Merkblatt für Geflügelhalter zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest (Aviäre Influenza oder Vogelgrippe) 1. Beachtung von Rechtsvorschriften durch den Geflügelhalter 1.1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBL.1 Nr. 9 v. 8.3.2010, S. 203) Nach der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Stand-ortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. 1.2 Geflügelpestverordnung vom 8. Mai 2013 (BGBL.1 Nr. 23 v. 14.5.2013, S.1212) Nach der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest ist jeder Geflügelhalter zur Einhaltung nachfolgender Schutzmaßregeln verpflichtet: 1.2.1 Anzeige und Registerführung Zusätzlich zur Anzeigepflicht nach der ViehVerkV ist der zuständigen Behörde auch mitzuteilen ob das Geflügel ausschließlich im Stall oder im Freien gehalten wird. In einem Register sind alle Zu-und Abgänge von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmens sowie des bisherigen Besitzers oder Erwerbers einzutragen. Weiterhin sind in Beständen ab 100 Stück Geflügel die pro Werktag verendeten Tiere und in Beständen ab 1000 Stück Geflügel zusätzlich die Gesamtzahl der pro Werktag gelegten Eier einzutragen. 1.2.2 Früherkennungssystem Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Geflügelpesterreger (Aviäres Influenzavirus) durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. Bei ausschließlicher Wassergeflügelhaltung ist eine Besonderheit zu beachten: Treten in einem Gänse-oder Entenbestand über einen Zeitraum von 4 Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit oder eine Reduzierung der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert auf so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Geflügelpesterreger durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. 1.2.3 Biosicherheit In Freilandhaltungen dürfen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden und nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Für zur Ein- oder Ausstallung beauftragte Personen hat der Geflügelhalter gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung bereitzuhalten und sicherzustellen, dass diese angelegt und nach dem Ablegen gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt wird. Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass: die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen, Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel die hierbei genutzten Gerätschaften, und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, der Raum, der Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. 2. Weitere Informationen zur Klassischen Geflügelpest Aktuelle Informationen zur Klassischen Geflügelpest und zum Seuchengeschehen in Europa finden Sie unter: http://www.fli.bund.de/ http://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/GefluegelpestDossier.html http://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/index.htm