Hygienekonzept der Grundschule Marklohe Am Dobben 5 31608 Marklohe [email protected] Tel.: 05021/15996 Einleitung Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Ziel ist es, das Wohlbefinden, die Gesundheit sowie die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten – zu sichern. Das Infektionsschutzgesetz soll helfen, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei spricht das Gesetz in hohem Maße, neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, auch die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen an. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen und Bedienstete, insbesondere aus den §§33 bis 36 Infektionsschutzgesetz (siehe Anlage) Im Folgenden werden gemäß § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, innerbetriebliche Verfahrensweisen zu Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt. In einer sauberen Schule fühlen wir uns wohl! Der vorliegende Hygieneplan hat durch folgende Beschlüsse Gültigkeit: 1. Schulvorstandssitzung am: 2. Gesamtkonferenz am: Inhalt 1. Basishygiene 1.1. Gebäude und Außenanlagen 1.2. Raumklima und Lüftung 1.3. Lärm 1.4. Hygiene in Sport- und Turnhalle 2. Schulreinigung 2.1. Allgemein 2.2. Sanitäre Anlagen 2.3. Lehrerzimmer 3. Interne Hygieneverfahren 3.1. Händewaschen 3.2. Händedesinfektion 3.3. Bevorratung von Hygienematerial 3.4. Garderobe und Hausschuhe 3.5. Sportkleidung 3.6. Lese- und Freiarbeitsecken 3.7. Frühstück 3.8. Sachunterricht –kurzzeitige Tierbesuche 3.9. Zahnhygiene 3.10. Schwimmbadhygiene 3.11. Schulspeisung in der Ganztagschule 4. Umgang mit Infektionskrankheiten 4.1. Belehrung 4.2. Besuchsverbot und Wiederzulassung 4.2.1. Lehrkräfte und Mitarbeiter 4.2.2. Schülerinnen und Schüler 4.3. Besondere Maßnahmen in der Schule 4.3.1. Kopflausbefall 4.3.2. Neue Grippe/ Influenza H1N1 –„ Schweinegrippe“ 4.4. Meldepflicht der Schule 5. Erste Hilfe 5.1. Zuständigkeiten Anlagen 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. Notfallplan – Telefonliste - Beratungsstellen Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz §§ 33- 36 Übersicht über Infektionskrankheiten Aktuelle Informationen zur Neuen Influenza 5.6. 5.7. Umgang mit Kopflausbefall Formular zur Meldung von Infektionskrankheiten 1. Basishygiene 1.1. Gebäude und Außenanlagen o In jedem Klassenraum stehen drei Abfallbhälter zur Mülltrennung (Papiermüll, Wertstoff und Restmüll) o Erforderliche Sicherheitsvorschriften im Außenbereich sind eingehalten und werden regelmäßig vom Schulträger in Zusammenarbeit mit dem Hausmeister überprüft o Das Außengelände wird von den Hausmeistern in Ordnung gehalten 1.2. Raumklima und Lüftung Die Lüftung der Klassenräume erfolgt automatisch. Fenster und Außentüren sollten möglichst geschlossen bleiben. 1.3. Lärm Wir bemühen uns, starken Lärm zu vermeiden. Die Klassenräume sind mit einer Akkustikwand ausgerüstet. Lärmampeln werden von den Lehrkräften gezielt eingesetzt. Außerdem wird der Lärmschutz in den einzelnen Klassenstufen im Unterricht thematisiert. 1.4. Hygiene in Sport und Turnhalle Die Halle ist im Sinne einer wirksamen Fußpilzprophylaxe nur mit Turnschuhen und nicht barfuß zu betreten. Die Reinigung oder Desinfektion im Sport- und Turnhallenbereich liegt im Verantwortungsbereich des Schulträgers. Zur Legionellenbekämpfung sollte in den Duschräumen das Wasser 1 x wöchentlich auf über 70 Grad erwärmt werden und an drei Stellen geprüft werden, ob 70 Grad erreicht sind. 2. Schulreinigung 2.1. Allgemein Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Schulträgers, der Samtgemeinde Marklohe. Grundsätzlich reinigt entsprechendes Personal die Räume montags bis freitags unter Beachtung der Unterrichtszeiten mindestens wie folgt: o Leeren der Abfallbehälter o Fegen des Fußbodens o Wischen des Fußbodens o Reinigung der Lehrer- und Schülertische o Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen und der Flure Über die Durchführung der Arbeiten wacht die Samtgemeinde Marklohe durch die Schulhausmeister. Schmutzeintrag in die Schule soll vermieden werden. Die Schüler werden dazu angehalten, ihre Schuhe auf den Schmutzfangmatten grob zu säubern. In den Klassen gibt es Ordnungsdienste, die nach Unterrichtsschluss die Tafel säubern. In den Klassen tragen die Kinder Hausschuhe. 2.2. Sanitäre Anlagen Die Ausstattung der Toilettenräume (Wände, Fußboden, Armaturen, Waschbecken, Sanitärkeramik) ermöglicht eine regelmäßige Feucht -/Nassreinigung. Die Toiletten werden automatisch belüftet. Die Ausstattung ist wie folgt: o o o o o Spülklosetts mit Kunststoffbrillen Urinale Toilettenpapierabgabe Seifenspender Papierhandtuchspender 2.3. Lehrerzimmer Die Lehrkräfte sorgen mit für die Ordnung im Lehrerzimmer: o Fächer der Lehrkräfte werden regelmäßig aufgeräumt o Nach Unterrichtsschluss spülen die Lehrkräfte das Geschirr o Die Kaffeemaschine wird regelmäßig entkalkt o Der Kühlschrank wird am Wochenende geleert o Telefon- und PC-Tastatur wird regelmäßig mit speziellem Reinigungsmittel gesäubert 3. Interne Hygieneverfahren 3.1. Händewaschen Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen gehört zu den wichtigsten Maßnahmen zu Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Hände ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus. Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Desinfektionsmittel befinden sich im Putzmittelraum und in der Turnhalle und können bei Bedarf beim Hausmeister geholt werden. Voraussetzung sind ausreichend Handwaschplätze, ausgestattet mit fließendem Wasser sowie Flüssigseife, Papierhandtuchspender und Abfallbehälter. Dieses ist in jedem Unterrichtsraum vorhanden und wird täglich von den Reinigungskräften gesäubert. Im Unterricht wird das Händewaschverfahren zu Beginn jedes Schuljahres besprochen: o Nachjeder Verschmutzung, nach Reinigungsarbeiten o Nach Toilettenbenutzung o Vor dem Umgang mit Lebensmitteln / Einnahme von Speisen o Nach Tierkontakt o Oft und gründlich die Hände waschen, mindestens 15 Sekunden lang mit Wasser und Seife, auch zwischen den Fingern o Gründliches Abtrocknen wegen Keimzahlverringerung 3.2. Händedesinfektion Eine Desinfektion der Hände ist nur dann erforderlich, wenn die Hände Kontakt mit Wunden, Blut, Erbrochenem oder Körperausscheidungen hatten. Zur Durchführung der Händedesinfektion ist wie folgt zu verfahren: o Die Hände sollen trocken sein o Grobe Verschmutzungen vor der Desinfektion entfernen o Das Desinfektionsmittel in die Hohlhand geben o Unter waschenden Bewegungen in die Hände einreiben, dabei darauf achten, dass die Fingerkuppen und -zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden o Während der Einwirkzeit müssen die Hände mit Desinfektionsmittel feucht gehalten werden. -83.3. Bevorratung von Hygienematerial Bestimmte Situationen machen es notwendig, dass Hygienematerial schnell verfügbar ist. Darum wird folgendes Material bevorratet: o Sägespäne / Streu bei Erbrechen (Hausmeister) o Mundschutz (Erste-Hilfe-Kasten) o Desinfektionsmittel (Hausmeister) o Schutzhandschuhe, Wischeimer (Putzmittelraum) 3.4. Garderobe und Hausschuhe Die Oberbekleidung wird außerhalb des Klassenraums an die Haken gehängt. Im Schulgebäude werden Hausschuhe getragen oder ersatzweise dicke Strümpfe. Die Straßenschuhe werden in Regalen außerhalb des Klassenraumes untergebracht. 3.5. Sportbekleidung Die Sportkleidung wird regelmäßig von den Schülern mit nach Hause genommen, um sie waschen zu lassen. 3.6. Lernnischen und Gruppenräume In den Lernnischen und Gruppenräumen ist der Kontakt zu den Materialien und Gestaltungselementen besonders eng. Aus diesem Grund sind hier Hygienemaßnahmen intensiv zu beachten. Sie liegen in der Verantwortung der Lehrkräfte. Lernnischen und Gruppenräume sind o Täglich von Schülern aufzuräumen und zur Grundreinigung vorzubereiten o Regelmäßig zu reinigen 3.7. Frühstück Das Frühstück wird im Klassenraum eingenommen. Die Frühstücksunterlagen werden regelmäßig sauber gehalten. 3.8. Sachunterricht - kurzzeitige Tierbesuche Im Sachunterricht oder in Arbeitsgemeinschaften können Tierbesuche Bestandteil des Unterrichts sein. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften verantwortungsbewusst unter gesundheitlichen und hygienischen Aspekten geplant. Eine Abklärung mit dem Erziehungsberechtigten ist notwendig und eventuelle Allergien der Kinder müssen erfragt werden. Weiterhin sind Gesundheitsprävention, Hygieneschutz und Mülltrennung regelmäßig Themen im Sachunterricht. 3.9. Zahnhygiene Einmal im Schuljahr wird in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt eine Zahnprophylaxe durchgeführt. 3.10. Schwimmbadhygiene Im Schwimmunterricht wird darauf geachtet, dass sich die Kinder vor und nach dem Schwimmen duschen und sich die Füße auch zwischen den Zehen abtrocknen. Die Haare müssen getrocknet werden. 3.11. Schulspeisung in der Ganztagsschule Die Samtgemeinde Marklohe hat die Schulspeisung mit der AWO vertraglich geregelt. Die Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden eingehalten. 4. Umgang mit Infektionskrankheiten 4.1. Belehrung Alle Lehrkräfte und Mitarbeiter werden gemäß §§ 34 und 35 IfSG (siehe Anlage 6.2) vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens im Abstand von zwei Jahren, möglichst jährlich, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten von der Schulleitung belehrt. Die Belehrung ist per Unterschrift zu belegen. Das Protokoll wird für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt. 4.2. Besuchsverbot und Wiederzulassung 4.2.1. Lehrkräfte und Mitarbeiter Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung gemäß § 34 IfSG ist der Betroffene verpflichtet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit dem zu Betreuenden hat. Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. 4.2.2. Schülerinnen und Schüler Auch bei Schülerinnen ist im Infektionsschutzgesetz § 34 verankert, bei welchen Infektionen für Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der Besuch der Schule ist erst dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes bewährt. Bei der Neuen Influenza dürfen Kinder die Schule nicht besuchen, wenn sie an einem fieberhaften Infekt erkrankt sind oder erste Anzeichen dafür zeigen. Enge Kontaktpersonen zu Erkrankten können weiterhin die Schule besuchen, solange bei ihnen keine Symptome bestehen (siehe Anlage6.4.). Infektionskrankheiten sind grundsätzlich meldepflichtig. 4.3. Besondere Maßnahmen der Schule 4.3.1. Kopflausbefall Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen muss immer und wiederholt mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen (siehe Anlage 6.5.) verlässlich entgegengewirkt werden. Festgestellter Kopflausbefall durch die Erziehungsberechtigten erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule. Sollte das Sekretariat nicht besetzt sein, so können Nachrichten auf den Anrufbeantworter (Tel.: 05021-15996) gesprochen werden oder per E-Mail ([email protected]) eine Nachricht geschickt werden. Eltern sind verpflichtet (IfGS 34 Abs.5) diese Mitteilung gegenüber der Schule zu machen. Bei festgestelltem Kopflausbefall durch die Lehrkraft sind die Eltern zu benachrichtigen. Das betroffene Kind ist sofort vom Unterricht auszuschließen, es kann nach erfolgter Behandlung die Schule wieder besuchen. In der Familie müssen alle Kontaktpersonen mindestens eine Woche lang (ca. jeden zweiten Tag) kontrolliert werden. Noch effektiver ist es, alle Familienmitglieder mit zu behandeln. Ganz wichtig ist die zweite Behandlung nach 8 bis 10 Tagen! Beim zweiten Läusebefall innerhalb von 4 Wochen ist unbedingt ein ärztliches Attest vorzulegen. Kontrollen in der Schule sind möglich, es gilt: Fürsorgepflicht vor Persönlichkeitsrecht! Neue Grippe / Influenza – „Schweinegrippe“ Eine Infektion mit der „Neuen Influenza“ verläuft nach bisherigen Erfahrungen eher milde. Bei Personen mit Vorerkrankungen (z.B. chronische Krankheiten der Atemwege, des Herzkreislauf oder der Immunabwehr), bei Säuglingen sowie bei Schwangeren kann sie aber auch zu schweren Verläufen führen. In der Regel treten die ersten Krankheitszeichen 1-7 Tage nach einer Ansteckung auf. Bereits einen Tag vor dem Symptombeginn bis 7 Tage (bei Kindern bis zu 10 Tage) danach können die Krankheitserreger (Grippeviren) in Rachen- und Nasensekreten ausgeschieden werden. Durch Niesen und Husten, aber auch durch direkten Kontakt, z.B. über die Hände, die mit erregerhaltigem Sekret beispielsweise durch Niesen und Husten verunreinigt sind, können andere Personen angesteckt werden. Die typischen Krankheitszeichen der „Neuen Influenza“ sind: o Plötzlich beginnendes Krankheitsgefühl o Fieber = 38° C teilweise mit Schüttelfrost o Husten und AtemnotMuskel-, Glieder- und / oder Kopfschmerzen o Halsschmerzen o Schnupfen oder verstopfte Nase Folgende Maßnahmen tragen zur Vermeidung der Neuen Influenza bei: o Strikte Anwendung von personenbezogener Hygiene, also regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife für mindestens 15-20 Sekunden o Vermeiden von Berührungen von Augen, Nase oder Mund durch die eigenen Hände o Vermeiden von engem Kontakt zu möglicherweise erkrankten Personen o Vermeiden von Anhusten und Anniesen o Beim Husten und Niesen von anderen Personen Abstand halten und am besten ein Papiertaschentuch vor den Mund nehmen, das anschließend in den Abfall entsorgt wird. Anschließend möglichst die Hände waschen. Wenn kein Papiertaschentuch zur Verfügung steht, sollte in den Ärmel gehustet und geniest werden (nicht in die Hand). o Wer krank ist, gehört ins Bett und sollte nicht zur Schule oder zur Arbeit gehen. Kranke Schüler /innen dürfen nicht am Unterricht teilnehmen. Wenn die Symptome, der plötzliche Beginn und die zu ermittelnden Begleitumstände (z.B. Kontakt mit bestätigten Fällen) auf eine Neue Influenza hinweisen, dann sollten die Eltern folgendermaßen informiert werden: Es wird empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Die Arztpraxis sollte unbedingt vorher telefonisch auf eine vermutete Infektion mit Neuer Influenza hingewiesen werden, damit sie entsprechende Vorkehrungen treffen kann. Über die Notwendigkeit einer spezifischen Labordiagnostik bzw. Behandlung entscheidet der Arzt. o Falls eine Neue Influenza diagnostiziert wird, meldet der Arzt dies dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Dass Gesundheitsamt wird sich ggf. wegen Maßnahmen an die Schule wenden. o Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Diagnose der Neuen Influenza der Schule mitzuteilen. Es erscheint aber sinnvoll, mit den Eltern entsprechende Absprachen zu treffen und um Kooperation zu bitten. Sichtlich erkrankte Kinder sollten schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und von der Schule abgeholt werden. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben. Treten bei den Lehrkräften Influenza-ähnliche Symptome auf, sind diese Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen; sie sollten schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu ihrem Arzt aufnehmen. Falls in der Schule mehrere Krankheitsfälle auftreten, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nur das Gesundheitsamt kann in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger im Einzelfall und Pandemiefall die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen veranlassen. 4.4. Meldepflicht der Schule Wir benötigen besonders zuverlässige Kontrollmechanismen, deshalb wird die Klassenlehrkraft bei festgestelltem Läusebefall in der betroffenen Klasse unverzüglich eine Mitteilung an die Eltern mitgegeben. Die anderen Klassen werden ebenfalls in Form eines Schreibens über den Befall informiert. Wir fordern einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Thema. Die Schule hat eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nach IfSG 34, Abs. 6. Die Meldung erfolgt über das Sekretariat bzw. die Schulleitung. Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig (siehe Anlage 6.6.), wenn Beschäftigte oder Schüler (bzw. Sorgeberechtigte) der Leitung (ggf. über die Klassenlehrkraft) folgendes anzeigen: o Das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhaltes gemäß § 34 Absatz 1 – 3 IfSG ( Infektionskrankheit, Verlausung, Ausscheidung) o Zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen, bei deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (z.B. Brechdurchfall bei Schulveranstaltungen) Wenn zwei oder mehr Kinder in einer Schulklasse oder mit sonstigem Kontakt zueinander Symptome aufweisen, die auf die Neue Influenza hindeuten, dann hat gemäß § 34 Abs. 6 IfSG die Schulleitung dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Das Gesundheitsamt kann veranlassen, dass Untersuchungen bei den Kindern durchgeführt werden. 5. Erste Hilfe Im Krankenzimmer stehen Materialien für die Erste Hilfe bereit, die der Unfallverhütungsvorschrift GUV SI 8065 und den allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, zusätzlich Einmalhandschuhe. Die Erste-Hilfe- Ausbildung haben alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für Klassenfahrten und Ausflüge steht eine mobile Sanitätstasche zur Verfügung. 5.1. Zuständigkeiten Die Lehrkräfte leisten bei Unfällen und Verletzungen adäquate Hilfe. Die Hausmeister unserer Schule sind für die Überwachung der Erste-Hilfe-Ausstattung verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Verbandkästen nach DIN 13157 c ausgestattet sind. Dazu kommt jeweils ein Händedesinfektionsmittel im Spender. Das Ablaufdatum ist regelmäßig zu prüfen (vierteljährlich). Verbandskästen befinden sich in folgenden Räumen: im Krnakenzimmr, im Werkraum sowie in der Turnhalle. Eine Liste mit Notrufnummern ist im Lehrerzimmer und der Turnhalle sichtbar ausgehängt (siehe Anlage 6.1.). Anlage 6.1. Notfallplan – Telefonliste- Beratungsstellen Notruf-Leitstelle des Landkreises Nienburg ohne Vorwahl 112 Polizei ohne Vorwahl 110 Krankentransport ohne Vorwahl Mittelweserkliniken GmbH Nienburg 19 22 2 92 100 Notfall-Anruf-Schema Wer ruft an? Was geschah? Wo geschah es? Wie viele Personen sind betroffen? Welche Art der Erkrankung/Verletzung liegt vor? Warten auf weitere Fragen oder Anweisungen Ärzte: Praxis Dr. med.Karl-Heinz Aeffner Telefon 05022-263 Telefon 91 62 17 Facharzt für Allgemeinmedizin und Rettungsmedizin, Bremer Str. 43, Wietzen Praxis Dr. med. Jürgen Regul Facharzt für Allgemeinmedizin Oylerstr. 39, Oyle Zahnarzt: Praxis Dr. Herbert Brinkhoff Telefon 14 06 6 Telefon 15 02 5 Rathausstr. 16, Marklohe Apotheke Uhlen-Apotheke, Rathausstr. 2 Zur Beratung stehen zur Verfügung: Die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. die Region Hannover mit ihren Fachdiensten für Gesundheit (Gesundheitsämter) vor allem bei medizinischen Fragen Gesundheitsamt Nienburg- Gesundheitsaufsicht Ansprechpartner beim Landkreis Nienburg/Weser E-Mail: [email protected] Außenstelle Triemerstraße, Zimmer 101 Triemerstraße 17, 31582 Nienburg, Telefon: 05021- 967-0 Im Internet: Seiten der Niedersächsischen Landesregierung www.grippeschutz.niedersachsen.de Niedersächsisches Landesgesundheitsamt (NLGA) www.nlga.niedersachsen.de Anlage 6.5.