Gesundheit und Hygiene in der Schule

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Das Landratsamt
-Geschäftsbereich Gesundheit-
Gesundheit
und Hygiene
in der Schule
2. völlig neu überarbeitete Auflage 2010
1. Ergänzungslieferung 2014
Bearbeitung: Dr. med. Anna Rohr
Landratsamt Ostalbkreis
Bereich Gesundheit
Julius-Bausch-Straße 12, 73430 Aalen
e-Mail: [email protected]
Internet: www.ostalbkreis.de
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-3-
Inhaltsverzeichnis
Seite
Kapitel 1:
Allgemeine Gesundheitsfragen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kapitel 2:
005
8
9
013
015
016
Vorsorgemaßnahmen und erste Hilfe
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kapitel 3:
Impfungen
Ozon
Zahngesundheit
Richtiges Sitzen
Der richtige Schulranzen
Reinigungsempfehlungen für Schulen
Verbandskästen und Sanitätstaschen
Ärztlich verordnete Medikamente
Händehygiene
Wunden
Insektenstiche
Benutzte, weggeworfene Spritzen
017
018
020
021
021
021
Ansteckende Krankheiten und Parasiten
1.
2.
3.
4.
Gesetzliche Regelungen
Wichtige Fachausdrücke
Atemwegserkrankungen
Bindehautentzündung, ansteckend
(Keratokonjunctivitis epidemica)
5. Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
6. Cholera
7. Diphtherie
8. EHEC - Erkrankungen
9. Flöhe
9a. Grippe (saisonale Influenza)
10. Hand-Fuß-Mund-Krankheit
11. Hirnhautentzündungen, eitrig
(bakterielle Meningitiden)
a) Meningokokken-Meningitis
b) Hämophilus influenzae Typ b-Meningitis
c) Pneumokokken-Meningitis
12. Hirnhautentzündungen, nicht eitrig
13. HIV-Infektionen
14. Keuchhusten (Pertussis)
15. Kinderlähmung (Poliomyelitis)
16. Krätze (Scabies)
17. Läuse
023
029
030
31
032
033
033
033
036
36a
37
38
038
042
042
042
044
045
046
046
48
-4-
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
Kapitel 4:
Epilepsie
Diabetes
Asthma bronchiale im Kindesalter
Integration chronisch kranker Kinder in der Schule
82
85
87
91
Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Schulen
1.
2.
3.
4.
Anhang:
055
55
57
60
62
62
63
64
65
65
66
67
68
69
71
73
74
74
75
75
77
78
79
80
Chronische Krankheiten
1.
2.
3.
4.
Kapitel 5:
Leberentzündungen (Virushepatitiden)
a) Hepatitis A
b) Hepatitis B
c) Hepatitis C
d) Hepatitis E
Masern
Mumps
Mundfäule und Lippenherpes
Paratyphus
Pest
Pfeiffersches Drüsenfieber
Ringelröteln
Röteln
Ruhr, bakteriell (Shigellose)
Salmonellenerkrankung und -ausscheidung
Scharlach
Tuberkulose
Typhus
Virusbedingte hämorrhagische Fieber
Virusbedingte Durchfallerkrankungen
Warzen
Windpocken
Wurmbefall
Zecken
Belehrung der Beschäftigten
Belehrung der Sorgeberechtigten
Erstellung von Hygieneplänen
Tätigkeitsverbote und Belehrung des Küchenpersonals sowie von Lehrern und Schülern in
hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen
Klassen
So erreichen Sie uns
Stichwortverzeichnis
92
96
125
128
137
138
-5-
Kapitel 1: Allgemeine Gesundheitsfragen
1. Impfungen
Impfen - was geschieht im Körper?
Eine aktive Impfung ahmt das Krankheitsgeschehen mit einer bestimmten Infektionskrankheit in abgeschwächter Form nach. Der Impfstoff enthält entweder Bestandteile des
Erregers, abgeschwächte Erreger (Lebend-Impfstoff) oder tote Erreger. Der Impfstoff macht
nicht krank. Durch den Impfstoff wird eine Immunreaktion im Körper ausgelöst. Im Körper
werden spezielle Antikörper gebildet, die genau auf den Erreger abgestimmt sind. Mit ihrer
Hilfe werden die Erregerzellen markiert und vernichtet.
Die Impfung macht den Körper mit dem Erreger bekannt, ohne ihn zu gefährden. Jetzt ist
das Immunsystem vorbereitet und reagiert schnell und effektiv, wenn der Erreger wieder in
den Körper gelangt, z. B. beim Kontakt mit einer kranken Person. Es vernichtet ihn, bevor
er sich in unserem Körper so weit vermehrt hat, dass wir erkranken.
Bei einer passiven Impfung werden dem Körper spezielle Abwehrstoffe (Immunglobuline)
gegen eine bestimmte Erkrankung gespritzt. Die Schutzwirkung hält nur einige Wochen an.
Warum ist Impfen wichtig?
Es gibt schwerwiegende Infektionskrankheiten, die bleibende Schäden hinterlassen oder
sogar zum Tod führen können. Impfungen schützen uns vor ihnen. Je mehr Menschen über
einen wirksamen Impfschutz verfügen, um so weniger Möglichkeiten hat der
Krankheitserreger sich auszubreiten. Für den Erreger ist der erkrankte Mensch ein Wirt, der
ihm eine optimale Vermehrung sichert. Wer geimpft ist, schützt sich und andere vor dieser
Erkrankung.
Impfplan
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, Säuglinge, Kinder und Jugendliche nach
folgendem Plan zu impfen (siehe nächste Seite).
Für Erwachsene werden alle 10 Jahre Auffrischimpfungen gegen Tetanus und Diphtherie
und einmalig gegen Pertussis empfohlen.
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Impfkalender
Für Säuglinge, Kinder und Jugendliche
gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
am Robert-Koch-Institut (§ 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz)
Stand: August 2014
Impfung
Alter in
Wochen
6
Tetanus
Diphterie
Pertussis
Hib
Poliomyelitis
Hepatitis B
Pneumokokken
Rotaviren °
Meningokokken C
Masern, Mumps,
Röteln,
Windpocken
HPV
(Mädchen ab 9 J.)
X
Alter in vollendeten
Monaten
2 3 4 11-14
X X X
X
X X X
X
X X X
X
X X X
X
X X X
X
X X X
X
X X X
X
X X
X
15-23
Alter in
Jahren
5-6
9-17
(nach dem 1.Geburtstag)
X
X
X
°Rotaviren: Die 1. Impfung sollte bereits ab dem Alter von 6 Wochen erfolgen, je nach
verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen im Abstand von mind. 4 Wochen erforderlich.
Unabhängig von den o. g. Terminen sollte, wann immer ein Arztbesuch erfolgt, die
Impfdokumentation überprüft und fehlende Impfungen nachgeholt werden.
Ab dem 18. Lebensjahr wird alle 10 Jahre eine Auffrischung der Td-Impfung
empfohlen.
Für alle Erwachsenen wird empfohlen, die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Keuchhustenkombinationsimpfung zu
verabreichen (Tdap- bzw. Tdap-IPV-Impfstoff). Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall) sollte Anlass sein, eine
mögliche Indikation einer Keuchhustenimpfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap)
einzusetzen (z.B. Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell, enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und
Betreuer (Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst 4 Wochen vor der Geburt des Kindes, Personal in
Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter).
Weitergehende Informationen im Internet unter www.rki.de
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Diphtherie
In den westlichen Industrieländern ist die Zahl der Diphtherieerkrankungen bei hohen
Impfquoten im Kindesalter erheblich zurückgegangen. In Deutschland werden nur noch
Einzellfälle gemeldet. Die Diphtherie ist jedoch nicht völlig ausgerottet und kommt in
anderen Teilen der Welt endemisch vor. Diphtherie ist eine schwerwiegende Hals- und
Racheninfektion mit Erstickungsgefahr. Schäden an verschiedenen Organen, z. B. am Herz,
sind möglich. Übertragen wird sie von Mensch zu Mensch durch Einatmen von
Speicheltröpfchen nach Sprechen, Husten oder Niesen. Da der Erreger ein Bakterium ist,
kann mit Antibiotika behandelt werden. Gegen die Giftstoffe, die der Erreger im Körper
bildet, gibt es ein Anti-Toxin. Nach der Grundimmunisierung ist im Abstand von 10 Jahren
jeweils eine Auffrischimpfung nötig.
Tetanus
Wundstarrkrampf ist weltweit verbreitet. Das giftstoffbildende Bakterium kommt in Schmutz,
Erde und Staub vor und gelangt häufig durch harmlose kleine Verletzungen, z. B. bei
Gartenarbeit, in den Körper. Oft ist die Verletzung längst vergessen, wenn Wochen später
die Krankheit ausbricht. Sie äußert sich als lebensbedrohliche Allgemeininfektion des
Körpers mit erhöhtem Muskeltonus und Krämpfen. Die Sterblichkeit liegt unter moderner
Intensivtherapie bei 10%- 20%, ohne deutlich höher. Nach der Grundimmunisierung ist im
Abstand von 10 Jahren jeweils eine Auffrischimpfung nötig.
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Die Kinderlähmung macht auch vor Erwachsenen keineswegs Halt. Sie kommt noch in
Asien und Afrika vor und wird von dort z. B. durch Tourismus in nichtendemische Gebiete
gebracht. Sie verursacht eine gefährliche Infektion des Rückenmarks und Gehirns, häufig
mit vorübergehenden oder bleibenden Lähmungen. Sie kann nur symptomatisch behandelt
werden. Kinderlähmung kommt in drei Erregerformen vor, so dass auch eine Person, die
die Erkrankung durchgemacht hat, geimpft werden muss. Nach der Grundimmunisierung
ist bei Jugendlichen nach 10 Jahren eine Auffrischimpfung erforderlich. Erwachsene
benötigen nur bei Fernreisen nach Afrika oder Asien eine erneute Auffrischimpfung im
Abstand von 10 Jahren.
Hepatitis B
Die Hepatitis B-Impfung ist für alle Kinder empfohlen. Personal, das in Kindereinrichtungen
möglicherweise Kontakt mit erkrankten Kindern hat, sollte sich wegen einer Schutzimpfung
ärztlich beraten lassen (siehe Kapitel „Ansteckende Krankheiten und Parasiten").
Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten und Windpocken
Gegen diese Krankheiten werden ebenfalls Schutzimpfungen für alle Kinder empfohlen, da
Komplikationen schwerwiegender Art auftreten können bzw. Gefahr für Dritte besteht (siehe
Kapitel „Ansteckende Krankheiten und Parasiten“). Auffrischimpfungen gegen Keuchhusten
werden mit 5- 6 Jahren, mit 9- 17 Jahren und einmalig bei Erwachsenen empfohlen.
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2. Ozon
Hohe Ozonwerte im Sommer
An heißen Sommertagen werden hohe Ozonwerte gemessen. Entstehen kann dieses Ozon
in komplexen Vorgängen aus Industrie- und Autoabgasen und durch intensive
Sonneneinstrahlung. Nach Sonnenuntergang sinken die Werte in der Regel wieder ab.
Als Regel kann für die Schulen gelten: Die Vormittagsstunden haben noch keinen hohen
Ozonwert, er baut sich erst zum Mittag langsam auf. Legen Sie also die Freiluftaktivitäten
der Kinder in die Stunden bis etwa 11.00 Uhr.
Die Empfindlichkeit gegenüber Ozon ist von Mensch zu Mensch sehr verschieden. Je nach
Konzentration und Einwirkungsdauer kann Ozon zu unterschiedlichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen, z. B. Hustenreiz, Reizungen von Rachen und Hals,
Augenbrennen, Beeinträchtigung der Lungenfunktion, Reduzierung der körperlichen
Leistungsfähigkeit.
Bei einer Ozonkonzentration oberhalb von 180 µg/m³ sollten Personen, die gegenüber
Luftschadstoffen empfindlich reagieren, ungewohnte und erhebliche körperliche
Anstrengungen im Freien meiden.
Bei einer Ozonkonzentration oberhalb 360 µg/m3 sind allgemein akute Symptome
(Augenbrennen, etc.) möglich. Von länger dauernden Betätigungen im Freien wird dann
abgeraten.
Die aktuellen Ozonwerte und andere Umweltinformationen finden Sie auf den
Internetseiten des Umweltministeriums Baden-Württemberg
(www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/1538/).
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3. Zahngesundheit
Gesund im Mund
Die Zahnheilkunde ist zur Zeit einem starken Wandel unterworfen. Anstatt eines
therapeutisch-reparativen Vorgehens werden zunehmend mehr prophylaxeorientierte
Ansätze gefordert. Man weiß, dass Karies, Erkrankungen des Zahnhaltapparates und viele
Zahnfehlstellungen durch geeignete, rechtzeitige Maßnahmen fast vollständig vermeidbar
sind.
Karies: Entstehung und Schutz
Im Zahnbelag, der Plaque, sind Bakterien enthalten, die Zucker zur Gewinnung von
Energie abbauen. Dieser Prozess wird Gärung genannt. Aus dem Zucker entstehen Säuren,
die wiederum den Zahnschmelz angreifen. Außer dem reinen Haushalts-zucker
(Saccharose) können diese Bakterien auch Fruchtzucker (Fructose) und Traubenzucker
(Glukose) zu Säure vergären.
Säure verursacht Karies
Je länger die jeweiligen Lebensmittel im Mund bleiben, umso mehr Säure kann aus Zucker
gebildet werden. Diese Säureattacke auf die Zähne führt u. a. zu einem Herauslösen des
im Schmelz enthaltenen Calciums, der Zahn wird demineralisiert , der erste Schritt hin zur
Karies ist getan. Neben dem Zuckergehalt spielt besonders die Klebrigkeit des
Nahrungsmittels, die Verweildauer im Mundraum und die Häufigkeit der Nahrungszufuhr
eine wichtige Rolle bei der Kariesentstehung. Karies ist nicht nur eine Folge des
Zuckerverzehrs. Der reine Zucker ist für die Kariesentstehung weitaus ungefährlicher als
allgemein angenommen wird. Er löst sich schnell auf und wird mit dem Speichel
heruntergeschluckt. Je länger die Nahrungsreste im Mund bleiben, desto mehr Säure
können die Bakterien produzieren. Besonders kariogen sind alle zuckerreichen und
klebrigen Süßwaren. Ein hohes kariogenes Potential haben nicht nur Bonbons und
Schokolade, sondern z. B. auch Trockenobst, Cornflakes oder Müsliriegel.
Ein mittleres kariogenes Potential haben Obst und Obstsäfte. Hier wirkt nicht nur der
Fruchtzucker, sondern auch die Fruchtsäure kariogen.
Ein niedriges kariogenes Potential haben Gemüse, Fleisch und Milchprodukte.
Milchprodukte haben wegen ihres hohen Calciumgehaltes eine besondere Bedeutung. Der
Calciumgehalt des Speichels fördert die Remineralisation des Zahnschmelzes. Positiv wirkt
sich auch das Trinken zu den Mahlzeiten aus (bevorzugt Mineralwässer). So wird ein Teil
der Essensreste gleich aus dem Mund gespült. Man kann sich den Prozess der
Kariesentstehung als „Wippe“ vorstellen. Überwiegt die „Angriffsseite“ mit hohen
Bakterienzahlen
und
viel
Substrat
(seltenes/ineffektives
Zähneputzen,
viele
Zwischenmahlzeiten ) kommt es zu einer baldigen Schädigung des Zahnes. Überwiegt die
„Abwehrseite“ (effektives Zähneputzen, gesunde Ernährung, Fluoride) in dem „WippenModell“ so kommt es zu keiner Schädigung des Zahnes.
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Wie entstehen Zahnfleischentzündungen?
Auch für die Entstehung von Zahnfleischentzündungen sind die Bakterien in der Plaque
verantwortlich. Sie produzieren neben der Säure auch Giftstoffe (Toxine). Das entzündete
Zahnfleisch schwillt an und verliert seine Anhaftung am Zahn. In den so entstandenen
Zahnfleischtaschen bilden sich zusätzlich harte Zahnbeläge auf der Zahnwurzeloberfläche
(Konkremente) und verstärken die Entzündung, die schließlich auch auf den Kieferknochen
übergreift. Bleibt die Erkrankung unbehandelt, "wackelt" der Zahn eines Tages und kann
schließlich ebenfalls verloren gehen.
Auswirkungen vorzeitiger Zahnverluste
Gehen Zähne sehr früh verloren (Milchzähne), so kann es zu einer Wanderung und
Kippung der benachbarten Zähne kommen. Die bleibenden Zähne können nicht
regelgerecht durchbrechen. Es kommt zur Ausbildung von Zahnfehlstellungen, die später
aufwändig mit kieferorthopädischen Apparaturen behandelt werden müssen. Um diesen
negativen Folgen entgegenzuwirken und um die Kaufunktion des Milchgebisses zu erhalten,
kann der Zahnarzt herausnehmbare oder festsitzende sog. „Lückenhalter“ im Milchgebiss
einsetzen.
Vorbeugung von Zahnerkrankungen
Die moderne zahnmedizinische Prophylaxe fußt auf 5 Säulen:
•
Richtige Mundhygiene: Die Mundhygiene spielt die wichtigste Rolle bei der
Gesunderhaltung der Zähne. Das Zähneputzen sollte mindestens zweimal täglich
erfolgen, am besten aber nach jeder Mahlzeit. Die richtige Zahnputztechnik und die
richtigen Hilfsmittel sollte man sich vom Zahnarzt erklären lassen. Kinder erlernen
zunächst andere (einfachere) Techniken als Erwachsene.
•
Richtige Ernährung: Zu einer ausgewogenen Ernährung gehört eine Mischkost aus
reichlich Obst, Gemüse, Brot, Getreide, hochwertigem Eiweiß aus Fleisch, Fisch, Milch
und
Milchprodukten.
Extrem
zuckerhaltige
Nahrungsmittel
und
süße
Zwischenmahlzeiten (Schokolade, Honig, süße Backwaren, stark gesüßte Getränke)
sind zu vermeiden. Wenn Süßigkeiten gegessen werden, dann lieber kurz in größerer
Menge als kleine Mengen über längere Zeiträume. Süßigkeiten mit
Zuckeraustauschstoffen sind weniger kariesfördernd.
•
Verwendung von Fluoriden: Fluoride erhöhen die Widerstandsfähigkeit des
Zahnschmelzes gegen Karies. Sie finden sich z. B. in Zahnpasten, -lacken und -gelees,
aber auch in fluoridiertem Kochsalz oder Mineralwässern. Fluoride fördern die
Remineralisation des Zahnschmelzes und wirken damit den kariesauslösenden
Bakterien entgegen. Zudem greifen sie die Bakterien selbst an. Bei Kindern, die mit
Karies belastet sind, ist eine zahnärztliche Fluoridgabe notwendig. Die Information über
eine „maßgeschneiderte“ Fluoridanwendung liefert der behandelnde Zahnarzt oder die
Zahnärztin des Landratsamtes Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit-.
• Regelmäßige Kontrolle beim Zahnarzt: Der Zahnarzt kontrolliert in halb-jährlichem
Abstand den Zustand der Zähne und des Zahnfleisches, er klärt über die richtige
Mundhygiene auf.
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• Prophylaktische Behandlung beim Zahnarzt und/oder Kieferorthopäden: Hierzu gehört
die Intensivbehandlung mit fluoridhaltigen Lacken, die Versiegelung von besonders
kariesanfälligen Zahnflächen und die Entfernung von Zahnstein.
Empfehlungen zum Umgang mit Zahnbürsten in Gemeinschaftseinrichtungen
Das Robert-Koch-Institut in Berlin, die zentrale Einrichtung in Deutschland auf dem Gebiet
der Krankheitsüberwachung und Krankheitsvorbeugung, hat zu diesem Thema folgende
Empfehlungen herausgegeben:
Die Mundhöhle gehört zu den am intensivsten bakteriell besiedelten Regionen des
Menschen. Zudem ist sie durch die Aufnahme von Nahrung gegenüber Mikro-organismen
aus der Umwelt grundsätzlich exponiert.
Erfahrungsgemäß werden die dabei übertragenen Keime rasch von der körper-eigenen
Abwehr eliminiert. Dieses Abwehrsystem unseres Körpers beginnt bereits in der Mundhöhle
und verhindert, dass jeder Kontakt mit Infektionserregern auch tatsächlich eine Erkrankung
nach sich zieht.
Auch die benutzte Zahnbürste ist nach dem Zähneputzen mit Mikroorganismen behaftet,
die üblicherweise zur normalen Schleimhautflora des Mundes gehören. Eine anschließende
Vermehrung von Bakterien und Pilzen soll durch gründliches Ausspülen der Bürste mit
Leitungswasser und Trocknung bei Raumtemperatur vermieden werden. Dennoch können
Keime mit der Zahnbürste weitergegeben werden, genauso wie in Form von Speichel- und
Tröpfcheninfektionen oder durch persönlichen Kontakt.
Aus diesem Grund hat sich eine Vielzahl von Studien mit der Frage beschäftigt, ob eine
Infektionsgefährdung von der Zahnbürste ausgeht. Sie kommen zu dem Schluss, dass eine
Gefahr für die Übertragung gefährlicher Krankheitserreger beim Verwechseln von
Zahnbürsten nicht ersichtlich ist. Es sind keine Berichte über virale oder bakterielle
Infektionen beim Verwechseln von Zahnbürsten mitgeteilt worden.
Zahnbürsten sind keine Medizinprodukte, sondern Bedarfsgegenstände des täglichen
Lebens, für die die Kosmetikverordnung und übergeordnet das Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz gilt. Die Borstenstruktur handelsüblicher Zahnbürsten ist so
gestaltet, dass sie aus glatten, gerundeten Nylonborsten bestehen und somit die Anheftung
von Mikroorganismen erschweren. Zudem besitzen Zahnpasten viele Bestandteile, die eine
antimikrobielle Wirksamkeit besitzen und eine Hemmung des Wachstums von Keimen in
der Mundhöhle bewirken.
Für das tägliche Zähneputzen in Gemeinschaftseinrichtungen sollten daher folgende Regeln
gelten:
•
Jedes Kind hat seine eigene Zahnbürste und seinen eigenen Becher.
•
Nach dem Zähneputzen sollte die Zahnbürste unter fließendem Wasser gut ausgespült
werden.
•
Aufbewahrung stehend mit dem Kopf nach oben bei Zimmertemperatur.
•
Zahnbürsten müssen spätestens nach 3 Monaten gewechselt werden, denn abgenutzte
Bürsten haben eine schlechtere Reinigungswirkung.
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Nur in den Fällen, in denen die Besorgnis der Eltern über eine mögliche Weitergabe von
Krankheitserregern durch vertauschte Zahnbürsten nicht anderweitig zerstreut werden kann,
besteht die Möglichkeit der Reinigung und weitgehenden Keimbefreiung in der
Spülmaschine, obwohl diese im Temperaturbereich von unter 60 ° C nicht die hygienischen
Anforderungen für Medizinprodukte erfüllen. In Schulen kommt deshalb folgendes
Verfahren als praktikables Vorgehen in Betracht: Freitags werden die namentlich
gekennzeichneten Zahnbürsten in der nur mit diesen beladenen Spülmaschine gereinigt,
getrocknet, ggf. neu gekennzeichnet und stehen montags wieder zum Zähneputzen zur
Verfügung.
Zahnverlust durch Unfall - Was tun?
Dies ist die schlimmste Zahnverletzung. Für den Zahn besteht höchste Gefahr. Unfälle mit
Zahnverlust bedeuten zumeist Schmerzen. Bei richtigem Handeln können bleibende Zähne
oft zurückgepflanzt und damit gerettet werden. Daher bleiben Sie ruhig und handeln Sie
überlegt:
•
Bei starker Blutung vorsichtig auf ein zusammengerolltes Stofftaschentuch beißen und
den Mund von außen vorsichtig kühlen.
•
Zahn suchen und nur an der Krone, nie an der Wurzel anfassen. Den Zahn auch bei
starker Verschmutzung nicht reinigen, sondern in kalter H-Milch, steriler Kochsalzlösung
oder einer speziellen Zahnrettungsbox (aus der Apotheke) aufbewahren.
•
Ein ausgeschlagener Zahn oder ein Teil davon darf nicht länger als 20 bis 30 Minuten
trocken liegen. Zahn zum Feuchthalten in Kunststoffbeutel (Gefrier-beutel) einwickeln,
zusammen mit kalter H-Milch (s. o.).
•
Gelockerte oder verschobene Zähne nicht bewegen, nicht versuchen gerade zu
schieben und nur vorsichtig zusammenbeißen.
•
Schnellstmöglich einen Zahnarzt oder eine Zahnklinik aufsuchen.
- 13 -
4. Richtiges Sitzen
Kinder wachsen schnell. Ein Stuhl, der zu Beginn des Schuljahres passend
war, kann nach den Weihnachtsferien schon zu klein sein. Deshalb muss
mindestens jedes halbe Jahr eine Sitzprobe gemacht werden. Worauf kommt
es an?
Der Stuhl:
•
Die Sitztiefe wird durch die Oberschenkellänge bestimmt. Bei senkrecht
gestelltem Unterschenkel und voll aufstehendem Fuß darf die Unterseite des
Oberschenkels die Vorderseite des Stuhles nicht berühren.
•
Der Sitz muss eine abgerundete Vorderkante haben, damit die Blutzirkulation
in den Oberschenkel nicht behindert wird.
•
Die Sitzfläche sollte in einem Winkel von etwa 5 Grad von vorn nach hinten
abfallen. Die Sitzmulde muss sich im hinteren Drittel der Sitzfläche befinden
und eine Sitzneigung von 3 bis 4 Grad bieten. Die Sitzfläche soll für den
normalen Unterricht nicht drehbar sein, es sei denn sie ist zu fixieren.
•
Der Stuhl soll bis zum Beckenrand eine nicht federnde Lehne haben, die alle
Sitzhaltungen zulässt.
- 14 -
Der Tisch:
•
Die Tischhöhe muss so gemessen sein, dass der Schüler die Unterarme voll
auflegen kann, ohne die Schultern heben zu müssen.
•
Die Bewegungsfreiheit für die Beine darf beim Schultisch keinesfalls durch ein
Buch- oder Mappenfach oder durch Querverstrebungen eingeschränkt
werden, auch dann nicht, wenn der Schüler wegen einer guten
Schreibhaltung ganz an die Tischkante heranrücken muss. Die Tischhöhe darf
durch das Buchfach nicht beeinträchtigt werden. Auch die Beinfreiheit darf
durch die Mappenunterbringung nicht behindert werden.
•
Die Tischplatte muss so bemessen sein, dass zwei nebeneinander sitzende
Schüler sich bei der Arbeit nicht mit den Ellenbogen berühren.
Langandauerndes Sitzen ist eine körperliche Anstrengung, vor allem, wenn keine
entspannte Körperhaltung möglich ist. Langfristig kann unbequemes Sitzen
Haltungsschäden verursachen. Noch so gute Schulmöbel sind daher gesund-heitsschädlich,
wenn sie den Körpermaßen des Schülers oder der Schülerin nicht entsprechen. In den
Unterrichtsstunden sollte darauf geachtet werden, dass sich Stillsitzen und Bewegen
abwechseln (bewegter Unterricht).
Stuhl- und Tischgrößen nach DIN EN 1729-1:2006-09:
Größe
Farbe
2
3
4
5
6
7
violett
gelb
rot
grün
blau
braun
Mittlere
Körpergröße
120
135
150
165
180
über 188
Sitzhöhe
Tischhöhe
31
35
38
43
46
51
53
59
64
71
76
82
Auch verstellbare Stühle und Tische kommen in Frage. In vielen Fällen benötigen etwa zwei
Drittel der Schüler einer Klasse das Gestühl, das ihrem Jahrgangs-durchschnitt entspricht.
Nur einzelne Schüler brauchen kleinere, die Mehrzahl größere Schulmöbel. Die Streuung
der Körpergrößen der Schüler innerhalb der Klassen kann sehr verschieden sein,
schematische Festlegungen sind daher unmöglich.
Die Sitzprobe:
•
Das Schulgestühl muss halbjährlich individuell entsprechend der Körpergröße des
Schülers angepasst werden. In allen Schulen sollten genügend Reservetische und –
stühle vorhanden sein.
•
Die richtige Zuteilung der Möbel für die einzelnen Schüler liegt in der Verantwortung
des Klassenlehrers, in der Zusammenarbeit mit dem Hausmeister der Schule.
- 15 -
5. Der richtige Schulranzen
1. Beim Einkauf sollten Sie bitte auf Folgendes achten:
• Wählen Sie ein leichtes, nicht zu großes Modell!
• Die Riemen sollten breit, gut gepolstert und auf gar keinen Fall zu lang sein.
• Achten Sie auf Sicherheitsfarben. Ein Drittel der Oberfläche sollte aus reflektierendem und
fluoreszierendem Material bestehen.
• Der Schulranzen sollte der Norm 58 124 entsprechen sowie das GS-Zeichen für geprüfte
Sicherheit tragen.
2. Helfen Sie Ihrem Kind in den ersten Tagen beim Packen!
• Das Ranzengewicht darf höchstens ein Zehntel des Körpergewichtes betragen.
• Spielzeug, schwere Getränkedosen und Freizeitartikel gehören nicht in den Ranzen!
• Achten Sie bitte auf eine gleichmäßige Gewichtsverteilung!
• In den Turnbeutel gehören nur die Turnsachen.
- 16 -
6. Reinigungsempfehlungen für Schulen
Gründliche tägliche Reinigungsmaßnahmen gehören in Schulen aufgrund der hohen
Belegungsdichte zu den hygienischen Grundvoraussetzungen. Feuchtes Wischen mit
Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel bietet die beste Möglichkeit die vielfältig
eingetragenen Verunreinigungen zu beseitigen. Besonders für Sanitärräume ist eine
tägliche Reinigung unverzichtbar. In welchen zeitlichen Abständen andere Räume zu
reinigen sind, ist von deren Nutzung und Verschmutzungsgrad abhängig. Eine desinfizierende Reinigung ist nur beim Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten
erforderlich oder bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem.
Fußbodenbeläge in Schul- und Klassenräumen sollten aus einfach zu reinigenden
Materialien bestehen, Sanitärbereiche sollten mit wischfesten Wand- und Bodenmaterialien ausgestattet sein. Diese sind regelmäßig auf vorhandene Beschädigungen zu
kontrollieren und instand zu halten. Der Sanitärbereich sollte mit Wasch-becken mit
fließend kaltem und warmem Wasser, Seifen- und Handtuchspendern ausgestattet sein.
Es wird empfohlen, für jede Schule eine Reinigungsordnung mit Reinigungsplan zu
erstellen (siehe auch Musterhygieneplan Seite 127). Darin sollten der Geltungsbereich, die
Zuständigkeiten und die Modalitäten der Reinigung festgelegt werden.
Im Reinigungsplan, der mit dem Reinigungspersonal besprochen und ihm ausgehändigt
werden soll, ist in der Spalte „Womit“ der jeweilige Handelsname der eingesetzten Mittel
aufzuführen. Aus hygienischer Sicht empfiehlt es sich zudem, für die einzelnen Bereiche
verschiedenfarbige Tücher zum Aus-/Abwischen zu benutzen. So könnten z. B. alle Tücher,
die zum Abwischen der Waschbecken verwendet werden, gelb sein, die für die WC-Becken
und Urinale rot und alle anderen weiß.
Mittlerweile gibt es auch eine DIN Norm 77400 „Reinigungsdienstleistungen - Schulgebäude - Anforderungen an die Reinigung“, in der die Mindestanforderungen an die
Reinigung in Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen und in den zugehörigen
Sporteinrichtungen festgelegt sind.
Das Landesgesundheitsamt hat einen Musterhygieneplan für Schulen und ähnliche
Gemeinschaftseinrichtungen veröffentlicht, den Sie im Internet unter der Adresse
www.gesundheitsamt-bw.de finden (dort auf Fachpublikationen klicken) und herunterladen
oder ausdrucken können. Darin finden Sie auch Vorschläge für Reinigungspläne in
verschiedenen Bereichen.
Das Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- ist darüber hinaus gerne
bereit, Sie bei der Erstellung der Reinigungsordnung zu beraten. Dies gilt insbesondere für
die Reinigungs- und eventuellen Desinfektionsmaßnahmen beim Auftreten von
meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten (siehe Kapitel 3).
Auch sollte geklärt werden, wer für die Reinigung von Kuschel- oder Sitzecken zuständig
ist, die meist auf private Initiative von Eltern in Klassenzimmern der 1. und 2.
Grundschulklassen eingerichtet werden. Hier muss auf alle Fälle darauf geachtet werden,
dass die Bezüge leicht zu reinigen sind (möglichst waschbar), auch im Hinblick auf
Personen mit Hausstauballergie.
Ebenso ist zu klären, wer für die Lehrmittelreinigung wie z. B. ausgestopfte Tiere sowie die
Reinigung von Schauvitrinen in welchen zeitlichen Abständen zuständig ist.
Auch die Tierhaltung und Blumenpflege sollten geregelt werden.
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Kapitel 2: Vorsorgemaßnahmen und erste Hilfe
1. Verbandskästen und Sanitätstaschen
Ein verschließbarer Verbandskasten oder Verbandsschrank muss in jeder Schule vorhanden
sein, deutlich gekennzeichnet mit einem weißen Kreuz auf grünem Feld. Er kann im
Sekretariat oder im Arztzimmer bzw. Erste-Hilfe-Zimmer aufbewahrt werden.
In Werkräumen und Unterrichtsräumen mit erhöhter Unfallgefährdung müssen eigene gut
gekennzeichnete Verbandskästen und ein problemlos erreichbarer Telefonanschluss zur
Verfügung stehen.
Für außerschulische Aktivitäten müssen Sanitätstaschen bereitstehen.
Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, alle Notrufnummern gut sichtbar
am Telefon und zusätzlich an der Innentür des Verbandskastens anzubringen.
Der Inhalt des Verbandskastens bzw. der Sanitätstasche muss der GUV-I 512 Erste-HilfeMaterial entsprechen.
Häufig gebraucht werden in der Schule außerdem:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Hautdesinfektionsmittel zur Behandlung von Schürfwunden
Insektenstift
Fieberthermometer
Splitterpinzette
Schere
Einmalhandschuhe zur Versorgung blutender Wunden
Händedesinfektionsmittel, das auch gegen Hepatitis-Viren wirksam ist
Wartung der Verbandskästen/Sanitätstaschen
Bringen Sie eine übersichtliche Inventarliste an gut sichtbarer Stelle an. Mindestens einmal
jährlich (bei Sanitätstaschen nach jedem Gebrauch) muss der Inhalt auf Vollständigkeit
geprüft werden.
Jede Erste-Hilfe-Behandlung eines Kindes sollte protokolliert werden in einer Liste.
Vorschlag für eine Liste:
Art der Verletzung
Tag/Stunde
Versorgung
Bemerkung
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Notrufnummern
Wir empfehlen, diese Liste mit den Telefonnummern gut sichtbar im Lehrerzimmer und im
Verbandskasten anzubringen.
Polizei
Feuerwehr
nächste/r Arzt/Ärztin
Krankentransport (DRK-Leitzentrale)
Kinderklinik
Giftinformationszentrum
2. Ärztlich verordnete Medikamente
Es kommt immer wieder vor, dass Kinder mit ärztlich verordneten Medikamenten in der
Schule behandelt werden müssen. Manche Kinder müssen regelmäßig ein Medi-kament
einnehmen, andere sollen bei bestimmten Beschwerden ein Medikament erhalten. Wir
empfehlen, dass dies schriftlich vereinbart wird (siehe Musterbrief auf der nächsten Seite).
1. Die Eltern lassen den Bogen "Verordnung von Bedarfsmedikation in Schulen" in
der Arztpraxis ausfüllen oder füllen ihn selbst aus.
2. Dieser Bogen wird bei den Personalunterlagen des Kindes aufbewahrt.
3. Das Medikament wird gekennzeichnet mit Namen, Darreichungsform, Einzeldosierung - eventuell bei welchen Beschwerden es angewandt werden soll - und
in der Hausapotheke aufbewahrt. Das Verfallsdatum muss beachtet werden!
4. Ist die Medikation nicht mehr erforderlich oder verlässt das Kind die Schule, wird
das Medikament den Eltern mitgegeben.
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Musterbrief
Verordnung von Bedarfsmedikation
Liebe Kinderärztin,
lieber Kinderarzt,
Sie haben Ihrer Patientin/lhrem Patienten______________________________________
Name des Kindes
ein Medikament zur Anwendung bei Bedarf verschrieben. Als ihr(e)/sein(e) Lehrer(in) bin ich
während des Aufenthaltes in der Schule für die verordnete Durchführung der
Bedarfsmedikation verantwortlich. Deshalb bitte ich Sie um folgende Informationen:
Welches Medikament haben Sie verordnet?
__________________________________________________________________________
Bei welchen Beschwerden soll das Medikament angewendet werden?
__________________________________________________________________________
In welcher Darreichungsform wird es angewendet?
Tabletten
Zäpfchen
Tropfen
Dosier-Aerosol
sonstige _________________________
Welche Anzahl/Dosierung haben Sie verordnet? ________________________________
Wie muss das Medikament gelagert werden? __________________________________
Muss etwas Besonderes im Umgang mit dem Medikament beachtet werden?
__________________________________________________________________________
Ort / Datum ________________
Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Lehrer/-in)
____________________________
(Stempel/Unterschrift
des Arztes/der Ärztin)
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3. Händehygiene
Das selbstverständliche Händewaschen nach dem Toilettenbesuch, vor dem Essen, vor dem
Umgang mit Lebensmitteln und nach Tierkontakt ist eine der wichtigsten
Hygienemaßnahmen in der täglichen Routine in einer Gemeinschaftseinrichtung ebenso
wie im Privathaushalt oder auf Reisen. Es stellt den Normalfall der Händehygiene dar, führt
schon zu einer wesentlichen Verringerung von Keimen auf der Haut und verhindert mit
ausreichender Sicherheit Kontaktinfektionen durch die im mitteleuropäischen Alltag am
ehesten zu erwartenden Krankheitsträger, z. B. Salmonellen. Durch das Waschen der
Hände werden nämlich diese Erreger, die möglicherweise auf der Haut sitzen, abgespült.
Aber selbst wenn einige wenige Erreger auf der Haut haften bleiben sollten, können diese
keine Erkrankung auslösen. Für eine Erkrankung müssen nämlich sehr viele (zum Teil
Millionen) Keime aufgenommen werden. Solch hohe Keimzahlen werden nur dann erreicht,
wenn die Krankheitserreger Zeit hatten, um sich in einem geeigneten Lebensmittel zu
vermehren. Mit anderen Worten: Krank wird ein Kind durch den Verzehr solcher
Lebensmittel, nicht aber dadurch, dass es mit seinen Fingern, an denen noch einige wenige
Erreger haften, sein Pausenbrot verzehrt. Auch kann die Erkrankung nicht dadurch
übertragen werden, dass ein Kind mit schmutzigen Fingern den Apfel eines anderen Kindes
berührt, den dieses Kind dann verzehrt.
Bei einigen seltenen Erkrankungen (Ruhr, Typhus, Hepatitis A oder EHEC-Infektionen) reicht
das alleinige Händewaschen aber nicht aus, weil hier schon eine geringe Zahl von Erregern
eine Erkrankung auslösen kann. Hier ist deshalb eine zusätzliche Händedesinfektion
dringend notwendig. Auch nach Kontakt mit Blut, Erbrochenem, Urin, Stuhl und anderen
Körperausscheidungen ist eine Händedesinfektion notwendig. Bei Kontakt mit Blut, Sekreten
und Eiter sind Einmalhandschuhe zu tragen. Danach muss eine Händedesinfektion
durchgeführt werden.
Händedesinfektion – so wird es gemacht:
1. 3 bis 5 ml alkoholisches Händedesinfektionsmittel 30 Sekunden unverdünnt in die
trockenen Hände einreiben
2. Fingerzwischenräume, Nagelfalz, Fingerkuppen und Handrücken nicht vergessen
3. Die Hände an der Luft trocknen lassen, also nicht mehr mit einem Handtuch abwischen
In den Toiletten und in jedem Klassenraum mit Waschbecken sind Flüssigseife und
Einmalhandtücher bereitzustellen.
Nach Toilettengang und vor dem Essen
Händewaschen nicht vergessen!
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4. Wunden
Bei der Versorgung von Wunden müssen immer Einmalhandschuhe getragen werden! Falls
jemand keine Handschuhe getragen hat und versehentlich mit Blut in Berührung
gekommen ist, muss eine Händedesinfektion durchgeführt werden.
Kleine Schürfwunden werden zur Desinfektion mit einem jodfreien Haut-desinfektionsmittel
behandelt, um Wundinfektionen zu verhindern. Lassen Sie sich bitte in der Apotheke
beraten, welches Präparat für Schulkinder geeignet ist.
Wenden Sie das Desinfektionsmittel entsprechend der Gebrauchsanweisung an. Anschließend lassen Sie es an der Luft trocknen. Ein Pflaster ist nicht erforderlich.
Kleine blutende Wunden werden mit einem Heftpflaster abgedeckt.
Platzwunden, Risswunden, Schnittwunden und größere Schürfwunden mit steriler Auf-lage
abdecken und möglichst rasch ärztlich weiterbehandeln lassen.
Alle Kinder sollten bei Eintritt in die Schule dreimal gegen Tetanus geimpft sein.
5. Insektenstiche
Ist ein Stachel erkennbar, sollte er als erstes entfernt werden. Einzelne Insektenstiche
werden am besten durch sofortige Eisauflage oder durch eine Kältepackung behandelt.
Man kann den Stich auch mit einem Insektenstift betupfen. Beobachten Sie das Kind
anschließend. Stiche von Bienen und Wespen können gefährlich werden. Die Gefährlichkeit
hängt von der Lokalisation und von der Anzahl der Stiche ab sowie der Reaktions- bzw.
Allergiebereitschaft des Kindes. Die Lehrkraft sollte wissen, ob bei einem Kind eine
Bienenstich- oder Wespenstichallergie bekannt ist.
6. Benutzte, weggeworfene Spritzen
Benutzte Spritzen werden seit Jahren auf öffentlichen Toiletten, Spiel- und Parkplätzen,
Hinterhöfen, Hauseingängen usw. gefunden, also dort, wo Kinder spielen und sich
aufhalten.
Infektionsgefahr geht von benutzten Spritzen nur dann aus, wenn durch Stichverletzungen
Blutreste, Sand u. a. in die Wunde gelangen. Folgen können Wundinfektionen sein.
Möglich ist die Übertragung des Hepatitis B-Virus. Eine Infektion mit HIV ist sehr
unwahrscheinlich. Weltweit ließ sich noch keine einzige HIV-Infektion nach-weisen, die
durch eine herumliegende Spritze übertragen wurde.
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Wenn Sie gebrauchte Spritzen finden:
•
Eine gebrauchte Spritze kann problemlos an ihrem Plastikkörper angefasst werden.
•
Heben Sie die gebrauchte Spritze möglichst mit Handschuhen (es geht aber z. B. auch
ein Taschentuch) vorsichtig auf und werfen Sie diese in ein bruchsicheres Behältnis, z. B. in eine leergetrunkene Cola-Dose oder gebrauchte
Plastikflasche, die sie gut verschließen und in den Restmüll werfen.
Was ist zu tun, wenn ein Kind sich an einer Nadel gestochen hat:
•
Die Wunde gut ausbluten lassen.
•
Die verletzte Stelle mit Desinfektionsmittel säubern. Je tiefer sie die Wunde desinfizieren, desto besser. Die Tiefe der Desinfektion können Sie am Schmerz ablesen. Die
Intensität des Schmerzes steigt mit der Tiefe der Desinfektion.
Innerhalb von 24 Stunden zum Arzt: Impfschutz gegen Hepatitis B und Tetanus
überprüfen lassen!
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Kapitel 3: Ansteckende Krankheiten und Parasiten
1. Gesetzliche Regelungen
Ab dem 01.01.2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten und ersetzt das
bisher geltende Bundesseuchengesetz.
In den §§ 33 - 36 dieses Gesetzes sind die Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen enthalten. Sie finden den Text nachstehend abgedruckt.
Erläuterungen zum Gesetzestext finden Sie anschließend.
"Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 4
Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"
6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und
sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen
überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere
Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
§ 34
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an:
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
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8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Scabies (Krätze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige
Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem
Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu
befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit
der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume
nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an
Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis
erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von:
1. Vibrio cholerae 01 und 0 139
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi.
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem
Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem
Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der
Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung
teilnehmen.
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(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach
ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf:
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese
Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge
für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den
Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu
seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1
genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der
Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die
Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung
neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3
aufgeführten
Tatbestände
annehmen
lassen,
so
hat
die
Leitung
der
Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen
und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten
von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache
Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der
Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine
andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.
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(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33
genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen
eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden
kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung
anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes
ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an
sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die
zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen
die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines
vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das
Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die
hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste
Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.
§ 35
Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort
Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens
im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen
Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung
ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren
aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
§ 36
Einhaltung der Infektionshygiene
(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das
Gesundheitsamt:
1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen,
2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes,
3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 und 2
genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
4. Obdachlosenunterkünfte,
5. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge,
6. sonstige Massenunterkünfte und
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7. Justizvollzugsanstalten
(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten
am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, können durch das
Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und
Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende
Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die
Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen
oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige
Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung
des Bundes für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich
nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen
Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für
Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für
Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen;
bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei
erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der
Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach
sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34
Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine
Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1
ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des
Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in
eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche
Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
Lunge zu dulden.
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
wird insoweit eingeschränkt.
Wie Sie dem Text entnehmen können, sind in § 34 Abs. 1 insgesamt
20 Erkrankungen sowie jeweils der entsprechende Krankheitsverdacht und zusätzlich die
Verlausung aufgeführt, bei denen Lehrer keinen Unterricht mehr halten dürfen und Schüler
die Schule nicht mehr betreten dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der
Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Dasselbe gilt für Kinder unter
sechs Jahren, die an einer übertragbaren Magen- Darmerkrankung leiden oder dessen
verdächtig sind.
In § 34 Abs. 2 sind verschiedene Krankheitserreger aufgeführt, bei deren Ausscheidung
besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind (in der Regel Händedesinfektion nach
jedem Stuhlgang und keine Teilnahme beim gemeinsamen Kochen).
§ 34 Abs. 3 zählt 15 verschiedene Erkrankungen auf. Wenn eine dieser Erkrankungen in
der Wohngemeinschaft eines Lehrers oder Schülers aufgetreten ist oder der entsprechende
Krankheitsverdacht, so darf auch dieser Lehrer nicht unterrichten und der Schüler die
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Schule nicht betreten, bis nach ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht
zu befürchten ist.
§ 34 Abs. 5 legt fest, dass sowohl der Lehrer als auch Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte
der Schule gegenüber unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie oder ihr Kind an einer der
genannten Krankheiten erkrankt sind, einen der genannten Krankheitserreger ausscheiden
oder wenn in der Wohngemeinschaft eine der genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Damit die jeweiligen Personen ihrer Mitteilungspflicht überhaupt nachkommen können,
muss die Schulleitung jeden Schüler, der neu an die Schule kommt bzw. dessen
Sorgeberechtigten, über diese Pflicht belehren.
Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es
empfiehlt sich jedoch, dass sich die Schulleitung schriftlich bestätigen lässt, dass die
Belehrung erfolgt ist.
In § 34 Abs. 6 ist festgelegt, dass die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt
unverzüglich benachrichtigen muss, wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3
aufgeführten Tatbestände vorliegt oder dies anzunehmen ist.
Das gleiche gilt beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden
Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, die im
§ 34 Abs. 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Zu denken ist hier z. B. an schwer
verlaufende Hirnhautentzündungen, die durch andere Erreger als Meningokokken
hervorgerufen werden.
Nur wenn der Schulleitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhaltes an das Gesundheitsamt bereits von einer anderen Person erfolgt ist, entfällt diese
Benachrichtigungspflicht.
§ 34 Abs. 7 bestimmt, dass die zuständige Behörde (dabei handelt es sich um die
Ortspolizeibehörde) im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen von dem
Verbot des Unterrichts- bzw. des Schulbesuchs zulassen kann.
§ 34 Abs. 8 wird wohl nur beim Ausbruch einer Massenerkrankung oder bei seltenen
schweren Erkrankungen in Frage kommen, damit auch andere Kinder oder deren Eltern
darüber informiert werden.
§ 34 Abs. 9 bezieht sich auf Kinder mit einem sogenannten „Hepatitis-Träger-Status“.
Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im Abschnitt über die jeweiligen Erkrankungen.
§ 34 Abs. 10 und Abs. 11 befassen sich mit Impfungen.
§ 35 legt fest, dass Lehrer vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und später mindestens
im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die Pflichten nach
§ 34 zu belehren sind. Hier ist vorgeschrieben, dass über die Belehrung ein Protokoll zu
erstellen ist, welches beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.
§ 36 Abs. 1 legt fest, dass unter anderem auch in Schulen Hygienepläne erstellt werden
müssen, in denen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt
sind. Schulen und ähnliche Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen
Überwachung durch das Gesundheitsamt. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer
„obrigkeitlichen Überwachung“ zu verstehen, sondern im Rahmen einer beratenden
Tätigkeit.
Nähere Erläuterungen zur Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen finden Sie in
Kapitel 5.
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2. Wichtige Fachausdrücke
•
Inkubationszeit: Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit
•
Tröpfcheninfektion: Die Krankheitserreger werden durch die Atemluft übertragen, z. B. beim Husten und Niesen.
•
Kontaktinfektion: Die Krankheitserreger werden durch
oder durch von Kranken benutzte Gegenstände übertragen.
•
Viren sind die kleinsten bekannten Krankheitserreger, die sich nur in lebenden Zellen
vermehren können. Bis auf Ausnahmefälle ist eine ursächliche Behandlung meist nicht
möglich, eine vorbeugende Schutzimpfung ist aber oft möglich.
•
Bakterien sind einzellige Krankheitserreger, die in der Regel mit Antibiotika wirksam bekämpft werden können. Teilweise bilden sie Giftstoffe, deshalb ist in diesen Fällen auch vorbeugender Impfschutz wichtig (z. B. gegen Tetanus und Diphtherie).
körperliche
Berührung
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3. Atemwegserkrankungen - nicht meldepflichtig
Sie sind die häufigsten Infekte im Kindergarten- und Grundschulalter und treten im Winter
und im Frühjahr vermehrt auf. Sie gehören zum normalen Kinderalltag. Hauptsächlich
handelt es sich um Schnupfen, Rachenkatarrh, Bronchitis, Nasen-nebenhöhlen- und
Mittelohrentzündungen.
Erreger sind meist Viren, bei längerer Dauer der Erkrankung kommen häufig Infektionen
durch Bakterien hinzu.
Da die Schleimhaut von Nase, Rachen, Luftröhre, Bronchien und Mittelohr ein
zusammenhängendes Schleimhautsystem bildet, zieht die Infektion eines Bereiches häufig
die Infektion eines anderen nach sich.
Verhalten bei Atemwegsinfektionen
Die Kinder sollen dazu angehalten werden, sich nicht gegenseitig anzuhusten und das
Taschentuch richtig zu gebrauchen, d. h. das Papiertaschentuch sollte nach Gebrauch in
den Papierkorb geworfen werden und sie sollten sich anschließend möglichst die Hände
waschen. Am besten in den Ärmel, nicht in die Hand husten. Frische Luft bei zweckmäßig
warmer Kleidung ist bei allen Atemwegsinfekten notwendig. Die Kinder sollten genauso ins
Freie gehen wie die gesunden Kinder. Die Kleidung im geheizten Zimmer sollte warm, aber
auf keinen Fall zu warm sein.
Umgang mit Infektkindern
Ein Kind mit Schnupfen und leichtem Husten kann die Schule besuchen, wenn es kein
Fieber hat. Hat es zusätzlich Kopfschmerzen und fühlt sich abgeschlagen, sollte es im
eigenen Interesse zu Hause bleiben.
Ein Kind, das bei einem Atemwegsinfekt Fieber oder anhaltend erhöhte Temperatur hat, ist
krank. Es gehört nicht in die Schule.
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4. Bindehautenzündung, ansteckend
(Keratokonjunctivitis epidemica) - nicht meldepflichtig
Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine ansteckende Bindehautentzündung der
Augen, die durch Viren verursacht wird und die sehr leicht übertragbar ist.
Übertragung
Die Übertragung erfolgt meistens durch Schmierinfektionen direkt von Mensch zu Mensch
über das Augensekret von erkrankten Personen, das sich an den Händen befindet, oder
über Gegenstände, wie z. B. Türgriffe, Handläufe, Lichtschalter, Armaturen von
Waschbecken oder Handtücher, die mit dem Virus behaftet sind. Auch über Gegenstände,
die direkt mit den Augen in Berührung kommen, ist eine Weiterverbreitung möglich, z. B.
über Ferngläser, Mikroskope oder Spielzeug zum Durchsehen wie z. B. Kaleidoskope.
Die Inkubationszeit beträgt 5 bis 12 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt gegen Ende der Inkubationszeit (s. o.) und besteht bei
Erkrankten fort, so lange das Virus in Augensekreten nachweisbar ist, in der Regel während
der ersten 2 Wochen der Erkrankung.
Krankheitsbild
Es können ein oder beide Augen betroffen sein. Plötzlicher Beginn mit Rötung der Augen,
Schwellung der Bindehäute und Schwellung der vor dem Ohr gelegenen Lymphknoten.
Typische Beschwerden sind Fremdkörpergefühl im Auge, Juckreiz, Lichtscheu und
Tränenfluss. Die Erkrankung dauert meistens 2 bis 4 Wochen und heilt fast immer
vollständig aus.
Eine ursächliche, gegen das Virus wirksame Therapie steht nicht zur Verfügung, so dass
nur die Krankheitszeichen behandelt werden können.
Maßnahmen in der Schule
Es gibt kein gesetzliches Besuchsverbot für erkrankte Personen.
Im Einzelfall müssen erkrankte Schüler/-innen oder Lehrer/-innen möglichst jeden HandAugen-Kontakt vermeiden und eine sorgfältige Händehygiene betreiben, also sich die
Hände regelmäßig desinfizieren, Handtücher separat benutzen bzw. Einmal-handtücher
verwenden und keine Geräte benutzen, die mit den Augen in Kontakt kommen (Mikroskope
etc.). Bei gehäuftem Auftreten von ansteckender Bindehaut-entzündung ist die lückenlose
Einhaltung aller Hygienemaßnahmen nicht mehr sicher zu gewährleisten. Daher muss bei
einem solchen Ausbruch der Ausschluss aller erkrankten Personen erwogen werden.
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5. Borkenflechte (Impetigo contagiosa) - meldepflichtig !
Übertragung
Es handelt sich um eine Erkrankung der Haut, meist im Gesicht, hervorgerufen durch
Bakterien. Die Erreger werden durch direkten Kontakt mit dem Erkrankten (Schmierinfektion) weitergegeben.
Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 10 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Die Borkenflechte ist sehr ansteckend. Ansteckungsfähigkeit besteht bis zur Abheilung der
Hauterscheinungen.
Krankheitsbild
Beginn mit kleinen juckenden eitrigen Bläschen, die von einem roten Saum umgeben sind.
Später platzen diese Bläschen auf und es bilden sich gelblich-braune Krusten darüber.
Nach 8 bis 10 Tagen fallen diese Krusten ab und die Erkrankung ist damit abgeheilt. Es
können aber noch für längere Zeit rote Flecken an den betroffenen Hautstellen
zurückbleiben.
Therapie
Äußerliche Behandlung mit antibiotischen Lösungen, Cremes oder Salben. Bei schweren
Verläufen müssen Antibiotika geschluckt werden.
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte Personen dürfen die Schule 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen
antibiotischen Therapie wieder besuchen, ansonsten erst nach Abheilung der befallenen
Hautbezirke. Eine ärztliche Bescheinigung muss vorgelegt werden.
•
Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich, solange diese keine
Krankheitszeichen haben.
•
Das Desinfizieren von Oberflächen und Gegenständen ist nicht erforderlich.
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6. Cholera - meldepflichtig !
Es handelt sich um eine Brechdurchfallerkrankung, die in Deutschland nicht vorkommt.
Einzelne Erkrankungsfälle können aus Ländern in Asien, Afrika oder Südamerika
eingeschleppt werden, sie werden aber bei uns aufgrund der guten Trinkwasser- und
Lebensmittelhygiene nicht weiterverbreitet.
8. Diphtherie - meldepflichtig!
Diphtherie ist eine schwerwiegende Hals- und Racheninfektion mit Erstickungsgefahr. Durch
die Impfung aller Kinder und Erwachsenen tritt die Erkrankung in Deutschland praktisch
nicht mehr auf (weniger als 1 Fall/Jahr). Diphterie kommt aber beispielsweise noch in den
Ländern der ehemaligen Sowjetunion vor und in außereuropäischen Ländern.
9. EHEC-Erkrankungen
(Enterohaemorrhagische Escherichia Coli) - meldepflichtig!
Übertragung
EHEC-Infektionen sind durch Bakterien ausgelöste, ansteckende Durchfallerkrankungen.
Die Krankheitskeime kommen im Darm von Rindern, Schafen, Ziegen und anderen Tieren
vor und werden dem zu Folge auch durch infizierte tierische Lebensmittel aufgenommen,
insbesondere durch nicht durchgebratenes Fleisch, Rohwurst, Rohmilch und
Rohmilchprodukte aber auch durch roh verzehrtes grünes Blattgemüse. Da bereits die
Aufnahme von sehr wenigen Bakterien (unter 100) für eine Erkrankung ausreicht, ist auch
die direkte Übertragung von Mensch zu Mensch möglich, indem winzige Mengen von
Kotresten von dem Erkrankten verschmiert werden und dann von einer anderen Person an
die Hände oder an Lebensmittel gebracht werden, die dann in den Mund gesteckt bzw.
verzehrt werden.
Die Inkubationszeit beträgt meistens 2 bis 10 (durchschnittlich 3 bis 4) Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Sie besteht, solange Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden, auch wenn die Krankheit
bereits abgeklungen ist. In der Regel dauert die Keimausscheidung wenige Tage bis zu 3
Wochen.
- 34 -
Krankheitsbild
Typischerweise beginnt die Erkrankung mit Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und
wässrigen Durchfällen, die im Verlauf der Erkrankung zunehmend wässrig-blutig werden.
Vor allem bei Kleinkindern unter 6 Jahren und bei Personen mit geschwächter Abwehr
kann es zu lebensbedrohlichen Komplikationen mit Nierenversagen kommen.
Therapie
Die Gabe von Antibiotika ist nicht angezeigt, weil dadurch die Ausscheidungsdauer der
Bakterien verlängert werden kann und die Bildung von Giftstoffen durch die Bakterien
angeregt werden kann.
Die Behandlung richtet sich daher nach den Krankheitszeichen, z. B. Fiebersenkung,
Flüssigkeitsausgleich etc.
Vorbeugung
•
Kein Verzehr von rohem oder unzureichend gegartem Fleisch, dass innen noch blutig
ist!
•
In der Küche der Gemeinschaftseinrichtung auf Sauberkeit im Umgang mit Speisen und
Getränken achten! Vor und nach der Zubereitung von rohem Fleisch sind die Hände
gründlich zu waschen und die bei der Fleischzubereitung benutzten Geräte sind
sorgfältig, am besten in der Spülmaschine, zu reinigen, um eine Kontamination anderer
Lebensmittel zu vermeiden.
•
Die Abgabe von nicht ausreichend erhitzter Milch, Rohmilch oder Rohrahm an Kinder ist
in der Schule untersagt. Von einer Verarbeitung dieser Produkte wird abgeraten .
•
Wenn auf Ausflügen die Kinder Kontakt mit Tieren, insbesondere mit Kühen, Schafen
oder Ziegen hatten, müssen sie sich anschließend unbedingt gründlich die Hände mit
warmem Wasser und Seife waschen, damit eine direkte Übertragung vom Tier auf den
Menschen verhindert wird.
Gesetzliche Regelungen
Personen, die an EHEC erkrankt, dessen verdächtig sind oder EHEC ausscheiden, dürfen
Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc. ) nicht besuchen. Dies gilt auch für
Personen aus der häuslichen Wohngemeinschaft, in der eine Erkrankung oder ein Verdacht
auf EHEC aufgetreten ist.
- 35 -
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte dürfen nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von 3 unauffälligen
Stuhlbefunden wieder die Schule besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist
erforderlich.
•
Kommt es ausnahmsweise einmal zu einer längerdauernden Ausscheidung von EHECBakterien im Stuhl, so dürfen solche Ausscheider mit einer Genehmigung des
Gesundheitsamtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann wieder die Schule besuchen, wenn
folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:
•
-
Eine besonders gründliche Händehygiene (Händedesinfektion) ist einzuhalten.
-
Das Kind darf in dieser Zeit nicht an der Zubereitung und dem Austeilen von
Speisen beteiligt werden.
-
Für betroffene Lehrkräfte gilt dasselbe.
Diese Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für gesunde Geschwister eines erkrankten
Kindes und für Lehrer, in deren Familie Angehörige erkrankt sind. Wenn sie diese
Vorsichtsmaßnahmen einhalten, dürfen sie weiterhin die Schule besuchen.
- 36 -
9. Flöhe - nicht meldepflichtig
Flohstiche sind als stark juckende, mückenstichähnliche, rote Papeln (Knötchen) erkennbar,
wobei sich meistens mehrere Stiche an einer Körperstelle relativ dicht beieinander befinden.
Die normalen Flohwirte bei uns sind Hunde, Katzen oder im Einzelfall Nagetiere. Nur wo
Tiere leben, können sich Tierflöhe vermehren. Nagetiere überwintern gern in Vogelnestern
oder Nistkästen. Dort können Nagetierflöhe längere Zeit überleben. Deshalb sollten
Vogelnester und Nistkästen nicht in geschlossene Räume mitgebracht werden oder von
Kindern näher untersucht werden. Obwohl Stiche von Tierflöhen für Menschen
unangenehm sind, können sich Flöhe auf Menschen nicht vermehren. Menschenflöhe
kommen bei uns derzeit nicht vor.
Bekämpfung
Befallene Haustiere müssen mit geeigneten Insektiziden sachgerecht behandelt werden.
Flohlarven an den Schlafplätzen der Wirtstiere müssen vernichtet werden. Räume, in denen
sich von Flöhen befallene Menschen oder Tiere aufgehalten haben,
werden durch feuchtes Wischen oder Staubsaugen in allen Bereichen, z. B. auch
Kuschelecken, gesäubert.
Beim Tierarzt gibt es Medikamente für Haustiere, die den Befall von Katzen und Hunden
durch Flöhe verhindern.
- 36 a- -
9a. Grippe (saisonale Influenza) -nicht meldepflichtig
Die Influenza ist eine akute, hoch ansteckende Atemwegsinfektion, die durch Influenzaviren, die in
die Typen A, B und C unterteilt werden, hervorgerufen wird. Für den Menschen sind nur die Typen
A und B bedeutsam. Das (pandemische) Influenzavirus A(H1N1) 2009 (Schweinegrippevirus) hat
sehr viele Gemeinsamkeiten mit der saisonalen Influenza. Bei der aviären Influenza (Vogelgrippe)
spielt ein direkter oder indirekter Mensch-Tier-Kontakt eine Rolle.
Die Übertragung erfolgt überwiegend durch Tröpfchen, die beim Husten oder Niesen entstehen
und auf die Schleimhäute der Atemwege von Kontaktpersonen gelangen. Eine Übertragung ist
auch durch direkten Kontakt z.B. durch Händeschütteln oder durch verunreinigte Gegenstände
möglich.
Die Inkubationszeit beträgt 1-2 Tage.
Die Ansteckungsfähigkeit beträgt im Mittel 4-5 Tage ab dem Auftreten der ersten
Krankheitszeichen, eine längere Dauer ist vor allem bei Kindern möglich.
Krankheitsbild
Typische Erkrankungszeichen sind ein plötzlicher Beginn mit Fieber (38,5 ° C oder höher),
trockenem Reizhusten, Muskel- oder Kopfschmerzen und Halsschmerzen. Weitere Symptome
können Schweißausbrüche, Schnupfen, eine allgemeine Schwäche, aber auch Übelkeit, Erbrechen
und Durchfall sein. Die Krankheit dauert bei komplikationslosem Verlauf 5-7 Tage. Neben der
Lungenentzündung (durch das Virus selbst oder bakteriell nach Superinfektion) ist eine Beteiligung
weiterer Organe (Herzmuskelentzündung, Gehirnentzündung, Muskelentzündung) möglich.
Therapie
Bei unkompliziertem Verlauf richtet sich die Behandlung nach den Krankheitszeichen
(symptomatische Therapie). Bei einem schweren Verlauf oder wenn ein erhöhtes Risiko für einen
schweren Verlauf besteht, sollte eine antivirale Therapie mit Neuraminidasehemmer in Erwägung
gezogen werden. Diese sollte so früh wie möglich (innerhalb von 48 Stunden) nach Auftreten der
ersten Krankheitszeichen begonnen werden. Bei Verdacht auf eine bakterielle Superinfektion ist
eine antibiotische Therapie erforderlich.
Vorbeugung
Die wirksamste vorbeugende Maßnahme ist die Schutzimpfung, die jährlich, vorzugsweise in den
Monaten Oktober und November, bei Kindern-, Jugendlichen und Erwachsenen mit erhöhter
gesundheitlicher Gefährdung durchgeführt werden sollte.
Durch die Beachtung einfacher Hygieneregeln (Vermeidung von Händereichen und sorgfältige
Händehygiene, Vermeidung von Anhusten und Anniesen. Bedeckung von Mund und Nase beim
Husten/Niesen, vorzugsweise mit der Ellenbeuge und nicht mit der Hand, regelmäßiges Lüften) soll
die Verbreitung der Grippeviren verhindert werden.
Maßnahmen in der Schule
Nach Abklingen der Krankheitszeichen kann das Kind die Gemeinschaftseinrichtung wieder
besuchen. Eine ärztliche Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden.
Für gesunde Kontaktpersonen gibt es keine Einschränkungen.
- 37 -
10. Hand - Fuß - Mund - Krankheit - nicht meldepflichtig
Es handelt sich um eine durch Enteroviren der Gruppe A ausgelöste, in der Regel harmlose
Erkrankung, die vornehmlich Kinder unter 10 Jahren befällt. Die Erkrankung hinterlässt eine
typenspezifische Immunität, d. h. eine wiederholte Erkrankung ist möglich.
Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch durch direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten
(Speichel, Tröpfchen, Sekret aus Bläschen) oder fäkal-oral und durch Kontakt mit
viruskontaminierten Oberflächen. Die Übertragung über die Hände spielt eine wichtige Rolle.
Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 10 Tage.
Krankheitsbild
Die Erkrankung beginnt mit allgemeinen Krankheitszeichen wie Fieber, Übelkeit,
Bindehautentzündung, Halsschmerzen und Bläschenbildung an Mund, Zunge, Handflächen und
Fußsohlen. Aus den Bläschen entstehen schmierig belegte, schmerzhafte Aphten (kleine Geschwüre
der Mundschleimhaut). Die Erkrankung ist nach 8 bis 12 Tagen abgeheilt. Komplikationen (Hirnund Hirnhautentzündung, Lähmungen, Herz-muskelentzündung) treten häufiger bei Kleinkindern
auf.
Therapie
Die Therapie ist symptomatisch, z. B. mit schmerzlindernden und entzündungshemmenden Mitteln.
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Kinder trotz der schmerzhaften Bläschen genügend
Flüssigkeit zu sich nehmen.
Vorbeugung
Eine Schutzimpfung gibt es nicht. Zur Verhinderung der Übertragung sind entsprechende
Hygienemaßnahmen (häufiges Händewaschen und ggf. Händedesinfektion (nach dem
Toilettengang), separate Handtücher oder Einmalhandtücher benutzen, verschmutzte Oberflächen
und Gegenstände (z.B. Türgriffe) gründlich reinigen) einzuhalten.
Maßnahmen in der Schule
Erkrankte Kinder sollten einem Arzt vorgestellt werden. Dieser entscheidet, wann das Kind die
Schule wieder besuchen darf. Erkrankungshäufungen (das Auftreten von zwei oder mehr
Erkrankungsfällen) sind dem Gesundheitsamt zu melden.
Für Kontaktpersonen gibt es keine Einschränkungen.
- 38 -
11. Hirnhautentzündungen, eitrig (bakterielle Meningitiden)
Die bakterielle Meningitis ist eine seltene Entzündung der Hirnhäute, die vor allem im Säuglingsund Kleinkindalter auftritt. Verschiedene Bakterien verursachen sie.
a) Meningokokken - Meningitis - meldepflichtig !
Bei uns treten meist Einzelerkrankungen auf mit einer gewissen Häufung im Herbst und Winter.
Etwa 10 Prozent der Bevölkerung sind gesunde Keimträger, d. h. sie tragen die Erreger im Rachen.
Sie selbst sind ohne Krankheitszeichen. Sie können die Meningokokken aber auf andere Personen
übertragen, die dann erkranken können.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch.
Die Inkubationszeit beträgt meistens 3 bis 4 Tage, selten bis zu 10 Tagen.
Ansteckungsfähigkeit
Solange Keime aus dem Nasen-Rachen-Raum isoliert werden können. Patienten sind bis 24
Stunden nach Beginn einer antibakteriellen Therapie als infektiös zu betrachten.
Krankheitsbild
Die Krankheit beginnt ohne Vorboten mit hohem Fieber, Erbrechen und starken Kopfschmerzen.
Schon nach wenigen Stunden kommt es zur typischen Nackensteifigkeit und motorischen Unruhe.
Bewusstseinstrübung, Krämpfe, Lähmungen, Hautblutungen und Hautausschläge können
hinzukommen.
Therapie
Jede bakterielle Meningitis ist ein medizinischer Notfall und muss so frühzeitig wie möglich mit
Antibiotika im Krankenhaus behandelt werden.
Impfung
Die Mehrzahl der Meningokokkenerkrankungen wird durch Erreger der Serogruppe B (ca. 71%)
und C (ca. 21%) verursacht. Die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C wird von der
STIKO für alle Kinder ab dem 2. Lebensjahr empfohlen. Seit Januar 2013 ist auch ein Impfstoff
gegen die Serogruppe B verfügbar. Die STIKO nimmt derzeit eine Bewertung des Impfstoffes vor.
- 39 -
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der klinischen Symptome wieder die Schule
besuchen.
•
Enge Kontaktpersonen haben, ein erhöhtes Risiko ebenfalls an einer MeningokokkenMeningitis zu erkranken. Kontaktpersonen sollten deshalb über Frühsymptome (Fieber,
Schüttelfrost, Kopfschmerzen) informiert werden, bei denen unbedingt ein Arzt aufgesucht
werden muss. Bitte verwenden Sie deshalb das Merkblatt auf der nächsten Seite zur
Information der Eltern.
Enge Kontaktpersonen sind:
-
alle Haushaltsmitglieder des Erkrankten,
-
Personen, die mit Mund-, Nasen- oder Rachensekreten des Erkrankten in Berührung
gekommen sind, z. B. beim Küssen oder bei Mund-zu-Mund-Beatmung, also Intimpartner,
enge Freunde, evtl. auch Banknachbarn in der Schule sowie Rettungssanitäter und
medizinisches Personal,
-
Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern unter 6 Jahren, bei guter
Gruppentrennung nur die betroffene Gruppe,
-
enge Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushaltsähnlichem Charakter
wie Internaten, Wohnheimen oder Kasernen.
-
Personen, die bis zu 7 Tagen vor Ausbruch der Erkrankung einen sehr engen Kontakt (mit
haushaltsähnlichem Charakter) mit dem Erkrankten hatten.
Bei engen Kontaktpersonen wird möglichst bald eine Chemoprophylaxe (Antibiotika- therapie)
empfohlen. Sie ist bis zu 10 Tage nach letzter Exposition sinnvoll. Bei
ungeimpften
engen
Kontaktpersonen (Haushaltskontakten und Kontakt mit haushaltsähnlichem Charakter) wird
zusätzlich eine postexpositionelle Meningokokken- Impfung empfohlen.
•
Für Kontaktpersonen innerhalb der Wohngemeinschaft des Erkrankten besteht nach § 34 Abs.
3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein gesetzliches Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen,
bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist
24 Stunden nach Beginn einer vorsorglichen Antibiotika- Gabe der Fall. Ansonsten empfiehlt
das Gesundheitsamt, dass diese Kontaktpersonen der Einrichtung über 5 Tage hinweg fern
bleiben. Betroffene Erzieherinnen dürfen in dem Kindergarten keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-,
Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten
haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu
befürchten ist.
•
Desinfektionsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
- 40 -
Landratsamt Ostalbkreis
Geschäftsbereich Gesundheit
Meningokokken - Merkblatt
Sehr geehrte Eltern,
in der Einrichtung, die Ihr Kind besucht, ist der dringende Verdacht einer Erkrankung durch
Meningokokken aufgetreten.
Was sind Meningokokken - Erkrankungen?
Meningokokken sind Bakterien, die sich vor allem während der Winter- und Frühlingsmonate im
Rachen vieler Menschen (5 bis 10 %) befinden, ohne dass diese selbst erkranken. Sie können aber
die Bakterien durch Husten oder Niesen weitergeben. Ein in seiner Abwehr geschwächter Mensch
kann an den Meningokokken erkranken. Hierbei sind zwei Verlaufsformen möglich, von denen die
zweitgenannte wesentlich seltener auftritt:
Hirnhautentzündung (Meningitis):
Hier stehen unter anderem Fieber, Benommenheit, Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit und
Erbrechen im Vordergrund.
Bei Säuglingen und Kleinkindern ist die Symptomatik meist weniger charakteristisch. Achten Sie
deshalb bei diesen Kindern zusätzlich auf Zeichen wie Nahrungsverweigerung, Durchfälle, Unruhe,
schlechte Weckbarkeit, schrilles Schreien, Stöhnen, blasse oder fleckige Haut.
Überschwemmung des gesamten Körpers durch die Bakterien (Sepsis):
Ein solches Krankheitsbild kann sich innerhalb von Stunden entwickeln, auch aus völligem
Wohlbefinden heraus. Hier stehen Fieber und die rasche Verschlechterung des Allgemeinbefindens
im Vordergrund. Auch rot-violette Hautflecken (=Hautblutungen) können ein Anzeichen sein.
Was sollten Sie tun?
Diese Erkrankungen treten in Deutschland nur vereinzelt auf. Die Erkrankungsgefahr nach Kontakt
mit den Erkrankten ist erfahrungsgemäß gering. Wir empfehlen Ihnen jedoch, Ihr Kind für die
nächsten 5 Tage nach Erhalt dieses Schreibens zumindest gut zu beobachten. Sollten Sie den
Verdacht auf eine Erkrankung haben, so ziehen Sie umgehend den behandelnden Arzt zu Rate.
Nur eine rechtzeitige Erkennung und Behandlung der Erkrankung kann wirksam helfen. Man kann
durch eine kurzzeitige Einnahme von bestimmten Medikamenten die Meningokokken auf der
Schleimhaut abtöten.
So erreichen Sie uns:
Aalen:
Julius-Bausch-Straße 12
73430 Aalen
Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155
E-Mail:
[email protected]
Schwäbisch Gmünd:
E-Mail:
Oberbettringer Straße 166
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158
[email protected]
- 41 -
Das
Nationale
Referenzzentrum
für
Meningokokken
empfiehlt
eine
solche
Medikamenteneinnahme für enge Kontaktpersonen, d. h. für alle Haushaltsmitglieder des
Erkrankten, ebenso für Kontaktpersonen in Kindergärten -bei guter Gruppentrennung nur für die
betroffene Gruppe-, für Spielkameraden, enge Freunde und Intimpartner sowie für
Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushalts-ähnlichem Charakter wie
Internaten, Wohnheimen und Kasernen. Für andere Kontaktpersonen, wie z. B. Mitschüler oder
Arbeitskollegen, besteht nur sehr selten ein erhöhtes Infektionsrisiko. Eine vorbeugende
Antibiotikabehandlung kann bei diesen Personengruppen in Absprache mit einem Arzt erwogen
werden.
Wenn Sie sich zur Medikamenteneinnahme entschließen, dann sollte die Einnahme rasch erfolgen,
möglichst innerhalb von 24 Stunden. Nach Ablauf von 10 Tagen ist eine medikamentöse
Prophylaxe nicht mehr erforderlich.
Empfohlenes Medikament
-Rifampicin-
Dosierung:
Neugeborene: 2 x 5 mg/kg Körpergewicht/Tag für 2 Tage
Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 60 kg: 2 x 10 mg/kg Körpergewicht/Tag für
2 Tage. Die maximale Einzeldosis beträgt 600 mg.
Jugendliche ab 60 kg Körpergewicht und Erwachsene:
2 x 600 mg/Tag für 2 Tage
Weiterhin ist eine Prophylaxe mit Ceftriaxon möglich (nur als intramuskuläre/i.m.-Spritze):
einmalige Gabe von 125 mg bei Kindern unter 12 Jahren und 250 mg bei Personen über 12
Jahren.
Bei Personen über 18 Jahren kann auch einmalig 500 mg Ciprofloxacin gegeben werden.
Bei Schwangeren ist nur die Gabe von Ceftriaxon möglich.
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter: www.rki.de, dort auf
Infektionskrankheiten A-Z und dann auf Meningokokken-Erkrankungen klicken.
Wird die Einrichtung geschlossen?
Die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, wird nicht geschlossen. Geschwister des Erkrankten können
die Einrichtung bereits 24 Stunden nach Einnahme des Medikamentes wieder besuchen. Ansonsten
bleiben diese Kinder der Einrichtung über 5 Tage hinweg fern. Dies gilt auch für betroffene
Lehrer/-innen oder Erzieher/-innen.
Gibt es eine Schutzimpfung?
Gegen Meningokokken bestimmter Serogruppen (A, C, Y, W 135) stehen Impfstoffe zur
Verfügung. Seit Januar 2013 ist auch ein Impfstoff der Serogruppe B verfügbar. Die STIKO nimmt
derzeit eine Bewertung des Impfstoffes vor. Die Mehrzahl der Erkrankungen wird durch die
Serogruppen B und C verursacht.
Für zusätzliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Landratsamt Ostalbkreis
-Geschäftsbereich Gesundheit-
- 42 -
b) Hämophilus influenzae Typ b Meningitis (Hib) - meldepflichtig !
Gegen diese Erkrankung werden die Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter geimpft. Bis zur
Einführung der Impfung gehörte sie zu den häufigsten Meningitis-formen im Kleinkind- und
Vorschulalter. Ansteckungsfähigkeit: bis zu 24 Stunden nach Beginn einer Antibiotikaherapie.
Ausschluss von Ausscheidern: ist nicht erforderlich, solange keine meningitisverdächtige
Beschwerden auftreten.
c) Pneumokokken - Meningitis - nicht meldepflichtig
Sie entsteht durch Ausbreitung der Erreger auf dem Blutweg eines Kindes, das an einer Mittelohr-,
Kieferhöhlen- oder Lungenentzündung erkrankt ist, wenn diese Erkrankung durch Pneumokokken
hervorgerufen wird. Es handelt sich um eine Folgeerkrankung einer bestehenden Infektion.
Mittlerweile wird für alle Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr die Impfung
gegen Pneumokokken empfohlen.
Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulbesuch ist nicht erforderlich. Bei Krankheitszeichen
muss aber sofort ein Arzt aufgesucht werden.
12. Hirnhautentzündungen, nicht eitrig - nicht meldepflichtig
Zahlreiche Viren können nicht eitrige Hirnhautentzündungen hervorrufen. Solche Entzündungen
verlaufen meistens leichter als die oben beschriebenen eitrigen Hirnhautentzündungen.
Impfungen oder andere vorbeugende Maßnahmen gibt es nicht.
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der klinischen Symptome wieder die Schule
besuchen.
•
Kontaktpersonen von Erkrankten dürfen die Schule weiterhin besuchen, solange sie gesund
sind. Beim Auftreten von Krankheitszeichen muss sofort ein Arzt aufgesucht werden.
•
Für die Information der Eltern können Sie das Merkblatt auf der nächsten Seite verwenden.
- 43 -
Landratsamt Ostalbkreis
Geschäftsbereich Gesundheit
Virus - Meningitis
Sehr geehrte Eltern,
in der Einrichtung, die Ihr Kind besucht, ist eine durch Viren hervorgerufene Hirnhaut-entzündung
(Meningitis) aufgetreten.
Betroffene Personen klagen über Fieber, Benommenheit, Kopfschmerzen und Erbrechen. Zusätzlich
kann die Beweglichkeit des Nackens bis hin zu einer Nackensteifigkeit eingeschränkt sein. Es
erkranken überwiegend Kinder, aber auch Erwachsene können betroffen sein.
Verschiedene Viren können diese Erkrankung hervorrufen. Bevorzugte Jahreszeit für das Auftreten
sind die Sommermonate. Der Übertragungsweg ist je nach Virusart unterschiedlich und erfolgt am
häufigsten durch Schmierinfektionen, wenn die Erreger mit dem Stuhl ausgeschieden werden oder
durch Tröpfcheninfektion (Anhusten, Anniesen).
Die durch Viren hervorgerufene Form der Hirnhautentzündung hat nichts mit der gefürchteten
Meningokokken-Meningitis zu tun, die bevorzugt im Winter auftritt und durch Bakterien verursacht
wird. Die Virus-Meningitis verläuft meistens leicht und heilt folgenlos aus.
Als allgemein vorbeugende Maßnahme wird eine sorgfältige Händehygiene empfohlen. Achten Sie
deshalb darauf, dass Ihr Kind sich nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen gründlich die
Hände wäscht! Ebenso sollten sich die Kinder nicht gegenseitig anhusten oder anniesen und
Taschentücher nicht gemeinsam benutzen.
Die Einrichtung wird nicht geschlossen. Geschwister eines erkrankten Kindes dürfen sie weiter
besuchen, solange bei ihnen keine Krankheitszeichen auftreten.
Wir empfehlen, Ihr Kind in den nächsten Tagen aufmerksam zu beobachten. Wenn Sie die oben
genannten Krankheitszeichen feststellen, sollten Sie unverzüglich Ihren Kinder- oder Hausarzt
aufsuchen. Bitte teilen Sie ihm mit, dass Ihr Kind wahrscheinlich Kontakt zu einem anderen Kind
hatte, das an einer Virusmeningitis erkrankt ist.
Für zusätzliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Landratsamt Ostalbkreis
-Geschäftsbereich GesundheitSo erreichen Sie uns:
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- 44 -
13. HIV - Infektionen - nicht meldepflichtig
•
Eine ausgedehnte HIV-Epidemie hat es in Deutschland nicht gegeben. Durch früh-zeitige und
intensive Aufklärung konnte erreicht werden, dass sich weniger junge Menschen anstecken und
damit auch die Infektion nicht an Nachkommen weiter-gegeben wird.
•
Durch die gute medizinische Betreuung in Deutschland ist es möglich, die Übertragung von HIV
von der Mutter auf das Kind bei der Geburt fast ganz zu verhindern. Wenn eine infizierte Frau
ein Kind zur Welt bringt, besteht nur in bis zu 2 % aller Fälle das Risiko einer Infektion für das
Neugeborene.
•
Durch zahlreiche Maßnahmen ist seit langem die Gefährdung von Kindern, die an der BluterKrankheit leiden, praktisch ausgeschlossen.
Nach den bisherigen Erfahrungen mit HIV-infizierten Kindern in der Schule stellt der Schulbesuch
dieser Kinder kein Problem dar. Dies war und ist zu erwarten, da die alltäglichen sozialen Kontakte
im Schulbetrieb kein Infektionsrisiko darstellen. Maßnahmen gegen eine Virusübertragung bei der
Versorgung blutender Wunden müssen aber immer beachtet werden.
Folgende Schutzmaßnahmen sind erforderlich:
•
Das Blut von HIV-infizierten Personen darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut
oder Schleimhaut eines Anderen in Berührung kommen.
•
Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind Einmalhandschuhe zu tragen.
•
Alle Gegenstände, die evtl. mit dem Blut in Berührung gekommen sind, sind anschließend zu
desinfizieren.
•
Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren.
•
Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen
vorrätig sein.
- 45 -
14. Keuchhusten (Pertussis) - meldepflichtig !
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 20 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Pertussis ist sehr ansteckend und bereits eine niedrige Keimdosis kann einen Keuchhusten
erzeugen. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt
während der ersten beiden Wochen der Erkrankung und klingt bis zu 3 Wochen nach Beginn des
Stadium convulsivum (vgl. Krankheitsbild) allmählich ab. Im frühen Konvulsivstadium sind die
Patienten somit oft noch ansteckend. Unter einer antibiotischen Therapie verkürzt sich die Dauer
der Ansteckungsfähigkeit auf etwa 5 Tage nach Therapiebeginn.
Ein durchgemachter Keuchhusten hinterlässt eine lang dauernde, aber oft nicht lebenslängliche
Immunität, so dass ältere Menschen wieder erkranken und andere anstecken können. Deshalb
wird jetzt allen Jugendlichen eine Auffrischimpfung gegen Pertussis empfohlen.
Krankheitsbild
Beginn wie bei schwerer Erkältung (Stadium catarrhale), frühestens 8 Tage nach
Krankheitsausbruch tritt der charakteristische Krampfhusten auf. Typisch sind häufige nächtliche
Hustenanfälle mit Erbrechen und Erstickungsangst, die über 4 bis 6 Wochen anhalten (Stadium
convulsivum). Sie klingen danach in 6 bis 10 Wochen allmählich ab (Stadium decrementi).
Die Therapie besteht in der Gabe von Antibiotika.
Vorbeugung
Besonders gefährdet sind Neugeborene und junge Säuglinge. Statt der Hustenanfälle erleiden sie
lebensbedrohliche Atemstillstände mit schwerem Krankheitsverlauf, so dass eine
Krankenhausbehandlung notwendig wird. Sie müssen deshalb vor erkrankten Erwachsenen,
Geschwistern oder anderen betroffenen Kindern geschützt werden. Dies ist am besten dadurch
möglich, dass enge Haushaltskontaktpersonen möglichst 4 Wochen vor Geburt des Kindes eine
Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter
in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden.
In einer Familie oder Wohngemeinschaft wird für Personen ohne Impfschutz nach engem Kontakt
zu einem Erkrankten eine Prophylaxe mit Antibiotika empfohlen. Auch geimpfte enge
Kontaktpersonen sollen eine Chemoprophylaxe erhalten, wenn sich in ihrem Wohnumfeld
gefährdete Personen (ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Säuglinge oder Säuglinge mit
Herz- oder Lungenerkrankungen) befinden, da sie durch eine vorübergehende Besiedlung mit
Keuchhustenerregern eine Infektionsquelle darstellen können.
Impfung
Die Impfung mit dem sehr gut verträglichen neuen Impfstoff sollte im 1. Lebensjahr erfolgen, sie ist
aber auch noch später möglich. Eine Auffrischimpfung wird für alle Kinder im 6. Lebensjahr und
für alle Jugendlichen zwischen dem 9. und 17. Lebensjahr sowie einmalig Erwachsenen
empfohlen.
- 46 -
Maßnahmen in der Schule
•
Frühestens 5 Tage nach Beginn einer Antibiotikabehandlung dürfen erkrankte Personen
(Schüler/-innen oder Lehrer/-innen) die Schule wieder besuchen. Ohne antibiotische
Behandlung ist eine Wiederzulassung erst 3 Wochen nach Auftreten der ersten
Krankheitszeichen gefahrlos möglich.
•
Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht
keuchhustenverdächtigen Krankheitszeichen auftreten.
erforderlich,
so
lange
keine
15. Kinderlähmung (Poliomyelitis) - meldepflichtig !
Es handelt sich um eine sehr ansteckende Viruserkrankung, die zu Lähmungen der Muskulatur
führen kann. Im Gegensatz zu der deutschen Bezeichnung „Kinder-lähmung“ können Erwachsene
genauso erkranken.
Dank der Impfung aller Personen ab dem Säuglingsalter ist die Krankheit in Deutschland, Europa
und Amerika ausgerottet, sie kommt aber noch in Asien und Afrika vor.
16. Krätze (Scabies) - meldepflichtig !
Entstehung der Erkrankung
Der Erreger ist die Krätzmilbe. Sie hat beißende Mundwerkzeuge und ernährt sich von
Hautpartikeln. Milbenweibchen graben sich in der Hornschicht der Haut Gänge und legen dort
Eier ab. Aus den Eiern entwickeln sich über ein Larvenstadium geschlechtsreife Tiere.
Originalgröße der Milbe 0,3 bis 0,5 mm
(weibliche Krätzmilben).
Übertragung
Die Übertragung erfolgt in der Regel durch engen körperlichen Kontakt, wie er unter Kindern,
innerhalb von Familien, in der Partnerschaft oder in der Krankenpflege gegeben ist. Die
Übertragung durch Kleidungsstücke und Bettwäsche spielt eine untergeordnete Rolle.
- 47 -
Inkubationszeit
Die Zeit zwischen Ansteckung und den ersten Anzeichen der Erkrankung dauert etwa 4 bis 5
Wochen.
Ansteckungsfähigkeit
Ohne Behandlung besteht Ansteckungsfähigkeit während der gesamten Dauer des Befalls.
Krankheitsbild
Hautveränderungen bestehen bevorzugt zwischen den Fingern und Zehen, in den Achselhöhlen,
an Ellenbogen, in der Leistenregion und an den Geschlechtsorganen. Hals und Gesicht werden in
der Regel nicht befallen. Starker Juckreiz (besonders bei Bettwärme), der zu Kratzspuren führt,
Hautrötung und Bildung mückenstichähnlicher Papeln sind weitere Symptome. Typische
Milbengänge sind oft nicht oder nur schwer erkennbar. Es kann zu bakteriellen Infektionen mit der
Bildung von Eiterpusteln kommen. Es kann auch zu allergischen Hautreaktionen kommen, die
unter Umständen auch nach Abtötung der Milben fortbestehen können.
Therapie
Einreibung der befallenen Hautstellen mit einem ärztlich verordneten Mittel.
Die Behandlung muss individuell nach den Empfehlungen des behandelnden Arztes in
Abhängigkeit vom Alter des Kindes durchgeführt werden. Unter Umständen ist eine Wiederholung
der Therapie erforderlich, da die Milbeneier nicht immer zuverlässig abgetötet werden.
Alle befallenen Personen müssen zum selben Zeitpunkt behandelt werden. In Kleidungsstücken und
Textilien werden Milben durch Waschen bei 60° C abgetötet. Wenn Waschen bei dieser
Temperatur nicht möglich ist, müssen die Textilien für 2 Wochen in luftdicht verschlossenen
Plastiksäcken gelagert werden. Einfrieren der Schuhe oder Plüschtiere (in einer Plastiktüte verpackt)
für 24 Stunden führt zu Milbenfreiheit. Polster, Möbel und Teppiche werden mit dem Staubsauger
gründlich gereinigt. Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Entwesung von Räumen und
milbentragenden Gegenständen ist in der Regel nicht erforderlich.
Maßnahmen in der Schule
•
Bei Scabieserkrankung oder Verdacht auf Erkrankung dürfen Schulen und
Gemeinschaftseinrichtungen nicht besucht werden. Nach Behandlung und klinischer Abheilung
der befallenen Hautareale ist der Schulbesuch wieder erlaubt. Ein schriftliches ärztliches Attest
ist erforderlich.
•
Alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft sollten sich ärztlich untersuchen lassen. Ein genereller
Ausschluss von Kontaktpersonen (z. B. aus einer Klasse) lässt sich nicht begründen.
- 48 -
17. Läuse - meldepflichtig !
Läuse werden von befallenen Menschen und selten auch über Gebrauchsgegen-stände wie
Mützen, Jacken, Kuscheltiere, Decken, Kopfkissen, Kämme und Haar-bürsten auf andere
Menschen übertragen. Läuse fühlen sich auf einem einwandfrei gepflegten Kopf ebenso wohl wie
auf einem ungepflegten. Jeder kann Läuse bekommen. Um die Behandlung der Läuse sachgerecht
durchführen zu können, muss man einiges über ihren Entwicklungszyklus wissen.
Die Läuseweibchen legen ihre Nissen (Eier) am liebsten in der Schläfen-, Ohren- und
Nackengegend ab. Hier herrscht vor allem bei längerem dichtem Haar die optimale Temperatur
zur Eiablage. Deshalb muss das Haar an diesen Stellen besonders gründlich untersucht werden.
Der heftige Juckreiz bei Läusebefall entsteht durch den Speichel der Läuse, der beim Blutsaugen in
die Kopfhaut gelangt. Der Juckreiz führt zum Kratzen und zu Kratzwunden, die durch Eitererreger
oder Hautpilze infiziert werden können. Ist der Befall sehr stark, können eitrige Hautausschläge mit
Schwellungen der Lymphknoten auftreten. In diesen Fällen ist unbedingt der Arzt aufzusuchen.
Entwicklungszyklus der Läuse
Aus der Nisse schlüpft eine Larve, die drei Larvenstadien durchläuft, in denen sie ständig Blut
saugt. Am Ende des dritten Larvenstadiums, d. h. nach 7 bis 10 Tagen, ist das Läuseweibchen
geschlechtsreif und kann täglich ca. 4 Eier ablegen. Für ihre Entwicklung braucht eine
Läusegeneration von einer Nisse bis zur nächsten 17 bis 22 Tage, davon entfallen 7 bis 10 Tage
auf das Nissenstadium und weitere 9 bis 11 Tage auf das Larvenstadium. Überleben nach der
ersten Behandlung nur einzelne Nissen, schlüpfen nach ein paar Tage neue Läuselarven aus und
die Plage beginnt von neuem. Deshalb ist die zweite Behandlung unbedingt erforderlich. Getrennt
vom Wirt (vom Mensch) überleben Läuse bei Zimmertemperatur nicht länger als 2 bis 3 Tage.
Die Nissen sind ca. 1 mm lang, weißlich bis gelblich glänzend und können gerade noch mit dem
bloßen Auge erkannt werden. Im Gegensatz zu losen Kopfhaut-schuppen kleben sie fest an den
Haaren. Sie lassen sich auch nicht durch eine einfache Kopfwäsche entfernen und entgehen wegen
ihrer Kleinheit auch dem Abstreifen durch gewöhnliche Kämme. Leere Nissenhüllen bleiben nach
dem Schlüpfen der Larven an den Haaren kleben.
Therapie
Befallene Köpfe müssen mit einem geeigneten Läusemittel behandelt werden. Generell spricht
nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Die Mittel sind rezeptfrei in Apotheken
erhältlich. Soweit die Mittel vom Arzt verordnet werden, trägt die Krankenkasse die Kosten für
Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Die Mittel müssen sorgfältig nach Anweisung angewendet werden.
Bitte beachten Sie, dass nach 8 bis 10 Tagen die Behandlung wiederholt werden muss, damit
einzelne überlebende Nissen den Befall nicht wieder aufleben lassen und neue Larven
ausschlüpfen.
- 49 -
Tipps für die Entfernung toter Nissen
In der Praxis taucht häufig die Frage auf, wie man einzelne, nach der Kopfwäsche noch am Haar
festsitzende Nissen entfernen kann:
•
Das Haar muss Strähne für Strähne auf Nissen untersucht werden.
•
Auf das feuchte Haar eine Haarpflegespülung aufbringen und mit einem speziellen lang- und
feinzinkigen Nissenkamm (aus der Apotheke) auskämmen („nasses Auskämmen“).
•
Einzelne Nissen können mit den Fingern herausgezogen oder zusammen mit einem einzelnen
Haar herausgeschnitten werden.
Maßnahmen in der Schule
Wenn ein Kind Ihrer Einrichtung von Läusen oder Nissen befallen ist, treffen Sie bitte folgende
Maßnahmen:
•
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse werden durch ein Merkblatt
informiert (siehe Vordruck auf der nächsten Seite)
•
Betroffene Kinder dürfen die Schule erst wieder besuchen, wenn die Eltern auf der beiliegenden
Rückantwort bestätigt haben, dass eine Behandlung erfolgt ist und somit keine Gefahr einer
Weiterverbreitung besteht.
- 50 -
Landratsamt Ostalbkreis
Geschäftsbereich Gesundheit
Kopfläuse
Vertiefende Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Kopfläuse haben nichts mit persönlicher Reinlichkeit, den hygienischen Verhältnissen zu Hause, der
sozialen oder der ethnischen Herkunft zu tun!
Nur ein offener und sachlicher Umgang mit diesem Problem hilft weiter.
Das müssen Sie wissen!
Kopfläuse sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen
meldepflichtig. Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, müssen Sie dies der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtung, Schule etc.) umgehend melden (IfSG § 34 Abs. 5).
Das Gesundheitsamt wird dann durch die Einrichtung benachrichtigt.
• Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe oder Klasse werden durch die
Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall ohne Namensnennung unterrichtet und zur
Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert.
Da sich Kopfläuse in Gemeinschaftseinrichtungen durch den engen Kontakt relativ schnell
ausbreiten können, verbietet das Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 1 den Besuch der Einrichtung
von Kindern und Personal, die von Läusen befallen sind.
Betroffene Kinder können den Kindergarten, die Schule oder sonstige Einrichtungen am Tag
nach der ersten Behandlung (mit einem amtlich anerkannten Mittel) wieder besuchen, wenn
die Erstbehandlung auf der Rückantwort bestätigt und die Zweitbehandlung zugesichert wird.
• Bitte denken Sie daran, dass das rasche Erkennen, das Behandeln eines Kopflausbefalls und
die Mitteilung darüber wesentliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Bekämpfung der
Kopfläuse sind.
• In der Praxis sind seit Jahren die teilweise schleppende Meldung und fehlerhafte Behandlung
die Gründe dafür, dass Kopfläuse oft wochenlang in einzelnen Gruppen verbleiben und es
dann auch zu erneuten Übertragungen kommt. Elterliche Rückmeldungen helfen
Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.
• Nissen, die nach der 1. Behandlung noch vorhanden sind, stellen keinen Grund dar, einem
Kind den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung zu verwehren.
So erreichen Sie uns:
Aalen:
Julius-Bausch-Straße 12
Schwäbisch Gmünd:
73430 Aalen
Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155
Oberbettringer Straße 166
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158
E-Mail:
[email protected]
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E-Mail:
- 51 -
Was sind Kopfläuse?
Kopfläuse leben nur auf dem behaarten Kopf von Menschen.
Sie sind bevorzugt in der Nacken-, Ohren- und Schläfengegend zu finden und sind je nach
Entwicklungsstadium 1 bis 3 mm groß und meist grau. Kopfläuse sind flügellose Insekten und seit
über 50.000 Jahren in Europa heimisch.
• Sie ernähren sich ausschließlich von menschlichem Blut, das sie alle 4 - 6 Stunden aus der
Kopfhaut saugen müssen.
• Lausweibchen legen täglich bis zu 10 Eier, die am Haaransatz an das Haar geklebt werden.
Aus den Eiern schlüpfen nach 7-8 Tagen Larven, die sich 3-mal häuten und zu
geschlechtsreifen Läusen weiterentwickeln.
Die Übertragung erfolgt durch direkten Haarkontakt. Kopfläuse wandern von Kopf zu Kopf z. B.
beim Zusammenstecken der Köpfe, gemeinsamen Übernachten in einem Bett oder Kuscheln.
Läuse können weder springen noch fliegen!
• Der indirekte Weg über Kämme, Bürsten oder ein Handtuch für den Kopf ist zwar denkbar,
aber sehr unwahrscheinlich.
• Eine indirekte Übertragung über Textilien (Mützen, Schals, Bettwäsche oder Teppichboden) ist
zwar nicht auszuschließen, nach wissenschaftlichen Untersuchungen aber in der Praxis nicht
relevant.
Läuse verlassen freiwillig nicht den menschlichen Kopf, weil sie ansonsten austrocknen, die
nötige Umgebungswärme nicht haben und spätestens nach 2 Tagen alle abgestorben sind.
• Haustiere spielen bei der Übertragung keine Rolle.
Wichtige Begriffe
•
•
•
Nissen = Eihüllen, unabhängig ob voll oder leer; umgangssprachlich oft fälschlicherweise für
Läuseeier benutzt.
Läusekämme sind für das Greifen junger Läuse an der Kopfhaut optimiert (flache Zinken;
Zahnabstand an der Größe der jungen Laus orientiert; oft aus Plastik) und werden zur
Diagnose und zum Auskämmen von Läusen verwendet.
Nissenkämme wurden zum Abstreifen von Nissen entwickelt (runde Zinken; Zahnabstand am
Haardurchmesser orientiert; in der Regel aus Metall, um nicht abzubrechen) und werden zum
Entfernen der Eihüllen (Nissen) verwendet, insbesondere bei starkem Befall nach der
Behandlung, um die kosmetisch störenden Eihüllen zu entfernen. U. U. müssen einzelne Nissen
noch manuell entfernt werden.
Wie findet man Kopfläuse?
Untersuchen Sie den Kopf Ihres Kindes und aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen (auch
Erwachsene und weitere Kontaktpersonen) gründlich und regelmäßig, wenn im Umfeld Ihres
Kindes (Gemeinschaftseinrichtung, Spielkameraden) Kopfläuse entdeckt wurden oder Ihre Kind
sich häufig am Kopf kratzt. Wir empfehlen Ihnen das nasse Auskämmen mit einer
Haarpflegespülung und einem Läusekamm.
• Sie brauchen:
− Normale Haarpflegespülung
− Helles Tuch oder Küchenkrepp
− Normalen Kamm oder Plastikbürste
− Einen Läusekamm
• So gehen Sie vor:
1. Waschen Sie das Haar oder machen Sie es gut nass
2. Tragen Sie großzügig Pflegespülung auf (die Kopfläuse werden dadurch bewegungsunfähig)
3. Kämmen Sie die Haare mit einer groben Bürste oder einem Kamm durch (die Haare werden
entwirrt und für das Kämmen mit dem Läusekamm vorbereitet)
4. Kämmen Sie mit dem Läusekamm Strähne für Strähne von der Kopfhaut bis zu den
Haarspitzen
- Streichen Sie den Läusekamm nach jedem Strich auf einem hellen Tuch aus
- Suchen Sie den Schaum nach Läusen ab; eine Lupe und gutes Licht helfen
- Wird eine Laus gefunden, Haarsträhne erneut auskämmen
• Spülen Sie die Haarspülung aus
- 52 -
Ein Kopflausbefall liegt vor,
•
wenn auf dem Kopf mindestens eine lebende Kopflaus oder -larve gefunden wird
Kopfläuse sind lichtscheu und sehr beweglich, deshalb findet man die am Haar verklebten Eihüllen leichter.
•
oder wenn Eihüllen (= Nissen) weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind
Ob eine Nisse leer ist oder noch ein entwicklungsfähiges Ei enthält, ist optisch nur schwer zu unterscheiden. Da Larven nach 7
Tagen aus dem Ei schlüpfen und Haare im Monat ca. 1 cm wachsen, kann man aber davon ausgehen, dass Nissen, die weiter als
1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, leer sind und keine Gefahr mehr darstellen.
Was tun bei Kopflausbefall?
In diesem Falle muss unverzüglich eine Behandlung mit einem gegen Kopfläuse wirksamen
Mittel durchgeführt werden (äußerlich anzuwendende Lösungen, Shampoos oder Gel). Alle
betroffenen Personen sind gleichzeitig zu behandeln!
Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Die Mittel sind
rezeptfrei in den Apotheken erhältlich. Soweit sie vom Arzt verordnet werden, trägt die
Krankenkasse die Kosten für Kinder bis zum 12. Lebensjahr.
Geprüfte, vom Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) anerkannte Wirkstoffe und Medizinprodukte sind
(Stand der Liste: 13.07.2010):
Allethrin (Jacutin Pedicul Spray®)
Dimeticon (Jacutin® Pedicul Fluid)
Permethrin (InfectoPedicul®)
Dimeticon (NYDA® L)
Pyrethrum (Goldgeist® forte).
Kokos- und Sojaöl (Mosquito®
Läuse-Shampoo)
Entscheidend ist, dass die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise genau befolgt werden und eine
Wiederholungsbehandlung durchgeführt wird.
Leider sind manche Läusemittel bei Schwangeren, Stillenden und Säuglingen/Kleinkindern nicht
anwendbar. Nehmen Sie in diesen Fällen Kontakt mit Ihrem Arzt auf. Dies gilt auch bei
Erkrankungen der Kopfhaut.
Empfohlenes Behandlungsschema
Tag 1:
Behandlung des Haares mit einem Mittel gegen Läuse entsprechend dem
Beipackzettel und anschließendes „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung)
Tag 5:
„Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu beseitigen
Tag 9 (±1)
Erneute Behandlung der Haare mit einem Läusemittel entsprechend dem
Beipackzettel, um nachgeschlüpfte Larven abzutöten
Tag 13:
Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung)
Bei korrekter Behandlung mit einem der oben genannten Wirkstoffe werden die Läuse abgetötet.
Zusätzlich empfiehlt sich das „nasse“ Auskämmen mit handelsüblicher Haarpflegespülung und
Läusekamm. Bisher gibt es keine ausreichenden wissenschaftlichen Hinweise, dass Resistenzen der
Läuse gegen einzelne der aufgeführten Mittel für die Behandlung relevant sind.
Weil die Eihülle für die Wirkstoffe schwer durchlässig ist, ist die Wirkung auf die Nissen bei allen
Kopflaus-Präparaten ungenügend. Deshalb ist grundsätzlich eine zweite Behandlung am Tag 8, 9
oder 10 nach der Erstbehandlung (Tag 1) erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Larven
geschlüpft, die dann leicht abzutöten sind.
Eine spätere Zweitbehandlung ist ineffektiv, da dann möglicherweise bereits wieder neue Eier
abgelegt wurden. Bei einer zu frühen Zweitbehandlung sind ggf. noch nicht alle Larven geschlüpft
und deshalb in den Eihüllen noch geschützt.
Wenn nach abgeschlossener Behandlung keine Kopfläuse und nur noch leere Eihüllen gefunden
werden, war die Behandlung erfolgreich.
Möchte man aus ästhetischen Gründen die Nissen aus dem Haar entfernen, empfiehlt sich wegen
der wasserunlöslichen Kittsubstanz zunächst die Spülung der Haare mit lauwarmem Essigwasser (3
Esslöffel Speiseessig auf einen Liter Wasser). Danach lassen sich die Nissen mit einem speziellen
Nissenkamm (erhältlich in Apotheken) leichter aus dem Haar entfernen.
Die indirekte Übertragung der Läuse über Gegenstände ist sehr unwahrscheinlich.
Trotzdem empfehlen wir:
• Reinigen Sie Kämme und Bürsten regelmäßig (z. B. mit heißer Seifenlösung)
• Verwenden Sie nach Möglichkeit für jede Person einen eigenen Kamm/ Bürste
- 53 -
•
•
•
Waschen Sie Handtücher, mit denen Sie den Kopf abgetrocknet haben, mit haushaltsüblichen
Waschmitteln bei 60 ° C
Binden Sie lange Haare zusammen, wenn ein Kopflausbefall gemeldet wurde, um die
Übertragung zu erschweren
Insektizid-Sprays oder Desinfektionsmittel sind nicht sinnvoll
Die Übertragung über folgende Materialien ist zwar theoretisch vorstellbar, spielt aber nach
wissenschaftlichen Untersuchungen praktisch keine Rolle. Deshalb halten wir die entsprechenden
Hygienemaßnahmen für entbehrlich:
•
•
Waschen von Bettwäsche, Mützen und Schals bei 60 ° C oder Aufbewahrung in einem fest verschlossenen
Plastiksack für 2 Tage (dann wären alle Kopfläuse verhungert).
Saugen der Spielbereiche des Kindes
Wenn Sie Zweifel haben, können Sie die Bettwäsche oder das Kuscheltier ihres Kindes auch
einfach absuchen, da die Kopfläuse mit bloßen Auge sichtbar wären.
Mögliche Gründe für ein Versagen der Behandlung
•
•
•
•
•
•
•
Unterlassene Zweitbehandlung am Tag 8, 9 oder 10
Zweitbehandlung zu früh oder zu spät
Fehlende Kontrolle und Mitbehandlung von Familienmitgliedern
Fehlende Erfolgskontrolle nach der Behandlung
Ungleiches oder zu sparsames Aufbringen des Mittels (z. B. bei langem, dicken Haar oder
Behandlung von mehreren Personen)
Verdünnung des Mittels bei zu feuchtem Haar
Verkürzung der angegebenen Einwirkzeit
Weiterführende Informationen:
www.bzga.de: Suche: „Kopfläuse“ → Broschüre: „Kopfläuse … was tun?“ (in mehreren
Sprachen: Deutsch, Arabisch, Englisch, Russisch, Türkisch)
www.kindergesundheit-info.de (Themen→Krankes Kind→Kopfläuse)
www.pediculosis-gesellschaft.de
www.rki.de (Infektionskrankheiten A-Z → K → Kopflausbefall)
Quelle:
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
Stand September 2014
- 54 -
Landratsamt Ostalbkreis
Geschäftsbereich Gesundheit
Kopfläuse – was muss ich tun?
Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
in der Einrichtung, die Ihr Kind besucht sind Kopfläuse aufgetreten.
Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen.
Bitte untersuchen Sie Ihr Kind am besten durch Auskämmen (Läusekamm) der mit
Pflegespülung angefeuchteten Haare und geben Sie die Rückantwort baldmöglichst
in Ihrer Einrichtung wieder ab.
Sollten Kopfläuse festgestellt werden, beachten Sie bitte die folgenden Informationen!
Die wichtigsten Informationen im Überblick:
•
•
•
•
•
•
Kopfläuse sind lästig, aber ungefährlich
Sie übertragen in Europa keine Krankheitserreger.
Kopfläuse haben nichts mit mangelnder Sauberkeit zu tun
Sie treten unabhängig von der persönlichen Körperpflege und den hygienischen Verhältnissen auf.
Kopfläuse verbreiten sich durch Krabbeln von Kopf zu Kopf
Übertragungen über Gegenstände sind nicht auszuschließen, spielen aber nach wissenschaftlichen Untersuchungen
als Übertragungsweg kaum eine Rolle.
Kontaktpersonen sofort über den Kopflaus-Befall informieren
Meldung an die Kindertageseinrichtung bzw. Schule und Information von engen Kontaktpersonen. Nur so lassen
sich die notwendigen Maßnahmen einleiten, um die Ausbreitung zu stoppen.
Untersuchung aller im Haushalt lebenden Personen mit einem Läusekamm
Auch der Erwachsenen! Am besten durch Auskämmen der angefeuchteten Haare (Pflegespülung).
2 Behandlungen mit einem Mittel aus der Apotheke, für das die Läuse abtötende Wirkung
nachgewiesen wurde (geprüftes + anerkanntes Mittel nach § 18 Infektionsschutzgesetz)
Die Mittel sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Bewahren Sie den Beipackzettel auf, damit Sie gegebenenfalls
nachlesen können.
Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Soweit sie vom Arzt verordnet werden,
trägt die Krankenkasse die Kosten der Medikamente bis zum 12. Lebensjahr.
o
o
Zwei Behandlungen: Tag 1 und Wiederholung am Tag 8, 9 oder 10
Gründliches nasses Auskämmen der Haare mit einem Läusekamm
Nach der 1. Behandlung, nach 4-5 Tagen, nach der 2. Behandlung, nach weiteren 4-5 Tagen.
o
Zusätzliche Maßnahmen nach den Behandlungen/ dem Auskämmen:
- Kämme, Bürsten, Haargummis in heißer Seifenlösung (mindestens 50°C) waschen
- (Kopf-)Handtücher bei 60°C mit haushaltsüblichen Waschmitteln waschen
o
Weitere ergänzende Maßnahmen siehe
•
•
RKI: www.rki.de: (Infektionskrankheiten A-Z→ K → Kopflausbefall)
mit Verweis auf Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Broschüre „Kopfläuse … Was tun?“ (zum Download in verschiedenen Sprachen)
•
Keine Insektizide oder Desinfektionsmittel verwenden.
Kopflausmittel nicht prophylaktisch anwenden.
Bitte tragen Sie sich den Termin für die zweite Behandlung in Ihrem Kalender ein!
o
o
Ihr Kind kann am Tag nach der ersten Behandlung wieder die Schule bzw. die
Kindertagesbetreuungseinrichtung besuchen
Quelle: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stand September 2014
So erreichen Sie uns:
Aalen:
Julius-Bausch-Straße 12
Schwäbisch Gmünd:
73430 Aalen
Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155
Oberbettringer Straße 166
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
E-Mail:
- 54 a
- -
RÜCKANTWORT
Ich habe mein(e) Kind(er) heute auf Kopfläuse untersucht:
Name
Vorname
Name
Vorname
Name
Vorname
Untersuchungsmethode
Feuchtes Auskämmen mit Läusekamm (mit Pflegespülung)
Zusätzlich: Sorgfältiges Suchen nach Eiern/Nissen in Kopfhautnähe
(bis 1 cm von der Kopfhaut entfernt)
Untersuchungsergebnis
Es wurde kein Befall festgestellt.
Es wurde ein Kopflausbefall bei ………………………… Festgestellt und
am ………………………… mit ……………………………………………… behandelt.
Ich versichere, dass ich eine zweite Behandlung am 8., 9. Bzw. 10. Tag durchführen werde.
Den Termin habe ich mir im Kalender vermerkt.
Datum
Unterschrift eines Elternteils / Erziehungsberechtigten
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18. Leberentzündungen (Virushepatitiden)
Hepatitis A, B, C und E sind Erkrankungen der Leber, die mit oder ohne Gelbsucht einhergehen
können. Alle diese Erkrankungen werden durch Viren übertragen. Die lnfektionswege sind
verschieden. Nähere Informationen über diese Erkrankungen finden Sie anschließend.
a) Hepatitis A - meldepflichtig !
Hepatitis A ist eine weltweit verbreitete Viruserkrankung. Sie tritt in den Mittelmeer-ländern und in
weiten Gebieten Afrikas, Asiens und Südamerikas sehr häufig auf. Sie wird in diesen Regionen
schon im Kindesalter durchgemacht und gehört deshalb dort zu den "Kinderkrankheiten". Bei uns
kommt die Hepatitis A nur vereinzelt vor. Im Vorschul- und Schulalter erkranken in der Regel
Kinder nach einem Aufenthalt im Ausland.
Eine Infektion mit Hepatitis A hinterlässt eine lebenslange Immunität. Während bei uns nur etwa 10
% der 20- bis 30-Jährigen durch Antikörper im Blut geschützt sind, sind es z. B. in den
Mittelmeerländern 80 bis 90 % dieser Altersgruppe.
Übertragung
Da Krankheitserreger mit dem Stuhl ausgeschieden werden, erfolgt die Übertragung fäkal-oral
durch Kontakt- und Schmierinfektion. Die Hauptinfektionsquelle sind Trinkwasser, Badewasser und
Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die mit virushaltigen Fäkalien verunreinigt sind. Auch
durch den Kontakt mit dem Erkrankten kann Hepatitis A übertragen werden. Durch Husten, Niesen
oder gemeinsamen Aufenthalt im Raum kann keine Ansteckung mit Hepatitis A erfolgen.
Inkubationszeit
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen 15 bis 50 Tage, im Mittel 25 bis 30
Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Bereits 1 bis 2 Wochen vor Ausbruch der Krankheit scheidet ein mit Hepatitis A infiziertes Kind die
Viren mit dem Stuhl aus. Vom Beginn der Erkrankung an können noch 1 bis 2 Wochen lang Viren
ausgeschieden werden. In dieser Zeit, also vor und zu Beginn der Erkrankung, kann es andere, z.
B. Geschwister oder Kinder in der Klasse, anstecken. Das zeigt, wie wichtig das Händewaschen
nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen zur Vermeidung von Hepatitis A ist.
- 56 -
Krankheitsbild
Die Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen grippeähnlichen Symptomen und MagenDarmbeschwerden wie Fieber, Bauchschmerzen, Appetitmangel, Übelkeit, Mattigkeit,
Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen. Diese Beschwerden lassen noch nicht unbedingt
auf Hepatitis A schließen. Danach kann es zur typischen Gelbfärbung der Augen und der Haut,
sowie zu einer Dunkelfärbung des Urins und einem hellen Stuhl kommen. Besonders bei Kindern
verläuft die Erkrankung in der Regel harmlos, oft ganz asymptomatisch. Die Erkrankung verläuft
fast immer ohne Komplikationen und heilt in der Regel völlig aus. Wer einmal an Hepatitis A
erkrankt ist, bleibt lebenslang geschützt.
Therapie
Ein Medikament gegen die Erkrankung gibt es nicht. Die Maßnahmen richten sich daher auf die
Linderung der Krankheitszeichen.
Hygiene als Vorbeugung
Zum Schutz vor Hepatitis A steht die Hygiene im Vordergrund. Das gründliche Händewaschen vor
dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sowie das Waschen von Obst und Salaten sind
Selbstverständlichkeiten, die wirksam vorbeugen helfen.
Impfung
Die Grundimmunisierung besteht aus zwei Injektionen im Abstand von 6 bis 12 Monaten.
Personen mit engem Kontakt zu Erkrankten sollten so bald wie möglich eine Schutzimpfung
erhalten. Der Impfschutz ist bereits nach 12- 15 Tagen aufgebaut, so dass die Hepatitis A mit ihrer
langen Inkubationszeit von 2 bis 6 Wochen nicht ausbrechen kann. Die postexpositionelle Impfung
kann den Ausbruch der Erkrankung nicht in allen Fällen verhindern.
Maßnahmen in der Schule
•
Das erkrankte Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung erst dann wieder besuchen, wenn nach
ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist (bis zu zwei Wochen nach
Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. eine Woche lang nach Auftreten einer
Gelbfärbung).
•
Geschwister des erkrankten Kindes dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weiter besuchen,
wenn sie früher die Hepatitis A durchgemacht haben oder wenn bereits ein sicherer Impfschutz
durch eine frühere Impfung besteht. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie erst 4 Wochen nach dem
letzten Kontakt zu einem an Hepatitis A– Erkrankten die Schule wieder besuchen. Wenn
unmittelbar nach dem Kontakt zu dem Erkrankten die aktive Schutzimpfung durchgeführt
wurde, sind Kontaktpersonen 1 bis 2 Wochen vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung
auszuschließen.
•
Durch einen Elternbrief, den Sie vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheiterhalten, werden alle Eltern darüber informiert, dass ein Kind der Einrichtung an Hepatitis A
erkrankt ist, und es wird ihnen empfohlen, sich an ihren Kinder-/Hausarzt zu wenden.
- 57 -
•
Ein früherer Schulbesuch ist dann möglich, wenn die erforderlichen Hygiene-maßnahmen
zuverlässig eingehalten werden. Dazu müssen die Geschwister nach Ausbruch der Erkrankung
4 Wochen lang die Hände nach jedem Toilettenbesuch desinfizieren (siehe auch
„Händehygiene“, Seite 20). Bei der Zubereitung und beim Austeilen von Speisen dürfen sie
nicht teilnehmen. Auch außerhalb der Gemeinschaftseinrichtung ist auf eine strikte
Händehygiene zu achten.
•
Für betroffene Lehrer gilt dasselbe.
•
Alle Toiletten und der Waschraum der Einrichtung sollten desinfizierend gereinigt werden.
b) Hepatitis B - nicht meldepflichtig
Die Hepatitis B ist weltweit verbreitet. Sie wird durch das Hepatitis B-Virus hervor-gerufen und ist
eine sehr ansteckende Leberentzündung.
Übertragung
Hepatitis B-Viren erreichen eine hohe Konzentration im Blut. In geringerer Menge sind sie auch im
Speichel, in Samen- und Scheidenflüssigkeit nachweisbar.
Die Ansteckung erfolgt hauptsächlich über Blut und den Geschlechtsverkehr durch Eindringen des
Virus in die Blutbahn. Hierfür reichen schon kleinste Haut- oder Schleimhautverletzungen aus. Die
überwiegende Zahl von Infektionen erfolgt durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit infizierten
Personen.
Frauen, die das Virus in sich tragen, können vor oder während der Geburt ihr Kind anstecken. Auf
diese Weise können schon Neugeborene erkranken.
Die Gefahr einer Ansteckung durch Blutübertragungen oder Operationen ist in Deutschland sehr
gering, weil alle Blutspender getestet werden und medizinische Instrumente sterilisiert oder
Einmalinstrumente verwendet werden. Auch Tätowierungen, Piercing und Ohrlochstechen unter
unhygienischen Verhältnissen stellen einen möglichen Übertragungsweg dar.
Auch durch Nagelscheren, Zahnbürsten oder gemeinsamen Gebrauch von Injektionsnadeln (z. B.
bei Drogenkonsum) können Hepatitis B-Viren übertragen werden.
Inkubationszeit
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen 40 bis 200 Tage (im Schnitt 60 bis
90 Tage). Wegen dieser sehr langen Inkubationszeit lässt sich der Zeitpunkt einer Ansteckung
häufig nicht genau festlegen.
- 58 -
Ansteckungsfähigkeit
Solange im Blut Teile des Hepatitis B-Virus nachgewiesen werden können, ist ein Mensch
ansteckend, d. h. durch sein Blut kann die Erkrankung auf Gesunde übertragen werden. Von
chronisch infizierten HBV- Träger kann jahrzehntelang eine Ansteckungsgefahr ausgehen.
Krankheitsbild
Es entspricht im Wesentlichen dem der Hepatitis A. Die Erkrankung beginnt mit
uncharakteristischen grippeähnlichen Symptomen und Magen-Darm-Beschwerden. Erst danach
kommt es zur typischen Gelbfärbung der Augen und Haut sowie zu einer Dunkelfärbung des Urins
und einem hellen Stuhl. Die meisten akuten Hepatitis B Erkrankungen bei Erwachsenen heilen
vollständig aus. Es besteht lebenslange Immunität. Bei bis zu10 % der Hepatitis B infizierten
Erwachsenen und in ca. 90 % bei Infektion im frühen Kinderalter kommt es zu einer chronischen
Verlaufsform. Neben Leberzirrhose kann die chronische Hepatitis B auch zu Leberkrebs führen.
Therapie
Die Behandlung der akuten Hepatitis B beschränkt sich auf die Linderung der Krankheitszeichen,
außerdem darf während der Zeit der Erkrankung kein Alkohol getrunken werden, weil dadurch die
Leber zusätzlich belastet wird.
Bei der chronischen Form der Hepatitis B können spezielle Medikamente, sog. Interferone,
gegeben werden.
Impfung
Die Ständige Impfkommission in Deutschland (STIKO) empfiehlt seit November 1995 allen Kindern
vom Säuglingsalter an und allen Jugendlichen die Impfung gegen Hepatitis B, weil sie damit
wirksam vor dieser gefährlichen Leberentzündung geschützt werden können. Die Impfung besteht
aus einer dreifachen Grundimmunisierung.
Hygiene als Vorbeugung
Neben der Impfung spielen die hygienischen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Blut eine
große Rolle.
Folgende Schutzmaßnahmen sind erforderlich:
•
Das Blut von erkrankten Personen oder von Personen mit „Trägerstatus“ darf weder direkt noch
über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in Berührung kommen.
•
Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Alle Gegenstände, die evtl. mit dem Blut in Berührung
gekommen sind, sind anschließend zu desinfizieren.
• Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren.
• Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen vorrätig sein.
- 59 -
Maßnahmen in der Schule
Bei Beachtung der hygienischen Schutzmaßnahmen ist die Gefahr einer Weiterverbreitung der
Hepatitis B in der Schule praktisch ausgeschlossen. Das Infektions-schutzgesetz führt deshalb die
Hepatitis B auch nicht mehr als Erkrankung auf, bei der ein Schulbesuch untersagt wäre – ebenso
wenig wie bei der Hepatitis C (nachfolgender Abschnitt).
•
Sobald es das Allgemeinbefinden gestattet, darf ein an Hepatitis B erkranktes Kind die Schule
wieder besuchen.
•
Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulbesuch ist nicht erforderlich.
Vorgehen beim Vorliegen eines Hepatitis B-Trägerstatus
Im Blut eines erkrankten Kindes kann, auch wenn es wieder gesund ist, noch für einige Zeit das
Hepatitis B-Virus nachgewiesen werden. Es gibt auch Kinder, bei denen das Virus lebenslang im
Körper verbleibt. Diese Kinder können andere Kinder über die o. g. Ansteckungswege (siehe
„Übertragung“) infizieren.
Für Kinder mit Trägerstatus gilt der § 34 Abs. 9 IfSG (siehe Seite 26).
Dabei sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich:
• Der Name des betroffenen Kindes unterliegt der Schweigepflicht. Das Gesundheitsamt teilt ihn
der Schulleitung mit und diese entscheidet, welche Lehrer/-innen zu informieren sind - immer
unter Hinweis auf die Schweigepflicht.
• Die Eltern aller Kinder der Klasse/Schule erhalten in der Regel eine kurze schriftliche Mitteilung, dass bei einem Kind ein Hepatitis B-Trägerstatus vorliegt.
• Sie werden gebeten, sich persönlich von ihrem Kinder- oder Hausarzt beraten zu
lassen und ggf. ihr Kind impfen zu lassen.
• Auch die Lehrer/-innen sollten mit ihrem Hausarzt sprechen und sich ggf. impfen lassen.
• Im Übrigen sind die auf der vorigen Seite genannten hygienischen Schutzmaß-nahmen
ebenfalls erforderlich.
Mit großer Wahrscheinlichkeit gibt es Kinder, bei denen ein solcher Hepatitis B-Trägerstatus
vorliegt, ohne dass sie selbst, ihr Arzt oder die Familie es wissen. Deshalb muss mit Blut,
Erbrochenem und der Versorgung von blutenden Wunden grundsätzlich wie hier erläutert
verfahren werden.
- 60 -
c) Hepatitis C - nicht meldepflichtig
Die Hepatitis C ist eine infektiöse Leberentzündung. Das Hepatitis C-Virus (HCV) ist weltweit
verbreitet.
Übertragung
Die Hepatitis C-Viren kommen nur bei Menschen vor. Sie sind im Blut und in geringerer Menge
auch in anderen Körperflüssigkeiten nachweisbar (Speichel, Samen- und Scheidenflüssigkeit). Die
Übertragung erfolgt durch das Eindringen von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten einer
infizierten Person in die Blutbahn oder das Gewebe des Empfängers. Das Hepatitis C-Virus wird
nicht durch die Luft, auch nicht durch Niesen oder Husten übertragen und auch nicht über die
gemeinsame Toilettenbenutzung.
Ein wichtiger Übertragungsweg ist der gemeinsame Gebrauch von Spritzen und Kanülen unter i.v.Drogenabhängigen. Auch durch gemeinsam benutzte Nagel-scheren, Zahnbürsten und
Nassrasierer kann es aufgrund blutender Verletzungen zur Übertragung kommen. Bei
unsachgemäßem Verhalten ist eine Virusübertragung auch beim Tätowieren, Piercing oder
Ohrlochstechen möglich. Bei Operationen, Akupunktur und zahnärztlichen Eingriffen kann es
ebenfalls zur Virus-Blutübertragung kommen, wenn die Hygieneregeln nicht eingehalten werden.
Die Übertragung vor und während der Geburt von der Mutter auf das Kind ist abhängig von der
Viruskonzentration im mütterlichen Blut. Das Risiko ist wesentlich geringer als bei der Hepatitis B.
Es beträgt 3 bis 5 %.
Sexuelle Übertragung kommt vor, ist aber nicht so entscheidend wie bei Hepatitis B.
Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 24 Wochen, in der Regel 6 bis 9 Wochen.
Ansteckungsfähigkeit besteht, solange das Virus im Blut nachweisbar ist. Eine genaue Dauer kann
nicht angegeben werden.
Krankheitsbild
Zu Beginn der Erkrankung finden sich Symptome eines grippalen Infektes und Magen-DarmBeschwerden wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen. Nur bei etwa 25 % der Infizierten kommt es
anschließend zur akuten Hepatitis, die meist recht milde verläuft. Eine Gelbsucht ist eher selten. In
50 bis 85 % der Fälle geht die Hepatitis C in einen chronischen Verlauf über, der über viele Jahre
schleichend mit milder Symptomatik wie Müdigkeit, unspezifischen Oberbauchbeschwerden und
Leistungsschwäche einhergeht. Gelegentlich treten auch Juckreiz und Gelenk-beschwerden auf. Bei
ca. 20 % der Patienten mit dieser chronischen Hepatitis C kommt es nach 20 bis 30 Jahren zur
Leberzirrhose mit hohem Risiko eines Leberkarzinoms. Häufig fehlen jegliche Krankheitszeichen
und die Diagnose einer akuten, chronischen oder abgelaufenen Hepatitis C wird erst zufällig durch
eine routinemäßige Blutuntersuchung gestellt.
Therapie
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Therapie mit alpha-Interferon und einer antiviralen
Substanz möglich. Sie führt aber leider nicht immer zum Erfolg.
- 61 -
Vorbeugung
Es gibt keine Impfung gegen Hepatitis C. Eine ausgeheilte Hepatitis C hinterlässt nach derzeitiger
Kenntnis keine bleibende Immunität. Durch eine frühzeitig begonnene Interferontherapie kann eine
akute Hepatitis C in nahezu allen Fällen geheilt werden.
Wichtige vorbeugende Maßnahmen sind deshalb:
•
Beachtung der Hygieneregeln bei möglichem Kontakt zu virushaltigem Blut!
•
Nagelscheren, Nassrasierer nicht gemeinsam benutzen!
•
Aufklärung
•
Kondomgebrauch bei risikoreichen Sexualkontakten!
•
Piercing, Tätowieren und Ohrlochstechen nur in Studios vornehmen lassen, die die
Hygieneregeln befolgen! Vorsicht auf Messen und bei Billigangeboten in Urlaubsländern!
•
Untersuchung von Blutspendern und Blutprodukten!
der
Drogenabhängigen
bezüglich
des
Kanülen-
und
Spritzentauschs!
Maßnahmen in der Schule
•
Das erkrankte Kind darf die Schule wieder besuchen, sobald es das Allgemeinbefinden
gestattet.
•
Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulbesuch ist nicht erforderlich.
•
Das Blut von Kindern, die das Hepatitis C-Virus im Blut haben, darf weder direkt noch über
Gegenstände
mit
der
Haut
oder
Schleimhaut
eines
Anderen
in
Berührung kommen.
•
Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind deshalb Einmalhandschuhe zu tragen. Alle Gegenstände, die mit Blut in Berührung
gekommen sind, sind anschließend zu desinfizieren.
•
Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren.
•
Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel
mittel müssen vorrätig sein.
und
ein
geeignetes
Händedesinfektions-
- 62 -
d) Hepatitis E - meldepflichtig !
Krankheitsbild und Übertragungswege sind die gleichen wie bei der Hepatitis A. Die Erkrankung
tritt häufig in den tropischen Ländern auf, bei uns ist sie sehr selten. In Deutschland werden nur
vereinzelte Fälle gemeldet, die wahrscheinlich bei Auslandsreisen erworben wurden.
Die in der Schule erforderlichen Maßnahmen erfahren Sie im Einzelfall vom Landratsamt
Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- .
19. Masern - meldepflichtig !
Masern sind eine hoch ansteckende Viruserkrankung. Der Erreger kommt nur beim Menschen vor.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 8 bis 10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage
bis zum Erscheinen des Hautausschlags.
Ansteckungsfähigkeit
5 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des typischen Ausschlags, am höchsten kurz vor dem
Auftreten des Ausschlags.
Krankheitsbild
Masern beginnen mit Fieber, Schnupfen, Husten, Bindehautentzündung und einem Ausschlag am
Gaumen. Am 3. -7. Krankheitstag tritt ein fleckartiger Hautausschlag auf, der am Kopf beginnt
und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Als Folge können bakterielle
Sekundärinfektionen wie Mittelohrentzündung, Bronchitis und Lungen-entzündungen auftreten. Die
schwerste Masernkomplikation ist die Enzephalitis, d. h. die Entzündung des Gehirns, zu der es in
etwa 0,1% der Fälle kommt. Sie führt in 20 bis 30 % zu bleibenden Behinderungen und auch heute
noch bei 10 bis 20 % der daran Erkrankten zum Tode.
Therapie
Medikamente gegen das Masernvirus gibt es nicht. Die Behandlungsmaßnahmen richten sich
deshalb auf die Bekämpfung der Krankheitszeichen (Fieber, Husten, Entzündungszeichen).
- 63 -
Impfung
Die zweimalige Masernimpfung - heute als Masern-Mumps-Röteln-Windpocken-KombinationsImpfung verabreicht - ist der sicherste Schutz vor der Erkrankung. Nach Kontakt zu einem
masernkranken Patienten können ungeimpfte oder nur einmal geimpfte Personen, die die
Krankheit bisher nicht durchgemacht haben, noch innerhalb von 3 Tagen durch eine Impfung
geschützt werden.
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte können nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens 5 Tage nach
Exanthemausbruch die Schule wieder besuchen.
•
Empfängliche Kontaktpersonen (z.B. Geschwister) dürfen für die Dauer von 14 Tagen nach der
Exposition
die
Gemeinschaftseinrichtung
nicht
besuchen.
Der
Besuch
von
Gemeinschaftseinrichtungen ist für diese Personen möglich, wenn ein Schutz vor Erkrankung
durch Impfung (vor oder innerhalb der ersten 3 Tage nach Exposition) oder durch eine früher
abgelaufene Erkrankung ärztlich bestätigt ist (Dokumentation im Impfausweis oder ärztliches
Attest).
•
Für Lehrer, in deren Familie eine Masernerkrankung aufgetreten ist, gilt dasselbe.
20. Mumps - meldepflichtig !
Die Übertragung des Mumps– Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt
12 bis 25 Tage, meistens 16 bis 18 Tage.
Ansteckungsfähigkeit: 7 Tage vor bis 9 Tage nach Beginn der sichtbaren Schwellung der
Ohrspeicheldrüse.
Krankheitsbild
Beginn mit unspezifischen Beschwerden wie Fieber, Kopf- und Muskelschmerzen, Appetitlosigkeit.
Das typische Krankheitsbild beginnt mit einer ein- oder beidseitigen entzündlichen Schwellung der
Ohrspeicheldrüse. Als Komplikationen können Entzündungen der Bauchspeicheldrüse, der Hoden
(mit der möglichen Spätfolge Unfruchtbarkeit), eine Mastitis (Brustentzündung) oder eine
Entzündung der Eierstöcke auftreten. Bei 1-10 % der Fälle tritt eine Meningitis (Entzündung der
Hirnhäute) auf, eine Mumpsenzephalitis (Entzündung des Gehirns) verläuft bei 1,5 % der Fälle
tödlich. Als weitere Komplikation kann eine vorübergehende oder aber bleibende Taubheit
auftreten.
Therapie
Medikamente gegen das Mumpsvirus gibt es nicht. Die Behandlungsmaßnahmen richten sich
deshalb auf die Bekämpfung der Krankheitszeichen (Fieber, Schmerzen, Schwellung der
Ohrspeicheldrüse).
- 64 -
Impfung
Die wirksamste präventive Maßnahme ist die Schutzimpfung. Eine Impfung innerhalb der ersten 3
Tagen nach der Ansteckung ist auch noch wirksam (Riegelungsimpfung).
Maßnahmen in de Schule
•
Erkrankte können nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens 5 Tage nach dem
Beginn der Mumps- Erkrankung die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
•
Geimpfte (2 dokumentierte Impfungen) Kontaktpersonen (Personen, in deren
Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Mumps- Erkrankung oder der Verdacht auf eine
Mumps- Erkrankung aufgetreten ist und die als ansteckungsverdächtig anzusehen sind) dürfen
die Gemeinschaftseinrichtung sofort besuchen.
•
Bei 1 dokumentierten Impfung erfolgt der Ausschluss der Kontaktpersonen aus der Schule. Eine
2. Impfung wird empfohlen. Die Wiederzulassung erfolgt erst nach nachgewiesener 2.
Impfung.
•
Ungeimpfte Kontaktpersonen dürfen für die Dauer von 18 Tagen die Schule nicht besuchen.
Eine sofortige Impfung wird empfohlen. Erfolgt diese innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt,
kann eine Wiederzulassung erfolgen. Der Nachweis der einmaligen Impfung ist erforderlich.
•
Bei unklarer Mumps- Anamnese oder wenn keine Impfung dokumentiert ist, werden
Kontaktpersonen vom Schulbesuch ausgeschlossen. Bei einer Impfung innerhalb von 3 Tagen
nach Kontakt, kann eine Wiederzulassung erfolgen (nach nachgewiesener Impfung). Bei einem
Kontakt, der länger als 3 Tage zurückliegt, wird die Kontaktperson ausgeschlossen. Eine
sofortige Impfung nach Blutabnahme zur Mumps- Antikörper- Bestimmung wird empfohlen.
Werden Mumps- Antikörper nachgewiesen, kann eine Widerzulassung erfolgen, da von einer
durchgemachten Erkrankung auszugehen ist. Bei negativem Befund werden die Betroffenen
Kontaktpersonen vom Schulbesuch ausgeschlossen (für die Dauer von 18 Tagen).
•
Das Impfbuch muss vorgelegt werden, eine Wiederzulassung kann erst nach Impfbuchkontrolle
erfolgen. Bei vor 1970 Geborenen oder dokumentierter früherer Mumpserkrankung sind keine
Maßnahmen erforderlich, es erfolgt kein Ausschluss.
21. Mundfäule und Lippenherpes - nicht meldepflichtig
Bei der Mundfäule (lateinisch Stomatitis aphtosa) handelt es sich um die Erstinfektion mit dem
Herpes-simplex-Virus, die vor allem Kleinkinder zwischen 10 Monaten und 3 Jahren betrifft.
Auslöser ist das Herpes-Simplex-Virus Typ 1.
Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit den entzündeten Schleimhautstellen, über mit
dem Virus verunreinigte, nicht desinfizierte Hände und über Tröpfcheninfektion.
- 65 -
Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 12 Tage. Während der akuten Erkrankung besteht
Ansteckungsfähigkeit.
Krankheitsbild
Beginn mit hohem Fieber, starken Schmerzen beim Essen und Trinken bis hin zur Verweigerung
der Nahrungsaufnahme, weil auf der Mundschleimhaut, auf Zahnfleisch, Gaumen und Lippen
zahlreiche schmerzhafte Bläschen und Geschwüre auftreten. Oft ist das Zahnfleisch geschwollen
und blutet leicht. Die Halslymphknoten schwellen ebenfalls an. In seltenen Fällen kann es zu
Komplikationen kommen, etwa bei Neugeborenen, bei Kindern mit Neurodermitis oder mit
Abwehrschwäche. Das Fieber kann mehrere Tage anhalten, meistens ist die Krankheit aber nach
einer Woche überstanden. Die Bläschen trocknen aus und die wunden Stellen im Mund heilen ab.
Erst wenn alle Bläschen trocken sind, ist das Kind nicht mehr ansteckend.
Das Herpes-Simplex-Virus verbleibt auch nach der Abheilung der Bläschen lebenslang in den
Nervenbahnen des Körpers und kann von dort aus zu erneuten Krankheitszeichen führen, wenn
das Abwehrsystem geschwächt ist. Dafür kann es verschiedene Ursachen geben wie andere
Infektionskrankheiten, übermäßige Sonneneinstrahlung oder seelischer Stress. Das Krankheitsbild
äußert sich dann als typischer Lippenherpes.
Therapie
Als Medikamente stehen sogenannte Virustatika in verschiedenen Darreichungsformen zur
Verfügung. Zusätzlich kann man die Behandlung mit fiebersenkenden Maßnahmen und lokalen
Schmerzmitteln, z. B. betäubendes Gel oder Creme, unterstützen.
Vorbeugung
Eine Impfung gibt es nicht. Da fast alle Menschen das Virus in sich tragen, kann man eine Infektion
nicht
verhindern.
Deshalb
gibt
es
auch
kein
gesetzliches
Besuchsverbot
für
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder. Es wird jedoch empfohlen, ein Kind während der
Erkrankung zu Hause zu lassen.
22. Paratyphus - meldepflichtig !
Es handelt sich um eine bakteriell bedingte Brechdurchfallerkrankung, die in Deutschland sehr
selten vorkommt. 75 % der Paratyphusfälle werden aus Reiseregionen mit unzureichendem
Hygienestandard importiert. Die erforderlichen Maßnahmen in der Schule erfahren Sie im
Einzelfall vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit-.
23. Pest - meldepflichtig !
Die Pest kommt noch in einigen wenigen asiatischen, afrikanischen und amerikanischen Ländern
vor. In Europa spielt die Pest seit Längerem keine Rolle mehr. In Deutschland werden importierte
Fälle extrem selten beobachtet.
- 66 -
24. Pfeiffersches Drüsenfieber - nicht meldepflichtig
Das Pfeiffersche Drüsenfieber ist eine akute, überwiegend gutartig verlaufende Infektionskrankheit,
die vorzugsweise bei älteren Kindern und jungen Erwachsenen auftritt. Sie wird durch das EpsteinBarr-Virus verursacht. Die Viren befallen die Lymphknoten, aber auch Leber und Milz. Die
Durchseuchungsrate der Bevölkerung in Deutschland liegt für Personen ab dem 30. Lebensjahr bei
etwa 90 %.
Die Übertragung erfolgt vor allem über den Speichel. Als weitere Übertragungswege sind eine
Tröpfchen- und Kontakt- bzw. Schmierinfektion nachgewiesen.
Die Inkubationszeit beträgt 10 bis 50 Tage.
Krankheitsbild
Die Erkrankung beginnt mit Abgeschlagenheit gefolgt von Fieber- Kopf- und Gliederschmerzen,
Lymphknotenschwellungen
(„Drüsenfieber“),
vorwiegend
am
Hals,
Rachenund
Mandelentzündung, Leber- und Milzschwellung und evtl. einem Hautausschlag. Akute
Erscheinungen klingen meist innerhalb von 2 bis 3 Wochen ab. Es sind aber auch wochen- bis
monatelang verzögerte Verläufe möglich. Schwer-wiegende Komplikationen sind selten. In der
frühen Kindheit verläuft die Krankheit oft ohne Symptome und damit unbemerkt. Die Infektion
hinterlässt eine lebenslange Immunität.
Behandlung
Eine spezifische Therapie gibt es nicht. Die Behandlung ist symptomatisch. Eine Schutzimpfung
steht derzeit nicht zur Verfügung.
Hygienemaßnahmen
Im Erkrankungsfall sollte direkter Speichelkontakt vermieden werden (keine gemeinsame
Benutzung von Trinkbechern, Besteck usw.). Eine konsequente Händehygiene ist einzuhalten.
Maßnahmen in der Schule
Nach Abklingen der Krankheitssymptome kann das Kind die Schule wieder besuchen.
Für gesunde Kontaktpersonen gibt es keine Einschränkungen.
- 67 -
25. Ringelröteln - nicht meldepflichtig
Es handelt sich um eine leichte Viruserkrankung, die folgenlos abheilt. Einzig gefährlich ist eine
Infektion in der Schwangerschaft.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 8 bis 21 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Die Krankheit ist bereits einige Tage vor Beginn des Hautausschlages ansteckend. Wenn der
typische Ausschlag sichtbar ist, besteht keine Ansteckungsgefahr mehr. Die Erkrankung hinterlässt
vermutlich eine lebenslange Immunität. Ca. 50 % der Erwachsenen haben die Infektion (meist
unbemerkt) durchgemacht.
Krankheitsbild
Ein großer Teil der Infizierten hat keinerlei Krankheitszeichen. Bei anderen finden sich nur
grippeähnliche Symptome. Nur 15 bis 20 % aller Infizierten zeigen die typische
Exanthemkrankheit. Der Hautausschlag beginnt an den Wangen als schmetterlingsförmige
bläulich-rote Verfärbung, die Kinn- und Mundregion ist nicht betroffen. Nach 1 bis 2 Tagen
symmetrische Ausbreitung über den ganzen Körper, Handflächen und Fußsohlen sind ausgespart.
Der Ausschlag beginnt im weiteren Verlauf im Zentrum abzublassen und erscheint dadurch
girlandenförmig, am auffallendsten an den Armen. Die Hauterscheinungen können sehr variabel
sein, sie können verschwinden und dann wieder auftreten. Das Allgemeinbefinden ist wenig
beeinträchtigt.
Gelegentlich
treten,
vor
allem
bei
Erwachsenen,
vorübergehend
Gelenkbeschwerden auf.
Eine Therapie ist bei dem milden Krankheitsverlauf kaum notwendig.
Ringelröteln in der Schwangerschaft
Bei einer Infektion mit Ringelröteln während der Schwangerschaft kann das ungeborene Kind
mitbetroffen werden. Die Folge kann eine Fehl- oder Totgeburt sein. Spätere Missbildungen sind
bisher nicht bekannt. Hatten schwangere Frauen mit Kindern Kontakt, die an Ringelröteln erkrankt
oder ansteckungsverdächtig sind, sollten sie sich sofort an ihren behandelnden Arzt wenden. Er
bestimmt den Immunstatus und berät sie. Es ist ratsam, bis zur Abklärung des Immunstatus den
Kontakt zu Kindern, die die Krankheit übertragen können, zu meiden.
- 68 -
Vorbeugung
Eine prophylaktische Impfung steht nicht zur Verfügung. Besonders gefährdeten Personen
(Schwangere, Personen mit Abwehrschwäche oder Blutarmut) wird empfohlen, den Kontakt zu
Ringelrötelninfizierten zu meiden.
Maßnahmen in der Schule
•
Die erkrankten Kinder/Jugendlichen dürfen nach Abklingen der Beschwerden die Schule wieder
besuchen.
•
Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.
26. Röteln - nicht meldepflichtig
Röteln sind eine harmlose Kinderkrankheit. Gefährlich können sie nur in der Schwangerschaft
werden, wenn die Schwangere nicht durch überstandene Erkrankung oder Impfung geschützt ist.
Röteln sind viel weniger ansteckend als Masern.
Übertragung
Das Rötelnvirus kommt nur bei Menschen vor, die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 14 bis 21 Tage.
Die Ansteckungsfähigkeit beträgt 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ausbruch des Exanthems.
Krankheitsverlauf
Röteln verlaufen häufig (in 50 % der Infektionen) ohne typische Krankheitszeichen und bleiben
unbemerkt. Charakteristische Krankheitszeichen sind: Lymphknoten-schwellung, wobei die
symmetrische Schwellung der Lymphknoten am Nacken und hinter den Ohren besonders typisch
ist. Das Fieber beträgt meist nur zwischen 38 und 38,5o C. Der Hautausschlag besteht aus
hellroten kleinen Flecken, die zuerst im Gesicht auftreten und sich dann über den Körper, Arme
und Beine ausbreiten. Er klingt in 1 bis 3 Tagen wieder ab.
Röteln in der Schwangerschaft
Bei fehlender Immunität kann eine Rötelnvirusinfektion der Schwangeren in den ersten Monaten zu
Fehlgeburt, Totgeburt oder typischen Missbildungen des Kindes führen. Häufigste Missbildungen
sind Herzfehler, Innenohrschäden, Augenschäden, Schädigungen des Gehirns mit motorischer und
mentaler Retardierung.
- 69 -
Impfung
Alle Kinder, Jungen und Mädchen, sollten durch eine zweimalige Rötelnimpfung, die als MasernMumps-Röteln-Windpocken-Impfung verabreicht wird, geschützt werden. Alle exponierten
Ungeimpften oder nur einmal geimpften Personen in Gemein-schaftseinrichtungen sollten
möglichst frühzeitig eine Impfung erhalten.
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der Krankheitszeichen die Schule wieder besuchen.
•
Kontaktpersonen dürfen die Schule sofort besuchen.
27. Ruhr, bakterielle (Shigellose) - meldepflichtig !
Übertragung
Auch die Shigellose ist eine durch Bakterien ausgelöste ansteckende Durchfallerkrankung. Die
Übertragung erfolgt überwiegend durch direkten Kontakt von Mensch zu Mensch. Das Bakterium
wird mit dem Stuhl ausgeschieden und kann durch winzige Stuhlspuren an den Händen
(Schmierinfektion) weiterverbreitet werden. Die Erkrankung wird oft bei Reisen in Länder mit
geringem Hygienestandard erworben, und zwar durch kontaminiertes Trinkwasser,
Nahrungsmittel, Badegewässer. Als weitere Überträger werden Fliegen diskutiert. Auch ein enger
Kontakt zu Erkrankten, z. B. gemeinsames Benutzen von Toiletten bei nicht ausreichender Hygiene,
kann zur Weiterverbreitung führen. Die Infektionsdosis ist sehr niedrig, schon 10 bis 200 Keime
können zur Erkrankung führen.
Die Inkubationszeit beträgt meistens12 bis 96 Stunden.
Ansteckungsfähigkeit
Sie besteht während der akuten Infektion und solange Bakterien mit dem Stuhl ausgeschieden
werden, auch wenn die Erkrankung bereits abgeklungen ist. Die Ausscheidung von Shigellen
dauert in der Regel 1 bis 4 Wochen nach der akuten Krankheitsphase. Eine antibiotische
Behandlung führt zu einer Verkürzung der Krankheitsdauer und zu einer Reduktion der
Bakterienausscheidung.
Krankheitsbild
Die Erkrankung beginnt mit krampfartigen Bauchschmerzen, schmerzhaftem Stuhldrang, Fieber
und wässrigen, später auch schleimig-blutigen Durchfällen. Mehrfacherkrankungen sind möglich,
weil es verschiedene Arten von Shigellen gibt.
- 70 -
Therapie
Wichtigste Behandlungsmaßnahmen sind der Ausgleich von Wasser- und Mineralstoff- Verlusten
sowie die Gabe von Antibiotika.
Vorbeugung
Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände nach dem Besuch der Toilette,
vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen.
Maßnahmen in der Schule
•
Ein Kind, welches an bakterieller Ruhr erkrankt ist, darf die Schule nicht besuchen.
Nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von drei unauffälligen Stuhlproben kann das
Kind wieder am Schulbesuch teilnehmen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
•
Wenn ausnahmsweise doch einmal längere Zeit Erreger ausgeschieden werden, so dürfen
solche Ausscheider mit einer Genehmigung des Gesundheitsamtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann
wieder die Schule besuchen, wenn folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:
•
-
Das Kind desinfiziert sich nach Benutzung der Toilette und vor dem Essen gründlich die
Hände mit einem geeigneten Desinfektionsmittel.
-
Das Kind darf in dieser Zeit nicht an der Zubereitung und beim Austeilen von
Speisen beteiligt werden.
-
Für betroffene Lehrer gilt dasselbe.
Die Geschwister eines erkrankten Kindes dürfen weiterhin die Schule besuchen, wenn sie
gesund sind und die genannten Vorsichtsmaßnahmen ebenfalls einhalten. Das Gleiche gilt für
Lehrer, in deren Familie eine Erkrankung an bakterieller Ruhr aufgetreten ist. Um einen
negativen Befund nachweisen zu können, muss am Ende der Inkubationszeit eine
Stuhluntersuchung erfolgen.
- 71 -
28. Salmonellenerkrankung (-ausscheidung) nur meldepflichtig bei Kindern unter 6 Jahren !
Übertragung
Die Salmonellose ist eine durch Bakterien ausgelöste Lebensmittelinfektion. Die Krankheitskeime
werden meist durch infizierte Nahrungsmittel, wie z. B. rohes Fleisch und nicht ausreichend erhitzte
Fleischerzeugnisse (Hackfleisch, Rohwurstsorten, Schlachtgeflügel, Fleischsalate), Eier und
roheihaltige Zubereitungen aufgenommen. Die Nahrungsmittel können entweder durch ihre
tierische Herkunft infiziert oder durch mangelnde Küchenhygiene bei der Zubereitung verunreinigt
werden. Die Erkrankung ist weltweit verbreitet.
Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 72 Stunden, in der Regel 12 bis 36 Stunden.
Ansteckungsfähigkeit
Sie besteht, so lange Bakterien im Stuhl ausgeschieden werden, auch wenn die Krankheit bereits
abgeklungen ist. In den meisten Fällen werden die Bakterien noch einige Wochen lang (im
Durchschnitt 4 Wochen) ausgeschieden.
Krankheitsbild
Die Salmonellose beginnt meist plötzlich mit Bauchschmerzen und plötzlich einsetzendem
Durchfall. Zusätzlich können Fieber, Übelkeit, Erbrechen und Kopf-schmerzen auftreten. Die
Symptome dauern in der Regel nur wenige Stunden oder Tage. Bei vorgeschädigten Patienten
kann es auch zur Einschwemmung der Salmonellen in die Blutbahn mit weiteren Komplikationen
kommen. Mehrfach-erkrankungen sind möglich, es entsteht kein Schutz durch Immunität.
Therapie
Bei unkompliziertem Verlauf ist die Gabe von Antibiotika nicht angezeigt. Am wichtigsten ist der
Ausgleich von Flüssigkeits- und Mineralverlusten.
Vorbeugung
Tatsache ist, dass ca. 10 % der Menschen zeitweise Salmonellenausscheider sind ohne es zu
wissen. Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem
Besuch der Toilette, vor der Zubereitung von Mahl-zeiten und vor dem Essen. Händewaschen führt
zwar nicht zur vollständigen Entfernung der Erreger, wohl aber zur drastischen Reduzierung der
Keimzahl an den Händen. Selbst wenn also nach dem Händewaschen einige wenige Salmonellen
auf der Haut haften bleiben, so kann dadurch keine Erkrankung mehr ausgelöst werden.
In den Sanitäranlagen müssen Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein.
Maßnahmen in der Schule
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht bei Salmonellenerkrankungen lediglich ein Besuchsverbot
von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was
für Schulen in der Regel nicht zutrifft.
- 72 -
•
Sobald es der Allgemeinzustand zulässt, darf das betreffende Kind deshalb wieder die Schule
besuchen.
•
Nach Beendigung der Krankheit werden erfahrungsgemäß für eine gewisse Zeit noch
Salmonellen mit dem Stuhl ausgeschieden. Wenn die allgemeinen Hygieneregeln
(Händewaschen mit Wasser und Seife nach der Toilettenbenutzung und vor dem Essen,
Abtrocknen mit Einmalhandtüchern), die sowieso immer beachtet werden sollten, eingehalten
werden, besteht jedoch keine Übertragungs-gefahr. Ein Ausschluss vom Schulbesuch für die
Dauer der Ausscheidung ist deshalb nicht erforderlich und auch im Infektionsschutzgesetz nicht
vorgesehen. Eine Desinfektion der Toiletten von Salmonellenausscheidern ist nicht notwendig,
die tägliche Anwendung von WC-Reinigern ist ausreichend.
•
Beim Zubereiten und Austeilen von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie im
Kochunterricht an hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Schulen dürfen diese
Schüler aber nicht teilnehmen.
•
Für betroffene Lehrer gilt dasselbe.
Diese Empfehlungen gelten auch für andere Krankheitserreger, die im Allgemeinen unkompliziert
verlaufende Durchfallerkrankungen verursachen (z. B. Campylobacter, Yersinia, etc.)
- 73 -
29. Scharlach - meldepflichtig !
Haupterkrankungsalter ist das 5. bis 10. Lebensjahr. Säuglinge erkranken selten. Der
Krankheitserreger gehört zu den A-Streptokokken. Dies ist eine Gruppe von Bakterien, die neben
Scharlach auch andere Erkrankungen verursachen, z. B. eitrige Angina, Hautinfektionen,
rheumatisches Fieber und Nierenentzündungen. Die Scharlach-Streptokokken sind Eitererreger, die
ein Gift (Toxin) produzieren, das einen typischen Hautausschlag hervorruft.
Übertragung
Die Erreger werden beim Husten, Niesen, Sprechen übertragen (Tröpfcheninfektion). Etwa 10 %
der Bevölkerung (in Epidemien auch viel mehr) tragen die Erreger auf den Schleimhäuten und auf
der Haut ohne selbst krank zu werden. Als gesunde Keimträger können sie die Erreger aber an
andere weitergeben.
Inkubationszeit
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung vergehen meist 1 bis 3 Tage (selten länger).
Dauer der Ansteckungsfähigkeit
Bis 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie (z. B. Penicillin für
mindestens 10 Tage). Unbehandelt gelten die Patienten bis zu 3 Wochen als infektiös.
Krankheitsbild
Die Krankheit beginnt plötzlich mit Erbrechen und Fieber, Halsweh mit eitrigen Rachenmandeln
(Angina), zunächst weiß belegter, später Himbeerzunge. Die Hals-lymphknoten sind geschwollen,
das Allgemeinbefinden ist stark beeinträchtigt. Nach 1 bis 2 Tagen entwickelt sich ein typischer
Hautausschlag (stecknadelkopfgroße, hochrote erhabene Flecken). Er beginnt am Oberkörper und
dehnt sich dann auf Hals, Stamm, Arme und Beine aus. Das Mund-Kinn-Dreieck bleibt frei (blass).
Wenn das Exanthem abgeklungen ist, kommt es zur charakteristischen Hautschuppung, die bis zu
6 Wochen anhalten kann. Sie ist am Körper meist kleieförmig, kann an Händen und Füßen aber
größere Hautbezirke betreffen.
Therapie
Die Erkrankung wird antibiotisch (Penicillin) erfolgreich behandelt. Durch die Behandlung wird der
Krankheitsverlauf gemildert, die Dauer der Ansteckungs-fähigkeit wird verkürzt und
Folgekrankheiten, wie z. B. rheumatisches Fieber, Nierenerkrankungen und Herzerkrankungen
werden mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert.
- 74 -
Vorbeugung
Eine Schutzimpfung ist nicht möglich. Eine vorbeugende Medikamentengabe nach Kontakt mit
einem Scharlachkranken ist in der Regel nicht erforderlich. Scharlach hinterlässt keine sichere
Immunität, deshalb sind Mehrfacherkrankungen möglich.
Maßnahmen in der Schule
•
Erkrankte, die mit Antibiotika behandelt werden, dürfen die Schule wieder besuchen, wenn die
Antibiotikabehandlung nach ärztlicher Verordnung mindestens 24 Stunden durchgeführt
wurde.
•
Ohne Antibiotikabehandlung dürfen Erkrankte die Schule wieder besuchen, sobald die
Krankheitszeichen abgeklungen sind. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
•
Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.
30.Tuberkulose - meldepflichtig!
Die Tuberkulose ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die durch Tuberkulose-Bakterien
verursacht wird. Die häufigste Form ist die Lungentuberkulose. Die Ansteckung mit TuberkuloseBakterien erfolgt heute praktisch nur noch über die Atemwege von Mensch zu Mensch
(Tröpfcheninfektion). Die Gefahr einer Ansteckung besteht bei Kontakt mit einer an
Lungentuberkulose erkrankten Person. Sie ist umso größer, je länger und enger der Kontakt war.
Die häufigsten Beschwerden sind Husten, Auswurf, Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit, Müdigkeit,
Nachtschweiß und leichtes Fieber. Kleine Kinder und Personen mit einer Immunschwäche
erkranken häufiger und schwerer an Tuberkulose. Die Tuberkulose ist mit Medikamenten gut
behandelbar. Eine Impfung wird in Deutschland wegen der geringen Erkrankungs-zahlen nicht
mehr empfohlen.
Die in der Schule erforderlichen Maßnahmen bei einem Tuberkulosefall erfahren Sie im Einzelfall
vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit-.
31. Typhus – meldepflichtig !
Es handelt sich um eine bakteriell bedingte Brechdurchfallerkrankung mit hohem Fieber, die in den
meisten Fällen über Trinkwasser, aber auch über rohe oder nicht ausreichend erhitzte Speisen
übertragen wird. Die Erkrankung wird vereinzelt aus tropischen und subtropischen Ländern nach
Deutschland eingeschleppt, sie wird aufgrund des hohen Hygienestandards hier aber nicht
weiterverbreitet. Die Krankheit ist mit Antibiotika gut behandelbar. Es gibt auch eine wirksame
Schutzimpfung gegen Typhus, die vor Reisen in gefährdete Gebiete empfehlenswert ist.
Über die in der Schule notwendigen Maßnahmen informiert Sie das Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit- im Einzelfall.
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32. Virusbedingte hämorrhagische Fieber - meldepflichtig !
Unter dieser Kategorie werden verschieden Viruskrankheiten erfasst (Gelbfieber, Lassafieber, etc.),
die in tropischen Ländern vorkommen und in Einzelfällen nach Deutschland eingeschleppt werden
können. Wie der Name sagt, äußern sich die Krankheiten als Fieber, das mit Blutungen in die Haut
und in die inneren Organe einhergeht. Die Erkrankung endet oft tödlich. Gegen Gelbfieber gibt es
jedoch eine Schutzimpfung, die vor Reisen in die Infektionsgebiete Afrikas oder Südamerikas
empfohlen wird. Die auch in Deutschland vorkommenden Hantavirus-Infektionen verlaufen als
milde bis moderate Form des hämorrhagischen Fiebers mit Magen-Darmbeschwerden und
Nierenbeteiligung.
Über die in der Schule notwendigen Maßnahmen informiert Sie das Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit- im Einzelfall.
33. Virusbedingte Durchfallerkrankungen nur meldepflichtig bei Kindern unter 6 Jahren !
Übertragung
Zahlreiche Virus-Arten können Durchfallerkrankungen auslösen. In Deutschland sind dies
hauptsächlich Rota-, Adeno- und Noroviren. Sie werden auf fäkal-oralem Weg durch
Schmierinfektionen übertragen. Noroviren werden außerdem auch mit Erbrochenem
ausgeschieden und können über Tröpfchenbildung mit der Luft übertragen werden.
Bereits die Aufnahme von 10 bis 100 Viren reicht für eine Erkrankung aus. Daher ist auch eine
direkte Übertragung von Mensch zu Mensch möglich, indem winzige Mengen von Kotresten von
dem Erkrankten verschmiert werden und dann von einer anderen Person an die Hände oder an
Lebensmittel gebracht werden, die dann in den Mund gesteckt bzw. verzehrt werden.
Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 50 Stunden bei Noroviren, 1 bis 3 Tage bei Rotaviren und 5 bis
8 Tage bei Adenoviren.
Ansteckungsfähigkeit
Sie besteht, solange Viren im Stuhl ausgeschieden werden, auch wenn die Krankheit bereits
abgeklungen ist. In der Regel dauert die Virusausscheidung wenige Tage bis zu 2 Wochen.
Krankheitsbild
Typischerweise beginnt die Erkrankung plötzlich mit Übelkeit, Erbrechen, Bauch-schmerzen und
starken Durchfällen. Auch leichtes Fieber kann auftreten. Diese Krankheitszeichen dauern in der
Regel für 1 bis 3 Tage an.
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Therapie
Die Behandlung erfolgt symptomatisch durch Ausgleich des Flüssigkeits- und Mineralienverlustes.
Ein Mittel zur Bekämpfung der Viren steht nicht zur Verfügung. Die Gabe von Antibiotika ist
wirkungslos und deshalb nicht angezeigt.
Vorbeugung
Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem Besuch
der Toilette, vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen. In den Sanitäranlagen
müssen deshalb Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein.
Gegen Rotaviren steht eine Schluckimpfung zur Verfügung. Die 1. Impfung sollte bereits ab dem
Alter von 6 Wochen erfolgen.
Maßnahmen in der Schule
•
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht bei virusbedingten Durchfallerkrankungen lediglich
ein Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen für die Kinder, die das 6. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und zwar so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der
Krankheit nicht mehr zu befürchten ist (48 Stunden nach Abklingen der klinischen Symptome).
Sobald es also der Allgemeinzustand zulässt, dürfen ältere Kinder wieder die Schule besuchen.
Die Untersuchung von Stuhlproben ist dafür nicht erforderlich.
•
Nach Beendigung der Krankheit können die Viren 7-14 Tage, in Ausnahmefällen noch über
Wochen nach der akuten Erkrankung mit dem Stuhl ausgeschieden werden. Deshalb ist die
sorgfältige Beachtung üblicher Hygieneregeln (Sanitär- und Händehygiene) auch im Anschluss
an die Erkrankung von außerordentlicher Bedeutung. Ein Ausschluss vom Schulbesuch für die
Dauer der Ausscheidung ist nicht erforderlich und auch im Infektionsschutzgesetz nicht
vorgesehen.
•
Beim Zubereiten und Austeilen von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen betroffene
Kinder aber nicht teilnehmen.
•
Für betroffene Lehrerinnen und Lehrer gilt dasselbe.
•
Geschwister von erkrankten Kindern dürfen die Einrichtung weiter besuchen, so lange bei ihnen
keine Krankheitszeichen auftreten.
- 77 -
34. Warzen - nicht meldepflichtig
Die gewöhnlichen Warzen sind runde, scharf umschriebene stecknadelkopf- bis erbsengroße
Knötchen, die sich beetartig auf der Haut vermehren können. Sie befallen bevorzugt Hände und
Fußsohlen.
Bei den Plantarwarzen/Dornwarzen kommt es zur Ausbildung eines in den Fuß gerichteten
Dornes, wodurch bei Belastung (Gehen, Wandern) erhebliche Schmerzen entstehen können.
Unbehandelt können sie Monate bis Jahre vorhanden sein. Sie können mit Hühneraugen und
Schwielen verwechselt werden.
Dellwarzen sind stecknadelkopf- bis erbsengroße Knötchen mit glatter, oft glänzender Oberfläche.
Bisweilen, aber nicht immer, weisen sie in der Mitte eine Vertiefung ("Delle") auf. Beim Ausdrücken
wird eine teigige Masse freigesetzt, die infektiös ist. Dellwarzen machen in der Regel keine
Beschwerden, außer wenn sie sich entzünden. Sie können alle Körperteile befallen, bevorzugt
treten sie jedoch an den oberen Körperteilen auf.
Übertragung
Sowohl gewöhnliche Warzen als auch Dellwarzen werden durch Viren verursacht und sind
übertragbar. Man geht davon aus, dass Dellwarzen durch direkten Mensch-zu-Mensch-Kontakt
(beim Spielen, Sport, etc.) übertragen werden; gewöhnliche Warzen und Plantarwarzen werden
dagegen hauptsächlich indirekt, durch Kontakt mit infizierten Gegenständen (z. B. Handtüchern,
Badeschuhen,
Kleidung
o.
ä.
)
übertragen.
In
ordnungsgemäß
desinfizierten
Schwimmbeckenwasser werden die Viren durch das im Wasser vorhandene Chlor inaktiviert. Die
Übertragung erfolgt insbesondere über feuchte Fußböden im Bereich der Beckenumläufe, in
Dusch- und Umkleideräumen und über feuchte Sitzflächen. Hautschuppen, die mit Viren infiziert
sind, haften am Boden und können bei Begehen mit nackten Füßen zu einer Infektion führen,
indem die Viren über kleinste Verletzungen an den Fußsohlen in die Haut eindringen. Die
Hauterscheinungen können erst Monate nach der stattgefundenen Infektion auftreten.
Maßnahmen in der Schule
•
Kinder sollten zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Dornwarzen im Sport- und
Turnunterricht nicht mit nackten Füßen turnen. Spezielle Fußübungen können auf einem
eigenen sauberen Handtuch durchgeführt werden.
•
Die gemeinsame Benutzung von Handtüchern, Hautcremes etc. durch mehrere Personen ist zu
vermeiden. Badetücher, die einmal auf dem Boden lagen, sollten nicht mehr verwendet
werden.
•
Beim Besuch der Schwimmhalle kann durch das Tragen von Badeschuhen der un-mittelbare
Kontakt mit dem Fußboden vermieden werden und somit die Gefahr einer Infektion gesenkt
werden.
•
Ein Kind mit Plantarwarzen darf am Schwimmunterricht teilnehmen, wenn es solche
Badeschuhe in der Schwimmhalle trägt. Eine Infektion über das Wasser selbst findet nicht statt.
- 78 -
35. Windpocken - meldepflichtig !
Übertragung
Die Ansteckung mit dem Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 8 bis 28 Tage, in der Regel 14 bis 16 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Windpocken sind sehr ansteckend, schon 1 bis 2 Tage vor Ausbruch des Exanthems bis 7 Tage
nach dem Auftreten der ersten Bläschen.
Krankheitsbild
Leichtes Fieber und kleine blassrote Flecken. Sie verwandeln sich rasch in Bläschen, die unter
Krustenbildung eintrocknen und meist ohne Narben abheilen. Da die Bläschenbildung häufig mit
starkem Juckreiz einhergeht, kommt es beim Kratzen zur Zerstörung der Bläschen und zur Infektion
mit Bakterien. Beim Ausheilen entstehen dann flache helle Narben. Windpocken können sehr
leicht, aber auch sehr schwer mit starkem Krankheitsgefühl verlaufen. Komplikationen sind selten.
Frauen, die in der Schwangerschaft erstmals erkranken, können das Virus auf das ungeborene
Kind übertragen, das dadurch schwer geschädigt werden kann.
Das Virus verbleibt lebenslang im Körper und kann bei einer Reaktivierung die Krankheit
„Gürtelrose“ auslösen.
Therapie
Die Behandlung soll den Juckreiz lindern und einer Infektion der Bläschen mit Bakterien
vorbeugen.
Impfung
Mittlerweile wird für alle Kleinkinder ab dem 2. Lebensjahr eine Schutzimpfung empfohlen, ebenso
für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche, die bisher keine Windpocken durchgemacht haben.
Das Gleiche gilt für Frauen mit Kinderwunsch und für Patienten vor geplanter immunsuppressiver
Therapie. Ungeimpfte Risikopersonen (Schwangere, abwehrgeschwächte Patienten) sollten nach
Kontakt mit Erkrankten innerhalb von 96 Stunden eine passive Impfung erhalten. Bei
empfänglichen Personen mit Kontakt zu Risikopersonen ist eine Inkubationsimpfung in Erwägung
zu ziehen.
Maßnahmen in der Schule
•
Bei unkompliziertem Verlauf dürfen Erkrankte 7 Tage nach Beginn der Erkrankung die Schule
wieder besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
•
Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulunterricht ist nicht erforderlich.
- 79 -
36. Wurmbefall - nicht meldepflichtig
Die häufigste Wurmerkrankung beim Menschen ist der Befall mit Madenwürmern (Oxyuriasis), der
besonders bei Kindern vorkommt. Die Madenwürmer sind länglich und weiß. Die Weibchen
werden bis zu 13 Millimeter, die Männchen nur bis zu 3 Millimeter lang. Nach dem Verschlucken
der Eier werden im oberen Darmabschnitt sog. Larven freigesetzt, die auf ihrem Weg zum
Dickdarm in etwa 2 Wochen ausreifen. Anders als viele andere Darmparasiten dringt der
Madenwurm nicht in den Blutkreislauf oder in andere Organe ein. Er hat auch keine
Zwischenwirte.
Übertragung
Zur Eiablage wandern die Wurmweibchen aus dem Enddarm heraus und legen ihre Eier (mehrere
Tausend) außerhalb des Afters ab. Dort verursachen sie einen hartnäckigen Juckreiz. Durch das
Kratzen gelangen die Wurmeier an die Hände des erkrankten Kindes und werden in der
Umgebung weiterverbreitet. Dies kann über Lebensmittel geschehen, aber auch über Spielsachen
oder Kleidungsstücke (Schmierinfektionen). Die Eier des Madenwurms sind bis zu 3 Wochen
lebensfähig. Es ist aber auch möglich, dass sich erkrankte Kinder selbst wieder anstecken (sog.
Autoinfektion: Juckreiz - Hand - Mund). Auch eine Infektion durch im Staub aufgewirbelte Eier ist
möglich.
Inkubationszeit
Das Zeitintervall zwischen Aufnahme der Eier und Eiablage durch das Weibchen beträgt ca. einen
Monat.
Ansteckungsfähigkeit besteht etwa 4 Wochen nach der Infektion über die gesamte Dauer des
Wurmbefalls.
Krankheitsbild
Ganz häufig bleibt die Infektion unbemerkt. Anzeichen für einen Wurmbefall kann aber nächtlicher
Juckreiz in der Aftergegend sein, der zu Schlafstörungen führt und zu Hautreizungen durch
intensives Kratzen. Ein andauernder nächtlicher Juckreiz sollte Anlass sein, den Arzt aufzusuchen.
Therapie
Der Arzt verordnet ein rezeptpflichtiges Medikament gegen Würmer. Gleichzeitig müssen
allgemeine hygienische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Wiederansteckung zu
verhindern. Dazu gehören täglicher Wechsel von Unter- und Bettwäsche, waschen der Wäsche
möglichst bei 60 Grad Celsius, gründliches Hände-waschen nach dem Stuhlgang und vor dem
Essen, die Berührung der Aftergegend möglichst vermeiden und die Fingernägel kurz schneiden.
Meist ist eine Wiederholung der Behandlung nach 2 bis 3 Wochen erforderlich. Bei hartnäckigen
Verläufen kann eine gleichzeitige Behandlung aller Familienmitglieder erforderlich sein.
Maßnahmen in der Schule
Ein gesetzliches Besuchsverbot gibt es nicht.
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37. Zecken - nicht meldepflichtig
Zecken (wichtigster Vertreter Ixodes ricinus, auch Holzbock genannt) leben in Boden-nähe auf
Gräsern, Sträuchern und im Unterholz. Wir streifen sie an Waldrändern, Wiesen, aber auch im
Garten beim Vorbeigehen ab. Zecken können - in regional unterschiedlichem Maße - mit
Krankheitserregern verseucht sein (in den FSME- Endemiegebieten in Deutschland sind ca. 0,1 - 5
% der Zecken mit dem Virus infiziert, 10 - 35 % der Zecken können mit Borrelien befallen sein) und
diese beim Blutsaugen an den Menschen weitergeben. Sie übertragen in Mitteleuropa zwei
bedeutende Infektionskrankheiten: Die Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) und die LymeBorreliose. Beide Erkrankungen können zu Entzündungen der Hirnhäute, des Gehirns, der Nerven
und des Rückenmarks führen. Nicht jeder Stich einer infizierten Zecke führt zu einer Ansteckung
und nur bei 30% der Infizierten treten Krankheitserscheinungen auf.
Die FSME oder Gehirnhautentzündung nach Zeckenstich wird durch Viren verursacht. Gegen die
FSME kann man sich durch Impfung schützen.
Die Borreliose wird durch Bakterien verursacht, sie kommt weltweit vor. Neben den oben
beschriebenen Krankheitserscheinungen können bei der Borreliose zusätzlich Erkrankungen der
Gelenke, der Haut und des Herzens auftreten. Ein Borrelien-Impfstoff für Europa steht bisher nicht
zur Verfügung. Da es sich um eine bakterielle Erkrankung handelt, kann sie aber mit einem
Antibiotikum behandelt werden.
Entfernen von Zecken
Die Zecke sollte sobald wie möglich entfernt werden. Mit einer Pinzette fassen Sie die Zecke
möglichst weit vorne und ziehen sie langsam von der Einstichstelle weg. Wichtig ist, dass die Zecke
weder gequetscht noch beschädigt wird, da dann vermehrt Bakterien und Viren in den
menschlichen Körper gelangen. Aus dem gleichen Grund dürfen kein Öl, Alkohol,
Nagellackentferner oder Cremes angewandt werden. Nach Entfernung der Zecke muss die Wunde
desinfiziert werden. Der Hausarzt sollte informiert werden und sich die Stichstelle ansehen. Tritt
eine Rötung - auch noch nach Tagen oder Wochen - im Bereich der Stichstelle auf, ist auf jeden
Fall erneut der Hausarzt aufzusuchen, weil dies das Zeichen für eine Borreliose sein kann.
Vorbeugung
Wenn Sie mit den Schülern/-innen längere oder häufigere Waldspaziergänge und
Außenaktivitäten im freien Gelände oder einen Schullandheimaufenthalt planen, ist es sinnvoll, mit
Schülern und Eltern über die Möglichkeit des Zeckenbefalls zu sprechen. Bei Waldspaziergängen
wird empfohlen, geschlossene Kleidung, z.B. Jeans und langärmelige Hemden und festes
Schuhwerk zu tragen. Nach Aufenthalt in freier Natur sorgfältiges Absuchen des Körpers nach
Zecken. Falls Sie nach dem Spaziergang bei einem Kind oder bei sich selbst eine Zecke entdecken,
sollte diese so bald wie möglich entfernt werden. Auch die Eltern des Kindes sollten davon
informiert werden.
Sollte Ihnen im Verlauf der darauffolgenden Tage oder Wochen eine Rötung im Bereich der
Stichstelle auffallen, so machen Sie bitte die Eltern darauf aufmerksam und empfehlen ihnen auf
jeden Fall, das Kind beim Hausarzt oder Kinderarzt vorzustellen.
- 81 -
Der Ostalbkreis gilt als Risikogebiet für FSME-Erkrankungen. Eine Impfung ist deshalb für alle
Personen, auch für Kinder, empfehlenswert, die sich im Ostalbkreis aufhalten und dabei ein
Zeckenstichrisiko haben. In den Öffentlichen Impf-empfehlungen für Baden Württemberg wird die
Impfung gegen FSME ohne geografische Einschränkung für ganz Baden Württemberg empfohlen.
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Kapitel 4: Chronische Krankheiten
1. Epilepsie (Anfallsleiden)
Die Epilepsie beruht auf einer Funktionsstörung der Nervenzellen im Gehirn und kann in jedem
Lebensalter beginnen. Etwa 1 % aller Menschen erkranken an einer Epilepsie. Die Krampfanfälle
können sehr verschieden aussehen und unterschiedliche Ursachen (eine Hirnschädigung (wie z. B.
eine Narbe, ein Tumor oder eine Fehl-bildung) oder eine erbliche Veranlagung) haben. Durch
eine medikamentöse Behandlung kann in den meisten Fällen erreicht werden, dass keine Anfälle
mehr auftreten.
Die wichtigsten Formen sind:
Grand mal-Anfälle - große generalisierte Krampfanfälle
Symptome:
Bewusstlosigkeit, Anspannung des ganzen Körpers, gefolgt von rhythmischen Zuckungen, die an
Heftigkeit zunehmen, blass-blaue Hautverfärbung, häufig unwillkürlicher Urinabgang,
Speichelaustritt aus dem Mund und Bissverletzungen der Zunge.
Dauer: meist 1 bis 2 Minuten.
"Kleine Anfälle" - treten in verschiedenen Formen auf:
• Absencen - d. h. Bewusstseinspausen
Symptome:
Das Kind ist für einige Sekunden "abwesend" und nicht ansprechbar. Es unterbricht seine
Tätigkeit und schaut starr auf einen Punkt. Diese Anfälle werden zu Beginn der Krankheit oft
nicht erkannt oder als dumme Angewohnheit angesehen.
• Psycho-motorische Anfälle
Symptome:
Unmotivierte Schmatz- Schluck- und Leckbewegungen, Nesteln mit den Händen,
unverständliches Reden, plötzliche Erregungszustände oder Wutausbrüche, ziel-loses
Umherlaufen bei getrübtem Bewusstsein.
Dauer: einige Minuten.
Es gibt zahlreiche weitere Anfallsformen, die aber im Schulalltag normalerweise nicht
vorkommen. Epileptische Anfälle können als Anfallserie auftreten (Wiederholung der Anfälle
innerhalb von Minuten oder Stunden) oder in einen epileptischen Zustand (Status) übergehen
(der Anfall dauert länger als 15 Minuten oder das Kind kommt zwischen den Anfällen nicht zu
Bewusstsein).
Bei jedem Verdacht auf ein noch nicht bekanntes Anfallsgeschehen sollten sofort die Eltern
informiert werden. Wichtig für die Diagnosestellung ist eine exakte Beschreibung des Geschehens
mit Zeitdauer.
Die Diagnose wird von einem spezialisierten Kinderarzt oder Neurologen gestellt. Ein wichtiges
unverzichtbares Hilfsmittel ist dabei das EEG (Abkürzung für Elektroenze-
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phalogramm), das bei einer epileptischen Aktivität typische Kurvenverläufe zeigt, auch wenn
gerade kein Anfall besteht. Ein normales EEG schließt allerdings eine Epilepsie nicht aus.
Die Behandlung erfolgt hauptsächlich mit Medikamenten, die regelmäßig eingenommen werden
müssen. Die Suche nach den richtigen Medikamenten, unter denen Anfallsfreiheit besteht, kann
manchmal Monate dauern. Die Medikamente wirken gezielt gegen Anfälle. Sie sind keine
Beruhigungsmittel.
Wichtig ist die Information der Lehrerinnen und Lehrer und nach Möglichkeit auch der
Mitschülerinnen und Mitschüler durch die Eltern und evtl. den behandelnden Arzt. Die
Lehrkraft sollte mit den Eltern besprechen:
•
Wann und welche Medikamente nimmt das Kind? – Siehe hierzu auch den Musterbrief auf
Seite 19 zur Verordnung von Bedarfsmedikation!
•
Wie sehen mögliche Nebenwirkungen bei Über- oder Unterdosierung aus?
•
Ist das Kind/der Jugendliche anfallsfrei?
•
Wie sieht ein eventueller Anfall aus? Gezielt nach Vorboten (sog. „Aura“) oder eventuellem
Auslöser fragen (z. B. durch Lichtblitze in der Disco)!
•
Was soll der Lehrer dann tun?
•
Wann soll er die Eltern anrufen und wann einen Arzt (Name des behandelnden Arztes,
Telefonnummer des Krankenwagens und des Rettungsdienstes)?
•
Wofür (z. B. Schulweg) braucht das Kind Aufsicht bzw. Begleitung?
•
Anfallskranke Kinder dürfen am Schulsport teilnehmen, wenn aus Sicht der behandelnden
Ärzte keine anderslautenden Empfehlungen gegeben wurden und einige Einschränkungen bei
der Teilnahme am Sport beachtet werden, z. B. sind Sportarten mit Absturzgefahr (Hochreck,
Ringe, Seile, Stangen) ungeeignet. Schwimmen und Baden darf nur unter sorgfältiger und
ständiger Aufsicht in Badeanstalten stattfinden. Offene Gewässer sind nicht geeignet. Auf
Springen und Tauchen sollte verzichtet werden, ggf. sollte das Kind eine Schwimmweste tragen.
Ungeachtet dieser allgemeinen Empfehlungen sollte in jedem Einzelfall mit den Eltern
abgesprochen werden, inwieweit das Kind am Schulsport teilnehmen darf, gegebenenfalls sollte
eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Erste Hilfe - Maßnahmen
In der Regel hört ein großer Anfall (Grand mal) nach 1 bis 3 Minuten von selbst auf, er ist trotz
seines bedrohlichen Aussehens nicht lebensgefährlich. In den allermeisten Fällen ist deshalb eine
ärztliche Maßnahme nicht erforderlich. Dauert ein großer Anfall aber länger als 3 bis 5 Minuten,
so müssen besondere Maßnahmen zur Unter-brechung des Anfallsgeschehens ergriffen werden,
so wie sie vorab mit den Eltern besprochen wurden.
Zunächst allgemeine Maßnahmen: Das Kind soll nach Möglichkeit flach auf das Bett oder den
Boden gelegt werden, um Sturzverletzungen zu vermeiden. Die Kleidung soll besonders am Hals
gelockert werden. Es soll aus einer möglichen Gefahrenzone gebracht werden (Straßenverkehr,
Wasser, scharfe Gegenstände oder Kanten). Das Kind sollte während des Anfalls beobachtet
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werden, damit sorgfältige Angaben über die Art und die Dauer dem Arzt geschildert werden
können.
Nach dem Anfall sollte das Kind in stabile Seitenlage gedreht werden. Meist ist das Kind nach dem
Anfall schlaff und schläfrig, man sollte es schlafen lassen, evtl. Unruhezustände beruhigend
begleiten. Ein Arzt muss gerufen werden, wenn der Anfall länger als 5 Minuten dauert, sich das
Gesicht bläulich verfärbt oder die Verwirrtheit nach dem Anfall länger als 30 Minuten andauert
und sofort wenn es sich um einen erstmals aufgetretenen Krampfanfall handelt.
Kinder mit kleinen Anfällen bedürfen einer ruhigen und beschützenden Begleitung und einer
guten Beobachtung. Eine Unterbrechung des Anfallsgeschehens ist in aller Regel nicht erforderlich,
auch wenn sich der Anfall über mehrere Minuten hinzieht. Nur wenn der Anfall nicht aufhört, muss
hier der Arzt hinzugezogen werden.
Versuchen Sie nicht während des Anfalls den Kiefer zu öffnen und gewaltsam Gegenstände
(Keil) zwischen die Zähne zu schieben, um Wangen- oder Zungen-biss zu verhindern.
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2. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
Der Diabetes mellitus ist eine Erkrankung, die auch in frühen Lebensjahren auftreten kann. Es wird
angenommen, dass in der Bundesrepublik ca. 20.000 Kinder und Jugendliche an Diabetes
erkrankt sind. Diese Zahl ist so groß, dass jede Lehrerin und jeder Lehrer damit rechnen muss,
irgendwann einmal mit den Problemen eines jungen diabetischen Menschen konfrontiert zu
werden.
Die Eltern diabetischer Kinder werden von den Ärzten darauf hingewiesen, dass der Diabetes
des Kindes für Lehrer und Mitschüler kein Geheimnis bleiben soll. Diabetes ist weder
ansteckend noch - bei richtiger Behandlung - in geistiger und körperlicher Hinsicht
leistungsmindernd. Diabetische Kinder und Jugendliche sind den Anforderungen der Schule in der
Regel genauso gewachsen wie ihre Altersgenossen, sie sollten keine Sonderstellung genießen oder
besonders nachsichtig behandelt werden. Die zweifellos vorhandenen Probleme der Erkrankung
dürfen aber auch nicht bagatellisiert oder ignoriert werden.
Folgende Hinweise sollen dem Lehrpersonal die Aufgabe beim Umgang mit den jungen
Diabetikern erleichtern helfen:
•
Wenn der Schule mitgeteilt wird, dass ein Kind zuckerkrank ist, sollen Gespräche mit den Eltern
ergeben, inwieweit das Kind ärztlicherseits als voll belastbar angesehen wird. In der Regel ist
eine volle Belastbarkeit gegeben, einschließlich Teilnahme am Turnunterricht, Wandertagen
und Ferienlagern.
•
Fast alle diabetischen Kinder und Jugendlichen müssen täglich, meist mehrfach, Insulin
spritzen, da der Diabetes auf einer Unfähigkeit der Bauchspeicheldrüse beruht, selbst
genügend Insulin zu produzieren. Eine der Insulininjektionen erfolgt in der Regel morgens zu
Hause vor dem ersten Früh-stück. Manche Kinder benötigen Insulin vor dem Mittagessen und
müssen das Insulin deshalb bis zu 30 Minuten vor Einnahme der Mahlzeit spritzen. Auch
Blutzuckerbestimmungen können während des Unterrichts erforderlich sein, um
Blutzuckerentgleisungen vorzubeugen. Die Hauptwirkung des Insulins, die Senkung des
Blutzuckers, macht sich zumeist im Laufe des Vormittags, also bevorzugt während der Schulzeit
bemerkbar. Nicht immer gelingt es, Nahrungszufuhr und Insulinspritze so aufeinander
abzustimmen, dass der Blutzuckerwert im Normalbereich oder im leicht erhöhten Bereich
bleibt. Bei zu hohem Insulinspiegel (Hyperglykämie) muss das Kind Insulin zuführen. Von
größerer Bedeutung für den Schulalltag sind Unterzuckerreaktionen (Hypoglykämien), die das
Kind aber fast immer rechtzeitig bemerkt und bekämpfen kann.
•
Die Anzeichen für eine solche Unterzuckerung sind unterschiedlich. Schweiß-ausbrüche,
Zittern, Herzklopfen, Blässe, Kopfschmerzen und unkontrollierte Reaktionen können Ausdruck
der Unterzuckerung sein. In einem solchen Fall soll das Kind rasch etwas Zuckerhaltiges (Obst,
Traubenzucker) essen und/oder trinken (Obstsaft, Limonade, Cola (keine „Light“-Produkte)).
Da das Kind in dieser Situation mit der Nahrungszufuhr keinesfalls bis zur nächsten Pause
warten darf, muss ihm gestattet und sogar ausdrücklich geraten werden, sofort - auch
während des Unterrichts - etwas zu essen. Die Scheu des Kindes vor dieser Maßnahme soll
durch ein Gespräch bereits bei der Einschulung bzw. nach Auftreten des Diabetes genommen
werden. Die Unterzuckererscheinungen
treten dann auf, wenn zu viel Insulin gespritzt wurde, wenn zu wenig gegessen worden ist oder
wenn eine unvorhergesehene zu starke körperliche Tätigkeit vorlag. Bereits bei beginnender
Unterzuckerung muss jede körperliche Tätigkeit unterbrochen werden. Während der
Unterzuckerung ist auch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Kindes
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vorübergehend eingeschränkt. Bei einer Unterzuckerung darf der Schüler oder die Schülerin
auf keinen Fall aus der Klasse oder nach Hause geschickt werden.
• Diabetische Kinder sollten an Tagen, an denen sie Turnunterricht haben, etwas mehr zum
Frühstück essen bzw. etwas weniger Insulin spritzen. Unterzuckerreaktionen, die mit
Bewusstlosigkeit einhergehen, sind außerordentlich selten. Als beste Vorbeuge-maßnahme
gegen Unterzuckerung ist die regelmäßige Nahrungsaufnahme anzusehen. Je nach ärztlicher
Verordnung soll das Kind in den Schulpausen ein 2. und evtl. 3. Frühstück einnehmen. Auch
hier sollten die Mitschüler darüber informiert werden, dass das diabetische Kind sein Pausenbrot
auch außerhalb der Reihe - z. B. während einer längeren Probe - zu sich nehmen darf.
• Im Allgemeinen sind die beschriebenen, durch die Insulinwirkung hervorgerufenen
Unterzuckerreaktionen harmlos und vermeidbar. Treten solche Reaktionen jedoch häufig auf, ist
eine ärztliche bzw. klinische Überprüfung der verordneten Insulindosis angezeigt. Deswegen
sollten die Lehrer diabetischer Kinder die Eltern von derartigen Insulinreaktionen unbedingt
unterrichten. Für den seltenen Fall einer mit Bewusstlosigkeit einhergehenden
Unterzuckerreaktion sind Benachrichtigungs-möglichkeiten (Telefonkontakt mit dem Elternhaus
und dem Notarzt) zu vereinbaren.
•
Bei Kindern, die schon im Vorschulalter an Diabetes erkrankt sind, ergeben sich meist weniger
Probleme, da sie sich an die dadurch veränderte Lebenssituation bereits gewöhnt haben. Die
Neuerkrankung eines Schulkindes kann hingegen nicht nur wegen des durch den
Krankenhausaufenthalt bedingten Zeitversäumnisses, sondern auch aufgrund der das Kind
besonders am Anfang psychisch belastenden neuen Situation zu Problemen führen. Hier liegt
eine wichtige Aufgabe für die Lehrer diabetischer Kinder und Jugendlicher vor, das Kind über
diese Situation hinwegzubringen und es als "bedingt gesund" in den Schulbetrieb einzuordnen.
• Die allgemein angestrebte Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern ist im Falle des
diabetischen Kindes und Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Der Diabetes kann und soll
nicht als Ausrede für schlechtere Leistungen in der Schule dienen. Wenn aber durch eine
kritische Entwicklung der Erkrankung Schul-versäumnisse entstehen, muss versucht werden, dem
Kind über diese Situation hinwegzuhelfen: Es muss ein Mittelweg zwischen Überbewertung und
Bagatellisierung der Erkrankung gefunden werden. Die Erfüllung dieser Aufgabe durch Eltern,
Ärzte und nicht zuletzt durch die Lehrer ist ein wichtiges Fundament für die psychische und
körperliche Entwicklung des diabetischen Kindes und Jugendlichen.
Quelle:
Merkblatt für bayerische Erzieher von Prof. Dr. Hellmut Mehnert, München, übernommen aus dem
Buch: Stoffwechselerkrankungen - herausgegeben von Hellmut Mehnert - Thieme Verlag
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3. Asthma bronchiale im Kindesalter
Die nachfolgenden Ausführungen zu diesem Thema wurden einer Informations-mappe der
deutschen Asthmaklinik in Davos entnommen.
Was ist Asthma bronchiale?
Asthma bronchiale ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege. Durch die erhöhte
Entzündungsbereitschaft der Atemwege, die mit Schleimhautschwellung, Verengung der Atemwege
(Bronchialobstruktion) und Ansammlung von zähem Schleim einhergeht, kommt es zu anfallsweise
auftretender Atemnot. Asthma bronchiale ist die häufigste chronische Erkrankung im Kindesalter.
Ursachen
Man unterscheidet das allergische vom nicht-allergischen Asthma sowie Misch-formen. Bei Kindern
kommt das allergische Asthma häufiger vor. Es wird bei entsprechender erblicher Veranlagung
durch äußere Reize (Allergene) ausgelöst. Als Allergene spielen Hausstaubmilben, Tierhaare,
Insektenstiche, Pollen, Schimmelpilze und Nahrungsmittelallergene eine entscheidende Rolle. Bei
nicht-allergischem Asthma können Atemwegsinfekte, Medikamentenunverträglichkeiten oder die
Einwirkung von giftigen (toxischen) bzw. reizenden Stoffen Asthmaanfälle auslösen.
Symptome
Bei einem Asthmaanfall kommt es zu akut auftretender Atemnot. Die Ausatmung ist erschwert, die
Atmung ist pfeifend (Giemen)). Es tritt ein trockener Husten, z. T. Hustenanfälle auf. Begleitend
können Unruhezustände und Angstgefühle auftreten.
Die Warnsignale eines Asthmaanfalls
Jedes Kind spürt eine beginnende Atemnot, einen Infekt oder eine allergische Reaktion an
unterschiedlichen körperlichen Veränderungen und Symptomen. Eine beginnende Atemnot
nimmt ein Kind als Bauchweh wahr, ein anderes als einen Druck oder Zugehen im Hals oder
einen Druck in der Brust und einen plötzlich beginnenden, zunehmenden Reizhusten. Es ist
daher wichtig, alle vom Kind genannten Warnsignale ernst zu nehmen, so befremdlich sie auch
sein mögen und mit ihm bei sich ergebenden Gelegenheiten darüber zu sprechen. Kinder sind
jedoch oft ängstlich, wütend oder enttäuscht, wenn sie eine Atemnot oder schon wieder einen
Infekt oder eine Allergie spüren und tun manchmal so, als ob sie gar nichts hätten.
Asthma und Schulsport
Asthma und Sport schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Schüler mit Asthma ist im
beschwerdefreien Intervall genauso gut belastbar wie gleichaltrige gesunde Kinder. Eine
längerfristige Schulsportbefreiung sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Bei regelmäßiger
Belastung nimmt Anstrengungsasthma ab. Durch die Teilnahme an
sportlichen Aktivitäten kann sogar eine Verbesserung der Lungenfunktion erzielt werden. Genaue
Absprachen und eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern und Schüler sind
erforderlich. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen gibt es Phasen, in denen der asthmakranke Schüler
keinen Sport treiben sollte. Dies ist der Fall bei bestehender Atemnot, bei akuten Infekten, 2 bis 3
Tage nach einem starken Asthmaanfall sowie bei einer länger anhaltenden Verschlechterung der
Lungenfunktion. Vorsicht ist auch bei starken Pollenallergikern während der Pollenflugzeit, bei
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Kindern mit erhöhter Überempfindlichkeit gegen Hausstaubmilben in verschmutzten und staubigen
Sporthallen geboten. Personen, die das Kind beim Sport betreuen und beaufsichtigen, sollten sich
auch mit entsprechender Handhabung und Indikation eines Dosieraerosols auskennen. Es
empfiehlt sich teilweise, das Asthmaspray direkt beim Sportlehrer zu deponieren. Während einer
Sportstunde sollte das Kind immer die Möglichkeit haben, individuelle Pausen einzulegen.
Eine körperliche Überforderung sollte unbedingt vermieden werden.
Was ist beim Schulsport zu beachten?
Körperliche Anstrengung führt bei etlichen Asthmatikern zu Atemproblemen. Durch die verstärkte
Ein- und Ausatmung bei körperlicher Belastung, der damit verbundenen Kältereizung und dem
folgenden Feuchtigkeitsentzug der Bronchien können die Bronchien zum Anschwellen und die
Bronchialmuskulatur zur Verkrampfung gebracht werden: die Folge ist Atemnot. Diese Asthmaform
nennt man Anstrengungsasthma. Die Beschwerden treten in der Regel während oder 10 bis 30
Minuten nach der körperlichen Belastung auf. Daraus ist nicht die Konsequenz zu ziehen, dass
Belastung sowie Sport absolut zu vermeiden sind. Die Art und Form der Belastung ist so zu
gestalten, dass keine Atemnot auftritt.
Um
Atemnotsituationen
auszuschließen
Sicherheitsvorkehrungen zu beachten:
sind
folgende
Vorbereitungen
bzw.
•
Asthmakranke Kinder oder Jugendliche sollten von ihrem Arzt optimal medikamentös
eingestellt werden.
•
Vor dem Sport sollte insbesondere der Anstrengungsasthmatiker eine regelmäßige Inhalation
mit seinem Dosieraerosol durchführen.
•
Eine mindestens 10- bis 15-minütige Aufwärmphase ist grundsätzlich erforderlich,
angefangen von Stretching bis hin zu Übungen mit höherer Intensität. Es soll eine allmählich
steigende Belastung ausgeübt werden, um Atmung und Herz-Kreislauf langsam auf
„Betriebstemperatur“ zu bringen.
•
Beim Aufwärmtraining sollten schnelle Laufintervalle möglichst vermieden werden, da
diese beim anstrengungsinduzierten Asthma häufig zu Verengung der Bronchien führen
können. Um eine hohe Intensität bei Laufübungen während der Aufwärmphase zu vermeiden
empfiehlt es sich, Hindernisse einzubauen, einen Linienlauf durchzuführen bzw. Materialien wie
große Bälle beim Einlaufen zu verwenden.
- 89 -
•
Auch zu Beginn des eigentlichen Sporttreibens ist eine allmähliche Belastungs-steigerung
sinnvoll. Das sogenannte Warming up wird fortgesetzt, schnelle abrupte Belastung mit hoher
Intensität sollte während der ersten 10 Minuten vermieden werden. Grundsätzlich sollte auf
eine richtige Atemtechnik (Nasenatmung, Lippenbremse und Bauchatmung) geachtet
werden.
Verhalten bei Atemnot während des Sports oder in der Schule
• Ruhe bewahren
• Lehrer verständigen
• Ruhepause einlegen
• Atmen mit Lippenbremse
• Atemerleichternde Haltung einnehmen (Torwartstellung, Kutschersitz), flache Lage-rung
vermeiden!
• Ablenken, nicht auf Atemnotzustand konzentrieren
• Dosieraerosol einsetzen (Technik beachten)
• Schutzkappe vom Mundstück entfernen
• Dosieraerosol kräftig schütteln
• Ausatmen
• Dosieraerosol mit dem Behälterboden nach oben halten
• Das Mundstück mit den Lippen und Zähnen umschließen
•
Einen Hub des Dosieraerosols auslösen und dabei gleichzeitig langsam und tief einatmen,
damit das Medikament mit dem Atemstrom in die Lunge gelangt
•
Dosieraerosol absetzen und die Luft einige Sekunden anhalten,
Medikamentennebel in der Lunge absetzen kann, danach ausatmen
•
Gegebenenfalls wiederholen
•
Falls auch nach zweiter Spraygabe nach 10 Minuten keine Besserung eintritt, sofort einen
Arzt herbeiholen und die Eltern verständigen.
Kooperation Elternhaus und Schule
damit
sich
der
- 90 -
Schule und Unterricht haben eine wichtige Funktion. Hierbei bedarf es vor allem verständnisvoller
und informierter Lehrer und Klassenkameraden. Der Dialog zwischen Schule und Elternhaus muss
aufgebaut und gepflegt werden. Oft sind es Kleinigkeiten, wie etwa die kurze Mitteilung, dass ein
Kind schlecht geschlafen hat, die Information über ein neues Medikament, die helfen, ein
verständnisvolles Umfeld in der Klassengemeinschaft aufzubauen. Eine Information der
Klassenkameraden über Krankheitsbild oder –verlauf, aber auch die pädagogisch verantwortete
Leistungsanforderung sind wichtig, um dem chronisch kranken Kind Normalität zu vermitteln, es
aus dem Schonraum des Patienten herauszuholen, hin in das aktive Klima der
Klassengemeinschaft. Asthma- und allergiekranke Kinder sind häufig durch eine ausgesprochene
Leistungsorientiertheit bezüglich schulischer Leistungen auffallend. Trotzdem darf man nicht
vergessen, dass die Kinder nur bedingt gesund sind und gesundheitlich gefährdet sind. Ein weiterer
Teil der Kinder ist kompensiert chronisch krank. Sie sind schulisch unauffällig, verfügen aber über
geringere körperliche und seelische Reserven. Ein weiterer Teil der Kinder zeigt massives
Schulversagen mit entsprechenden Auffälligkeiten bei ständig reduzierter Leistungsfähigkeit. Das
unkompensierte chronisch kranke Kind und seine Familie bedürfen dringend adäquater Beratung
und Betreuung.
Quelle:
Informationsmappe der deutschen Asthmaklinik - Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang,
CH-7265 Davos Wolfgang
- 91 -
4. Integration chronisch kranker Kinder in der Schule
Folgende Vorgehensweise wird empfohlen:
•
Vor der Aufnahme in eine Schule findet ein ausführliches Gespräch mit den
Erziehungsberechtigten statt. Vorhandene Berichte von Kliniken und Ärzten werden der Schule
zur Verfügung gestellt oder es gibt die Möglichkeit, mit medizinischem Fachpersonal Kontakt
aufzunehmen. (Wichtig: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht).
•
In der ersten Gesamtlehrerkonferenz muss allen Lehrern eine Rundinformation über das
betroffene Kind gegeben werden.
Folgende Fragen sind zu klären:
•
-
Braucht das Kind regelmäßig Medikamente?
-
Gibt es ein Notfallmedikament?
-
Entstehen Fragestellungen bei der Aufsicht?
-
Wie erreicht die Schule die Erziehungsberechtigten im Notfall?
Jedem Lehrer an der Schule sollten schriftliche Grundinformationen jederzeit zu-gänglich sein.
Weitere Informationen über chronische Erkrankungen bei Kindern finden Sie unter:
- Chronische Erkrankungen als Problem und Thema in Schule und Unterricht (Handreichung für
Lehrerinnen und Lehrer der Klassen 1 bis 10), Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Chronische Krankheiten im Schulalter, Informations-CD von Dr. med. Astrid Kimmig. Die CD ist
für 10 Euro incl. Versand erhältlich bei [email protected] und bei der vdsVersandstelle, Ohmstraße 14, 97076 Würzburg, Tel. 0931/24020, Telefax 0931/24023.
- 92 -
Kapitel 5: Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Schulen
Am 01.01.2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Hierdurch ergaben sich auch
Änderungen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen (6. Abschnitt IfSG). Den
Gesetzestext mit Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 23 bis 28.
1. Belehrung der Beschäftigten
In § 35 ist festgelegt, dass Lehrer und anderes Personal, das Kontakt zu den Schülern hat, vor
erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und später mindestens im Abstand von 2 Jahren vom
Arbeitgeber über die Pflichten nach § 34 zu belehren ist. Über diese Belehrungen ist jeweils ein
Protokoll zu erstellen, welches beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.
Dieses Protokoll kann im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 durch das
Gesundheitsamt ein-gesehen werden.
Für diese Belehrung wurde vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg ein
Merkblatt und eine Mustererklärung zur Verfügung gestellt. Sie finden sie auf den nächsten Seiten.
Stempel der Schule
Belehrung gemäß § 35 IfSG
- 93 -
Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen
Vorbemerkung
Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst.
Das IfSG hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung“ und setzt insgesamt sehr
stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten.
Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für die Schulen und
Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander
stehen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei
Risikogruppen (z. B. bei Kindern) schwere Krankheitsverläufe verursachen können. Der beigefügte
Auszug aus dem Gesetzestext informiert Sie über die vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtungen für
die Beschäftigten in den Gemeinschaftseinrichtungen.
Eine wichtige Neuerung betrifft Lehrer, Lehramtsanwärter sowie Schulbedienstete. Bislang wurde
von diesen Personen u. a. verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit das Vorliegen
einer Tuberkulose durch einen Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane
ausgeschlossen wird. Das IfSG verzichtet auf solche Untersuchungen und sieht stattdessen eine
Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor. Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage
versetzt werden, Hinderungsgründe an sich selbst festzustellen. Die Belehrung ist mindestens alle 2
Jahre zu wiederholen.
Damit Sie die gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungsverpflichtungen und Verbote, die in
§ 34 IfSG dargelegt sind, in eigener Verantwortung umsetzen können, wollen wir Sie mit
diesem Merkblatt informieren
-
über die Erkrankungen, die in § 34 Abs.1 und Abs.3 IfSG aufgezählt sind
und
-
über die besonderen Vorkehrungen bei Ausscheidung bestimmter Krankheitserreger.
An wen richten sich die §§ 34 und 35 IfSG?
Von
den
Regelungen
betroffen
sind
insbesondere
Schüler,
Kinder
in
Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Lehrer, Erzieher und sonstige Personen in der
Kinderbetreuung, die Kontakt zu den Betreuten haben und dadurch eine Gefahrenquelle darstellen
können.
- 94 -
Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich einer Tätigkeitsbeschränkung?
Folgende Personen dürfen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige
Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben:
Personen,
-
die an einer der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Erkrankungen leiden oder dessen
verdächtig sind oder die verlaust sind.
-
die Ausscheider einer der in § 34 Abs. 2 IfSG genannten Krankheitserreger sind und keine
Erlaubnis des Gesundheitsamtes vorweisen können, dass sie ihrer Tätigkeit trotzdem
nachgehen können.
-
in deren Wohngemeinschaft eine der Erkrankungen ärztlich diagnostiziert wurde, die in §
34 Abs. 3 IfSG aufgeführt ist.
Dieses Verbot soll eine Verbreitung der Krankheitserreger vermeiden, indem die
Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung unterbrochen werden. Es umfasst die
genannten Tätigkeiten in allen Räumen und Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung und
darüber hinaus auch bei Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtung stattfinden, wie z. B. den
Wandertag oder Sportveranstaltungen.
Das bedeutet, dass Lehrer keinen Unterricht halten dürfen, Erzieher nicht bei der Betreuung der
Kinder mitwirken dürfen, Hausmeister z. B. den häufig in den Pausen praktizierten Verkauf von
Lebensmitteln an Schüler nicht durchführen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine
Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das IfSG verbietet nicht, dass die
betreffenden Personen andere Tätigkeiten - auch in der Gemeinschaftseinrichtung – ausüben, wie
z. B. Bürotätigkeiten.
Wer muss darüber informiert werden?
Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss unverzüglich von Ihnen über die genannten
meldepflichtigen Tatbestände informiert werden.
Bestehen Ausnahmeregelungen?
Die „Pflichten und Verbote“ in den §§ 34 und 35 können im Einzelfall zu unverhältnismäßigen
Regelungen führen. Die zuständige Behörde kann deshalb im Einvernehmen mit dem
Gesundheitsamt Ausnahmen hiervon zulassen.
Wann ist eine Wiederzulassung in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen möglich?
Merkblätter des Landesgesundheitsamts bzw. des Robert Koch-Instituts enthalten Kriterien für eine
Wiederzulassung, z. B. nach einer Infektionskrankheit, sowie Angaben zum Umgang mit klinisch
gesunden Ausscheidern. Darüber informiert Sie Ihr Gesundheitsamt.
Erklärung
Nachdem Sie dieses Merkblatt gelesen und die „Pflichten und Verbote“ verstanden haben, bitten
wir Sie, zu unterschreiben, wenn Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- 95 -
Erklärung
Frau/Herr
geb. am
Straße /Hausnummer
Postleitzahl/Ort
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (lfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 lfSG aufgeklärt wurde.
Mir sind keine Tatsachen bekannt, die für ein Tätigkeitsverbot nach § 34 lfSG sprechen.
Treten vor, bei oder nach der Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 34 IfSG
auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich meinem Arbeitgeber mitzuteilen.
Ort/Datum
Unterschrift
- 96 -
2. Belehrung der Sorgeberechtigten
§ 34 Abs. 5 legt fest, dass die Schulleitung die Sorgeberechtigten der neu aufgenommenen Schüler
belehren muss über deren Mitteilungspflichten beim Auftreten einer der im § 34 Absatz 1, 2 oder 3
genannten Tatbestände (Auftreten von Infektions-krankheiten oder Verlausung).
Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch
empfehlenswert, dass sie schriftlich erfolgt und von den Sorgeberechtigten bestätigt wird, analog
zur Belehrung der Beschäftigten.
Für diese Belehrung wurden vom Sozialministerium Merkblätter in Deutsch und in verschiedenen
anderen Sprachen zur Verfügung gestellt. Sie finden sie auf den nächsten Seiten zusammen mit
einer Mustererklärung, die von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden kann.
- 97 -
Stempel der Einrichtung
GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
durch Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele
Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht
ausbreiten.
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz
aller Kinder und auch des Personals von Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden
Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.
1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder
eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten
Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.
Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt.
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter
Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können
sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem
Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur
mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten
Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemein-schaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der
folgenden Seite).
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu
Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht
auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite).
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten
bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z. B. bei hohem
Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen
ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderart/-ärztin wird Ihnen
darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind einer Erkrankung hat, die einen Besuch einer
Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend
geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.
- 98 -
2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren
Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich
verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen
Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschafsteinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine
Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine
Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen,
nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch
für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht
werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern,
Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfeninfo.de.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Gesundheitsamt oder an Ihre/n
Haus- oder Kinderarzt/-ärztin.
Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht
auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten
⋅ ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ⋅ Kinderlähmung (Poliomyelitis)
⋅ Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung
⋅ ansteckungsfähige Lungentuberkulose
noch nicht begonnen wurde)
⋅ bakterieller Ruhr (Shigellose)
⋅ Krätze (Skabies)
⋅ Cholera
⋅ Masern
⋅ Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC
⋅ Meningokokken- Infektionen
verursacht wird
⋅ Mumps
⋅ Diphtherie
⋅ Pest
⋅ durch Hepatitisviren A oder E verursachte
⋅ Scharlach oder andere Infektionen mit dem
Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatits A oder E)
Bakterium Streptococcus pyogenes
⋅ Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
⋅ Typhus oder Paratyphus
⋅ Infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien ⋅ Windpocken (Varizellen)
verursachter, Durchfall und/oder Erbrechen (gilt
⋅ Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B.
nur bei Kindern unter 6 Jahren)
Ebola)
⋅ Keuchhusten (Pertussis)
Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht
der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger
⋅ Typhus oder Paratyphus
⋅ Cholera-Bakterien
⋅ Shigellenruhr-Bakterien
⋅ Diphtherie-Bakterien
⋅ EHEC-Bakterien
- 99 Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankungen an
folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft
⋅ Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
⋅ ansteckungsfähige Lungentuberkulose
⋅ Kinderlähmung (Poliomyelitis)
⋅ bakterieller Ruhr (Shigellose)
⋅ Cholera
⋅ Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC
⋅ Masern
⋅ Diphtherie
⋅ durch Hepatitisviren A oder E verursachte
⋅ Pest
verursacht wird
Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatits A oder E)
⋅ Meningokokken-Infektionen
⋅ Mumps
⋅ Typhus oder Paratyphus
⋅ Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung
noch nicht begonnen wurde)
⋅ Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B.
Ebola)
Quelle RKI, Stand 22.01.2014
- 100 -
Erklärung
Frau/Herr
geb. am
Straße /Hausnummer
Postleitzahl/Ort
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) über die
gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 lfSG aufgeklärt wurde,
soweit sie meinen Sohn/ meine Tochter ___________________________ betreffen.
Mir sind keine Tatsachen bekannt, die jetzt für ein Besuchsverbot nach § 34 lfSG sprechen.
Treten während des Schulbesuchs solche Tatsachen nach § 34 IfSG auf, bin ich verpflichtet,
diese unverzüglich mitzuteilen.
Ort/Datum
Unterschrift
- 101 -
Italienisch
- 102 -
- 103 -
Spanisch
- 104 -
- 105 -
Türkisch
- 106 -
- 107 -
- 108 -
- 109 -
Französisch
- 110 -
- 111 -
- 112 -
Russisch
- 113 -
Griechisch
- 114 -
- 115 -
- 116 -
- 117 -
- 118 -
- 119 -
Portugiesisch
- 120 -
- 121 -
- 122 -
Kroatisch
- 123 -
- 124 -
- 125 -
3. Erstellung von Hygieneplänen
Mit der Verpflichtung zur Erstellung der Hygienepläne nach § 36 Abs. 1 wird der Zweck verfolgt,
Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu mindern. Da dies für die meisten
Einrichtungen eine neue Verpflichtung ist, sollen die Gesundheitsämter dabei Hilfestellung leisten.
Die schon bisher in § 9 ÖGDG (Öffentliches Gesundheitsdienstgesetz) geregelte hygienische
Überwachung durch die Gesundheitsämter bleibt unberührt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Unabhängig hiervon ist es eine eigene Aufgabe der Einrichtungen, sich mit den sie betreffenden
infektionshygienischen Problemen auseinanderzusetzen und Hygienepläne zu erstellen.
Dabei können Festlegungen für Reinigungsmaßnahmen in der Schule (siehe Seite 16) Bestandteil
eines solchen Hygieneplans sein.
Das schrittweise Vorgehen beim Erstellen eines Hygieneplanes ist auf der nächsten Seite
zusammengefasst.
Auf der übernächsten Seite finden Sie einen Musterhygieneplan.
Das Landesgesundheitsamt hat 2010 ebenfalls einen Musterhygieneplan für Schulen
veröffentlicht, den Sie im Internet unter der Adresse www.gesundheitsamt-bw.de finden und dort
unter Fachpublikationen herunterladen oder ausdrucken können.
- 126 -
Schritte bei der Erstellung eines Hygieneplans
1. Analyse der Infektionsgefahren
Im ersten Schritt sollt analysiert werden,
a)
welche Infektionsrisiken
b)
durch welche Personen
c)
durch welche sonstigen Ursachen bestehen.
Je nach Art der Einrichtung ist dabei zwischen den verschiedenen Bereichen (z. B. Schwimm- und Badebereiche) zu differenzieren.
2. Bewertung der Risiken
Im zweiten Schritt sollte bewertet werden,
a)
welche Risiken ausreichend niedrig sind und deshalb hingenommen werden können und
b)
bei welchen Risiken risikominimierende Maßnahmen (bis hin zu
einem hinzunehmenden Niveau) ergriffen werden sollten.
3. Risikominimierung
Im dritten Schritt sollten die konkreten Maßnahmen festgelegt werden,
mit denen ein Risiko vermindert werden kann (z. B. Festlegung von
Reinigungs- oder Desinfektionsmaßnahmen, Einmalhandtücher und
Seife in Gemeinschaftseinrichtungen, Zurverfügungstellung von separaten Toiletten bei bestimmten Krankheiten, Trennung bestimmter Personengruppen).
4. Festlegung von Überwachungsverfahren
Im vierten Schritt sollten Methoden festgelegt werden, wie die Einhaltung der Risikominimierungsmaßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand überwacht werden kann (z. B. regelmäßige Kontrolle vor Ort
durch einen Beauftragten der Einrichtung, schriftliche Dokumentation
der Maßnahmen mit Checklisten oder Formblättern).
5. Überprüfung des Hygieneplans
Es sollten Zeitabschnitte festgelegt werden, nach denen die Effizienz
und die Aktualität der Hygienepläne im Team überprüft und ggf. Veränderungen festgelegt werden (z. B. einmal jährlich).
6. Dokumentation, Schulung
Im sechsten Schritt sollten Einzelheiten der Dokumentation des Hygieneplans und die Information bzw. Schulung der Beteiligten festgelegt
werden.
Quelle:
Bales/Baumann, Kommentar zum Infektionsschutzgesetz
- 127 -
(Muster)-Hygieneplan in Schulen
Was
Wann
Womit*
Wie
wer
Klassen- und
Fachräumen
2-3x
wöchentlich und
nach Bedarf
Reinigungsmittel
feucht wischen
Reinigungspersonal
Sanitärbereichen/
Schulschwimmbad**
1 x täglich
Umkleiden**
täglich
Turnhalle**
1 - 2 x pro
Woche und bei
Verunreinigung
1 x pro Woche
und nach Bedarf
Reinigungsmittel
feucht wischen
Reinigungspersonal
Reinigungsmittel
mit separaten
Tüchern feucht
wischen
feucht wischen
Reinigungspersonal
feucht wischen
Verantwortlicher
Fußböden in
Tische/Stühle
Fenster, Schränke,
Heizkörper, Regale
Beleuchtung
WC/Urinal
Handwaschbecken
Lehrküchen
mindestens
1 - 2 x jährlich
und nach
Bedarf
1 x täglich, bei
Verschmutzung
sofort
1 x täglich
Reinigungsmittel
Reinigungspersonal
Arbeitsflächen/Spülbecken/Waschbecken
nach Benutzung
Reinigungsmittel/
Flächendesinfektionsmittel
Fußboden
arbeitstäglich
Reinigungsmittel
Geschirr-/
Reinigungstücher
Hände waschen
arbeitstäglich
Waschmaschine
Kochwäsche
Personal
nach Toilettenbenutzung und
Schmutzarbeiten,
vor Umgang mit
Lebensmitteln,
nach Bedarf
nach
Kontamination
mit
Blut, Stuhl, Urin,
Erbrochenem
bei Verunreinigung mit Blut,
Stuhl, Urin,
Erbrochenem
auf die feuchte
Hand geben und
mit Wasser
aufschäumen
Waschlotion
Personal und Kinder
3 - 5 ml Händedesinfektionsmittel
30 Sekunden lang
auf der trockenen
Haut einreiben
Flächendesinfektionsmittel nach
VAH- Liste ***
Händedesinfektionsmittel
Personal und
Kinder
ScheuerWischdesinfektion
geschultes
Reinigungspersonal/
Verantwortlicher
Hände desinfizieren
Flächen aller Art
Reinigungspersona
Anmerkungen:
* Hier sind die Handelsnahmen und die Konzentrationen und Einwirkzeiten der
Reinigungs- und Desinfektionsmittel einzutragen.
verwendeten
** Auf barfußbegangenen Böden ist die Anwendung eines viruzid wirkenden Flächendesinfektionsmittel erforderlich, um Warzen und Fußpilzinfektionen vorzubeugen.
- 127 a
- -
*** Einmalhandschuhe tragen. Grobreinigung mit einem in Desinfektionsmittel getränkten
Einmaltuch. Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion desinfizieren. Gesonderte Entsorgung von Reinigungstücher und Handschuhen in einem Plastiksack.
Reinigungstücher müssen arbeitstäglich desinfizierend gewaschen werden.
Beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist
umgehend das Gesundheitsamt zu informieren. Die Empfehlungen des RKI für die
Wiederzulassung an Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen sind zu
beachten (zu finden im Internet unter der Adresse www.rki.de).
Zur Infektionsgefährdung und Prophylaxe werdender und stillender Mütter beachten Sie
bitte das Merkblatt „Werdende Mütter in der Kinder- und Jugendarbeit sowie im Angestelltenverhältnis an Schulen“ des Landesgesundheitsamtes -Staatlicher Gewerbearzt(www.gaa.baden-wuerttemberg.de).
- 128 -
4. Tätigkeitsverbote und Belehrung des Küchenpersonals sowie von
Lehrern und Schülern in hauswirtschaftlichen und
nahrungsgewerblichen Klassen
In den §§ 42 und 43 IfSG sind die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim
Umgang mit Lebensmitteln festgelegt. Sie finden den Gesetzestext nachstehend abgedruckt.
8. Abschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim
Umgang mit Lebensmitteln
§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen
infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die
Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden
können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder
Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a)
b)
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort
genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung
von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen.
9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und
Keimlingen zum Rohverzehr.
- 129 -
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in
Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen,
wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten
Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten,
der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu
erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der
Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 43
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur
dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn
durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines
vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen
nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt
oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen
keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1
bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches
Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1
auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die
ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur
Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten
Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über
- 130 -
die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu
belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden
für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach
Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach
Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn
betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten
und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei
Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift
oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit
treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen,
dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den
Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den
Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift
gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten
selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen
vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft dies erfordern.
_____________________________________________________
Wenn Ihre Schule über eine Cafeteria oder eine Kantine verfügt, in der die Schüler
Mahlzeiten einnehmen können, so gilt nach § 42 Abs. 1 für das Küchenpersonal ein
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht an:
•
•
•
•
•
•
•
Typhus abdominalis
Paratyphus
Cholera
Shigellenruhr
Salmonellose
anderer infektiöser Gastroenteritis
Virushepatitis A oder E
•
•
infizierten Wunden
übertragbaren Hautkrankheiten
sowie bei Ausscheidung von:
•
•
•
•
Shigellen
Salmonellen
EHEC
Choleravibrionen
Krankheitsverdacht besteht bei Durchfall, Erbrechen oder geröteten Hautbezirken, ohne
dass bereits ein Erreger nachgewiesen ist. Erkrankung besteht bei den entsprechenden
Krankheitszeichen und Erregernachweis.
Das Küchenpersonal muss – auch wenn es sich um ehrenamtliche sog. „Kochmütter“
handelt – über eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 verfügen. Bitte
weisen Sie die betreffenden Personen darauf hin und bitten sie, ggf. mit dem Landratsamt
Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- einen Termin für die notwendige Erstbelehrung
zu vereinbaren.
- 131 -
Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folgezeit sind die betreffenden Personen vom
Dienstherrn alle 2 Jahre zu belehren. Die Belehrung muss dokumentiert werden.
Früher ausgestellte Zeugnisse nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz sind weiterhin gültig.
Aber auch diese Personen müssen jetzt alle 2 Jahre vom Dienstherrn belehrt werden.
Die genannten Bestimmungen gelten auch für Lehrer und Schüler von
hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.
Für sie gilt demnach ebenfalls das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach
§ 42 Abs. 1.
Lehrer, die erstmalig in solchen Klassen unterrichten und Schüler, die neu in solche Klassen
aufgenommen werden, müssen durch das Gesundheitsamt belehrt werden.
Alle Lehrer (also auch solche, die schon jahrelang in diesen Klassen unterrichten) sind vom
Dienstherrn nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren Verlauf alle 2 Jahre zu
belehren. Die Belehrung muss dokumentiert werden.
Für Schüler gilt diese Belehrungspflicht durch die Schule nicht, da die Schule kein
Dienstherr für sie ist. Wenn die Schüler einen entsprechenden Beruf im Lebensmittelbereich
erlernen, müssen die weiteren Belehrungen ggf. durch den Arbeitgeber erfolgen.
Nach einem Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 02.08.2001 bedürfen
auch Lehrer und Erzieher in Schulen, Heimen und dgl., die regelmäßig für oder mit den
Schülern oder Betreuten Lebensmittel herstellen oder behandeln, einer Belehrung und
müssen die Vorgaben des § 42 IfSG beachten. Dies bedeutet, dass auch Lehrer an
allgemeinbildenden Schulen in solchen Fällen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit
durch das Gesundheitsamt und in der Folgezeit durch den Dienstherrn belehrt werden
müssen, wie oben beschrieben.
Schüler müssen nicht belehrt werden. Für sie gilt aber ggf. auch das Tätigkeitsverbot nach §
42 Abs. 1 IfSG.
Die Unterlagen für die Belehrung finden Sie ab der nächsten Seite.
Auch an allgemeinbildenden Schulen sollen Lehrer und Schüler im Kochunterricht
folgende Hygieneregeln beachten:
•
Gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife zu Beginn des Unterrichts, nach
Benutzung der Toilette und zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten (z. B. nach dem
Aufschlagen von Eiern oder dem Würzen von Hähnchen, bevor der Kartoffelsalat
angemacht wird).
•
Eine Desinfektion der Hände erhöht die Sicherheit. Wenn sie erfolgt, dann vor dem
Händewaschen, weil nasse Hände das Desinfektionsmittel verdünnen und es damit
unwirksam machen können.
•
Uhren und Handschmuck bitte ablegen, weil darunter Schmutzreste haften bleiben
können!
•
Saubere Arbeitskleidung tragen!
•
Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen!
•
Kleine Wunden an Händen oder Armen mit einem wasserdichten Pflaster abdecken
(dient dem eigenen Schutz, damit kein Schmutz in die Wunde gelangt)!
•
Wenn die Wunde eitert, dürfen die betroffenen Personen nicht am Kochunterricht
teilnehmen.
•
Ebenso sollen Personen mit Durchfall oder mit Gelbfärbung der Haut (besonders gut
am Augapfel zu sehen) nicht am Kochunterricht teilnehmen.
- 132 -
Stempel der Einrichtung
Belehrung gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (lfSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- oder Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen
Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen
und Keimlingen zum Rohverzehr.
9.
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände
(z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit
oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,
dürfen diese Tätigkeiten nicht ausüben,
wenn bei ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der
folgenden Erkrankungen hinweisen oder ein Arzt diese bei ihnen festgestellt hat:
•
akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Brechdurchfall),
ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken,
Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger,
•
Typhus oder Paratyphus,
•
Virushepatitis A oder E (infektiöse Leberentzündung)
- 133 -
•
eiternde Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren
Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können
oder
• die Untersuchung einer Stuhlprobe von ihnen hat den Nachweis einer der
folgenden Krankheitserreger ergeben:
- Salmonellen,
- Shigellen,
- enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
- Choleravibrionen.
Wenn Personen diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen
müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin:
•
Durchfall mit mehr als 2 dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit,
Erbrechen und Fieber.
•
Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstop- fung
(erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) können Zeichen für Typhus oder Paratyphus
sein.
•
Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
•
Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen
auf eine Hepatitis A oder E hin.
•
Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie
gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres
Hausarztes in Anspruch! Teilen Sie ihm auch mit, dass Sie in der Schule im Kochunterricht
Lebensmittel zubereiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Vorgesetzten
bzw. als Schüler Ihren Lehrer über die Erkrankung zu informieren.
Wenn Sie noch mehr über die beschriebenen Erkrankungen wissen möchten, können
Sie dies im Anhang nachlesen.
- 134 -
Anhang
Bei welchen Erkrankungen besteht ein
gesetzliches Tätigkeitsverbot?
Typhus abdominalis, Paratyphus
Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch
Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem
Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann.
Weitere Symptome sind Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich
Verstopfung auftreten, später bestehen häufig „erbsbreiartige" Durch-fälle. Aufgrund der
guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger bei uns nicht
verbreitet.
Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich, allerdings sind die Symptome bei Paratyphus
weniger schwer. Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemischen Gebieten
(Afrika, Südamerika, Südostasien) oder aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in
denen sich die hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere
Schutzimpfungen zur Verfügung. Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder
verreisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt an, dort werden Sie
zur Notwendigkeit einer Impfung beraten.
Cholera
Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser
oder Lebensmittel, auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die
Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen.
Der Stuhl ist milchig weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem
Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen,
stehende Hautfalten). Auch dieser Erreger kommt nur in Gegenden mit schlechten
hygienischen Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Ostasien,
Südamerika, Afrika). Eine Schutzimpfung mit dem in Deutschland im Moment
zugelassenen Impfstoff wird nicht empfohlen. Allerdings sind im Ausland besser
verträgliche und wirksamere Impfstoffe verfügbar. Eine Bestellung über eine internationale
Apotheke ist möglich. Deshalb sollten Sie bei Reisen in ein Risikogebiet auch dazu Ihren
Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt an-sprechen.
Shigellose (Bakterielle Ruhr)
Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch bei
mangelhafter Händehygiene, aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser.
Shigellen sind hochinfektiös, d. h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur
wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien
beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit
- 135 -
hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen
Durchfälle sind bald blutig. Der Erreger ist auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist
also keine typische Reisekrankheit, mit ihrem Auftreten muss jederzeit gerechnet werden.
Salmonellen-Infektionen
Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren
(z. B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch
Salmonellen ist der akute Brechdurchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber.
Allerdings können die Symptome erheblich schwanken.
Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen,
häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten.
Gastroenteritis durch andere Erreger
Auch andere Bakterienarten (z. B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z. B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall,
Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen.
Hepatitis A oder E
Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis Aoder -E-Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da
das Virus bereits 1 bis 2 Wochen vor Ausbruch der Erkrankung mit dem Stuhl
ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit
Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis A-Virus
auch bei uns zirkuliert, kommt das Hepatitis E-Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und
Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen
ganz ähnlich, die Übertragungswege sind gleich.
Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor Reisen in südliche
Länder sollten Sie unbedingt an eine Schutzimpfung denken und Ihren Hausarzt oder Ihr
Gesundheitsamt darauf ansprechen.
- 136 -
Stempel der Einrichtung
Teilnehmer an der Belehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG am _____________________
Name
Vorname
Unterschrift
Unterschrift der/des Belehrenden: ___________________________________________
- 137 -
So erreichen Sie uns:
Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich GesundheitJulius-Bausch-Straße 12, 73430 Aalen
Telefonzentrale: Nadine Brenner
07361 503-1120
Telefax:
07361 503-1155
E-mail:
Internet:
[email protected]
http://www.ostalbkreis.de
Dezernent für Gesundheit und
Leiter des Geschäftsbereichs Gesundheit: Dr. Klaus Walter
07361 503-1150
Vorzimmer: Edith Herzog
07361 505-1151
Stellvertretende Leiterin des Geschäftsbereichs Gesundheit und
Leiterin vom Sachgebiet III, Jugend- und Zahngesundheit:
Dr. Janela Werle
07361 503-1140
Infektionskrankheiten: Dr. Hans-Jürgen Scholz (Beratung)
Bearbeitung von Meldungen übertragbarer Krankheiten
nach dem Infektionsschutzgesetz:
Maria Bommersbach
07361 503-1145
07361 503-1135
Werner Hollenbenders
07361 503-1136
Harald Knoblauch
07361 503-1137
Kay Noseleit
07361 503-1138
AIDS-Beratung: Dr. Claudia Nothdurft
07361 503-1142
Zahnärztin: Dr. Sonja Lehrieder
07361 503-1126
Fragen zu Kopflausbefall:
Marie-Luise Dostal
07361 503-1122
Terminvergaben für zahnärztliche Untersuchungen in Aalen:
Marcella Deis-Migl
07361 503-1127
Dienststelle Hardt, Oberbettringer Straße 166, 73525 Schwäbisch Gmünd
Telefonzentrale: Hannah Wagenblast
07171 32-4142
Telefax:
07171 32-4158
E-mail:
AIDS-Beratung: Francisca Geiger, Ärztin
Zahnärztin: Dr. Sonja Lehrieder
[email protected]
07171 32-4154
07361 503-4161
Fragen zu Kopflausbefall:
Monika Drescher
07171 503-4150
Terminvergaben für zahnärztliche Untersuchungen in Schwäbisch Gmünd:
Gabriele Süß
07171 32-4149
Ansprechpartner für Projekte zur Gesundheitsförderung im Ostalbkreis:
Claudia Ulmer, Ärztin
07171 32-4145
- 138 -
Stichwortverzeichnis
Seite
Ärztliche Verordnungen
AIDS (HIV - Infektionen)
Asthma
Atemwegserkrankungen
Ausscheider
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- der Beschäftigten
- der Sorgeberechtigen
- beim Umgang mit Lebensmitteln
Besuchsverbot
Bindehautentzündung
Borkenflechte
19
44
87
30
71
92
96
128
24
siehe Keratokonjunctivitis
32
Cholera
Chronische Krankheiten
33
82
Diabetes
Diphtherie
Durchfallerkrankungen durch Salmonellen
Durchfallerkrankungen, virusbedingt
85
33
71
75
EHEC - Erkrankungen
Epilepsie
Erste Hilfe
33
82
17
Fachausdrücke
Flöhe
29
36
Gesetzliche Regelungen
- für Gemeinschaftseinrichtungen
- für den Umgang mit Lebensmitteln
Grippe
Hämophilus influenzae Typ b - Meningitis
Händehygiene
Hand - Fuß - Mund - Krankheit
Hepatitis
-A
-B
-C
-E
Herpes-Infektionen
Hirnhautentzündung
- eitrig
- nicht eitrig
HIV - Infektionen
Hygienepläne
23
128
36a
42
20
37
55
57
60
62
siehe Mundfäule
38
42
44
127
- 139 -
Impetigo contagiosa
Impfungen
Insektenstiche
Integration chronisch kranker Kinder in der Schule
Keratokonjunctivitis epidemica
Keuchhusten
Kinderlähmung
Kochunterricht in der Schule
Kopfläuse
Krätze
32
5
21
91
31
45
46
128
48
46
Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit137
Läuse
48
Leberentzündung
siehe Hepatitis
Lungentuberkulose
74
Masern
Medikamente
Meldepflichtige Krankheiten
Meningitis
Meningokokken - Meningitis
Mumps
Mundfäule
62
18
23
siehe Hirnhautentzündung
38
63
64
Ozon
8
Paratyphus
Pertussis
Pfeiffersches Drüsenfieber
Pest
Pneumokokken - Meningitis
Poliomyelitis
65
45
66
65
42
46
Reinigungsempfehlungen für Schulen
Ringelröteln
Röteln
Ruhr, bakterielle
16
67
68
69
Salmonellenerkrankung und -ausscheidung
Sanitätstaschen
Scabies
Scharlach
Shigellose
Spritzen, benutzte, weggeworfene
71
17
46
73
69
21
Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz
- für Mitarbeiter bei der Betreuung von Kindern
- für Mitarbeiter in Küchen
Tuberkulose
Typhus
94
128
74
74
- 140 -
Verbandskästen
Virusbedingte Durchfallerkrankungen
Virusbedingte hämorrhagische Fieber
Virushepatitis
Virusmeningitis
17
75
75
siehe Hepatitis
42
Warzen
Windpocken
Wunden
Wurmbefall
77
78
21
79
Zahngesundheit
Zecken
9
80
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