Landratsamt Landkreis Leipzig Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Stauffenbergstraße 4 (Haus 5) 04552 Borna Tel.: 03433/241-2501 Fax: 03433/241-2599 www.landkreisleipzig.de Merkblatt für Rinderhalter Stand: März 2012 1.) Rechtliche Grundlagen VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKV) vom 6. Juli 2007 in der derzeit geltenden Fassung ● TIERISCHE NEBENPRODUKTE-BESEITIGUNGSGESETZ (TIERNEBG) vom 25. Januar 2004 in der derzeit geltenden Fassung ● TIERHALTER-ARZNEIMITTEL-NACHWEISVERORDNUNG (ANTHV) Tierhalter vom 20. Dezember 2006 in der derzeit geltenden Fassung 2.) Anzeige und Registrierung 2.1. Beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA): ● Jeder Rinderhalter ist zur Meldung seiner Tierhaltung vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt) verpflichtet. Die Anzeige umfasst folgende Angaben: - Name und Anschrift des Betriebes/Tierhalters - Zahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere - Nutzungsart - Standort ● Daraufhin erteilt das LÜVA dem Betrieb eine zwölfstellige Registriernummer gemäß VIEHVERKV (VVVO-Nr.). 2.2. Beim Landeskontrollverband Sachsen (LKV): ● Jeder Rinderhalter muss seine Tiere unter Angabe der Registriernummer auch beim Landeskontrollverband Sachsen melden. Der LKV trägt die Tiere in die HIT (Herkunftssicherungsund Informationssystem für Tiere)-Datenbank ein. ● Der Tierhalter muss Bestandsveränderungen innerhalb von 7 Tagen an den LKV bzw. an die zentrale Datenbank (www.hi-tier.de) unter folgenden Angaben melden: - Registriernummer des Betriebes - Ohrmarkennummer - Zugangsdatum bzw. Geburtsdatum - Abgangsdatum 2.3. Bei der Tierseuchenkasse (TSK): ● Jeder Rinderhalter muss seine Tiere unter Angabe der Registriernummer ebenfalls bei der Sächsischen Tierseuchenkasse melden. 3.) Kennzeichnung ● Der Tierhalter muss eine Kennzeichnung der Rinder durch registrierte Ohrmarken durchführen oder durchführen lassen: - bei im Inland geborenen Rindern innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt. -1- ● ● ● - bei aus dem Drittland eingeführten Rindern innerhalb von 7 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb. - bei Bisons innerhalb von 9 Monaten Die Ohrmarken können unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfes beim Sächsischen Landeskontrollverband beantragt werden. Der Tierhalter muss die Kennzeichnung eines Rindes unverzüglich dem LKV unter folgenden Angaben anzeigen: - Name und Anschrift des Tierhalters - Registriernummer des Betriebes - verwendete Ohrmarke - Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie Ohrmarke des Muttertieres - zusätzlich im Falle eines aus dem Drittland eingeführten Rindes das Ursprungsland sowie die ursprüngliche Kennzeichnung des Rindes Bei Verlust oder Unlesbarkeit einer oder beider Ohrmarken hat der Tierhalter unverzüglich Ersatzohrmarken mit denselben Angaben beim LKV zu beantragen und das Rind erneut zu kennzeichnen. 4.) Dokumentation 4.1. Bestandsregister ● Der Tierhalter hat ein Bestandsregister (erhältlich beim LKV) zu führen und Änderungen unverzüglich einzutragen. Das Bestandsregister muss ab der letzten Eintragung drei Jahre lang aufbewahrt werden. Das Bestandsregister muss folgende Angaben enthalten: - die Ohrmarkennummer - das Geburtsdatum - das Geschlecht - die Rasse - die Ohrmarkennummer des Muttertieres - Beim Abgang: Name und Anschrift des neuen Tierhalters oder die Registriernummer des Betriebes, an den das Rind abgegeben wurde. Datum des Abganges Beim Tod im Betrieb: Datum des Todes - Beim Zugang: Name und Anschrift des vorherigen Tierhalters oder die Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind übernommen wurde. Datum des Zuganges 4.2. Rinderpass ● Rinder dürfen nur in einen Mitgliedsstaat verbracht werden oder in ein Drittland ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet werden. Wird ein Rind aus einem Mitgliedsstaat verbracht, ist der Rinderpass der zuständigen Behörde zu übergeben. Diese fertigt eine Ablichtung an, welche an den Mitgliedsstaat geschickt wird, aus welchem das Rind verbracht wurde. 5.) Arzneimittelnachweise ● Tierarzneimittel-Bestandsbuch: Für Lebensmittel liefernde Tiere müssen über den Erwerb und die Anwendung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel Nachweise geführt und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Der behandelnde Tierarzt kann die Anwendung der Arzneimittel entweder direkt in das Bestandsbuch eintragen oder einen Arzneimittel-Anwendungs-undAbgabebeleg an den Tierhalter übergeben. Die Anwendung ist zudem vom Tierhalter unverzüglich ins Bestandsbuch einzutragen. Folgende Angaben sind zu dokumentieren: - Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere - Bezeichnung und verabreichte Menge des angewendeten Arzneimittels - Datum der Anwendung - Wartezeit - Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat -2- Wenn der Tierhalter die Tierarzneimittel vom Tierarzt erhält und selber bei seinen Tieren anwendet, muss er dies ebenfalls im Bestandsbuch vermerken. Diese Arzneimittel müssen immer von einem Arzneimittel-Anwendungs-und-Abgabebeleg begleitet werden. 6.) Entsorgung von Tierkörpern ● Nach dem Tod eines Rindes muss das Tier in der Tierkörperbeseitigung Sachsen entsorgt werden. Bis zur Abholung muss der Tierkörper nach den Vorgaben des TIERNEBG insbesondere vor Witterungseinflüssen, vor dem Zugriff Fremder sowie vor anderen Tieren angemessen geschützt werden. Der Beleg über die Entsorgung des Tieres ist aufzubewahren. 7.) Kontaktdaten ● Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) Tel.: 0351-806080 oder www.tsk-sachsen.de ● Sächsischer Landeskontrollverband (LKV) Tel.: 037206-87126 oder www.lkvsachsen.de ● Tierkörperbeseitigung (TBA Sachsen) Tel.: 035249-7350 -3-