Tierbestandsregister 83 KB

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Tierbestandsregister
Jahr:
Name:
Tierart
Lt. Viehverzeichnis mit Beiblatt im Mehrfachantrag
Code
Bestand
Jahresam 1. März
durchschnitt
Anschrift:
Betriebsnr:
2
3
Anzahl
Ohrmarkennr.
/Kennnzeichen
1
Lfd
Nr.
Seite __/__
4a
Datum
4b
Zugang
Name und Anschrift oder Betriebsnr.
des vorherigen Tierhalters oder Geburt
im eigenen Betrieb
5a
Datum
5b
Abgang
Name und Anschrift oder
Betriebsnummer des Übernehmers
oder Tod im eigenen Betrieb
6
7
Aktueller
Bestand Bemerkungen1)
1) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u.a.
Tierbestandsregister
Spalte 1:
Laufende Nummer der Eintragungen
Tierhalter sind gemäß § 42 der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, ein Bestandsregister zu
führen. Zweck dieser Regelung ist es, im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche, wie z. B.
der Schweinepest, Vogelgrippe oder der Maul-und Klauenseuche, jederzeit die Wege des
Tierhandelsschlüssig und lückenlos nachvollziehen zu können.
Spalte 2:
Anzahl der von dieser Eintragung erfassten Tiere.
Spalte 3:
bei Zugängen: alle Kennzeichnungsnummern•der Tiere, die
einer Lieferung enthalten sind bzw. die Kennzeichnungsnummer der an diesem Tag gekennzeichneten Tiere, die im
eigenen Bestand geboren sind
bei Abgängen: alle Kennzeichnungsnummern der Tiere, die
mit einer Lieferung abgegeben werden.
Spalte 4a:
Datum des Zugangs (z.B. bei Zukäufen) oder bei „Geburt im
eigenen Betrieb“ Datum der Kennzeichnung.
Spalte 4b:
Name und Anschrift des vorherigen Tierhalters oder
Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im
eigenen Betrieb.
Spalte 5a:
Datum des Abgangs (z.B. bei Verkauf) oder bei „Tod im
eigenen Betrieb“ (von bereits gekennzeichneten Tieren)
Datum des Verendens.
Spalte 5b:
Name und Anschrift, des Übernehmers der Tiere oder
Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen
Betrieb.
Spalte 6:
aktueller Bestand (Gesamtzahl am 1. Januar plus Zugänge
minus Abgänge); muss der Anzahl der kennzeichnungspflichtigen Tiere im Bestand übereinstimmen.
Spalte 7:
Bemerkungen: z. B, Datum der Nachkennzeichnung; bei
eingeführten Tieren, die ursprüngliche Kennzeichnung des.
Drittlandes; Verweis auf Fotokopien zu Angaben in Spalten
.3, 4b oder 5b.
Im Tierbestandsregister müssen die folgenden inhaltlichen Vorgaben vollständig
dokumentiert werden:
Anzahl der im Bestand vorhandenen Tier sowie Kennzeichnung dieser Tiere
(ausgenommen sind die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen Tiere)
Datum der Zu-und Abgänge unter Angabe des Erwerbers oder Vorbesitzers sowie
Anzahl dieser Tiere
Hinweise:
1. Sofern das Bestandsregister als Loseblattsammlung geführt wird, ist auf jedem Blatt die
fortlaufende Nummer einzutragen.
2. Bei der Prüfung des Bestandsregisters muss jederzeit nachvollziehbar sein, wie viele
Tiere sich im Bestand befinden.
3. Beim An-und Verkauf von Tieren sind die Kennzeichnungsnummern zu vermerken.
Werden Tier zur Schlachtung verkauft, ist dies zu Dokumentation (z. B. Nummer des
Schlagstempels ausreichend).
4. Anstelle des direkten Eintrages der Kennzeichnungsnummer und des Namens des
Vorbesitzers oder Erwerbers in das Bestandsregister kann an dieser Stelle auch auf den.
zugehörigen Lieferschein oder Rechnungsbeleg verwiesen werden, sofern die erforderlichen
Angaben daraus hervorgehen und der Beleg-dem Bestandsregister unmittelbar beigefügt ist.
5. Sauen haltende Betriebe mit mehr als 3 Zuchtsauen sind gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung verpflichtet, einen Sauenplaner zu führen. In diesen Betrieben ist es
ausreichend, neugeborene Ferkel erst zum Zeitpunkt des Absetzens in das Bestandsregister
einzutragen, wenn die erforderlichen Daten bis dahin aus dem Sauenplaner zu ermitteln
sind. Beim Eintrag in das Bestandsregister wird in der Spalte "Zugang" neben der Tierzahl
der Eintrag "G" (für Geburt) vermerkt, als Ohrmarke wird die Bestandsohrmarkennummer
eingetragen.
6. Die Aufzeichnungen des Bestandsregisters sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Wird das Bestandsregister nicht oder nicht vollständig geführt, so stellt dies eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Darüber hinaus sind solche Verstöße Cross -Compliance relevant und führen zu Kürzungen
der Betriebsprämie.
Auf die Eintragung der Ohrmarkennummern/Kennzeichen sowie der Anschrift
bzw. Registriernummer des abgebenden bzw. des aufnehmenden Betriebes kann
verzichtet werden, wenn die Angaben aus anderen Unterlagen, z.B.
Lieferscheinen oder Rechnungen, hervor gehen, die dem Bestandsregister als
Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und in Spalte 7
"Bemerkungen" auf diese Unterlagen verwiesen wird.
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