Sachverhalt Übungsfall 1

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Prof. Dr. Jens-Uwe Franck
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht
Übung im BGB für Fortgeschrittene
Übungsfall: Zerfledderter Bildband
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines seltenen Bildbands über die Dominikanische Republik, den er gerne
verkaufen möchte, weil er schon seit einer Weile im Wohnzimmer des V verstaubt und nicht
mehr gelesen wird. V schließt mit K telefonisch einen Kaufvertrag über das Buch zu einem
Preis von 500 € und gibt dabei an, dass der Bildband in einwandfreiem Zustand sei. Der Bildband wird dem K wenige Tage nach dem Telefonat geliefert. Was V allerdings nicht weiß und
auch nicht wissen kann, ist, dass sich inzwischen - ohne sein Zutun - einige Seiten bereits aus
der Bindung gelöst haben und sich nun lose im Buch befinden. Noch am Tag der Lieferung
zahlt K den vereinbarten Kaufpreis. Als K sich am darauf folgenden Wochenende den Bildband zum ersten Mal ansehen will, fallen ihm die losen Seiten auf.
K fordert den V schriftlich auf, ihm „umgehend“ ein neues Exemplar zuzusenden. Danach
würde er das „Mängelexemplar, das sich in einem unmöglichen Zustand befindet“, zurückgeben. V antwortet, man könne über alles reden. Er (K) möge das Buch aber bitte erst einmal
unfrei (also auf Empfängerkosten) an V zurücksenden oder ihm sonst Gelegenheit geben,
sich ein Bild vom aktuellen Zustand des gelieferten Buches zu machen.
K reagiert darauf nicht, sondern wendet sich schon am nächsten Tag an einen Buchbinder,
der die Bindung für 50 € wieder erneuert. Diesen Betrag will K nun von V erstattet bekommen. V weigert sich jedoch zu zahlen, dies mit der sachlich zutreffenden Begründung, dass,
hätte er den Bildband selbst reparieren lassen, dies für ihn wesentlich günstiger gewesen
wäre. Ein befreundeter Buchbinder des V hätte den Bildband nämlich für 25 € (inklusive
Transport von und zu K) repariert.
Am Tag darauf stirbt K bei einem Verkehrsunfall. K hatte mit seiner Frau (F) im gesetzlichen
Güterstand gelebt. Beide hatten zwei Söhne (S1; S2). S1 war bereits kurz vor K verstorben
und hatte Frau und zwei Kinder (E1; E2) hinterlassen. Zwei Monate nach dem Tod des K gebiert F eine Tochter T, die wenige Minuten nach der Geburt stirbt. K hinterlässt auch seine
Eltern und einen Bruder (B)
Frage 1: Wer beerbt K mit welchen Anteilen?
Frage 2: Kann der Erbe oder können die Erben (E) des K von V Erstattung der für die Reparatur aufgewendeten Kosten verlangen und, wenn ja, in welcher Höhe?
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