Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, Aufträge ihrer Kunden über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten nach einem Verfahren auszuführen, das darauf gerichtet ist, das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bei der entsprechenden Ausführung des einzelnen Auftrags tatsächlich das beste Ergebnis erzielt wird. Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt. Die nachfolgenden Ausführungsgrundsätze gelten für die Ausführung von Kundenaufträgen für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten durch die KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank ("KochBank"), wobei die KochBank ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu Professionellen Kunden und Geeigneten Gegenparteien unterhält. 1. Ausführungsgrundsätze 1.1. Allgemeine Kriterien bei der Auswahl der Ausführungsplätze Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze für die Ausführung von Kundenaufträgen zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten muss die KochBank insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen: die Preise der Finanzinstrumente, die mit der Vertragsausführung verbundenen Kosten (Ausführungskosten), die Geschwindigkeit der Ausführung, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags, sowie den Umfang und die Art des Auftrags. 1.2. Gewichtung der Kriterien In Abhängigkeit von dem jeweiligen Finanzinstrument hat die KochBank hierbei die folgende Gewichtung der Kriterien vorgenommen: Aktien: Preise der Finanzinstrumente Umfang und Art des Auftrags Ausführungskosten Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags Geschwindigkeit der Ausführung Best Execution Policy Seite 1 Anleihen und ähnliche Schuldverschreibungen: Umfang und Art des Auftrags Preise der Finanzinstrumente Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags Ausführungskosten Geschwindigkeit der Ausführung Alle weiteren Finanzinstrumente ( Fonds, Zertifikate und Optionsscheine ) Preise der Finanzinstrumente Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags Ausführungskosten Umfang und Art des Auftrags Geschwindigkeit der Ausführung 1.3. Ausführungsplätze Die vorstehend beschriebene Gewichtung der Kriterien führt zur nachfolgenden Auswahl der Ausführungsplätze bezogen auf das jeweilige Finanzinstrument. Finanzinstrument Ausführungsplatz Inländische liquide Aktien XETRA (DAX, MDAX, SDAX, LDAX, L-MDAX, Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett TecDAX und andere deutsche Indizes) Andere Regionalbörsen Inländische illiquide Aktien Ausländische Aktien Anleihen und Schuldverschreibungen Weitere Finanzinstrumente Zertifikate und Optionsscheine) Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett XETRA Andere Regionalbörsen Ausführung an der Heimatbörse (Primärlisting), ggf. unter Einschaltung eines anderen regulierten Intermediärs XETRA Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett Andere Regionalbörsen ähnliche Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett Andere Regionalbörsen (Fonds, Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett XETRA Andere Regionalbörsen Best Execution Policy Seite 2 Bieten mehrere Ausführungsplätze eine gleich gute Ausführungsqualität, entscheidet die KochBank nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Mitberücksichtigung der jeweils aktuellen Marktlage. Wird ein Finanzinstrument nicht im Inland gehandelt, so wird der Kundenauftrag im Ausland entweder von der KochBank selbst ausgeführt, oder falls die KochBank dort kein zugelassener Handelsteilnehmer ist, an einen regulierten Intermediär weitergeleitet. 2. Vorrang von Kundenweisungen 2.1. Allgemein Dem Kunden steht es frei, einen konkreten Börsenplatz und/oder die konkrete Handelsart für die Ausführung seines Auftrages – im Einzelfall oder allgemein – zu bestimmen. Derartige Weisungen gehen den Ausführungsgrundsätzen vor. Die KochBank wird in diesem Falle den Auftrag entsprechend der Kundenweisung ausführen und ist insoweit nicht verpflichtet, bei solchen Kundenanweisungen die Ausführungsgrundsätze zu berücksichtigen. 2.2. Weisungen durch Erteilung bestimmter Handelsarten Weisungen können sich auch nur auf die Art und Weise der Ausführung beziehen, ohne Angabe eines bestimmten Ausführungsplatzes durch den Kunden. Dies betrifft insbesondere sogenannte interessenwahrende Aufträge und bedeutet, dass der Kunde der KochBank den Auftrag erteilt, eine Order entsprechend der Marktsituation in mehreren Schritten auszuführen. Für interessenwahrende Aufträge gelten die Usancen für die Auftragserteilung unter Börsenteilnehmern. Erhält die KochBank eine ausdrückliche Weisung des Kunden, den Auftrag als interessewahrende Order auszuführen, ist die KochBank auch berechtigt, den Ausführungsplatz nach eigenem Ermessen im bestmöglichen Interesse des Kunden im Einzelfall auszuwählen; die Ausführungsgrundsätze finden in diesem Fall keine Anwendung. Bei der Ausübung ihres Ermessens im Zusammenhang mit einer interessewahrenden Order wird die KochBank die Preise der Finanzinstrumente, die Ausführungskosten, die Geschwindigkeit der Ausführung, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags, sowie den Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen. Erteilt der Kunde Weisungen bezüglich der Art und Weise der Ausführung, darf die KochBank den Auftrag entweder an einer deutschen Börse oder außerbörslich im Inland oder Ausland ausführen bzw. ausführen lassen. 2.3. Festpreisgeschäfte Die Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die KochBank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schließen (Festpreisgeschäft). In diesem Fall entfällt eine Ausführung im oben genannten Sinne. Vielmehr sind die KochBank und der Kunde entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die geschuldeten Finanzinstrumente zu liefern und den Kaufpreis zu zahlen. Es wird darauf hingewiesen, Best Execution Policy Seite 3 dass ein Festpreisgeschäft außerhalb eines organisierten Markts bzw. eines multilateralen Handelssystems (i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes) ausgeführt wird, bzw. ausgeführt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die KochBank im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Angebots Wertpapiere zur Zeichnung anbietet oder wenn sie und Kunden miteinander Verträge über Finanzinstrumente abschließen, die nicht an einer Börse handelbar sind. 2.4. Platzierungen von Aktien und Anleihen Primär- und Sekundärplatzierungen von Aktien und Anleihen werden außerhalb von Ausführungsplätzen durch Platzierungen bei Investoren zu einem mit dem Kunden individuell vereinbarten Preis ausgeführt, der nicht dem maximal möglichen Preis entsprechen muss. Der vereinbarte Platzierungspreis und der Umfang der zu platzierenden Wertpapiere wird durch die Kaufangebote der Investoren, das Ziel einer stabilen Kursentwicklung nach der Platzierung und die zukünftige Zusammensetzung des Investorenkreises bestimmt. 3. Zustimmung zur außerbörslichen Ausführung Der Kunde stimmt zu, dass die KochBank jeden ihr erteilten Auftrag außerhalb eines organisierten Markts oder eines multilateralen Handelssystems (i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes) ausführt, sofern diese Ausführungsgrundsätze eine außerbörsliche Ausführung zulassen. 4. Zusammenlegung von Kundenaufträgen Die KochBank ist berechtigt, Kundenaufträge mit Aufträgen anderer Kunden zusammenzulegen und als aggregierte Orders auszuführen, wenn Auftragsvolumen, Wertpapierart, Marktsegment, aktuelle Marktliquidität und Preissensitivität des zu handelnden Finanzinstruments dieses im Interesse der betroffenen Kunden ratsam erscheinen lassen. Eine Zusammenlegung kann dabei für einen einzelnen Auftrag nachteilig sein. Die KochBank wird Aufträge nur dann zusammenlegen, wenn eine Benachteiligung einzelner Kunden unwahrscheinlich ist. Die Zuteilung zusammengelegter Aufträge wird dabei ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Auftragszuteilung vorgenommen. 5. Überprüfung der Ausführungsgrundsätze Die nach diesen Grundsätzen erfolgte Auswahl von Ausführungsplätzen wird die KochBank regelmäßig, mindestens jährlich, überprüfen. Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze wird die KochBank ferner dann vornehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist oder Best Execution Policy Seite 4 zusätzliche Ausführungsplätze geeignet erscheinen, in die Auswahl der bestmöglichen Ausführungsplätze aufgenommen zu werden. Die KochBank überwacht die Wirksamkeit ihrer Ausführungsgrundsätze ferner regelmäßig, um bei Bedarf Mängel zu beheben. Stand: März 2013 Hiermit erklären wir uns mit den vorgenannten Grundsätzen für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy, Stand März 2013) einverstanden. _________________________________________________________ Firmenstempel _________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Best Execution Policy Seite 5