Stadt Gera Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung Erfassung der Brutvögel und Reptilien im Jahr 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 2 07/2016 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einleitung................................................................................................................................ 3 Erfassung der Brutvögel und Reptilien ................................................................................ 3 2.1 Erfassungsmethoden .......................................................................................................................... 3 2.2 Ergebnisse der Erfassungen der Brutvögel und Kriechtiere ............................................................... 4 Brutvögel ............................................................................................................................................. 4 Reptilien .............................................................................................................................................. 7 3 Spezielle artenschutzrechtliche Bewertung ....................................................................... 10 3.1 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................................... 10 3.2 Datengrundlage ................................................................................................................................. 12 3.3 Wirkungen der Planung ..................................................................................................................... 12 Geplante Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans ..................................................... 12 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche ........................................................................ 12 3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 13 Maßnahmen zur Vermeidung............................................................................................................ 13 Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) ................................................................................... 13 3.5 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse ...................................................................................... 14 Arten des Anhangs IV der FFH-RL ................................................................................................... 14 Kriechtiere: Zauneidechse ................................................................................................................ 14 Europäische Vogelarten .................................................................................................................... 16 Artengruppenbezogene Überprüfung der Brutvogelarten ................................................................. 17 3.6 Zusammenfassung ............................................................................................................................ 18 4 Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen.................................................................... 18 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes ...............................................................................................3 Abbildung 2: Vorkommen der Brutvögel im Untersuchungsgebiet 2016..........................................................7 Abbildung 3: Männliche adulte Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet ..........................................8 Abbildung 4: Lebensraum der Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet ...........................................8 Abbildung 5: Subadulte Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet. ..................................................8 Abbildung 6: Lebensraum der Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet. ........................................8 Abbildung 7: Nachweise der Zauneidechse 2016 und strukturell als Lebensraum geeignete Flächen im Untersuchungsgebiet...................................................................................................................9 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Termine der Erfassungen. ...........................................................................................................4 Tabelle 2: Tabelle 3: Revier anzeigende Merkmale der Vögel (SÜDBECK et al. 2005). ................................................4 Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen europäischen Vogelarten Tabelle 4: (Brutvogelarten fett gedruckt). .....................................................................................................5 Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen Reptilienarten. .................................8 Tabelle 5: Liste der für das Vorhabengebiet zu prüfenden europäischen Vogelarten mit Angaben zur Brutbiologie und zu Strukturen mit potenziellen Brutvorkommen im Gebiet. ............................16 Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 3 07/2016 1 Einleitung Das Untersuchungsgebiet der Brutvogel- und Reptilienerfassung umfasst den Änderungsbereich des Bebauungsplanes B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“ zwischen der Gottlieb-Daimler-Straße und der Straße an der Hasensäule in den Gemarkungen Trebnitz und Bieblach der Stadt Gera (Abb. 1). Die Stadt Gera beabsichtigt mehrere Änderungen der ursprünglichen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Bestandserfassung im Jahr 2016 dient als Grundlage der artenschutzrechtlichen Bewertung der vorgesehenen Änderungen der Festsetzungen für die Artengruppen Vögel und Reptilien. Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes (rot gestrichelte Umrandung). 2 Erfassung der Brutvögel und Reptilien 2.1 Erfassungsmethoden Für die Kartierungen wurden die in Tab. 1 aufgeführten Termine genutzt (Tab. 1). In Bezug auf die Vogelarten wurden während der Kartierungsgänge alle akustisch oder optisch wahrnehmbaren, an die Flächen gebundenen Vögel punktgenau unter Verwendung sogenannter Tageskarten ermittelt. Das Hauptaugenmerk lag auf der Erfassung Revier anzeigender Merkmale (Tab. 2). In Anlehnung an die Wertungskriterien nach SÜDBECK et al. (2005) wurde für alle erfassten Arten der jeweilige Brutstatus ermittelt. Als Brutvögel wurden alle sicher brütend nachgewiesenen sowie brutverdächtigen Vögel klassifiziert. Sonstige festgestellte Vogelarten gelten als Gastvögel bzw. Überflieger. Die Erfassung der Reptilien erfolgte durch Sichtbeobachtungen mit der Suche nach aktiven Kriechtieren. Daneben wurde nach sich versteckt haltenden Individuen unter Holz, Steinen u.ä. geschaut. Zusätzlich wurden im Zeitraum 21.03.2016 bis 07.07.2016 künstliche Verstecke ausgebracht. Es handelte sich um 4 schwarze Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 4 07/2016 Kunststoff-Wellplatten von jeweils ca. 1 m² Größe. Die künstlichen Verstecke eignen sich insbesondere zum Nachweis von Blindschleichen und Schlangen (HACHTEL et al. 2009). Sie wurden während der Kartierungsgänge kontrolliert. Tabelle 1: Termine der Erfassungen. Datum Tabelle 2: Witterung 21.03.2016 bedeckt, 7°C 13.04.2016 stark bewölkt bis sonnig, windstill, 15°C 03.05.2016 gering bewölkt bis schleierwolkig, 16°C 20.05.2016 gering bewölkt, 12°C, windstill 14.06.2016 wolkig, 14°C (am Ende Regen) 28.06.2016 Regen, 15°C 07.07.2016 heiter, 21°C Revier anzeigende Merkmale der Vögel (SÜDBECK et al. 2005). Revier anzeigende Merkmale - singende/balzrufende Männchen - Paare - Revierauseinandersetzungen - Nistmaterial tragende Altvögel - Nester, vermutliche Neststandorte - warnende, verleitende Vögel - Kotballen/Eischalen austragende Altvögel - Futter tragende Altvögel - bettelnde oder eben flügge Jungvögel 2.2 Ergebnisse der Erfassungen der Brutvögel und Kriechtiere Brutvögel Im Untersuchungsgebiet wurden im Jahr 2016 insgesamt 40 Vogelarten nachgewiesen. Davon wurden 18 Arten als Brutvögel festgestellt (Tab. 3, Abb. 2). Unter den Brutvogelarten sind keine gefährdeten Arten der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands oder Thüringens. Bezüglich der Roten Liste wandernder Vogelarten Deutschlands wurden mit Kuckuck, Rotmilan und Wendehals jeweils in Einzelexemplaren drei gefährdete Arten beobachtet. Der als Brutvogel nachgewiesene Neuntöter sowie der als überfliegender Gastvogel festgestellte Rotmilan sind Arten des Anhangs I der VSchRL. Der überwiegende Teil der festgestellten Brutvogelarten und Brutpaare zählt zu den Freibrütern in Gehölzen und Hochstaudenfluren, wie z.B. die Drossel- und Grasmückenarten (vgl. ANDRETZKE et al. 2005). Für diese Arten bieten die verbuschten Hochstauden- sowie Hochgrasfluren, die Baum-/Strauchhecke am Norden und die Streuobstwiese im Westen des Untersuchungsgebietes geeignete Lebensräume. So wurde auch der für halboffene bis offene Landschaften mit lockerem, strukturreichem Gehölzbestand typische Neuntöter in verbuschten Bereichen des zentralen Untersuchungsgebietes beobachtet. Die zur Gilde der Bodenbrüter zählenden Arten Goldammer und Zilpzalp brüteten ebenfalls in den Gehölzflächen. Auf den regelmäßig ge- Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 5 07/2016 mähten Flächen wurden keine Vögel brütend nachgewiesen. Diese Flächen sind aber für die Nahrungssuche von z.B. Amsel, Singdrossel oder auch Neuntöter von Bedeutung. Typische Höhlenbrüter, wie Blau- und Kohlmeise sind aufgrund des überwiegend jungen Gehölzbestandes nur spärlich als Brutvögel im Untersuchungsgebiet vertreten. Vorkommen von strukturreichen Altbäumen beschränken sich auf die Streuobstwiese im Westen des Untersuchungsgebietes. Daneben dürften in dem südlich angrenzenden Wohngebiet zahlreiche Nistmöglichkeiten für die genannten Höhlenbrüter sowie Nischenbrüter wie Hausrotschwanz und Haussperling bestehen. So wurden im Untersuchungsgebiet regelmäßig Ansammlungen von Haussperlingen beobachtet. 2 3 Blaumeise (Parus caeruleus) Bluthänfling (Carduelis cannabina) 4 Dorngrasmücke (Sylvia communis) 5 § * * Bm Hä § * V A 10 Brutpaare W A 3 Brutpaare W B 1 Brutpaar W 2 Brutpaare * V * * B Elster (Pica pica) § * / A 6 Feldlerche (Alauda arvensis) § 3 * 7 Feldsperling (Passer montanus) § V * 9 10 Fitis (Phylloscopus trochilus) Gartengrasmücke (Sylvia borin) Girlitz (Serinus serinus) 12 Goldammer (Emberiza citrinella) 13 Grünfink (Carduelis chloris) 14 Grünspecht (Picus viridis) 15 Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) 16 Haussperling (Passer domesticus) 18 Gg Gelbspötter (Hippolais icterina) 11 17 § Heckenbraunelle (Prunella modularis) § § G Gf Hr He Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes) * * * W A W A 3 Brutpaare C Durchzügler * * W * A W A 1 Brutpaar W 4 Brutpaare * * § * * § * * A §§ * / A § * W * A § V / A * W A W A W A 1 Brutpaar W A 3 Brutpaare B 1 Brutpaar § * * * Kg § * * Kohlmeise (Parus major) K § * * 23 24 25 Mauersegler (Apus apus) Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) Nachtigall (Luscinia megarhynchos) Neuntöter (Lanius collurio) § § Mg N Nt 3 W Klappergrasmücke (Sylvia curruca) 22 Brutvogel südlich und östlich des Untersuchungsgebietes A § § Ku B W 20 Kuckuck (Cuculus canorus) V W 19 21 Brutbestand bzw. Anmerkung W § 8 Dg § Ehz TH RLW D A RL TH RLB D Amsel (Turdus merula) Schutzstatus 1 Artname Abkürzung Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen europäischen Vogelarten (Brutvogelarten fett gedruckt). Abkürzung: siehe Abb. 2; Schutzstatus / VSchRL:: §/§§ – besonders/streng geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG; Anh. I – Art des Anhangs I der VSchRL;RLB D / RL TH – Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (BFN 2009) / Thüringens (TLUG 2011):3 – Gefährdet, V – Vorwarnliste, * – ungefährdet, RLW D: Rote Liste wandernder VoW W W gelarten Deutschlands (HÜPPOP et al. 2013): 3 – Gefährdet, V – Vorwarnliste, * – Ungefährdet, / – Nicht wandernd; Ehz TH - Erhaltungszustand in Thüringen (TLUG 2013): A - sehr gut, B - gut, C - mittel bis schlecht. Lfd. Nr. Tabelle 3: § § §/Anh. I V * * * * 3 W V 2 Brutpaare 1 Brutpaar W B W A 6 Brutpaare W A 1 Brutpaar W B 1 Brutpaar * * * * Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] 27 28 29 30 31 Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Ringeltaube (Columba palumbus) Singdrossel (Turdus philomelos) 33 Straßentaube (Columba livia f. domestica) 34 Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris) 36 37 38 39 40 Sd § § Su n.b. * § Zi * § §§ Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) * § § Wendehals (Jynx torquilla) * * §§ Wacholderdrossel (Turdus pilaris) * § § Turmfalke (Falco tinnunculus) V § * * * 2 * * W W * V * 3 6 07/2016 Brutbestand bzw. Anmerkung A W W Ehz TH RL TH * § Türkentaube (Streptopelia decaocto) Zilpzalp (Phylloscopus collybita) * §§/Anh. I Star (Sturnus vulgaris) Stieglitz (Carduelis carduelis) § § Rotmilan (Milvus milvus) 32 35 Rs RLW D Rabenkrähe (Corvus corone) RLB D Artname Schutzstatus 26 Abkürzung Lfd. Nr. Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung B A 3 B W A W A W A * * * 1 Brutpaar / W A W B W A W A * * * * 3 W 2 C W A W A * * 1 Brutpaar Durchzügler 3 Brutpaare Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 7 07/2016 Abbildung 2: Vorkommen der Brutvögel im Untersuchungsgebiet 2016 (Abkürzungen der Brutvögel siehe Tab. 3, gefährdete Arten der Roten Liste und/oder Arten des Anhangs I VSchRL rot gedruckt). Reptilien Während der Bestandserfassung der Reptilien wurde im Untersuchungsgebiet die Zauneidechse nachgewiesen (Tab. 4, Abb. 3). Es handelt sich um eine streng geschützte Art des Angangs IV der FFH-Richtlinie. Sie gilt entsprechend der Roten Listen der Kriechtiere Deutschlands und Thüringens nicht als gefährdet. Die Zauneidechse wurde im westlichen sowie im östlichen Untersuchungsgebiet beobachtet. Im Osten erfolgten Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 8 07/2016 die Nachweise vor allem an flach südexponierten Böschungen des Untersuchungsgebietsrandes. Hier ist ein strukturreiches Mosaik aus kurz- bis langgrasigen Bereichen und angrenzenden verbuschten Ruderalfluren vorhanden (Abb. 4). Als Unterschlupf werden u.a. an der Böschung vorhandene Wühlmausgänge genutzt (Abb. 3). Im westlichen Untersuchungsgebiet wurde die Zauneidechse in der ungenutzten Ruderalfur östlich der Streuobstwiese nachgewiesen. Tabelle 4: Liste der im Untersuchungsgebiet 2016 nachgewiesenen Reptilienarten. Zauneidechse (Lacerta agilis) V Ehz TH §§ /Anh. IV RL TH RLB D Artname FFH-RL 1 Schutzstatus / Lfd. Nr. Schutzstatus/FFH-RL: §/§§ – besonders/streng geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG; Anh. IV - Art des Anhangs 4 der FFH-RL; RL D /RL TH - Rote Liste der Tiere Deutschlands / Thüringens (BFN 2009, TLUG 2011): V – Vorwarnliste, Ehz TH - Erhaltungszustand in Thüringen 2007-2012 (LUX et al. 2014): FV - günstig. FV Anmerkung Nachweis von 10 adulten und subadulten Tiere Abbildung 3: Männliche adulte Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet (Foto vom 03.05.2016). Abbildung 4: Lebensraum der Zauneidechse im östlichen Untersuchungsgebiet (Foto vom 03.05.2016). Abbildung 5: Subadulte Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet (Foto vom 03.05.2016). Abbildung 6: Lebensraum der Zauneidechse im westlichen Untersuchungsgebiet (Foto vom 03.05.2016). Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 9 07/2016 Abbildung 7: Nachweise der Zauneidechse 2016 und strukturell als Lebensraum geeignete Flächen im Untersuchungsgebiet. In den weiteren Bereichen des Untersuchungsgebietes wurden während der Begehungen keine Zauneidechsen nachgewiesen. Größtenteils handelt es sich um stark verbuschte oder regelmäßig und vergleichsweise häufig gemähte Flächen, die als Lebensraum der Zauneidechse nicht in Frage kommen. Daneben sind jedoch günstig strukturierte Bereiche im räumlichen Zusammenhang zu den Flächen mit Zauneidechsennachweisen vorhanden, die durchaus von Zauneidechsen genutzt werden können. Diese Bereiche sind Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 10 07/2016 in Abb. 7 schraffiert dargestellt. In der Umgebung des Untersuchungsgebietes sind außerhalb des Untersuchungsraumes weitere Bereiche mit Zauneidechsenvorkommen zu erwarten. So berichtete eine Anwohner während der Kartierungsarbeiten von Vorkommen der Zauneidechse im südlich gelegenen Wohngebiet. 3 Spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 3.1 Rechtliche Grundlagen Der besondere Artenschutz umfasst die im BNatSchG als „besonders geschützt“ und darüber hinaus als „streng geschützt“ definierten Arten: Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG: Arten der Anhänge A und B der EG-ArtSchVO, Arten des Anhangs IV der FFH-RL, alle europäischen Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der VSchRL und Arten, die in der Anlage 1 in Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind. Streng geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders geschützte Arten, die: im Anhang A der EG-ArtSchVO aufgeführt sind, im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind und die in Anlage 1 in Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind. In den §§ 44 - 47 BNatSchG sind die europäischen Normen der Artikel 12, 13 und 16 FFH-RL sowie der Artikel 5 und 9 VSchRL in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschriften gelten unmittelbar, d. h. es besteht keine Abweichungsmöglichkeit im Rahmen von Landesregelungen. Die Vorschriften sind striktes Recht und als solches abwägungsfest. Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG Die artenschutzrechtlichen Verbote sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG definiert. „Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“ Gemäß § 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht für sämtliche besonders geschützten Arten. Sie Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 11 07/2016 beschränken sich auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, auf die europäischen Vogelarten und in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten: „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit Nennung von Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, liegt derzeit nicht vor. Dementsprechend werden in dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten betrachtet. Diese werden nachfolgend als europarechtlich geschützte Arten bezeichnet. Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG unter den folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden: zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Darüber hinaus darf die Ausnahme nur zugelassen werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt und sich der jetzige bzw. der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht verschlechtert. Bei Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind folgende naturschutzfachliche Ausnahmevoraussetzungen zu prüfen: a) - im Falle einer betroffenen europäischen Vogelart: Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art, Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt. Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 12 07/2016 b) im Falle einer betroffenen Art des Anhangs IV der FFH-RL (weitergehende Anforderungen des Art. 16 (1) FFH-RL gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG): - Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art, Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird. 3.2 Datengrundlage Datengrundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Bewertung ist die aktuelle Bestandserfassung der Brutvögel und Reptilien im Jahr 2016 (siehe Kap. 2). Daneben wurden die Angaben zur Verbreitung der europarechtlich geschützten Arten der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Flächennutzungsplans 2020 der Stadt Gera gesichtet (Stadt Gera o.J.). 3.3 Wirkungen der Planung Geplante Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans Es sind die folgenden Änderungen der ursprünglichen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans im Änderungsbereich vorgesehen: Neustrukturierung der überbaubaren Grundstücksflächen mit Festschreibung eines Wohngebietes mit maximal 2 Vollgeschossen (ersetzt u.a. ehemalige Festsetzung als Sondergebiet Hotel, Verkettung von Häusern etc.). Dadurch verringert sich die zulässige bebaubare Fläche von ursprünglich GRZ 0,8 im westlichen Baufeld auf GRZ 0,4 (zzgl. Nebenanlagen entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO). Erschließung der Baufelder durch 10 Stichstraßen. Verschiebung der öffentlichen Grünfläche innerhalb des Geltungsbereiches (GB) der 1. Änderungssatzung in die Mitte des GB und Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsmaßnahme 1.Ä-1). Planungsrechtliche Verschiebung des Spielplatzes an einen anderen Standort außerhalb des GB der 1. Änderungssatzung. Überplanung des nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 18 ThürNatG gesetzlich geschützten Biotops Streuobstwiese (1.750 m²) im westlichen Teil des Untersuchungsraumes. Ausgleichsmaßnahme 1.Ä-2: Umnutzung des von West nach Ost führenden Gehweges als Grünfläche mit grünordnerischen Festsetzungen gemäß § 9 Nr. 25a BauGB „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (Pflanzgebot PFG 1). Ausgleichsmaßnahme 1.Ä-3: Anpflanzung von Hecken in der nicht überbaubaren Fläche mit grünordnerischer Festsetzung gemäß § 9 Nr. 25a BauGB „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (Pflanzgebot PFG 2). Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche Entsprechend der geplanten Nutzung muss von einer weitgehend vollständigen Überformung der bisherigen Biotopstrukturen im Änderungsbereich ausgegangen werden. Im Plangebiet sind derzeit vor allem Ruderalfluren, Grünland und Gehölze, darunter eine Streuobstwiese vorhanden. Mit der Beseitigung von Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 13 07/2016 Vegetation und von sonstigen unversiegelten Flächen sowie der anschließenden wohnbaulichen Nutzung ist der teilweise oder vollständige dauerhafte Verlust von Lebensräumen von Pflanzen- und Tierarten zu erwarten. Im Bereich der künftigen Hausgärten und Gebäude können sich dabei je nach Ausprägung auch Lebensräume siedlungstypischer Arten ausbilden. Aufgrund der vorhandenen angrenzenden wohnbaulichen Nutzung bestehen dabei für störungsempfindliche Tierarten Vorbelastungen bezüglich Lärm- und Lichtemissionen sowie Bewegungsunruhe z.B. durch Personen- und Fahrzeugverkehr. Das Plangebiet wird teilweise auch zur Entsorgung von organischen Gartenabfällen (z.B. Rasen- und Strauchschnitt) genutzt. 3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen bzw. Festlegungen sind erforderlich, um Gefährdungen der prüfungsrelevanten Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. V1 Umsiedlung von Zauneidechsen Zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) hat in dem von einem direkten Eingriff betroffenen Lebensraum der Zauneidechse eine Umsiedlung der Tiere zu erfolgen. Die Tiere sind schonend z.B. mittels Handfang aufzunehmen und in eine als Lebensraum hergerichtete Fläche umzusetzen. --> bedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit Festlegung eines geeigneten Ersatzlebensraumes (s. ACEF 1) V2 Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Vogelarten und der sommerlichen Aktivität von Fledermäusen bzw. nach Ausschluss relevanter Artvorkommen Baubedingte Tötungen im Zusammenhang mit brütenden Vogelarten (v.a. Gelege und Nestlinge) oder die Verletzung und Tötung von Fledermäusen in potenziellen Quartieren der Altbäume der Streuobstwiese sind durch eine Baufeldmachung außerhalb der Brutzeiten der Vögel und außerhalb der Quartiernutzungszeiten der Fledermäuse zu vermeiden. Konkret heißt das, dass vorhabenbedingte Gehölzbeseitigungen sowie die flächig Beseitigung sonstiger Vegetation (Ruderalfluren) im Zeitraum Oktober bis Februar erfolgen sollen. Beeinträchtigungen von Fledermausarten in potenziellen Baumquartieren (Höhlen, Spalten) werden hierdurch vermieden, da keine als Winterquartiere nutzbaren Bäume betroffen sind. Abweichend hiervon können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Teilflächen außerhalb dieses Zeitraumes freigestellt werden, wenn unmittelbar vorher durch eine Fachgutachter-Kartierung Brutvorkommen von Vogelarten und Vorkommen von Fledermausarten sicher ausgeschlossen werden können. --> Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar geltende artenschutzrechtliche Vorgabe, die generell einzuhalten ist und deshalb keiner gesonderten Festsetzung bedarf. Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) Folgende Ausgleichsmaßnahmen werden durchgeführt, um die vom Vorhaben betroffenen ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang ununterbrochen zu gewährleisten. Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 14 07/2016 ACEF 1 Anlage eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse Für die Festlegung des Ersatzlebensraums sind prinzipiell die folgenden räumlichen Zuordnungen möglich: a) Festlegung und Festsetzung einer Fläche für einen Ersatzlebensraum innerhalb des Änderungsbereiches, b) Festlegung und Festsetzung einer Fläche für einen Ersatzlebensraum außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Als Zielflächen der Zauneidechsen-Umsiedlung sind bisher nicht bzw. nur gering durch Zauneidechsen besiedelte Bereiche im räumlichen Zusammenhang zum bestehenden Vorkommen als artspezifischer Lebensraum herzustellen bzw. aufzuwerten. Unter Berücksichtigung des Aufwertungspotenzials und einer optimalen Ausgestaltung sollte der Ersatzlebensraum eine Flächengröße von 2.500 bis 5.000 m² im aufweisen. Auf der als Lebensraum herzustellenden Fläche sollen Sand-, Stein- und Totholzhaufen sowie mehrere ca. 2 x 2 m große Sandflächen angelegt werden, u.a. um Versteck- und Eiablagemöglichkeiten für die Tiere zu schaffen. Diese Habitatelemente sind gleichmäßig über die Fläche zu verteilen. Zur Vermeidung einer Ab-/Rückwanderung der Tiere ist die Umzäunung mit einem von Zauneidechsen nicht übersteigbaren Zaun (z.B. glatter Amphibienschutzzaun) zu prüfen. Die genaue Größe und die Ausgestaltung des Ersatzlebensraumes richtet sich nach der Lage und Biotopausstattung der hierfür ausgewählten Fläche. 3.5 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse Arten des Anhangs IV der FFH-RL Im Plangebiet wurden aktuell Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen (siehe Kap. 3). Diese Art wird nachfolgend einer Konfliktanalyse unterzogen. Zudem sind in den Altbäumen der Streuobstwiese potenzielle Quartiere (insbesondere Spalten) von Fledermäusen vorhanden. Potenzielle Winterquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung einer Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr (V 2) und der Anbringung von Fledermauskästen (A 2) können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Kriechtiere: Zauneidechse Kriechtiere: Zauneidechse 1 Grundinformationen Ökologie: Die Zauneidechse ist ein ursprünglicher Bewohner der Waldsteppen und Flussauen. Heute besiedelt sie eine Vielzahl von vor allem durch den Menschen geprägten Lebensräumen. So findet man sie in Dünen- und Heidegebieten, an naturnahen Waldrändern, auf Halbtrocken- und Trockenrasen, besonnten Böschungen, Dämmen, Feldrainen, Wegrändern, Schotterbänken, Waldlichtungen, Felsen, Rändern von Feuchtwiesen oder Niedermooren aber auch in Weinbergen, Gärten, Parkanlagen, an Mauern, auf Bahntrassen, auf wenig genutzten Wiesen und Weiden, Brachen, gestörten Rohbodenflächen, Abgrabungsflächen und Aufschlüssen. Zur Regulation ihrer Körpertemperatur benötigt sie sowohl Sonnenplätze (z.B. Steine, Felsbereiche, Totholz, Moospolster, freie Bodenflächen) als auch schattige Stellen. Ebenso müssen bewuchsfreie Flächen mit geeignetem Grund zur Eiablage und Bereiche mit spärlicher bis mittelstarker Pflanzenbedeckung als Rückzugsgebiete vorhanden sein. Als Nahrung dienen der Zauneidechse verschiedene Insektenarten und deren Larven, Spinnen und Asseln, aber auch andere Gliedertiere. Als Tages- oder Nachtverstecke werden Erdlöcher (auch verlassene Erdbaue anderer Tierarten), Steinhaufen, Felsspalten, Reisighaufen, Gebüsche, ausgefaulte Baumstümpfe, Baumhöhlen, Rindenspalten oder Laubauflagen genutzt. Die Art überwintert in Fels- oder Bodenspalten, vermoderten Baumstubben, Erdbauen anderer Arten oder Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 15 07/2016 Kriechtiere: Zauneidechse selbst gegrabenen Röhren im frostfreien, gut durchlüfteten Boden. Die Überwinterungsquartiere können in Tiefen zwischen 10 cm und 1,5 m liegen. Lebenszyklus: Die Männchen der Zauneidechse sowie die halbwüchsigen Tiere verlassen ihre Winterquartiere oft schon ab Anfang März, die Weibchen etwa drei Wochen später. Im April/Mai beginnt die Paarungszeit. Das Männchen bleibt nach der Paarung häufig noch einige Stunden oder Tage in der Nähe des Weibchens und versucht andere Männchen zu vertreiben. Die Paarungsbereitschaft des Weibchens dauert in der Regel etwa einen Monat. Nach der Paarung nimmt das Weibchen ausgiebige Sonnenbäder um die Eientwicklung zu fördern. Die Gelege der Zauneidechse werden zwischen Ende Mai und Anfang August in besonnte und grabfähige Bodengründe eingegraben, die das Gelege gleichzeitig vor Austrocknung schützen. Große, offene Sandflächen werden dabei meist von den scheuen Zauneidechsen gemieden. Reich gegliederte Flächen mit guten Versteckmöglichkeiten, oft in der Nähe von angrenzendem Bewuchs, werden als Eiablageorte bevorzugt. Das Gelege des Weibchens umfasst etwa 4-15 Eier. Die Eiablage erfolgt vorwiegend in der Dämmerung oder nachts. Die jungen Zauneidechsen schlüpfen, je nach Jahreswetterverlauf, ab Ende Juli. Der Eintritt in die Geschlechtsreife ist abhängig von der Größe der jungen Eidechsen und kann bereits nach der zweiten Überwinterung erfolgen. Zauneidechsen suchen ihre Überwinterungsquartiere auf, sobald sie ausreichende Energiereserven für den Winter angelegt haben. Bei den erwachsenen Männchen kann dies bereits ab Anfang September der Fall sein. Die Weibchen müssen zunächst ihre Energieverluste durch die Eiablage ausgleichen und suchen in der Regel erst einige Wochen nach den Männchen die Winterquartiere auf. Die Schlüpflinge bleiben häufig noch bis Mitte Oktober aktiv (BfN 2011). Vorkommen im Plangebiet / Lokale Population: Die Zauneidechse kommt in strukturreichen offenen und halboffenen Flächen des Plangebietes vor, die nicht zu sehr verbuscht sind bzw. nicht zu häufig gemäht werden. Während der aktuellen Kartierung wurden im Jahr 2016 10 adulte und subadulte Tiere erfasst, wobei der tatsächliche Bestand größer ist. 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 sowie Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten; Fang, Verletzung und Tötung von Individuen) Die Zauneidechse besiedelt bestimmte strukturreiche offene und halboffene Bereiche des Gebietes. Diese werden für die geplante Wohnbebauung beansprucht. Zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen von Zauneidechsen hat vor der Flächeninanspruchnahme eine Umsiedlung der Tiere (Vermeidungsmaßnahme V 1) in die Fläche der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ACEF 1 zu erfolgen. Hierdurch kann die ökologische Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten werden. Zudem könnten sich im Bereich der künftigen Hausgärten in unbestimmtem Umfang ebenfalls Lebensräume der Zauneidechse entwickeln, wie dies nach Angaben eines Anwohners im südlich angrenzenden Wohngebiet der Fall ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen: Umsiedlung der Zauneidechsen aus dem Baubereich (V 1) Ausgleichsmaßnahmen: Anlage bzw. Aufwertung eines Zauneidechsenlebensraumes (ACEF 1) Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): ja nein Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Die derzeitigen Vorkommen der Zauneidechse grenzen schon jetzt unmittelbar an Siedlungs- und Verkehrsflächen an, so dass künftig keine wesentlichen neuen Störungen zu erwarten sind. Während der Bauzeit kommt es durch die Umsiedlung zu Störungen der Zauneidechsen im Baubereich. Diese werden in die Ausgleichsfläche umgesetzt. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population ist, auch unter Berücksichtigung der auf die Bauzeit begrenzten Wirkung, nicht zu erwarten. Somit kommt es zu keiner erheblichen Störung. Konfliktvermeidende Maßnahmen: keine speziellen Maßnahmen notwendig Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): ja Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] nein Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 16 07/2016 Europäische Vogelarten Im Plangebiet wurden aktuell Vorkommen von 18 Brutvogelarten nachgewiesen (siehe Kap. 3). Diese zählen fast ausschließlich zu den weit verbreiteten und in Thüringen bzw. deutschlandweit unterschiedlich häufigen Brutvogelarten (BfN 2009). In Thüringen weisen sie gute bis sehr gute Erhaltungszustände auf (TLUG 2013). Nachfolgend werden die Brutvogelarten des Geltungsbereiches deshalb entsprechend ihrer Brutbiologie zusammenfassend diskutiert (Tab. 5). Besondere Rastvogelvorkommen sind nicht nachgewiesen und entsprechend der Lage und der Biotopstrukturen im Gebiet nicht zu erwarten, so dass für die nicht brütenden Arten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Tabelle 5: Liste der für das Vorhabengebiet zu prüfenden europäischen Vogelarten mit Angaben zur Brutbiologie und zu Strukturen mit potenziellen Brutvorkommen im Gebiet. Artname Brutbiologie (SÜDBECK et al. 2005) Strukturen mit potenziellen Brutvorkommen im Gebiet Amsel (Turdus merula) Freibrüter Bäume, Sträucher, Gebäude Blaumeise (Parus caeruleus) Höhlenbrüter Bäume, Gebäude Bluthänfling (Carduelis cannabina) Freibrüter Sträucher, Ruderalfluren Dorngrasmücke (Sylvia communis) Freibrüter Sträucher, Ruderalfluren Gartengrasmücke (Sylvia borin) Freibrüter Bäume, Sträucher Goldammer (Emberiza citrinella) Boden- bzw. Freibrüter Sträucher, Ruderalfluren Grünfink (Carduelis chloris) Freibrüter Bäume, Sträucher Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) Nischenbrüter Gebäude Heckenbraunelle (Prunella modularis) Freibrüter Bäume, Sträucher Klappergrasmücke (Sylvia curruca) Freibrüter Sträucher Kohlmeise (Parus major) Höhlenbrüter Bäume, Gebäude Kuckuck (Cuculus canorus) Brutschmarotzer Brutschmarotzer Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) Freibrüter Bäume, Sträucher Nachtigall (Luscinia megarhynchos) Freibrüter Bäume, Sträucher Neuntöter (Lanius collurio) Freibrüter Sträucher Singdrossel (Turdus philomelos) Freibrüter Bäume, Sträucher Freibrüter Hochstauden-/Ruderalfluren Bodenbrüter Bäume, Sträucher Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris) Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 17 07/2016 Artengruppenbezogene Überprüfung der Brutvogelarten Artengruppe/Art1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG) Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Höhlen-/ Nischenbrüter Mit der Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger dichter Vegetation sind insbesondere die Zerstörung von Gelegen und die Tötung von Nestlingen der Brutvögel nicht auszuschließen. Mit der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Vogelarten bzw. nach Ausschluss relevanter Artvorkommen können Zerstörungen von Gelegen und die Tötung von Nestlingen der Brutvögel vermieden werden (Vermeidungsmaßnahme V 2). Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt nicht ein. Mit der Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger dichter Vegetation gehen Neststandorte sowie sonstige Revierbestandteile von Brutvögeln verloren. Entsprechend dem nachgewiesenen Artenspektrum verbleiben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Baumplanzungen, der Habitataufwertung für die Zauneidechse und der im Umfeld der Eingriffe verbleibenden Biotope ausreichende Lebensräume. Insgesamt bleibt die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Brutvogelarten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt nicht ein. Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch die vorhandenen Siedlungs- und Verkehrsflächen mit entsprechenden Störwirkungen (Schall, Licht, Bewegungsunruhe). Während der Bauzeit kommt es im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu Baulärm usw. Die Wirkungen sind zeitlich begrenzt und betreffen Bereiche, in denen keine Brutvorkommen besonders störempfindlichen Vogelarten zu erwarten sind. Durch die künftige wohnbauliche Nutzung wird es unter Berücksichtigung der Vorbelastungen ebenfalls zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten und somit zu keinen erheblichen Störungen kommt. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt nicht ein. (im Plangebiet v.a. an/in Altbäumen und Gebäuden) Blaumeise, Hausrotschwanz, Kohlmeise Freibrüter (im Plangebiet in den Bäumen, Sträuchern und Ruderalfluren) Amsel, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Neuntöter, Singdrossel, Sumpfrohrsänger Bodenbrüter (im Plangebiet v.a. im Bereich von Gehölzen) Goldammer, Zilpzalp Brutschmarotzer: Kuckuck 1 Brutbiologie gemäß ANDRETZKE et al. (2005) und GLUTZ VON BLOTZHEIM (2001) Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 3.6 18 07/2016 Zusammenfassung Die Stadt Gera beabsichtigt den Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“ zu ändern. Im Änderungsbereich wurden in der aktuellen Bestandserfassung 18 Brutvogelarten sowie Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen. Es sind die folgenden Maßnahmen/Festsetzungen erforderlich, um Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von europäischen Vogelarten zu vermeiden sowie um die vom Vorhaben betroffenen ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten: Vermeidungsmaßnahmen: Umsiedlung von Zauneidechsen (V1) Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Vogelarten und der sommerlichen Aktivität von Fledermäusen bzw. nach Ausschluss relevanter Artvorkommen (V2) Ausgleichsmaßnahmen: Anlage eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse (ACEF 1). Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und der Ausgleichsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für das Vorhaben ausgeschlossen werden. Die artenschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sind somit gegeben. 4 Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T. & SCHRÖDER, A. (2005): Artsteckbriefe. – In: SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. [Hrsg.]: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell: 135-695. BfN – BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ [Hrsg.](2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 1-386. BfN – BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ [Hrsg.](2011): Managementempfehlungen für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Internethandbuch): Zauneidechse. – http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4zauneidechse.html (abgerufen Mai 2015). BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). GLUTZ VON BLOTZHEIM, U.N. [Hrsg.](2001): Handbuch der Vögel Mitteleuropas auf CD-ROM. – VogelzugVerlag, Wiebelsheim (Lizenzausgabe), 14 Bände, 15.718 S. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. [Hrsg.](2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell, 792 S. STADT GERA (O.J.): Wirksamer Flächennutzungsplan Gera 2020: Übersicht 18 - saP europäische Vogelarten und Übersicht 19 - saP FFH. - https://www.gera.de/fm/193/%5B7%5D-FNP-2020-Gera-Uebersicht18-saP-europaeische-Vogelarten.pdf; https://www.gera.de/fm/193/%5B8%5D-FNP-2020-GeraUebersicht-19-saP-FFH.pdf (abgerufen Juli 2016). TLUG - THÜRINGER LANDESANSTALT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2013): Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen (Stand: August 2013). https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tlug/abt3/2013_planungsrel_vogelarten.pdf (abgerufen Juli 2016). Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected] Stadt Gera: Bebauungsplan B/03/91 „Am Trebnitzer Kreuz“, 1. Änderung 15025 - Erfassung Brutvögel und Reptilien 2016 und spezielle artenschutzrechtliche Bewertung 19 07/2016 TLUG - THÜRINGER LANDESANSTALT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2016): Vogelzugkarte Thüringen. Stand Februar 2016. –http://www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/abt_1/download/vogelzugkarte.pdf (abgerufen Juli 2016). VSchRL (Europäische Vogelschutzrichtlinie) - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. EG L 20, S. 7). Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail [email protected]