Hinweise zur (Eil)Verordnung des Bundes über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen - Stand: 21.11.2016- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ erlassen. Die Eilverordnung wurde am 18.11.2016 veröffentlicht und tritt am 21.11.2016 in Kraft. Damit gelten nun auch für kleinere Geflügelhaltungen (unter 1000 Tiere) und Hobbyhaltungen besondere Biosicherheitsmaßnahmen und Dokumentationspflichten. Die Biosicherheitsmaßnahmen haben zum Ziel den Eintrag des Geflügelpesterregers in Haltungen zu verhindern. Auf Grund der Eilverordnung müssen Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (unter 1000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen Folgendes beachten: I. Dokumentation In Beständen mit bis zu 100 Stück gehaltenem Geflügel muss je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere im Bestandsregister dokumentiert werden. In Beständen mit 10 bis 1000 Stück Geflügel muss je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier im Bestandsregister dokumentiert werden. II. Biosicherheitsmaßnahmen Der Tierhalter muss die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren absichern. Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels dürfen nur mit bestandseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standorts des Geflügels ist die Schutz- oder Einwegkleidung sofort wieder abzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Erläuterungen: Beim Betreten der Stallungen oder sonstiger Standorte ist bestandseigene Schutzkleidung, die auch aus bestandseigenem Schuhwerk besteht, zu tragen. Wichtig ist, dass die Schutzkleidung, einschließlich des Schuhwerks, im Stall verbleibt und auch nur für die Arbeiten im Stall angezogen wird. Eine Einrichtung zum Waschen der Hände und eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe muss betriebsbereit vorgehalten werden. Erläuterungen: Die Hände sind unmittelbar vor Betreten des Stalls zu waschen. Eine Händedesinfektion mit einem handelsüblichen Desinfektionsmittel wird empfohlen. Zur Desinfektion des Schuhwerks können Desinfektionsmatten oder -wannen, die vor dem Stalleingang aufzustellen sind, verwendet werden. Zur Desinfektion sind DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft) geprüfte und gelistete Desinfektionsmittel für den Tierhaltungsbereich einzusetzen. Die (Eil-)Verordnung des Bundes vom 18.11.2016 ergänzt die bereits bestehenden Regelungen der Geflügelpest-Verordnung, die grundsätzlich auch für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung und Geflügelhobbyhaltungen gelten. Auf folgende Regelungen, die für alle Geflügelhalter gelten, wird besonders hingewiesen: Jeder Geflügelhalter hat ein Bestandsregister zu führen. Im Bestandsregister sind alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels und Name und Anschrift des vorherigen bzw. zukünftigen Besitzers und ggf. des Transportunternehmers einzutragen. Ein Muster des Bestandsregisters finden Sie hier: http://www.hochsauerlandkreis.de/buergerservice/tierhaltung_lebensmittel/tierseuchenbekaempfung/Tier seuchenbekaempfung.php.media/55236/Fd_36_Bestandsregister_fuer_Gefluegelhaltung.pdf Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Krankheitsanzeichen, wie mehr als 2 % Geflügelverluste, bzw. bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren mindestens 3 verendeten Tieren, innerhalb von 24 Stunden oder bei einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder Gewichtszunahme, muss der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt abklären lassen. Dabei ist immer auch auf das Vorliegen von Geflügelpest zu untersuchen. Meldepflicht auch für Geflügelhobbyhalter Grundsätzlich muss jede Geflügelhaltung, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere, beim Veterinäramt und der Tierseuchenkasse gemeldet sein. Nach § 26 Viehverkehrsverordnung muss derjenige, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, dies vor Beginn der Tätigkiet unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzeigen. Darüber hinaus muss ein Geflügelhalter angeben, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält (§ 2 Geflügelpest-Verordnung). Das Anmeldeformular erhalten Sie auf der Seite der Tierseuchenkasse NRW unter www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/index.htm