Begründung Anlage 4 (application/pdf 1.2 MB)

Werbung
Stadt Gera
Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“,
1. Änderung
Erfassung der Brutvögel und Reptilien im Jahr 2016 und
spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
2
07/2016
Inhaltsverzeichnis
1
2
Einleitung................................................................................................................................ 3
Erfassung der Brutvögel und Reptilien ................................................................................ 3
2.1 Erfassungsmethoden .......................................................................................................................... 3
2.2 Ergebnisse der Erfassungen der Brutvögel und Kriechtiere ............................................................... 4
Brutvögel ............................................................................................................................................. 4
Reptilien .............................................................................................................................................. 7
3
Spezielle artenschutzrechtliche Bewertung ....................................................................... 10
3.1 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................................... 10
3.2 Datengrundlage ................................................................................................................................. 12
3.3 Wirkungen der Planung ..................................................................................................................... 12
Geplante Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans ..................................................... 12
Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche ........................................................................ 12
3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 13
Maßnahmen zur Vermeidung............................................................................................................ 13
Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) ................................................................................... 13
3.5 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse ...................................................................................... 14
Arten des Anhangs IV der FFH-RL ................................................................................................... 14
Kriechtiere: Zauneidechse ................................................................................................................ 14
Europäische Vogelarten .................................................................................................................... 16
Artengruppenbezogene Überprüfung der Brutvogelarten ................................................................. 17
3.6 Zusammenfassung ............................................................................................................................ 18
4
Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen.................................................................... 18
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes ...............................................................................................3
Abbildung 2: Vorkommen der Brutvögel im Untersuchungsgebiet 2016..........................................................7
Abbildung 3: Männliche adulte Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet ..........................................8
Abbildung 4: Lebensraum der Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet ...........................................8
Abbildung 5: Subadulte Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet. ..................................................8
Abbildung 6: Lebensraum der Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet. ........................................8
Abbildung 7: Nachweise der Zauneidechse 2016 und strukturell als Lebensraum geeignete Flächen im
Untersuchungsgebiet...................................................................................................................9
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Termine der Erfassungen. ...........................................................................................................4
Tabelle 2:
Tabelle 3:
Revier anzeigende Merkmale der Vögel (SÜDBECK et al. 2005). ................................................4
Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen europäischen Vogelarten
Tabelle 4:
(Brutvogelarten fett gedruckt). .....................................................................................................5
Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen Reptilienarten. .................................8
Tabelle 5:
Liste der für das Vorhabengebiet zu prüfenden europäischen Vogelarten mit Angaben zur
Brutbiologie und zu Strukturen mit potenziellen Brutvorkommen im Gebiet. ............................16
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
3
07/2016
1 Einleitung
Das Untersuchungsgebiet der Brutvogel- und Reptilienerfassung umfasst den Änderungsbereich des Bebauungsplanes B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“ zwischen der Gottlieb-Daimler-Straße und der Straße an der
Hasensäule in den Gemarkungen Trebnitz und Bieblach der Stadt Gera (Abb. 1). Die Stadt Gera beabsichtigt mehrere Änderungen der ursprünglichen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Bestandserfassung im Jahr 2016 dient als Grundlage der artenschutzrechtlichen Bewertung der vorgesehenen
Änderungen der Festsetzungen für die Artengruppen Vögel und Reptilien.
Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes (rot gestrichelte Umrandung).
2 Erfassung der Brutvögel und Reptilien
2.1
Erfassungsmethoden
Für die Kartierungen wurden die in Tab. 1 aufgeführten Termine genutzt (Tab. 1). In Bezug auf die Vogelarten wurden während der Kartierungsgänge alle akustisch oder optisch wahrnehmbaren, an die Flächen gebundenen Vögel punktgenau unter Verwendung sogenannter Tageskarten ermittelt. Das Hauptaugenmerk
lag auf der Erfassung Revier anzeigender Merkmale (Tab. 2). In Anlehnung an die Wertungskriterien nach
SÜDBECK et al. (2005) wurde für alle erfassten Arten der jeweilige Brutstatus ermittelt. Als Brutvögel wurden
alle sicher brütend nachgewiesenen sowie brutverdächtigen Vögel klassifiziert. Sonstige festgestellte Vogelarten gelten als Gastvögel bzw. Überflieger.
Die Erfassung der Reptilien erfolgte durch Sichtbeobachtungen mit der Suche nach aktiven Kriechtieren. Daneben wurde nach sich versteckt haltenden Individuen unter Holz, Steinen u.ä. geschaut. Zusätzlich wurden im
Zeitraum 21.03.2016 bis 07.07.2016 künstliche Verstecke ausgebracht. Es handelte sich um 4 schwarze
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
4
07/2016
Kunststoff-Wellplatten von jeweils ca. 1 m² Größe. Die künstlichen Verstecke eignen sich insbesondere zum
Nachweis von Blindschleichen und Schlangen (HACHTEL et al. 2009). Sie wurden während der Kartierungsgänge kontrolliert.
Tabelle 1:
Termine der Erfassungen.
Datum
Tabelle 2:
Witterung
21.03.2016
bedeckt, 7°C
13.04.2016
stark bewölkt bis sonnig, windstill, 15°C
03.05.2016
gering bewölkt bis schleierwolkig, 16°C
20.05.2016
gering bewölkt, 12°C, windstill
14.06.2016
wolkig, 14°C (am Ende Regen)
28.06.2016
Regen, 15°C
07.07.2016
heiter, 21°C
Revier anzeigende Merkmale der Vögel (SÜDBECK et al. 2005).
Revier anzeigende Merkmale
- singende/balzrufende Männchen
- Paare
- Revierauseinandersetzungen
- Nistmaterial tragende Altvögel
- Nester, vermutliche Neststandorte
- warnende, verleitende Vögel
- Kotballen/Eischalen austragende Altvögel
- Futter tragende Altvögel
- bettelnde oder eben flügge Jungvögel
2.2
Ergebnisse der Erfassungen der Brutvögel und Kriechtiere
Brutvögel
Im Untersuchungsgebiet wurden im Jahr 2016 insgesamt 40 Vogelarten nachgewiesen. Davon wurden
18 Arten als Brutvögel festgestellt (Tab. 3, Abb. 2). Unter den Brutvogelarten sind keine gefährdeten Arten
der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands oder Thüringens. Bezüglich der Roten Liste wandernder Vogelarten Deutschlands wurden mit Kuckuck, Rotmilan und Wendehals jeweils in Einzelexemplaren drei gefährdete Arten beobachtet. Der als Brutvogel nachgewiesene Neuntöter sowie der als überfliegender Gastvogel
festgestellte Rotmilan sind Arten des Anhangs I der VSchRL.
Der überwiegende Teil der festgestellten Brutvogelarten und Brutpaare zählt zu den Freibrütern in Gehölzen
und Hochstaudenfluren, wie z.B. die Drossel- und Grasmückenarten (vgl. ANDRETZKE et al. 2005). Für diese
Arten bieten die verbuschten Hochstauden- sowie Hochgrasfluren, die Baum-/Strauchhecke am Norden und
die Streuobstwiese im Westen des Untersuchungsgebietes geeignete Lebensräume. So wurde auch der für
halboffene bis offene Landschaften mit lockerem, strukturreichem Gehölzbestand typische Neuntöter in
verbuschten Bereichen des zentralen Untersuchungsgebietes beobachtet. Die zur Gilde der Bodenbrüter
zählenden Arten Goldammer und Zilpzalp brüteten ebenfalls in den Gehölzflächen. Auf den regelmäßig ge-
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
5
07/2016
mähten Flächen wurden keine Vögel brütend nachgewiesen. Diese Flächen sind aber für die Nahrungssuche von z.B. Amsel, Singdrossel oder auch Neuntöter von Bedeutung. Typische Höhlenbrüter, wie Blau- und
Kohlmeise sind aufgrund des überwiegend jungen Gehölzbestandes nur spärlich als Brutvögel im Untersuchungsgebiet vertreten. Vorkommen von strukturreichen Altbäumen beschränken sich auf die Streuobstwiese im Westen des Untersuchungsgebietes. Daneben dürften in dem südlich angrenzenden Wohngebiet zahlreiche Nistmöglichkeiten für die genannten Höhlenbrüter sowie Nischenbrüter wie Hausrotschwanz und
Haussperling bestehen. So wurden im Untersuchungsgebiet regelmäßig Ansammlungen von Haussperlingen beobachtet.
2
3
Blaumeise (Parus caeruleus)
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
4
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
5
§
*
*
Bm
Hä
§
*
V
A
10 Brutpaare
W
A
3 Brutpaare
W
B
1 Brutpaar
W
2 Brutpaare
*
V
*
*
B
Elster (Pica pica)
§
*
/
A
6
Feldlerche (Alauda arvensis)
§
3
*
7
Feldsperling (Passer montanus)
§
V
*
9
10
Fitis (Phylloscopus trochilus)
Gartengrasmücke (Sylvia borin)
Girlitz (Serinus serinus)
12
Goldammer (Emberiza citrinella)
13
Grünfink (Carduelis chloris)
14
Grünspecht (Picus viridis)
15
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
16
Haussperling (Passer domesticus)
18
Gg
Gelbspötter (Hippolais icterina)
11
17
§
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
§
§
G
Gf
Hr
He
Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes)
*
*
*
W
A
W
A
3 Brutpaare
C
Durchzügler
*
*
W
*
A
W
A
1 Brutpaar
W
4 Brutpaare
*
*
§
*
*
§
*
*
A
§§
*
/
A
§
*
W
*
A
§
V
/
A
*
W
A
W
A
W
A
1 Brutpaar
W
A
3 Brutpaare
B
1 Brutpaar
§
*
*
*
Kg
§
*
*
Kohlmeise (Parus major)
K
§
*
*
23
24
25
Mauersegler (Apus apus)
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Neuntöter (Lanius collurio)
§
§
Mg
N
Nt
3
W
Klappergrasmücke (Sylvia curruca)
22
Brutvogel südlich und östlich
des Untersuchungsgebietes
A
§
§
Ku
B
W
20
Kuckuck (Cuculus canorus)
V
W
19
21
Brutbestand bzw.
Anmerkung
W
§
8
Dg
§
Ehz TH
RLW D
A
RL TH
RLB D
Amsel (Turdus merula)
Schutzstatus
1
Artname
Abkürzung
Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen europäischen Vogelarten (Brutvogelarten
fett gedruckt).
Abkürzung: siehe Abb. 2; Schutzstatus / VSchRL:: §/§§ – besonders/streng geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und
14 BNatSchG; Anh. I – Art des Anhangs I der VSchRL;RLB D / RL TH – Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (BFN
2009) / Thüringens (TLUG 2011):3 – Gefährdet, V – Vorwarnliste, * – ungefährdet, RLW D: Rote Liste wandernder VoW
W
W
gelarten Deutschlands (HÜPPOP et al. 2013): 3 – Gefährdet, V – Vorwarnliste, * – Ungefährdet, / – Nicht wandernd;
Ehz TH - Erhaltungszustand in Thüringen (TLUG 2013): A - sehr gut, B - gut, C - mittel bis schlecht.
Lfd. Nr.
Tabelle 3:
§
§
§/Anh. I
V
*
*
*
*
3
W
V
2 Brutpaare
1 Brutpaar
W
B
W
A
6 Brutpaare
W
A
1 Brutpaar
W
B
1 Brutpaar
*
*
*
*
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
27
28
29
30
31
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Ringeltaube (Columba palumbus)
Singdrossel (Turdus philomelos)
33
Straßentaube (Columba livia f. domestica)
34
Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris)
36
37
38
39
40
Sd
§
§
Su
n.b.
*
§
Zi
*
§
§§
Zaunkönig (Troglodytes troglodytes)
*
§
§
Wendehals (Jynx torquilla)
*
*
§§
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
*
§
§
Turmfalke (Falco tinnunculus)
V
§
*
*
*
2
*
*
W
W
*
V
*
3
6
07/2016
Brutbestand bzw.
Anmerkung
A
W
W
Ehz TH
RL TH
*
§
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
*
§§/Anh. I
Star (Sturnus vulgaris)
Stieglitz (Carduelis carduelis)
§
§
Rotmilan (Milvus milvus)
32
35
Rs
RLW D
Rabenkrähe (Corvus corone)
RLB D
Artname
Schutzstatus
26
Abkürzung
Lfd. Nr.
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
B
A
3
B
W
A
W
A
W
A
*
*
*
1 Brutpaar
/
W
A
W
B
W
A
W
A
*
*
*
*
3
W
2
C
W
A
W
A
*
*
1 Brutpaar
Durchzügler
3 Brutpaare
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
7
07/2016
Abbildung 2: Vorkommen der Brutvögel im Untersuchungsgebiet 2016 (Abkürzungen der Brutvögel siehe Tab.
3, gefährdete Arten der Roten Liste und/oder Arten des Anhangs I VSchRL rot gedruckt).
Reptilien
Während der Bestandserfassung der Reptilien wurde im Untersuchungsgebiet die Zauneidechse nachgewiesen (Tab. 4, Abb. 3). Es handelt sich um eine streng geschützte Art des Angangs IV der FFH-Richtlinie.
Sie gilt entsprechend der Roten Listen der Kriechtiere Deutschlands und Thüringens nicht als gefährdet. Die
Zauneidechse wurde im westlichen sowie im östlichen Untersuchungsgebiet beobachtet. Im Osten erfolgten
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
8
07/2016
die Nachweise vor allem an flach südexponierten Böschungen des Untersuchungsgebietsrandes. Hier ist ein
strukturreiches Mosaik aus kurz- bis langgrasigen Bereichen und angrenzenden verbuschten Ruderalfluren
vorhanden (Abb. 4). Als Unterschlupf werden u.a. an der Böschung vorhandene Wühlmausgänge genutzt
(Abb. 3). Im westlichen Untersuchungsgebiet wurde die Zauneidechse in der ungenutzten Ruderalfur östlich
der Streuobstwiese nachgewiesen.
Tabelle 4:
Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen Reptilienarten.
Zauneidechse (Lacerta agilis)
V
Ehz TH
§§ /Anh. IV
RL TH
RLB D
Artname
FFH-RL
1
Schutzstatus /
Lfd. Nr.
Schutzstatus/FFH-RL: §/§§ – besonders/streng geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG; Anh. IV - Art
des Anhangs 4 der FFH-RL; RL D /RL TH - Rote Liste der Tiere Deutschlands / Thüringens (BFN 2009, TLUG 2011): V
– Vorwarnliste, Ehz TH - Erhaltungszustand in Thüringen 2007-2012 (LUX et al. 2014): FV - günstig.
FV
Anmerkung
Nachweis von 10 adulten und
subadulten Tiere
Abbildung 3: Männliche adulte Zauneidechse im
östlichen Untersuchungsgebiet (Foto
vom 03.05.2016).
Abbildung 4: Lebensraum der Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet (Foto vom
03.05.2016).
Abbildung 5: Subadulte Zauneidechse im westlichen
Untersuchungsgebiet (Foto vom
03.05.2016).
Abbildung 6: Lebensraum der Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet (Foto vom
03.05.2016).
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
9
07/2016
Abbildung 7: Nachweise der Zauneidechse 2016 und strukturell als Lebensraum geeignete Flächen im Untersuchungsgebiet.
In den weiteren Bereichen des Untersuchungsgebietes wurden während der Begehungen keine Zauneidechsen nachgewiesen. Größtenteils handelt es sich um stark verbuschte oder regelmäßig und vergleichsweise häufig gemähte Flächen, die als Lebensraum der Zauneidechse nicht in Frage kommen. Daneben
sind jedoch günstig strukturierte Bereiche im räumlichen Zusammenhang zu den Flächen mit Zauneidechsennachweisen vorhanden, die durchaus von Zauneidechsen genutzt werden können. Diese Bereiche sind
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
10
07/2016
in Abb. 7 schraffiert dargestellt. In der Umgebung des Untersuchungsgebietes sind außerhalb des Untersuchungsraumes weitere Bereiche mit Zauneidechsenvorkommen zu erwarten. So berichtete eine Anwohner
während der Kartierungsarbeiten von Vorkommen der Zauneidechse im südlich gelegenen Wohngebiet.
3 Spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
3.1
Rechtliche Grundlagen
Der besondere Artenschutz umfasst die im BNatSchG als „besonders geschützt“ und darüber hinaus als
„streng geschützt“ definierten Arten:
Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:

Arten der Anhänge A und B der EG-ArtSchVO,

Arten des Anhangs IV der FFH-RL,

alle europäischen Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der VSchRL und

Arten, die in der Anlage 1 in Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.
Streng geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders geschützte Arten, die:

im Anhang A der EG-ArtSchVO aufgeführt sind,

im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind und

die in Anlage 1 in Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.
In den §§ 44 - 47 BNatSchG sind die europäischen Normen der Artikel 12, 13 und 16 FFH-RL sowie der
Artikel 5 und 9 VSchRL in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschriften gelten unmittelbar, d. h. es besteht keine Abweichungsmöglichkeit im Rahmen von Landesregelungen. Die Vorschriften sind striktes Recht
und als solches abwägungsfest.
Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
Die artenschutzrechtlichen Verbote sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG definiert.
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“
Gemäß § 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen
Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht für sämtliche besonders geschützten Arten. Sie
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
11
07/2016
beschränken sich auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, auf die europäischen Vogelarten und in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten:
„Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das
Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder
Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“
Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit Nennung von Arten, die in ihrem Bestand
gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, liegt derzeit
nicht vor. Dementsprechend werden in dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten betrachtet. Diese werden nachfolgend als europarechtlich geschützte Arten bezeichnet.
Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG unter den folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden:

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden,


zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher

sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Darüber hinaus darf die Ausnahme nur zugelassen werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt und
sich der jetzige bzw. der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht verschlechtert. Bei Erfüllung
von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind folgende naturschutzfachliche Ausnahmevoraussetzungen zu prüfen:
a)
-
im Falle einer betroffenen europäischen Vogelart:
Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art,
Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner
Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt.
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
12
07/2016
b) im Falle einer betroffenen Art des Anhangs IV der FFH-RL (weitergehende Anforderungen des Art. 16 (1)
FFH-RL gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG):
-
Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art,
Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner
nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt
bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
3.2
Datengrundlage
Datengrundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Bewertung ist die aktuelle Bestandserfassung der
Brutvögel und Reptilien im Jahr 2016 (siehe Kap. 2). Daneben wurden die Angaben zur Verbreitung der
europarechtlich geschützten Arten der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Flächennutzungsplans
2020 der Stadt Gera gesichtet (Stadt Gera o.J.).
3.3
Wirkungen der Planung
Geplante Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans
Es sind die folgenden Änderungen der ursprünglichen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans
im Änderungsbereich vorgesehen:

Neustrukturierung der überbaubaren Grundstücksflächen mit Festschreibung eines Wohngebietes
mit maximal 2 Vollgeschossen (ersetzt u.a. ehemalige Festsetzung als Sondergebiet Hotel, Verkettung von Häusern etc.). Dadurch verringert sich die zulässige bebaubare Fläche von ursprünglich
GRZ 0,8 im westlichen Baufeld auf GRZ 0,4 (zzgl. Nebenanlagen entsprechend § 19 Abs. 4
BauNVO).

Erschließung der Baufelder durch 10 Stichstraßen.

Verschiebung der öffentlichen Grünfläche innerhalb des Geltungsbereiches (GB) der 1. Änderungssatzung in die Mitte des GB und Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsmaßnahme 1.Ä-1).

Planungsrechtliche Verschiebung des Spielplatzes an einen anderen Standort außerhalb des GB
der 1. Änderungssatzung.

Überplanung des nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 18 ThürNatG gesetzlich geschützten Biotops Streuobstwiese (1.750 m²) im westlichen Teil des Untersuchungsraumes.

Ausgleichsmaßnahme 1.Ä-2: Umnutzung des von West nach Ost führenden Gehweges als Grünfläche mit grünordnerischen Festsetzungen gemäß § 9 Nr. 25a BauGB „Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (Pflanzgebot PFG 1).

Ausgleichsmaßnahme 1.Ä-3: Anpflanzung von Hecken in der nicht überbaubaren Fläche mit
grünordnerischer Festsetzung gemäß § 9 Nr. 25a BauGB „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ (Pflanzgebot PFG 2).
Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche
Entsprechend der geplanten Nutzung muss von einer weitgehend vollständigen Überformung der bisherigen
Biotopstrukturen im Änderungsbereich ausgegangen werden. Im Plangebiet sind derzeit vor allem
Ruderalfluren, Grünland und Gehölze, darunter eine Streuobstwiese vorhanden. Mit der Beseitigung von
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
13
07/2016
Vegetation und von sonstigen unversiegelten Flächen sowie der anschließenden wohnbaulichen Nutzung ist
der teilweise oder vollständige dauerhafte Verlust von Lebensräumen von Pflanzen- und Tierarten zu erwarten. Im Bereich der künftigen Hausgärten und Gebäude können sich dabei je nach Ausprägung auch Lebensräume siedlungstypischer Arten ausbilden.
Aufgrund der vorhandenen angrenzenden wohnbaulichen Nutzung bestehen dabei für störungsempfindliche
Tierarten Vorbelastungen bezüglich Lärm- und Lichtemissionen sowie Bewegungsunruhe z.B. durch Personen- und Fahrzeugverkehr. Das Plangebiet wird teilweise auch zur Entsorgung von organischen Gartenabfällen (z.B. Rasen- und Strauchschnitt) genutzt.
3.4
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen bzw. Festlegungen sind erforderlich, um Gefährdungen der prüfungsrelevanten
Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.
V1
Umsiedlung von Zauneidechsen
Zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis)
hat in dem von einem direkten Eingriff betroffenen Lebensraum der Zauneidechse eine Umsiedlung der
Tiere zu erfolgen. Die Tiere sind schonend z.B. mittels Handfang aufzunehmen und in eine als Lebensraum hergerichtete Fläche umzusetzen.
--> bedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit Festlegung eines geeigneten Ersatzlebensraumes (s. ACEF 1)
V2
Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Vogelarten und der sommerlichen Aktivität von
Fledermäusen bzw. nach Ausschluss relevanter Artvorkommen
Baubedingte Tötungen im Zusammenhang mit brütenden Vogelarten (v.a. Gelege und Nestlinge) oder
die Verletzung und Tötung von Fledermäusen in potenziellen Quartieren der Altbäume der Streuobstwiese sind durch eine Baufeldmachung außerhalb der Brutzeiten der Vögel und außerhalb der Quartiernutzungszeiten der Fledermäuse zu vermeiden. Konkret heißt das, dass vorhabenbedingte
Gehölzbeseitigungen sowie die flächig Beseitigung sonstiger Vegetation (Ruderalfluren) im Zeitraum
Oktober bis Februar erfolgen sollen. Beeinträchtigungen von Fledermausarten in potenziellen Baumquartieren (Höhlen, Spalten) werden hierdurch vermieden, da keine als Winterquartiere nutzbaren
Bäume betroffen sind. Abweichend hiervon können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Teilflächen außerhalb dieses Zeitraumes freigestellt werden, wenn unmittelbar vorher durch eine Fachgutachter-Kartierung Brutvorkommen von Vogelarten und Vorkommen von Fledermausarten
sicher ausgeschlossen werden können.
--> Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar geltende artenschutzrechtliche Vorgabe, die generell
einzuhalten ist und deshalb keiner gesonderten Festsetzung bedarf.
Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität)
Folgende Ausgleichsmaßnahmen werden durchgeführt, um die vom Vorhaben betroffenen ökologischen
Funktionen im räumlichen Zusammenhang ununterbrochen zu gewährleisten.
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
14
07/2016
ACEF 1 Anlage eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse
Für die Festlegung des Ersatzlebensraums sind prinzipiell die folgenden räumlichen Zuordnungen
möglich:
a) Festlegung und Festsetzung einer Fläche für einen Ersatzlebensraum innerhalb des Änderungsbereiches,
b) Festlegung und Festsetzung einer Fläche für einen Ersatzlebensraum außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans.
Als Zielflächen der Zauneidechsen-Umsiedlung sind bisher nicht bzw. nur gering durch Zauneidechsen besiedelte Bereiche im räumlichen Zusammenhang zum bestehenden Vorkommen als artspezifischer Lebensraum herzustellen bzw. aufzuwerten. Unter Berücksichtigung des Aufwertungspotenzials
und einer optimalen Ausgestaltung sollte der Ersatzlebensraum eine Flächengröße von 2.500 bis
5.000 m² im aufweisen. Auf der als Lebensraum herzustellenden Fläche sollen Sand-, Stein- und Totholzhaufen sowie mehrere ca. 2 x 2 m große Sandflächen angelegt werden, u.a. um Versteck- und Eiablagemöglichkeiten für die Tiere zu schaffen. Diese Habitatelemente sind gleichmäßig über die Fläche zu verteilen. Zur Vermeidung einer Ab-/Rückwanderung der Tiere ist die Umzäunung mit einem
von Zauneidechsen nicht übersteigbaren Zaun (z.B. glatter Amphibienschutzzaun) zu prüfen. Die genaue Größe und die Ausgestaltung des Ersatzlebensraumes richtet sich nach der Lage und Biotopausstattung der hierfür ausgewählten Fläche.
3.5
Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse
Arten des Anhangs IV der FFH-RL
Im Plangebiet wurden aktuell Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen (siehe Kap. 3). Diese Art wird
nachfolgend einer Konfliktanalyse unterzogen.
Zudem sind in den Altbäumen der Streuobstwiese potenzielle Quartiere (insbesondere Spalten) von Fledermäusen vorhanden. Potenzielle Winterquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung
einer Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr (V 2) und der Anbringung von Fledermauskästen (A 2) können
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
Kriechtiere: Zauneidechse
Kriechtiere: Zauneidechse
1
Grundinformationen
Ökologie: Die Zauneidechse ist ein ursprünglicher Bewohner der Waldsteppen und Flussauen. Heute besiedelt sie eine Vielzahl von vor allem durch den Menschen geprägten Lebensräumen. So findet man sie in Dünen- und Heidegebieten, an naturnahen Waldrändern, auf Halbtrocken- und Trockenrasen, besonnten Böschungen, Dämmen, Feldrainen, Wegrändern, Schotterbänken, Waldlichtungen, Felsen, Rändern von
Feuchtwiesen oder Niedermooren aber auch in Weinbergen, Gärten, Parkanlagen, an Mauern, auf Bahntrassen, auf wenig genutzten Wiesen und Weiden, Brachen, gestörten Rohbodenflächen, Abgrabungsflächen und
Aufschlüssen. Zur Regulation ihrer Körpertemperatur benötigt sie sowohl Sonnenplätze (z.B. Steine, Felsbereiche, Totholz, Moospolster, freie Bodenflächen) als auch schattige Stellen. Ebenso müssen bewuchsfreie
Flächen mit geeignetem Grund zur Eiablage und Bereiche mit spärlicher bis mittelstarker Pflanzenbedeckung
als Rückzugsgebiete vorhanden sein.
Als Nahrung dienen der Zauneidechse verschiedene Insektenarten und deren Larven, Spinnen und Asseln,
aber auch andere Gliedertiere.
Als Tages- oder Nachtverstecke werden Erdlöcher (auch verlassene Erdbaue anderer Tierarten), Steinhaufen, Felsspalten, Reisighaufen, Gebüsche, ausgefaulte Baumstümpfe, Baumhöhlen, Rindenspalten oder
Laubauflagen genutzt.
Die Art überwintert in Fels- oder Bodenspalten, vermoderten Baumstubben, Erdbauen anderer Arten oder
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
15
07/2016
Kriechtiere: Zauneidechse
selbst gegrabenen Röhren im frostfreien, gut durchlüfteten Boden. Die Überwinterungsquartiere können in
Tiefen zwischen 10 cm und 1,5 m liegen.
Lebenszyklus: Die Männchen der Zauneidechse sowie die halbwüchsigen Tiere verlassen ihre Winterquartiere oft schon ab Anfang März, die Weibchen etwa drei Wochen später. Im April/Mai beginnt die Paarungszeit.
Das Männchen bleibt nach der Paarung häufig noch einige Stunden oder Tage in der Nähe des Weibchens
und versucht andere Männchen zu vertreiben. Die Paarungsbereitschaft des Weibchens dauert in der Regel
etwa einen Monat. Nach der Paarung nimmt das Weibchen ausgiebige Sonnenbäder um die Eientwicklung zu
fördern.
Die Gelege der Zauneidechse werden zwischen Ende Mai und Anfang August in besonnte und grabfähige
Bodengründe eingegraben, die das Gelege gleichzeitig vor Austrocknung schützen. Große, offene Sandflächen werden dabei meist von den scheuen Zauneidechsen gemieden. Reich gegliederte Flächen mit guten
Versteckmöglichkeiten, oft in der Nähe von angrenzendem Bewuchs, werden als Eiablageorte bevorzugt. Das
Gelege des Weibchens umfasst etwa 4-15 Eier. Die Eiablage erfolgt vorwiegend in der Dämmerung oder
nachts. Die jungen Zauneidechsen schlüpfen, je nach Jahreswetterverlauf, ab Ende Juli. Der Eintritt in die
Geschlechtsreife ist abhängig von der Größe der jungen Eidechsen und kann bereits nach der zweiten Überwinterung erfolgen.
Zauneidechsen suchen ihre Überwinterungsquartiere auf, sobald sie ausreichende Energiereserven für den
Winter angelegt haben. Bei den erwachsenen Männchen kann dies bereits ab Anfang September der Fall
sein. Die Weibchen müssen zunächst ihre Energieverluste durch die Eiablage ausgleichen und suchen in der
Regel erst einige Wochen nach den Männchen die Winterquartiere auf. Die Schlüpflinge bleiben häufig noch
bis Mitte Oktober aktiv (BfN 2011).
Vorkommen im Plangebiet / Lokale Population:
Die Zauneidechse kommt in strukturreichen offenen und halboffenen Flächen des Plangebietes vor, die nicht
zu sehr verbuscht sind bzw. nicht zu häufig gemäht werden. Während der aktuellen Kartierung wurden im
Jahr 2016 10 adulte und subadulte Tiere erfasst, wobei der tatsächliche Bestand größer ist.
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 sowie Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten; Fang,
Verletzung und Tötung von Individuen)
Die Zauneidechse besiedelt bestimmte strukturreiche offene und halboffene Bereiche des Gebietes. Diese
werden für die geplante Wohnbebauung beansprucht. Zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen von
Zauneidechsen hat vor der Flächeninanspruchnahme eine Umsiedlung der Tiere (Vermeidungsmaßnahme V
1) in die Fläche der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ACEF 1 zu erfolgen. Hierdurch kann die ökologische
Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten werden. Zudem könnten sich im Bereich der künftigen Hausgärten in unbestimmtem Umfang ebenfalls Lebensräume der Zauneidechse entwickeln, wie dies nach Angaben eines Anwohners im südlich angrenzenden Wohngebiet der Fall ist.
Konfliktvermeidende Maßnahmen:
 Umsiedlung der Zauneidechsen aus dem Baubereich (V 1)
Ausgleichsmaßnahmen:
 Anlage bzw. Aufwertung eines Zauneidechsenlebensraumes (ACEF 1)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG):
ja
nein
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“
tritt ein (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Die derzeitigen Vorkommen der Zauneidechse grenzen schon jetzt unmittelbar an Siedlungs- und Verkehrsflächen an, so dass künftig keine wesentlichen neuen Störungen zu erwarten sind. Während der Bauzeit
kommt es durch die Umsiedlung zu Störungen der Zauneidechsen im Baubereich. Diese werden in die Ausgleichsfläche umgesetzt. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population ist, auch unter Berücksichtigung der auf die Bauzeit begrenzten Wirkung, nicht zu erwarten. Somit kommt es zu keiner erheblichen Störung.
Konfliktvermeidende Maßnahmen:
 keine speziellen Maßnahmen notwendig
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG):
ja
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
nein
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
16
07/2016
Europäische Vogelarten
Im Plangebiet wurden aktuell Vorkommen von 18 Brutvogelarten nachgewiesen (siehe Kap. 3). Diese zählen
fast ausschließlich zu den weit verbreiteten und in Thüringen bzw. deutschlandweit unterschiedlich häufigen
Brutvogelarten (BfN 2009). In Thüringen weisen sie gute bis sehr gute Erhaltungszustände auf (TLUG 2013).
Nachfolgend werden die Brutvogelarten des Geltungsbereiches deshalb entsprechend ihrer Brutbiologie
zusammenfassend diskutiert (Tab. 5). Besondere Rastvogelvorkommen sind nicht nachgewiesen und entsprechend der Lage und der Biotopstrukturen im Gebiet nicht zu erwarten, so dass für die nicht brütenden
Arten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können.
Tabelle 5: Liste der für das Vorhabengebiet zu prüfenden europäischen Vogelarten mit Angaben zur Brutbiologie und zu Strukturen mit potenziellen Brutvorkommen im Gebiet.
Artname
Brutbiologie (SÜDBECK et al. 2005)
Strukturen mit potenziellen Brutvorkommen im Gebiet
Amsel (Turdus merula)
Freibrüter
Bäume, Sträucher, Gebäude
Blaumeise (Parus caeruleus)
Höhlenbrüter
Bäume, Gebäude
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Freibrüter
Sträucher, Ruderalfluren
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Freibrüter
Sträucher, Ruderalfluren
Gartengrasmücke (Sylvia borin)
Freibrüter
Bäume, Sträucher
Goldammer (Emberiza citrinella)
Boden- bzw. Freibrüter
Sträucher, Ruderalfluren
Grünfink (Carduelis chloris)
Freibrüter
Bäume, Sträucher
Hausrotschwanz (Phoenicurus
ochruros)
Nischenbrüter
Gebäude
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
Freibrüter
Bäume, Sträucher
Klappergrasmücke (Sylvia curruca)
Freibrüter
Sträucher
Kohlmeise (Parus major)
Höhlenbrüter
Bäume, Gebäude
Kuckuck (Cuculus canorus)
Brutschmarotzer
Brutschmarotzer
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Freibrüter
Bäume, Sträucher
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Freibrüter
Bäume, Sträucher
Neuntöter (Lanius collurio)
Freibrüter
Sträucher
Singdrossel (Turdus philomelos)
Freibrüter
Bäume, Sträucher
Freibrüter
Hochstauden-/Ruderalfluren
Bodenbrüter
Bäume, Sträucher
Sumpfrohrsänger (Acrocephalus
palustris)
Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
17
07/2016
Artengruppenbezogene Überprüfung der Brutvogelarten
Artengruppe/Art1
Fang, Verletzen, Tötung (§
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (§ 44 Abs.
1 Nr. 3 NatSchG)
Störungstatbestände
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG)
Höhlen-/ Nischenbrüter
Mit der Beseitigung von
Bäumen, Sträuchern und
sonstiger dichter Vegetation
sind insbesondere die Zerstörung von Gelegen und die
Tötung von Nestlingen der
Brutvögel nicht auszuschließen. Mit der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit
der Vogelarten bzw. nach
Ausschluss relevanter Artvorkommen können Zerstörungen von Gelegen und die
Tötung von Nestlingen der
Brutvögel vermieden werden
(Vermeidungsmaßnahme V
2).
 Der Verbotstatbestand
„Fangen, Töten, Verletzen“
tritt nicht ein.
Mit der Beseitigung von
Bäumen, Sträuchern
und sonstiger dichter
Vegetation gehen Neststandorte sowie sonstige Revierbestandteile
von Brutvögeln verloren.
Entsprechend dem
nachgewiesenen Artenspektrum verbleiben
unter Berücksichtigung
der vorgesehenen
Baumplanzungen, der
Habitataufwertung für
die Zauneidechse und
der im Umfeld der Eingriffe verbleibenden
Biotope ausreichende
Lebensräume.
Insgesamt bleibt die
ökologische Funktion
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Brutvogelarten im räumlichen Zusammenhang erhalten.
 Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung
von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ tritt nicht
ein.
Im Plangebiet bestehen
Vorbelastungen durch
die vorhandenen Siedlungs- und Verkehrsflächen mit entsprechenden Störwirkungen
(Schall, Licht, Bewegungsunruhe). Während
der Bauzeit kommt es im
Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Vorgaben zu Baulärm
usw. Die Wirkungen sind
zeitlich begrenzt und
betreffen Bereiche, in
denen keine Brutvorkommen besonders
störempfindlichen Vogelarten zu erwarten
sind. Durch die künftige
wohnbauliche Nutzung
wird es unter Berücksichtigung der Vorbelastungen ebenfalls zu
keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes von Arten und somit
zu keinen erheblichen
Störungen kommt.
 Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt nicht ein.
(im Plangebiet v.a. an/in
Altbäumen und Gebäuden)
Blaumeise, Hausrotschwanz, Kohlmeise
Freibrüter (im Plangebiet
in den Bäumen, Sträuchern
und Ruderalfluren)
Amsel, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke,
Nachtigall, Neuntöter,
Singdrossel, Sumpfrohrsänger
Bodenbrüter (im Plangebiet v.a. im Bereich von
Gehölzen)
Goldammer, Zilpzalp
Brutschmarotzer: Kuckuck
1 Brutbiologie gemäß ANDRETZKE et al. (2005) und GLUTZ VON BLOTZHEIM (2001)
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
3.6
18
07/2016
Zusammenfassung
Die Stadt Gera beabsichtigt den Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“ zu ändern. Im Änderungsbereich wurden in der aktuellen Bestandserfassung 18 Brutvogelarten sowie Vorkommen der Zauneidechse
nachgewiesen. Es sind die folgenden Maßnahmen/Festsetzungen erforderlich, um Beeinträchtigungen von
Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von europäischen Vogelarten zu vermeiden sowie um die vom Vorhaben betroffenen ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten:
Vermeidungsmaßnahmen:
 Umsiedlung von Zauneidechsen (V1)
 Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Vogelarten und der sommerlichen Aktivität von Fledermäusen bzw. nach Ausschluss relevanter Artvorkommen (V2)
Ausgleichsmaßnahmen:
 Anlage eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse (ACEF 1).
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und der Ausgleichsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für das Vorhaben ausgeschlossen werden. Die artenschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sind somit gegeben.
4 Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen
ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T. & SCHRÖDER, A. (2005): Artsteckbriefe. – In: SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. [Hrsg.]: Methodenstandards zur
Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell: 135-695.
BfN – BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ [Hrsg.](2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze
Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 1-386.
BfN – BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ [Hrsg.](2011): Managementempfehlungen für Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie (Internethandbuch): Zauneidechse. – http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4zauneidechse.html (abgerufen Mai 2015).
BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
GLUTZ VON BLOTZHEIM, U.N. [Hrsg.](2001): Handbuch der Vögel Mitteleuropas auf CD-ROM. – VogelzugVerlag, Wiebelsheim (Lizenzausgabe), 14 Bände, 15.718 S.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C.
[Hrsg.](2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell, 792 S.
STADT GERA (O.J.): Wirksamer Flächennutzungsplan Gera 2020: Übersicht 18 - saP europäische Vogelarten
und Übersicht 19 - saP FFH. - https://www.gera.de/fm/193/%5B7%5D-FNP-2020-Gera-Uebersicht18-saP-europaeische-Vogelarten.pdf; https://www.gera.de/fm/193/%5B8%5D-FNP-2020-GeraUebersicht-19-saP-FFH.pdf (abgerufen Juli 2016).
TLUG - THÜRINGER LANDESANSTALT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2013): Planungsrelevante Vogelarten in
Thüringen (Stand: August 2013). https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tlug/abt3/2013_planungsrel_vogelarten.pdf (abgerufen Juli 2016).
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung
15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung
19
07/2016
TLUG - THÜRINGER LANDESANSTALT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2016): Vogelzugkarte Thüringen. Stand Februar 2016. –http://www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/abt_1/download/vogelzugkarte.pdf (abgerufen Juli 2016).
VSchRL (Europäische Vogelschutzrichtlinie) - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. EG L 20, S. 7).
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH
Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]
Herunterladen