Freier Marktzugang für die gewerbsmässige Gläubigervertretung

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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Freier Marktzugang für die gewerbsmässige
Gläubigervertretung
Bern, 13.09.2013 - Der Bundesrat will gewerbsmässigen Gläubigervertreterinnen und
Gläubigervertretern den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz gewährleisten.
Dazu hat er eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in
die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 31. Dezember 2013.
Nach geltendem Recht können die Kantone festlegen, unter welchen Bedingungen eine Person
gewerbsmässig Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. vor den Betreibungs- und
Konkursämtern, vertreten darf. Diese kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen
Gläubigervertretung soll mit der vorgesehenen Gesetzesänderung aufgehoben werden. Nach
neuem Recht sollen sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im
Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein können, insbesondere auch juristische Personen
(Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). Der freie Marktzugang wird damit
gewährleistet. Die neue Regelung entspricht einer bereits heute in den Kantonen weit
verbreiteten Praxis.
Einfachere Verfahren dank einheitlichem Vollstreckungsraum
In der Schweiz werden jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet; das
Betreibungsverfahren ist ein Massenverfahren. Indem ein schweizweit einheitlicher
Vollstreckungsraum geschaffen wird, in welchem die gleichen Regeln gelten, wird dieses
Verfahren erheblich vereinfacht, und es können für die Gläubiger Kosten eingespart werden.
Adresse für Rückfragen:
David Rüetschi, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 44 18
Herausgeber:
Der Bundesrat
Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Internet: http://www.ejpd.admin.ch
Bundesamt für Justiz
Internet: http://www.bj.admin.ch
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[email protected] | Rechtliche Grundlagen
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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (gewerbsmässige Gläubigervertretung)
Vorentwurf und erläuternder Bericht
September 2013
Übersicht
Die Motion Rutschmann (10.3780) verlangt die Gewährleistung des freien Zugangs
zum Markt für gewerbsmässige Gläubigervertreterinnen und Gläubigervertreter in
der ganzen Schweiz. Dieser Zugang wird zurzeit behindert durch kantonale Regelungen, mit denen die Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursbehörden den
Anwältinnen und Anwälten sowie den Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vorbehalten wird.
Die Forderung der Motion soll umgesetzt werden, indem die bestehende kantonale
Kompetenz, die gewerbsmässige Gläubigervertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu regeln, aufgehoben wird. Auf diese Weise wird jede handlungsfähige
Person berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen
Schweiz zu vertreten. Der freie Marktzugang ist damit gewährleistet. Dies entspricht
der Praxis, wie sie bereits heute in vielen Kantonen besteht. Die gleiche Regelung
soll auch für die gerichtlichen SchKG-Summarsachen zur Anwendung kommen; dies
ist gerechtfertigt, da diese Verfahren in einem engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stehen und in der Regel von geringer
Komplexität sind.
1
1
Motion Rutschmann (10.3780)
Am 30. September 2010 reichte Nationalrat Rutschmann eine Motion mit folgendem
Wortlaut ein:
«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 27 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten, so dass
der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist und dass gemäss neuem Artikel 33a SchKG (in Kraft ab
01.01.2011) elektronische Eingaben im SchKG-Verfahren gesamtschweizerisch möglich werden.»
Der Motionär begründete den Vorstoss damit, dass die geltende Fassung von Artikel
27 des Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1, wonach es den Kantonen überlassen bleibt, die gewerbsmässige Gläubigervertretung zu regeln, dem Binnenmarktgesetz (BGBM) 2 widerspreche. In bestimmten Kantonen würden nur im Kanton ansässige agents d'affaires als Vertreter
zugelassen und die Gläubigerin oder der Gläubiger so gezwungen, Betreibungsverfahren gegen ihre Schuldner entweder selber oder über die Mandatierung eines agent
d'affaires (oder einer zugelassenen Anwältin oder eines zugelassenen Anwalts)
einzuleiten.
Nachdem der Bundesrat am 17. November 2010 die Annahme der Motion empfohlen hatte, wurde diese vom Nationalrat am 17. Dezember 20103 und vom Ständerat
am 30. Mai 2011 angenommen4 und damit an den Bundesrat überwiesen.
2
Ausgangslage
Nach geltendem Recht können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. vor
den Betreibungs- und Konkursämtern, vertreten darf5. Zu diesem Zweck können die
Kantone insbesondere vorschreiben, dass Personen, die als gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein wollen, ihre
berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen; zudem können sie
verlangen, dass eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird (Art. 27 Abs. 1 SchKG). Die
Kantone sind allerdings nicht verpflichtet, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Weil die grosse Zahl der Kantone von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, ist in diesen Kantonen jede Art von Vertretung unbeschränkt zulässig 6,
beispielsweise durch Inkassobüros, Treuhandfirmen, Immobilienverwalter und
Rechtsschutzversicherungen. Die gewerbsmässige Vertretung beschränkt haben
dagegen insbesondere die Kantone Genf und Waadt: In beiden Kantonen wird die
1
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3
4
5
6
2
SR 281.1
Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02).
AB 2010 N 2159
AB 2011 S 356 f.
Dagegen ist die nicht gewerbsmässige bzw. nicht berufsmässige Vertretung bereits unter
geltendem Recht sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch im Zivilprozess ohne Einschränkungen zulässig.
Roth/Walther, in: Staehelin/Bauer/Staehelin Daniel (Hrsg.), Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 27 N 4;
Muster, in: Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,
Basel 2009, Art. 7 N 3.
Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern neben den Anwältinnen und
Anwälten nach Anwaltsgesetz (BGFA)7 den sog. Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (agents d'affaires brevetés) vorbehalten8.
In Bezug auf die interkantonale Freizügigkeit sieht das Gesetz vor, dass ausserkantonale Vertreterinnen und Vertreter in einen Kanton nur dann zur gewerbsmässigen
Vertretung zugelassen werden müssen, wenn deren berufliche Fähigkeit und Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise im Ursprungskanton geprüft worden sind (Art. 27
Abs. 2 SchKG). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine Vertreterin
oder ein Vertreter aus einem Kanton, der keine Bewilligungspflicht kennt, sich nicht
auf Artikel 27 Absatz 2 SchKG berufen kann, wenn sie oder er in einem anderen
Kanton tätig werden will, der eine Bewilligungspflicht kennt. Vielmehr muss dort
um eine Bewilligung ersucht werden9.
Diese Regelung verunmöglicht es faktisch Vertreterinnen und Vertretern aus einem
Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, in den Kantonen Genf
oder Waadt tätig zu werden. So werden beispielsweise ausserkantonale Inkassobüros
und Rechtsschutzversicherungen von der Vertretung in den Kantonen Genf und
Waadt ausgeschlossen, obwohl sie in der Regel über die Kompetenz und Erfahrung
verfügen würden, um Parteien vor den dortigen Betreibungs- und Konkursämtern zu
vertreten. Will eine Gläubigerin oder ein Gläubiger eine Forderung gegen einen
Schuldner im Kanton Genf oder Waadt in Betreibung setzen und will sie oder er
nicht selber tätig werden, muss deshalb eine lokale Rechtsagentin oder eine lokaler
Rechtsagent engagiert werden. Wird dagegen ein Inkassobüro aus dem eigenen
Kanton engagiert, kommen die Kosten der Rechtsagentin oder des Rechtsagenten
zusätzlich hinzu, was die Forderungsdurchsetzung erheblich verteuern kann.
Obwohl durch diese Regelung eine Beschränkung der interkantonalen Freizügigkeit
erfolgt, hat das Bundesgericht im Jahr 2008 festgehalten, dass die in Artikel 27
SchKG vorgesehene Kompetenz der Kantone, die Vertretung im Betreibungsverfahren zu beschränken, als lex specialis gegenüber dem Binnenmarktgesetz anzusehen
ist und diesem deshalb vorgeht10.
3
Revisionsvorschlag
3.1
Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern
Mit der vorliegenden Motion soll der freie Zugang zum Markt für gewerbsmässige
Gläubigervertreter gesamtschweizerisch gewährleistet werden. Die Einführung einer
Freizügigkeit unter Beibehaltung der in Artikel 27 SchKG vorgesehenen Kompetenz
der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung auf ihrem Gebiet zu beschränken,
würde allerdings kaum zu einem befriedigenden Ergebnis führen: In denjenigen
Kantonen, die an einer einschränkenden Regelung der Vertretungsbefugnis festhal7
8
9
10
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(SR 935.61).
VD: Loi sur la profession d'agent d'affaires breveté (LPAg, RSV 179.11) du 20 mai 1957;
Règlement concernant les représentants professionnels autorisés conformément à l'article
27, alinéa 2, LP (RRPLP) du 15 juillet 1997 (RSV 280.07.1); GE: Loi réglementant la
profession d'agent d'affaires du 2 novembre 1927 (RSG E 6 20); Règlement sur l'exercice
de la profession d'agent d'affaires du 4 septembre 1928 (RSG E 6 20.01).
BGE 135 I 111
BGE 135 I 106
3
ten, dürften dann innerkantonale Vertreterinnen und Vertreter nur unter Einhaltung
dieser Voraussetzungen tätig werden, ausserkantonale dagegen voraussetzungslos.
Konsequenterweise muss deshalb die Möglichkeit der Beschränkung der gewerbsmässigen Vertretung durch die Kantone vollständig aufgehoben werden. Nur auf
diese Weise können Ungleichbehandlungen verhindert und das Anliegen der Motion
sinnvoll umgesetzt werden.
Zu beachten ist ausserdem ein weiterer Aspekt: Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO)11 am 1. Januar 2011 wurde unter anderem auch das erklärte Ziel
einer Einführung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums weitgehend umgesetzt12. Dies bedeutet, dass die Vollstreckungsmodalitäten in der ganzen
Schweiz dieselben sind. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint die den Kantonen
in Artikel 27 Absatz 1 SchKG eingeräumte Kompetenz nicht mehr zeitgemäss; sie
ist deshalb aufzuheben.
Im Rahmen dieser Anpassung kann auch der bisherige Artikel 27 Absatz 3 Satz 1
SchKG, wonach niemand verpflichtet werden kann, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen, aufgehoben werden. Das gesamte schweizerische Verfahrensrecht
beruht auf dem Grundsatz des fehlenden Vertretungszwangs13: Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit, die wiederum die prozessuale Seite der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit darstellt14 und die deshalb jeder volljährigen und
urteilsfähigen Person von Gesetzes wegen zusteht. Eine Wiederholung dieses
Grundsatzes im SchKG erscheint heute nicht mehr erforderlich. Die Möglichkeit,
sich vertreten zu lassen, steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner sowie
allfälligen Drittparteien zu. Deshalb soll klargestellt werden, dass das bestehende
Verbot, die Kosten der Vertretung der Gegenseite zu überbinden, für alle Streitparteien (und nicht nur für den Schuldner) gilt15.
Nach neuem Recht sollen sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter tätig
sein können. Als Vertreter auftreten können deshalb insbesondere auch juristische
Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). Dies entspricht bereits
heute einer weitverbreiteten Praxis16.
Nicht betroffen von der vorliegenden Revision sind bestehende kantonale Regelungen, in denen besondere Voraussetzungen an die Übernahme von Sachwaltermandaten gestellt werden. So verlangt namentlich der Kanton Luzern das luzernische
Sachwalterpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines andern Kantons 17.
Hier geht es nicht um die Vertretung anderer Personen im Sinne von Artikel 27
SchKG.
11
12
13
14
15
16
17
4
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272).
Vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl
2006, 7383; Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung
des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die
Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009, BBl 2009, 1809, 1811, 1820, 1832.
Vgl. dazu bereits die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001,
4293: «In der Schweiz gehört es zur festen Tradition, dass eine Partei einen Prozess bis
vor Bundesgericht allein führen kann.»
BGE 132 I 5
Vgl. zum geltenden Recht Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, Articles 1–88, Art. 27 N 51.
Vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 11 184, vom 16. Mai
2011; online verfügbar auf http://www.justice.be.ch/justice/de/index/entscheide.
§ 8 EGSchKG Luzern (SRL Nr. 290).
3.2
Vertretung vor Zivilgerichten in SchKGSummarsachen
Seit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung regelt das Bundesrecht die Vertretung vor den Zivilgerichten abschliessend (Art. 68 ZPO). Für die berufsmässige
Vertretung gilt grundsätzlich das Anwaltsmonopol. Für die Summarverfahren in
SchKG-Angelegenheiten gemäss Artikel 251 ZPO sieht Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c ZPO allerdings vor, dass neben den Anwältinnen und Anwälten «gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG» zur Vertretung berechtigt sind. Das Bundesgericht hat am 23. April 2012 entschieden, dass Artikel 27
SchKG seit dem Inkrafttreten der ZPO neu auch die Regelung der Voraussetzungen
gewerbsmässiger Vertretung von Parteien in den gerichtlichen Summarverfahren
gemäss Artikel 251 ZPO mitumfasst 18. Dies bedeutet, dass die Kantone gestützt auf
Artikel 27 SchKG sowohl für das Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden als auch für die summarischen Verfahren nach Artikel 251 ZPO Vorschriften
bezüglich der gewerbsmässigen Vertretung erlassen können. Das Bundesgericht hat
es auch für zulässig erklärt, dass ein Kanton nur für die summarischen Verfahren
nach Artikel 251 ZPO entsprechende Bestimmungen aufstellt19. Soweit die Kantone
von ihrer in Artikel 27 SchKG eingeräumten Regelungskompetenz keinen Gebrauch
gemacht haben, ist allerdings auch die gewerbsmässige Vertretung in den SchKGSummarverfahren uneingeschränkt zulässig.
Wie festgehalten haben unter geltendem Recht nur wenige Kantone von der ihnen in
Artikel 27 SchKG zugewiesenen Kompetenz Gebrauch gemacht, sodass die Befugnis zur gewerbsmässigen Vertretung fast überall sämtlichen handlungsfähigen
Personen offensteht. Dies erscheint sachgerecht, da namentlich ein Rechtsöffnungsverfahren ohne Weiteres auch durch eine nichtanwaltliche Vertretung geführt werden kann; es handelt sich in der Sache um eine Weiterführung des Betreibungsverfahrens von in der Regel geringer Komplexität. Eine Beschränkung der
Vertretungsbefugnis, beispielsweise auf Vertreterinnen und Vertreter von Rechtsschutzversicherungen oder Inkassobüros, kommt nicht in Betracht, da dadurch
diverse andere, in gleicher Weise qualifizierte gewerbsmässige Vertreterinnen und
Vertreter ohne Grund von der Vertretung ausgeschlossen würden, was dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen würde. In unveränderter
Beibehaltung des bisherigen Verweises auf Artikel 27 SchKG sind deshalb sämtliche handlungsfähigen (natürlichen und juristischen) Personen zuzulassen. Die Erfahrungen aus der kantonalen Praxis machen deutlich, dass dies eine sachgerechte
Lösung ist.
Artikel 27 VE-SchKG gilt grundsätzlich nur für das Verfahren vor den Betreibungsund Konkursämtern. Der bestehende Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c ZPO verweist
für die berufsmässige Vertretung auf Artikel 27 SchKG; die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 27 SchKG hat damit zur Folge, dass auch in den SchKGSummerverfahren jede handlungsfähige Person zur gewerbsmässigen Vertretung
berechtigt ist. Eine Anpassung der ZPO ist hierfür nicht erforderlich.
18
19
BGE 138 III 399
BGE 138 III 400
5
Für das in Artikel 27 Absatz 2 VE-SchKG festgehaltene Verbot einer Parteientschädigung gilt der Verweis dagegen nicht20. Die bisherige Bestimmung21, die auch eine
Überbindung der Vertretungskosten auf den im Rechtsöffnungsverfahren unterliegenden Schuldner explizit erlaubte22, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO am 1.
Januar 2011 zwar aufgehoben; eine Rechtsänderung war damit aber nicht beabsichtigt. Vielmehr kommen die Artikel 95 ff. ZPO für die Festsetzung der Parteientschädigung unmittelbar zur Anwendung23. Für die Festlegung der konkreten Entschädigung sind damit die Kantone zuständig (Art. 96 ZPO).
3.3
Erleichterung elektronischer Eingaben
Die Motion verlangt, dass elektronische Eingaben an die Betreibungs- und Konkursämter gesamtschweizerisch möglich werden. Seit dem 1. Januar 2011 ist es zulässig,
Eingaben an die Betreibungs- und Konkursämter elektronisch zu machen (Art. 33a
SchKG). Dies geschieht über eine anerkannte Zustellplattform24. Gegenüber den
Betreibungsämtern besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Eingabe über den sog.
eSchKG-Verbund25. Das dargestellte Problem, wonach immer dann, wenn sich das
zuständige Betreibungsamt in den Kantonen Genf oder Waadt befindet, eine Vertretung nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt bzw. durch eine Rechtsagentin oder
einen Rechtsagenten erforderlich ist, stellt sich hier in gleicher Weise wie bei einer
Eingabe auf dem herkömmlichen Weg. Mit der vorgeschlagenen Neufassung von
Artikel 27 SchKG würde auch diese Schwierigkeit beseitigt: Jede handlungsfähige
Person könnte in Zukunft in sämtlichen Kantonen ihre Eingaben auch in elektronischer Form vornehmen.
4
Auswirkungen
4.1
Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund.
4.2
Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Kantone verlieren mit der vorliegenden Revision ihre bisherige Kompetenz, die
gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu regeln.
20
21
22
23
24
25
6
Vgl. zum bisherigen Recht Gilliéron, a.a.O., Art. 27 N 52; Lorandi, Betreibungsrechtliche
Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 27 N 33.
Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, AS 1996 2937.
Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2009, Nr. 5A_225/2009, E. 3.2
m.w.Nachw.; vgl. zum Ganzen bereits Botschaft des Bundesrates über die Änderung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, BBl
1991 III 41 f.
Vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juni 2012, 40/2012/2,
CAN 2013, Nr. 3 sowie das Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom
1. Januar 2011, Parteientschädigung in Rechtsöffnungssachen.
Art. 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010,
(SR 272.1).
Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im
Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1).
4.3
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In der Schweiz werden jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet; das
Betreibungsverfahren ist ein Massenverfahren. Indem ein schweizweit einheitlicher
Vollstreckungsraum geschaffen wird, in welchem die gleichen Regeln gelten, wird
dieses Verfahren erheblich vereinfacht und es können für die Gläubiger Kosten
eingespart werden. Ein Unternehmen, das sich beim Inkasso vertreten lassen will,
könnte sich dann schweizweit die gleiche Vertreterin bzw. den gleichen Vertreter für
die Forderungseinziehung beauftragen; gerade für KMU würde die Möglichkeit,
sich in allen Kantonen im Rechtsöffnungsverfahren von einem Inkassobüro (und
nicht mehr zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) vertreten
zu lassen, zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.
5
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)26, der
dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts- und
des Zivilprozessrechts gibt.
26
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
7
8
Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorentwurf
(SchKG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...., 1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird
wie folgt geändert:
Art. 27
Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1
Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.
2 Die
Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern
dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
II
1
Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1
2
BBl 2013 ...
SR 281.1
1
2
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern,
Adressaten:
die politischen Parteien
die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
die Dachverbände der Wirtschaft
die interessierten Kreise
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (gewerbsmässige Gläubigervertretung)
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 das EJPD beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden,
Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft
und den interessierten Kreisen zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Gewerbsmässige Gläubigervertretung) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Anlass für die vorliegende Revision bildet die Motion Rutschmann 10.3780 «Gewebsmässige Gläubigervertretung» vom 30. November 2010. Die Motion verlangt,
dass der Bundesrat dem Parlament eine Änderung von Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unterbreitet, sodass für gewerbsmässige Gläubigervertretungen der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch
gewährleistet ist und elektronische Eingaben im SchKG-Verfahren gesamtschweizerisch möglich werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 die Motion zur Annahme empfohlen.
Die Forderung der Motion soll umgesetzt werden, indem die den Kantonen heute in
Artikel 27 SchKG zugewiesene Kompetenz, die gewerbsmässige Gläubigervertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu regeln, aufgehoben wird. Auf diese Weise
wird jede handlungsfähige Person berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten. Der freie Marktzugang ist damit gewährleistet. Dies entspricht der Praxis, wie sie bereits heute in vielen Kantonen besteht.
Die gleiche Regelung soll auch für die gerichtlichen SchKG-Summarsachen zur Anwendung kommen; dies ist gerechtfertigt, da diese Verfahren in einem engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stehen und in
der Regel von geringer Komplexität sind.
In der Beilage unterbreiten wir Ihnen die Änderung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (Gewerbsmässige Gläubigervertretung) samt Begleitbericht zur Stellungnahme. Zusätzliche Exemplare der Vernehmlassungsunterla-
gen können über die Internetadresse http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html
bezogen werden.
Wir laden Sie ein zur Einreichung Ihrer Stellungnahme, wenn möglich ausschliesslich
in elektronischer Form ([email protected]). Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum
31. Dezember 2013.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Stellungnahme.
Mit besten Grüssen.
Simonetta Sommaruga
Bundesrätin
Beilagen:
Vernehmlassungsentwurf und erläuternder Bericht
Liste der Vernehmlassungsadressaten
Medienmitteilung
-
2/2
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (gewerbsmässige
Gläubigervertretung) / Modification de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite (Représentation professionnelle) / Modifica della legge federale sulla
esecuzione e sul fallimento (Professione di rappresentante dei creditori)
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens / Ouverture de la procédure de
consultation / Apertura della procedura di consultazione
Adressatenliste / Liste des destinataires / Lista dei destinatari
1. Kantone / Cantons / Cantoni
Staatskanzlei des Kantons Zürich
Kaspar Escher-Haus
8090 Zürich
Staatskanzlei des Kantons Bern
Postgasse 68
3000 Bern 8
Staatskanzlei des Kantons Luzern
Bahnhofstrasse 15
6002 Luzern
Standeskanzlei des Kantons Uri
Postfach
6460 Altdorf
Staatskanzlei des Kantons Schwyz
Postfach
6431 Schwyz
Staatskanzlei des Kantons Obwalden
Rathaus
6060 Sarnen
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden
Rathaus
6370 Stans
Regierungskanzlei des Kantons Glarus
Rathaus
8750 Glarus
Staatskanzlei des Kantons Zug
Postfach 156
6301 Zug
Chancellerie d'Etat du canton de Fribourg
Rue des Chanoines 17
1701 Fribourg
Staatskanzlei des Kantons Solothurn
Rathaus
4509 Solothurn
Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt
Rathaus
Postfach
4001 Basel
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft
Rathausstrasse 2
4410 Liestal
Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen
Beckenstube 7
8200 Schaffhausen
Kantonskanzlei des Kantons Appenzell A. Rh.
Regierungsgebäude
Postfach
9102 Herisau
Ratskanzlei des Kantons Appenzell I. Rh.
Marktgasse 2
9050 Appenzell
Staatskanzlei des Kantons St. Gallen
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen
Standeskanzlei des Kantons Graubünden
Reichsgasse 35
7001 Chur
Staatskanzlei des Kantons Aargau
Regierungsgebäude
5001 Aarau
Staatskanzlei des Kantons Thurgau
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino
Residenza governativa
6501 Bellinzona
Chancellerie d'Etat du canton de Vaud
Château cantonal
1014 Lausanne
Chancellerie d'Etat du canton du Valais
Palais du Gouvernement
1950 Sion
Chancellerie d'Etat du canton de Neuchâtel
Château
2001 Neuchâtel
Chancellerie d'Etat du canton de Genève
Rue de l'Hôtel-de-Ville 2
1211 Genève 3
Chancellerie d'Etat du canton du Jura
Rue du 24-Septembre 2
2800 Delémont
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
Conférence des gouvernements cantonaux (CdC)
Conferenza dei Governi cantonali (CdC)
Sekretariat, Haus der
Kantone
Speichergasse 6
Postfach 444
3000 Bern 7
2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques
représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell'Assemblea federale
Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz BDP
Parti bourgeois-démocratique PBD
Partito borghese democratico PBD
Postfach 119
3000 Bern 6
Christlichdemokratische Volkspartei CVP
Parti démocrate-chrétien PDC
Partito popolare democratico PPD
Postfach 5835
3001 Bern
Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow
c/o Stefan Keiser
Enetriederstrasse 28
6060 Sarnen
Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis
Geschäftsstelle CSPO
Postfach
3980 Visp
Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
Parti évangélique suisse PEV
Partito evangelico svizzero PEV
Nägeligasse 9
Postfach 3294
3000 Bern 7
FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux
PLR. Il Liberali Radicali
Sekretariat Fraktion und
Politik
Neuengasse 20
Postfach 6136
3011 Bern
Grüne Partei der Schweiz GPS
Grünes Bündnis GB
Waisenhausplatz 21
3011 Bern
Grünliberale Partei glp
Parti vert'libéral pvl
Postfach 367
3000 Bern 7
Lega dei Ticinesi (Lega)
Normann Gobbi
Casella postale 64
6776 Piotta
Mouvement Citoyens Romand (MCR)
c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG)
Case postale 340
1211 Genève 17
Schweizerische Volkspartei SVP
Union Démocratique du Centre UDC
Unione Democratica di Centro UDC
Postfach 8252
3001 Bern
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS
Parti socialiste suisse PSS
Partito socialista svizzero PSS
Postfach 7876
3001 Bern
3. Weitere interessierte Kreise / autres milieux concernés / altri ambienti interessati
Association des agents d'affaires brevetés du canton de Vaud Case postale 5194
1002 Lausanne
Centre patronal
Case postale 1215
1001 Lausanne
Conférence latine des chefs de départements de justice et
police (CLDJP)
Av. Beauregard 13
1700 Fribourg
Coordination romande des organisations paternelles
Case postale 269
2800 Delémont 1
Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz
Schwanengasse 9
3011 Bern
economiesuisse
Postfach
8032 Zürich
Generalsekretariat KKJPD
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach 690
3000 Bern 7
HEV Schweiz
Seefeldstrasse 60
Postfach
8032 Zürich
Institut suisse de droit comparé
Dorigny
1015 Lausanne
Juristinnen Schweiz
Marktgasse 14
9004 St. Gallen
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Société suisse des employés de commerce (SEC Suisse)
Società svizzera degli impiegati di commercio (SIC Svizzera)
Postfach 1853
8027 Zürich
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
Stefan Broger, Präsident
Betreibungsamt Illnau-Effretikon
Märtplatz 29
8307 Effretikon
Schweiz. Bauernverband (SBV)
Union suisse des paysans (USP)
Unione svizzera die contadini (USC)
Haus der Schweizer
Bauern
Laurstrasse 10
5201 Brugg
Schweiz. Gewerbeverband (SGV)
Union suisse des arts et métiers (USAM)
Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)
Postfach
3001 Bern
Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB)
Union syndicale suisse (USS)
Unione sindacale svizzera (USS)
Postfach
3000 Bern 23
Schweiz. Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR)
c/o Jürg Steiger
Bundesverwaltungsgericht
Postfach
9023 St. Gallen
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete
Postfach 7836
3001 Bern
Schweizerische Bankiervereinigung (SBV)
Postfach 4182
4002 Basel
Schweizerische Treuhandkammer
Limmatquai 120
8025 Zürich
Schweizerische Vereinigung für Schuldbetreibung und
Konkurs
Dr. iur. Thomas Bauer, Präsident
Ernst & Young AG
Aeschengraben 9
Postfach
4002 Basel
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV)
Marktgasse 4
Postfach 8321
3001 Bern
Schweizerischer Arbeitgeberverband
Union patronale suisse
Unione svizzera degli imprenditori
Postfach
8032 Zürich
Schweizerischer Gemeindeverband
Postfach
3322 Urtenen-Schönbühl
Schweizerischer Juristenverein
c/o Ch. L. Friedli
Postfach 1771
8021 Zürich
Schweizerischer Landfrauenverband
Laurstr. 10
5200 Brugg
Schweizerischer Städteverband
Monbijoustrasse 8
Postfach 8175
3001 Bern
Schweizerischer Verband Creditreform SVC
Teufener Strasse 36
9000 St.Gallen
Schweizerischer Verband der Friedensrichter und Vermittler
c/o Friedensgericht des Seebezirks
Claudine Lerf--Vonlanthen
Friedensrichterin
Rathausgasse 6-8
3280 Murten
Schweizerischer Versicherungsverband
C.F. Meyer-Str. 14
Postfach 4288
8022 Zürich
SVIT SCHWEIZ
Puls 5
Giessereistr. 18
8005 Zürich
Travail.Suisse
Postfach 5775
3001 Bern
Universität Basel
Juristische Fakultät
Peter Merian-Weg 8
Postfach
4002 Basel
Universität Bern
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Schanzeneckstr. 1
Postfach 8573
3001 Bern
Universität Freiburg
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Miséricorde
1700 Freiburg
Universität Luzern
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dekanat
Frohburgstrasse 3
Postfach 4466
6002 Luzern
Universität St. Gallen
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dufourstr. 50
9000 St. Gallen
Universität Zürich
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Rämistr. 74/2
8001 Zürich
Université de Genève
Faculté de droit
40, bd du Pont-d'Arve
1211 Genève 4
Université de Lausanne
Faculté de droit
BFSH 1
1015 Lausanne
Université de Neuchâtel
Faculté de droit et des sciences économiques
Avenue du 1er mars 26
2000 Neuchâtel
Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute
Dr. iur. Robert Simmen, Rechtsanwalt
Geschäftsführer
Uraniastrasse 12
Postfach 3228
8021 Zürich
Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen
Eric Huggenberger
C5KR-HY4
c/o UBS AG
Postfach
8098 Zürich
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Direktionsbereich Privatrecht
Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht
10.3780 Motion Rutschmann
Gewerbsmässige Gläubigervertretung
Bericht über das Ergebnis
des Vernehmlassungsverfahrens
August 2014
Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wurde
in der Vernehmlassung äusserst positiv aufgenommen. So haben die Mehrzahl der Teilnehmer, darunter 19 Kantone und alle 4 sich äussernden politischen Parteien, die im Vorentwurf
vorgeschlagene Lösung ohne jeden Vorbehalt unterstützt. Weitere Teilnehmer haben sich positiv zumindest zur Öffnung des Vertretungsrechts vor den Betreibungs- und Konkursämtern
geäussert. Vereinzelte Kritik gab es am Vorschlag, die gewerbsmässige Vertretung für sämtliche SchKG-Summarsachen zu ermöglichen. Als Ganzes explizit abgelehnt wurden die Vorschläge lediglich von 3 Kantonen sowie 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmern.
1.
Allgemeines
Die Vernehmlassung über eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG)1 wurde am 13. September 2013 eröffnet und dauerte bis zum 31. Dezember
2013. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte
und Berggebiete sowie der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 26 Kantone, 4 politische Parteien und 21 Organisationen und weitere Teilnehmer. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben die Konferenz der
kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren sowie der Schweizerische Städteverband.
2.
Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Siehe Anhang.
3.
Stellungnahmen zum Vorentwurf
3.1. Allgemeine Bemerkungen
Die Mehrzahl der Teilnehmer, darunter 19 Kantone und alle 4 sich äussernden politischen
Parteien, haben die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung ohne jeden Vorbehalt unterstützt
(AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, SG, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH; CVP, FDP,
SP, SVP; Creditreform, economiesuisse, FER, HEV, KMU-Forum, Konferenz SAGV, SBLV,
SBV, SchKG-Vereinigung, SGV, SLV, SVV, UniBasel, vsi).
Weiter unterstützen auch verschiedene weitere Vernehmlassungsteilnehmer die Vorschläge
im Grundsatz (LU, SH, TG; DJS, FRC, SGB), allerdings jeweils mit Vorbehalten:
 Die vorgeschlagene Öffnung der Vertretung auch für die SchKG-Summarverfahren gehe
zu weit (LU, SH, TG).
 Es bestünden Bedenken, den gewerbsmässigen gewinnorientierten juristischen Personen eine unbeschränkte Vertretungsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass diese einer Zulassung und staatlicher Kontrolle unterstellt würden (DJS, SGB).
 Die Formulierung des geltenden Artikel 27 Absatz 3 sei für die Konsumentinnen und Konsumenten klarer als Artikel 27 Absatz 2 VE-SchKG (FRC).
3 Kantone sowie 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer lehnten die Vorlage dagegen ab (BS,
NW, VD; CP, SAV). Man hätte bei der Schaffung der ZPO Gelegenheit gehabt, diese Thematik
1
SR 281.
2/7
zu regeln, und es sei nicht einzusehen, weshalb nach so kurzer Zeit die abgeschlossene Debatte wieder aufgenommen werden soll (BS), insbesondere, nachdem die betreffende Frage
sogar im Parlament diskutiert worden sei (VD; SAV). Die Argumente für den Kompetenzverlust
der Kantone vermögen nicht zu überzeugen (BS; AAB, CP, SAV). Auch das Bundesgericht
habe festgehalten, dass die geltende Regelung nicht gegen das Binnenmarktgesetz verstosse
(VD). Die Vertretung durch agents d’affaires biete – wie die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – für den Gläubiger verschiedene Vorteile, indem etwa das
Honorar dem Moderationsverfahren unterstellt sei und eine Anordnung der Übernahme der
Parteikosten durch die unterliegende Partei auch ohne weiteres möglich sei, wohingegen bei
einem Inkassobüro nicht auf einen entsprechenden Tarif abgestellt werden könne (VD).
Gerade in komplexen Betreibungs- und Konkursverfahren seien hohe Anforderungen an die
gewerblichen Vertreter zu stellen (NW; SAV) und je nach Veränderung der wirtschaftlichen,
politischen oder gesellschaftlichen Situation sei ein Kanton in Zukunft vielleicht einmal darauf
angewiesen, von der betreffenden Kompetenz wieder Gebrauch machen zu können (NW, VD).
3.2. Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern
Neben denjenigen Teilnehmern, die den gesamten Vorentwurf vorbehaltlos unterstützten
(siehe oben Ziff. 31), haben weitere Teilnehmer zumindest der Öffnung des Vertretungsrechts
vor den Betreibungs- und Konkursämtern zugestimmt (LU, SH, TG).
3.3. Vertretung vor Zivilgerichten in SchKG-Summarsachen
Einzelne Teilnehmer haben sich kritisch zur Öffnung der gewerbsmässigen Vertretung vor den
Zivilgerichten für sämtliche SchKG-Summarsachen geäussert (BS, LU, TG). Die Vertretung
vor Gericht erfordere auch in den SchKG-Summarverfahren Fachwissen (BS, LU; AAB). Die
Erfahrung zeige, dass Rechtsschriften, die von gewerbsmässigen Vertretern ohne entsprechendes Anwalts- oder zumindest Sachwalterpatent eingereicht würden, häufig nicht die erforderliche Qualität aufweisen, was zu zusätzlichem Verfahrensaufwand und unbefriedigenden Ergebnissen führen könne (LU, VD; AAB). In Rechtsöffnungsverfahren stellten sich sehr
häufig komplexe Fragen (AAB), so im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht und dem internationalen Zivilprozessrecht (TG). Die vorgesehene Öffnung würde zu einer Vielzahl von
völlig unnützen Verfahren führen, und zwar auf Kosten der Gläubiger (TG). Auch die Kantonsfinanzen würden unnötig belastet, da die vom Bund vorgegebenen Tarife für die Gebühren der
gerichtlichen Verfahren bei weitem nicht kostendeckend seien (TG). Schliesslich bringe Berufs- und Standesrecht wesentliche Garantien für die Klienten; dies gelte namentlich für die
Unabhängigkeit, die Gebührenvorschriften sowie das Honorar-Moderationsverfahren, aber
auch die Versicherungspflicht, das Berufsgeheimnis und die Beschränkung der Werbung. Sowohl Anwältinnen und Anwälte auch als die agents d’affaires unterstehen ausserdem einer
Aufsichtsbehörde mit Disziplinarkompetenz und sie seien verpflichtet, Mandate mit unentgeltlicher Rechtspflege zu akzeptieren (VD; AAB, SAV). Mit der vorgeschlagenen Liberalisierung
würde das Tätigkeitsfeld der Inkassobüros erweitert und so auch die Gefahr geschaffen, dass
unerwünschte aggressive Inkassomethoden zur Anwendung gelangten (VD; AAB). Schliesslich sei unklar, welche Verfahren von der Öffnung betroffen seien (CP).
3.4. Ergänzende Vorschläge und Hinweise
Verschiedene Teilnehmer haben ausserdem ergänzende Vorschläge unterbreitet bzw. zusätzliche Hinweise gemacht:
 Es sei zu prüfen, ob Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c ZPO nicht zu streichen sei (FR,
SH).
 Neben den im Begleitbericht genannten Kantonen Waadt und Genf habe auch der Kanton Tessin die berufsmässige Vertretung in SchKG-Angelegenheiten eingeschränkt: Nur
zugelassene Rechtsanwälte sowie Treuhänder seien dazu berechtigt (TI).
3/7



4.
Es fehle eine Regelung der Aufsicht über die gewerbsmässige Vertretung; es sei deshalb
zu prüfen, ob die vorgeschlagene Bestimmung in dem Sinne ergänzt werden könne, dass
die Kantone ermächtigt würden, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten (SH, ZH; Konferenz).
In Artikel 27 Absatz 2 SchKG sei die Möglichkeit zu schaffen, eine Überwälzung der Kosten nach Billigkeit anzuordnen, so dass bei Forderungen von Arbeitnehmenden gegen
Arbeitgebende nicht zulasten der Gewerkschaften gehen würden (DJS).
Die Zulassung zur Vertretung durch handlungsfähige Personen solle in sämtlichen Verfahren des öffentlichen Rechts eingeführt werden (SBV).
Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch die
zuständige Kommission die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, öffentlich
zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen
werden.
4/7
Anhang / Annexe / Allegato
Verzeichnis der Eingaben
Liste des organismes ayant répondu
Elenco dei partecipanti
Kantone / Cantons / Cantoni
AG
AI
AR
BE
BL
BS
FR
GE
GL
GR
JU
LU
NE
NW
OW
SG
SH
SO
SZ
TG
TI
UR
VD
VS
ZG
ZH
Aargau / Argovie / Argovia
Appenzell Innerrhoden / Appenzell Rh.-Int. / Appenzello Interno
Appenzell Ausserrhoden / Appenzell Rh.-Ext. / Appenzello Esterno
Bern / Berne / Berna
Basel-Landschaft / Bâle-Campagne / Basilea-Campagna
Basel-Stadt / Bâle-Ville / Basilea-Città
Freiburg / Fribourg / Friburgo
Genf / Genève / Ginevra
Glarus / Glaris / Glarona
Graubünden / Grisons / Grigioni
Jura / Giura
Luzern / Lucerne / Lucerna
Neuenburg / Neuchâtel
Nidwalden / Nidwald / Nidvaldo
Obwalden / Obwald / Obvaldo
St. Gallen / Saint-Gall / San Gallo
Schaffhausen / Schaffhouse / Sciaffusa
Solothurn / Soleure / Soletta
Schwyz / Svitto
Thurgau / Thurgovie / Turgovia
Tessin / Ticino
Uri
Waadt / Vaud
Wallis / Valais / Vallese
Zug / Zoug / Zugo
Zürich / Zurich / Zurigo
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
CVP
Christlichdemokratische Volkspartei
Parti Démocrate-Chrétien
Partito Popolare Democratico
FDP
Freisinnig-Demokratische Partei. Die Liberalen
Parti radical-démocratique. Les Libéraux-Radicaux
Partito liberale-radicale. I Liberali
SP
Sozialdemokratische Partei der Schweiz
Parti Socialiste Suisse
Partito Socialista Svizzero
SVP
Schweizerische Volkspartei
Union Démocratique du Centre
Unione Democratica di Centro
5/7
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzationi interessate
AAB
Association des agents d'affaires brevetés du canton de Vaud
CP
Centre Patronal
Creditreform
Schweizerischer Verband Creditreform
Union Suisse Créditréform
Unione Svizzera Creditreform
DJS
Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz
Juristes Démocrates de Suisse
Giuristi e Giuriste Democratici Svizzeri
economiesuisse
Verband der Schweizer Unternehmen
Fédération des entreprises suisses
Federazione delle imprese svizzere
FER
Fédération des Entreprises Romandes
FRC
Fédération Romande des Consommateurs
HEV
Hauseigentümerverband Schweiz
KMU-Forum
KMU-Forum
Forum PME
Forum PMI
Konferenz
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
Conférence des préposés aux poursuites et faillites de Suisse
Conferenza degli ufficiali di esecuzione e fallimenti della Svizzera
SAGV
Schweizerischer Arbeitgeberverband
Union patronale suisse
Unione svizzera degli imprenditori
SAV
Schweizerischer Anwaltsverband
Fédération Suisse des Avocats
Federazione Svizzera degli Avvocati
SBLV
Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband
Union suisse des paysannes et des femmes rurales
Unione svizzera delle donne contadine e rurale
SBV
Schweizerischer Bauernverband
Union Suisse des Paysans
Unione Svizzera dei Contadini
SchKG-Vereinigung Vereinigung für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Association pour le droit des poursuites et de la faillite
SGB
Schweizerischer Gewerkschaftsbund
Union syndicale suisse
Unione sindacale svizzera
SGV
Schweizerischer Gewerbeverband
Union suisse des arts et métiers
Unione svizzera delle arti e mestieri
SLV
Schweizerischer Leasingverband
Association suisse des sociétés de Leasing
SVV
Schweizerischer Versicherungsverband
Association Suisse d'Assurances
Associazione Svizzera d'Assicurazioni
UniBasel
Universität Basel
6/7
VSI
Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute
Association Suisse des Sociétées Fiduciaires de Recouvrement
Associazione degli Uffici Fiduciari d’Incasso Svizzeri
Verzicht auf Stellungnahme
Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
Conférence des directrices et directeurs des départements cantonaux de justice et police
Conferenza delle direttrici e dei direttori dei dipartimenti cantonali di giustizia e polizia
Schweizerischer Städteverband
Union des villes suisses
Unione delle città svizzere
7/7
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