Bundestierärztekammer e. V. Wichtige Änderungen der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) kurz zusammengefasst gemäß Änderungsverordnung und Neufassung vom 20. Dezember 2006 (Bgbl Nr. 66 S. 3450) 1. ALLE TIERARTEN • Die Verordnung wird an das geänderte Arzneimittelgesetz angepasst und komplett, auch sprachlich, modernisiert. An einigen Stellen wird auf Detailregelungen verzichtet und auf die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft verwiesen. • Die Nachweispflichten des Tierarztes für Erwerb, Prüfung, Herstellung und Verbleib von Arzneimitteln werden insgesamt auf verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel beschränkt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 5). Über eine Herstellung, die nur aus Umfüllen, Abpacken und Kennzeichen besteht, werden keine Aufzeichnungen verlangt (§ 13 Abs. 1 Satz 6). • Verfügbar in der Hausapotheke müssen nur noch die aktuellen arzneimittelrechtlichen Vorschriften sein (bisher auch Lebensmittel- und Futtermittelrecht, GOT, TierimpfstoffVO). Ein Zugriff auf entsprechende elektronische Dokumente (z.B. über vetidata) reicht laut Begründung ausdrücklich aus (§ 4 Abs. 2). • Im § 13 Abs. 4 wird gemäß EU-Recht verlangt, dass mindestens einmal jährlich die Einund Ausgänge der verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festgestellt werden. • Arzneimittel mit abgelaufenem Verfalldatum dürfen nicht mehr angewendet werden und sind zu vernichten (§ 8 Abs. 3). • Nicht nur der Praxisinhaber sondern auch jeder angestellte Tierarzt ist entsprechend Art und Umfang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der TÄHAV verantwortlich. Die Person, die die Hausapotheke angemeldet hat, besitzt eine übergeordnete Verantwortung, sie hat persönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke Sorge zu tragen (§ 2 Abs. 1). • Um die uneingeschränkte und jederzeitige Kontrolle des Tierarztes über die ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln sicherzustellen, wird vorgeschrieben, dass er alle Arzneimittel in Betriebsräumen an einem einzigen Standort lagern muss. Abweichend davon dürfen Arzneimittel auch in anderen Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierkliniken, Hochschulen oder Besamungsstationen befinden. In höchstens einer Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung sind ebenfalls Betriebsräume möglich (§ 9 Abs. 1). • Betriebsraum der tierärztlichen Hausapotheke ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. Die Betriebsräume müssen nicht mehr als solche gekennzeichnet werden, auch sind Wasser- und Stromanschlüsse sowie ausreichende Beleuchtung nicht mehr ausdrücklich gefordert, die Betriebsräume müssen die genannten Vorgänge einwandfrei ermöglichen. 2. LEBENSMITTEL LIEFERNDE TIERE • Beim AuA-Beleg sind einige Erleichterungen vorgesehen. Einige Angaben sind nur noch bei Abgabe von Arzneimitteln erforderlich, z. B. die Chargenbezeichnung. Die Art der H:\2006\A_BTK-Gremien\A4_Ausschuesse\A4_AMA\Dokumente\TAEHAV_Kurzfassung.doc -2- Verabreichung und erstmalige oder wiederholte Abgabe sind nicht mehr aufzuführen. Es ist auch eine Übermittlung des Beleges per E-Mail möglich. Die Gestaltung des Beleges wird freigestellt (§ 13 Abs. 1). Die beim Tierarzt verbleibende Ausfertigung wird abgeschafft, der Tierarzt muss aber die entsprechenden Informationen im Rahmen seiner Nachweisführung vorhalten. • Der Tierarzt erhält die Möglichkeit, statt Aushändigung des AuA-Beleges eine unverzüglich vorgenommene Eintragung in das Bestandsbuch durch Unterschrift und Angabe seiner Praxis zu bestätigen, wenn er das Arzneimittel selbst angewendet hat. Die Dokumentationspflicht im Bestandsbuch liegt weiterhin in der Verantwortung des Tierhalters. Der Verbleib der Arzneimittel ist vom Tierarzt weiterhin zu dokumentieren (§ 13 Abs. 1 Satz 7). • Im AuA-Beleg muss der behandelnde Tierarzt und die Praxisanschrift angegeben werden, nicht mehr nur Name und Anschrift "des" Tierarztes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). • Die Wartezeiten bei Abweichung von den Zulassungsbedingungen werden an EU-Recht angepasst (§ 12a Abs. 2). Bei Eiern 7 statt 10 Tage, bei zur Lebensmittelgewinnung vorgesehenen Pferden nach Anwendung von Stoffen, die nicht in Anhang I – III der VO (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind (gemäß § 56a Abs. 2a AMG), 6 Monate, null Tage für Homöopathika, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung 2377/90/EWG (bisher mindestens um sechste Dezimalpotenz verdünnt) aufgeführt sind. Der Tierarzt hat den Tierhalter „unverzüglich“ auf die Wartezeit hinzuweisen. • Im Fall der Abgabe bzw. Verschreibung muss sich der Tierarzt vergewissern, dass der Tierhalter diese ordnungsgemäß anwenden und dosieren kann. Diese Vorschrift soll – vor allem bei oral anzuwendenden Pulvern – Verschleppungen von arzneilich wirksamen Stoffen im Bestand und Fehldosierungen vermeiden. • Die Nachweise beim Tierarzt über Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren und über die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln sollen künftig chronologisch und nach Tierhaltern geordnet geführt werden (§ 13 Abs. 3). • § 12 Abs. 5 wird aufgehoben. Es wird auf die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Abgabe von Arzneimitteln für noch nicht geborene Tiere oder noch nicht in den Bestand des künftigen Tierhalters eingestellte Tiere verwiesen. Die Fälle sind ggf. vom Behandlungsbegriff abgedeckt. • Bereits mit der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für Pharmazeutische Unternehmer sind seit 10. November 2006 Regelungen über die Auftragsherstellung von Fütterungsarzneimitteln aus der TÄHAV entfallen, da dieses Verfahren zum 31.12.2005 ausgelaufen ist. • Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung: Der Tierhalter muss bei seinen Nachweisen den Standort der behandelten Tiere nur noch dann angeben, wenn dies zur Identifizierung der Tiere erforderlich ist (Artikel 2, § 2 Satz 2 Nr. 1), die Gestaltung der Nachweisführung wird freigestellt. 3. NICHT LEBENSMITTEL LIEFERNDE TIERE • Verschreibungen für Nicht Lebensmittel liefernde Tiere müssen künftig in zwei Ausfertigungen (Durchschrift oder Kopie) verschrieben werden. Original und Doppel sind dem Tierhalter auszuhändigen. Die Änderung wurde vorgenommen, weil öffentliche -3- Apotheken künftig über die Abgabe von allen verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen führen müssen (§13 a Abs. 1). • Von der doppelten (bzw. dreifachen bei Lebensmittel liefernden Tieren) Ausfertigung von Verschreibungen werden Tierärzte ausgenommen, die Arzneimittel für den Eigenbedarf aus der öffentlichen Apotheke beziehen. Hier gilt § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der in diesem Fall gar keine schriftliche oder elektronische Form vorschreibt (§13 a Abs. 1). • Die Nachweise beim Tierarzt über Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sollen künftig chronologisch und nach Tierhaltern geordnet geführt werden (§ 13 Abs. 3). Das ist aber in der Kleintierpraxis wohl schon bisher üblich.