-1- Das Landratsamt -Geschäftsbereich Gesundheit- Gesundheit und Hygiene in der Schule 2. völlig neu überarbeitete Auflage 2010 1. Ergänzungslieferung 2014 Bearbeitung: Dr. med. Anna Rohr Landratsamt Ostalbkreis Bereich Gesundheit Julius-Bausch-Straße 12, 73430 Aalen e-Mail: [email protected] Internet: www.ostalbkreis.de -2- -3- Inhaltsverzeichnis Seite Kapitel 1: Allgemeine Gesundheitsfragen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kapitel 2: 005 8 9 013 015 016 Vorsorgemaßnahmen und erste Hilfe 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kapitel 3: Impfungen Ozon Zahngesundheit Richtiges Sitzen Der richtige Schulranzen Reinigungsempfehlungen für Schulen Verbandskästen und Sanitätstaschen Ärztlich verordnete Medikamente Händehygiene Wunden Insektenstiche Benutzte, weggeworfene Spritzen 017 018 020 021 021 021 Ansteckende Krankheiten und Parasiten 1. 2. 3. 4. Gesetzliche Regelungen Wichtige Fachausdrücke Atemwegserkrankungen Bindehautentzündung, ansteckend (Keratokonjunctivitis epidemica) 5. Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 6. Cholera 7. Diphtherie 8. EHEC - Erkrankungen 9. Flöhe 9a. Grippe (saisonale Influenza) 10. Hand-Fuß-Mund-Krankheit 11. Hirnhautentzündungen, eitrig (bakterielle Meningitiden) a) Meningokokken-Meningitis b) Hämophilus influenzae Typ b-Meningitis c) Pneumokokken-Meningitis 12. Hirnhautentzündungen, nicht eitrig 13. HIV-Infektionen 14. Keuchhusten (Pertussis) 15. Kinderlähmung (Poliomyelitis) 16. Krätze (Scabies) 17. Läuse 023 029 030 31 032 033 033 033 036 36a 37 38 038 042 042 042 044 045 046 046 48 -4- 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. Kapitel 4: Epilepsie Diabetes Asthma bronchiale im Kindesalter Integration chronisch kranker Kinder in der Schule 82 85 87 91 Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Schulen 1. 2. 3. 4. Anhang: 055 55 57 60 62 62 63 64 65 65 66 67 68 69 71 73 74 74 75 75 77 78 79 80 Chronische Krankheiten 1. 2. 3. 4. Kapitel 5: Leberentzündungen (Virushepatitiden) a) Hepatitis A b) Hepatitis B c) Hepatitis C d) Hepatitis E Masern Mumps Mundfäule und Lippenherpes Paratyphus Pest Pfeiffersches Drüsenfieber Ringelröteln Röteln Ruhr, bakteriell (Shigellose) Salmonellenerkrankung und -ausscheidung Scharlach Tuberkulose Typhus Virusbedingte hämorrhagische Fieber Virusbedingte Durchfallerkrankungen Warzen Windpocken Wurmbefall Zecken Belehrung der Beschäftigten Belehrung der Sorgeberechtigten Erstellung von Hygieneplänen Tätigkeitsverbote und Belehrung des Küchenpersonals sowie von Lehrern und Schülern in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen So erreichen Sie uns Stichwortverzeichnis 92 96 125 128 137 138 -5- Kapitel 1: Allgemeine Gesundheitsfragen 1. Impfungen Impfen - was geschieht im Körper? Eine aktive Impfung ahmt das Krankheitsgeschehen mit einer bestimmten Infektionskrankheit in abgeschwächter Form nach. Der Impfstoff enthält entweder Bestandteile des Erregers, abgeschwächte Erreger (Lebend-Impfstoff) oder tote Erreger. Der Impfstoff macht nicht krank. Durch den Impfstoff wird eine Immunreaktion im Körper ausgelöst. Im Körper werden spezielle Antikörper gebildet, die genau auf den Erreger abgestimmt sind. Mit ihrer Hilfe werden die Erregerzellen markiert und vernichtet. Die Impfung macht den Körper mit dem Erreger bekannt, ohne ihn zu gefährden. Jetzt ist das Immunsystem vorbereitet und reagiert schnell und effektiv, wenn der Erreger wieder in den Körper gelangt, z. B. beim Kontakt mit einer kranken Person. Es vernichtet ihn, bevor er sich in unserem Körper so weit vermehrt hat, dass wir erkranken. Bei einer passiven Impfung werden dem Körper spezielle Abwehrstoffe (Immunglobuline) gegen eine bestimmte Erkrankung gespritzt. Die Schutzwirkung hält nur einige Wochen an. Warum ist Impfen wichtig? Es gibt schwerwiegende Infektionskrankheiten, die bleibende Schäden hinterlassen oder sogar zum Tod führen können. Impfungen schützen uns vor ihnen. Je mehr Menschen über einen wirksamen Impfschutz verfügen, um so weniger Möglichkeiten hat der Krankheitserreger sich auszubreiten. Für den Erreger ist der erkrankte Mensch ein Wirt, der ihm eine optimale Vermehrung sichert. Wer geimpft ist, schützt sich und andere vor dieser Erkrankung. Impfplan Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, Säuglinge, Kinder und Jugendliche nach folgendem Plan zu impfen (siehe nächste Seite). Für Erwachsene werden alle 10 Jahre Auffrischimpfungen gegen Tetanus und Diphtherie und einmalig gegen Pertussis empfohlen. -6- Impfkalender Für Säuglinge, Kinder und Jugendliche gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (§ 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz) Stand: August 2014 Impfung Alter in Wochen 6 Tetanus Diphterie Pertussis Hib Poliomyelitis Hepatitis B Pneumokokken Rotaviren ° Meningokokken C Masern, Mumps, Röteln, Windpocken HPV (Mädchen ab 9 J.) X Alter in vollendeten Monaten 2 3 4 11-14 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 15-23 Alter in Jahren 5-6 9-17 (nach dem 1.Geburtstag) X X X °Rotaviren: Die 1. Impfung sollte bereits ab dem Alter von 6 Wochen erfolgen, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen im Abstand von mind. 4 Wochen erforderlich. Unabhängig von den o. g. Terminen sollte, wann immer ein Arztbesuch erfolgt, die Impfdokumentation überprüft und fehlende Impfungen nachgeholt werden. Ab dem 18. Lebensjahr wird alle 10 Jahre eine Auffrischung der Td-Impfung empfohlen. Für alle Erwachsenen wird empfohlen, die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Keuchhustenkombinationsimpfung zu verabreichen (Tdap- bzw. Tdap-IPV-Impfstoff). Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall) sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer Keuchhustenimpfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap) einzusetzen (z.B. Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell, enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst 4 Wochen vor der Geburt des Kindes, Personal in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter). Weitergehende Informationen im Internet unter www.rki.de -7- Diphtherie In den westlichen Industrieländern ist die Zahl der Diphtherieerkrankungen bei hohen Impfquoten im Kindesalter erheblich zurückgegangen. In Deutschland werden nur noch Einzellfälle gemeldet. Die Diphtherie ist jedoch nicht völlig ausgerottet und kommt in anderen Teilen der Welt endemisch vor. Diphtherie ist eine schwerwiegende Hals- und Racheninfektion mit Erstickungsgefahr. Schäden an verschiedenen Organen, z. B. am Herz, sind möglich. Übertragen wird sie von Mensch zu Mensch durch Einatmen von Speicheltröpfchen nach Sprechen, Husten oder Niesen. Da der Erreger ein Bakterium ist, kann mit Antibiotika behandelt werden. Gegen die Giftstoffe, die der Erreger im Körper bildet, gibt es ein Anti-Toxin. Nach der Grundimmunisierung ist im Abstand von 10 Jahren jeweils eine Auffrischimpfung nötig. Tetanus Wundstarrkrampf ist weltweit verbreitet. Das giftstoffbildende Bakterium kommt in Schmutz, Erde und Staub vor und gelangt häufig durch harmlose kleine Verletzungen, z. B. bei Gartenarbeit, in den Körper. Oft ist die Verletzung längst vergessen, wenn Wochen später die Krankheit ausbricht. Sie äußert sich als lebensbedrohliche Allgemeininfektion des Körpers mit erhöhtem Muskeltonus und Krämpfen. Die Sterblichkeit liegt unter moderner Intensivtherapie bei 10%- 20%, ohne deutlich höher. Nach der Grundimmunisierung ist im Abstand von 10 Jahren jeweils eine Auffrischimpfung nötig. Kinderlähmung (Poliomyelitis) Die Kinderlähmung macht auch vor Erwachsenen keineswegs Halt. Sie kommt noch in Asien und Afrika vor und wird von dort z. B. durch Tourismus in nichtendemische Gebiete gebracht. Sie verursacht eine gefährliche Infektion des Rückenmarks und Gehirns, häufig mit vorübergehenden oder bleibenden Lähmungen. Sie kann nur symptomatisch behandelt werden. Kinderlähmung kommt in drei Erregerformen vor, so dass auch eine Person, die die Erkrankung durchgemacht hat, geimpft werden muss. Nach der Grundimmunisierung ist bei Jugendlichen nach 10 Jahren eine Auffrischimpfung erforderlich. Erwachsene benötigen nur bei Fernreisen nach Afrika oder Asien eine erneute Auffrischimpfung im Abstand von 10 Jahren. Hepatitis B Die Hepatitis B-Impfung ist für alle Kinder empfohlen. Personal, das in Kindereinrichtungen möglicherweise Kontakt mit erkrankten Kindern hat, sollte sich wegen einer Schutzimpfung ärztlich beraten lassen (siehe Kapitel „Ansteckende Krankheiten und Parasiten"). Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten und Windpocken Gegen diese Krankheiten werden ebenfalls Schutzimpfungen für alle Kinder empfohlen, da Komplikationen schwerwiegender Art auftreten können bzw. Gefahr für Dritte besteht (siehe Kapitel „Ansteckende Krankheiten und Parasiten“). Auffrischimpfungen gegen Keuchhusten werden mit 5- 6 Jahren, mit 9- 17 Jahren und einmalig bei Erwachsenen empfohlen. -8- 2. Ozon Hohe Ozonwerte im Sommer An heißen Sommertagen werden hohe Ozonwerte gemessen. Entstehen kann dieses Ozon in komplexen Vorgängen aus Industrie- und Autoabgasen und durch intensive Sonneneinstrahlung. Nach Sonnenuntergang sinken die Werte in der Regel wieder ab. Als Regel kann für die Schulen gelten: Die Vormittagsstunden haben noch keinen hohen Ozonwert, er baut sich erst zum Mittag langsam auf. Legen Sie also die Freiluftaktivitäten der Kinder in die Stunden bis etwa 11.00 Uhr. Die Empfindlichkeit gegenüber Ozon ist von Mensch zu Mensch sehr verschieden. Je nach Konzentration und Einwirkungsdauer kann Ozon zu unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, z. B. Hustenreiz, Reizungen von Rachen und Hals, Augenbrennen, Beeinträchtigung der Lungenfunktion, Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Bei einer Ozonkonzentration oberhalb von 180 µg/m³ sollten Personen, die gegenüber Luftschadstoffen empfindlich reagieren, ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien meiden. Bei einer Ozonkonzentration oberhalb 360 µg/m3 sind allgemein akute Symptome (Augenbrennen, etc.) möglich. Von länger dauernden Betätigungen im Freien wird dann abgeraten. Die aktuellen Ozonwerte und andere Umweltinformationen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltministeriums Baden-Württemberg (www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/1538/). -9- 3. Zahngesundheit Gesund im Mund Die Zahnheilkunde ist zur Zeit einem starken Wandel unterworfen. Anstatt eines therapeutisch-reparativen Vorgehens werden zunehmend mehr prophylaxeorientierte Ansätze gefordert. Man weiß, dass Karies, Erkrankungen des Zahnhaltapparates und viele Zahnfehlstellungen durch geeignete, rechtzeitige Maßnahmen fast vollständig vermeidbar sind. Karies: Entstehung und Schutz Im Zahnbelag, der Plaque, sind Bakterien enthalten, die Zucker zur Gewinnung von Energie abbauen. Dieser Prozess wird Gärung genannt. Aus dem Zucker entstehen Säuren, die wiederum den Zahnschmelz angreifen. Außer dem reinen Haushalts-zucker (Saccharose) können diese Bakterien auch Fruchtzucker (Fructose) und Traubenzucker (Glukose) zu Säure vergären. Säure verursacht Karies Je länger die jeweiligen Lebensmittel im Mund bleiben, umso mehr Säure kann aus Zucker gebildet werden. Diese Säureattacke auf die Zähne führt u. a. zu einem Herauslösen des im Schmelz enthaltenen Calciums, der Zahn wird demineralisiert , der erste Schritt hin zur Karies ist getan. Neben dem Zuckergehalt spielt besonders die Klebrigkeit des Nahrungsmittels, die Verweildauer im Mundraum und die Häufigkeit der Nahrungszufuhr eine wichtige Rolle bei der Kariesentstehung. Karies ist nicht nur eine Folge des Zuckerverzehrs. Der reine Zucker ist für die Kariesentstehung weitaus ungefährlicher als allgemein angenommen wird. Er löst sich schnell auf und wird mit dem Speichel heruntergeschluckt. Je länger die Nahrungsreste im Mund bleiben, desto mehr Säure können die Bakterien produzieren. Besonders kariogen sind alle zuckerreichen und klebrigen Süßwaren. Ein hohes kariogenes Potential haben nicht nur Bonbons und Schokolade, sondern z. B. auch Trockenobst, Cornflakes oder Müsliriegel. Ein mittleres kariogenes Potential haben Obst und Obstsäfte. Hier wirkt nicht nur der Fruchtzucker, sondern auch die Fruchtsäure kariogen. Ein niedriges kariogenes Potential haben Gemüse, Fleisch und Milchprodukte. Milchprodukte haben wegen ihres hohen Calciumgehaltes eine besondere Bedeutung. Der Calciumgehalt des Speichels fördert die Remineralisation des Zahnschmelzes. Positiv wirkt sich auch das Trinken zu den Mahlzeiten aus (bevorzugt Mineralwässer). So wird ein Teil der Essensreste gleich aus dem Mund gespült. Man kann sich den Prozess der Kariesentstehung als „Wippe“ vorstellen. Überwiegt die „Angriffsseite“ mit hohen Bakterienzahlen und viel Substrat (seltenes/ineffektives Zähneputzen, viele Zwischenmahlzeiten ) kommt es zu einer baldigen Schädigung des Zahnes. Überwiegt die „Abwehrseite“ (effektives Zähneputzen, gesunde Ernährung, Fluoride) in dem „WippenModell“ so kommt es zu keiner Schädigung des Zahnes. - 10 - Wie entstehen Zahnfleischentzündungen? Auch für die Entstehung von Zahnfleischentzündungen sind die Bakterien in der Plaque verantwortlich. Sie produzieren neben der Säure auch Giftstoffe (Toxine). Das entzündete Zahnfleisch schwillt an und verliert seine Anhaftung am Zahn. In den so entstandenen Zahnfleischtaschen bilden sich zusätzlich harte Zahnbeläge auf der Zahnwurzeloberfläche (Konkremente) und verstärken die Entzündung, die schließlich auch auf den Kieferknochen übergreift. Bleibt die Erkrankung unbehandelt, "wackelt" der Zahn eines Tages und kann schließlich ebenfalls verloren gehen. Auswirkungen vorzeitiger Zahnverluste Gehen Zähne sehr früh verloren (Milchzähne), so kann es zu einer Wanderung und Kippung der benachbarten Zähne kommen. Die bleibenden Zähne können nicht regelgerecht durchbrechen. Es kommt zur Ausbildung von Zahnfehlstellungen, die später aufwändig mit kieferorthopädischen Apparaturen behandelt werden müssen. Um diesen negativen Folgen entgegenzuwirken und um die Kaufunktion des Milchgebisses zu erhalten, kann der Zahnarzt herausnehmbare oder festsitzende sog. „Lückenhalter“ im Milchgebiss einsetzen. Vorbeugung von Zahnerkrankungen Die moderne zahnmedizinische Prophylaxe fußt auf 5 Säulen: • Richtige Mundhygiene: Die Mundhygiene spielt die wichtigste Rolle bei der Gesunderhaltung der Zähne. Das Zähneputzen sollte mindestens zweimal täglich erfolgen, am besten aber nach jeder Mahlzeit. Die richtige Zahnputztechnik und die richtigen Hilfsmittel sollte man sich vom Zahnarzt erklären lassen. Kinder erlernen zunächst andere (einfachere) Techniken als Erwachsene. • Richtige Ernährung: Zu einer ausgewogenen Ernährung gehört eine Mischkost aus reichlich Obst, Gemüse, Brot, Getreide, hochwertigem Eiweiß aus Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukten. Extrem zuckerhaltige Nahrungsmittel und süße Zwischenmahlzeiten (Schokolade, Honig, süße Backwaren, stark gesüßte Getränke) sind zu vermeiden. Wenn Süßigkeiten gegessen werden, dann lieber kurz in größerer Menge als kleine Mengen über längere Zeiträume. Süßigkeiten mit Zuckeraustauschstoffen sind weniger kariesfördernd. • Verwendung von Fluoriden: Fluoride erhöhen die Widerstandsfähigkeit des Zahnschmelzes gegen Karies. Sie finden sich z. B. in Zahnpasten, -lacken und -gelees, aber auch in fluoridiertem Kochsalz oder Mineralwässern. Fluoride fördern die Remineralisation des Zahnschmelzes und wirken damit den kariesauslösenden Bakterien entgegen. Zudem greifen sie die Bakterien selbst an. Bei Kindern, die mit Karies belastet sind, ist eine zahnärztliche Fluoridgabe notwendig. Die Information über eine „maßgeschneiderte“ Fluoridanwendung liefert der behandelnde Zahnarzt oder die Zahnärztin des Landratsamtes Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit-. • Regelmäßige Kontrolle beim Zahnarzt: Der Zahnarzt kontrolliert in halb-jährlichem Abstand den Zustand der Zähne und des Zahnfleisches, er klärt über die richtige Mundhygiene auf. - 11 - • Prophylaktische Behandlung beim Zahnarzt und/oder Kieferorthopäden: Hierzu gehört die Intensivbehandlung mit fluoridhaltigen Lacken, die Versiegelung von besonders kariesanfälligen Zahnflächen und die Entfernung von Zahnstein. Empfehlungen zum Umgang mit Zahnbürsten in Gemeinschaftseinrichtungen Das Robert-Koch-Institut in Berlin, die zentrale Einrichtung in Deutschland auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und Krankheitsvorbeugung, hat zu diesem Thema folgende Empfehlungen herausgegeben: Die Mundhöhle gehört zu den am intensivsten bakteriell besiedelten Regionen des Menschen. Zudem ist sie durch die Aufnahme von Nahrung gegenüber Mikro-organismen aus der Umwelt grundsätzlich exponiert. Erfahrungsgemäß werden die dabei übertragenen Keime rasch von der körper-eigenen Abwehr eliminiert. Dieses Abwehrsystem unseres Körpers beginnt bereits in der Mundhöhle und verhindert, dass jeder Kontakt mit Infektionserregern auch tatsächlich eine Erkrankung nach sich zieht. Auch die benutzte Zahnbürste ist nach dem Zähneputzen mit Mikroorganismen behaftet, die üblicherweise zur normalen Schleimhautflora des Mundes gehören. Eine anschließende Vermehrung von Bakterien und Pilzen soll durch gründliches Ausspülen der Bürste mit Leitungswasser und Trocknung bei Raumtemperatur vermieden werden. Dennoch können Keime mit der Zahnbürste weitergegeben werden, genauso wie in Form von Speichel- und Tröpfcheninfektionen oder durch persönlichen Kontakt. Aus diesem Grund hat sich eine Vielzahl von Studien mit der Frage beschäftigt, ob eine Infektionsgefährdung von der Zahnbürste ausgeht. Sie kommen zu dem Schluss, dass eine Gefahr für die Übertragung gefährlicher Krankheitserreger beim Verwechseln von Zahnbürsten nicht ersichtlich ist. Es sind keine Berichte über virale oder bakterielle Infektionen beim Verwechseln von Zahnbürsten mitgeteilt worden. Zahnbürsten sind keine Medizinprodukte, sondern Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens, für die die Kosmetikverordnung und übergeordnet das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gilt. Die Borstenstruktur handelsüblicher Zahnbürsten ist so gestaltet, dass sie aus glatten, gerundeten Nylonborsten bestehen und somit die Anheftung von Mikroorganismen erschweren. Zudem besitzen Zahnpasten viele Bestandteile, die eine antimikrobielle Wirksamkeit besitzen und eine Hemmung des Wachstums von Keimen in der Mundhöhle bewirken. Für das tägliche Zähneputzen in Gemeinschaftseinrichtungen sollten daher folgende Regeln gelten: • Jedes Kind hat seine eigene Zahnbürste und seinen eigenen Becher. • Nach dem Zähneputzen sollte die Zahnbürste unter fließendem Wasser gut ausgespült werden. • Aufbewahrung stehend mit dem Kopf nach oben bei Zimmertemperatur. • Zahnbürsten müssen spätestens nach 3 Monaten gewechselt werden, denn abgenutzte Bürsten haben eine schlechtere Reinigungswirkung. - 12 - Nur in den Fällen, in denen die Besorgnis der Eltern über eine mögliche Weitergabe von Krankheitserregern durch vertauschte Zahnbürsten nicht anderweitig zerstreut werden kann, besteht die Möglichkeit der Reinigung und weitgehenden Keimbefreiung in der Spülmaschine, obwohl diese im Temperaturbereich von unter 60 ° C nicht die hygienischen Anforderungen für Medizinprodukte erfüllen. In Schulen kommt deshalb folgendes Verfahren als praktikables Vorgehen in Betracht: Freitags werden die namentlich gekennzeichneten Zahnbürsten in der nur mit diesen beladenen Spülmaschine gereinigt, getrocknet, ggf. neu gekennzeichnet und stehen montags wieder zum Zähneputzen zur Verfügung. Zahnverlust durch Unfall - Was tun? Dies ist die schlimmste Zahnverletzung. Für den Zahn besteht höchste Gefahr. Unfälle mit Zahnverlust bedeuten zumeist Schmerzen. Bei richtigem Handeln können bleibende Zähne oft zurückgepflanzt und damit gerettet werden. Daher bleiben Sie ruhig und handeln Sie überlegt: • Bei starker Blutung vorsichtig auf ein zusammengerolltes Stofftaschentuch beißen und den Mund von außen vorsichtig kühlen. • Zahn suchen und nur an der Krone, nie an der Wurzel anfassen. Den Zahn auch bei starker Verschmutzung nicht reinigen, sondern in kalter H-Milch, steriler Kochsalzlösung oder einer speziellen Zahnrettungsbox (aus der Apotheke) aufbewahren. • Ein ausgeschlagener Zahn oder ein Teil davon darf nicht länger als 20 bis 30 Minuten trocken liegen. Zahn zum Feuchthalten in Kunststoffbeutel (Gefrier-beutel) einwickeln, zusammen mit kalter H-Milch (s. o.). • Gelockerte oder verschobene Zähne nicht bewegen, nicht versuchen gerade zu schieben und nur vorsichtig zusammenbeißen. • Schnellstmöglich einen Zahnarzt oder eine Zahnklinik aufsuchen. - 13 - 4. Richtiges Sitzen Kinder wachsen schnell. Ein Stuhl, der zu Beginn des Schuljahres passend war, kann nach den Weihnachtsferien schon zu klein sein. Deshalb muss mindestens jedes halbe Jahr eine Sitzprobe gemacht werden. Worauf kommt es an? Der Stuhl: • Die Sitztiefe wird durch die Oberschenkellänge bestimmt. Bei senkrecht gestelltem Unterschenkel und voll aufstehendem Fuß darf die Unterseite des Oberschenkels die Vorderseite des Stuhles nicht berühren. • Der Sitz muss eine abgerundete Vorderkante haben, damit die Blutzirkulation in den Oberschenkel nicht behindert wird. • Die Sitzfläche sollte in einem Winkel von etwa 5 Grad von vorn nach hinten abfallen. Die Sitzmulde muss sich im hinteren Drittel der Sitzfläche befinden und eine Sitzneigung von 3 bis 4 Grad bieten. Die Sitzfläche soll für den normalen Unterricht nicht drehbar sein, es sei denn sie ist zu fixieren. • Der Stuhl soll bis zum Beckenrand eine nicht federnde Lehne haben, die alle Sitzhaltungen zulässt. - 14 - Der Tisch: • Die Tischhöhe muss so gemessen sein, dass der Schüler die Unterarme voll auflegen kann, ohne die Schultern heben zu müssen. • Die Bewegungsfreiheit für die Beine darf beim Schultisch keinesfalls durch ein Buch- oder Mappenfach oder durch Querverstrebungen eingeschränkt werden, auch dann nicht, wenn der Schüler wegen einer guten Schreibhaltung ganz an die Tischkante heranrücken muss. Die Tischhöhe darf durch das Buchfach nicht beeinträchtigt werden. Auch die Beinfreiheit darf durch die Mappenunterbringung nicht behindert werden. • Die Tischplatte muss so bemessen sein, dass zwei nebeneinander sitzende Schüler sich bei der Arbeit nicht mit den Ellenbogen berühren. Langandauerndes Sitzen ist eine körperliche Anstrengung, vor allem, wenn keine entspannte Körperhaltung möglich ist. Langfristig kann unbequemes Sitzen Haltungsschäden verursachen. Noch so gute Schulmöbel sind daher gesund-heitsschädlich, wenn sie den Körpermaßen des Schülers oder der Schülerin nicht entsprechen. In den Unterrichtsstunden sollte darauf geachtet werden, dass sich Stillsitzen und Bewegen abwechseln (bewegter Unterricht). Stuhl- und Tischgrößen nach DIN EN 1729-1:2006-09: Größe Farbe 2 3 4 5 6 7 violett gelb rot grün blau braun Mittlere Körpergröße 120 135 150 165 180 über 188 Sitzhöhe Tischhöhe 31 35 38 43 46 51 53 59 64 71 76 82 Auch verstellbare Stühle und Tische kommen in Frage. In vielen Fällen benötigen etwa zwei Drittel der Schüler einer Klasse das Gestühl, das ihrem Jahrgangs-durchschnitt entspricht. Nur einzelne Schüler brauchen kleinere, die Mehrzahl größere Schulmöbel. Die Streuung der Körpergrößen der Schüler innerhalb der Klassen kann sehr verschieden sein, schematische Festlegungen sind daher unmöglich. Die Sitzprobe: • Das Schulgestühl muss halbjährlich individuell entsprechend der Körpergröße des Schülers angepasst werden. In allen Schulen sollten genügend Reservetische und – stühle vorhanden sein. • Die richtige Zuteilung der Möbel für die einzelnen Schüler liegt in der Verantwortung des Klassenlehrers, in der Zusammenarbeit mit dem Hausmeister der Schule. - 15 - 5. Der richtige Schulranzen 1. Beim Einkauf sollten Sie bitte auf Folgendes achten: • Wählen Sie ein leichtes, nicht zu großes Modell! • Die Riemen sollten breit, gut gepolstert und auf gar keinen Fall zu lang sein. • Achten Sie auf Sicherheitsfarben. Ein Drittel der Oberfläche sollte aus reflektierendem und fluoreszierendem Material bestehen. • Der Schulranzen sollte der Norm 58 124 entsprechen sowie das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit tragen. 2. Helfen Sie Ihrem Kind in den ersten Tagen beim Packen! • Das Ranzengewicht darf höchstens ein Zehntel des Körpergewichtes betragen. • Spielzeug, schwere Getränkedosen und Freizeitartikel gehören nicht in den Ranzen! • Achten Sie bitte auf eine gleichmäßige Gewichtsverteilung! • In den Turnbeutel gehören nur die Turnsachen. - 16 - 6. Reinigungsempfehlungen für Schulen Gründliche tägliche Reinigungsmaßnahmen gehören in Schulen aufgrund der hohen Belegungsdichte zu den hygienischen Grundvoraussetzungen. Feuchtes Wischen mit Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel bietet die beste Möglichkeit die vielfältig eingetragenen Verunreinigungen zu beseitigen. Besonders für Sanitärräume ist eine tägliche Reinigung unverzichtbar. In welchen zeitlichen Abständen andere Räume zu reinigen sind, ist von deren Nutzung und Verschmutzungsgrad abhängig. Eine desinfizierende Reinigung ist nur beim Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten erforderlich oder bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem. Fußbodenbeläge in Schul- und Klassenräumen sollten aus einfach zu reinigenden Materialien bestehen, Sanitärbereiche sollten mit wischfesten Wand- und Bodenmaterialien ausgestattet sein. Diese sind regelmäßig auf vorhandene Beschädigungen zu kontrollieren und instand zu halten. Der Sanitärbereich sollte mit Wasch-becken mit fließend kaltem und warmem Wasser, Seifen- und Handtuchspendern ausgestattet sein. Es wird empfohlen, für jede Schule eine Reinigungsordnung mit Reinigungsplan zu erstellen (siehe auch Musterhygieneplan Seite 127). Darin sollten der Geltungsbereich, die Zuständigkeiten und die Modalitäten der Reinigung festgelegt werden. Im Reinigungsplan, der mit dem Reinigungspersonal besprochen und ihm ausgehändigt werden soll, ist in der Spalte „Womit“ der jeweilige Handelsname der eingesetzten Mittel aufzuführen. Aus hygienischer Sicht empfiehlt es sich zudem, für die einzelnen Bereiche verschiedenfarbige Tücher zum Aus-/Abwischen zu benutzen. So könnten z. B. alle Tücher, die zum Abwischen der Waschbecken verwendet werden, gelb sein, die für die WC-Becken und Urinale rot und alle anderen weiß. Mittlerweile gibt es auch eine DIN Norm 77400 „Reinigungsdienstleistungen - Schulgebäude - Anforderungen an die Reinigung“, in der die Mindestanforderungen an die Reinigung in Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen und in den zugehörigen Sporteinrichtungen festgelegt sind. Das Landesgesundheitsamt hat einen Musterhygieneplan für Schulen und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen veröffentlicht, den Sie im Internet unter der Adresse www.gesundheitsamt-bw.de finden (dort auf Fachpublikationen klicken) und herunterladen oder ausdrucken können. Darin finden Sie auch Vorschläge für Reinigungspläne in verschiedenen Bereichen. Das Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- ist darüber hinaus gerne bereit, Sie bei der Erstellung der Reinigungsordnung zu beraten. Dies gilt insbesondere für die Reinigungs- und eventuellen Desinfektionsmaßnahmen beim Auftreten von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten (siehe Kapitel 3). Auch sollte geklärt werden, wer für die Reinigung von Kuschel- oder Sitzecken zuständig ist, die meist auf private Initiative von Eltern in Klassenzimmern der 1. und 2. Grundschulklassen eingerichtet werden. Hier muss auf alle Fälle darauf geachtet werden, dass die Bezüge leicht zu reinigen sind (möglichst waschbar), auch im Hinblick auf Personen mit Hausstauballergie. Ebenso ist zu klären, wer für die Lehrmittelreinigung wie z. B. ausgestopfte Tiere sowie die Reinigung von Schauvitrinen in welchen zeitlichen Abständen zuständig ist. Auch die Tierhaltung und Blumenpflege sollten geregelt werden. - 17 - Kapitel 2: Vorsorgemaßnahmen und erste Hilfe 1. Verbandskästen und Sanitätstaschen Ein verschließbarer Verbandskasten oder Verbandsschrank muss in jeder Schule vorhanden sein, deutlich gekennzeichnet mit einem weißen Kreuz auf grünem Feld. Er kann im Sekretariat oder im Arztzimmer bzw. Erste-Hilfe-Zimmer aufbewahrt werden. In Werkräumen und Unterrichtsräumen mit erhöhter Unfallgefährdung müssen eigene gut gekennzeichnete Verbandskästen und ein problemlos erreichbarer Telefonanschluss zur Verfügung stehen. Für außerschulische Aktivitäten müssen Sanitätstaschen bereitstehen. Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, alle Notrufnummern gut sichtbar am Telefon und zusätzlich an der Innentür des Verbandskastens anzubringen. Der Inhalt des Verbandskastens bzw. der Sanitätstasche muss der GUV-I 512 Erste-HilfeMaterial entsprechen. Häufig gebraucht werden in der Schule außerdem: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Hautdesinfektionsmittel zur Behandlung von Schürfwunden Insektenstift Fieberthermometer Splitterpinzette Schere Einmalhandschuhe zur Versorgung blutender Wunden Händedesinfektionsmittel, das auch gegen Hepatitis-Viren wirksam ist Wartung der Verbandskästen/Sanitätstaschen Bringen Sie eine übersichtliche Inventarliste an gut sichtbarer Stelle an. Mindestens einmal jährlich (bei Sanitätstaschen nach jedem Gebrauch) muss der Inhalt auf Vollständigkeit geprüft werden. Jede Erste-Hilfe-Behandlung eines Kindes sollte protokolliert werden in einer Liste. Vorschlag für eine Liste: Art der Verletzung Tag/Stunde Versorgung Bemerkung - 18 - Notrufnummern Wir empfehlen, diese Liste mit den Telefonnummern gut sichtbar im Lehrerzimmer und im Verbandskasten anzubringen. Polizei Feuerwehr nächste/r Arzt/Ärztin Krankentransport (DRK-Leitzentrale) Kinderklinik Giftinformationszentrum 2. Ärztlich verordnete Medikamente Es kommt immer wieder vor, dass Kinder mit ärztlich verordneten Medikamenten in der Schule behandelt werden müssen. Manche Kinder müssen regelmäßig ein Medi-kament einnehmen, andere sollen bei bestimmten Beschwerden ein Medikament erhalten. Wir empfehlen, dass dies schriftlich vereinbart wird (siehe Musterbrief auf der nächsten Seite). 1. Die Eltern lassen den Bogen "Verordnung von Bedarfsmedikation in Schulen" in der Arztpraxis ausfüllen oder füllen ihn selbst aus. 2. Dieser Bogen wird bei den Personalunterlagen des Kindes aufbewahrt. 3. Das Medikament wird gekennzeichnet mit Namen, Darreichungsform, Einzeldosierung - eventuell bei welchen Beschwerden es angewandt werden soll - und in der Hausapotheke aufbewahrt. Das Verfallsdatum muss beachtet werden! 4. Ist die Medikation nicht mehr erforderlich oder verlässt das Kind die Schule, wird das Medikament den Eltern mitgegeben. - 19 - Musterbrief Verordnung von Bedarfsmedikation Liebe Kinderärztin, lieber Kinderarzt, Sie haben Ihrer Patientin/lhrem Patienten______________________________________ Name des Kindes ein Medikament zur Anwendung bei Bedarf verschrieben. Als ihr(e)/sein(e) Lehrer(in) bin ich während des Aufenthaltes in der Schule für die verordnete Durchführung der Bedarfsmedikation verantwortlich. Deshalb bitte ich Sie um folgende Informationen: Welches Medikament haben Sie verordnet? __________________________________________________________________________ Bei welchen Beschwerden soll das Medikament angewendet werden? __________________________________________________________________________ In welcher Darreichungsform wird es angewendet? Tabletten Zäpfchen Tropfen Dosier-Aerosol sonstige _________________________ Welche Anzahl/Dosierung haben Sie verordnet? ________________________________ Wie muss das Medikament gelagert werden? __________________________________ Muss etwas Besonderes im Umgang mit dem Medikament beachtet werden? __________________________________________________________________________ Ort / Datum ________________ Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank! Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift Lehrer/-in) ____________________________ (Stempel/Unterschrift des Arztes/der Ärztin) - 20 - 3. Händehygiene Das selbstverständliche Händewaschen nach dem Toilettenbesuch, vor dem Essen, vor dem Umgang mit Lebensmitteln und nach Tierkontakt ist eine der wichtigsten Hygienemaßnahmen in der täglichen Routine in einer Gemeinschaftseinrichtung ebenso wie im Privathaushalt oder auf Reisen. Es stellt den Normalfall der Händehygiene dar, führt schon zu einer wesentlichen Verringerung von Keimen auf der Haut und verhindert mit ausreichender Sicherheit Kontaktinfektionen durch die im mitteleuropäischen Alltag am ehesten zu erwartenden Krankheitsträger, z. B. Salmonellen. Durch das Waschen der Hände werden nämlich diese Erreger, die möglicherweise auf der Haut sitzen, abgespült. Aber selbst wenn einige wenige Erreger auf der Haut haften bleiben sollten, können diese keine Erkrankung auslösen. Für eine Erkrankung müssen nämlich sehr viele (zum Teil Millionen) Keime aufgenommen werden. Solch hohe Keimzahlen werden nur dann erreicht, wenn die Krankheitserreger Zeit hatten, um sich in einem geeigneten Lebensmittel zu vermehren. Mit anderen Worten: Krank wird ein Kind durch den Verzehr solcher Lebensmittel, nicht aber dadurch, dass es mit seinen Fingern, an denen noch einige wenige Erreger haften, sein Pausenbrot verzehrt. Auch kann die Erkrankung nicht dadurch übertragen werden, dass ein Kind mit schmutzigen Fingern den Apfel eines anderen Kindes berührt, den dieses Kind dann verzehrt. Bei einigen seltenen Erkrankungen (Ruhr, Typhus, Hepatitis A oder EHEC-Infektionen) reicht das alleinige Händewaschen aber nicht aus, weil hier schon eine geringe Zahl von Erregern eine Erkrankung auslösen kann. Hier ist deshalb eine zusätzliche Händedesinfektion dringend notwendig. Auch nach Kontakt mit Blut, Erbrochenem, Urin, Stuhl und anderen Körperausscheidungen ist eine Händedesinfektion notwendig. Bei Kontakt mit Blut, Sekreten und Eiter sind Einmalhandschuhe zu tragen. Danach muss eine Händedesinfektion durchgeführt werden. Händedesinfektion – so wird es gemacht: 1. 3 bis 5 ml alkoholisches Händedesinfektionsmittel 30 Sekunden unverdünnt in die trockenen Hände einreiben 2. Fingerzwischenräume, Nagelfalz, Fingerkuppen und Handrücken nicht vergessen 3. Die Hände an der Luft trocknen lassen, also nicht mehr mit einem Handtuch abwischen In den Toiletten und in jedem Klassenraum mit Waschbecken sind Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Nach Toilettengang und vor dem Essen Händewaschen nicht vergessen! - 21 - 4. Wunden Bei der Versorgung von Wunden müssen immer Einmalhandschuhe getragen werden! Falls jemand keine Handschuhe getragen hat und versehentlich mit Blut in Berührung gekommen ist, muss eine Händedesinfektion durchgeführt werden. Kleine Schürfwunden werden zur Desinfektion mit einem jodfreien Haut-desinfektionsmittel behandelt, um Wundinfektionen zu verhindern. Lassen Sie sich bitte in der Apotheke beraten, welches Präparat für Schulkinder geeignet ist. Wenden Sie das Desinfektionsmittel entsprechend der Gebrauchsanweisung an. Anschließend lassen Sie es an der Luft trocknen. Ein Pflaster ist nicht erforderlich. Kleine blutende Wunden werden mit einem Heftpflaster abgedeckt. Platzwunden, Risswunden, Schnittwunden und größere Schürfwunden mit steriler Auf-lage abdecken und möglichst rasch ärztlich weiterbehandeln lassen. Alle Kinder sollten bei Eintritt in die Schule dreimal gegen Tetanus geimpft sein. 5. Insektenstiche Ist ein Stachel erkennbar, sollte er als erstes entfernt werden. Einzelne Insektenstiche werden am besten durch sofortige Eisauflage oder durch eine Kältepackung behandelt. Man kann den Stich auch mit einem Insektenstift betupfen. Beobachten Sie das Kind anschließend. Stiche von Bienen und Wespen können gefährlich werden. Die Gefährlichkeit hängt von der Lokalisation und von der Anzahl der Stiche ab sowie der Reaktions- bzw. Allergiebereitschaft des Kindes. Die Lehrkraft sollte wissen, ob bei einem Kind eine Bienenstich- oder Wespenstichallergie bekannt ist. 6. Benutzte, weggeworfene Spritzen Benutzte Spritzen werden seit Jahren auf öffentlichen Toiletten, Spiel- und Parkplätzen, Hinterhöfen, Hauseingängen usw. gefunden, also dort, wo Kinder spielen und sich aufhalten. Infektionsgefahr geht von benutzten Spritzen nur dann aus, wenn durch Stichverletzungen Blutreste, Sand u. a. in die Wunde gelangen. Folgen können Wundinfektionen sein. Möglich ist die Übertragung des Hepatitis B-Virus. Eine Infektion mit HIV ist sehr unwahrscheinlich. Weltweit ließ sich noch keine einzige HIV-Infektion nach-weisen, die durch eine herumliegende Spritze übertragen wurde. - 22 - Wenn Sie gebrauchte Spritzen finden: • Eine gebrauchte Spritze kann problemlos an ihrem Plastikkörper angefasst werden. • Heben Sie die gebrauchte Spritze möglichst mit Handschuhen (es geht aber z. B. auch ein Taschentuch) vorsichtig auf und werfen Sie diese in ein bruchsicheres Behältnis, z. B. in eine leergetrunkene Cola-Dose oder gebrauchte Plastikflasche, die sie gut verschließen und in den Restmüll werfen. Was ist zu tun, wenn ein Kind sich an einer Nadel gestochen hat: • Die Wunde gut ausbluten lassen. • Die verletzte Stelle mit Desinfektionsmittel säubern. Je tiefer sie die Wunde desinfizieren, desto besser. Die Tiefe der Desinfektion können Sie am Schmerz ablesen. Die Intensität des Schmerzes steigt mit der Tiefe der Desinfektion. Innerhalb von 24 Stunden zum Arzt: Impfschutz gegen Hepatitis B und Tetanus überprüfen lassen! - 23 - Kapitel 3: Ansteckende Krankheiten und Parasiten 1. Gesetzliche Regelungen Ab dem 01.01.2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten und ersetzt das bisher geltende Bundesseuchengesetz. In den §§ 33 - 36 dieses Gesetzes sind die Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen enthalten. Sie finden den Text nachstehend abgedruckt. Erläuterungen zum Gesetzestext finden Sie anschließend. "Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist" 6. Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen § 33 Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (1) Personen, die an: 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten - 24 - 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. (2) Ausscheider von: 1. Vibrio cholerae 01 und 0 139 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella Typhi. 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. - 25 - (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf: 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist. (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist. - 26 - (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. § 36 Einhaltung der Infektionshygiene (1) Folgende Einrichtungen legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: 1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen, 2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes, 3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, 4. Obdachlosenunterkünfte, 5. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge, 6. sonstige Massenunterkünfte und - 27 - 7. Justizvollzugsanstalten (2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Wie Sie dem Text entnehmen können, sind in § 34 Abs. 1 insgesamt 20 Erkrankungen sowie jeweils der entsprechende Krankheitsverdacht und zusätzlich die Verlausung aufgeführt, bei denen Lehrer keinen Unterricht mehr halten dürfen und Schüler die Schule nicht mehr betreten dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Dasselbe gilt für Kinder unter sechs Jahren, die an einer übertragbaren Magen- Darmerkrankung leiden oder dessen verdächtig sind. In § 34 Abs. 2 sind verschiedene Krankheitserreger aufgeführt, bei deren Ausscheidung besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind (in der Regel Händedesinfektion nach jedem Stuhlgang und keine Teilnahme beim gemeinsamen Kochen). § 34 Abs. 3 zählt 15 verschiedene Erkrankungen auf. Wenn eine dieser Erkrankungen in der Wohngemeinschaft eines Lehrers oder Schülers aufgetreten ist oder der entsprechende Krankheitsverdacht, so darf auch dieser Lehrer nicht unterrichten und der Schüler die - 28 - Schule nicht betreten, bis nach ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 5 legt fest, dass sowohl der Lehrer als auch Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte der Schule gegenüber unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie oder ihr Kind an einer der genannten Krankheiten erkrankt sind, einen der genannten Krankheitserreger ausscheiden oder wenn in der Wohngemeinschaft eine der genannten Krankheiten aufgetreten ist. Damit die jeweiligen Personen ihrer Mitteilungspflicht überhaupt nachkommen können, muss die Schulleitung jeden Schüler, der neu an die Schule kommt bzw. dessen Sorgeberechtigten, über diese Pflicht belehren. Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, dass sich die Schulleitung schriftlich bestätigen lässt, dass die Belehrung erfolgt ist. In § 34 Abs. 6 ist festgelegt, dass die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen muss, wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände vorliegt oder dies anzunehmen ist. Das gleiche gilt beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, die im § 34 Abs. 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Zu denken ist hier z. B. an schwer verlaufende Hirnhautentzündungen, die durch andere Erreger als Meningokokken hervorgerufen werden. Nur wenn der Schulleitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhaltes an das Gesundheitsamt bereits von einer anderen Person erfolgt ist, entfällt diese Benachrichtigungspflicht. § 34 Abs. 7 bestimmt, dass die zuständige Behörde (dabei handelt es sich um die Ortspolizeibehörde) im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen von dem Verbot des Unterrichts- bzw. des Schulbesuchs zulassen kann. § 34 Abs. 8 wird wohl nur beim Ausbruch einer Massenerkrankung oder bei seltenen schweren Erkrankungen in Frage kommen, damit auch andere Kinder oder deren Eltern darüber informiert werden. § 34 Abs. 9 bezieht sich auf Kinder mit einem sogenannten „Hepatitis-Träger-Status“. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im Abschnitt über die jeweiligen Erkrankungen. § 34 Abs. 10 und Abs. 11 befassen sich mit Impfungen. § 35 legt fest, dass Lehrer vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und später mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die Pflichten nach § 34 zu belehren sind. Hier ist vorgeschrieben, dass über die Belehrung ein Protokoll zu erstellen ist, welches beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist. § 36 Abs. 1 legt fest, dass unter anderem auch in Schulen Hygienepläne erstellt werden müssen, in denen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind. Schulen und ähnliche Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer „obrigkeitlichen Überwachung“ zu verstehen, sondern im Rahmen einer beratenden Tätigkeit. Nähere Erläuterungen zur Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen finden Sie in Kapitel 5. - 29 - 2. Wichtige Fachausdrücke • Inkubationszeit: Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit • Tröpfcheninfektion: Die Krankheitserreger werden durch die Atemluft übertragen, z. B. beim Husten und Niesen. • Kontaktinfektion: Die Krankheitserreger werden durch oder durch von Kranken benutzte Gegenstände übertragen. • Viren sind die kleinsten bekannten Krankheitserreger, die sich nur in lebenden Zellen vermehren können. Bis auf Ausnahmefälle ist eine ursächliche Behandlung meist nicht möglich, eine vorbeugende Schutzimpfung ist aber oft möglich. • Bakterien sind einzellige Krankheitserreger, die in der Regel mit Antibiotika wirksam bekämpft werden können. Teilweise bilden sie Giftstoffe, deshalb ist in diesen Fällen auch vorbeugender Impfschutz wichtig (z. B. gegen Tetanus und Diphtherie). körperliche Berührung - 30 - 3. Atemwegserkrankungen - nicht meldepflichtig Sie sind die häufigsten Infekte im Kindergarten- und Grundschulalter und treten im Winter und im Frühjahr vermehrt auf. Sie gehören zum normalen Kinderalltag. Hauptsächlich handelt es sich um Schnupfen, Rachenkatarrh, Bronchitis, Nasen-nebenhöhlen- und Mittelohrentzündungen. Erreger sind meist Viren, bei längerer Dauer der Erkrankung kommen häufig Infektionen durch Bakterien hinzu. Da die Schleimhaut von Nase, Rachen, Luftröhre, Bronchien und Mittelohr ein zusammenhängendes Schleimhautsystem bildet, zieht die Infektion eines Bereiches häufig die Infektion eines anderen nach sich. Verhalten bei Atemwegsinfektionen Die Kinder sollen dazu angehalten werden, sich nicht gegenseitig anzuhusten und das Taschentuch richtig zu gebrauchen, d. h. das Papiertaschentuch sollte nach Gebrauch in den Papierkorb geworfen werden und sie sollten sich anschließend möglichst die Hände waschen. Am besten in den Ärmel, nicht in die Hand husten. Frische Luft bei zweckmäßig warmer Kleidung ist bei allen Atemwegsinfekten notwendig. Die Kinder sollten genauso ins Freie gehen wie die gesunden Kinder. Die Kleidung im geheizten Zimmer sollte warm, aber auf keinen Fall zu warm sein. Umgang mit Infektkindern Ein Kind mit Schnupfen und leichtem Husten kann die Schule besuchen, wenn es kein Fieber hat. Hat es zusätzlich Kopfschmerzen und fühlt sich abgeschlagen, sollte es im eigenen Interesse zu Hause bleiben. Ein Kind, das bei einem Atemwegsinfekt Fieber oder anhaltend erhöhte Temperatur hat, ist krank. Es gehört nicht in die Schule. - 31 - 4. Bindehautenzündung, ansteckend (Keratokonjunctivitis epidemica) - nicht meldepflichtig Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine ansteckende Bindehautentzündung der Augen, die durch Viren verursacht wird und die sehr leicht übertragbar ist. Übertragung Die Übertragung erfolgt meistens durch Schmierinfektionen direkt von Mensch zu Mensch über das Augensekret von erkrankten Personen, das sich an den Händen befindet, oder über Gegenstände, wie z. B. Türgriffe, Handläufe, Lichtschalter, Armaturen von Waschbecken oder Handtücher, die mit dem Virus behaftet sind. Auch über Gegenstände, die direkt mit den Augen in Berührung kommen, ist eine Weiterverbreitung möglich, z. B. über Ferngläser, Mikroskope oder Spielzeug zum Durchsehen wie z. B. Kaleidoskope. Die Inkubationszeit beträgt 5 bis 12 Tage. Ansteckungsfähigkeit Die Ansteckungsfähigkeit beginnt gegen Ende der Inkubationszeit (s. o.) und besteht bei Erkrankten fort, so lange das Virus in Augensekreten nachweisbar ist, in der Regel während der ersten 2 Wochen der Erkrankung. Krankheitsbild Es können ein oder beide Augen betroffen sein. Plötzlicher Beginn mit Rötung der Augen, Schwellung der Bindehäute und Schwellung der vor dem Ohr gelegenen Lymphknoten. Typische Beschwerden sind Fremdkörpergefühl im Auge, Juckreiz, Lichtscheu und Tränenfluss. Die Erkrankung dauert meistens 2 bis 4 Wochen und heilt fast immer vollständig aus. Eine ursächliche, gegen das Virus wirksame Therapie steht nicht zur Verfügung, so dass nur die Krankheitszeichen behandelt werden können. Maßnahmen in der Schule Es gibt kein gesetzliches Besuchsverbot für erkrankte Personen. Im Einzelfall müssen erkrankte Schüler/-innen oder Lehrer/-innen möglichst jeden HandAugen-Kontakt vermeiden und eine sorgfältige Händehygiene betreiben, also sich die Hände regelmäßig desinfizieren, Handtücher separat benutzen bzw. Einmal-handtücher verwenden und keine Geräte benutzen, die mit den Augen in Kontakt kommen (Mikroskope etc.). Bei gehäuftem Auftreten von ansteckender Bindehaut-entzündung ist die lückenlose Einhaltung aller Hygienemaßnahmen nicht mehr sicher zu gewährleisten. Daher muss bei einem solchen Ausbruch der Ausschluss aller erkrankten Personen erwogen werden. - 32 - 5. Borkenflechte (Impetigo contagiosa) - meldepflichtig ! Übertragung Es handelt sich um eine Erkrankung der Haut, meist im Gesicht, hervorgerufen durch Bakterien. Die Erreger werden durch direkten Kontakt mit dem Erkrankten (Schmierinfektion) weitergegeben. Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 10 Tage. Ansteckungsfähigkeit Die Borkenflechte ist sehr ansteckend. Ansteckungsfähigkeit besteht bis zur Abheilung der Hauterscheinungen. Krankheitsbild Beginn mit kleinen juckenden eitrigen Bläschen, die von einem roten Saum umgeben sind. Später platzen diese Bläschen auf und es bilden sich gelblich-braune Krusten darüber. Nach 8 bis 10 Tagen fallen diese Krusten ab und die Erkrankung ist damit abgeheilt. Es können aber noch für längere Zeit rote Flecken an den betroffenen Hautstellen zurückbleiben. Therapie Äußerliche Behandlung mit antibiotischen Lösungen, Cremes oder Salben. Bei schweren Verläufen müssen Antibiotika geschluckt werden. Maßnahmen in der Schule • Erkrankte Personen dürfen die Schule 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie wieder besuchen, ansonsten erst nach Abheilung der befallenen Hautbezirke. Eine ärztliche Bescheinigung muss vorgelegt werden. • Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich, solange diese keine Krankheitszeichen haben. • Das Desinfizieren von Oberflächen und Gegenständen ist nicht erforderlich. - 33 - 6. Cholera - meldepflichtig ! Es handelt sich um eine Brechdurchfallerkrankung, die in Deutschland nicht vorkommt. Einzelne Erkrankungsfälle können aus Ländern in Asien, Afrika oder Südamerika eingeschleppt werden, sie werden aber bei uns aufgrund der guten Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene nicht weiterverbreitet. 8. Diphtherie - meldepflichtig! Diphtherie ist eine schwerwiegende Hals- und Racheninfektion mit Erstickungsgefahr. Durch die Impfung aller Kinder und Erwachsenen tritt die Erkrankung in Deutschland praktisch nicht mehr auf (weniger als 1 Fall/Jahr). Diphterie kommt aber beispielsweise noch in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion vor und in außereuropäischen Ländern. 9. EHEC-Erkrankungen (Enterohaemorrhagische Escherichia Coli) - meldepflichtig! Übertragung EHEC-Infektionen sind durch Bakterien ausgelöste, ansteckende Durchfallerkrankungen. Die Krankheitskeime kommen im Darm von Rindern, Schafen, Ziegen und anderen Tieren vor und werden dem zu Folge auch durch infizierte tierische Lebensmittel aufgenommen, insbesondere durch nicht durchgebratenes Fleisch, Rohwurst, Rohmilch und Rohmilchprodukte aber auch durch roh verzehrtes grünes Blattgemüse. Da bereits die Aufnahme von sehr wenigen Bakterien (unter 100) für eine Erkrankung ausreicht, ist auch die direkte Übertragung von Mensch zu Mensch möglich, indem winzige Mengen von Kotresten von dem Erkrankten verschmiert werden und dann von einer anderen Person an die Hände oder an Lebensmittel gebracht werden, die dann in den Mund gesteckt bzw. verzehrt werden. Die Inkubationszeit beträgt meistens 2 bis 10 (durchschnittlich 3 bis 4) Tage. Ansteckungsfähigkeit Sie besteht, solange Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden, auch wenn die Krankheit bereits abgeklungen ist. In der Regel dauert die Keimausscheidung wenige Tage bis zu 3 Wochen. - 34 - Krankheitsbild Typischerweise beginnt die Erkrankung mit Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und wässrigen Durchfällen, die im Verlauf der Erkrankung zunehmend wässrig-blutig werden. Vor allem bei Kleinkindern unter 6 Jahren und bei Personen mit geschwächter Abwehr kann es zu lebensbedrohlichen Komplikationen mit Nierenversagen kommen. Therapie Die Gabe von Antibiotika ist nicht angezeigt, weil dadurch die Ausscheidungsdauer der Bakterien verlängert werden kann und die Bildung von Giftstoffen durch die Bakterien angeregt werden kann. Die Behandlung richtet sich daher nach den Krankheitszeichen, z. B. Fiebersenkung, Flüssigkeitsausgleich etc. Vorbeugung • Kein Verzehr von rohem oder unzureichend gegartem Fleisch, dass innen noch blutig ist! • In der Küche der Gemeinschaftseinrichtung auf Sauberkeit im Umgang mit Speisen und Getränken achten! Vor und nach der Zubereitung von rohem Fleisch sind die Hände gründlich zu waschen und die bei der Fleischzubereitung benutzten Geräte sind sorgfältig, am besten in der Spülmaschine, zu reinigen, um eine Kontamination anderer Lebensmittel zu vermeiden. • Die Abgabe von nicht ausreichend erhitzter Milch, Rohmilch oder Rohrahm an Kinder ist in der Schule untersagt. Von einer Verarbeitung dieser Produkte wird abgeraten . • Wenn auf Ausflügen die Kinder Kontakt mit Tieren, insbesondere mit Kühen, Schafen oder Ziegen hatten, müssen sie sich anschließend unbedingt gründlich die Hände mit warmem Wasser und Seife waschen, damit eine direkte Übertragung vom Tier auf den Menschen verhindert wird. Gesetzliche Regelungen Personen, die an EHEC erkrankt, dessen verdächtig sind oder EHEC ausscheiden, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc. ) nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen aus der häuslichen Wohngemeinschaft, in der eine Erkrankung oder ein Verdacht auf EHEC aufgetreten ist. - 35 - Maßnahmen in der Schule • Erkrankte dürfen nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von 3 unauffälligen Stuhlbefunden wieder die Schule besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. • Kommt es ausnahmsweise einmal zu einer längerdauernden Ausscheidung von EHECBakterien im Stuhl, so dürfen solche Ausscheider mit einer Genehmigung des Gesundheitsamtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann wieder die Schule besuchen, wenn folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden: • - Eine besonders gründliche Händehygiene (Händedesinfektion) ist einzuhalten. - Das Kind darf in dieser Zeit nicht an der Zubereitung und dem Austeilen von Speisen beteiligt werden. - Für betroffene Lehrkräfte gilt dasselbe. Diese Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für gesunde Geschwister eines erkrankten Kindes und für Lehrer, in deren Familie Angehörige erkrankt sind. Wenn sie diese Vorsichtsmaßnahmen einhalten, dürfen sie weiterhin die Schule besuchen. - 36 - 9. Flöhe - nicht meldepflichtig Flohstiche sind als stark juckende, mückenstichähnliche, rote Papeln (Knötchen) erkennbar, wobei sich meistens mehrere Stiche an einer Körperstelle relativ dicht beieinander befinden. Die normalen Flohwirte bei uns sind Hunde, Katzen oder im Einzelfall Nagetiere. Nur wo Tiere leben, können sich Tierflöhe vermehren. Nagetiere überwintern gern in Vogelnestern oder Nistkästen. Dort können Nagetierflöhe längere Zeit überleben. Deshalb sollten Vogelnester und Nistkästen nicht in geschlossene Räume mitgebracht werden oder von Kindern näher untersucht werden. Obwohl Stiche von Tierflöhen für Menschen unangenehm sind, können sich Flöhe auf Menschen nicht vermehren. Menschenflöhe kommen bei uns derzeit nicht vor. Bekämpfung Befallene Haustiere müssen mit geeigneten Insektiziden sachgerecht behandelt werden. Flohlarven an den Schlafplätzen der Wirtstiere müssen vernichtet werden. Räume, in denen sich von Flöhen befallene Menschen oder Tiere aufgehalten haben, werden durch feuchtes Wischen oder Staubsaugen in allen Bereichen, z. B. auch Kuschelecken, gesäubert. Beim Tierarzt gibt es Medikamente für Haustiere, die den Befall von Katzen und Hunden durch Flöhe verhindern. - 36 a- - 9a. Grippe (saisonale Influenza) -nicht meldepflichtig Die Influenza ist eine akute, hoch ansteckende Atemwegsinfektion, die durch Influenzaviren, die in die Typen A, B und C unterteilt werden, hervorgerufen wird. Für den Menschen sind nur die Typen A und B bedeutsam. Das (pandemische) Influenzavirus A(H1N1) 2009 (Schweinegrippevirus) hat sehr viele Gemeinsamkeiten mit der saisonalen Influenza. Bei der aviären Influenza (Vogelgrippe) spielt ein direkter oder indirekter Mensch-Tier-Kontakt eine Rolle. Die Übertragung erfolgt überwiegend durch Tröpfchen, die beim Husten oder Niesen entstehen und auf die Schleimhäute der Atemwege von Kontaktpersonen gelangen. Eine Übertragung ist auch durch direkten Kontakt z.B. durch Händeschütteln oder durch verunreinigte Gegenstände möglich. Die Inkubationszeit beträgt 1-2 Tage. Die Ansteckungsfähigkeit beträgt im Mittel 4-5 Tage ab dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen, eine längere Dauer ist vor allem bei Kindern möglich. Krankheitsbild Typische Erkrankungszeichen sind ein plötzlicher Beginn mit Fieber (38,5 ° C oder höher), trockenem Reizhusten, Muskel- oder Kopfschmerzen und Halsschmerzen. Weitere Symptome können Schweißausbrüche, Schnupfen, eine allgemeine Schwäche, aber auch Übelkeit, Erbrechen und Durchfall sein. Die Krankheit dauert bei komplikationslosem Verlauf 5-7 Tage. Neben der Lungenentzündung (durch das Virus selbst oder bakteriell nach Superinfektion) ist eine Beteiligung weiterer Organe (Herzmuskelentzündung, Gehirnentzündung, Muskelentzündung) möglich. Therapie Bei unkompliziertem Verlauf richtet sich die Behandlung nach den Krankheitszeichen (symptomatische Therapie). Bei einem schweren Verlauf oder wenn ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf besteht, sollte eine antivirale Therapie mit Neuraminidasehemmer in Erwägung gezogen werden. Diese sollte so früh wie möglich (innerhalb von 48 Stunden) nach Auftreten der ersten Krankheitszeichen begonnen werden. Bei Verdacht auf eine bakterielle Superinfektion ist eine antibiotische Therapie erforderlich. Vorbeugung Die wirksamste vorbeugende Maßnahme ist die Schutzimpfung, die jährlich, vorzugsweise in den Monaten Oktober und November, bei Kindern-, Jugendlichen und Erwachsenen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durchgeführt werden sollte. Durch die Beachtung einfacher Hygieneregeln (Vermeidung von Händereichen und sorgfältige Händehygiene, Vermeidung von Anhusten und Anniesen. Bedeckung von Mund und Nase beim Husten/Niesen, vorzugsweise mit der Ellenbeuge und nicht mit der Hand, regelmäßiges Lüften) soll die Verbreitung der Grippeviren verhindert werden. Maßnahmen in der Schule Nach Abklingen der Krankheitszeichen kann das Kind die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Eine ärztliche Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden. Für gesunde Kontaktpersonen gibt es keine Einschränkungen. - 37 - 10. Hand - Fuß - Mund - Krankheit - nicht meldepflichtig Es handelt sich um eine durch Enteroviren der Gruppe A ausgelöste, in der Regel harmlose Erkrankung, die vornehmlich Kinder unter 10 Jahren befällt. Die Erkrankung hinterlässt eine typenspezifische Immunität, d. h. eine wiederholte Erkrankung ist möglich. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch durch direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten (Speichel, Tröpfchen, Sekret aus Bläschen) oder fäkal-oral und durch Kontakt mit viruskontaminierten Oberflächen. Die Übertragung über die Hände spielt eine wichtige Rolle. Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 10 Tage. Krankheitsbild Die Erkrankung beginnt mit allgemeinen Krankheitszeichen wie Fieber, Übelkeit, Bindehautentzündung, Halsschmerzen und Bläschenbildung an Mund, Zunge, Handflächen und Fußsohlen. Aus den Bläschen entstehen schmierig belegte, schmerzhafte Aphten (kleine Geschwüre der Mundschleimhaut). Die Erkrankung ist nach 8 bis 12 Tagen abgeheilt. Komplikationen (Hirnund Hirnhautentzündung, Lähmungen, Herz-muskelentzündung) treten häufiger bei Kleinkindern auf. Therapie Die Therapie ist symptomatisch, z. B. mit schmerzlindernden und entzündungshemmenden Mitteln. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Kinder trotz der schmerzhaften Bläschen genügend Flüssigkeit zu sich nehmen. Vorbeugung Eine Schutzimpfung gibt es nicht. Zur Verhinderung der Übertragung sind entsprechende Hygienemaßnahmen (häufiges Händewaschen und ggf. Händedesinfektion (nach dem Toilettengang), separate Handtücher oder Einmalhandtücher benutzen, verschmutzte Oberflächen und Gegenstände (z.B. Türgriffe) gründlich reinigen) einzuhalten. Maßnahmen in der Schule Erkrankte Kinder sollten einem Arzt vorgestellt werden. Dieser entscheidet, wann das Kind die Schule wieder besuchen darf. Erkrankungshäufungen (das Auftreten von zwei oder mehr Erkrankungsfällen) sind dem Gesundheitsamt zu melden. Für Kontaktpersonen gibt es keine Einschränkungen. - 38 - 11. Hirnhautentzündungen, eitrig (bakterielle Meningitiden) Die bakterielle Meningitis ist eine seltene Entzündung der Hirnhäute, die vor allem im Säuglingsund Kleinkindalter auftritt. Verschiedene Bakterien verursachen sie. a) Meningokokken - Meningitis - meldepflichtig ! Bei uns treten meist Einzelerkrankungen auf mit einer gewissen Häufung im Herbst und Winter. Etwa 10 Prozent der Bevölkerung sind gesunde Keimträger, d. h. sie tragen die Erreger im Rachen. Sie selbst sind ohne Krankheitszeichen. Sie können die Meningokokken aber auf andere Personen übertragen, die dann erkranken können. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch. Die Inkubationszeit beträgt meistens 3 bis 4 Tage, selten bis zu 10 Tagen. Ansteckungsfähigkeit Solange Keime aus dem Nasen-Rachen-Raum isoliert werden können. Patienten sind bis 24 Stunden nach Beginn einer antibakteriellen Therapie als infektiös zu betrachten. Krankheitsbild Die Krankheit beginnt ohne Vorboten mit hohem Fieber, Erbrechen und starken Kopfschmerzen. Schon nach wenigen Stunden kommt es zur typischen Nackensteifigkeit und motorischen Unruhe. Bewusstseinstrübung, Krämpfe, Lähmungen, Hautblutungen und Hautausschläge können hinzukommen. Therapie Jede bakterielle Meningitis ist ein medizinischer Notfall und muss so frühzeitig wie möglich mit Antibiotika im Krankenhaus behandelt werden. Impfung Die Mehrzahl der Meningokokkenerkrankungen wird durch Erreger der Serogruppe B (ca. 71%) und C (ca. 21%) verursacht. Die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C wird von der STIKO für alle Kinder ab dem 2. Lebensjahr empfohlen. Seit Januar 2013 ist auch ein Impfstoff gegen die Serogruppe B verfügbar. Die STIKO nimmt derzeit eine Bewertung des Impfstoffes vor. - 39 - Maßnahmen in der Schule • Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der klinischen Symptome wieder die Schule besuchen. • Enge Kontaktpersonen haben, ein erhöhtes Risiko ebenfalls an einer MeningokokkenMeningitis zu erkranken. Kontaktpersonen sollten deshalb über Frühsymptome (Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen) informiert werden, bei denen unbedingt ein Arzt aufgesucht werden muss. Bitte verwenden Sie deshalb das Merkblatt auf der nächsten Seite zur Information der Eltern. Enge Kontaktpersonen sind: - alle Haushaltsmitglieder des Erkrankten, - Personen, die mit Mund-, Nasen- oder Rachensekreten des Erkrankten in Berührung gekommen sind, z. B. beim Küssen oder bei Mund-zu-Mund-Beatmung, also Intimpartner, enge Freunde, evtl. auch Banknachbarn in der Schule sowie Rettungssanitäter und medizinisches Personal, - Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern unter 6 Jahren, bei guter Gruppentrennung nur die betroffene Gruppe, - enge Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushaltsähnlichem Charakter wie Internaten, Wohnheimen oder Kasernen. - Personen, die bis zu 7 Tagen vor Ausbruch der Erkrankung einen sehr engen Kontakt (mit haushaltsähnlichem Charakter) mit dem Erkrankten hatten. Bei engen Kontaktpersonen wird möglichst bald eine Chemoprophylaxe (Antibiotika- therapie) empfohlen. Sie ist bis zu 10 Tage nach letzter Exposition sinnvoll. Bei ungeimpften engen Kontaktpersonen (Haushaltskontakten und Kontakt mit haushaltsähnlichem Charakter) wird zusätzlich eine postexpositionelle Meningokokken- Impfung empfohlen. • Für Kontaktpersonen innerhalb der Wohngemeinschaft des Erkrankten besteht nach § 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein gesetzliches Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist 24 Stunden nach Beginn einer vorsorglichen Antibiotika- Gabe der Fall. Ansonsten empfiehlt das Gesundheitsamt, dass diese Kontaktpersonen der Einrichtung über 5 Tage hinweg fern bleiben. Betroffene Erzieherinnen dürfen in dem Kindergarten keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. • Desinfektionsmaßnahmen sind nicht erforderlich. - 40 - Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit Meningokokken - Merkblatt Sehr geehrte Eltern, in der Einrichtung, die Ihr Kind besucht, ist der dringende Verdacht einer Erkrankung durch Meningokokken aufgetreten. Was sind Meningokokken - Erkrankungen? Meningokokken sind Bakterien, die sich vor allem während der Winter- und Frühlingsmonate im Rachen vieler Menschen (5 bis 10 %) befinden, ohne dass diese selbst erkranken. Sie können aber die Bakterien durch Husten oder Niesen weitergeben. Ein in seiner Abwehr geschwächter Mensch kann an den Meningokokken erkranken. Hierbei sind zwei Verlaufsformen möglich, von denen die zweitgenannte wesentlich seltener auftritt: Hirnhautentzündung (Meningitis): Hier stehen unter anderem Fieber, Benommenheit, Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit und Erbrechen im Vordergrund. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist die Symptomatik meist weniger charakteristisch. Achten Sie deshalb bei diesen Kindern zusätzlich auf Zeichen wie Nahrungsverweigerung, Durchfälle, Unruhe, schlechte Weckbarkeit, schrilles Schreien, Stöhnen, blasse oder fleckige Haut. Überschwemmung des gesamten Körpers durch die Bakterien (Sepsis): Ein solches Krankheitsbild kann sich innerhalb von Stunden entwickeln, auch aus völligem Wohlbefinden heraus. Hier stehen Fieber und die rasche Verschlechterung des Allgemeinbefindens im Vordergrund. Auch rot-violette Hautflecken (=Hautblutungen) können ein Anzeichen sein. Was sollten Sie tun? Diese Erkrankungen treten in Deutschland nur vereinzelt auf. Die Erkrankungsgefahr nach Kontakt mit den Erkrankten ist erfahrungsgemäß gering. Wir empfehlen Ihnen jedoch, Ihr Kind für die nächsten 5 Tage nach Erhalt dieses Schreibens zumindest gut zu beobachten. Sollten Sie den Verdacht auf eine Erkrankung haben, so ziehen Sie umgehend den behandelnden Arzt zu Rate. Nur eine rechtzeitige Erkennung und Behandlung der Erkrankung kann wirksam helfen. Man kann durch eine kurzzeitige Einnahme von bestimmten Medikamenten die Meningokokken auf der Schleimhaut abtöten. So erreichen Sie uns: Aalen: Julius-Bausch-Straße 12 73430 Aalen Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155 E-Mail: [email protected] Schwäbisch Gmünd: E-Mail: Oberbettringer Straße 166 73525 Schwäbisch Gmünd Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158 [email protected] - 41 - Das Nationale Referenzzentrum für Meningokokken empfiehlt eine solche Medikamenteneinnahme für enge Kontaktpersonen, d. h. für alle Haushaltsmitglieder des Erkrankten, ebenso für Kontaktpersonen in Kindergärten -bei guter Gruppentrennung nur für die betroffene Gruppe-, für Spielkameraden, enge Freunde und Intimpartner sowie für Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushalts-ähnlichem Charakter wie Internaten, Wohnheimen und Kasernen. Für andere Kontaktpersonen, wie z. B. Mitschüler oder Arbeitskollegen, besteht nur sehr selten ein erhöhtes Infektionsrisiko. Eine vorbeugende Antibiotikabehandlung kann bei diesen Personengruppen in Absprache mit einem Arzt erwogen werden. Wenn Sie sich zur Medikamenteneinnahme entschließen, dann sollte die Einnahme rasch erfolgen, möglichst innerhalb von 24 Stunden. Nach Ablauf von 10 Tagen ist eine medikamentöse Prophylaxe nicht mehr erforderlich. Empfohlenes Medikament -Rifampicin- Dosierung: Neugeborene: 2 x 5 mg/kg Körpergewicht/Tag für 2 Tage Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 60 kg: 2 x 10 mg/kg Körpergewicht/Tag für 2 Tage. Die maximale Einzeldosis beträgt 600 mg. Jugendliche ab 60 kg Körpergewicht und Erwachsene: 2 x 600 mg/Tag für 2 Tage Weiterhin ist eine Prophylaxe mit Ceftriaxon möglich (nur als intramuskuläre/i.m.-Spritze): einmalige Gabe von 125 mg bei Kindern unter 12 Jahren und 250 mg bei Personen über 12 Jahren. Bei Personen über 18 Jahren kann auch einmalig 500 mg Ciprofloxacin gegeben werden. Bei Schwangeren ist nur die Gabe von Ceftriaxon möglich. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter: www.rki.de, dort auf Infektionskrankheiten A-Z und dann auf Meningokokken-Erkrankungen klicken. Wird die Einrichtung geschlossen? Die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, wird nicht geschlossen. Geschwister des Erkrankten können die Einrichtung bereits 24 Stunden nach Einnahme des Medikamentes wieder besuchen. Ansonsten bleiben diese Kinder der Einrichtung über 5 Tage hinweg fern. Dies gilt auch für betroffene Lehrer/-innen oder Erzieher/-innen. Gibt es eine Schutzimpfung? Gegen Meningokokken bestimmter Serogruppen (A, C, Y, W 135) stehen Impfstoffe zur Verfügung. Seit Januar 2013 ist auch ein Impfstoff der Serogruppe B verfügbar. Die STIKO nimmt derzeit eine Bewertung des Impfstoffes vor. Die Mehrzahl der Erkrankungen wird durch die Serogruppen B und C verursacht. Für zusätzliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- - 42 - b) Hämophilus influenzae Typ b Meningitis (Hib) - meldepflichtig ! Gegen diese Erkrankung werden die Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter geimpft. Bis zur Einführung der Impfung gehörte sie zu den häufigsten Meningitis-formen im Kleinkind- und Vorschulalter. Ansteckungsfähigkeit: bis zu 24 Stunden nach Beginn einer Antibiotikaherapie. Ausschluss von Ausscheidern: ist nicht erforderlich, solange keine meningitisverdächtige Beschwerden auftreten. c) Pneumokokken - Meningitis - nicht meldepflichtig Sie entsteht durch Ausbreitung der Erreger auf dem Blutweg eines Kindes, das an einer Mittelohr-, Kieferhöhlen- oder Lungenentzündung erkrankt ist, wenn diese Erkrankung durch Pneumokokken hervorgerufen wird. Es handelt sich um eine Folgeerkrankung einer bestehenden Infektion. Mittlerweile wird für alle Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr die Impfung gegen Pneumokokken empfohlen. Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulbesuch ist nicht erforderlich. Bei Krankheitszeichen muss aber sofort ein Arzt aufgesucht werden. 12. Hirnhautentzündungen, nicht eitrig - nicht meldepflichtig Zahlreiche Viren können nicht eitrige Hirnhautentzündungen hervorrufen. Solche Entzündungen verlaufen meistens leichter als die oben beschriebenen eitrigen Hirnhautentzündungen. Impfungen oder andere vorbeugende Maßnahmen gibt es nicht. Maßnahmen in der Schule • Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der klinischen Symptome wieder die Schule besuchen. • Kontaktpersonen von Erkrankten dürfen die Schule weiterhin besuchen, solange sie gesund sind. Beim Auftreten von Krankheitszeichen muss sofort ein Arzt aufgesucht werden. • Für die Information der Eltern können Sie das Merkblatt auf der nächsten Seite verwenden. - 43 - Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit Virus - Meningitis Sehr geehrte Eltern, in der Einrichtung, die Ihr Kind besucht, ist eine durch Viren hervorgerufene Hirnhaut-entzündung (Meningitis) aufgetreten. Betroffene Personen klagen über Fieber, Benommenheit, Kopfschmerzen und Erbrechen. Zusätzlich kann die Beweglichkeit des Nackens bis hin zu einer Nackensteifigkeit eingeschränkt sein. Es erkranken überwiegend Kinder, aber auch Erwachsene können betroffen sein. Verschiedene Viren können diese Erkrankung hervorrufen. Bevorzugte Jahreszeit für das Auftreten sind die Sommermonate. Der Übertragungsweg ist je nach Virusart unterschiedlich und erfolgt am häufigsten durch Schmierinfektionen, wenn die Erreger mit dem Stuhl ausgeschieden werden oder durch Tröpfcheninfektion (Anhusten, Anniesen). Die durch Viren hervorgerufene Form der Hirnhautentzündung hat nichts mit der gefürchteten Meningokokken-Meningitis zu tun, die bevorzugt im Winter auftritt und durch Bakterien verursacht wird. Die Virus-Meningitis verläuft meistens leicht und heilt folgenlos aus. Als allgemein vorbeugende Maßnahme wird eine sorgfältige Händehygiene empfohlen. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Kind sich nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen gründlich die Hände wäscht! Ebenso sollten sich die Kinder nicht gegenseitig anhusten oder anniesen und Taschentücher nicht gemeinsam benutzen. Die Einrichtung wird nicht geschlossen. Geschwister eines erkrankten Kindes dürfen sie weiter besuchen, solange bei ihnen keine Krankheitszeichen auftreten. Wir empfehlen, Ihr Kind in den nächsten Tagen aufmerksam zu beobachten. Wenn Sie die oben genannten Krankheitszeichen feststellen, sollten Sie unverzüglich Ihren Kinder- oder Hausarzt aufsuchen. Bitte teilen Sie ihm mit, dass Ihr Kind wahrscheinlich Kontakt zu einem anderen Kind hatte, das an einer Virusmeningitis erkrankt ist. Für zusätzliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich GesundheitSo erreichen Sie uns: Aalen: Julius-Bausch-Straße 12 Schwäbisch Gmünd: 73430 Aalen Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155 Oberbettringer Straße 166 73525 Schwäbisch Gmünd Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158 E-Mail: [email protected] [email protected] E-Mail: - 44 - 13. HIV - Infektionen - nicht meldepflichtig • Eine ausgedehnte HIV-Epidemie hat es in Deutschland nicht gegeben. Durch früh-zeitige und intensive Aufklärung konnte erreicht werden, dass sich weniger junge Menschen anstecken und damit auch die Infektion nicht an Nachkommen weiter-gegeben wird. • Durch die gute medizinische Betreuung in Deutschland ist es möglich, die Übertragung von HIV von der Mutter auf das Kind bei der Geburt fast ganz zu verhindern. Wenn eine infizierte Frau ein Kind zur Welt bringt, besteht nur in bis zu 2 % aller Fälle das Risiko einer Infektion für das Neugeborene. • Durch zahlreiche Maßnahmen ist seit langem die Gefährdung von Kindern, die an der BluterKrankheit leiden, praktisch ausgeschlossen. Nach den bisherigen Erfahrungen mit HIV-infizierten Kindern in der Schule stellt der Schulbesuch dieser Kinder kein Problem dar. Dies war und ist zu erwarten, da die alltäglichen sozialen Kontakte im Schulbetrieb kein Infektionsrisiko darstellen. Maßnahmen gegen eine Virusübertragung bei der Versorgung blutender Wunden müssen aber immer beachtet werden. Folgende Schutzmaßnahmen sind erforderlich: • Das Blut von HIV-infizierten Personen darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in Berührung kommen. • Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind Einmalhandschuhe zu tragen. • Alle Gegenstände, die evtl. mit dem Blut in Berührung gekommen sind, sind anschließend zu desinfizieren. • Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren. • Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen vorrätig sein. - 45 - 14. Keuchhusten (Pertussis) - meldepflichtig ! Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 20 Tage. Ansteckungsfähigkeit Pertussis ist sehr ansteckend und bereits eine niedrige Keimdosis kann einen Keuchhusten erzeugen. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt während der ersten beiden Wochen der Erkrankung und klingt bis zu 3 Wochen nach Beginn des Stadium convulsivum (vgl. Krankheitsbild) allmählich ab. Im frühen Konvulsivstadium sind die Patienten somit oft noch ansteckend. Unter einer antibiotischen Therapie verkürzt sich die Dauer der Ansteckungsfähigkeit auf etwa 5 Tage nach Therapiebeginn. Ein durchgemachter Keuchhusten hinterlässt eine lang dauernde, aber oft nicht lebenslängliche Immunität, so dass ältere Menschen wieder erkranken und andere anstecken können. Deshalb wird jetzt allen Jugendlichen eine Auffrischimpfung gegen Pertussis empfohlen. Krankheitsbild Beginn wie bei schwerer Erkältung (Stadium catarrhale), frühestens 8 Tage nach Krankheitsausbruch tritt der charakteristische Krampfhusten auf. Typisch sind häufige nächtliche Hustenanfälle mit Erbrechen und Erstickungsangst, die über 4 bis 6 Wochen anhalten (Stadium convulsivum). Sie klingen danach in 6 bis 10 Wochen allmählich ab (Stadium decrementi). Die Therapie besteht in der Gabe von Antibiotika. Vorbeugung Besonders gefährdet sind Neugeborene und junge Säuglinge. Statt der Hustenanfälle erleiden sie lebensbedrohliche Atemstillstände mit schwerem Krankheitsverlauf, so dass eine Krankenhausbehandlung notwendig wird. Sie müssen deshalb vor erkrankten Erwachsenen, Geschwistern oder anderen betroffenen Kindern geschützt werden. Dies ist am besten dadurch möglich, dass enge Haushaltskontaktpersonen möglichst 4 Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. In einer Familie oder Wohngemeinschaft wird für Personen ohne Impfschutz nach engem Kontakt zu einem Erkrankten eine Prophylaxe mit Antibiotika empfohlen. Auch geimpfte enge Kontaktpersonen sollen eine Chemoprophylaxe erhalten, wenn sich in ihrem Wohnumfeld gefährdete Personen (ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Säuglinge oder Säuglinge mit Herz- oder Lungenerkrankungen) befinden, da sie durch eine vorübergehende Besiedlung mit Keuchhustenerregern eine Infektionsquelle darstellen können. Impfung Die Impfung mit dem sehr gut verträglichen neuen Impfstoff sollte im 1. Lebensjahr erfolgen, sie ist aber auch noch später möglich. Eine Auffrischimpfung wird für alle Kinder im 6. Lebensjahr und für alle Jugendlichen zwischen dem 9. und 17. Lebensjahr sowie einmalig Erwachsenen empfohlen. - 46 - Maßnahmen in der Schule • Frühestens 5 Tage nach Beginn einer Antibiotikabehandlung dürfen erkrankte Personen (Schüler/-innen oder Lehrer/-innen) die Schule wieder besuchen. Ohne antibiotische Behandlung ist eine Wiederzulassung erst 3 Wochen nach Auftreten der ersten Krankheitszeichen gefahrlos möglich. • Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht keuchhustenverdächtigen Krankheitszeichen auftreten. erforderlich, so lange keine 15. Kinderlähmung (Poliomyelitis) - meldepflichtig ! Es handelt sich um eine sehr ansteckende Viruserkrankung, die zu Lähmungen der Muskulatur führen kann. Im Gegensatz zu der deutschen Bezeichnung „Kinder-lähmung“ können Erwachsene genauso erkranken. Dank der Impfung aller Personen ab dem Säuglingsalter ist die Krankheit in Deutschland, Europa und Amerika ausgerottet, sie kommt aber noch in Asien und Afrika vor. 16. Krätze (Scabies) - meldepflichtig ! Entstehung der Erkrankung Der Erreger ist die Krätzmilbe. Sie hat beißende Mundwerkzeuge und ernährt sich von Hautpartikeln. Milbenweibchen graben sich in der Hornschicht der Haut Gänge und legen dort Eier ab. Aus den Eiern entwickeln sich über ein Larvenstadium geschlechtsreife Tiere. Originalgröße der Milbe 0,3 bis 0,5 mm (weibliche Krätzmilben). Übertragung Die Übertragung erfolgt in der Regel durch engen körperlichen Kontakt, wie er unter Kindern, innerhalb von Familien, in der Partnerschaft oder in der Krankenpflege gegeben ist. Die Übertragung durch Kleidungsstücke und Bettwäsche spielt eine untergeordnete Rolle. - 47 - Inkubationszeit Die Zeit zwischen Ansteckung und den ersten Anzeichen der Erkrankung dauert etwa 4 bis 5 Wochen. Ansteckungsfähigkeit Ohne Behandlung besteht Ansteckungsfähigkeit während der gesamten Dauer des Befalls. Krankheitsbild Hautveränderungen bestehen bevorzugt zwischen den Fingern und Zehen, in den Achselhöhlen, an Ellenbogen, in der Leistenregion und an den Geschlechtsorganen. Hals und Gesicht werden in der Regel nicht befallen. Starker Juckreiz (besonders bei Bettwärme), der zu Kratzspuren führt, Hautrötung und Bildung mückenstichähnlicher Papeln sind weitere Symptome. Typische Milbengänge sind oft nicht oder nur schwer erkennbar. Es kann zu bakteriellen Infektionen mit der Bildung von Eiterpusteln kommen. Es kann auch zu allergischen Hautreaktionen kommen, die unter Umständen auch nach Abtötung der Milben fortbestehen können. Therapie Einreibung der befallenen Hautstellen mit einem ärztlich verordneten Mittel. Die Behandlung muss individuell nach den Empfehlungen des behandelnden Arztes in Abhängigkeit vom Alter des Kindes durchgeführt werden. Unter Umständen ist eine Wiederholung der Therapie erforderlich, da die Milbeneier nicht immer zuverlässig abgetötet werden. Alle befallenen Personen müssen zum selben Zeitpunkt behandelt werden. In Kleidungsstücken und Textilien werden Milben durch Waschen bei 60° C abgetötet. Wenn Waschen bei dieser Temperatur nicht möglich ist, müssen die Textilien für 2 Wochen in luftdicht verschlossenen Plastiksäcken gelagert werden. Einfrieren der Schuhe oder Plüschtiere (in einer Plastiktüte verpackt) für 24 Stunden führt zu Milbenfreiheit. Polster, Möbel und Teppiche werden mit dem Staubsauger gründlich gereinigt. Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Entwesung von Räumen und milbentragenden Gegenständen ist in der Regel nicht erforderlich. Maßnahmen in der Schule • Bei Scabieserkrankung oder Verdacht auf Erkrankung dürfen Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen nicht besucht werden. Nach Behandlung und klinischer Abheilung der befallenen Hautareale ist der Schulbesuch wieder erlaubt. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. • Alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft sollten sich ärztlich untersuchen lassen. Ein genereller Ausschluss von Kontaktpersonen (z. B. aus einer Klasse) lässt sich nicht begründen. - 48 - 17. Läuse - meldepflichtig ! Läuse werden von befallenen Menschen und selten auch über Gebrauchsgegen-stände wie Mützen, Jacken, Kuscheltiere, Decken, Kopfkissen, Kämme und Haar-bürsten auf andere Menschen übertragen. Läuse fühlen sich auf einem einwandfrei gepflegten Kopf ebenso wohl wie auf einem ungepflegten. Jeder kann Läuse bekommen. Um die Behandlung der Läuse sachgerecht durchführen zu können, muss man einiges über ihren Entwicklungszyklus wissen. Die Läuseweibchen legen ihre Nissen (Eier) am liebsten in der Schläfen-, Ohren- und Nackengegend ab. Hier herrscht vor allem bei längerem dichtem Haar die optimale Temperatur zur Eiablage. Deshalb muss das Haar an diesen Stellen besonders gründlich untersucht werden. Der heftige Juckreiz bei Läusebefall entsteht durch den Speichel der Läuse, der beim Blutsaugen in die Kopfhaut gelangt. Der Juckreiz führt zum Kratzen und zu Kratzwunden, die durch Eitererreger oder Hautpilze infiziert werden können. Ist der Befall sehr stark, können eitrige Hautausschläge mit Schwellungen der Lymphknoten auftreten. In diesen Fällen ist unbedingt der Arzt aufzusuchen. Entwicklungszyklus der Läuse Aus der Nisse schlüpft eine Larve, die drei Larvenstadien durchläuft, in denen sie ständig Blut saugt. Am Ende des dritten Larvenstadiums, d. h. nach 7 bis 10 Tagen, ist das Läuseweibchen geschlechtsreif und kann täglich ca. 4 Eier ablegen. Für ihre Entwicklung braucht eine Läusegeneration von einer Nisse bis zur nächsten 17 bis 22 Tage, davon entfallen 7 bis 10 Tage auf das Nissenstadium und weitere 9 bis 11 Tage auf das Larvenstadium. Überleben nach der ersten Behandlung nur einzelne Nissen, schlüpfen nach ein paar Tage neue Läuselarven aus und die Plage beginnt von neuem. Deshalb ist die zweite Behandlung unbedingt erforderlich. Getrennt vom Wirt (vom Mensch) überleben Läuse bei Zimmertemperatur nicht länger als 2 bis 3 Tage. Die Nissen sind ca. 1 mm lang, weißlich bis gelblich glänzend und können gerade noch mit dem bloßen Auge erkannt werden. Im Gegensatz zu losen Kopfhaut-schuppen kleben sie fest an den Haaren. Sie lassen sich auch nicht durch eine einfache Kopfwäsche entfernen und entgehen wegen ihrer Kleinheit auch dem Abstreifen durch gewöhnliche Kämme. Leere Nissenhüllen bleiben nach dem Schlüpfen der Larven an den Haaren kleben. Therapie Befallene Köpfe müssen mit einem geeigneten Läusemittel behandelt werden. Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Die Mittel sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Soweit die Mittel vom Arzt verordnet werden, trägt die Krankenkasse die Kosten für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Die Mittel müssen sorgfältig nach Anweisung angewendet werden. Bitte beachten Sie, dass nach 8 bis 10 Tagen die Behandlung wiederholt werden muss, damit einzelne überlebende Nissen den Befall nicht wieder aufleben lassen und neue Larven ausschlüpfen. - 49 - Tipps für die Entfernung toter Nissen In der Praxis taucht häufig die Frage auf, wie man einzelne, nach der Kopfwäsche noch am Haar festsitzende Nissen entfernen kann: • Das Haar muss Strähne für Strähne auf Nissen untersucht werden. • Auf das feuchte Haar eine Haarpflegespülung aufbringen und mit einem speziellen lang- und feinzinkigen Nissenkamm (aus der Apotheke) auskämmen („nasses Auskämmen“). • Einzelne Nissen können mit den Fingern herausgezogen oder zusammen mit einem einzelnen Haar herausgeschnitten werden. Maßnahmen in der Schule Wenn ein Kind Ihrer Einrichtung von Läusen oder Nissen befallen ist, treffen Sie bitte folgende Maßnahmen: • Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse werden durch ein Merkblatt informiert (siehe Vordruck auf der nächsten Seite) • Betroffene Kinder dürfen die Schule erst wieder besuchen, wenn die Eltern auf der beiliegenden Rückantwort bestätigt haben, dass eine Behandlung erfolgt ist und somit keine Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. - 50 - Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit Kopfläuse Vertiefende Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte Kopfläuse haben nichts mit persönlicher Reinlichkeit, den hygienischen Verhältnissen zu Hause, der sozialen oder der ethnischen Herkunft zu tun! Nur ein offener und sachlicher Umgang mit diesem Problem hilft weiter. Das müssen Sie wissen! Kopfläuse sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen meldepflichtig. Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, müssen Sie dies der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtung, Schule etc.) umgehend melden (IfSG § 34 Abs. 5). Das Gesundheitsamt wird dann durch die Einrichtung benachrichtigt. • Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe oder Klasse werden durch die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall ohne Namensnennung unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert. Da sich Kopfläuse in Gemeinschaftseinrichtungen durch den engen Kontakt relativ schnell ausbreiten können, verbietet das Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 1 den Besuch der Einrichtung von Kindern und Personal, die von Läusen befallen sind. Betroffene Kinder können den Kindergarten, die Schule oder sonstige Einrichtungen am Tag nach der ersten Behandlung (mit einem amtlich anerkannten Mittel) wieder besuchen, wenn die Erstbehandlung auf der Rückantwort bestätigt und die Zweitbehandlung zugesichert wird. • Bitte denken Sie daran, dass das rasche Erkennen, das Behandeln eines Kopflausbefalls und die Mitteilung darüber wesentliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Bekämpfung der Kopfläuse sind. • In der Praxis sind seit Jahren die teilweise schleppende Meldung und fehlerhafte Behandlung die Gründe dafür, dass Kopfläuse oft wochenlang in einzelnen Gruppen verbleiben und es dann auch zu erneuten Übertragungen kommt. Elterliche Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen. • Nissen, die nach der 1. Behandlung noch vorhanden sind, stellen keinen Grund dar, einem Kind den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung zu verwehren. So erreichen Sie uns: Aalen: Julius-Bausch-Straße 12 Schwäbisch Gmünd: 73430 Aalen Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155 Oberbettringer Straße 166 73525 Schwäbisch Gmünd Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158 E-Mail: [email protected] [email protected] E-Mail: - 51 - Was sind Kopfläuse? Kopfläuse leben nur auf dem behaarten Kopf von Menschen. Sie sind bevorzugt in der Nacken-, Ohren- und Schläfengegend zu finden und sind je nach Entwicklungsstadium 1 bis 3 mm groß und meist grau. Kopfläuse sind flügellose Insekten und seit über 50.000 Jahren in Europa heimisch. • Sie ernähren sich ausschließlich von menschlichem Blut, das sie alle 4 - 6 Stunden aus der Kopfhaut saugen müssen. • Lausweibchen legen täglich bis zu 10 Eier, die am Haaransatz an das Haar geklebt werden. Aus den Eiern schlüpfen nach 7-8 Tagen Larven, die sich 3-mal häuten und zu geschlechtsreifen Läusen weiterentwickeln. Die Übertragung erfolgt durch direkten Haarkontakt. Kopfläuse wandern von Kopf zu Kopf z. B. beim Zusammenstecken der Köpfe, gemeinsamen Übernachten in einem Bett oder Kuscheln. Läuse können weder springen noch fliegen! • Der indirekte Weg über Kämme, Bürsten oder ein Handtuch für den Kopf ist zwar denkbar, aber sehr unwahrscheinlich. • Eine indirekte Übertragung über Textilien (Mützen, Schals, Bettwäsche oder Teppichboden) ist zwar nicht auszuschließen, nach wissenschaftlichen Untersuchungen aber in der Praxis nicht relevant. Läuse verlassen freiwillig nicht den menschlichen Kopf, weil sie ansonsten austrocknen, die nötige Umgebungswärme nicht haben und spätestens nach 2 Tagen alle abgestorben sind. • Haustiere spielen bei der Übertragung keine Rolle. Wichtige Begriffe • • • Nissen = Eihüllen, unabhängig ob voll oder leer; umgangssprachlich oft fälschlicherweise für Läuseeier benutzt. Läusekämme sind für das Greifen junger Läuse an der Kopfhaut optimiert (flache Zinken; Zahnabstand an der Größe der jungen Laus orientiert; oft aus Plastik) und werden zur Diagnose und zum Auskämmen von Läusen verwendet. Nissenkämme wurden zum Abstreifen von Nissen entwickelt (runde Zinken; Zahnabstand am Haardurchmesser orientiert; in der Regel aus Metall, um nicht abzubrechen) und werden zum Entfernen der Eihüllen (Nissen) verwendet, insbesondere bei starkem Befall nach der Behandlung, um die kosmetisch störenden Eihüllen zu entfernen. U. U. müssen einzelne Nissen noch manuell entfernt werden. Wie findet man Kopfläuse? Untersuchen Sie den Kopf Ihres Kindes und aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen (auch Erwachsene und weitere Kontaktpersonen) gründlich und regelmäßig, wenn im Umfeld Ihres Kindes (Gemeinschaftseinrichtung, Spielkameraden) Kopfläuse entdeckt wurden oder Ihre Kind sich häufig am Kopf kratzt. Wir empfehlen Ihnen das nasse Auskämmen mit einer Haarpflegespülung und einem Läusekamm. • Sie brauchen: − Normale Haarpflegespülung − Helles Tuch oder Küchenkrepp − Normalen Kamm oder Plastikbürste − Einen Läusekamm • So gehen Sie vor: 1. Waschen Sie das Haar oder machen Sie es gut nass 2. Tragen Sie großzügig Pflegespülung auf (die Kopfläuse werden dadurch bewegungsunfähig) 3. Kämmen Sie die Haare mit einer groben Bürste oder einem Kamm durch (die Haare werden entwirrt und für das Kämmen mit dem Läusekamm vorbereitet) 4. Kämmen Sie mit dem Läusekamm Strähne für Strähne von der Kopfhaut bis zu den Haarspitzen - Streichen Sie den Läusekamm nach jedem Strich auf einem hellen Tuch aus - Suchen Sie den Schaum nach Läusen ab; eine Lupe und gutes Licht helfen - Wird eine Laus gefunden, Haarsträhne erneut auskämmen • Spülen Sie die Haarspülung aus - 52 - Ein Kopflausbefall liegt vor, • wenn auf dem Kopf mindestens eine lebende Kopflaus oder -larve gefunden wird Kopfläuse sind lichtscheu und sehr beweglich, deshalb findet man die am Haar verklebten Eihüllen leichter. • oder wenn Eihüllen (= Nissen) weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind Ob eine Nisse leer ist oder noch ein entwicklungsfähiges Ei enthält, ist optisch nur schwer zu unterscheiden. Da Larven nach 7 Tagen aus dem Ei schlüpfen und Haare im Monat ca. 1 cm wachsen, kann man aber davon ausgehen, dass Nissen, die weiter als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, leer sind und keine Gefahr mehr darstellen. Was tun bei Kopflausbefall? In diesem Falle muss unverzüglich eine Behandlung mit einem gegen Kopfläuse wirksamen Mittel durchgeführt werden (äußerlich anzuwendende Lösungen, Shampoos oder Gel). Alle betroffenen Personen sind gleichzeitig zu behandeln! Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Die Mittel sind rezeptfrei in den Apotheken erhältlich. Soweit sie vom Arzt verordnet werden, trägt die Krankenkasse die Kosten für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Geprüfte, vom Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anerkannte Wirkstoffe und Medizinprodukte sind (Stand der Liste: 13.07.2010): Allethrin (Jacutin Pedicul Spray®) Dimeticon (Jacutin® Pedicul Fluid) Permethrin (InfectoPedicul®) Dimeticon (NYDA® L) Pyrethrum (Goldgeist® forte). Kokos- und Sojaöl (Mosquito® Läuse-Shampoo) Entscheidend ist, dass die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise genau befolgt werden und eine Wiederholungsbehandlung durchgeführt wird. Leider sind manche Läusemittel bei Schwangeren, Stillenden und Säuglingen/Kleinkindern nicht anwendbar. Nehmen Sie in diesen Fällen Kontakt mit Ihrem Arzt auf. Dies gilt auch bei Erkrankungen der Kopfhaut. Empfohlenes Behandlungsschema Tag 1: Behandlung des Haares mit einem Mittel gegen Läuse entsprechend dem Beipackzettel und anschließendes „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung) Tag 5: „Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu beseitigen Tag 9 (±1) Erneute Behandlung der Haare mit einem Läusemittel entsprechend dem Beipackzettel, um nachgeschlüpfte Larven abzutöten Tag 13: Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung) Bei korrekter Behandlung mit einem der oben genannten Wirkstoffe werden die Läuse abgetötet. Zusätzlich empfiehlt sich das „nasse“ Auskämmen mit handelsüblicher Haarpflegespülung und Läusekamm. Bisher gibt es keine ausreichenden wissenschaftlichen Hinweise, dass Resistenzen der Läuse gegen einzelne der aufgeführten Mittel für die Behandlung relevant sind. Weil die Eihülle für die Wirkstoffe schwer durchlässig ist, ist die Wirkung auf die Nissen bei allen Kopflaus-Präparaten ungenügend. Deshalb ist grundsätzlich eine zweite Behandlung am Tag 8, 9 oder 10 nach der Erstbehandlung (Tag 1) erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Larven geschlüpft, die dann leicht abzutöten sind. Eine spätere Zweitbehandlung ist ineffektiv, da dann möglicherweise bereits wieder neue Eier abgelegt wurden. Bei einer zu frühen Zweitbehandlung sind ggf. noch nicht alle Larven geschlüpft und deshalb in den Eihüllen noch geschützt. Wenn nach abgeschlossener Behandlung keine Kopfläuse und nur noch leere Eihüllen gefunden werden, war die Behandlung erfolgreich. Möchte man aus ästhetischen Gründen die Nissen aus dem Haar entfernen, empfiehlt sich wegen der wasserunlöslichen Kittsubstanz zunächst die Spülung der Haare mit lauwarmem Essigwasser (3 Esslöffel Speiseessig auf einen Liter Wasser). Danach lassen sich die Nissen mit einem speziellen Nissenkamm (erhältlich in Apotheken) leichter aus dem Haar entfernen. Die indirekte Übertragung der Läuse über Gegenstände ist sehr unwahrscheinlich. Trotzdem empfehlen wir: • Reinigen Sie Kämme und Bürsten regelmäßig (z. B. mit heißer Seifenlösung) • Verwenden Sie nach Möglichkeit für jede Person einen eigenen Kamm/ Bürste - 53 - • • • Waschen Sie Handtücher, mit denen Sie den Kopf abgetrocknet haben, mit haushaltsüblichen Waschmitteln bei 60 ° C Binden Sie lange Haare zusammen, wenn ein Kopflausbefall gemeldet wurde, um die Übertragung zu erschweren Insektizid-Sprays oder Desinfektionsmittel sind nicht sinnvoll Die Übertragung über folgende Materialien ist zwar theoretisch vorstellbar, spielt aber nach wissenschaftlichen Untersuchungen praktisch keine Rolle. Deshalb halten wir die entsprechenden Hygienemaßnahmen für entbehrlich: • • Waschen von Bettwäsche, Mützen und Schals bei 60 ° C oder Aufbewahrung in einem fest verschlossenen Plastiksack für 2 Tage (dann wären alle Kopfläuse verhungert). Saugen der Spielbereiche des Kindes Wenn Sie Zweifel haben, können Sie die Bettwäsche oder das Kuscheltier ihres Kindes auch einfach absuchen, da die Kopfläuse mit bloßen Auge sichtbar wären. Mögliche Gründe für ein Versagen der Behandlung • • • • • • • Unterlassene Zweitbehandlung am Tag 8, 9 oder 10 Zweitbehandlung zu früh oder zu spät Fehlende Kontrolle und Mitbehandlung von Familienmitgliedern Fehlende Erfolgskontrolle nach der Behandlung Ungleiches oder zu sparsames Aufbringen des Mittels (z. B. bei langem, dicken Haar oder Behandlung von mehreren Personen) Verdünnung des Mittels bei zu feuchtem Haar Verkürzung der angegebenen Einwirkzeit Weiterführende Informationen: www.bzga.de: Suche: „Kopfläuse“ → Broschüre: „Kopfläuse … was tun?“ (in mehreren Sprachen: Deutsch, Arabisch, Englisch, Russisch, Türkisch) www.kindergesundheit-info.de (Themen→Krankes Kind→Kopfläuse) www.pediculosis-gesellschaft.de www.rki.de (Infektionskrankheiten A-Z → K → Kopflausbefall) Quelle: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg Stand September 2014 - 54 - Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit Kopfläuse – was muss ich tun? Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, in der Einrichtung, die Ihr Kind besucht sind Kopfläuse aufgetreten. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte untersuchen Sie Ihr Kind am besten durch Auskämmen (Läusekamm) der mit Pflegespülung angefeuchteten Haare und geben Sie die Rückantwort baldmöglichst in Ihrer Einrichtung wieder ab. Sollten Kopfläuse festgestellt werden, beachten Sie bitte die folgenden Informationen! Die wichtigsten Informationen im Überblick: • • • • • • Kopfläuse sind lästig, aber ungefährlich Sie übertragen in Europa keine Krankheitserreger. Kopfläuse haben nichts mit mangelnder Sauberkeit zu tun Sie treten unabhängig von der persönlichen Körperpflege und den hygienischen Verhältnissen auf. Kopfläuse verbreiten sich durch Krabbeln von Kopf zu Kopf Übertragungen über Gegenstände sind nicht auszuschließen, spielen aber nach wissenschaftlichen Untersuchungen als Übertragungsweg kaum eine Rolle. Kontaktpersonen sofort über den Kopflaus-Befall informieren Meldung an die Kindertageseinrichtung bzw. Schule und Information von engen Kontaktpersonen. Nur so lassen sich die notwendigen Maßnahmen einleiten, um die Ausbreitung zu stoppen. Untersuchung aller im Haushalt lebenden Personen mit einem Läusekamm Auch der Erwachsenen! Am besten durch Auskämmen der angefeuchteten Haare (Pflegespülung). 2 Behandlungen mit einem Mittel aus der Apotheke, für das die Läuse abtötende Wirkung nachgewiesen wurde (geprüftes + anerkanntes Mittel nach § 18 Infektionsschutzgesetz) Die Mittel sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Bewahren Sie den Beipackzettel auf, damit Sie gegebenenfalls nachlesen können. Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Soweit sie vom Arzt verordnet werden, trägt die Krankenkasse die Kosten der Medikamente bis zum 12. Lebensjahr. o o Zwei Behandlungen: Tag 1 und Wiederholung am Tag 8, 9 oder 10 Gründliches nasses Auskämmen der Haare mit einem Läusekamm Nach der 1. Behandlung, nach 4-5 Tagen, nach der 2. Behandlung, nach weiteren 4-5 Tagen. o Zusätzliche Maßnahmen nach den Behandlungen/ dem Auskämmen: - Kämme, Bürsten, Haargummis in heißer Seifenlösung (mindestens 50°C) waschen - (Kopf-)Handtücher bei 60°C mit haushaltsüblichen Waschmitteln waschen o Weitere ergänzende Maßnahmen siehe • • RKI: www.rki.de: (Infektionskrankheiten A-Z→ K → Kopflausbefall) mit Verweis auf Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Broschüre „Kopfläuse … Was tun?“ (zum Download in verschiedenen Sprachen) • Keine Insektizide oder Desinfektionsmittel verwenden. Kopflausmittel nicht prophylaktisch anwenden. Bitte tragen Sie sich den Termin für die zweite Behandlung in Ihrem Kalender ein! o o Ihr Kind kann am Tag nach der ersten Behandlung wieder die Schule bzw. die Kindertagesbetreuungseinrichtung besuchen Quelle: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stand September 2014 So erreichen Sie uns: Aalen: Julius-Bausch-Straße 12 Schwäbisch Gmünd: 73430 Aalen Tel: 07361 503-1120 – Fax: 503-1155 Oberbettringer Straße 166 73525 Schwäbisch Gmünd Tel: 07171 32 4142 – Fax: 32-4158 E-Mail: [email protected] [email protected] E-Mail: - 54 a - - RÜCKANTWORT Ich habe mein(e) Kind(er) heute auf Kopfläuse untersucht: Name Vorname Name Vorname Name Vorname Untersuchungsmethode Feuchtes Auskämmen mit Läusekamm (mit Pflegespülung) Zusätzlich: Sorgfältiges Suchen nach Eiern/Nissen in Kopfhautnähe (bis 1 cm von der Kopfhaut entfernt) Untersuchungsergebnis Es wurde kein Befall festgestellt. Es wurde ein Kopflausbefall bei ………………………… Festgestellt und am ………………………… mit ……………………………………………… behandelt. Ich versichere, dass ich eine zweite Behandlung am 8., 9. Bzw. 10. Tag durchführen werde. Den Termin habe ich mir im Kalender vermerkt. Datum Unterschrift eines Elternteils / Erziehungsberechtigten - 55 - 18. Leberentzündungen (Virushepatitiden) Hepatitis A, B, C und E sind Erkrankungen der Leber, die mit oder ohne Gelbsucht einhergehen können. Alle diese Erkrankungen werden durch Viren übertragen. Die lnfektionswege sind verschieden. Nähere Informationen über diese Erkrankungen finden Sie anschließend. a) Hepatitis A - meldepflichtig ! Hepatitis A ist eine weltweit verbreitete Viruserkrankung. Sie tritt in den Mittelmeer-ländern und in weiten Gebieten Afrikas, Asiens und Südamerikas sehr häufig auf. Sie wird in diesen Regionen schon im Kindesalter durchgemacht und gehört deshalb dort zu den "Kinderkrankheiten". Bei uns kommt die Hepatitis A nur vereinzelt vor. Im Vorschul- und Schulalter erkranken in der Regel Kinder nach einem Aufenthalt im Ausland. Eine Infektion mit Hepatitis A hinterlässt eine lebenslange Immunität. Während bei uns nur etwa 10 % der 20- bis 30-Jährigen durch Antikörper im Blut geschützt sind, sind es z. B. in den Mittelmeerländern 80 bis 90 % dieser Altersgruppe. Übertragung Da Krankheitserreger mit dem Stuhl ausgeschieden werden, erfolgt die Übertragung fäkal-oral durch Kontakt- und Schmierinfektion. Die Hauptinfektionsquelle sind Trinkwasser, Badewasser und Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die mit virushaltigen Fäkalien verunreinigt sind. Auch durch den Kontakt mit dem Erkrankten kann Hepatitis A übertragen werden. Durch Husten, Niesen oder gemeinsamen Aufenthalt im Raum kann keine Ansteckung mit Hepatitis A erfolgen. Inkubationszeit Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen 15 bis 50 Tage, im Mittel 25 bis 30 Tage. Ansteckungsfähigkeit Bereits 1 bis 2 Wochen vor Ausbruch der Krankheit scheidet ein mit Hepatitis A infiziertes Kind die Viren mit dem Stuhl aus. Vom Beginn der Erkrankung an können noch 1 bis 2 Wochen lang Viren ausgeschieden werden. In dieser Zeit, also vor und zu Beginn der Erkrankung, kann es andere, z. B. Geschwister oder Kinder in der Klasse, anstecken. Das zeigt, wie wichtig das Händewaschen nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen zur Vermeidung von Hepatitis A ist. - 56 - Krankheitsbild Die Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen grippeähnlichen Symptomen und MagenDarmbeschwerden wie Fieber, Bauchschmerzen, Appetitmangel, Übelkeit, Mattigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen. Diese Beschwerden lassen noch nicht unbedingt auf Hepatitis A schließen. Danach kann es zur typischen Gelbfärbung der Augen und der Haut, sowie zu einer Dunkelfärbung des Urins und einem hellen Stuhl kommen. Besonders bei Kindern verläuft die Erkrankung in der Regel harmlos, oft ganz asymptomatisch. Die Erkrankung verläuft fast immer ohne Komplikationen und heilt in der Regel völlig aus. Wer einmal an Hepatitis A erkrankt ist, bleibt lebenslang geschützt. Therapie Ein Medikament gegen die Erkrankung gibt es nicht. Die Maßnahmen richten sich daher auf die Linderung der Krankheitszeichen. Hygiene als Vorbeugung Zum Schutz vor Hepatitis A steht die Hygiene im Vordergrund. Das gründliche Händewaschen vor dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sowie das Waschen von Obst und Salaten sind Selbstverständlichkeiten, die wirksam vorbeugen helfen. Impfung Die Grundimmunisierung besteht aus zwei Injektionen im Abstand von 6 bis 12 Monaten. Personen mit engem Kontakt zu Erkrankten sollten so bald wie möglich eine Schutzimpfung erhalten. Der Impfschutz ist bereits nach 12- 15 Tagen aufgebaut, so dass die Hepatitis A mit ihrer langen Inkubationszeit von 2 bis 6 Wochen nicht ausbrechen kann. Die postexpositionelle Impfung kann den Ausbruch der Erkrankung nicht in allen Fällen verhindern. Maßnahmen in der Schule • Das erkrankte Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung erst dann wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist (bis zu zwei Wochen nach Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. eine Woche lang nach Auftreten einer Gelbfärbung). • Geschwister des erkrankten Kindes dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weiter besuchen, wenn sie früher die Hepatitis A durchgemacht haben oder wenn bereits ein sicherer Impfschutz durch eine frühere Impfung besteht. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie erst 4 Wochen nach dem letzten Kontakt zu einem an Hepatitis A– Erkrankten die Schule wieder besuchen. Wenn unmittelbar nach dem Kontakt zu dem Erkrankten die aktive Schutzimpfung durchgeführt wurde, sind Kontaktpersonen 1 bis 2 Wochen vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung auszuschließen. • Durch einen Elternbrief, den Sie vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheiterhalten, werden alle Eltern darüber informiert, dass ein Kind der Einrichtung an Hepatitis A erkrankt ist, und es wird ihnen empfohlen, sich an ihren Kinder-/Hausarzt zu wenden. - 57 - • Ein früherer Schulbesuch ist dann möglich, wenn die erforderlichen Hygiene-maßnahmen zuverlässig eingehalten werden. Dazu müssen die Geschwister nach Ausbruch der Erkrankung 4 Wochen lang die Hände nach jedem Toilettenbesuch desinfizieren (siehe auch „Händehygiene“, Seite 20). Bei der Zubereitung und beim Austeilen von Speisen dürfen sie nicht teilnehmen. Auch außerhalb der Gemeinschaftseinrichtung ist auf eine strikte Händehygiene zu achten. • Für betroffene Lehrer gilt dasselbe. • Alle Toiletten und der Waschraum der Einrichtung sollten desinfizierend gereinigt werden. b) Hepatitis B - nicht meldepflichtig Die Hepatitis B ist weltweit verbreitet. Sie wird durch das Hepatitis B-Virus hervor-gerufen und ist eine sehr ansteckende Leberentzündung. Übertragung Hepatitis B-Viren erreichen eine hohe Konzentration im Blut. In geringerer Menge sind sie auch im Speichel, in Samen- und Scheidenflüssigkeit nachweisbar. Die Ansteckung erfolgt hauptsächlich über Blut und den Geschlechtsverkehr durch Eindringen des Virus in die Blutbahn. Hierfür reichen schon kleinste Haut- oder Schleimhautverletzungen aus. Die überwiegende Zahl von Infektionen erfolgt durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit infizierten Personen. Frauen, die das Virus in sich tragen, können vor oder während der Geburt ihr Kind anstecken. Auf diese Weise können schon Neugeborene erkranken. Die Gefahr einer Ansteckung durch Blutübertragungen oder Operationen ist in Deutschland sehr gering, weil alle Blutspender getestet werden und medizinische Instrumente sterilisiert oder Einmalinstrumente verwendet werden. Auch Tätowierungen, Piercing und Ohrlochstechen unter unhygienischen Verhältnissen stellen einen möglichen Übertragungsweg dar. Auch durch Nagelscheren, Zahnbürsten oder gemeinsamen Gebrauch von Injektionsnadeln (z. B. bei Drogenkonsum) können Hepatitis B-Viren übertragen werden. Inkubationszeit Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen 40 bis 200 Tage (im Schnitt 60 bis 90 Tage). Wegen dieser sehr langen Inkubationszeit lässt sich der Zeitpunkt einer Ansteckung häufig nicht genau festlegen. - 58 - Ansteckungsfähigkeit Solange im Blut Teile des Hepatitis B-Virus nachgewiesen werden können, ist ein Mensch ansteckend, d. h. durch sein Blut kann die Erkrankung auf Gesunde übertragen werden. Von chronisch infizierten HBV- Träger kann jahrzehntelang eine Ansteckungsgefahr ausgehen. Krankheitsbild Es entspricht im Wesentlichen dem der Hepatitis A. Die Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen grippeähnlichen Symptomen und Magen-Darm-Beschwerden. Erst danach kommt es zur typischen Gelbfärbung der Augen und Haut sowie zu einer Dunkelfärbung des Urins und einem hellen Stuhl. Die meisten akuten Hepatitis B Erkrankungen bei Erwachsenen heilen vollständig aus. Es besteht lebenslange Immunität. Bei bis zu10 % der Hepatitis B infizierten Erwachsenen und in ca. 90 % bei Infektion im frühen Kinderalter kommt es zu einer chronischen Verlaufsform. Neben Leberzirrhose kann die chronische Hepatitis B auch zu Leberkrebs führen. Therapie Die Behandlung der akuten Hepatitis B beschränkt sich auf die Linderung der Krankheitszeichen, außerdem darf während der Zeit der Erkrankung kein Alkohol getrunken werden, weil dadurch die Leber zusätzlich belastet wird. Bei der chronischen Form der Hepatitis B können spezielle Medikamente, sog. Interferone, gegeben werden. Impfung Die Ständige Impfkommission in Deutschland (STIKO) empfiehlt seit November 1995 allen Kindern vom Säuglingsalter an und allen Jugendlichen die Impfung gegen Hepatitis B, weil sie damit wirksam vor dieser gefährlichen Leberentzündung geschützt werden können. Die Impfung besteht aus einer dreifachen Grundimmunisierung. Hygiene als Vorbeugung Neben der Impfung spielen die hygienischen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Blut eine große Rolle. Folgende Schutzmaßnahmen sind erforderlich: • Das Blut von erkrankten Personen oder von Personen mit „Trägerstatus“ darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in Berührung kommen. • Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Alle Gegenstände, die evtl. mit dem Blut in Berührung gekommen sind, sind anschließend zu desinfizieren. • Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren. • Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen vorrätig sein. - 59 - Maßnahmen in der Schule Bei Beachtung der hygienischen Schutzmaßnahmen ist die Gefahr einer Weiterverbreitung der Hepatitis B in der Schule praktisch ausgeschlossen. Das Infektions-schutzgesetz führt deshalb die Hepatitis B auch nicht mehr als Erkrankung auf, bei der ein Schulbesuch untersagt wäre – ebenso wenig wie bei der Hepatitis C (nachfolgender Abschnitt). • Sobald es das Allgemeinbefinden gestattet, darf ein an Hepatitis B erkranktes Kind die Schule wieder besuchen. • Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulbesuch ist nicht erforderlich. Vorgehen beim Vorliegen eines Hepatitis B-Trägerstatus Im Blut eines erkrankten Kindes kann, auch wenn es wieder gesund ist, noch für einige Zeit das Hepatitis B-Virus nachgewiesen werden. Es gibt auch Kinder, bei denen das Virus lebenslang im Körper verbleibt. Diese Kinder können andere Kinder über die o. g. Ansteckungswege (siehe „Übertragung“) infizieren. Für Kinder mit Trägerstatus gilt der § 34 Abs. 9 IfSG (siehe Seite 26). Dabei sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich: • Der Name des betroffenen Kindes unterliegt der Schweigepflicht. Das Gesundheitsamt teilt ihn der Schulleitung mit und diese entscheidet, welche Lehrer/-innen zu informieren sind - immer unter Hinweis auf die Schweigepflicht. • Die Eltern aller Kinder der Klasse/Schule erhalten in der Regel eine kurze schriftliche Mitteilung, dass bei einem Kind ein Hepatitis B-Trägerstatus vorliegt. • Sie werden gebeten, sich persönlich von ihrem Kinder- oder Hausarzt beraten zu lassen und ggf. ihr Kind impfen zu lassen. • Auch die Lehrer/-innen sollten mit ihrem Hausarzt sprechen und sich ggf. impfen lassen. • Im Übrigen sind die auf der vorigen Seite genannten hygienischen Schutzmaß-nahmen ebenfalls erforderlich. Mit großer Wahrscheinlichkeit gibt es Kinder, bei denen ein solcher Hepatitis B-Trägerstatus vorliegt, ohne dass sie selbst, ihr Arzt oder die Familie es wissen. Deshalb muss mit Blut, Erbrochenem und der Versorgung von blutenden Wunden grundsätzlich wie hier erläutert verfahren werden. - 60 - c) Hepatitis C - nicht meldepflichtig Die Hepatitis C ist eine infektiöse Leberentzündung. Das Hepatitis C-Virus (HCV) ist weltweit verbreitet. Übertragung Die Hepatitis C-Viren kommen nur bei Menschen vor. Sie sind im Blut und in geringerer Menge auch in anderen Körperflüssigkeiten nachweisbar (Speichel, Samen- und Scheidenflüssigkeit). Die Übertragung erfolgt durch das Eindringen von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten einer infizierten Person in die Blutbahn oder das Gewebe des Empfängers. Das Hepatitis C-Virus wird nicht durch die Luft, auch nicht durch Niesen oder Husten übertragen und auch nicht über die gemeinsame Toilettenbenutzung. Ein wichtiger Übertragungsweg ist der gemeinsame Gebrauch von Spritzen und Kanülen unter i.v.Drogenabhängigen. Auch durch gemeinsam benutzte Nagel-scheren, Zahnbürsten und Nassrasierer kann es aufgrund blutender Verletzungen zur Übertragung kommen. Bei unsachgemäßem Verhalten ist eine Virusübertragung auch beim Tätowieren, Piercing oder Ohrlochstechen möglich. Bei Operationen, Akupunktur und zahnärztlichen Eingriffen kann es ebenfalls zur Virus-Blutübertragung kommen, wenn die Hygieneregeln nicht eingehalten werden. Die Übertragung vor und während der Geburt von der Mutter auf das Kind ist abhängig von der Viruskonzentration im mütterlichen Blut. Das Risiko ist wesentlich geringer als bei der Hepatitis B. Es beträgt 3 bis 5 %. Sexuelle Übertragung kommt vor, ist aber nicht so entscheidend wie bei Hepatitis B. Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 24 Wochen, in der Regel 6 bis 9 Wochen. Ansteckungsfähigkeit besteht, solange das Virus im Blut nachweisbar ist. Eine genaue Dauer kann nicht angegeben werden. Krankheitsbild Zu Beginn der Erkrankung finden sich Symptome eines grippalen Infektes und Magen-DarmBeschwerden wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen. Nur bei etwa 25 % der Infizierten kommt es anschließend zur akuten Hepatitis, die meist recht milde verläuft. Eine Gelbsucht ist eher selten. In 50 bis 85 % der Fälle geht die Hepatitis C in einen chronischen Verlauf über, der über viele Jahre schleichend mit milder Symptomatik wie Müdigkeit, unspezifischen Oberbauchbeschwerden und Leistungsschwäche einhergeht. Gelegentlich treten auch Juckreiz und Gelenk-beschwerden auf. Bei ca. 20 % der Patienten mit dieser chronischen Hepatitis C kommt es nach 20 bis 30 Jahren zur Leberzirrhose mit hohem Risiko eines Leberkarzinoms. Häufig fehlen jegliche Krankheitszeichen und die Diagnose einer akuten, chronischen oder abgelaufenen Hepatitis C wird erst zufällig durch eine routinemäßige Blutuntersuchung gestellt. Therapie Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Therapie mit alpha-Interferon und einer antiviralen Substanz möglich. Sie führt aber leider nicht immer zum Erfolg. - 61 - Vorbeugung Es gibt keine Impfung gegen Hepatitis C. Eine ausgeheilte Hepatitis C hinterlässt nach derzeitiger Kenntnis keine bleibende Immunität. Durch eine frühzeitig begonnene Interferontherapie kann eine akute Hepatitis C in nahezu allen Fällen geheilt werden. Wichtige vorbeugende Maßnahmen sind deshalb: • Beachtung der Hygieneregeln bei möglichem Kontakt zu virushaltigem Blut! • Nagelscheren, Nassrasierer nicht gemeinsam benutzen! • Aufklärung • Kondomgebrauch bei risikoreichen Sexualkontakten! • Piercing, Tätowieren und Ohrlochstechen nur in Studios vornehmen lassen, die die Hygieneregeln befolgen! Vorsicht auf Messen und bei Billigangeboten in Urlaubsländern! • Untersuchung von Blutspendern und Blutprodukten! der Drogenabhängigen bezüglich des Kanülen- und Spritzentauschs! Maßnahmen in der Schule • Das erkrankte Kind darf die Schule wieder besuchen, sobald es das Allgemeinbefinden gestattet. • Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulbesuch ist nicht erforderlich. • Das Blut von Kindern, die das Hepatitis C-Virus im Blut haben, darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in Berührung kommen. • Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind deshalb Einmalhandschuhe zu tragen. Alle Gegenstände, die mit Blut in Berührung gekommen sind, sind anschließend zu desinfizieren. • Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren. • Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel mittel müssen vorrätig sein. und ein geeignetes Händedesinfektions- - 62 - d) Hepatitis E - meldepflichtig ! Krankheitsbild und Übertragungswege sind die gleichen wie bei der Hepatitis A. Die Erkrankung tritt häufig in den tropischen Ländern auf, bei uns ist sie sehr selten. In Deutschland werden nur vereinzelte Fälle gemeldet, die wahrscheinlich bei Auslandsreisen erworben wurden. Die in der Schule erforderlichen Maßnahmen erfahren Sie im Einzelfall vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- . 19. Masern - meldepflichtig ! Masern sind eine hoch ansteckende Viruserkrankung. Der Erreger kommt nur beim Menschen vor. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt 8 bis 10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage bis zum Erscheinen des Hautausschlags. Ansteckungsfähigkeit 5 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des typischen Ausschlags, am höchsten kurz vor dem Auftreten des Ausschlags. Krankheitsbild Masern beginnen mit Fieber, Schnupfen, Husten, Bindehautentzündung und einem Ausschlag am Gaumen. Am 3. -7. Krankheitstag tritt ein fleckartiger Hautausschlag auf, der am Kopf beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Als Folge können bakterielle Sekundärinfektionen wie Mittelohrentzündung, Bronchitis und Lungen-entzündungen auftreten. Die schwerste Masernkomplikation ist die Enzephalitis, d. h. die Entzündung des Gehirns, zu der es in etwa 0,1% der Fälle kommt. Sie führt in 20 bis 30 % zu bleibenden Behinderungen und auch heute noch bei 10 bis 20 % der daran Erkrankten zum Tode. Therapie Medikamente gegen das Masernvirus gibt es nicht. Die Behandlungsmaßnahmen richten sich deshalb auf die Bekämpfung der Krankheitszeichen (Fieber, Husten, Entzündungszeichen). - 63 - Impfung Die zweimalige Masernimpfung - heute als Masern-Mumps-Röteln-Windpocken-KombinationsImpfung verabreicht - ist der sicherste Schutz vor der Erkrankung. Nach Kontakt zu einem masernkranken Patienten können ungeimpfte oder nur einmal geimpfte Personen, die die Krankheit bisher nicht durchgemacht haben, noch innerhalb von 3 Tagen durch eine Impfung geschützt werden. Maßnahmen in der Schule • Erkrankte können nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens 5 Tage nach Exanthemausbruch die Schule wieder besuchen. • Empfängliche Kontaktpersonen (z.B. Geschwister) dürfen für die Dauer von 14 Tagen nach der Exposition die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ist für diese Personen möglich, wenn ein Schutz vor Erkrankung durch Impfung (vor oder innerhalb der ersten 3 Tage nach Exposition) oder durch eine früher abgelaufene Erkrankung ärztlich bestätigt ist (Dokumentation im Impfausweis oder ärztliches Attest). • Für Lehrer, in deren Familie eine Masernerkrankung aufgetreten ist, gilt dasselbe. 20. Mumps - meldepflichtig ! Die Übertragung des Mumps– Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt 12 bis 25 Tage, meistens 16 bis 18 Tage. Ansteckungsfähigkeit: 7 Tage vor bis 9 Tage nach Beginn der sichtbaren Schwellung der Ohrspeicheldrüse. Krankheitsbild Beginn mit unspezifischen Beschwerden wie Fieber, Kopf- und Muskelschmerzen, Appetitlosigkeit. Das typische Krankheitsbild beginnt mit einer ein- oder beidseitigen entzündlichen Schwellung der Ohrspeicheldrüse. Als Komplikationen können Entzündungen der Bauchspeicheldrüse, der Hoden (mit der möglichen Spätfolge Unfruchtbarkeit), eine Mastitis (Brustentzündung) oder eine Entzündung der Eierstöcke auftreten. Bei 1-10 % der Fälle tritt eine Meningitis (Entzündung der Hirnhäute) auf, eine Mumpsenzephalitis (Entzündung des Gehirns) verläuft bei 1,5 % der Fälle tödlich. Als weitere Komplikation kann eine vorübergehende oder aber bleibende Taubheit auftreten. Therapie Medikamente gegen das Mumpsvirus gibt es nicht. Die Behandlungsmaßnahmen richten sich deshalb auf die Bekämpfung der Krankheitszeichen (Fieber, Schmerzen, Schwellung der Ohrspeicheldrüse). - 64 - Impfung Die wirksamste präventive Maßnahme ist die Schutzimpfung. Eine Impfung innerhalb der ersten 3 Tagen nach der Ansteckung ist auch noch wirksam (Riegelungsimpfung). Maßnahmen in de Schule • Erkrankte können nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens 5 Tage nach dem Beginn der Mumps- Erkrankung die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. • Geimpfte (2 dokumentierte Impfungen) Kontaktpersonen (Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Mumps- Erkrankung oder der Verdacht auf eine Mumps- Erkrankung aufgetreten ist und die als ansteckungsverdächtig anzusehen sind) dürfen die Gemeinschaftseinrichtung sofort besuchen. • Bei 1 dokumentierten Impfung erfolgt der Ausschluss der Kontaktpersonen aus der Schule. Eine 2. Impfung wird empfohlen. Die Wiederzulassung erfolgt erst nach nachgewiesener 2. Impfung. • Ungeimpfte Kontaktpersonen dürfen für die Dauer von 18 Tagen die Schule nicht besuchen. Eine sofortige Impfung wird empfohlen. Erfolgt diese innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt, kann eine Wiederzulassung erfolgen. Der Nachweis der einmaligen Impfung ist erforderlich. • Bei unklarer Mumps- Anamnese oder wenn keine Impfung dokumentiert ist, werden Kontaktpersonen vom Schulbesuch ausgeschlossen. Bei einer Impfung innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt, kann eine Wiederzulassung erfolgen (nach nachgewiesener Impfung). Bei einem Kontakt, der länger als 3 Tage zurückliegt, wird die Kontaktperson ausgeschlossen. Eine sofortige Impfung nach Blutabnahme zur Mumps- Antikörper- Bestimmung wird empfohlen. Werden Mumps- Antikörper nachgewiesen, kann eine Widerzulassung erfolgen, da von einer durchgemachten Erkrankung auszugehen ist. Bei negativem Befund werden die Betroffenen Kontaktpersonen vom Schulbesuch ausgeschlossen (für die Dauer von 18 Tagen). • Das Impfbuch muss vorgelegt werden, eine Wiederzulassung kann erst nach Impfbuchkontrolle erfolgen. Bei vor 1970 Geborenen oder dokumentierter früherer Mumpserkrankung sind keine Maßnahmen erforderlich, es erfolgt kein Ausschluss. 21. Mundfäule und Lippenherpes - nicht meldepflichtig Bei der Mundfäule (lateinisch Stomatitis aphtosa) handelt es sich um die Erstinfektion mit dem Herpes-simplex-Virus, die vor allem Kleinkinder zwischen 10 Monaten und 3 Jahren betrifft. Auslöser ist das Herpes-Simplex-Virus Typ 1. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit den entzündeten Schleimhautstellen, über mit dem Virus verunreinigte, nicht desinfizierte Hände und über Tröpfcheninfektion. - 65 - Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 12 Tage. Während der akuten Erkrankung besteht Ansteckungsfähigkeit. Krankheitsbild Beginn mit hohem Fieber, starken Schmerzen beim Essen und Trinken bis hin zur Verweigerung der Nahrungsaufnahme, weil auf der Mundschleimhaut, auf Zahnfleisch, Gaumen und Lippen zahlreiche schmerzhafte Bläschen und Geschwüre auftreten. Oft ist das Zahnfleisch geschwollen und blutet leicht. Die Halslymphknoten schwellen ebenfalls an. In seltenen Fällen kann es zu Komplikationen kommen, etwa bei Neugeborenen, bei Kindern mit Neurodermitis oder mit Abwehrschwäche. Das Fieber kann mehrere Tage anhalten, meistens ist die Krankheit aber nach einer Woche überstanden. Die Bläschen trocknen aus und die wunden Stellen im Mund heilen ab. Erst wenn alle Bläschen trocken sind, ist das Kind nicht mehr ansteckend. Das Herpes-Simplex-Virus verbleibt auch nach der Abheilung der Bläschen lebenslang in den Nervenbahnen des Körpers und kann von dort aus zu erneuten Krankheitszeichen führen, wenn das Abwehrsystem geschwächt ist. Dafür kann es verschiedene Ursachen geben wie andere Infektionskrankheiten, übermäßige Sonneneinstrahlung oder seelischer Stress. Das Krankheitsbild äußert sich dann als typischer Lippenherpes. Therapie Als Medikamente stehen sogenannte Virustatika in verschiedenen Darreichungsformen zur Verfügung. Zusätzlich kann man die Behandlung mit fiebersenkenden Maßnahmen und lokalen Schmerzmitteln, z. B. betäubendes Gel oder Creme, unterstützen. Vorbeugung Eine Impfung gibt es nicht. Da fast alle Menschen das Virus in sich tragen, kann man eine Infektion nicht verhindern. Deshalb gibt es auch kein gesetzliches Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder. Es wird jedoch empfohlen, ein Kind während der Erkrankung zu Hause zu lassen. 22. Paratyphus - meldepflichtig ! Es handelt sich um eine bakteriell bedingte Brechdurchfallerkrankung, die in Deutschland sehr selten vorkommt. 75 % der Paratyphusfälle werden aus Reiseregionen mit unzureichendem Hygienestandard importiert. Die erforderlichen Maßnahmen in der Schule erfahren Sie im Einzelfall vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit-. 23. Pest - meldepflichtig ! Die Pest kommt noch in einigen wenigen asiatischen, afrikanischen und amerikanischen Ländern vor. In Europa spielt die Pest seit Längerem keine Rolle mehr. In Deutschland werden importierte Fälle extrem selten beobachtet. - 66 - 24. Pfeiffersches Drüsenfieber - nicht meldepflichtig Das Pfeiffersche Drüsenfieber ist eine akute, überwiegend gutartig verlaufende Infektionskrankheit, die vorzugsweise bei älteren Kindern und jungen Erwachsenen auftritt. Sie wird durch das EpsteinBarr-Virus verursacht. Die Viren befallen die Lymphknoten, aber auch Leber und Milz. Die Durchseuchungsrate der Bevölkerung in Deutschland liegt für Personen ab dem 30. Lebensjahr bei etwa 90 %. Die Übertragung erfolgt vor allem über den Speichel. Als weitere Übertragungswege sind eine Tröpfchen- und Kontakt- bzw. Schmierinfektion nachgewiesen. Die Inkubationszeit beträgt 10 bis 50 Tage. Krankheitsbild Die Erkrankung beginnt mit Abgeschlagenheit gefolgt von Fieber- Kopf- und Gliederschmerzen, Lymphknotenschwellungen („Drüsenfieber“), vorwiegend am Hals, Rachenund Mandelentzündung, Leber- und Milzschwellung und evtl. einem Hautausschlag. Akute Erscheinungen klingen meist innerhalb von 2 bis 3 Wochen ab. Es sind aber auch wochen- bis monatelang verzögerte Verläufe möglich. Schwer-wiegende Komplikationen sind selten. In der frühen Kindheit verläuft die Krankheit oft ohne Symptome und damit unbemerkt. Die Infektion hinterlässt eine lebenslange Immunität. Behandlung Eine spezifische Therapie gibt es nicht. Die Behandlung ist symptomatisch. Eine Schutzimpfung steht derzeit nicht zur Verfügung. Hygienemaßnahmen Im Erkrankungsfall sollte direkter Speichelkontakt vermieden werden (keine gemeinsame Benutzung von Trinkbechern, Besteck usw.). Eine konsequente Händehygiene ist einzuhalten. Maßnahmen in der Schule Nach Abklingen der Krankheitssymptome kann das Kind die Schule wieder besuchen. Für gesunde Kontaktpersonen gibt es keine Einschränkungen. - 67 - 25. Ringelröteln - nicht meldepflichtig Es handelt sich um eine leichte Viruserkrankung, die folgenlos abheilt. Einzig gefährlich ist eine Infektion in der Schwangerschaft. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 8 bis 21 Tage. Ansteckungsfähigkeit Die Krankheit ist bereits einige Tage vor Beginn des Hautausschlages ansteckend. Wenn der typische Ausschlag sichtbar ist, besteht keine Ansteckungsgefahr mehr. Die Erkrankung hinterlässt vermutlich eine lebenslange Immunität. Ca. 50 % der Erwachsenen haben die Infektion (meist unbemerkt) durchgemacht. Krankheitsbild Ein großer Teil der Infizierten hat keinerlei Krankheitszeichen. Bei anderen finden sich nur grippeähnliche Symptome. Nur 15 bis 20 % aller Infizierten zeigen die typische Exanthemkrankheit. Der Hautausschlag beginnt an den Wangen als schmetterlingsförmige bläulich-rote Verfärbung, die Kinn- und Mundregion ist nicht betroffen. Nach 1 bis 2 Tagen symmetrische Ausbreitung über den ganzen Körper, Handflächen und Fußsohlen sind ausgespart. Der Ausschlag beginnt im weiteren Verlauf im Zentrum abzublassen und erscheint dadurch girlandenförmig, am auffallendsten an den Armen. Die Hauterscheinungen können sehr variabel sein, sie können verschwinden und dann wieder auftreten. Das Allgemeinbefinden ist wenig beeinträchtigt. Gelegentlich treten, vor allem bei Erwachsenen, vorübergehend Gelenkbeschwerden auf. Eine Therapie ist bei dem milden Krankheitsverlauf kaum notwendig. Ringelröteln in der Schwangerschaft Bei einer Infektion mit Ringelröteln während der Schwangerschaft kann das ungeborene Kind mitbetroffen werden. Die Folge kann eine Fehl- oder Totgeburt sein. Spätere Missbildungen sind bisher nicht bekannt. Hatten schwangere Frauen mit Kindern Kontakt, die an Ringelröteln erkrankt oder ansteckungsverdächtig sind, sollten sie sich sofort an ihren behandelnden Arzt wenden. Er bestimmt den Immunstatus und berät sie. Es ist ratsam, bis zur Abklärung des Immunstatus den Kontakt zu Kindern, die die Krankheit übertragen können, zu meiden. - 68 - Vorbeugung Eine prophylaktische Impfung steht nicht zur Verfügung. Besonders gefährdeten Personen (Schwangere, Personen mit Abwehrschwäche oder Blutarmut) wird empfohlen, den Kontakt zu Ringelrötelninfizierten zu meiden. Maßnahmen in der Schule • Die erkrankten Kinder/Jugendlichen dürfen nach Abklingen der Beschwerden die Schule wieder besuchen. • Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich. 26. Röteln - nicht meldepflichtig Röteln sind eine harmlose Kinderkrankheit. Gefährlich können sie nur in der Schwangerschaft werden, wenn die Schwangere nicht durch überstandene Erkrankung oder Impfung geschützt ist. Röteln sind viel weniger ansteckend als Masern. Übertragung Das Rötelnvirus kommt nur bei Menschen vor, die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt 14 bis 21 Tage. Die Ansteckungsfähigkeit beträgt 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ausbruch des Exanthems. Krankheitsverlauf Röteln verlaufen häufig (in 50 % der Infektionen) ohne typische Krankheitszeichen und bleiben unbemerkt. Charakteristische Krankheitszeichen sind: Lymphknoten-schwellung, wobei die symmetrische Schwellung der Lymphknoten am Nacken und hinter den Ohren besonders typisch ist. Das Fieber beträgt meist nur zwischen 38 und 38,5o C. Der Hautausschlag besteht aus hellroten kleinen Flecken, die zuerst im Gesicht auftreten und sich dann über den Körper, Arme und Beine ausbreiten. Er klingt in 1 bis 3 Tagen wieder ab. Röteln in der Schwangerschaft Bei fehlender Immunität kann eine Rötelnvirusinfektion der Schwangeren in den ersten Monaten zu Fehlgeburt, Totgeburt oder typischen Missbildungen des Kindes führen. Häufigste Missbildungen sind Herzfehler, Innenohrschäden, Augenschäden, Schädigungen des Gehirns mit motorischer und mentaler Retardierung. - 69 - Impfung Alle Kinder, Jungen und Mädchen, sollten durch eine zweimalige Rötelnimpfung, die als MasernMumps-Röteln-Windpocken-Impfung verabreicht wird, geschützt werden. Alle exponierten Ungeimpften oder nur einmal geimpften Personen in Gemein-schaftseinrichtungen sollten möglichst frühzeitig eine Impfung erhalten. Maßnahmen in der Schule • Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der Krankheitszeichen die Schule wieder besuchen. • Kontaktpersonen dürfen die Schule sofort besuchen. 27. Ruhr, bakterielle (Shigellose) - meldepflichtig ! Übertragung Auch die Shigellose ist eine durch Bakterien ausgelöste ansteckende Durchfallerkrankung. Die Übertragung erfolgt überwiegend durch direkten Kontakt von Mensch zu Mensch. Das Bakterium wird mit dem Stuhl ausgeschieden und kann durch winzige Stuhlspuren an den Händen (Schmierinfektion) weiterverbreitet werden. Die Erkrankung wird oft bei Reisen in Länder mit geringem Hygienestandard erworben, und zwar durch kontaminiertes Trinkwasser, Nahrungsmittel, Badegewässer. Als weitere Überträger werden Fliegen diskutiert. Auch ein enger Kontakt zu Erkrankten, z. B. gemeinsames Benutzen von Toiletten bei nicht ausreichender Hygiene, kann zur Weiterverbreitung führen. Die Infektionsdosis ist sehr niedrig, schon 10 bis 200 Keime können zur Erkrankung führen. Die Inkubationszeit beträgt meistens12 bis 96 Stunden. Ansteckungsfähigkeit Sie besteht während der akuten Infektion und solange Bakterien mit dem Stuhl ausgeschieden werden, auch wenn die Erkrankung bereits abgeklungen ist. Die Ausscheidung von Shigellen dauert in der Regel 1 bis 4 Wochen nach der akuten Krankheitsphase. Eine antibiotische Behandlung führt zu einer Verkürzung der Krankheitsdauer und zu einer Reduktion der Bakterienausscheidung. Krankheitsbild Die Erkrankung beginnt mit krampfartigen Bauchschmerzen, schmerzhaftem Stuhldrang, Fieber und wässrigen, später auch schleimig-blutigen Durchfällen. Mehrfacherkrankungen sind möglich, weil es verschiedene Arten von Shigellen gibt. - 70 - Therapie Wichtigste Behandlungsmaßnahmen sind der Ausgleich von Wasser- und Mineralstoff- Verlusten sowie die Gabe von Antibiotika. Vorbeugung Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände nach dem Besuch der Toilette, vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen. Maßnahmen in der Schule • Ein Kind, welches an bakterieller Ruhr erkrankt ist, darf die Schule nicht besuchen. Nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von drei unauffälligen Stuhlproben kann das Kind wieder am Schulbesuch teilnehmen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. • Wenn ausnahmsweise doch einmal längere Zeit Erreger ausgeschieden werden, so dürfen solche Ausscheider mit einer Genehmigung des Gesundheitsamtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann wieder die Schule besuchen, wenn folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden: • - Das Kind desinfiziert sich nach Benutzung der Toilette und vor dem Essen gründlich die Hände mit einem geeigneten Desinfektionsmittel. - Das Kind darf in dieser Zeit nicht an der Zubereitung und beim Austeilen von Speisen beteiligt werden. - Für betroffene Lehrer gilt dasselbe. Die Geschwister eines erkrankten Kindes dürfen weiterhin die Schule besuchen, wenn sie gesund sind und die genannten Vorsichtsmaßnahmen ebenfalls einhalten. Das Gleiche gilt für Lehrer, in deren Familie eine Erkrankung an bakterieller Ruhr aufgetreten ist. Um einen negativen Befund nachweisen zu können, muss am Ende der Inkubationszeit eine Stuhluntersuchung erfolgen. - 71 - 28. Salmonellenerkrankung (-ausscheidung) nur meldepflichtig bei Kindern unter 6 Jahren ! Übertragung Die Salmonellose ist eine durch Bakterien ausgelöste Lebensmittelinfektion. Die Krankheitskeime werden meist durch infizierte Nahrungsmittel, wie z. B. rohes Fleisch und nicht ausreichend erhitzte Fleischerzeugnisse (Hackfleisch, Rohwurstsorten, Schlachtgeflügel, Fleischsalate), Eier und roheihaltige Zubereitungen aufgenommen. Die Nahrungsmittel können entweder durch ihre tierische Herkunft infiziert oder durch mangelnde Küchenhygiene bei der Zubereitung verunreinigt werden. Die Erkrankung ist weltweit verbreitet. Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 72 Stunden, in der Regel 12 bis 36 Stunden. Ansteckungsfähigkeit Sie besteht, so lange Bakterien im Stuhl ausgeschieden werden, auch wenn die Krankheit bereits abgeklungen ist. In den meisten Fällen werden die Bakterien noch einige Wochen lang (im Durchschnitt 4 Wochen) ausgeschieden. Krankheitsbild Die Salmonellose beginnt meist plötzlich mit Bauchschmerzen und plötzlich einsetzendem Durchfall. Zusätzlich können Fieber, Übelkeit, Erbrechen und Kopf-schmerzen auftreten. Die Symptome dauern in der Regel nur wenige Stunden oder Tage. Bei vorgeschädigten Patienten kann es auch zur Einschwemmung der Salmonellen in die Blutbahn mit weiteren Komplikationen kommen. Mehrfach-erkrankungen sind möglich, es entsteht kein Schutz durch Immunität. Therapie Bei unkompliziertem Verlauf ist die Gabe von Antibiotika nicht angezeigt. Am wichtigsten ist der Ausgleich von Flüssigkeits- und Mineralverlusten. Vorbeugung Tatsache ist, dass ca. 10 % der Menschen zeitweise Salmonellenausscheider sind ohne es zu wissen. Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem Besuch der Toilette, vor der Zubereitung von Mahl-zeiten und vor dem Essen. Händewaschen führt zwar nicht zur vollständigen Entfernung der Erreger, wohl aber zur drastischen Reduzierung der Keimzahl an den Händen. Selbst wenn also nach dem Händewaschen einige wenige Salmonellen auf der Haut haften bleiben, so kann dadurch keine Erkrankung mehr ausgelöst werden. In den Sanitäranlagen müssen Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein. Maßnahmen in der Schule Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht bei Salmonellenerkrankungen lediglich ein Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was für Schulen in der Regel nicht zutrifft. - 72 - • Sobald es der Allgemeinzustand zulässt, darf das betreffende Kind deshalb wieder die Schule besuchen. • Nach Beendigung der Krankheit werden erfahrungsgemäß für eine gewisse Zeit noch Salmonellen mit dem Stuhl ausgeschieden. Wenn die allgemeinen Hygieneregeln (Händewaschen mit Wasser und Seife nach der Toilettenbenutzung und vor dem Essen, Abtrocknen mit Einmalhandtüchern), die sowieso immer beachtet werden sollten, eingehalten werden, besteht jedoch keine Übertragungs-gefahr. Ein Ausschluss vom Schulbesuch für die Dauer der Ausscheidung ist deshalb nicht erforderlich und auch im Infektionsschutzgesetz nicht vorgesehen. Eine Desinfektion der Toiletten von Salmonellenausscheidern ist nicht notwendig, die tägliche Anwendung von WC-Reinigern ist ausreichend. • Beim Zubereiten und Austeilen von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie im Kochunterricht an hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Schulen dürfen diese Schüler aber nicht teilnehmen. • Für betroffene Lehrer gilt dasselbe. Diese Empfehlungen gelten auch für andere Krankheitserreger, die im Allgemeinen unkompliziert verlaufende Durchfallerkrankungen verursachen (z. B. Campylobacter, Yersinia, etc.) - 73 - 29. Scharlach - meldepflichtig ! Haupterkrankungsalter ist das 5. bis 10. Lebensjahr. Säuglinge erkranken selten. Der Krankheitserreger gehört zu den A-Streptokokken. Dies ist eine Gruppe von Bakterien, die neben Scharlach auch andere Erkrankungen verursachen, z. B. eitrige Angina, Hautinfektionen, rheumatisches Fieber und Nierenentzündungen. Die Scharlach-Streptokokken sind Eitererreger, die ein Gift (Toxin) produzieren, das einen typischen Hautausschlag hervorruft. Übertragung Die Erreger werden beim Husten, Niesen, Sprechen übertragen (Tröpfcheninfektion). Etwa 10 % der Bevölkerung (in Epidemien auch viel mehr) tragen die Erreger auf den Schleimhäuten und auf der Haut ohne selbst krank zu werden. Als gesunde Keimträger können sie die Erreger aber an andere weitergeben. Inkubationszeit Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung vergehen meist 1 bis 3 Tage (selten länger). Dauer der Ansteckungsfähigkeit Bis 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie (z. B. Penicillin für mindestens 10 Tage). Unbehandelt gelten die Patienten bis zu 3 Wochen als infektiös. Krankheitsbild Die Krankheit beginnt plötzlich mit Erbrechen und Fieber, Halsweh mit eitrigen Rachenmandeln (Angina), zunächst weiß belegter, später Himbeerzunge. Die Hals-lymphknoten sind geschwollen, das Allgemeinbefinden ist stark beeinträchtigt. Nach 1 bis 2 Tagen entwickelt sich ein typischer Hautausschlag (stecknadelkopfgroße, hochrote erhabene Flecken). Er beginnt am Oberkörper und dehnt sich dann auf Hals, Stamm, Arme und Beine aus. Das Mund-Kinn-Dreieck bleibt frei (blass). Wenn das Exanthem abgeklungen ist, kommt es zur charakteristischen Hautschuppung, die bis zu 6 Wochen anhalten kann. Sie ist am Körper meist kleieförmig, kann an Händen und Füßen aber größere Hautbezirke betreffen. Therapie Die Erkrankung wird antibiotisch (Penicillin) erfolgreich behandelt. Durch die Behandlung wird der Krankheitsverlauf gemildert, die Dauer der Ansteckungs-fähigkeit wird verkürzt und Folgekrankheiten, wie z. B. rheumatisches Fieber, Nierenerkrankungen und Herzerkrankungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. - 74 - Vorbeugung Eine Schutzimpfung ist nicht möglich. Eine vorbeugende Medikamentengabe nach Kontakt mit einem Scharlachkranken ist in der Regel nicht erforderlich. Scharlach hinterlässt keine sichere Immunität, deshalb sind Mehrfacherkrankungen möglich. Maßnahmen in der Schule • Erkrankte, die mit Antibiotika behandelt werden, dürfen die Schule wieder besuchen, wenn die Antibiotikabehandlung nach ärztlicher Verordnung mindestens 24 Stunden durchgeführt wurde. • Ohne Antibiotikabehandlung dürfen Erkrankte die Schule wieder besuchen, sobald die Krankheitszeichen abgeklungen sind. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. • Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich. 30.Tuberkulose - meldepflichtig! Die Tuberkulose ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die durch Tuberkulose-Bakterien verursacht wird. Die häufigste Form ist die Lungentuberkulose. Die Ansteckung mit TuberkuloseBakterien erfolgt heute praktisch nur noch über die Atemwege von Mensch zu Mensch (Tröpfcheninfektion). Die Gefahr einer Ansteckung besteht bei Kontakt mit einer an Lungentuberkulose erkrankten Person. Sie ist umso größer, je länger und enger der Kontakt war. Die häufigsten Beschwerden sind Husten, Auswurf, Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit, Müdigkeit, Nachtschweiß und leichtes Fieber. Kleine Kinder und Personen mit einer Immunschwäche erkranken häufiger und schwerer an Tuberkulose. Die Tuberkulose ist mit Medikamenten gut behandelbar. Eine Impfung wird in Deutschland wegen der geringen Erkrankungs-zahlen nicht mehr empfohlen. Die in der Schule erforderlichen Maßnahmen bei einem Tuberkulosefall erfahren Sie im Einzelfall vom Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit-. 31. Typhus – meldepflichtig ! Es handelt sich um eine bakteriell bedingte Brechdurchfallerkrankung mit hohem Fieber, die in den meisten Fällen über Trinkwasser, aber auch über rohe oder nicht ausreichend erhitzte Speisen übertragen wird. Die Erkrankung wird vereinzelt aus tropischen und subtropischen Ländern nach Deutschland eingeschleppt, sie wird aufgrund des hohen Hygienestandards hier aber nicht weiterverbreitet. Die Krankheit ist mit Antibiotika gut behandelbar. Es gibt auch eine wirksame Schutzimpfung gegen Typhus, die vor Reisen in gefährdete Gebiete empfehlenswert ist. Über die in der Schule notwendigen Maßnahmen informiert Sie das Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit- im Einzelfall. - 75 - 32. Virusbedingte hämorrhagische Fieber - meldepflichtig ! Unter dieser Kategorie werden verschieden Viruskrankheiten erfasst (Gelbfieber, Lassafieber, etc.), die in tropischen Ländern vorkommen und in Einzelfällen nach Deutschland eingeschleppt werden können. Wie der Name sagt, äußern sich die Krankheiten als Fieber, das mit Blutungen in die Haut und in die inneren Organe einhergeht. Die Erkrankung endet oft tödlich. Gegen Gelbfieber gibt es jedoch eine Schutzimpfung, die vor Reisen in die Infektionsgebiete Afrikas oder Südamerikas empfohlen wird. Die auch in Deutschland vorkommenden Hantavirus-Infektionen verlaufen als milde bis moderate Form des hämorrhagischen Fiebers mit Magen-Darmbeschwerden und Nierenbeteiligung. Über die in der Schule notwendigen Maßnahmen informiert Sie das Landratsamt Ostalbkreis Geschäftsbereich Gesundheit- im Einzelfall. 33. Virusbedingte Durchfallerkrankungen nur meldepflichtig bei Kindern unter 6 Jahren ! Übertragung Zahlreiche Virus-Arten können Durchfallerkrankungen auslösen. In Deutschland sind dies hauptsächlich Rota-, Adeno- und Noroviren. Sie werden auf fäkal-oralem Weg durch Schmierinfektionen übertragen. Noroviren werden außerdem auch mit Erbrochenem ausgeschieden und können über Tröpfchenbildung mit der Luft übertragen werden. Bereits die Aufnahme von 10 bis 100 Viren reicht für eine Erkrankung aus. Daher ist auch eine direkte Übertragung von Mensch zu Mensch möglich, indem winzige Mengen von Kotresten von dem Erkrankten verschmiert werden und dann von einer anderen Person an die Hände oder an Lebensmittel gebracht werden, die dann in den Mund gesteckt bzw. verzehrt werden. Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 50 Stunden bei Noroviren, 1 bis 3 Tage bei Rotaviren und 5 bis 8 Tage bei Adenoviren. Ansteckungsfähigkeit Sie besteht, solange Viren im Stuhl ausgeschieden werden, auch wenn die Krankheit bereits abgeklungen ist. In der Regel dauert die Virusausscheidung wenige Tage bis zu 2 Wochen. Krankheitsbild Typischerweise beginnt die Erkrankung plötzlich mit Übelkeit, Erbrechen, Bauch-schmerzen und starken Durchfällen. Auch leichtes Fieber kann auftreten. Diese Krankheitszeichen dauern in der Regel für 1 bis 3 Tage an. - 76 - Therapie Die Behandlung erfolgt symptomatisch durch Ausgleich des Flüssigkeits- und Mineralienverlustes. Ein Mittel zur Bekämpfung der Viren steht nicht zur Verfügung. Die Gabe von Antibiotika ist wirkungslos und deshalb nicht angezeigt. Vorbeugung Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem Besuch der Toilette, vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen. In den Sanitäranlagen müssen deshalb Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein. Gegen Rotaviren steht eine Schluckimpfung zur Verfügung. Die 1. Impfung sollte bereits ab dem Alter von 6 Wochen erfolgen. Maßnahmen in der Schule • Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht bei virusbedingten Durchfallerkrankungen lediglich ein Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen für die Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zwar so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist (48 Stunden nach Abklingen der klinischen Symptome). Sobald es also der Allgemeinzustand zulässt, dürfen ältere Kinder wieder die Schule besuchen. Die Untersuchung von Stuhlproben ist dafür nicht erforderlich. • Nach Beendigung der Krankheit können die Viren 7-14 Tage, in Ausnahmefällen noch über Wochen nach der akuten Erkrankung mit dem Stuhl ausgeschieden werden. Deshalb ist die sorgfältige Beachtung üblicher Hygieneregeln (Sanitär- und Händehygiene) auch im Anschluss an die Erkrankung von außerordentlicher Bedeutung. Ein Ausschluss vom Schulbesuch für die Dauer der Ausscheidung ist nicht erforderlich und auch im Infektionsschutzgesetz nicht vorgesehen. • Beim Zubereiten und Austeilen von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen betroffene Kinder aber nicht teilnehmen. • Für betroffene Lehrerinnen und Lehrer gilt dasselbe. • Geschwister von erkrankten Kindern dürfen die Einrichtung weiter besuchen, so lange bei ihnen keine Krankheitszeichen auftreten. - 77 - 34. Warzen - nicht meldepflichtig Die gewöhnlichen Warzen sind runde, scharf umschriebene stecknadelkopf- bis erbsengroße Knötchen, die sich beetartig auf der Haut vermehren können. Sie befallen bevorzugt Hände und Fußsohlen. Bei den Plantarwarzen/Dornwarzen kommt es zur Ausbildung eines in den Fuß gerichteten Dornes, wodurch bei Belastung (Gehen, Wandern) erhebliche Schmerzen entstehen können. Unbehandelt können sie Monate bis Jahre vorhanden sein. Sie können mit Hühneraugen und Schwielen verwechselt werden. Dellwarzen sind stecknadelkopf- bis erbsengroße Knötchen mit glatter, oft glänzender Oberfläche. Bisweilen, aber nicht immer, weisen sie in der Mitte eine Vertiefung ("Delle") auf. Beim Ausdrücken wird eine teigige Masse freigesetzt, die infektiös ist. Dellwarzen machen in der Regel keine Beschwerden, außer wenn sie sich entzünden. Sie können alle Körperteile befallen, bevorzugt treten sie jedoch an den oberen Körperteilen auf. Übertragung Sowohl gewöhnliche Warzen als auch Dellwarzen werden durch Viren verursacht und sind übertragbar. Man geht davon aus, dass Dellwarzen durch direkten Mensch-zu-Mensch-Kontakt (beim Spielen, Sport, etc.) übertragen werden; gewöhnliche Warzen und Plantarwarzen werden dagegen hauptsächlich indirekt, durch Kontakt mit infizierten Gegenständen (z. B. Handtüchern, Badeschuhen, Kleidung o. ä. ) übertragen. In ordnungsgemäß desinfizierten Schwimmbeckenwasser werden die Viren durch das im Wasser vorhandene Chlor inaktiviert. Die Übertragung erfolgt insbesondere über feuchte Fußböden im Bereich der Beckenumläufe, in Dusch- und Umkleideräumen und über feuchte Sitzflächen. Hautschuppen, die mit Viren infiziert sind, haften am Boden und können bei Begehen mit nackten Füßen zu einer Infektion führen, indem die Viren über kleinste Verletzungen an den Fußsohlen in die Haut eindringen. Die Hauterscheinungen können erst Monate nach der stattgefundenen Infektion auftreten. Maßnahmen in der Schule • Kinder sollten zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Dornwarzen im Sport- und Turnunterricht nicht mit nackten Füßen turnen. Spezielle Fußübungen können auf einem eigenen sauberen Handtuch durchgeführt werden. • Die gemeinsame Benutzung von Handtüchern, Hautcremes etc. durch mehrere Personen ist zu vermeiden. Badetücher, die einmal auf dem Boden lagen, sollten nicht mehr verwendet werden. • Beim Besuch der Schwimmhalle kann durch das Tragen von Badeschuhen der un-mittelbare Kontakt mit dem Fußboden vermieden werden und somit die Gefahr einer Infektion gesenkt werden. • Ein Kind mit Plantarwarzen darf am Schwimmunterricht teilnehmen, wenn es solche Badeschuhe in der Schwimmhalle trägt. Eine Infektion über das Wasser selbst findet nicht statt. - 78 - 35. Windpocken - meldepflichtig ! Übertragung Die Ansteckung mit dem Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Die Inkubationszeit beträgt 8 bis 28 Tage, in der Regel 14 bis 16 Tage. Ansteckungsfähigkeit Windpocken sind sehr ansteckend, schon 1 bis 2 Tage vor Ausbruch des Exanthems bis 7 Tage nach dem Auftreten der ersten Bläschen. Krankheitsbild Leichtes Fieber und kleine blassrote Flecken. Sie verwandeln sich rasch in Bläschen, die unter Krustenbildung eintrocknen und meist ohne Narben abheilen. Da die Bläschenbildung häufig mit starkem Juckreiz einhergeht, kommt es beim Kratzen zur Zerstörung der Bläschen und zur Infektion mit Bakterien. Beim Ausheilen entstehen dann flache helle Narben. Windpocken können sehr leicht, aber auch sehr schwer mit starkem Krankheitsgefühl verlaufen. Komplikationen sind selten. Frauen, die in der Schwangerschaft erstmals erkranken, können das Virus auf das ungeborene Kind übertragen, das dadurch schwer geschädigt werden kann. Das Virus verbleibt lebenslang im Körper und kann bei einer Reaktivierung die Krankheit „Gürtelrose“ auslösen. Therapie Die Behandlung soll den Juckreiz lindern und einer Infektion der Bläschen mit Bakterien vorbeugen. Impfung Mittlerweile wird für alle Kleinkinder ab dem 2. Lebensjahr eine Schutzimpfung empfohlen, ebenso für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche, die bisher keine Windpocken durchgemacht haben. Das Gleiche gilt für Frauen mit Kinderwunsch und für Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie. Ungeimpfte Risikopersonen (Schwangere, abwehrgeschwächte Patienten) sollten nach Kontakt mit Erkrankten innerhalb von 96 Stunden eine passive Impfung erhalten. Bei empfänglichen Personen mit Kontakt zu Risikopersonen ist eine Inkubationsimpfung in Erwägung zu ziehen. Maßnahmen in der Schule • Bei unkompliziertem Verlauf dürfen Erkrankte 7 Tage nach Beginn der Erkrankung die Schule wieder besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. • Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Schulunterricht ist nicht erforderlich. - 79 - 36. Wurmbefall - nicht meldepflichtig Die häufigste Wurmerkrankung beim Menschen ist der Befall mit Madenwürmern (Oxyuriasis), der besonders bei Kindern vorkommt. Die Madenwürmer sind länglich und weiß. Die Weibchen werden bis zu 13 Millimeter, die Männchen nur bis zu 3 Millimeter lang. Nach dem Verschlucken der Eier werden im oberen Darmabschnitt sog. Larven freigesetzt, die auf ihrem Weg zum Dickdarm in etwa 2 Wochen ausreifen. Anders als viele andere Darmparasiten dringt der Madenwurm nicht in den Blutkreislauf oder in andere Organe ein. Er hat auch keine Zwischenwirte. Übertragung Zur Eiablage wandern die Wurmweibchen aus dem Enddarm heraus und legen ihre Eier (mehrere Tausend) außerhalb des Afters ab. Dort verursachen sie einen hartnäckigen Juckreiz. Durch das Kratzen gelangen die Wurmeier an die Hände des erkrankten Kindes und werden in der Umgebung weiterverbreitet. Dies kann über Lebensmittel geschehen, aber auch über Spielsachen oder Kleidungsstücke (Schmierinfektionen). Die Eier des Madenwurms sind bis zu 3 Wochen lebensfähig. Es ist aber auch möglich, dass sich erkrankte Kinder selbst wieder anstecken (sog. Autoinfektion: Juckreiz - Hand - Mund). Auch eine Infektion durch im Staub aufgewirbelte Eier ist möglich. Inkubationszeit Das Zeitintervall zwischen Aufnahme der Eier und Eiablage durch das Weibchen beträgt ca. einen Monat. Ansteckungsfähigkeit besteht etwa 4 Wochen nach der Infektion über die gesamte Dauer des Wurmbefalls. Krankheitsbild Ganz häufig bleibt die Infektion unbemerkt. Anzeichen für einen Wurmbefall kann aber nächtlicher Juckreiz in der Aftergegend sein, der zu Schlafstörungen führt und zu Hautreizungen durch intensives Kratzen. Ein andauernder nächtlicher Juckreiz sollte Anlass sein, den Arzt aufzusuchen. Therapie Der Arzt verordnet ein rezeptpflichtiges Medikament gegen Würmer. Gleichzeitig müssen allgemeine hygienische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Wiederansteckung zu verhindern. Dazu gehören täglicher Wechsel von Unter- und Bettwäsche, waschen der Wäsche möglichst bei 60 Grad Celsius, gründliches Hände-waschen nach dem Stuhlgang und vor dem Essen, die Berührung der Aftergegend möglichst vermeiden und die Fingernägel kurz schneiden. Meist ist eine Wiederholung der Behandlung nach 2 bis 3 Wochen erforderlich. Bei hartnäckigen Verläufen kann eine gleichzeitige Behandlung aller Familienmitglieder erforderlich sein. Maßnahmen in der Schule Ein gesetzliches Besuchsverbot gibt es nicht. - 80 - 37. Zecken - nicht meldepflichtig Zecken (wichtigster Vertreter Ixodes ricinus, auch Holzbock genannt) leben in Boden-nähe auf Gräsern, Sträuchern und im Unterholz. Wir streifen sie an Waldrändern, Wiesen, aber auch im Garten beim Vorbeigehen ab. Zecken können - in regional unterschiedlichem Maße - mit Krankheitserregern verseucht sein (in den FSME- Endemiegebieten in Deutschland sind ca. 0,1 - 5 % der Zecken mit dem Virus infiziert, 10 - 35 % der Zecken können mit Borrelien befallen sein) und diese beim Blutsaugen an den Menschen weitergeben. Sie übertragen in Mitteleuropa zwei bedeutende Infektionskrankheiten: Die Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) und die LymeBorreliose. Beide Erkrankungen können zu Entzündungen der Hirnhäute, des Gehirns, der Nerven und des Rückenmarks führen. Nicht jeder Stich einer infizierten Zecke führt zu einer Ansteckung und nur bei 30% der Infizierten treten Krankheitserscheinungen auf. Die FSME oder Gehirnhautentzündung nach Zeckenstich wird durch Viren verursacht. Gegen die FSME kann man sich durch Impfung schützen. Die Borreliose wird durch Bakterien verursacht, sie kommt weltweit vor. Neben den oben beschriebenen Krankheitserscheinungen können bei der Borreliose zusätzlich Erkrankungen der Gelenke, der Haut und des Herzens auftreten. Ein Borrelien-Impfstoff für Europa steht bisher nicht zur Verfügung. Da es sich um eine bakterielle Erkrankung handelt, kann sie aber mit einem Antibiotikum behandelt werden. Entfernen von Zecken Die Zecke sollte sobald wie möglich entfernt werden. Mit einer Pinzette fassen Sie die Zecke möglichst weit vorne und ziehen sie langsam von der Einstichstelle weg. Wichtig ist, dass die Zecke weder gequetscht noch beschädigt wird, da dann vermehrt Bakterien und Viren in den menschlichen Körper gelangen. Aus dem gleichen Grund dürfen kein Öl, Alkohol, Nagellackentferner oder Cremes angewandt werden. Nach Entfernung der Zecke muss die Wunde desinfiziert werden. Der Hausarzt sollte informiert werden und sich die Stichstelle ansehen. Tritt eine Rötung - auch noch nach Tagen oder Wochen - im Bereich der Stichstelle auf, ist auf jeden Fall erneut der Hausarzt aufzusuchen, weil dies das Zeichen für eine Borreliose sein kann. Vorbeugung Wenn Sie mit den Schülern/-innen längere oder häufigere Waldspaziergänge und Außenaktivitäten im freien Gelände oder einen Schullandheimaufenthalt planen, ist es sinnvoll, mit Schülern und Eltern über die Möglichkeit des Zeckenbefalls zu sprechen. Bei Waldspaziergängen wird empfohlen, geschlossene Kleidung, z.B. Jeans und langärmelige Hemden und festes Schuhwerk zu tragen. Nach Aufenthalt in freier Natur sorgfältiges Absuchen des Körpers nach Zecken. Falls Sie nach dem Spaziergang bei einem Kind oder bei sich selbst eine Zecke entdecken, sollte diese so bald wie möglich entfernt werden. Auch die Eltern des Kindes sollten davon informiert werden. Sollte Ihnen im Verlauf der darauffolgenden Tage oder Wochen eine Rötung im Bereich der Stichstelle auffallen, so machen Sie bitte die Eltern darauf aufmerksam und empfehlen ihnen auf jeden Fall, das Kind beim Hausarzt oder Kinderarzt vorzustellen. - 81 - Der Ostalbkreis gilt als Risikogebiet für FSME-Erkrankungen. Eine Impfung ist deshalb für alle Personen, auch für Kinder, empfehlenswert, die sich im Ostalbkreis aufhalten und dabei ein Zeckenstichrisiko haben. In den Öffentlichen Impf-empfehlungen für Baden Württemberg wird die Impfung gegen FSME ohne geografische Einschränkung für ganz Baden Württemberg empfohlen. - 82 - Kapitel 4: Chronische Krankheiten 1. Epilepsie (Anfallsleiden) Die Epilepsie beruht auf einer Funktionsstörung der Nervenzellen im Gehirn und kann in jedem Lebensalter beginnen. Etwa 1 % aller Menschen erkranken an einer Epilepsie. Die Krampfanfälle können sehr verschieden aussehen und unterschiedliche Ursachen (eine Hirnschädigung (wie z. B. eine Narbe, ein Tumor oder eine Fehl-bildung) oder eine erbliche Veranlagung) haben. Durch eine medikamentöse Behandlung kann in den meisten Fällen erreicht werden, dass keine Anfälle mehr auftreten. Die wichtigsten Formen sind: Grand mal-Anfälle - große generalisierte Krampfanfälle Symptome: Bewusstlosigkeit, Anspannung des ganzen Körpers, gefolgt von rhythmischen Zuckungen, die an Heftigkeit zunehmen, blass-blaue Hautverfärbung, häufig unwillkürlicher Urinabgang, Speichelaustritt aus dem Mund und Bissverletzungen der Zunge. Dauer: meist 1 bis 2 Minuten. "Kleine Anfälle" - treten in verschiedenen Formen auf: • Absencen - d. h. Bewusstseinspausen Symptome: Das Kind ist für einige Sekunden "abwesend" und nicht ansprechbar. Es unterbricht seine Tätigkeit und schaut starr auf einen Punkt. Diese Anfälle werden zu Beginn der Krankheit oft nicht erkannt oder als dumme Angewohnheit angesehen. • Psycho-motorische Anfälle Symptome: Unmotivierte Schmatz- Schluck- und Leckbewegungen, Nesteln mit den Händen, unverständliches Reden, plötzliche Erregungszustände oder Wutausbrüche, ziel-loses Umherlaufen bei getrübtem Bewusstsein. Dauer: einige Minuten. Es gibt zahlreiche weitere Anfallsformen, die aber im Schulalltag normalerweise nicht vorkommen. Epileptische Anfälle können als Anfallserie auftreten (Wiederholung der Anfälle innerhalb von Minuten oder Stunden) oder in einen epileptischen Zustand (Status) übergehen (der Anfall dauert länger als 15 Minuten oder das Kind kommt zwischen den Anfällen nicht zu Bewusstsein). Bei jedem Verdacht auf ein noch nicht bekanntes Anfallsgeschehen sollten sofort die Eltern informiert werden. Wichtig für die Diagnosestellung ist eine exakte Beschreibung des Geschehens mit Zeitdauer. Die Diagnose wird von einem spezialisierten Kinderarzt oder Neurologen gestellt. Ein wichtiges unverzichtbares Hilfsmittel ist dabei das EEG (Abkürzung für Elektroenze- - 83 - phalogramm), das bei einer epileptischen Aktivität typische Kurvenverläufe zeigt, auch wenn gerade kein Anfall besteht. Ein normales EEG schließt allerdings eine Epilepsie nicht aus. Die Behandlung erfolgt hauptsächlich mit Medikamenten, die regelmäßig eingenommen werden müssen. Die Suche nach den richtigen Medikamenten, unter denen Anfallsfreiheit besteht, kann manchmal Monate dauern. Die Medikamente wirken gezielt gegen Anfälle. Sie sind keine Beruhigungsmittel. Wichtig ist die Information der Lehrerinnen und Lehrer und nach Möglichkeit auch der Mitschülerinnen und Mitschüler durch die Eltern und evtl. den behandelnden Arzt. Die Lehrkraft sollte mit den Eltern besprechen: • Wann und welche Medikamente nimmt das Kind? – Siehe hierzu auch den Musterbrief auf Seite 19 zur Verordnung von Bedarfsmedikation! • Wie sehen mögliche Nebenwirkungen bei Über- oder Unterdosierung aus? • Ist das Kind/der Jugendliche anfallsfrei? • Wie sieht ein eventueller Anfall aus? Gezielt nach Vorboten (sog. „Aura“) oder eventuellem Auslöser fragen (z. B. durch Lichtblitze in der Disco)! • Was soll der Lehrer dann tun? • Wann soll er die Eltern anrufen und wann einen Arzt (Name des behandelnden Arztes, Telefonnummer des Krankenwagens und des Rettungsdienstes)? • Wofür (z. B. Schulweg) braucht das Kind Aufsicht bzw. Begleitung? • Anfallskranke Kinder dürfen am Schulsport teilnehmen, wenn aus Sicht der behandelnden Ärzte keine anderslautenden Empfehlungen gegeben wurden und einige Einschränkungen bei der Teilnahme am Sport beachtet werden, z. B. sind Sportarten mit Absturzgefahr (Hochreck, Ringe, Seile, Stangen) ungeeignet. Schwimmen und Baden darf nur unter sorgfältiger und ständiger Aufsicht in Badeanstalten stattfinden. Offene Gewässer sind nicht geeignet. Auf Springen und Tauchen sollte verzichtet werden, ggf. sollte das Kind eine Schwimmweste tragen. Ungeachtet dieser allgemeinen Empfehlungen sollte in jedem Einzelfall mit den Eltern abgesprochen werden, inwieweit das Kind am Schulsport teilnehmen darf, gegebenenfalls sollte eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden. Erste Hilfe - Maßnahmen In der Regel hört ein großer Anfall (Grand mal) nach 1 bis 3 Minuten von selbst auf, er ist trotz seines bedrohlichen Aussehens nicht lebensgefährlich. In den allermeisten Fällen ist deshalb eine ärztliche Maßnahme nicht erforderlich. Dauert ein großer Anfall aber länger als 3 bis 5 Minuten, so müssen besondere Maßnahmen zur Unter-brechung des Anfallsgeschehens ergriffen werden, so wie sie vorab mit den Eltern besprochen wurden. Zunächst allgemeine Maßnahmen: Das Kind soll nach Möglichkeit flach auf das Bett oder den Boden gelegt werden, um Sturzverletzungen zu vermeiden. Die Kleidung soll besonders am Hals gelockert werden. Es soll aus einer möglichen Gefahrenzone gebracht werden (Straßenverkehr, Wasser, scharfe Gegenstände oder Kanten). Das Kind sollte während des Anfalls beobachtet - 84 - werden, damit sorgfältige Angaben über die Art und die Dauer dem Arzt geschildert werden können. Nach dem Anfall sollte das Kind in stabile Seitenlage gedreht werden. Meist ist das Kind nach dem Anfall schlaff und schläfrig, man sollte es schlafen lassen, evtl. Unruhezustände beruhigend begleiten. Ein Arzt muss gerufen werden, wenn der Anfall länger als 5 Minuten dauert, sich das Gesicht bläulich verfärbt oder die Verwirrtheit nach dem Anfall länger als 30 Minuten andauert und sofort wenn es sich um einen erstmals aufgetretenen Krampfanfall handelt. Kinder mit kleinen Anfällen bedürfen einer ruhigen und beschützenden Begleitung und einer guten Beobachtung. Eine Unterbrechung des Anfallsgeschehens ist in aller Regel nicht erforderlich, auch wenn sich der Anfall über mehrere Minuten hinzieht. Nur wenn der Anfall nicht aufhört, muss hier der Arzt hinzugezogen werden. Versuchen Sie nicht während des Anfalls den Kiefer zu öffnen und gewaltsam Gegenstände (Keil) zwischen die Zähne zu schieben, um Wangen- oder Zungen-biss zu verhindern. - 85 - 2. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) Der Diabetes mellitus ist eine Erkrankung, die auch in frühen Lebensjahren auftreten kann. Es wird angenommen, dass in der Bundesrepublik ca. 20.000 Kinder und Jugendliche an Diabetes erkrankt sind. Diese Zahl ist so groß, dass jede Lehrerin und jeder Lehrer damit rechnen muss, irgendwann einmal mit den Problemen eines jungen diabetischen Menschen konfrontiert zu werden. Die Eltern diabetischer Kinder werden von den Ärzten darauf hingewiesen, dass der Diabetes des Kindes für Lehrer und Mitschüler kein Geheimnis bleiben soll. Diabetes ist weder ansteckend noch - bei richtiger Behandlung - in geistiger und körperlicher Hinsicht leistungsmindernd. Diabetische Kinder und Jugendliche sind den Anforderungen der Schule in der Regel genauso gewachsen wie ihre Altersgenossen, sie sollten keine Sonderstellung genießen oder besonders nachsichtig behandelt werden. Die zweifellos vorhandenen Probleme der Erkrankung dürfen aber auch nicht bagatellisiert oder ignoriert werden. Folgende Hinweise sollen dem Lehrpersonal die Aufgabe beim Umgang mit den jungen Diabetikern erleichtern helfen: • Wenn der Schule mitgeteilt wird, dass ein Kind zuckerkrank ist, sollen Gespräche mit den Eltern ergeben, inwieweit das Kind ärztlicherseits als voll belastbar angesehen wird. In der Regel ist eine volle Belastbarkeit gegeben, einschließlich Teilnahme am Turnunterricht, Wandertagen und Ferienlagern. • Fast alle diabetischen Kinder und Jugendlichen müssen täglich, meist mehrfach, Insulin spritzen, da der Diabetes auf einer Unfähigkeit der Bauchspeicheldrüse beruht, selbst genügend Insulin zu produzieren. Eine der Insulininjektionen erfolgt in der Regel morgens zu Hause vor dem ersten Früh-stück. Manche Kinder benötigen Insulin vor dem Mittagessen und müssen das Insulin deshalb bis zu 30 Minuten vor Einnahme der Mahlzeit spritzen. Auch Blutzuckerbestimmungen können während des Unterrichts erforderlich sein, um Blutzuckerentgleisungen vorzubeugen. Die Hauptwirkung des Insulins, die Senkung des Blutzuckers, macht sich zumeist im Laufe des Vormittags, also bevorzugt während der Schulzeit bemerkbar. Nicht immer gelingt es, Nahrungszufuhr und Insulinspritze so aufeinander abzustimmen, dass der Blutzuckerwert im Normalbereich oder im leicht erhöhten Bereich bleibt. Bei zu hohem Insulinspiegel (Hyperglykämie) muss das Kind Insulin zuführen. Von größerer Bedeutung für den Schulalltag sind Unterzuckerreaktionen (Hypoglykämien), die das Kind aber fast immer rechtzeitig bemerkt und bekämpfen kann. • Die Anzeichen für eine solche Unterzuckerung sind unterschiedlich. Schweiß-ausbrüche, Zittern, Herzklopfen, Blässe, Kopfschmerzen und unkontrollierte Reaktionen können Ausdruck der Unterzuckerung sein. In einem solchen Fall soll das Kind rasch etwas Zuckerhaltiges (Obst, Traubenzucker) essen und/oder trinken (Obstsaft, Limonade, Cola (keine „Light“-Produkte)). Da das Kind in dieser Situation mit der Nahrungszufuhr keinesfalls bis zur nächsten Pause warten darf, muss ihm gestattet und sogar ausdrücklich geraten werden, sofort - auch während des Unterrichts - etwas zu essen. Die Scheu des Kindes vor dieser Maßnahme soll durch ein Gespräch bereits bei der Einschulung bzw. nach Auftreten des Diabetes genommen werden. Die Unterzuckererscheinungen treten dann auf, wenn zu viel Insulin gespritzt wurde, wenn zu wenig gegessen worden ist oder wenn eine unvorhergesehene zu starke körperliche Tätigkeit vorlag. Bereits bei beginnender Unterzuckerung muss jede körperliche Tätigkeit unterbrochen werden. Während der Unterzuckerung ist auch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Kindes - 86 - vorübergehend eingeschränkt. Bei einer Unterzuckerung darf der Schüler oder die Schülerin auf keinen Fall aus der Klasse oder nach Hause geschickt werden. • Diabetische Kinder sollten an Tagen, an denen sie Turnunterricht haben, etwas mehr zum Frühstück essen bzw. etwas weniger Insulin spritzen. Unterzuckerreaktionen, die mit Bewusstlosigkeit einhergehen, sind außerordentlich selten. Als beste Vorbeuge-maßnahme gegen Unterzuckerung ist die regelmäßige Nahrungsaufnahme anzusehen. Je nach ärztlicher Verordnung soll das Kind in den Schulpausen ein 2. und evtl. 3. Frühstück einnehmen. Auch hier sollten die Mitschüler darüber informiert werden, dass das diabetische Kind sein Pausenbrot auch außerhalb der Reihe - z. B. während einer längeren Probe - zu sich nehmen darf. • Im Allgemeinen sind die beschriebenen, durch die Insulinwirkung hervorgerufenen Unterzuckerreaktionen harmlos und vermeidbar. Treten solche Reaktionen jedoch häufig auf, ist eine ärztliche bzw. klinische Überprüfung der verordneten Insulindosis angezeigt. Deswegen sollten die Lehrer diabetischer Kinder die Eltern von derartigen Insulinreaktionen unbedingt unterrichten. Für den seltenen Fall einer mit Bewusstlosigkeit einhergehenden Unterzuckerreaktion sind Benachrichtigungs-möglichkeiten (Telefonkontakt mit dem Elternhaus und dem Notarzt) zu vereinbaren. • Bei Kindern, die schon im Vorschulalter an Diabetes erkrankt sind, ergeben sich meist weniger Probleme, da sie sich an die dadurch veränderte Lebenssituation bereits gewöhnt haben. Die Neuerkrankung eines Schulkindes kann hingegen nicht nur wegen des durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Zeitversäumnisses, sondern auch aufgrund der das Kind besonders am Anfang psychisch belastenden neuen Situation zu Problemen führen. Hier liegt eine wichtige Aufgabe für die Lehrer diabetischer Kinder und Jugendlicher vor, das Kind über diese Situation hinwegzubringen und es als "bedingt gesund" in den Schulbetrieb einzuordnen. • Die allgemein angestrebte Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern ist im Falle des diabetischen Kindes und Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Der Diabetes kann und soll nicht als Ausrede für schlechtere Leistungen in der Schule dienen. Wenn aber durch eine kritische Entwicklung der Erkrankung Schul-versäumnisse entstehen, muss versucht werden, dem Kind über diese Situation hinwegzuhelfen: Es muss ein Mittelweg zwischen Überbewertung und Bagatellisierung der Erkrankung gefunden werden. Die Erfüllung dieser Aufgabe durch Eltern, Ärzte und nicht zuletzt durch die Lehrer ist ein wichtiges Fundament für die psychische und körperliche Entwicklung des diabetischen Kindes und Jugendlichen. Quelle: Merkblatt für bayerische Erzieher von Prof. Dr. Hellmut Mehnert, München, übernommen aus dem Buch: Stoffwechselerkrankungen - herausgegeben von Hellmut Mehnert - Thieme Verlag - 87 - 3. Asthma bronchiale im Kindesalter Die nachfolgenden Ausführungen zu diesem Thema wurden einer Informations-mappe der deutschen Asthmaklinik in Davos entnommen. Was ist Asthma bronchiale? Asthma bronchiale ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege. Durch die erhöhte Entzündungsbereitschaft der Atemwege, die mit Schleimhautschwellung, Verengung der Atemwege (Bronchialobstruktion) und Ansammlung von zähem Schleim einhergeht, kommt es zu anfallsweise auftretender Atemnot. Asthma bronchiale ist die häufigste chronische Erkrankung im Kindesalter. Ursachen Man unterscheidet das allergische vom nicht-allergischen Asthma sowie Misch-formen. Bei Kindern kommt das allergische Asthma häufiger vor. Es wird bei entsprechender erblicher Veranlagung durch äußere Reize (Allergene) ausgelöst. Als Allergene spielen Hausstaubmilben, Tierhaare, Insektenstiche, Pollen, Schimmelpilze und Nahrungsmittelallergene eine entscheidende Rolle. Bei nicht-allergischem Asthma können Atemwegsinfekte, Medikamentenunverträglichkeiten oder die Einwirkung von giftigen (toxischen) bzw. reizenden Stoffen Asthmaanfälle auslösen. Symptome Bei einem Asthmaanfall kommt es zu akut auftretender Atemnot. Die Ausatmung ist erschwert, die Atmung ist pfeifend (Giemen)). Es tritt ein trockener Husten, z. T. Hustenanfälle auf. Begleitend können Unruhezustände und Angstgefühle auftreten. Die Warnsignale eines Asthmaanfalls Jedes Kind spürt eine beginnende Atemnot, einen Infekt oder eine allergische Reaktion an unterschiedlichen körperlichen Veränderungen und Symptomen. Eine beginnende Atemnot nimmt ein Kind als Bauchweh wahr, ein anderes als einen Druck oder Zugehen im Hals oder einen Druck in der Brust und einen plötzlich beginnenden, zunehmenden Reizhusten. Es ist daher wichtig, alle vom Kind genannten Warnsignale ernst zu nehmen, so befremdlich sie auch sein mögen und mit ihm bei sich ergebenden Gelegenheiten darüber zu sprechen. Kinder sind jedoch oft ängstlich, wütend oder enttäuscht, wenn sie eine Atemnot oder schon wieder einen Infekt oder eine Allergie spüren und tun manchmal so, als ob sie gar nichts hätten. Asthma und Schulsport Asthma und Sport schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Schüler mit Asthma ist im beschwerdefreien Intervall genauso gut belastbar wie gleichaltrige gesunde Kinder. Eine längerfristige Schulsportbefreiung sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Bei regelmäßiger Belastung nimmt Anstrengungsasthma ab. Durch die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten kann sogar eine Verbesserung der Lungenfunktion erzielt werden. Genaue Absprachen und eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern und Schüler sind erforderlich. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen gibt es Phasen, in denen der asthmakranke Schüler keinen Sport treiben sollte. Dies ist der Fall bei bestehender Atemnot, bei akuten Infekten, 2 bis 3 Tage nach einem starken Asthmaanfall sowie bei einer länger anhaltenden Verschlechterung der Lungenfunktion. Vorsicht ist auch bei starken Pollenallergikern während der Pollenflugzeit, bei - 88 - Kindern mit erhöhter Überempfindlichkeit gegen Hausstaubmilben in verschmutzten und staubigen Sporthallen geboten. Personen, die das Kind beim Sport betreuen und beaufsichtigen, sollten sich auch mit entsprechender Handhabung und Indikation eines Dosieraerosols auskennen. Es empfiehlt sich teilweise, das Asthmaspray direkt beim Sportlehrer zu deponieren. Während einer Sportstunde sollte das Kind immer die Möglichkeit haben, individuelle Pausen einzulegen. Eine körperliche Überforderung sollte unbedingt vermieden werden. Was ist beim Schulsport zu beachten? Körperliche Anstrengung führt bei etlichen Asthmatikern zu Atemproblemen. Durch die verstärkte Ein- und Ausatmung bei körperlicher Belastung, der damit verbundenen Kältereizung und dem folgenden Feuchtigkeitsentzug der Bronchien können die Bronchien zum Anschwellen und die Bronchialmuskulatur zur Verkrampfung gebracht werden: die Folge ist Atemnot. Diese Asthmaform nennt man Anstrengungsasthma. Die Beschwerden treten in der Regel während oder 10 bis 30 Minuten nach der körperlichen Belastung auf. Daraus ist nicht die Konsequenz zu ziehen, dass Belastung sowie Sport absolut zu vermeiden sind. Die Art und Form der Belastung ist so zu gestalten, dass keine Atemnot auftritt. Um Atemnotsituationen auszuschließen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten: sind folgende Vorbereitungen bzw. • Asthmakranke Kinder oder Jugendliche sollten von ihrem Arzt optimal medikamentös eingestellt werden. • Vor dem Sport sollte insbesondere der Anstrengungsasthmatiker eine regelmäßige Inhalation mit seinem Dosieraerosol durchführen. • Eine mindestens 10- bis 15-minütige Aufwärmphase ist grundsätzlich erforderlich, angefangen von Stretching bis hin zu Übungen mit höherer Intensität. Es soll eine allmählich steigende Belastung ausgeübt werden, um Atmung und Herz-Kreislauf langsam auf „Betriebstemperatur“ zu bringen. • Beim Aufwärmtraining sollten schnelle Laufintervalle möglichst vermieden werden, da diese beim anstrengungsinduzierten Asthma häufig zu Verengung der Bronchien führen können. Um eine hohe Intensität bei Laufübungen während der Aufwärmphase zu vermeiden empfiehlt es sich, Hindernisse einzubauen, einen Linienlauf durchzuführen bzw. Materialien wie große Bälle beim Einlaufen zu verwenden. - 89 - • Auch zu Beginn des eigentlichen Sporttreibens ist eine allmähliche Belastungs-steigerung sinnvoll. Das sogenannte Warming up wird fortgesetzt, schnelle abrupte Belastung mit hoher Intensität sollte während der ersten 10 Minuten vermieden werden. Grundsätzlich sollte auf eine richtige Atemtechnik (Nasenatmung, Lippenbremse und Bauchatmung) geachtet werden. Verhalten bei Atemnot während des Sports oder in der Schule • Ruhe bewahren • Lehrer verständigen • Ruhepause einlegen • Atmen mit Lippenbremse • Atemerleichternde Haltung einnehmen (Torwartstellung, Kutschersitz), flache Lage-rung vermeiden! • Ablenken, nicht auf Atemnotzustand konzentrieren • Dosieraerosol einsetzen (Technik beachten) • Schutzkappe vom Mundstück entfernen • Dosieraerosol kräftig schütteln • Ausatmen • Dosieraerosol mit dem Behälterboden nach oben halten • Das Mundstück mit den Lippen und Zähnen umschließen • Einen Hub des Dosieraerosols auslösen und dabei gleichzeitig langsam und tief einatmen, damit das Medikament mit dem Atemstrom in die Lunge gelangt • Dosieraerosol absetzen und die Luft einige Sekunden anhalten, Medikamentennebel in der Lunge absetzen kann, danach ausatmen • Gegebenenfalls wiederholen • Falls auch nach zweiter Spraygabe nach 10 Minuten keine Besserung eintritt, sofort einen Arzt herbeiholen und die Eltern verständigen. Kooperation Elternhaus und Schule damit sich der - 90 - Schule und Unterricht haben eine wichtige Funktion. Hierbei bedarf es vor allem verständnisvoller und informierter Lehrer und Klassenkameraden. Der Dialog zwischen Schule und Elternhaus muss aufgebaut und gepflegt werden. Oft sind es Kleinigkeiten, wie etwa die kurze Mitteilung, dass ein Kind schlecht geschlafen hat, die Information über ein neues Medikament, die helfen, ein verständnisvolles Umfeld in der Klassengemeinschaft aufzubauen. Eine Information der Klassenkameraden über Krankheitsbild oder –verlauf, aber auch die pädagogisch verantwortete Leistungsanforderung sind wichtig, um dem chronisch kranken Kind Normalität zu vermitteln, es aus dem Schonraum des Patienten herauszuholen, hin in das aktive Klima der Klassengemeinschaft. Asthma- und allergiekranke Kinder sind häufig durch eine ausgesprochene Leistungsorientiertheit bezüglich schulischer Leistungen auffallend. Trotzdem darf man nicht vergessen, dass die Kinder nur bedingt gesund sind und gesundheitlich gefährdet sind. Ein weiterer Teil der Kinder ist kompensiert chronisch krank. Sie sind schulisch unauffällig, verfügen aber über geringere körperliche und seelische Reserven. Ein weiterer Teil der Kinder zeigt massives Schulversagen mit entsprechenden Auffälligkeiten bei ständig reduzierter Leistungsfähigkeit. Das unkompensierte chronisch kranke Kind und seine Familie bedürfen dringend adäquater Beratung und Betreuung. Quelle: Informationsmappe der deutschen Asthmaklinik - Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang, CH-7265 Davos Wolfgang - 91 - 4. Integration chronisch kranker Kinder in der Schule Folgende Vorgehensweise wird empfohlen: • Vor der Aufnahme in eine Schule findet ein ausführliches Gespräch mit den Erziehungsberechtigten statt. Vorhandene Berichte von Kliniken und Ärzten werden der Schule zur Verfügung gestellt oder es gibt die Möglichkeit, mit medizinischem Fachpersonal Kontakt aufzunehmen. (Wichtig: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht). • In der ersten Gesamtlehrerkonferenz muss allen Lehrern eine Rundinformation über das betroffene Kind gegeben werden. Folgende Fragen sind zu klären: • - Braucht das Kind regelmäßig Medikamente? - Gibt es ein Notfallmedikament? - Entstehen Fragestellungen bei der Aufsicht? - Wie erreicht die Schule die Erziehungsberechtigten im Notfall? Jedem Lehrer an der Schule sollten schriftliche Grundinformationen jederzeit zu-gänglich sein. Weitere Informationen über chronische Erkrankungen bei Kindern finden Sie unter: - Chronische Erkrankungen als Problem und Thema in Schule und Unterricht (Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer der Klassen 1 bis 10), Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - Chronische Krankheiten im Schulalter, Informations-CD von Dr. med. Astrid Kimmig. Die CD ist für 10 Euro incl. Versand erhältlich bei [email protected] und bei der vdsVersandstelle, Ohmstraße 14, 97076 Würzburg, Tel. 0931/24020, Telefax 0931/24023. - 92 - Kapitel 5: Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Schulen Am 01.01.2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Hierdurch ergaben sich auch Änderungen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen (6. Abschnitt IfSG). Den Gesetzestext mit Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 23 bis 28. 1. Belehrung der Beschäftigten In § 35 ist festgelegt, dass Lehrer und anderes Personal, das Kontakt zu den Schülern hat, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und später mindestens im Abstand von 2 Jahren vom Arbeitgeber über die Pflichten nach § 34 zu belehren ist. Über diese Belehrungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, welches beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist. Dieses Protokoll kann im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 durch das Gesundheitsamt ein-gesehen werden. Für diese Belehrung wurde vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg ein Merkblatt und eine Mustererklärung zur Verfügung gestellt. Sie finden sie auf den nächsten Seiten. Stempel der Schule Belehrung gemäß § 35 IfSG - 93 - Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen Vorbemerkung Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Das IfSG hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung“ und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten. Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für die Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei Risikogruppen (z. B. bei Kindern) schwere Krankheitsverläufe verursachen können. Der beigefügte Auszug aus dem Gesetzestext informiert Sie über die vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtungen für die Beschäftigten in den Gemeinschaftseinrichtungen. Eine wichtige Neuerung betrifft Lehrer, Lehramtsanwärter sowie Schulbedienstete. Bislang wurde von diesen Personen u. a. verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit das Vorliegen einer Tuberkulose durch einen Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane ausgeschlossen wird. Das IfSG verzichtet auf solche Untersuchungen und sieht stattdessen eine Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor. Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, Hinderungsgründe an sich selbst festzustellen. Die Belehrung ist mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen. Damit Sie die gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungsverpflichtungen und Verbote, die in § 34 IfSG dargelegt sind, in eigener Verantwortung umsetzen können, wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren - über die Erkrankungen, die in § 34 Abs.1 und Abs.3 IfSG aufgezählt sind und - über die besonderen Vorkehrungen bei Ausscheidung bestimmter Krankheitserreger. An wen richten sich die §§ 34 und 35 IfSG? Von den Regelungen betroffen sind insbesondere Schüler, Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Lehrer, Erzieher und sonstige Personen in der Kinderbetreuung, die Kontakt zu den Betreuten haben und dadurch eine Gefahrenquelle darstellen können. - 94 - Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich einer Tätigkeitsbeschränkung? Folgende Personen dürfen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben: Personen, - die an einer der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Erkrankungen leiden oder dessen verdächtig sind oder die verlaust sind. - die Ausscheider einer der in § 34 Abs. 2 IfSG genannten Krankheitserreger sind und keine Erlaubnis des Gesundheitsamtes vorweisen können, dass sie ihrer Tätigkeit trotzdem nachgehen können. - in deren Wohngemeinschaft eine der Erkrankungen ärztlich diagnostiziert wurde, die in § 34 Abs. 3 IfSG aufgeführt ist. Dieses Verbot soll eine Verbreitung der Krankheitserreger vermeiden, indem die Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung unterbrochen werden. Es umfasst die genannten Tätigkeiten in allen Räumen und Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung und darüber hinaus auch bei Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtung stattfinden, wie z. B. den Wandertag oder Sportveranstaltungen. Das bedeutet, dass Lehrer keinen Unterricht halten dürfen, Erzieher nicht bei der Betreuung der Kinder mitwirken dürfen, Hausmeister z. B. den häufig in den Pausen praktizierten Verkauf von Lebensmitteln an Schüler nicht durchführen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das IfSG verbietet nicht, dass die betreffenden Personen andere Tätigkeiten - auch in der Gemeinschaftseinrichtung – ausüben, wie z. B. Bürotätigkeiten. Wer muss darüber informiert werden? Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss unverzüglich von Ihnen über die genannten meldepflichtigen Tatbestände informiert werden. Bestehen Ausnahmeregelungen? Die „Pflichten und Verbote“ in den §§ 34 und 35 können im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Regelungen führen. Die zuständige Behörde kann deshalb im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen hiervon zulassen. Wann ist eine Wiederzulassung in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen möglich? Merkblätter des Landesgesundheitsamts bzw. des Robert Koch-Instituts enthalten Kriterien für eine Wiederzulassung, z. B. nach einer Infektionskrankheit, sowie Angaben zum Umgang mit klinisch gesunden Ausscheidern. Darüber informiert Sie Ihr Gesundheitsamt. Erklärung Nachdem Sie dieses Merkblatt gelesen und die „Pflichten und Verbote“ verstanden haben, bitten wir Sie, zu unterschreiben, wenn Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. - 95 - Erklärung Frau/Herr geb. am Straße /Hausnummer Postleitzahl/Ort Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (lfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 lfSG aufgeklärt wurde. Mir sind keine Tatsachen bekannt, die für ein Tätigkeitsverbot nach § 34 lfSG sprechen. Treten vor, bei oder nach der Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 34 IfSG auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich meinem Arbeitgeber mitzuteilen. Ort/Datum Unterschrift - 96 - 2. Belehrung der Sorgeberechtigten § 34 Abs. 5 legt fest, dass die Schulleitung die Sorgeberechtigten der neu aufgenommenen Schüler belehren muss über deren Mitteilungspflichten beim Auftreten einer der im § 34 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände (Auftreten von Infektions-krankheiten oder Verlausung). Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, dass sie schriftlich erfolgt und von den Sorgeberechtigten bestätigt wird, analog zur Belehrung der Beschäftigten. Für diese Belehrung wurden vom Sozialministerium Merkblätter in Deutsch und in verschiedenen anderen Sprachen zur Verfügung gestellt. Sie finden sie auf den nächsten Seiten zusammen mit einer Mustererklärung, die von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden kann. - 97 - Stempel der Einrichtung GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals von Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. 1. Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemein-schaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderart/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind einer Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen. - 98 - 2. Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. 3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten Gemeinschafsteinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfeninfo.de. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Gesundheitsamt oder an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin. Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten ⋅ ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ⋅ Kinderlähmung (Poliomyelitis) ⋅ Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung ⋅ ansteckungsfähige Lungentuberkulose noch nicht begonnen wurde) ⋅ bakterieller Ruhr (Shigellose) ⋅ Krätze (Skabies) ⋅ Cholera ⋅ Masern ⋅ Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC ⋅ Meningokokken- Infektionen verursacht wird ⋅ Mumps ⋅ Diphtherie ⋅ Pest ⋅ durch Hepatitisviren A oder E verursachte ⋅ Scharlach oder andere Infektionen mit dem Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatits A oder E) Bakterium Streptococcus pyogenes ⋅ Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien ⋅ Typhus oder Paratyphus ⋅ Infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien ⋅ Windpocken (Varizellen) verursachter, Durchfall und/oder Erbrechen (gilt ⋅ Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. nur bei Kindern unter 6 Jahren) Ebola) ⋅ Keuchhusten (Pertussis) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger ⋅ Typhus oder Paratyphus ⋅ Cholera-Bakterien ⋅ Shigellenruhr-Bakterien ⋅ Diphtherie-Bakterien ⋅ EHEC-Bakterien - 99 Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankungen an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft ⋅ Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien ⋅ ansteckungsfähige Lungentuberkulose ⋅ Kinderlähmung (Poliomyelitis) ⋅ bakterieller Ruhr (Shigellose) ⋅ Cholera ⋅ Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC ⋅ Masern ⋅ Diphtherie ⋅ durch Hepatitisviren A oder E verursachte ⋅ Pest verursacht wird Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatits A oder E) ⋅ Meningokokken-Infektionen ⋅ Mumps ⋅ Typhus oder Paratyphus ⋅ Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) ⋅ Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola) Quelle RKI, Stand 22.01.2014 - 100 - Erklärung Frau/Herr geb. am Straße /Hausnummer Postleitzahl/Ort Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 lfSG aufgeklärt wurde, soweit sie meinen Sohn/ meine Tochter ___________________________ betreffen. Mir sind keine Tatsachen bekannt, die jetzt für ein Besuchsverbot nach § 34 lfSG sprechen. Treten während des Schulbesuchs solche Tatsachen nach § 34 IfSG auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen. Ort/Datum Unterschrift - 101 - Italienisch - 102 - - 103 - Spanisch - 104 - - 105 - Türkisch - 106 - - 107 - - 108 - - 109 - Französisch - 110 - - 111 - - 112 - Russisch - 113 - Griechisch - 114 - - 115 - - 116 - - 117 - - 118 - - 119 - Portugiesisch - 120 - - 121 - - 122 - Kroatisch - 123 - - 124 - - 125 - 3. Erstellung von Hygieneplänen Mit der Verpflichtung zur Erstellung der Hygienepläne nach § 36 Abs. 1 wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu mindern. Da dies für die meisten Einrichtungen eine neue Verpflichtung ist, sollen die Gesundheitsämter dabei Hilfestellung leisten. Die schon bisher in § 9 ÖGDG (Öffentliches Gesundheitsdienstgesetz) geregelte hygienische Überwachung durch die Gesundheitsämter bleibt unberührt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Unabhängig hiervon ist es eine eigene Aufgabe der Einrichtungen, sich mit den sie betreffenden infektionshygienischen Problemen auseinanderzusetzen und Hygienepläne zu erstellen. Dabei können Festlegungen für Reinigungsmaßnahmen in der Schule (siehe Seite 16) Bestandteil eines solchen Hygieneplans sein. Das schrittweise Vorgehen beim Erstellen eines Hygieneplanes ist auf der nächsten Seite zusammengefasst. Auf der übernächsten Seite finden Sie einen Musterhygieneplan. Das Landesgesundheitsamt hat 2010 ebenfalls einen Musterhygieneplan für Schulen veröffentlicht, den Sie im Internet unter der Adresse www.gesundheitsamt-bw.de finden und dort unter Fachpublikationen herunterladen oder ausdrucken können. - 126 - Schritte bei der Erstellung eines Hygieneplans 1. Analyse der Infektionsgefahren Im ersten Schritt sollt analysiert werden, a) welche Infektionsrisiken b) durch welche Personen c) durch welche sonstigen Ursachen bestehen. Je nach Art der Einrichtung ist dabei zwischen den verschiedenen Bereichen (z. B. Schwimm- und Badebereiche) zu differenzieren. 2. Bewertung der Risiken Im zweiten Schritt sollte bewertet werden, a) welche Risiken ausreichend niedrig sind und deshalb hingenommen werden können und b) bei welchen Risiken risikominimierende Maßnahmen (bis hin zu einem hinzunehmenden Niveau) ergriffen werden sollten. 3. Risikominimierung Im dritten Schritt sollten die konkreten Maßnahmen festgelegt werden, mit denen ein Risiko vermindert werden kann (z. B. Festlegung von Reinigungs- oder Desinfektionsmaßnahmen, Einmalhandtücher und Seife in Gemeinschaftseinrichtungen, Zurverfügungstellung von separaten Toiletten bei bestimmten Krankheiten, Trennung bestimmter Personengruppen). 4. Festlegung von Überwachungsverfahren Im vierten Schritt sollten Methoden festgelegt werden, wie die Einhaltung der Risikominimierungsmaßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand überwacht werden kann (z. B. regelmäßige Kontrolle vor Ort durch einen Beauftragten der Einrichtung, schriftliche Dokumentation der Maßnahmen mit Checklisten oder Formblättern). 5. Überprüfung des Hygieneplans Es sollten Zeitabschnitte festgelegt werden, nach denen die Effizienz und die Aktualität der Hygienepläne im Team überprüft und ggf. Veränderungen festgelegt werden (z. B. einmal jährlich). 6. Dokumentation, Schulung Im sechsten Schritt sollten Einzelheiten der Dokumentation des Hygieneplans und die Information bzw. Schulung der Beteiligten festgelegt werden. Quelle: Bales/Baumann, Kommentar zum Infektionsschutzgesetz - 127 - (Muster)-Hygieneplan in Schulen Was Wann Womit* Wie wer Klassen- und Fachräumen 2-3x wöchentlich und nach Bedarf Reinigungsmittel feucht wischen Reinigungspersonal Sanitärbereichen/ Schulschwimmbad** 1 x täglich Umkleiden** täglich Turnhalle** 1 - 2 x pro Woche und bei Verunreinigung 1 x pro Woche und nach Bedarf Reinigungsmittel feucht wischen Reinigungspersonal Reinigungsmittel mit separaten Tüchern feucht wischen feucht wischen Reinigungspersonal feucht wischen Verantwortlicher Fußböden in Tische/Stühle Fenster, Schränke, Heizkörper, Regale Beleuchtung WC/Urinal Handwaschbecken Lehrküchen mindestens 1 - 2 x jährlich und nach Bedarf 1 x täglich, bei Verschmutzung sofort 1 x täglich Reinigungsmittel Reinigungspersonal Arbeitsflächen/Spülbecken/Waschbecken nach Benutzung Reinigungsmittel/ Flächendesinfektionsmittel Fußboden arbeitstäglich Reinigungsmittel Geschirr-/ Reinigungstücher Hände waschen arbeitstäglich Waschmaschine Kochwäsche Personal nach Toilettenbenutzung und Schmutzarbeiten, vor Umgang mit Lebensmitteln, nach Bedarf nach Kontamination mit Blut, Stuhl, Urin, Erbrochenem bei Verunreinigung mit Blut, Stuhl, Urin, Erbrochenem auf die feuchte Hand geben und mit Wasser aufschäumen Waschlotion Personal und Kinder 3 - 5 ml Händedesinfektionsmittel 30 Sekunden lang auf der trockenen Haut einreiben Flächendesinfektionsmittel nach VAH- Liste *** Händedesinfektionsmittel Personal und Kinder ScheuerWischdesinfektion geschultes Reinigungspersonal/ Verantwortlicher Hände desinfizieren Flächen aller Art Reinigungspersona Anmerkungen: * Hier sind die Handelsnahmen und die Konzentrationen und Einwirkzeiten der Reinigungs- und Desinfektionsmittel einzutragen. verwendeten ** Auf barfußbegangenen Böden ist die Anwendung eines viruzid wirkenden Flächendesinfektionsmittel erforderlich, um Warzen und Fußpilzinfektionen vorzubeugen. - 127 a - - *** Einmalhandschuhe tragen. Grobreinigung mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch. Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion desinfizieren. Gesonderte Entsorgung von Reinigungstücher und Handschuhen in einem Plastiksack. Reinigungstücher müssen arbeitstäglich desinfizierend gewaschen werden. Beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren. Die Empfehlungen des RKI für die Wiederzulassung an Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen sind zu beachten (zu finden im Internet unter der Adresse www.rki.de). Zur Infektionsgefährdung und Prophylaxe werdender und stillender Mütter beachten Sie bitte das Merkblatt „Werdende Mütter in der Kinder- und Jugendarbeit sowie im Angestelltenverhältnis an Schulen“ des Landesgesundheitsamtes -Staatlicher Gewerbearzt(www.gaa.baden-wuerttemberg.de). - 128 - 4. Tätigkeitsverbote und Belehrung des Küchenpersonals sowie von Lehrern und Schülern in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen In den §§ 42 und 43 IfSG sind die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln festgelegt. Sie finden den Gesetzestext nachstehend abgedruckt. 8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (1) Personen, die 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden a) b) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich. (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. - 129 - (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden. (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie 1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen. (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über - 130 - die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie. (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern. _____________________________________________________ Wenn Ihre Schule über eine Cafeteria oder eine Kantine verfügt, in der die Schüler Mahlzeiten einnehmen können, so gilt nach § 42 Abs. 1 für das Küchenpersonal ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht an: • • • • • • • Typhus abdominalis Paratyphus Cholera Shigellenruhr Salmonellose anderer infektiöser Gastroenteritis Virushepatitis A oder E • • infizierten Wunden übertragbaren Hautkrankheiten sowie bei Ausscheidung von: • • • • Shigellen Salmonellen EHEC Choleravibrionen Krankheitsverdacht besteht bei Durchfall, Erbrechen oder geröteten Hautbezirken, ohne dass bereits ein Erreger nachgewiesen ist. Erkrankung besteht bei den entsprechenden Krankheitszeichen und Erregernachweis. Das Küchenpersonal muss – auch wenn es sich um ehrenamtliche sog. „Kochmütter“ handelt – über eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 verfügen. Bitte weisen Sie die betreffenden Personen darauf hin und bitten sie, ggf. mit dem Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit- einen Termin für die notwendige Erstbelehrung zu vereinbaren. - 131 - Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folgezeit sind die betreffenden Personen vom Dienstherrn alle 2 Jahre zu belehren. Die Belehrung muss dokumentiert werden. Früher ausgestellte Zeugnisse nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz sind weiterhin gültig. Aber auch diese Personen müssen jetzt alle 2 Jahre vom Dienstherrn belehrt werden. Die genannten Bestimmungen gelten auch für Lehrer und Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen. Für sie gilt demnach ebenfalls das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach § 42 Abs. 1. Lehrer, die erstmalig in solchen Klassen unterrichten und Schüler, die neu in solche Klassen aufgenommen werden, müssen durch das Gesundheitsamt belehrt werden. Alle Lehrer (also auch solche, die schon jahrelang in diesen Klassen unterrichten) sind vom Dienstherrn nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren Verlauf alle 2 Jahre zu belehren. Die Belehrung muss dokumentiert werden. Für Schüler gilt diese Belehrungspflicht durch die Schule nicht, da die Schule kein Dienstherr für sie ist. Wenn die Schüler einen entsprechenden Beruf im Lebensmittelbereich erlernen, müssen die weiteren Belehrungen ggf. durch den Arbeitgeber erfolgen. Nach einem Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 02.08.2001 bedürfen auch Lehrer und Erzieher in Schulen, Heimen und dgl., die regelmäßig für oder mit den Schülern oder Betreuten Lebensmittel herstellen oder behandeln, einer Belehrung und müssen die Vorgaben des § 42 IfSG beachten. Dies bedeutet, dass auch Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in solchen Fällen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Gesundheitsamt und in der Folgezeit durch den Dienstherrn belehrt werden müssen, wie oben beschrieben. Schüler müssen nicht belehrt werden. Für sie gilt aber ggf. auch das Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 IfSG. Die Unterlagen für die Belehrung finden Sie ab der nächsten Seite. Auch an allgemeinbildenden Schulen sollen Lehrer und Schüler im Kochunterricht folgende Hygieneregeln beachten: • Gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife zu Beginn des Unterrichts, nach Benutzung der Toilette und zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten (z. B. nach dem Aufschlagen von Eiern oder dem Würzen von Hähnchen, bevor der Kartoffelsalat angemacht wird). • Eine Desinfektion der Hände erhöht die Sicherheit. Wenn sie erfolgt, dann vor dem Händewaschen, weil nasse Hände das Desinfektionsmittel verdünnen und es damit unwirksam machen können. • Uhren und Handschmuck bitte ablegen, weil darunter Schmutzreste haften bleiben können! • Saubere Arbeitskleidung tragen! • Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen! • Kleine Wunden an Händen oder Armen mit einem wasserdichten Pflaster abdecken (dient dem eigenen Schutz, damit kein Schmutz in die Wunde gelangt)! • Wenn die Wunde eitert, dürfen die betroffenen Personen nicht am Kochunterricht teilnehmen. • Ebenso sollen Personen mit Durchfall oder mit Gelbfärbung der Haut (besonders gut am Augapfel zu sehen) nicht am Kochunterricht teilnehmen. - 132 - Stempel der Einrichtung Belehrung gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (lfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. 9. und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, dürfen diese Tätigkeiten nicht ausüben, wenn bei ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder ein Arzt diese bei ihnen festgestellt hat: • akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Brechdurchfall), ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger, • Typhus oder Paratyphus, • Virushepatitis A oder E (infektiöse Leberentzündung) - 133 - • eiternde Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können oder • die Untersuchung einer Stuhlprobe von ihnen hat den Nachweis einer der folgenden Krankheitserreger ergeben: - Salmonellen, - Shigellen, - enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien - Choleravibrionen. Wenn Personen diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich. Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin: • Durchfall mit mehr als 2 dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. • Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstop- fung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) können Zeichen für Typhus oder Paratyphus sein. • Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust. • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin. • Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres Hausarztes in Anspruch! Teilen Sie ihm auch mit, dass Sie in der Schule im Kochunterricht Lebensmittel zubereiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Vorgesetzten bzw. als Schüler Ihren Lehrer über die Erkrankung zu informieren. Wenn Sie noch mehr über die beschriebenen Erkrankungen wissen möchten, können Sie dies im Anhang nachlesen. - 134 - Anhang Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot? Typhus abdominalis, Paratyphus Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später bestehen häufig „erbsbreiartige" Durch-fälle. Aufgrund der guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger bei uns nicht verbreitet. Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich, allerdings sind die Symptome bei Paratyphus weniger schwer. Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemischen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oder aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in denen sich die hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen zur Verfügung. Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder verreisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt an, dort werden Sie zur Notwendigkeit einer Impfung beraten. Cholera Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel, auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist milchig weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten). Auch dieser Erreger kommt nur in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Ostasien, Südamerika, Afrika). Eine Schutzimpfung mit dem in Deutschland im Moment zugelassenen Impfstoff wird nicht empfohlen. Allerdings sind im Ausland besser verträgliche und wirksamere Impfstoffe verfügbar. Eine Bestellung über eine internationale Apotheke ist möglich. Deshalb sollten Sie bei Reisen in ein Risikogebiet auch dazu Ihren Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt an-sprechen. Shigellose (Bakterielle Ruhr) Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch bei mangelhafter Händehygiene, aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d. h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit - 135 - hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Der Erreger ist auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist also keine typische Reisekrankheit, mit ihrem Auftreten muss jederzeit gerechnet werden. Salmonellen-Infektionen Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren (z. B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brechdurchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen, häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten. Gastroenteritis durch andere Erreger Auch andere Bakterienarten (z. B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z. B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen. Hepatitis A oder E Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis Aoder -E-Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus bereits 1 bis 2 Wochen vor Ausbruch der Erkrankung mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis A-Virus auch bei uns zirkuliert, kommt das Hepatitis E-Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich, die Übertragungswege sind gleich. Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor Reisen in südliche Länder sollten Sie unbedingt an eine Schutzimpfung denken und Ihren Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt darauf ansprechen. - 136 - Stempel der Einrichtung Teilnehmer an der Belehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG am _____________________ Name Vorname Unterschrift Unterschrift der/des Belehrenden: ___________________________________________ - 137 - So erreichen Sie uns: Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich GesundheitJulius-Bausch-Straße 12, 73430 Aalen Telefonzentrale: Nadine Brenner 07361 503-1120 Telefax: 07361 503-1155 E-mail: Internet: [email protected] http://www.ostalbkreis.de Dezernent für Gesundheit und Leiter des Geschäftsbereichs Gesundheit: Dr. Klaus Walter 07361 503-1150 Vorzimmer: Edith Herzog 07361 505-1151 Stellvertretende Leiterin des Geschäftsbereichs Gesundheit und Leiterin vom Sachgebiet III, Jugend- und Zahngesundheit: Dr. Janela Werle 07361 503-1140 Infektionskrankheiten: Dr. Hans-Jürgen Scholz (Beratung) Bearbeitung von Meldungen übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz: Maria Bommersbach 07361 503-1145 07361 503-1135 Werner Hollenbenders 07361 503-1136 Harald Knoblauch 07361 503-1137 Kay Noseleit 07361 503-1138 AIDS-Beratung: Dr. Claudia Nothdurft 07361 503-1142 Zahnärztin: Dr. Sonja Lehrieder 07361 503-1126 Fragen zu Kopflausbefall: Marie-Luise Dostal 07361 503-1122 Terminvergaben für zahnärztliche Untersuchungen in Aalen: Marcella Deis-Migl 07361 503-1127 Dienststelle Hardt, Oberbettringer Straße 166, 73525 Schwäbisch Gmünd Telefonzentrale: Hannah Wagenblast 07171 32-4142 Telefax: 07171 32-4158 E-mail: AIDS-Beratung: Francisca Geiger, Ärztin Zahnärztin: Dr. Sonja Lehrieder [email protected] 07171 32-4154 07361 503-4161 Fragen zu Kopflausbefall: Monika Drescher 07171 503-4150 Terminvergaben für zahnärztliche Untersuchungen in Schwäbisch Gmünd: Gabriele Süß 07171 32-4149 Ansprechpartner für Projekte zur Gesundheitsförderung im Ostalbkreis: Claudia Ulmer, Ärztin 07171 32-4145 - 138 - Stichwortverzeichnis Seite Ärztliche Verordnungen AIDS (HIV - Infektionen) Asthma Atemwegserkrankungen Ausscheider Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - der Beschäftigten - der Sorgeberechtigen - beim Umgang mit Lebensmitteln Besuchsverbot Bindehautentzündung Borkenflechte 19 44 87 30 71 92 96 128 24 siehe Keratokonjunctivitis 32 Cholera Chronische Krankheiten 33 82 Diabetes Diphtherie Durchfallerkrankungen durch Salmonellen Durchfallerkrankungen, virusbedingt 85 33 71 75 EHEC - Erkrankungen Epilepsie Erste Hilfe 33 82 17 Fachausdrücke Flöhe 29 36 Gesetzliche Regelungen - für Gemeinschaftseinrichtungen - für den Umgang mit Lebensmitteln Grippe Hämophilus influenzae Typ b - Meningitis Händehygiene Hand - Fuß - Mund - Krankheit Hepatitis -A -B -C -E Herpes-Infektionen Hirnhautentzündung - eitrig - nicht eitrig HIV - Infektionen Hygienepläne 23 128 36a 42 20 37 55 57 60 62 siehe Mundfäule 38 42 44 127 - 139 - Impetigo contagiosa Impfungen Insektenstiche Integration chronisch kranker Kinder in der Schule Keratokonjunctivitis epidemica Keuchhusten Kinderlähmung Kochunterricht in der Schule Kopfläuse Krätze 32 5 21 91 31 45 46 128 48 46 Landratsamt Ostalbkreis -Geschäftsbereich Gesundheit137 Läuse 48 Leberentzündung siehe Hepatitis Lungentuberkulose 74 Masern Medikamente Meldepflichtige Krankheiten Meningitis Meningokokken - Meningitis Mumps Mundfäule 62 18 23 siehe Hirnhautentzündung 38 63 64 Ozon 8 Paratyphus Pertussis Pfeiffersches Drüsenfieber Pest Pneumokokken - Meningitis Poliomyelitis 65 45 66 65 42 46 Reinigungsempfehlungen für Schulen Ringelröteln Röteln Ruhr, bakterielle 16 67 68 69 Salmonellenerkrankung und -ausscheidung Sanitätstaschen Scabies Scharlach Shigellose Spritzen, benutzte, weggeworfene 71 17 46 73 69 21 Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz - für Mitarbeiter bei der Betreuung von Kindern - für Mitarbeiter in Küchen Tuberkulose Typhus 94 128 74 74 - 140 - Verbandskästen Virusbedingte Durchfallerkrankungen Virusbedingte hämorrhagische Fieber Virushepatitis Virusmeningitis 17 75 75 siehe Hepatitis 42 Warzen Windpocken Wunden Wurmbefall 77 78 21 79 Zahngesundheit Zecken 9 80