Best Execution Policy der von der Heydt Invest SA 1. Allgemeines Die von der Heydt Invest SA (im Folgenden die „VDHI“ oder die „Verwaltungsgesellschaft“) ist dazu verpflichtet, eine Best Execution Policy („Ausführungsgrundsätze zur Ausführung von Handelsentscheidungen“) aufzustellen, um für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung von Aufträgen zu Finanzinstrumenten (Wertpapieren) zu erzielen. Die Anforderungen an diese Grundsätze zur Ausführung von Handelsentscheidungen sind im Luxemburger Recht an unterschiedlichen Stellen geregelt. Das Luxemburger Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren und die CSSF-Verordnung 10-4 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/43/EU und der Inhalt der Vereinbarungen zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft legen einheitliche Regelungen für die Ausführung von Handelsentscheidungen für verwaltete OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) fest. Für verwaltete AIF (Alternative Investmentfonds) werden im Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Leitlinien zur Anwendung von Ausführungsgrundsätzen für verwaltete AIF vorgegeben. Als Verwaltungsgesellschaft gemäß Kapitel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 ist die VDHI gemäß den vorgenannten Gesetzesgrundlagen verpflichtet, den Anlegern angemessene Informationen über die festgelegten Anlagegrundsätze und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen. 2. Zielsetzung Ziel dieser Best Execution Policy ist es, die Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EC „Market in Financial Instruments Directive“ (MiFID), welche u.a. durch die oben genannten aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden, bei der Ausführung von Anlageentscheidungen für die durch die VDHI verwalteten Investmentvermögen einzuhalten. Die Ausführungsgrundsätze regeln Grundsätze und Verfahren, die darauf abzielen, für die Anleger der von der VDHI verwalteten Investmentvermögen das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen (Finanzinstrumente) zu erzielen. Wertpapieraufträge können regelmäßig über verschiedene Ausführungswege oder an verschiedenen Ausführungsplätzen ausgeführt werden, z.B. an Börsen oder an sonstigen Handelsplätzen, im Inland oder im Ausland oder im Präsenzhandel einerseits, im elektronischen Handel andererseits. In den nachfolgenden Abschnitten werden Ausführungswege und möglichen Ausführungsplätze in den maßgeblichen Arten von Finanzinstrumenten beschrieben, die im Regelfall gleichbleibend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des Investmentvermögens und der Anleger erwarten lassen. Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze geht die VDHI davon aus, dass das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung, der Marktverfassung, der Sicherheit der Abwicklung sowie des Umfangs und der Art des Auftrages, erzielt werden soll. Mit der Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes ist keine Garantie verbunden, für jeden einzelnen Auftrag das tatsächlich beste Ergebnis zu erzielen. Seite 1 von 5 Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischer Weise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt. 3. Anwendungsbereich Diese Grundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen, welche für von der VDHI verwaltete Investmentvermögen zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten erteilt werden. Darunter fallen sowohl Wertpapier- als auch Derivate- und Devisengeschäfte. 4. Grundsatz der bestmöglichen Ausführung Das Portfolio Management gibt seine Handelsentscheidungen grundsätzlich nicht unmittelbar an die jeweiligen Handelsplätze weiter. Vielmehr werden die Handelsentscheidungen im Regelfall unter Zwischenschaltung von Intermediären (Broker, Kontrahenten usw.) ausgeführt. Die Aufträge werden durch den Intermediären unter Beachtung und Einreichung einer bestmöglichen Ausführung abgewickelt. Durch sorgfältige Auswahl und Überwachung der Intermediären wird die VDHI auf die bestmögliche Ausführung der Transaktionen hin. Die VDHI überprüft im Rahmen des Outsourcing-Controllings zudem, ob die Intermediären ihrerseits über angemessene Vorkehrungen verfügen, die sie in die Lage versetzen, die bestmögliche Ausführung der Order zu gewährleisten. 5. Prinzipien der Auftragsvergabe und Best Execution Die Auswahl des Handelspartners zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung Wertpapieraufträgen erfolgt im Regelfall unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien: (A) von Handelsaufträge zu Finanzinstrumenten werden unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Ordererteilung zur Verfügung stehenden Informationen zu den besten verfügbaren Bedingungen platziert. Bei der Entscheidung über die Auswahl der Intermediären und deren Ausführung der Aufträge orientiert sich die VDHI an bestimmten Faktoren, die für die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses relevant sind, darunter fallen insbesondere: Preis des Finanzinstruments Der Preis bezeichnet hierbei den tatsächlich zu erzielenden Preis bei sofortigem Abschluss des Geschäftes. Kosten der Auftragsausführung Unter Kosten sind alle dem Investmentvermögen entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren insbesondere Kosten eines Lagerstellenwechsels sowie alle zum Zeitpunkt des Geschäftsabschluss bekannten sonstigen Gebühren, die an Dritte, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind, bezahlt werden, zu verstehen. Geschwindigkeit der Ausführung; Hierunter wird die Zeitspanne von Entgegennahme des Auftrags bis zur Ausführbarkeit am Handelsplatz verstanden. Seite 2 von 5 Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags Die Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung an einem Handelsplatz ist maßgeblich von der Liquidität an diesem Platz abhängig. Die VDHI betrachtet unter diesem Aspekt auch das Risiko der Teilausführungen, die sich direkt auf die Gesamtkosten der Abwicklung auswirken können. Unter der Wahrscheinlichkeit der Abwicklung sind Risiken einer problembehafteten Abwicklung von Wertpapieren zu verstehen, die im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung der Lieferung oder Zahlung führen können. Umfang und Art des Auftrages An den Handelsplätzen können gegebenenfalls Aufträge unterschiedlicher Auftragsarten aufgegeben werden. Neben Käufen und Verkäufen sind dies verschiedene Limit- und Orderzusatzarten. Das Portfolio Management kann bei Auftragserteilung die Art des Auftrags vorgeben. Hierbei kann es sich jedoch um Auftragsarten handeln, die gleichzeitig ein Ausschlusskriterium für bestimmte Handelsplätze bilden können. Diese Kriterien können in Abhängigkeit von der Art des Finanzinstruments und des Handelsauftrags unterschiedlich gewichtet werden, um eine Auswahl der einzuschaltenden Intermediären zu ermöglichen. Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien: (B) 6. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt/Emissionsdokument oder in den Vertragsbedingungen/Satzung dargelegt sind; Merkmale des Auftrages; Merkmale der Finanzinstrumente oder sonstiger Vermögenswerte, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind und Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann. Die Platzierung von Handelsgeschäften erfolgt unter der Annahme, dass unter Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten das bestmögliche Ergebnis erzielt werden soll. Bei der Entscheidung über die Ordervergabe werden deshalb aufgrund der bei Finanzinstrumenten üblichen Kursschwankungen vor allem Intermediäre berücksichtigt, die gleichbleibend für eine kostengünstige, vollständige und zeitnahe Ausführung der Transaktion sorgen. Kontrahentenliste (Brokerliste) Ausführungsaufträge werden nur an solche Intermediäre vergeben, die auf der gültigen Kontrahentenliste (Brokerliste) der VDHI benannt und durch die jeweilige Verwahrstelle des Investmentvermögens freigegeben sind. Um im Interesse des Anlegers möglichst günstige Ausführungskonditionen zu erreichen, wird die VDHI die Auswahl der zulässigen Kontrahenten (Broker) und die Zusammensetzung der Kontrahentenliste (Brokerliste) regelmäßig überprüfen und einmal pro Jahr sowie bei Bedarf aktualisieren. Seite 3 von 5 Bieten mehrere Intermediäre eine gleich gute Ausführungsqualität, trifft das Portfolio Management nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl. Eine aktuelle Liste der Kontrahenten (Broker) kann auf Anfrage bei der VDHI eingesehen werden. 7. Orderausführung Die für die Orderausführung erforderlichen Abwicklungswege werden frühestmöglich festgelegt, um sicherzustellen, dass auszuführende Aufträge umgehend erfasst und verarbeitet werden können. Die Ausführung der Order wird schnellstmöglich an die Verwahrstelle und andere beteiligte Parteien (z.B. Fondsbuchhaltung) weitergeleitet. 8. Abweichende Ausführung im Einzelfall Sollten außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, wird der jeweilige Auftrag im Interesse des Investmentvermögens ausgeführt. Dabei kann es vorübergehend zu einer abweichenden Gewichtung der vorgenannten Kosten kommen. Kann aufgrund von Feiertagsregelungen, Handelsereignissen oder technischen Beschränkungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ein Auftrag nicht an einem der Best Execution Policy konformen Handelsplatz ausgeführt werden, so kann der Auftrag unter Wahrung der Interessen des Kunden auch an einem anderen Ausführungsplatz zur Ausführung gebracht werden. Stehen die als geeignete Handelsplätze ausgewählten Ausführungsplätze ebenfalls nicht zur Verfügung, so ist eine Anweisung durch die VDHI erforderlich. Geht ein Auftrag außerhalb der Handelszeit des jeweils vorgesehenen Ausführungsplatzes ein, wird der Auftrag erst am nächsten Handelstrag zum vorgesehenen Ausführungsplatz weitergeleitet. 9. Vorrang von Kundenanweisungen Eine Weisung des Kunden, z.B. hinsichtlich des Ausführungsplatzes oder der Brokerauswahl hat grundsätzlich Vorrang. Dennoch wird der Kunde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Weisung gemäß Kundenwunsch ausgeführt wird. Eine Verpflichtung zur Ausführung der Weisung entsprechend der Vorgabe des Kunden besteht jedoch nicht. 10. Zusammenlegung von Aufträgen (Block Trades) Für die von der VDHI verwalteten Investmentvermögen können Aufträge zusammengelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zusammenlegung dieser Aufträge zu keiner Benachteiligung der einzelnen Anleger führt. Im Rahmen von Neuemissionen von Finanzinstrumenten werden die Zeichnungsaufträge zur Wahrung der Interessen der Anleger und zum Zwecke der Gleichbehandlung ebenfalls zusammengefasst. Sofern diese Aufträge nur teilweise ausgeführt werden, werden die zugeteilten Finanzinstrumente anteilig den einzelnen Investmentvermögen zugeteilt. 11. Anwendung der Grundsätze bei besonderen Finanzinstrumenten/Dienstleistungen Betreffend der Ausführung von Aufträgen in nicht standardisierten Derivaten/OTC Derivaten erfolgt der Geschäftsabschluss unmittelbar zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Aufgrund der individuellen Gestaltung dieser Geschäfte existieren keine speziellen Ausführungsplätze, vielmehr werden diese bilateral mit ausgewählten Kontrahenten und in der Regel auf Grundlage von standardisierten Rahmenverträgen abgeschlossen. Seite 4 von 5 Auf die Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen finden diese Ausführungsgrundsätze keine Anwendung. Die Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt über die jeweilige Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle. Möchte der Kunde Aufträge zu Fondsanteilen über einen Ausführungsplatz z.B. Börse platzieren, gibt er gegebenenfalls eine Weisung zum Ausführungsplatz. 12. Überprüfung der Ausführungsgrundsätze Diese Ausführungsgrundsätze werden von der VDHI regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und bei Feststellung von Mängeln aktualisiert. Eine Überprüfung findet auch statt, wenn eine wesentliche Veränderung des Marktumfelds eintritt, die das Erzielen bestmöglicher Ergebnisse im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze beeinträchtigen kann. Weitere Informationen sind auf Anfrage bei der VDHI kostenlos erhältlich. Hesperange, Mai 2016 Seite 5 von 5