Prof. Dr. Jens-Uwe Franck Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht Übung im BGB für Fortgeschrittene Übungsfall: Zerfledderter Bildband Sachverhalt V ist Eigentümer eines seltenen Bildbands über die Dominikanische Republik, den er gerne verkaufen möchte, weil er schon seit einer Weile im Wohnzimmer des V verstaubt und nicht mehr gelesen wird. V schließt mit K telefonisch einen Kaufvertrag über das Buch zu einem Preis von 500 € und gibt dabei an, dass der Bildband in einwandfreiem Zustand sei. Der Bildband wird dem K wenige Tage nach dem Telefonat geliefert. Was V allerdings nicht weiß und auch nicht wissen kann, ist, dass sich inzwischen - ohne sein Zutun - einige Seiten bereits aus der Bindung gelöst haben und sich nun lose im Buch befinden. Noch am Tag der Lieferung zahlt K den vereinbarten Kaufpreis. Als K sich am darauf folgenden Wochenende den Bildband zum ersten Mal ansehen will, fallen ihm die losen Seiten auf. K fordert den V schriftlich auf, ihm „umgehend“ ein neues Exemplar zuzusenden. Danach würde er das „Mängelexemplar, das sich in einem unmöglichen Zustand befindet“, zurückgeben. V antwortet, man könne über alles reden. Er (K) möge das Buch aber bitte erst einmal unfrei (also auf Empfängerkosten) an V zurücksenden oder ihm sonst Gelegenheit geben, sich ein Bild vom aktuellen Zustand des gelieferten Buches zu machen. K reagiert darauf nicht, sondern wendet sich schon am nächsten Tag an einen Buchbinder, der die Bindung für 50 € wieder erneuert. Diesen Betrag will K nun von V erstattet bekommen. V weigert sich jedoch zu zahlen, dies mit der sachlich zutreffenden Begründung, dass, hätte er den Bildband selbst reparieren lassen, dies für ihn wesentlich günstiger gewesen wäre. Ein befreundeter Buchbinder des V hätte den Bildband nämlich für 25 € (inklusive Transport von und zu K) repariert. Am Tag darauf stirbt K bei einem Verkehrsunfall. K hatte mit seiner Frau (F) im gesetzlichen Güterstand gelebt. Beide hatten zwei Söhne (S1; S2). S1 war bereits kurz vor K verstorben und hatte Frau und zwei Kinder (E1; E2) hinterlassen. Zwei Monate nach dem Tod des K gebiert F eine Tochter T, die wenige Minuten nach der Geburt stirbt. K hinterlässt auch seine Eltern und einen Bruder (B) Frage 1: Wer beerbt K mit welchen Anteilen? Frage 2: Kann der Erbe oder können die Erben (E) des K von V Erstattung der für die Reparatur aufgewendeten Kosten verlangen und, wenn ja, in welcher Höhe? 1