Multikulturalität der Schweiz

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Grundprinzipien
Für Multikulturelle
Staaten
Schweizerische
Diversität
Sprache
German
Austria
French
Romonsh
Italien
Religion
Protestant (Dark) 40%
Religion
Catholic white 46%
Gemeinden
Vierzehn wichtige
Grundsätze um
Multikulturelle Staaten
zusammenzuhalten
Legitimität
Shared-Rule
Mitwirkung
Rule of Law
Rechtsstaat
Self-Rule
Autonomie
Demokratie
Legitimität
1. Vielfalt ernst nehmen
2. Vaterland für Minderheiten
3. Zusammengesetzte Nation
4. Mehrfach Loyalitäten
Legitimität
1. Vielfalt ernst nehmen
Präambel BV: im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und
Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
2. Vaterland für Minderheiten
Art. 37 BV: 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer
das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kanntons besitzt.
3. Zusammengesetzte Nation
Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der
dreiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern,
….. Genf und Jura, bilden in ihrer Gesamtheit die Schweizerische
Eidgenossenschaft.
4. Mehrfach Loyalitäten
Rule of Law
Rechtsstaat
5. Recht auf Ungleichheit v. das Recht auf
Gleichheit
6. Vier Dimensionen der Freiheit:
Vom, durch, im und gegenüber dem Staat
7. Freiheit und Friede
Rule of Law
Rechtsstaat
5. Recht auf Verschiedenheit v. das Recht auf Gleichheit
Art. 4 Landessprachen
Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und
Rätoromanisch.
6. Vier Dimensionen der Freiheit:
Vom, durch, im und gegenüber dem Staat
7. Freiheit und Friede
Art. 18 Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
70 2 Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften
zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
Mitwirkung
8. Partizipation der ethnischen
Gemeinschaften bei der Verfassungsgebung
9. Power-sharing der kulturellen Gemeinschaften
Art. 45: Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere
an der Rechtsetzung.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen
ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone
2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen
Kantone sowie von Volk und Ständen.
3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen
der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
Selbstbestimmung
10. Autonomie
11. Vielfalt fördern und Ethnifizierung der Politik
Verhindern bzw. überwinden
Selbstbestimmung
10. Autonomie
Art. 3 Kantone
Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität
nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie
üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen
sind.
11. Vielfalt fördern und Ethnifizierung der Politik
Verhindern bzw. überwinden
Art. 2 Zweck
2 Sie (die Schweizerische Eidgenossenschaft) fördert
… den inneren Zusammenhalt und die kulturelle
Vielfalt des Landes.
Demokratie
12. Selbstbestimmung der Individuen
als Ziel der Demokratie
13. Kompromiss als Wert
14. Konfliktbewältigung
Demokratie
12. Selbstbestimmung der Individuen als Ziel der
Demokratie
Präambel: …im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und
Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
13. Kompromiss als Wert
175 4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
14. Konfliktbewältigung
Art. 147 Vernehmlassungsverfahren
Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer
Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
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