Verhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Insbesondere bei Privatkunden (Kunden, die nicht professionell mit Wertpapiergeschäften zu tun haben) haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen umfängliche Aufklärungspflichten. Kunden (§ 31a WPHG) Professionelle Kunden sind Kunden, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Die Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber diesen Personen sind gering. Beispiele: Banken, Versicherungen, Börsenhändler, große Unternehmen Privatkunden sind alle nicht professionellen Kunden. Sie sind vor dem Abschluss von Finanzdienstleistungsgeschäften umfänglich über die Art des Geschäftes und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Allgemeine Verhaltenspflichten (§ 31 WpHG) (1) Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, 1. Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Kunden zu erbringen. 2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen. (2) Alle Informationen an den Kunden müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. (3) Die Kunden sind rechtzeitig und in verständlicher Form zu informieren über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, Ausführungsplätze und Kosten und Nebenkosten. (4) Bei einer Anlageberatung sind von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument empfehlen zu können. Finanzinstrumente sind für den Kunden geeignet, wenn das Produkt seinen Anlagezielen entspricht, die Anlagerisiken für ihn finanziell tragbar sind und er mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlagerisiken verstehen kann. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es keine Anlageberatung erbringen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (§ 26 BörsG) (1) Es ist verboten, andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zu Börsenspekulationsgeschäften zu verleiten. (2) Börsenspekulationsgeschäfte sind insbesondere Termin- und Optionsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen 1 68617327 Bearbeitung von Kundenaufträgen (§ 31c WpHG) (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um 1. Kundenaufträge sind unverzüglich auszuführen, 2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen (2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien auf Grund der Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Aufträge unverzüglich anderen Marktteilnehmern bekannt machen, soweit der Kunde keine andere Weisung erteilt. Zuwendungen (§ 31d WpHG) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren. Stellen und Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer (§ 32a WpHG) Ein systematischer Internalisierer ist verpflichtet, regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten für die von ihm angebotenen Aktiengattungen verbindliche Kauf- und Verkaufangebote (Quotes) zu stellen und zu veröffentlichen. Bestmögliche Ausführung („Best Execution“) von Kundenaufträgen (§ 33a WpHG) (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Grundsätze zur Auftragsausführung festlegen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses, - insbesondere die Preise der Finanzinstrumente, - die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, - die Geschwindigkeit, - die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und - die Abwicklung des Auftrags sowie - den Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden, des Kundenauftrags, des Finanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes gewichten. (3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument und sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. § 34 WpHG Aufzeichnungspflicht Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Aufzeichnungen erstellen über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie die von ihm getätigten Geschäfte und über Vereinbarungen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen. 2 68617327