KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN • DÜSSELDORF Vom Regelverstoß zur Haftung Juristische Folgen von Hygienefehlern 9. Hygieneforum Neumünster 09.03.2017 © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Inhalt 1. Haftungsrelevante Rechtsvorschriften im Bereich der Hygiene 2. Arzthaftung – Patientenrechtegesetz/BGB 3. Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler (Wundinfektionen, MRSA) 4. Behandlungsfehler im Bereich Hygiene 5. Infektionsschutzgesetz (IfSG) – KRINKO 6. Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) 7. Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) 8. Arzneimittelgesetz (AMG) – „Mischungen“ © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Abkürzungen AMG ART BGB G-BA GKV GKVSpV IfSG KBV KRINKO MedIpVO MPBetreibV MPG QM-RL SGB V © Arzneimittelgesetz Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie Bürgerliches Gesetzbuch Gemeinsamer Bundesausschuss Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Spitzenverband Infektionsschutzgesetz Kassenärztliche Bundesvereinigung Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Medizinprodukte-Betreiberverordnung Medizinproduktegesetz Qualitätsmanagement-Richtlinie (G-BA, sektorübergreifend, 16.11.2016) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Haftungsrelevante Rechtsvorschriften im Bereich der Hygiene Zivilrecht §§ 630a ff. BGB Strafrecht §§ 222, 223 StGB Behandlungsvertrag fahrlässige Tötung/ Körperverletzung Verwaltungsrecht IfSG (KRINKO, ART) MedIpVO MPG/MPBetreibV AMG © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Sozialrecht SGB V G-BA QM-RL KBV/GKVSpV Vereinbarung ambulantes Operieren Arzthaftung – Patientenrechtegesetz 26.02.2013 (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl. I S. 277) Patientenrechtegesetz = Ergänzung BGB um Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) Behandelnder = Arzt (Vertragspartner des Patienten beim Behandlungsvertrag) Hauptleistungspflichten (§ 630a BGB) Nebenleistungspflichten (§§ 630c bis 630g BGB, z. B. Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation, Einsichtsrecht) Beweislastregeln (§ 630h BGB) © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Voraussetzungen der Arzthaftung Behandlungsfehler Schaden Kausalität von Fehler und Schaden entscheidend für Arzthaftungsverfahren Verschulden (gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet) © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Voraussetzungen der Arzthaftung Beispiel Behandlungsfehler: Hautantiseptikum Gelenkpunktion < 1 min (Arzneimittelzulassung) Schaden: Gelenkinfektion Kausalität von Fehler und Schaden? Hat die zu kurze Einwirkzeit die Gelenkinfektion verursacht oder andere Ursachen? Siehe nächste Folie: Beweislast © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler Grundsatz Beweislast Patient für Behandlungsfehler Schaden Kausalität von Fehler und Schaden Beweislast Arzt für Fehlendes Verschulden (Verschulden wird vermutet) Aufklärung des Patienten und Einwilligung (ggf. hypothetische Einwilligung) © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler Besonderheiten Bereich des voll beherrschbaren Risikos – Rechtsfolge: Fehlervermutung Verstoß Dokumentationspflicht – Rechtsfolge: Vermutung Maßnahme wurde unterlassen mangelnde Befähigung – Rechtsfolge: Vermutung Kausalität von mangelnder Befähigung und Schaden grober Behandlungsfehler/Befunderhebungsfehler – Rechtsfolge: Vermutung Kausalität von Fehler und Schaden © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler Fehlervermutung - voll beherrschbares Risiko wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat z. B. Geräteeinsatz, Hygienemängel siehe nächste Folie § 630h Abs. 1 BGB Rechtsfolge: Vermutung Fehler und Verschulden keine Vermutung der Kausalität © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Voll beherrschbare Risiken Beispiele: Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit Verbrennung OP Elektrokauter Tupfer/Instrument etc. im OP-Gebiet zurückgelassen Lagerungsschäden (OP, Eingriffe) Darmverletzung bei Darmeinlauf (außer Prädisposition/Anomalie) unbemerkt gebliebene Entkopplung Infusionssystem Funktionstüchtigkeit Narkosegerät © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler Vermutung unterlassener Maßnahme – Verstoß Dokumentationspflicht medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in Patientenakte aufgezeichnet/ Patientenakte nicht aufbewahrt § 630h Abs. 3 BGB Rechtsfolge: Vermutung Unterlassen der Maßnahme OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2015 – I-8 U 107/13, 8 U 107/13 –, juris: Allgemeine Desinfektionsmaßnahmen sind nicht im Operationsbericht dokumentationspflichtig © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler Vermutung Kausalität (Beweislastumkehr) – mangelnde Befähigung und grober Behandlungsfehler/Befunderhebungsfehler § 630h Abs. 4 BGB: mangelnde Befähigung Rechtsfolge: Vermutung Kausalität von mangelnder Befähigung und Schaden § 630h Abs. 5 BGB: grober Behandlungsfehler/Befunderhebungsfehler Rechtsfolge: Vermutung Kausalität von Fehler und Schaden © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Behandlungsfehler im Bereich Hygiene kein direkter Rückschluss von Infektion auf Hygienemängel OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2012 – I-5 U 69/12, 5 U 69/12 –, juris (Facetteninfiltration und Spondylodiszitis) Beweislastumkehr bei behaupteten Hygienemängeln im Krankenhaus kommt dem Kläger nur zugute, wenn feststeht, dass eine eingetretene Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich stammt. Die Anforderungen an die diesbezügliche Darlegung sind hoch anzusetzen und erfordern das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Hygienemängel. © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Behandlungsfehler im Bereich Hygiene Anhaltspunkte für Hygienemängel: Kein Hygieneplan Verstoß gegen Vorgaben Hygieneplan Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften (medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt) Vermutung Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft bei Beachtung Empfehlungen KRINKO und ART (§ 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG): fehlende Einhaltung Darlegung anderweitige Sicherstellung notwendig © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Behandlungsfehler im Bereich Hygiene Beispiele Hygienemängel: Krankenhauspfleger eröffnet Abszess; trägt dabei Handschuhe, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hat (nicht grob) keine tägliche Kontrolle Infektion, Injektion in Ferse (grob) Verwechslung, Wunddesinfektion mit Flächendesinfektionsmittel (grob) Nichteinhaltung aseptischer Kautelen bei periartikulärer Injektion (Tragen von Straßenkleidung anstatt Schutzkleidung, mangelhafte Desinfektion der Einstichstelle; grob) verunreinigte Infusionslösung © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Fallbeispiel: Arzthelferin als Keimträger BGH, 20.03.2007 - VI ZR 158/06 Spritzenabszess eines Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin voll beherrschbare Risiken Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich in der Arztpraxis elementare Hygienegebote missachtet keine Anleitung/Überprüfung Hygieneverhalten der Arzthelferinnen, Desinfektionsmittel umgefüllt und Alkohole verkeimt, Durchstechflaschen mehrere Tage verwendet, Flächendesinfektionsmittel zur Hautdesinfektion, keine Händedesinfektion vor Aufziehen einer Spritze, Arbeitsflächen nur wöchentlich desinfiziert © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Fallbeispiel: Bettnachbar mit Wundinfektion BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15 Frisch Operierter im Bett neben Patienten mit Wundinfektion -> Wundinfektion Staph. aureus Behandlungsfehler? Gutachter nein, wenn KRINKO (+) BGH: kein voll beherrschbares Risiko (Ursache unklar) ABER: Einhaltung KRINKO muss Klinik darlegen – an sich Beweislast Patient, aber hier hat Patient konkrete Anhaltspunkte für Hygieneverstoß vorgetragen (Nachbarbett, Wundinfektion, Nachbar zeigte offene Wunde überall herum) Logischer Bruch (kein Fehler, trotzdem Beweislastumkehr) Trotzdem BGH-Rechtsprechung © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Infektionsschutzgesetz § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG – geforderter Standard Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: [...] Krankenhäuser Einrichtungen für ambulantes Operieren Arztpraxen, Zahnarztpraxen [...] © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT EXKURS: Definition nosokomiale Infektion § 2 Nr. 8 IfSG eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Infektionsschutzgesetz § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG – gesetzliche Vermutung Einhaltung Standard Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/ Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html IfSG § 23 Abs. 4 IfSG – Niederschriften Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren nosokomiale Infektionen und Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen/Multiresistenzen (http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Nosokomiale_ Infektionen/liste_noso.html) inkl. Bewertung und Schlussfolgerungen zu Präventionsmaßnahmen Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs (http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Antibiotikaresistenz /BGBl_7_2013_Antibiotikaverbrauch.html) © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT IfSG § 23 Abs. 5 IfSG – Hygienepläne Inhalt: innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene Leiter von [...] Einrichtungen für ambulantes Operieren Ergänzung durch Landesrecht möglich Brandenburg: Pflicht auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, sonstige Praxen von Heilberufsangehörigen bei invasiven Eingriffen in der Praxis (§ 4 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 6 MedHygV) Berlin: dito (§ 1 Abs. 3 Hygieneverordnung) © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT IfSG NICHT VERGESSEN: § 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten namentlich auch gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen; epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich oder vermutet (nichtnamentlich) § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (Labormeldepflicht) namentlich nichtnamentlich © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MedIpVO Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) vom 08.09.2011, GVOBl. 2011, 256 Geltung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge/Reha, Dialyse, Tageskliniken Keine Geltung für sonstige Arztpraxen, Zahnarztpraxen, sonstige Praxen von Heilberufsangehörigen bei invasiven Eingriffen betrieblich-organisatorische und baulich-funktionelle Voraussetzungen für die Einhaltung Grundsätze der Hygiene © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MedIpVO Leitung der Einrichtung hat die Empfehlungen der KRINKO gemäß § 23 Abs. 3 IfSG zu beachten Bauliche Vorgaben Hygienefachpersonal (inkl. Mindestqualifikation und Fortbildung) und Ausstattung mit Hygienefachpersonal Hygienekommission Hygieneplan © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MedIpVO validierte Verfahren für Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von (multi-) restistenten Erregern, z. B. von KRINKO empfohlenes KrankenhausInfektions-Surveillance-System (KISS) Dokumentation inkl. Info Hygienefachpersonal/ Hygienekommission Schulung Personal sektorübergreifender Informationsaustausch (bußgeldbewehrt) – an aufnehmende oder weiterbehandelnde Einrichtung, auch Rettungs-/ Krankentransportdienste © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Medizinproduktebetreiberverordnung Aufbereitung von Medizinprodukten - § 8 MPBetreibV unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird gesetzliche Vermutung ordnungsgemäße Aufbereitung bei Beachtung RKI/BfArM-Empfehlung (BAnz AT 12.10.2012 B1; Bundesgesundheitsbl. 2012, 1244) „quasiverbindlich“ bußgeldbewehrt © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Arzneimittelgesetz Haftungsfalle Arzneimittelherstellung in der Praxis erlaubnisfrei zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten, unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung Arzt (§ 13 Abs. 2b AMG) Anzeigepflicht Behörde (Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein) Qualitätsvorgaben inkl. Hygiene (anerkannte pharmazeutische Regeln – § 55 Abs. 8 AMG) verunreinigtes Desinfektionsmittel (beim Umfüllen H2O2) BGH, Urteil vom 09. Mai 1978 – VI ZR 81/77 –, juris Fachinformation (Rekonstitution): siehe auch KRINKOEmpfehlung © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Arzneimittelgesetz KRINKO-Empfehlung 2011: „Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen“ – Abschn. 3 Beachtung Herstellerinformationen (Fachinformation, Packungsbeilage) chemisch-physikalische Haltbarkeit nach Auflösung Mischbarkeit mit anderen Substanzen als Mehrdosenbehältnis deklariert? maximale Lagerdauer im angebrochenen Zustand; weitere Bedingungen der Lagerung und Mehrfachentnahme Bei Zweifeln: Apotheke kontaktieren © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Arzneimittelgesetz KRINKO-Empfehlung 2017: „Prävention von Infektionen, die von Gefäßkathetern ausgehen“ – Teil 1 Abschn. 1.5.18 und 3.11.4 Hintergrund und Risikocharakterisierung (Abschn. 1.5.18) planbare Rekonstitution nur bei geringem Risiko unter aseptischen Kautelen auf der Station (sonst Apotheke) Empfehlungen (Abschn. 3.11.4) Standards für aseptische Rekonstitution zuvor hygienische Händedesinfektion keine Mehrfachentnahmen aus Einzeldosisbehälter für unterschiedliche Patienten Portionieren nur unter Reinraumbedingungen (Apotheke) © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Arzneimittelgesetz Empfehlungen (Abschn. 3.11.4) beim selben Patienten: unterbrechungsfreier aseptischer Arbeitsvorgang Reste in Einzeldosisbehältnissen verwerfen risikoreiche, komplexe Zubereitungen, die in Fachinformationen nicht beschrieben sind oder pharmazeutisches Fachwissen erfordern: in Krankenhausapotheke zubereiten/herstellen mit Festlegung Haltbarkeit maximale Zeitspanne zwischen Rekonstitution und Beginn i.v. Verabreichung: 1 Stunde ggf. Fertigspritzen mit Kochsalzlösung weitere Empfehlungen © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Fazit Hygieneverstöße – erhöhtes Haftungsrisiko Sorgfaltsmaßstab: Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft (IfSG, RKI) + eigene Hygienepläne + Vorschriften (IfSG, MedHygV, MPBetreibV, AMG, G-BA-Vorgaben QM, Verträge KBV/GKV-SpV) Hygiene – voll beherrschbares Risiko; wenn aus diesem Bereich (Beweislast dafür Patient), dann Entlastungsbeweis Arzt erforderlich (alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen Vermeidung Infektion) ABER: kein automatischer Rückschluss von Infektion auf Hygienemängel Arzneimittel KRINKO © DR. CHRISTIAN JÄKEL, RECHTSANWALT UND ARZT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: KANZLEI DR. JÄKEL Berliner Straße 37 15907 Lübben (Spreewald) www.jaekel-law.de [email protected] T +49 3546 9349 528 F +49 3546 9349 529 IN KOOPERATION MIT BERLIN • DÜSSELDORF