Nummern 5 bis 7 GOÄ - NAV-Virchow-Bund

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Wirtschaft | Abrechnungstipps
Nummern 5 bis 7 GOÄ: Welche
Ziffer und mit welchem Faktor?
Bei den in der haus­ärztlichen Praxis
häufigen Untersuchungen nach den Nrn.
5 bis 8 lohnt es, darauf zu achten, dass
die richtige Ziffer und dazu der richtige
Faktor berechnet wird.
M
it den Nrn. 5 bis 7 (und 8) GOÄ sind
nur solche Untersuchungen erfasst,
die der Arzt nur mit Einsatz seiner Sinne,
allenfalls mit einfachen Hilfsmitteln wie Stethoskop oder Maßband, durchführt. Weitergehende, gar „apparategestützte“, Untersuchungen sind deshalb neben den Nrn. 5
bis 8 GOÄ berechenbar, es sei denn, es besteht eine inhaltliche Überschneidung oder
ein ausdrücklicher Abrechnungsausschluss
in der GOÄ. Beispiele: Ein Romberg-Test
wäre Bestandteil der Nr. 800 GOÄ oder
die Leistungen fallen unter die allgemeine
Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt B.
Welche Ziffer ansetzbar ist
Welche Ziffer für welche Untersuchung anzusetzen ist, ist daraus ersichtlich, dass die
Nrn. 6 und 7 GOÄ jeweils „vollständige“
Untersuchung lauten und vor den Spiegelstrichen bei den Leistungen „insbesondere“ steht und dann aufgezählt ist, was obligater Leistungsinhalt der entsprechenden
Untersuchung ist. Die Folge daraus ist, dass
die Nr. 6 oder 7 GOÄ nur dann berechnet
werden darf, wenn der nach dem Spiegelstrich geforderte Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde. Anderenfalls kann
die Untersuchung nur mit der Nr. 5 GOÄ
berechnet werden. Beispiel: Untersuchung
nur der Lunge, nicht einschließlich des in
Nr. 7 GOÄ obligat eingeschlossenen Herzens und der Blutdruckmessung.
Keine Mehrfach- oder
Nebeneinanderberechnung
Schaut man sich die Leistungslegenden der
Nrn. 5 bis 7 GOÄ an, fällt auf, dass dort
jeweils von „Untersuchung“, also der Einzahl, die Rede ist und unmittelbar zu den
Ziffern keine Bestimmung wie „nur einmal
je Sitzung berechnungsfähig“ angeführt ist.
Zunächst könnte einen das auf den Gedanken bringen, dass die entsprechende Ziffer
bei mehreren erfolgten Untersuchungen
auch mehrfach berechenbar wäre. Aber:
Bei den Nrn. 6 und 7 steht jeweils „mindestens einem der folgenden Organsysteme“ und zu den Nrn. 5 bis 8 GOÄ ergibt
es sich aus der allgemeinen Bestimmung
Nr. 3, wonach die mehrfache Berechnung
an einem Tag zu begründen ist und bei
Mehrfachberechnung die Uhrzeiten anzugeben sind. Dass die Nrn. 5 bis 8 nicht
nebeneinander berechenbar sind, steht in
Anmerkungen direkt zu den Ziffern.
Faktor kann erhöht werden
Häufig ist, dass in derselben Sitzung eine
Untersuchung nach Nr. 6 oder 7 und dazu
in einem anderen Organgebiet eine symptombezogene Untersuchung erfolgen (z.B.
ein Gefäßstatus nach Nr. 6 GOÄ und dazu
die Untersuchung von Ulcera cruris). Oder
die Nr. 7 GOÄ wird mehrfach in einer
­Sitzung erbracht (z.B. jeweils vollständige
Untersuchung der Bauch­organe als auch
der Brustorgane). Oder die Nrn. 6 und
7 GOÄ werden nebeneinander erbracht
(z.B. jeweils vollständige Untersuchung
der Brustorgane und der Gefäßstatus).
Häufig ist die Mehrfacherbringung der Nr.
5 GOÄ, z. B. der Untersuchung mehrerer
Wunden, Prellungen, des Rachens und der
Halslymphknoten.
Die geschilderten Umstände sind ein
zulässiger Grund, den Faktor höher als
2,3fach zu bemessen. Ausdrücklich wird
das z. B. für den Fall der Untersuchung von
Brust- und Bauchorganen im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom
29.11.2013 bestätigt. Das ist voll auf die
anderen hier geschilderten (und ggf. auch
andere) Konstellationen übertragbar!
Bei der Faktorbemessung muss man
allerdings angemessen vorgehen. Zum Beispiel ist nicht jede Mehrfacherbringung der
41 — der niedergelassene arzt 01/2017
Wichtig
• Nr. 6 oder 7 GOÄ sind nur dann
berechenbar, wenn der im jeweiligen Spiegelstrich genannte
Leistungsinhalt vollständig erbracht
wurde. Anderenfalls ist Nr. 5 GOÄ
anzusetzen.
• Wenn in einer Sitzung mehrere
dieser Untersuchungen erbracht
werden, ist das ein zulässiger
Grund für eine Faktorerhöhung
Leistung nach Nr. 5 GOÄ „automatisch“
mit einem höheren Zeitaufwand behaftet.
Beschränkt sich die Untersuchung z. B. nur
auf eine Blickdiagnostik, kann der Gesamtaufwand durchaus noch „durchschnittlich“
sein und trotz der Mehrfacherbringung
noch der 2,3-fache Faktor angemessen sein.
Andererseits kann aber auch bei nur zwei
Untersuchungen nach Nr. 5 GOÄ schon
der 3,5-fache Faktor angemessen sein, z. B.
wenn bei beidseits geschwollenen Knien
jeweils inspiziert, palpiert und gemessen
wird. Nicht zu vergessen ist auch, dass
ggf. ein Faktor zwischen 2,3- und 3,5-fach
angemessen sein kann, z. B. 3,0-fach. Das
macht zwar etwas Mühe, zeigt aber, dass
der Faktor keinesfalls „willkürlich“ bemessen wurde.
In der Rechnung reichen als Begründungen z. B. zu einer Nr. 7 GOÄ für die
Untersuchung der Bauchorgane „erhöhter
Aufwand durch zusätzliche Untersuchung
der Brustorgane“ oder zu Nr. 5 GOÄ
„mehrere Untersuchungen in verschiedenen
Körperbereichen“. Auf die Plausibilität mit
den Diagnoseangaben (z. B. „Ulcera Cruris
bds.“) sollte geachtet werden.
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