Tierbestandsregister Jahr: Name: Tierart Lt. Viehverzeichnis mit Beiblatt im Mehrfachantrag Code Bestand Jahresam 1. März durchschnitt Anschrift: Betriebsnr: 2 3 Anzahl Ohrmarkennr. /Kennnzeichen 1 Lfd Nr. Seite __/__ 4a Datum 4b Zugang Name und Anschrift oder Betriebsnr. des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb 5a Datum 5b Abgang Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb 6 7 Aktueller Bestand Bemerkungen1) 1) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u.a. Tierbestandsregister Spalte 1: Laufende Nummer der Eintragungen Tierhalter sind gemäß § 42 der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen. Zweck dieser Regelung ist es, im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche, wie z. B. der Schweinepest, Vogelgrippe oder der Maul-und Klauenseuche, jederzeit die Wege des Tierhandelsschlüssig und lückenlos nachvollziehen zu können. Spalte 2: Anzahl der von dieser Eintragung erfassten Tiere. Spalte 3: bei Zugängen: alle Kennzeichnungsnummern•der Tiere, die einer Lieferung enthalten sind bzw. die Kennzeichnungsnummer der an diesem Tag gekennzeichneten Tiere, die im eigenen Bestand geboren sind bei Abgängen: alle Kennzeichnungsnummern der Tiere, die mit einer Lieferung abgegeben werden. Spalte 4a: Datum des Zugangs (z.B. bei Zukäufen) oder bei „Geburt im eigenen Betrieb“ Datum der Kennzeichnung. Spalte 4b: Name und Anschrift des vorherigen Tierhalters oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb. Spalte 5a: Datum des Abgangs (z.B. bei Verkauf) oder bei „Tod im eigenen Betrieb“ (von bereits gekennzeichneten Tieren) Datum des Verendens. Spalte 5b: Name und Anschrift, des Übernehmers der Tiere oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb. Spalte 6: aktueller Bestand (Gesamtzahl am 1. Januar plus Zugänge minus Abgänge); muss der Anzahl der kennzeichnungspflichtigen Tiere im Bestand übereinstimmen. Spalte 7: Bemerkungen: z. B, Datum der Nachkennzeichnung; bei eingeführten Tieren, die ursprüngliche Kennzeichnung des. Drittlandes; Verweis auf Fotokopien zu Angaben in Spalten .3, 4b oder 5b. Im Tierbestandsregister müssen die folgenden inhaltlichen Vorgaben vollständig dokumentiert werden: Anzahl der im Bestand vorhandenen Tier sowie Kennzeichnung dieser Tiere (ausgenommen sind die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen Tiere) Datum der Zu-und Abgänge unter Angabe des Erwerbers oder Vorbesitzers sowie Anzahl dieser Tiere Hinweise: 1. Sofern das Bestandsregister als Loseblattsammlung geführt wird, ist auf jedem Blatt die fortlaufende Nummer einzutragen. 2. Bei der Prüfung des Bestandsregisters muss jederzeit nachvollziehbar sein, wie viele Tiere sich im Bestand befinden. 3. Beim An-und Verkauf von Tieren sind die Kennzeichnungsnummern zu vermerken. Werden Tier zur Schlachtung verkauft, ist dies zu Dokumentation (z. B. Nummer des Schlagstempels ausreichend). 4. Anstelle des direkten Eintrages der Kennzeichnungsnummer und des Namens des Vorbesitzers oder Erwerbers in das Bestandsregister kann an dieser Stelle auch auf den. zugehörigen Lieferschein oder Rechnungsbeleg verwiesen werden, sofern die erforderlichen Angaben daraus hervorgehen und der Beleg-dem Bestandsregister unmittelbar beigefügt ist. 5. Sauen haltende Betriebe mit mehr als 3 Zuchtsauen sind gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung verpflichtet, einen Sauenplaner zu führen. In diesen Betrieben ist es ausreichend, neugeborene Ferkel erst zum Zeitpunkt des Absetzens in das Bestandsregister einzutragen, wenn die erforderlichen Daten bis dahin aus dem Sauenplaner zu ermitteln sind. Beim Eintrag in das Bestandsregister wird in der Spalte "Zugang" neben der Tierzahl der Eintrag "G" (für Geburt) vermerkt, als Ohrmarke wird die Bestandsohrmarkennummer eingetragen. 6. Die Aufzeichnungen des Bestandsregisters sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Wird das Bestandsregister nicht oder nicht vollständig geführt, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Darüber hinaus sind solche Verstöße Cross -Compliance relevant und führen zu Kürzungen der Betriebsprämie. Auf die Eintragung der Ohrmarkennummern/Kennzeichen sowie der Anschrift bzw. Registriernummer des abgebenden bzw. des aufnehmenden Betriebes kann verzichtet werden, wenn die Angaben aus anderen Unterlagen, z.B. Lieferscheinen oder Rechnungen, hervor gehen, die dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und in Spalte 7 "Bemerkungen" auf diese Unterlagen verwiesen wird.