Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein

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Merkblatt
Ausgabe: Feb 2016
Seite 1/2
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen Angaben müssen (Art. 26 LGV)
 an gut sichtbarer Stelle,
 in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein
 mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein
Als leicht lesbar gilt mindestens eine Schrift in Arial 7, schwarz auf weissem Grund
Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen,
Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung und die Anpreisungen müssen
den Tatsachen entsprechen.
Sie dürfen auch nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart,
Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (Art. 10 LGV).
Die Bestimmungen über die Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln gelten sinngemäss auch für
offen angebotene Lebensmittel sowie für Lebensmittel die in Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden (Art. 36 LKV).
Musterkennzeichnung eines
Sandwiches mit Schinken
Kennzeichnungsvorschrift
Artikel
Sandwich mit Schinken
Sachbezeichnung Die Sachbezeichung hat der Natur,
Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des Lebensmittels zu entsprechen. Fantasie oder Handelsbezeichnungen genügen nicht.
3, 4 LKV
Zutaten: Brot (Weizenmehl,
Wasser, Kochsalz, Hefe),
Schinken 30% (Schweinefleisch, Wasser, Nitritpökelsalz
(Kochsalz, Konservierungsmittel E 250)), Gewürze, Gewürzgurken (Antioxidans Kaliumsulfit), Gurken, Margarine
(mit Emulgator E 471)
Verzeichnis der Zutaten In mengenmässig absteigender Reihenfolge.
5-7 LKV
Zusammengesetzte Zutaten Angabe der Sachbezeichnung sowie deren Zutaten und Zusatzstoffe. Beträgt die zusammengesetzte Zutat weniger als 5 % des
Endproduktes, so sind nur die Zusatzstoffe anzugeben, die im Endprodukt noch wirksam sind. Immer anzugeben und hervorzuheben sind allergieauslösende
Zutaten: Glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Fische,
Krebstiere, Sojabohnen, Erdnüsse, Nüsse (exakte Bezeichnung der Art), Sesamsamen, Sellerie, Senf, Sulfite, Lupine und Weichtiere;
7, 8 LKV
und Anhang 1
Mengenmässige Angaben von Zutaten falls in der
Sachbezeichnung genannt oder durch Worte oder Bilder hervorgehoben, Angabe in Massenprozenten.
9, 10 LKV
Deklaration von Zusatzstoffen Gattungsbezeichnung
und E-Nr. oder Name
6 LKV
Hergestellt in der Schweiz aus
Schweizer Fleisch
Produktionsland des Lebensmittels oder Rohstoffes
Sofern nicht aus der Adresse oder der Sachbezeichnung ersichtlich;
Rohstoffe falls über 50 % bezogen auf das Enderzeugnis
15, 16 LKV
Schinken AG, Mustergasse
15, 6002 Luzern
Vollständige Adresse
des Herstellers, Importeurs, Verpackers oder Verkäufers
2 LKV
Aufbewahren bei höchstens
5°C
Angabe der Aufbewahrungstemperatur
bei Lebensmitteln, die gekühlt gelagert werden müssen
18 LKV
Merkblatt
Ausgabe: Feb 2016
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Verbrauchen bis 15.1.2015
Datierung
Für gekühlt zu lagernde Lebensmittel „verbrauchen
bis...“
ansonsten: «mindestens haltbar bis...» oder
«mindestens haltbar bis Ende»
11 LKV
L-458793
Warenlos (Rückverfolgbarkeit)
Besteht eine Datierung aus mindestens Tag und Monat, ist die Warenlosbezeichnung nicht erforderlich
20 LKV
Je nach Produkt weitere
Angaben:
Kennzeichnungsvorschrift
Artikel
500 g, 1000 ml
Mengenangabe
Die Angabe des Gewichts in Masse oder Volumen
muss genau sein,
Ausdrücke wie "ca." sind verboten.
2-4 MeAV
Tiefkühlprodukt, tiefgekühlt,
tiefgefroren
Aufbewahrungstemperatur
Tiefkühlprodukte bei - 18°C
oder kälter aufbewahren
Hinweis über die Behandlung
nach dem Auftauen
Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren
Aufgetaut
Tiefkühlprodukt
Zusätzliche Angaben bei Tiefkühlprodukten
18 LKV
Alkoholgehalt in % vol
Alkoholgehalt Für Getränke über 1.2 Volumenprozent
in % vol
2 LKV, Art.
3 VO alk.
Getränke
pasteurisiert, konzentriert
Hinweis auf physikalischen Zustand oder technologische Verfahren sofern die Unterlassung zu einer
Täuschung führen könnte
17 LKV
Identitätskennzeichen Stammen Lebensmittel tierischer Produktion aus einem bewilligungspflichigen Betrieb, so ist ein Identitätskennzeichen anzubringen.
30-33 LKV
12345678
Die für die Kennzeichnung der Lebensmittel wichtigsten Gesetztestexte sind:
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Lebensmittelgesetz (LMG)
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV)
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Zusatzstoffverordnung (ZuV)
Verordnung des EJPD über die Mengenangabe (MeAV)
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben (GUB/GGA)
Verordnung des EDI über alkoholische Getränke ( VO alk. Getränke)
Bio-Verordnung
weitere produktspezifische Verordnungen
Die Gesetzestexte sind erhältlich bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3003
Bern
Tel: 031 322 39 16 oder im Internet unter:
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/81.html#817
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