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INFORMATIONSDIENST
Nr. 360
Herausgeber:
Der Landrat des Kreises Coesfeld
01-Büro des Landrats, Kreisentwicklung
- Pressestelle Redaktion: Christoph Hüsing
Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld
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Fax: (0 25 41) 18-91 99
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Weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geflügelpest
18.11.2016/Kreis Coesfeld. Seit dem 08. November 2016 wurden über 100 Fälle von
Hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI), Subtyp H5N8 in Wildvögeln in mehreren
Bundesländern nachgewiesen. Inzwischen sind auch vier Hausgeflügelbestände in
Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern betroffen. Heute wurde ein
Verdacht bei einem Wildvogel im Kreis Wesel als H5N8 HPAI bestätigt. Aus diesem
Grund muss eine Ausweitung der bisher gemäß § 13 der Geflügelpestverordnung
ausgewiesenen Risikogebiete erfolgen. Im Kreis Coesfeld muss nun sämtliches
Geflügel in den Städten Billerbeck, Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen sowie den
Gemeinden Havixbeck, Rosendahl, Nordkirchen, Nottuln und Senden aufgestallt
werden.
Außerdem hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft heute im
Bundesanzeiger eine Eilverordnung mit besonderen Biosicherheitsmaßnahmen für
kleine Geflügelhaltungen verkündet, die für das ganze Bundesgebiet gilt.
Die Maßnahmen betreffen zum einen die Führung eines Registers mit
 der werktäglichen Aufzeichnung von Verlusten in Beständen mit bis zu 100
Stück Geflügel und
 der werktäglichen Aufzeichnung der Gesamtzahl der gelegten Eier in
Beständen mit 10 bis 1000 Stück gehaltenem Geflügel .
Weiterhin hat der Tierhalter eines Bestandes mit bis zu 1000 Stück Geflügel
sicherzustellen, dass
 die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen
unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
 die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden
Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten
werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach
Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standortes unverzüglich ablegen,
 Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und
Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird und
 Eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur
Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Gegebenenfalls können zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen genehmigt
werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen.
Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit
einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.
Die Eilverordnung tritt am kommenden Montag (21. November 2016) in Kraft und
ergänzt die bestehende Geflügelpestverordnung. Sie tritt mit Ablauf des 20. Mai 2017
außer Kraft, soweit nicht etwas anderes verordnet wird. Die Eilverordnung wurde
erlassen, nachdem die Geflügelpest
zunächst ausschließlich bei Wildvögeln
nachgewiesen worden war, aber seit dem 11. November auch Hausgeflügelbestände
betroffen sind.
Zusätzlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass
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alle Geflügelhalter, auch die kleinen privaten Halterinnen und Halter von
Geflügel unabhängig von einer Tierseuche verpflichtet sind, jedes Tier der
Tierseuchenkasse zu melden. Im Fall der Unterlassung droht der Verlust der
Entschädigung und im Falle einer Weiterverbreitung der Geflügelpest in
andere Bestände eine Regresspflicht.
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alle Geflügelhalter sicherzustellen haben, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich
sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben,
getränkt werden und
3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in
Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße
von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung
der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter,
vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen
einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären
Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten
werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des
Bestandes oder
2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr
als 5 von Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt
das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen
ausschließen zu lassen.
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