Risikogruppe: Biostoff-Datenblatt 2 BLUME • Jahnring 47, 39104 Magdeburg 0391/ 59727-0 Fax -25 Tätigkeit gezielt nicht gezielt für die Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV und TRBA 400 Erreger / kursiv: Infektionskrankheit: Influenzavirus A/H5(N1) - Vogelgrippe, aviäre Influenza - Art und Dauer der Tätigkeiten Isolieren: Erzeugen: Vermehren: Aufschließen: Gebrauchen: Verbrauchen: Bearbeiten: Verarbeiten: Abfüllen: Umfüllen: Mischen: Abtrennen: Innerbetriebliche Befördern: Lagern: Aufbewahren: Inaktivieren: Entsorgen: Beruflicher Umgang mit Menschen: Beruflicher Umgang mit Tieren: Beruflicher Umgang mit Pflanzen: Beruflicher Umgang mit biologischen Produkten: Übertragungsweg (tätigkeitsbezogen): Inhalativ Oral Parenteral (Stichverletzung) Haut, Schleimhäute In Südostasien sind bei Menschen bislang mehr als hundert Infektionen aufgetreten, praktisch alle nach engem Kontakt mit infiziertem Geflügel. Die effiziente Übertragung von Mensch zu Mensch ist H5N1 bislang noch nicht gelungen. Eine wahrscheinliche Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch wurde bislang nur bei zwei Erkrankungen in einer Familie in Thailand im Herbst 2004 nachgewiesen. Das Virus könne aber durch ständige Änderungen seines Erbguts oder – schlagartig – durch den Austausch ganzer Gene mit humanen Influenzaviren die Fähigkeit erlangen, effektiver als bisher Menschen zu infizieren und vor allem effizient von Mensch zu Mensch übertragen zu werden. Infizierte Tiere scheiden das Virus in hohen Konzentrationen mit allen Körperausscheidungen (Kot, Speichel, Tränenflüssigkeit) aus, wobei insbesondere der Kot eine hohe Infektiosität aufweist. Nach derzeitigen Erkenntnissen kann die Übertragung auf den Menschen sowohl aerogen als auch durch Schmierinfektionen über die Schleimhäute erfolgen. Ein direkter Kontakt mit den infizierten Tieren, deren Ausscheidungen oder kontaminierten Produkten bzw. Materialien erscheint für eine Übertragung erforderlich zu sein. Eine indirekte Übertragung über die Luft ist bei starker Staubentwicklung ebenfalls möglich. FB Biostoff-Datenblatt © by H.-C. BLUME [email protected] www.sidiblume.de Krankheitsbild (Symptomatik) Allgemeines Vorkommen: Die Geflügelpest (H5N1) hat sich seit Anfang 2004 in Asien massiv ausgebreitet. Es hat sich heraus gestellt, dass das Vogelsterben durch eine neue Variante von H5N1 verursacht wurde, die durch den Austausch von Genen entstanden ist (Reassortment). Praktisch der gleiche Stamm ist inzwischen auch in Sibirien als Verursacher eines Geflügelpestausbruchs aufgetaucht, vermutlich haben Zugvögel das Virus eingeschleppt. Das Risiko, dass infizierte Wildvögel später aus Sibirien nach Europa ziehen oder das Virus über Geflügel eingeschleppt wird, ist gegeben. Berufliches Vorkommen: Beruflicher Kontakt mit Erregern der Geflügelpest ist gegeben, bei 1. Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren, 2. der Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie beim Transport von Menschen, die als Verdachtsfall oder bestätigter Fall von Geflügelpest' gelten oder 3. bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen der Tiere oder Menschen nach Nummer 1 und 2. Als direkter Kontakt gilt auch der Aufenthalt in Tierhaltungsbereichen mit labordiagnostisch gesicherter Geflügelpest bei einem der Tiere. Krankheitsbilder: Erkrankung mit Vorliegen aller drei folgenden Kriterien: - Fieber, - akuter Krankheitsbeginn, - mindestens eines der beiden folgenden Symptome: - Husten, - Dyspnoe (Atemnot) oder Tod durch unklare akute respiratorische Erkrankung Weitere Eigenschaften/Wirkungen: Arbeitsmedizinische Vorsorge: : Beratung sensibilisierend toxisch Untersuchung (G 42) (:) Schutzimpfung Untersuchung: Positiver Befund für Influenzavirus A/H5 mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregemachweis:] • Virusisolierung und serologische Differenzierung oder Nukleinsäuredifferenzierung (Sequenzierung, PCR) • Nukleinsäure-Nachweis (z.B. spezifische H5N1 PCR), • Antigennachweis mit monoklonalen H5-Antikörpern mittels Immunfluoreszenztest (IFT), [indirekter (serologischer) Nachweis: • deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim H5-spezifischen Antikörpernachweis. Ein negatives labordiagnostisches Untersuchungsergebnis, insbesondere eines Schnelltests, sollte bei Fortbestehen des klinischen Verdachts innerhalb weniger Tage wiederholt werden. Beratung: Es ist aus Arbeitsschutzgründen nicht erforderlich, den Beschäftigten nach Biostoffverordnung eine Influenza-Schutzimpfung mit dem aktuellen humanen Influenza-Impfstoff anzubieten, da diese Impfung nicht dem Schutz vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest dient. Durch eine derartige Impfung können allerdings Doppelinfektionen mit humanen Influenzaviren und dem Erreger der Geflügelpest verhindert werden, die das Risiko der Entstehung neuer humanpathogener Virusvarianten bergen, so dass die Impfung aus Gründen des allgemeinen Bevölkerungsschutzes zu empfehlen ist. Der Arbeitgeber hat Beschäftigten mit möglichem direktem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren oder erkrankten bzw. krankheitsverdächtigen Menschen eine prophylaktische antivirale Therapie mit Neuraminidasehemmern zu ermöglichen. Ergänzende Hinweise: Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 lfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Inaktivierung autoklavieren; wirksame Desinfektionsmittel S. 1 / 2 Zugeordnete Schutzstufe : 1 1 FB Biostoff-Datenblatt © by H.-C. BLUME [email protected] www.sidiblume.de BLUME • Jahnring 47, 39104 Magdeburg 0391/ 59727-0 Fax -25 Erreger: Influenzavirus A/H5(N1) :2 Technische Schutzmaßnahmen (Anhang II, Anhang III BioStoffV; TRBA 500) 3 Organisatorische Schutzmaßnahmen (Anhang II, Anhang III BioStoffV; TRBA 500) SOLL (Arbeiten in Laboratorien) (gezielte u nicht gezielte Tätigkeit) NEIN x x x JA x IST JA NEIN NEIN JA NEIN NEIN JA NEIN NEIN x x x x x x x x x x x x x x x x x x x JA Beschäftigungsbeschränkungen (auch Beschränkung auf notwendiges Mindestmaß) fachgerechten Reinigung/Desinfektion oder der Entsorgung u.a. von PSA Regelmäßige Reinigung / Desinfektion der Arbeitsräume und -mittel Wirksame Vektorkontrolle Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Biogefährdung) Getrennte Aufbewahrung der Pausenverpflegung von den Biostoffen Handreinigung / -schutz und -pflege vor den Pausen u. nach Ende der Tätigkeit Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung Unterweisung der Beschäftigten nicht möglich SOLL JA Bauliche Abtrennung (gegenüber anderen Arbeitsbereichen oder Umwelt) Besondere Arbeitsbereiche (Sicherheitswerkbank, Isolierraum o.a. gesonderte Bereiche) Staubentwicklung und andere Aerosolbildungen vermieden bzw. minimiert Tötung der Tiere durch Flutung der Ställe mit CO2. Getöteten Tierbestände mittels feiner Wassernebel befeuchten und anschließende mechanisiert sammeln und entsorgen Zu- und Abluftanlagen am Arbeitsplatz (bzw. der kontrollierten Bereiche; einschließlich Filterung) Abdichtbarkeit für Desinfektion (Arbeitsplatz muss hermetisch abdichtbar sein) Versiegelungsmöglichkeit für Begasung Arbeiten mit Unterdruck Oberflächen der Arbeitsmittel (wasserundurchlässig, leicht zu reinigen, säurewiderstandfähig) Beobachtungsfenster an Labortüren Sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten (z.B. Sicherheitsschränke) Besondere Abfallbehältnisse (für Transport der getöteten Tiere) Abgeschlossene Systeme (u.a. für Umgang mit Kulturflüssigkeiten) Ausrüstung (in ausreichender Anzahl, z.B. für jedes Labor) Verbrennungsofen (für Tierkörper) Abwasserbehandlung (Inaktivierung vor endgültigen Ableitung) Dekontaminations- und Waschanlagen (für das Personal) Umkleidemöglichkeiten (getrennt vom Arbeitsplatz) Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben, Nebeln Armaturen an Handwaschplätzen ohne Handberührung benutzbar 4 NEIN JA x x x x x x x x x x x x x x Personenbezogene Schutzmaßnahmen (Anhang II, Anhang III BioStoffV; TRBA 500) JA Schutzkleidung: körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overal ggf. Einmalschutzanzüge), x x NEIN JA x (Aufbewahrung in dicht schließenden Behältnissen) Hautschutz (einschl. Desinfektion und Hautpflege) Handschutz (flüssigkeitsdicht, desinfizierbar) Augenschutz/Gesichtsschutz (enganliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz) Atemschutzgeräte (Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung, oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP3, vorzugsweise mit Ausatemventil,) Mund- und Nasenschutz eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung geeignete desinfizierbare Stiefel (z.B. Gummistiefel) x x x Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen Überprüfung am (Datum) 1 durch (Unterschrift Bearbeiter) Ergebnis (Änderungen) Unterschrift (Unterschrift des Arbeitgebers) Sollte die betriebliche Situation eine Einstufung in eine höhere Schutzstufe erforderlich machen, sind die Eintragungen der Vorlage zu überarbeiten. S. 2 / 2