Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg MRE-Meldepflichten IfSG und HHygVO 08. Oktober 2016 Marienhosptial, Darmstadt Jürgen Krahn – Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Melden – Warum eigentlich? Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Bis 31.12.2000: Bundesseuchengesetz abgelöst durch Seit 1.1.2001: Infektionsschutzgesetz zusätzlich: Seit 1.12.2011: Hessische Hygieneverordnung Wer meldet? Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg IfSG §6: Arzt (Tierarzt, Heilpraktiker, JVA u. A.) Verdacht, Erkrankung, Tod §7: Labor (Pathologie, Medizinaluntersuchungsamt) §34: Gemeinschaftseinrichtung Was wird gemeldet? Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen e) akuter Virushepatitis f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber h) Masern i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis j) Milzbrand k) Mumps l) Pertussis m) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) n) Pest o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie p) Tollwut q) Typhus abdominalis/Paratyphus r) Varizellen, „und vieles mehr ...“ ... und noch mehr! Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich 2. Bacillus anthracis 3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis 4. Borrelia recurrentis 5. Brucella sp. 6. Campylobacter sp., darmpathogen 7. Chlamydia psittaci 8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis 9. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 10. Coxiella burnetii 11. humanpathogene Cryptosporidium sp. 12. Ebolavirus 13. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme 14. Francisella tularensis 15. FSME-Virus 16. Gelbfiebervirus 17. Giardia lamblia 18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut 19. Hantaviren 20. Hepatitis-A-Virus 21. Hepatitis-B-Virus 22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt 23. Hepatitis-D-Virus 24. Hepatitis-E-Virus 25. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis 26. Lassavirus 27. Legionella sp. 28. humanpathogene Leptospira sp. 29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen 30. Marburgvirus 31. Masernvirus 32. Mumpsvirus 33. Mycobacterium leprae Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 9 von 43 34. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum 35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten 36. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl 37. Poliovirus 38. Rabiesvirus 39. Rickettsia prowazekii 40. Rotavirus 41. Rubellavirus 42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 44. Salmonella, sonstige 45. Shigella sp. Wie wird gemeldet? Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg 1. Name, Vorname des Patienten 2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen 5. Art des Untersuchungsmaterials 6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials 7. Nachweismethode 8. Untersuchungsbefund 9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des Krankenhauses 10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden. Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt ... vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Formular Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Deshalb Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Reicht ein Auftrag an ein Labor und dessen Meldung nach § 7 aus? Nein! Warum? ... muss unverzüglich erfolgen ... Hinweise auf MRE Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg IfSG § 6 5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. IfSG § 7 (2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Und MRE? Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Seit 01.9.2009: Meldepflicht für MRSA in Blut oder Liquor Hessen vorn! Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Seit 29.11.2011 Verordnung über Meldepflicht gramnegativer Erreger mit erworbener Carbapenemresistenz: 1. Resistenz- und Materialkriterien: A) Jeder molekularbiologische Nachweis einer Carbapenemase bei gramnegativen Erregern aus allen Patientenmaterialien b) Phänotypische Resistenznachweise (Kultur mit Antibiogramm) Der Carbapenemase-Typ (z. B. KPC-2, OXA-48, VIM-1, NDM-1) ist bei der Meldung anzugeben bzw. ggf. nachzumelden. Molekularbiologische Nachweise von Carbapenemase-Determinanten sind auch zu melden, wenn bereits eine Meldung aufgrund des Resistenzmusters (siehe Punkt 1.1b) erfolgte. Nachweise von Stämmen mit molekularbiologischem Nachweis einer Carbapenemase-Determinante sind auch dann zu melden, wenn die Definitionen für 3MRGN oder 4MRGN der KRINKO nicht erfüllt sind. Nachweis aus Blut und Liquor von 4MRGN Pseudomonas aeruginosa. Nachweise aus allen Patientenmaterialien von 4MRGN Enterobacteriaceae. Nachweise aus allen Patientenmaterialien von 4MRGN Acinetobacter baumanniicomplex Es gelten die Definitionen der KRINKO! Seit 01. Mai 2016 Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg IfSG – MRE (neu seit 01.5.2016) Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Staph. Aureus und MRSA – aus Blut/Liquor Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder Carbapenemase-Nachweis Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder Carbapenemase-Nachweis ! Infektion oder Kolonisation ! Entwicklung MRE in D Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Entwicklung der MRE in deutschen Krankenhäusern Quelle: Labor Limbach CDC Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg CDC 2 Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg MRGN Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg - - Jetzt Fokus auf: MRGN i.d.R. Darmkeim Antibiotisch schwierig behandelbar Besiedlung nicht sanierbar, - d. h. potentiell lebenslang aber kann „verschwinden“ ... ? Sog. 4 MRGN mit Tendenz zur Panresistenz sind bei Infektionen nicht mehr behandelbar und verlaufen meistens tödlich! Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Und die Hessische Hygieneverordnung? HHygVO Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg § 2 Allgemeine Maßnahmen der Hygiene (4) Bei der Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten aus Einrichtungen nach § 1 ist die jeweils aufnehmende Einrichtung oder der niedergelassene Arzt oder die niedergelassene Ärztin über die patientenspezifischen Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren. HHygVO Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: 1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), und Privatkrankenanstalten, die eine Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), haben, 2. Einrichtungen für ambulante Operationen, 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 4. Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, 5. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Überleitungsbogen Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Und „ohne“? Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 bei der Überweisung, Verlegung oder Entlassung Informationen zu patientenspezifischen Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen nicht weitergibt, ... Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Damit es nicht soweit kommt, empfiehlt Ihnen Ihr Gesundheitsamt die Mitarbeit in einem MRE-Netzwerk! Zum Schluss Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Gibt es Fragen? Vielen Dank ! Kontakt Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Niersteiner Str. 3, 64295 Darmstadt Tel.: 06151-3309-0 Mail: [email protected] www.gesundheitsamt-darmstadt.de Das Gesundheitsamt Darmstadt Gesundheitsamt Darmstadt-Dieburg