Wirtschaft | Abrechnungstipps Nummern 5 bis 7 GOÄ: Welche Ziffer und mit welchem Faktor? Bei den in der haus­ärztlichen Praxis häufigen Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8 lohnt es, darauf zu achten, dass die richtige Ziffer und dazu der richtige Faktor berechnet wird. M it den Nrn. 5 bis 7 (und 8) GOÄ sind nur solche Untersuchungen erfasst, die der Arzt nur mit Einsatz seiner Sinne, allenfalls mit einfachen Hilfsmitteln wie Stethoskop oder Maßband, durchführt. Weitergehende, gar „apparategestützte“, Untersuchungen sind deshalb neben den Nrn. 5 bis 8 GOÄ berechenbar, es sei denn, es besteht eine inhaltliche Überschneidung oder ein ausdrücklicher Abrechnungsausschluss in der GOÄ. Beispiele: Ein Romberg-Test wäre Bestandteil der Nr. 800 GOÄ oder die Leistungen fallen unter die allgemeine Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt B. Welche Ziffer ansetzbar ist Welche Ziffer für welche Untersuchung anzusetzen ist, ist daraus ersichtlich, dass die Nrn. 6 und 7 GOÄ jeweils „vollständige“ Untersuchung lauten und vor den Spiegelstrichen bei den Leistungen „insbesondere“ steht und dann aufgezählt ist, was obligater Leistungsinhalt der entsprechenden Untersuchung ist. Die Folge daraus ist, dass die Nr. 6 oder 7 GOÄ nur dann berechnet werden darf, wenn der nach dem Spiegelstrich geforderte Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde. Anderenfalls kann die Untersuchung nur mit der Nr. 5 GOÄ berechnet werden. Beispiel: Untersuchung nur der Lunge, nicht einschließlich des in Nr. 7 GOÄ obligat eingeschlossenen Herzens und der Blutdruckmessung. Keine Mehrfach- oder Nebeneinanderberechnung Schaut man sich die Leistungslegenden der Nrn. 5 bis 7 GOÄ an, fällt auf, dass dort jeweils von „Untersuchung“, also der Einzahl, die Rede ist und unmittelbar zu den Ziffern keine Bestimmung wie „nur einmal je Sitzung berechnungsfähig“ angeführt ist. Zunächst könnte einen das auf den Gedanken bringen, dass die entsprechende Ziffer bei mehreren erfolgten Untersuchungen auch mehrfach berechenbar wäre. Aber: Bei den Nrn. 6 und 7 steht jeweils „mindestens einem der folgenden Organsysteme“ und zu den Nrn. 5 bis 8 GOÄ ergibt es sich aus der allgemeinen Bestimmung Nr. 3, wonach die mehrfache Berechnung an einem Tag zu begründen ist und bei Mehrfachberechnung die Uhrzeiten anzugeben sind. Dass die Nrn. 5 bis 8 nicht nebeneinander berechenbar sind, steht in Anmerkungen direkt zu den Ziffern. Faktor kann erhöht werden Häufig ist, dass in derselben Sitzung eine Untersuchung nach Nr. 6 oder 7 und dazu in einem anderen Organgebiet eine symptombezogene Untersuchung erfolgen (z.B. ein Gefäßstatus nach Nr. 6 GOÄ und dazu die Untersuchung von Ulcera cruris). Oder die Nr. 7 GOÄ wird mehrfach in einer ­Sitzung erbracht (z.B. jeweils vollständige Untersuchung der Bauch­organe als auch der Brustorgane). Oder die Nrn. 6 und 7 GOÄ werden nebeneinander erbracht (z.B. jeweils vollständige Untersuchung der Brustorgane und der Gefäßstatus). Häufig ist die Mehrfacherbringung der Nr. 5 GOÄ, z. B. der Untersuchung mehrerer Wunden, Prellungen, des Rachens und der Halslymphknoten. Die geschilderten Umstände sind ein zulässiger Grund, den Faktor höher als 2,3fach zu bemessen. Ausdrücklich wird das z. B. für den Fall der Untersuchung von Brust- und Bauchorganen im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 29.11.2013 bestätigt. Das ist voll auf die anderen hier geschilderten (und ggf. auch andere) Konstellationen übertragbar! Bei der Faktorbemessung muss man allerdings angemessen vorgehen. Zum Beispiel ist nicht jede Mehrfacherbringung der 41 — der niedergelassene arzt 01/2017 Wichtig • Nr. 6 oder 7 GOÄ sind nur dann berechenbar, wenn der im jeweiligen Spiegelstrich genannte Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde. Anderenfalls ist Nr. 5 GOÄ anzusetzen. • Wenn in einer Sitzung mehrere dieser Untersuchungen erbracht werden, ist das ein zulässiger Grund für eine Faktorerhöhung Leistung nach Nr. 5 GOÄ „automatisch“ mit einem höheren Zeitaufwand behaftet. Beschränkt sich die Untersuchung z. B. nur auf eine Blickdiagnostik, kann der Gesamtaufwand durchaus noch „durchschnittlich“ sein und trotz der Mehrfacherbringung noch der 2,3-fache Faktor angemessen sein. Andererseits kann aber auch bei nur zwei Untersuchungen nach Nr. 5 GOÄ schon der 3,5-fache Faktor angemessen sein, z. B. wenn bei beidseits geschwollenen Knien jeweils inspiziert, palpiert und gemessen wird. Nicht zu vergessen ist auch, dass ggf. ein Faktor zwischen 2,3- und 3,5-fach angemessen sein kann, z. B. 3,0-fach. Das macht zwar etwas Mühe, zeigt aber, dass der Faktor keinesfalls „willkürlich“ bemessen wurde. In der Rechnung reichen als Begründungen z. B. zu einer Nr. 7 GOÄ für die Untersuchung der Bauchorgane „erhöhter Aufwand durch zusätzliche Untersuchung der Brustorgane“ oder zu Nr. 5 GOÄ „mehrere Untersuchungen in verschiedenen Körperbereichen“. Auf die Plausibilität mit den Diagnoseangaben (z. B. „Ulcera Cruris bds.“) sollte geachtet werden. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!