INFORMATIONSDIENST Nr. 360 Herausgeber: Der Landrat des Kreises Coesfeld 01-Büro des Landrats, Kreisentwicklung - Pressestelle Redaktion: Christoph Hüsing Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld Telefon: (0 25 41) 18-91 01 Fax: (0 25 41) 18-91 99 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.kreis-coesfeld.de Weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geflügelpest 18.11.2016/Kreis Coesfeld. Seit dem 08. November 2016 wurden über 100 Fälle von Hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI), Subtyp H5N8 in Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Inzwischen sind auch vier Hausgeflügelbestände in Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern betroffen. Heute wurde ein Verdacht bei einem Wildvogel im Kreis Wesel als H5N8 HPAI bestätigt. Aus diesem Grund muss eine Ausweitung der bisher gemäß § 13 der Geflügelpestverordnung ausgewiesenen Risikogebiete erfolgen. Im Kreis Coesfeld muss nun sämtliches Geflügel in den Städten Billerbeck, Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen sowie den Gemeinden Havixbeck, Rosendahl, Nordkirchen, Nottuln und Senden aufgestallt werden. Außerdem hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft heute im Bundesanzeiger eine Eilverordnung mit besonderen Biosicherheitsmaßnahmen für kleine Geflügelhaltungen verkündet, die für das ganze Bundesgebiet gilt. Die Maßnahmen betreffen zum einen die Führung eines Registers mit der werktäglichen Aufzeichnung von Verlusten in Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel und der werktäglichen Aufzeichnung der Gesamtzahl der gelegten Eier in Beständen mit 10 bis 1000 Stück gehaltenem Geflügel . Weiterhin hat der Tierhalter eines Bestandes mit bis zu 1000 Stück Geflügel sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standortes unverzüglich ablegen, Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird und Eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Gegebenenfalls können zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen genehmigt werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen. Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden können. Die Eilverordnung tritt am kommenden Montag (21. November 2016) in Kraft und ergänzt die bestehende Geflügelpestverordnung. Sie tritt mit Ablauf des 20. Mai 2017 außer Kraft, soweit nicht etwas anderes verordnet wird. Die Eilverordnung wurde erlassen, nachdem die Geflügelpest zunächst ausschließlich bei Wildvögeln nachgewiesen worden war, aber seit dem 11. November auch Hausgeflügelbestände betroffen sind. Zusätzlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass - alle Geflügelhalter, auch die kleinen privaten Halterinnen und Halter von Geflügel unabhängig von einer Tierseuche verpflichtet sind, jedes Tier der Tierseuchenkasse zu melden. Im Fall der Unterlassung droht der Verlust der Entschädigung und im Falle einer Weiterverbreitung der Geflügelpest in andere Bestände eine Regresspflicht. - alle Geflügelhalter sicherzustellen haben, dass 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, 2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 von Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.