Einstellung von Rindern gem. Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung 2004

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Veterinäramt
Telefon: 09371 501-532
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Landratsamt Miltenberg
Veterinäramt
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Antrag auf Genehmigung zur Einstellung von Rindern gem. Art. 3 Abs. 4 der
Entscheidung 2004/558/EG
Angaben zur antragstellenden Person
Name. Vorname
Anschrift (Straße, Hs.-Nr., PLZ und Ort)
Telefon-Nr. *)
E-Mail
Hiermit beantrage ich eine Genehmigung zur Einstellung von Rindern gem. Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung
2004/558/EG.
© Landratsamt Miltenberg [5651.152]
F: VetA_Tierseuchen_Antrag_auf_Genehmigung_zur_Einstellung_von_Rindern/01.02.2012
Die unten aufgeführten Anforderungen des Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung 2004/558/EG sind mir bekannt und werden erfüllt:
1. Die Tiere sind nicht gegen BHV-1 geimpft, stammen aus BHV-1-freien Betrieben, und haben solche seit ihrer Geburt nicht
verlassen.
2. Die Tiere kommen beim Transport nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt.
3. Die Tiere haben vor Verbringen mind. 30 Tage (bei jüngeren Tieren seit der Geburt) den Herkunftsbetrieb – oder die zugelassene
Quarantänestation – nicht verlassen. Im Umkreis von 5 km um den Herkunftsbetrieb sind in den letzten 30 Tagen keine klinischen
oder pathologischen Anzeichen einer BHV-1-Infektion aufgetreten und der Herkunftsbestand befindet sich in einem Mitgliedstaat,
in dem BHV-1 als melde- bzw. anzeigepflichtige Tierseuche gilt.
4. Die Tiere wurden innerhalb von 7 Tagen vor Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf BHV-1-Antikörper, oder, wenn sie
aus einem geimpften Bestand stammen, auf Glykoprotein E (gE)-Antikörper untersucht.
5. Die Punkte 1 – 4 werden in Form einer Ergänzung auf der BHV-1-Bescheinigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs bestätigt. Diese muss das Tier begleiten.
6. Im Bestimmungsbetrieb werden alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet, und von dort nur zum Schlachthof verbracht.
7. Die Tiere werden innerhalb von 21 – 28 Tagen nach dem Einstellen im Endmastbetrieb einer serologischen Untersuchung auf
BHV-1-Antikörper, oder, wenn sie aus einem geimpften Bestand stammen, auf Glykoprotein E (gE)-Antikörper untersucht, wobei
– entweder in jedem Fall ein negatives Ergebnis erzielt wird, oder
– der Status als BHV-1-frei ausgesetzt wird, bis alle positiven Tiere innerhalb von 45 Tagen nach Ankunft im Betrieb geschlachtet
worden sind, und die übrigen Tiere nach mind. 28 Tagen nach Einstellen der infizierten Tiere serologisch auf BHV-1-Antikörper
untersucht worden sind.
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