Lösungshinweise - Berufsbildung NRW

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Lösungshinweise
In dem Anlageempfehlungsschreiben sind die Vorschriften von § 31 WpHG zu beachten.
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Allgemeine Verhaltenspflichten (§ 31 WpHG)
Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet,
1. Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Kunden zu erbringen.
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen.
Alle Informationen an den Kunden müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Die Kunden sind rechtzeitig und in verständlicher Form zu informieren über
 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,
 die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,
 Ausführungsplätze und
 Kosten und Nebenkosten.
Bei einer Anlageberatung sind von den Kunden alle Informationen einholen über
 Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten
von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen,
 die Anlageziele der Kunden und
 über ihre finanziellen Verhältnisse,
die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument empfehlen zu
können.
Finanzinstrumente sind für den Kunden geeignet, wenn das Produkt
 seinen Anlagezielen entspricht,
 die Anlagerisiken für ihn finanziell tragbar sind
 und er mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlagerisiken verstehen kann.
Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf
es keine Anlageberatung erbringen.
Unter welchen Voraussetzungen Informationen an Privatkunden als redlich, eindeutig und nicht
irreführend gelten, ist in § 4 WpDVerOV konkretisiert.
I. Kundenanalyse
1. Kenntnisse und Erfahrungen
 Der Kunde besitzt Kenntnisse über festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanlagen.
 In seinem Depot befinden sich Investmentanteile von Geldmarkt-, Renten-, Immobilienund Aktienfonds.
2. Anlageziele
 Der Kunde möchte das Geld langfristig mit einem Zeithorizont von etwa 15 Jahren in
Wertpapieren anlegen, um Rücklagen zu bilden.
 Wenn der Kunde wie geplant in 15 Jahren in den Ruhestand geht, wäre er dann 55 Jahre
alt. Da sowohl bei Rürup- als auch bei Riesterprodukten Auszahlungen frühestens ab
dem 60. Lebensjahr möglich sind, scheiden diese Produkte aus.
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3. finanzielle Verhältnisse
3.1
Vermögen
Die Vermögensaufteilung ist in der Excel-Datei mit dem Namen „Vermögensaufteilung
30-01-2008“ dargestellt. Die Rücknahmepreise der Fonds sollten aktualisiert werden.
 keine Kreditverbindlichkeiten
 Gesamtvermögen einschließlich Eigentumswohnung: circa 170.000 EUR
 Geldvermögen: circa 50.000 EUR - Eigentumswohnung 120.000 EUR
 großer Immobilienanteil (Eigentumswohnung und Immobilienfonds = 76 % des Gesamtvermögens
 breite Streuung des Wertpapiervermögens da Fondsanteile
 Aktienanteil am Geldvermögen = 27 %
 Fazit: angemessene Vermögensaufteilung
3.2
Einkommen
 Thomas Schmelzer erhält ein Nettogehalt von 2.350 EUR.
 Er zahlt keine Miete.
 Fazit: Aus seinem Einkommen kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten.
4. Risikobereitschaft
 Der Kunde ist „risikobewusst“. Zur Erzielung höherer Renditen ist er bereit, auch Verlustrisiken hinzunehmen.
 Die Selbsteinschätzung des Kunden passt zu seinen bisherigen Geldanlagen.
II. Anlageempfehlungen
Dem Kunden sind Finanzprodukte zu empfehlen,
 die seinen Anlagezielen entsprechen,
 deren Risiken für ihn finanziell tragbar sind und
 die er aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann.
Da der Kunde bisher keine Einzelanlagen in Aktien oder Anleihen getätigt hat, erscheint es
sinnvoll, die Erbschaft von 30.000 EUR in Fonds oder in Zertifikaten anzulegen.
Das Geld sollte auf verschiedene Finanzprodukte aufgeteilt werden, die verschiedene Vermögensklassen (Renten, Aktien) abbilden.
Neben der Anlage in „traditionellen“ Investmentfonds kommen auch folgende Finanzinstrumente in Betracht:
 weltweit anlegende Fonds, um eine größere Streuung seiner Geldanlagen zu erreichen
 Indexfonds und Indexzertifikate, um kostengünstig an der Entwicklung bestimmter Märkte
zu partizipieren
 strukturierte Zertifikate (z. B. Bonuszertifikate, Garantiezertifikate), um besondere Auszahlungsprofile darzustellen
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III. Empfehlungsschreiben
Alle Informationen an den Kunden müssen verständlich, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Neben der Produktdarstellung ist der Kunde umfassend über die mit der Anlage verbundenen Risiken und über die Kosten aufzuklären (§ 31 WpHG, § 4 WpDVerOV).
Die Arbeitsergebnisse werden von einer „Kontrollgruppe“ mithilfe des Beurteilungsbogens
nach verschiedenen Kriterien bewertet.
IV. Ausführungsgrundsätze ("Best Execution")
Nach § 33a WpHG müssen Kundenaufträge bestmöglich ausgeführt werden ("Best Execution").
Bestmögliche Ausführung („Best Execution“) von Kundenaufträgen (§ 33a WpHG)
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Grundsätze zur Auftragsausführung
festlegen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses,
- insbesondere die Preise der Finanzinstrumente,
- die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten,
- die Geschwindigkeit,
- die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und
- die Abwicklung des Auftrags sowie
- den Umfang und die Art des Auftrags
berücksichtigen und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden, des
Kundenauftrags, des Finanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes gewichten.
(3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen
die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt ergibt sich aus dem Preis für das
Finanzinstrument und sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten.
Die Gewichtung der „relevanten Kriterien“ zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses ist bei
den Kreditinstituten unterschiedlich.
Allerdings garantiert diese gesetzliche Vorschrift nicht, dass Kunden bei jedem Auftrag auch
tatsächlich den besten Preis erhalten. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nur
Ausführungsgrundsätze für jede Kategorie von Finanzinstrumenten formulieren, die gleichbleibend im Durchschnitt der Orders ein bestmögliches Ergebnis sicherstellen. Dem Kunden ist zu
erläutern, nach welchen Kriterien der oder die Handelsplätze ausgewählt wurden, also warum
beispielsweise Xetra dem Stuttgarter Parkett vorgezogen wird. Auch die beauftragte Bank
selbst kann ein Ausführungsplatz sein. Der Kunde muss den Ausführungsgrundsätzen zustimmen. Gibt er andere Weisungen, gilt für ihn die Best-Execution-Regel nicht mehr. Die Bank
muss den Kunden davor aber warnen.
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