Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in

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Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in
Finanzinstrumenten der KochBank GmbH
Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind
nach
dem
Wertpapierhandelsgesetz
verpflichtet, Aufträge ihrer Kunden über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten
nach einem Verfahren auszuführen, das darauf gerichtet ist, das bestmögliche Ergebnis für
den Kunden zu erreichen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bei der entsprechenden
Ausführung des einzelnen Auftrags tatsächlich das beste Ergebnis erzielt wird.
Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen
Ergebnis für den Kunden führt.
Die nachfolgenden Ausführungsgrundsätze gelten für die Ausführung von Kundenaufträgen
für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten durch die KochBank GmbH
Wertpapierhandelsbank
("KochBank"),
wobei
die
KochBank
ausschließlich
Geschäftsbeziehungen zu Professionellen Kunden und Geeigneten Gegenparteien unterhält.
1. Ausführungsgrundsätze
1.1. Allgemeine Kriterien bei der Auswahl der Ausführungsplätze
Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze für die Ausführung von
Kundenaufträgen zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten muss die KochBank
insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen:

die Preise der Finanzinstrumente,

die mit der Vertragsausführung verbundenen Kosten (Ausführungskosten),

die Geschwindigkeit der Ausführung,

die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags, sowie

den Umfang und die Art des Auftrags.
1.2. Gewichtung der Kriterien
In Abhängigkeit von dem jeweiligen Finanzinstrument hat die KochBank hierbei die
folgende Gewichtung der Kriterien vorgenommen:

Aktien:
Preise der Finanzinstrumente
Umfang und Art des Auftrags
Ausführungskosten
Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags
Geschwindigkeit der Ausführung
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
Anleihen und ähnliche Schuldverschreibungen:
Umfang und Art des Auftrags
Preise der Finanzinstrumente
Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags
Ausführungskosten
Geschwindigkeit der Ausführung

Alle weiteren Finanzinstrumente ( Fonds, Zertifikate und Optionsscheine )
Preise der Finanzinstrumente
Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags
Ausführungskosten
Umfang und Art des Auftrags
Geschwindigkeit der Ausführung
1.3. Ausführungsplätze
Die vorstehend beschriebene Gewichtung der Kriterien führt zur nachfolgenden
Auswahl der Ausführungsplätze bezogen auf das jeweilige Finanzinstrument.
Finanzinstrument
Ausführungsplatz
Inländische liquide Aktien
XETRA
(DAX, MDAX, SDAX, LDAX, L-MDAX, Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett
TecDAX und andere deutsche Indizes)
Andere Regionalbörsen
Inländische illiquide Aktien
Ausländische Aktien
Anleihen
und
Schuldverschreibungen
Weitere
Finanzinstrumente
Zertifikate und Optionsscheine)
Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett
XETRA
Andere Regionalbörsen
Ausführung an der Heimatbörse
(Primärlisting), ggf. unter Einschaltung
eines anderen regulierten Intermediärs
XETRA
Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett
Andere Regionalbörsen
ähnliche Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett
Andere Regionalbörsen
(Fonds, Frankfurter Wertpapierbörse/Parkett
XETRA
Andere Regionalbörsen
Best Execution Policy
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Bieten mehrere Ausführungsplätze eine gleich gute Ausführungsqualität, entscheidet
die KochBank nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Mitberücksichtigung der
jeweils aktuellen Marktlage.
Wird ein Finanzinstrument nicht im Inland gehandelt, so wird der Kundenauftrag im
Ausland entweder von der KochBank selbst ausgeführt, oder falls die KochBank dort
kein zugelassener Handelsteilnehmer ist, an einen regulierten Intermediär weitergeleitet.
2. Vorrang von Kundenweisungen
2.1. Allgemein
Dem Kunden steht es frei, einen konkreten Börsenplatz und/oder die konkrete
Handelsart für die Ausführung seines Auftrages – im Einzelfall oder allgemein – zu
bestimmen. Derartige Weisungen gehen den Ausführungsgrundsätzen vor. Die
KochBank wird in diesem Falle den Auftrag entsprechend der Kundenweisung
ausführen und ist insoweit nicht verpflichtet, bei solchen Kundenanweisungen die
Ausführungsgrundsätze zu berücksichtigen.
2.2. Weisungen durch Erteilung bestimmter Handelsarten
Weisungen können sich auch nur auf die Art und Weise der Ausführung beziehen, ohne
Angabe eines bestimmten Ausführungsplatzes durch den Kunden. Dies betrifft
insbesondere sogenannte interessenwahrende Aufträge und bedeutet, dass der Kunde
der KochBank den Auftrag erteilt, eine Order entsprechend der Marktsituation in
mehreren Schritten auszuführen. Für interessenwahrende Aufträge gelten die Usancen
für die Auftragserteilung unter Börsenteilnehmern.
Erhält die KochBank eine ausdrückliche Weisung des Kunden, den Auftrag als
interessewahrende Order auszuführen, ist die KochBank auch berechtigt, den
Ausführungsplatz nach eigenem Ermessen im bestmöglichen Interesse des Kunden im
Einzelfall auszuwählen; die Ausführungsgrundsätze finden in diesem Fall keine
Anwendung. Bei der Ausübung ihres Ermessens im Zusammenhang mit einer
interessewahrenden Order wird die KochBank die Preise der Finanzinstrumente, die
Ausführungskosten, die Geschwindigkeit der Ausführung, die Wahrscheinlichkeit der
Ausführung und die Abwicklung des Auftrags, sowie den Umfang und die Art des
Auftrags berücksichtigen. Erteilt der Kunde Weisungen bezüglich der Art und Weise der
Ausführung, darf die KochBank den Auftrag entweder an einer deutschen Börse oder
außerbörslich im Inland oder Ausland ausführen bzw. ausführen lassen.
2.3. Festpreisgeschäfte
Die Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die KochBank und der
Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente zu einem festen oder
bestimmbaren Preis schließen (Festpreisgeschäft). In diesem Fall entfällt eine
Ausführung im oben genannten Sinne. Vielmehr sind die KochBank und der Kunde
entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die geschuldeten
Finanzinstrumente zu liefern und den Kaufpreis zu zahlen. Es wird darauf hingewiesen,
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dass ein Festpreisgeschäft außerhalb eines organisierten Markts bzw. eines
multilateralen Handelssystems (i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes) ausgeführt wird, bzw.
ausgeführt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die KochBank im Rahmen eines
öffentlichen oder privaten Angebots Wertpapiere zur Zeichnung anbietet oder wenn sie
und Kunden miteinander Verträge über Finanzinstrumente abschließen, die nicht an
einer Börse handelbar sind.
2.4. Platzierungen von Aktien und Anleihen
Primär- und Sekundärplatzierungen von Aktien und Anleihen werden außerhalb von
Ausführungsplätzen durch Platzierungen bei Investoren zu einem mit dem Kunden
individuell vereinbarten Preis ausgeführt, der nicht dem maximal möglichen Preis
entsprechen muss. Der vereinbarte Platzierungspreis und der Umfang der zu
platzierenden Wertpapiere wird durch die Kaufangebote der Investoren, das Ziel einer
stabilen Kursentwicklung nach der Platzierung und die zukünftige Zusammensetzung
des Investorenkreises bestimmt.
3. Zustimmung zur außerbörslichen Ausführung
Der Kunde stimmt zu, dass die KochBank jeden ihr erteilten Auftrag außerhalb eines
organisierten
Markts
oder
eines
multilateralen
Handelssystems
(i.S.d.
Wertpapierhandelsgesetzes) ausführt, sofern diese Ausführungsgrundsätze eine
außerbörsliche Ausführung zulassen.
4. Zusammenlegung von Kundenaufträgen
Die KochBank ist berechtigt, Kundenaufträge mit Aufträgen anderer Kunden
zusammenzulegen und als aggregierte Orders auszuführen, wenn Auftragsvolumen,
Wertpapierart, Marktsegment, aktuelle Marktliquidität und Preissensitivität des zu
handelnden Finanzinstruments dieses im Interesse der betroffenen Kunden ratsam
erscheinen lassen. Eine Zusammenlegung kann dabei für einen einzelnen Auftrag
nachteilig sein. Die KochBank wird Aufträge nur dann zusammenlegen, wenn eine
Benachteiligung
einzelner
Kunden
unwahrscheinlich
ist.
Die
Zuteilung
zusammengelegter Aufträge wird dabei ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Auftragszuteilung vorgenommen.
5. Überprüfung der Ausführungsgrundsätze
Die nach diesen Grundsätzen erfolgte Auswahl von Ausführungsplätzen wird die
KochBank regelmäßig, mindestens jährlich, überprüfen. Eine Überprüfung der
Ausführungsgrundsätze wird die KochBank ferner dann vornehmen, wenn
 eine wesentliche Veränderung eintritt, die dazu führt, dass an den von den
Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von
Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden
gewährleistet ist oder
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
zusätzliche Ausführungsplätze geeignet erscheinen, in die Auswahl der
bestmöglichen Ausführungsplätze aufgenommen zu werden.
Die KochBank überwacht die Wirksamkeit ihrer Ausführungsgrundsätze ferner
regelmäßig, um bei Bedarf Mängel zu beheben.
Stand: März 2013
Hiermit erklären wir uns mit den vorgenannten Grundsätzen für die Ausführung von
Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best
Execution Policy, Stand März 2013) einverstanden.
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Firmenstempel
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Ort, Datum
Unterschrift
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