 500 g, 1000 ml Mengenangabe Die Angabe des Gewichts in Masse oder Volumen muss genau sein, Ausdrücke wie "ca." sind verboten. 2-4 MeAV Tiefkühlprodukt, tiefgekühlt, tiefgefroren Aufbewahrungstemperatur Tiefkühlprodukte bei - 18°C oder kälter aufbewahren Hinweis über die Behandlung nach dem Auftauen Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren Aufgetaut Tiefkühlprodukt Zusätzliche Angaben bei Tiefkühlprodukten 18 LKV Alkoholgehalt in % vol Alkoholgehalt Für Getränke über 1.2 Volumenprozent in % vol 2 LKV, Art. 3 VO alk. Getränke pasteurisiert, konzentriert Hinweis auf physikalischen Zustand oder technologische Verfahren sofern die Unterlassung zu einer Täuschung führen könnte 17 LKV Identitätskennzeichen Stammen Lebensmittel tierischer Produktion aus einem bewilligungspflichigen Betrieb, so ist ein Identitätskennzeichen anzubringen. 30-33 LKV 12345678 Die für die Kennzeichnung der Lebensmittel wichtigsten Gesetztestexte sind: Lebensmittelgesetz (LMG) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV) Zusatzstoffverordnung (ZuV) Verordnung des EJPD über die Mengenangabe (MeAV) Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben (GUB/GGA) Verordnung des EDI über alkoholische Getränke ( VO alk. Getränke) Bio-Verordnung weitere produktspezifische Verordnungen Die Gesetzestexte sind erhältlich bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern Tel: 031 322 39 16 oder im Internet unter: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/81.html#817