Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen Kaufvertrag verkaufte K sein mit einem neu errichteten Einfamilienhaus bebautes Grundstück an B. K hatte teilweise bereits während der Bauzeit und längere Zeit vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages eine größere Anzahl von Einrichtungsgegenständen gekauft. Der Gesamtpreis für die Einrichtungsgegenstände betrug etwa 20 000 Euro. Die Einrichtungsgegenstände waren zu einem Teil besonders auf die Raumverhältnisse des Neubaus zugeschnitten, so z.B. die Einbaugeräte und die Möbel für die Küche. Infolge der Veräußerung des Hausgrundstücks hatte K - er hat das Haus nie bezogen - für die Einrichtungsgegenstände keine rechte Verwendung mehr und war deshalb bestrebt, sie mitsamt dem Grundstück zu verkaufen. Sie wurden in dem Einfamilienhaus aufgestellt und von B nach Besitzübernahme des Grundstücks in Gebrauch genommen. Für die Gegenstände zahlte B an K durch Hingabe eines Schecks einen Betrag von 2 000 Euro. Mit der Behauptung, für die Einrichtungsgegenstände sei ein Kaufpreis von 20 000 Euro vereinbart worden, verlangt K von B Zahlung von 18000 Euro. B bestreitet, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei; bei den Vorverhandlungen sei es nicht zu einer Einigung über den Preis gekommen. Muss B zahlen? Fall 55: Gefahrtragung beim Kaufvertrag Am 6. Juni 2007 bestellte K bei B, die einen Versandhandel mit elektronischen Geräten betreibt, per e-mail einen Camcorder DV Panasonic NV-DS 38 EG zum Preis von 1500 Euro. Am 28. Juni 2007 übergab B die ordnungsgemäß adressierte Sendung einem Paketdienst zum Versand an den Kläger. K behauptet, er habe die Ka-mera bis jetzt nicht erhalten. Einen von B vorgelegten Ablieferungsbeleg vom 29. Juni 2007 habe er nicht unterschrieben; bei der Unterschrift handele es sich um eine Fälschung. K verlangt von B die Übergabe und Übereignung eines Camcorders des bezeichneten Typs. B macht geltend, mit der Übergabe der Sendung an den Paketdienst habe sie, da eine Schickschuld vorliege und damit § 447 BGB anzuwenden sei, das ihrerseits zur Erfüllung Erforderliche getan. K habe das Paket auch erhalten; die Unterschrift auf dem Ablieferungsbeleg stamme von ihm. Wer hat Recht? Fall 56: Kaufrecht - Versendungskauf Computerhändler A lässt vereinbarungsgemäß durch den Spediteur C vier Computer von seinem Geschäft in Berlin-Charlottenburg zur Rechtsanwaltskanzlei des B in Berlin-Mitte transportieren. Auf dem Ernst-Reuter-Platz, einem unfallträchtigen Kreisverkehr in Berlin, gerät der LKW des C in einen Verkehrsunfall, dabei werden die vier Computer erheblich beschädigt. A verlangt von B Kaufpreiszahlung. B meint, er müsse nicht zahlen, denn es läge nur ein sogenanntes „Platzgeschäft“ vor. Fall 57: Kaufrecht – Versendungskauf K mit Sitz in Reutlingen ließ für gewöhnlich sämtliche Transporte der in seinem Geschäftsbetrieb vorkommenden Waren mit der Bahn durchführen. Am 21. März 2008 hatte K Waren, die an seinen Kunden B in Saarbrücken verkauft waren, durch seinen Angestellten A mittels LKW zum Güterbahnhof in Stuttgart transportieren lassen. Dort wurde der LKW mitsamt der Ladung noch vor Ablieferung an die Bahn gestohlen. K verlangt von B dennoch Kaufpreiszahlung. B meint, er müsse den Kaufpreis nicht zahlen, da die Preisgefahr zum Zeitpunkt des Diebstahls noch nicht auf ihn übergegangen sei Fall 58: Kaufrecht – Versendungskauf Computerhändler A in Berlin-Charlottenburg holt gekaufte Computer beim Großhändler B in Potsdam nicht zum vereinbarten Termin ab. Da B seinen Lagerraum dringend für eine neue Anlieferung benötigt, lässt er die Computer für A durch den Spediteur C von Potsdam nach Berlin-Charlottenburg transportieren. Durch einen vom Fahrer F leicht fahrlässig verursachten Unfall auf der AVUS werden die Computer erheblich beschädigt. B begehrt von A Kaufpreiszahlung. A meint, er müsse nicht zahlen, da ein Versendungskauf nicht vereinbart worden sei. Fall 59: Kaufrecht – Drittschadensliquidation Wie Fall 58, nur diesesmal war ein Versendungskauf zwischen A und B vereinbart worden. B übergibt dem Fahrer F der Spedition C die Computer zum vereinbarten Termin, damit dieser sie nach Charlottenburg bringe. Auf der AVUS verursacht F leicht fahrlässig einen Unfall, bei dem die Computer erheblich beschädigt werden. Rechtslage? Fall 60: Kaufrecht – Gewährleistung (Fehlerbegriff) A kauft von B eine Taschenuhr, die B ausgibt als „Uhr mit Gehäuse aus echtem Gold.“ Von einem Uhrensachverständigen muss sich A sagen lassen, dass die Uhr – was B nicht wusste und auch nicht wissen konnte - gar nicht aus Gold war, sondern aus Messing. Als A dem B die Uhr gegen Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines Mangels zurückgeben möchte, reagiert B empört: Das käme gar nicht in Frage, die Uhr sehe golden aus und funktioniere auch sonst einwandfrei; daher könne auch von Mangelhaftigkeit nicht die Rede sein. Kann der K vom Kaufvertrag zurücktreten? Fall 61: Kaufrecht – Gewährleistung (Fehlerbegriff) Privatier A kauft bei dem Gebrauchtwagenhändler B einen sechs Jahre alten VW-Golf mit einer Laufleistung von etwa 120.000 km. In den AGB des Kaufvertrages wurde jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Nach nur zwei Wochen Gebrauch stellt sich ein Getriebeschaden ein, der auf Verschleiß beruht. Zum Verkaufszeitpunkt bestand allerdings noch kein Erneuerungsbedarf. A erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt von B die Rückzahlung des Kaufpreises. B beruft sich auf den Gewährleistungsausschluss, außerdem sei es normal, dass bei Gebrauchtwagen mit so hoher Fahrleistung Verschleißerscheinungen aufträten. Fall 62: Kaufrecht – Gewährleistung (Werbung) A kauft bei B, einem Filialhändler des Autoherstellers O, einen Neuwagen des Typs XYZ. Im Ausstellungsraum des B liegen Werbebroschüren von O, in denen mit dem Slogan „Sparsamer geht’s nicht“ darauf hingewiesen wird, dass das Modell XYZ nur einen durchschnittlichen Benzinverbrauch von 6 l/100 km habe. A hat während der Vertragsverhandlungen mit B darüber nicht weiter gesprochen. Als A das erste mal tanken muss, stellt er fest, dass der Benzinverbrauch in Wirklichkeit bei 8 l/100 km liegt. Sein Kumpel, der Autonarr C, meint, man könne durch Nachrüstung des Motors die Leistung auf 6 l/100 km drosseln. Als A von B die Nachrüstung begehrt, meint B, die Broschüren stammten ja nicht von ihm, er habe sie auch nie gelesen, zudem habe er nie behauptet, dass das Model XYZ besonders sparsam sei. Außerdem hätte sich A das Modell XYZ auch gekauft, wenn die Broschüren nicht bei B ausgelegt worden wären. A solle sich also nicht beklagen. Kann A die Nachrüstung von B verlangen? Fall 63: Kaufrecht – Gewährleistung (Montageanleitung) A kauft bei dem schwedischen Möbelhaus I ein Kinderbett zum Selbstaufbau. Die Montageanleitung ist so umständlich aus dem Schwedischen übersetzt worden, dass sie A überhaupt nicht versteht. Dennoch gelingt es dem A, der ein versierter Bastler ist, das Bett nach einigen Anläufen richtig zusammenzubauen. A ist sauer und fragt, ob er vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Schließlich sei die Montageanleitung unbrauchbar und das Bett damit weniger wert als er dafür bezahlt hat. Er müsse ja auch erwägen, dass er es nicht weiterverkaufen könne, da er keine brauchbare Montageanleitung habe. Abwandlung 1: Angenommen, A hätte zwei linke Hände und es wäre ihm nicht gelungen, das Bett zusammenzusetzen: Könnte er von I Nacherfüllung verlangen? Abwandlung 2: Angenommen, A kauft im Kaufhaus des B einen DVD-Player, der über viele Einzelfunktionen verfügt. Zwar gelingt es dem A noch, das Gerät zu Hause richtig anzuschließen, allerdings ist die Gebrauchsanleitung aus dem Japanischen so schlecht übersetzt worden, dass es A nicht gelingt, das Gerät in Betrieb zu nehmen. Kann A von B Nacherfüllung verlangen? Fall 64: Kaufrecht – Gewährleistung (Aliud beim Stückkauf) Gärtner G erwirb vom Gebrauchtwagenhändler V einen fünf Jahre alten LKW zum Preis von 50.000 Euro. Als Liefertermin vereinbaren sie den 2. Mai 2008. An diesem Tag liefert V jedoch einen ganz anderen LKW. G ist sauer und besteht auf der Lieferung „seines“ LKW. Das lehnt V ab, er wolle den anderen LKW doch lieber behalten und nicht verkaufen. Der von V vertraglich geschuldete LKW hatte eine Wert von 55.000 Euro, der gelieferte einen Wert von 50.000 Euro. G begehrt von V Schadensersatz. Fall 65: Kaufrecht – Gewährleistung (Aliud beim Gattungskauf) Landwirt K kauft von Landwirt V Sommerweizen. Noch vor der Aussaat, allerdings mehr als sechs Monate nach der Übergabe, bemerkt der K, dass ihm V versehentlich Winterweizen geliefert hat, den K nicht weiter verwenden kann. Kann K von V Nacherfüllung verlangen? Fall 66: Gewährleistung: Abgrenzung von Sach- und Rechtsmangel A erwirbt von B ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Baubehörde verweigert dem A allerdings die Baugenehmigung, da sich das Vorhaben des A im Außenbereich befindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der es als Gewerbegebiet ausweist. A erklärt den Rücktritt und verlangt von B Rückzahlung des Kaufpreises. Mit Recht?. Fall 67: Gewährleistung: Rechtsmangel bei absoluten dinglichen Rechten Mit notariellem Vertrag kauft K ein Baugrundstück von B zu einem Kaufpreis von 585 000 Euro. Auf dem Grundstück befindet sich zur Straßenfront hin ein unterirdisch verlegter Uförmiger Bogen einer Fernwärmeleitung, für den eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Energieversorgungsunternehmens E besteht. Das war sowohl für K als auch für B erkennbar. Der eigentliche Wert des Grundstückes betrug „nur“ 400.000 Euro. K verlangt von B Schadensersatz für eine aufgrund der Fernwärmeleitung erforderlich gewordene Umplanung ihres Bauvorhabens im Kellerbereich sowie anteilige Rückzahlung des Kaufpreises. Fall 68: Rechtsmangel bei öffentlich rechtlichen Beschränkungen K kauft am 11. Dezember 2006 von B eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Die Wohnung unterliegt - was die Käufer allerdings nicht wussten - bis 31. Dezember 2007 der Sozialbindung. K wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Als K von der Sozialbindung erfährt, begehrt er Rückgängigmachung des Kaufs Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung. Mit Recht? Fall 69: Rechtsmangel – Öffentliche Lasten und Grundstücken Die B ist die Mutter der 1990 geborenen C. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hausgrundstücks eingetragen. Am 4. August 2003 ließen B und C einen sogenannten Überlassungsvertrag notariell beurkunden. Darin räumte sich die B den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Zugleich vereinbarten B und C unter gleichzeitiger Auflassung die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Grundbuchamt beanstandete die Verfügung, weil der Überlassungsvertrag für C nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, da die C insbesondere die öffentlichen Grundstückslasten zu tragen habe. Fall 70: Gewährleistung - Gefahrübergang Gastwirt A bestellt am Montag bei Winzer B die Lieferung von vierzig Flaschen Rotwein einer bestimmten Sorte und eines bestimmten Jahrgangs. Als Liefertermin wird Dienstag 12 Uhr vereinbart. Als B zum vereinbarten Zeitpunkt am Lokal des A eintrifft, trifft er niemanden an. Unverrichteter Dinge macht er sich auf den Rückweg. Unterwegs erleidet A einen Unfall, den er leicht fahrlässig verursacht hat. Dabei werden alle Weinflaschen zerstört. B begehrt von A Kaufpreiszahlung. A lehnt ab mit der Begründung, es habe sich – was zutrifft herausgestellt, dass sämtliche Flaschen der von ihm bestellten Sorte infolge schadhafter Korken verdorben waren. B beharrt auf Kaufpreiszahlung. Mit Recht? Fall 71: Gewährleistung - Nacherfüllung beim Stückkauf (vgl. auch Fall 9) K und B schließen am 3. April 2007 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen VW-Golf zum Kaufpreis von 16400 Euro. Der PKW stand bereits auf dem Hof des B und konnte dort von K in Augenschein genommen werden. Auf den Kaufpreis leistet K eine Anzahlung von 6000 Euro, weitere 7400 Euro werden finanziert, so dass noch ein Restbetrag von 3000 Euro zur Zahlung offen stand. K holte den PKW am 5. April 2007 bei B ab. An diesem Tag erhielt K auch die von B erstellte Rechnung. Kurz darauf stellte K fest, dass der Fensterheber an der hinteren linken Tür defekt war und sich im Bereich der Scharniere des Kofferraumdeckels Roststellen befanden. Die Beseitigung dieser Mängel erforderte einen Kostenaufwand von 520 Euro. Am 10. April 2007 forderte K den B zur Neulieferung eines mangelfreien Pkw auf. B lehnt die Neulieferung ab, bot jedoch Nachbesserung an. Am 6. Mai 2007 forderte K den B erneut zur Nachlieferung auf und lehnt eine Nachbesserung nachdrücklich ab. Nun langt es B. Er lehnt die Nachlieferung nun seinerseits endgültig ab und verlangt von K die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Mit Recht? Fall 72: Gewährleistung: Nutzungsersatz bei Nacherfüllung A betreibt eine Bootswerft, auf der er Segelyachten und Motorboote herstellt. B, der einen Bootsverleih betreibt, bestellt bei A aus dessen Sortiment eine Segelyacht vom Typ „Möwe“ zum Preis von 9000 Euro. Nach Auslieferung des Bootes stellt B fest, dass an der Yacht Risse aufgetreten waren und ständig Wasser in das Boot lief, das fortlaufend abgepumpt werden musste. Nach spätestens zwei Stunden musste ein Hafen angelaufen werden. Dennoch konnte B das Boot in seinem Bootsverleih einsetzen und einen Gewinn von 500 Euro erzielen. B begehrte bei A die Lieferung eines neuen Bootes gleichen Typs. Als B wenige Tage später die neue Segelyacht entgegennahm, verlangte A von B die Zahlung der 500 Euro, die B durch die Vermietung des Bootes erzielt hatte. B sieht das nicht ein, er meint, als Käufer stünden ihm die Nutzungen zu. Muss B zahlen? Fall 73: Gewährleistung – Ausschluss der Nacherfüllung (§ 439 III BGB) A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.000 Euro. Einige Wochen später stellt A fest, dass der PKW eine verzogene Karosserie hat und verlangt von B Reparatur. V verweigert sie mit der Begründung, die Reparatur koste 4.500 Euro und würde sich wirtschaftlich nicht mehr lohnen. Er bietet dem A einen Austauschwagen an, den A aber mit der Begründung ablehnt, er habe den Wagen schon eingefahren und wolle ihn auf jeden Fall behalten. Muss B reparieren? Fall 74: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 S. 1 BGB): A ist Privatier und B ist gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Vier Monate nach dem Kauf stellt A den Schaden an der Karosserie fest. Er lässt den Schaden in der Werkstatt des M beheben, obgleich die Reparatur sehr teuer ist, und verlangt von B Schadensersatz. B lehnt ab, jedenfalls hätte A ihm die Gelegenheit zur Reparatur geben müssen. A meint, das spiele keine Rolle, da der B die Reparatur wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abgelehnt hätte. Muss B zahlen? Fall 75: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Fehlschlagen der Nacherfüllung K erwarb im August 2006 von B einen Neuwagen der Firma C. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003“ (NWVB) bestimmen unter anderem: „VII. Sachmangel. 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.“ Bis Ende August 2007 führte K das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenen Fachbetrieben der C vor und bemängelte unter anderem, dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindringe. Im Februar 2008 unterrichtete K den B über die erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. B bot K daraufhin an, nochmals in der eigenen Werkstatt die Mängelbeseitigung zu versuchen. K ging darauf nicht ein und erklärte im März 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz Rückzahlung des Kaufpreises. B lehnt die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Er verweist auf seine AGB, wonach ihn K in jedem Falle vor den Reparaturbemühungen bei Fachbetrieben der C hätte informieren müssen. Außerdem könne K nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem B vorher zumindest die Gelegenheit für eine Reparatur gegeben zu haben. Fall 76: Gewährleistung: Unmöglichkeit der Nacherfüllung K und B sind Kunsthändler. Am 28. April 2005 erwarb B auf einer von K durchgeführten Kunstauktion zum Preise von 33.000 Euro ein Ölgemälde. In dem von K zur Auktion herausgebrachten Katalog war das Werk abgebildet und wie folgt beschrieben: »Alexej von Jawlensky, Stilleben mit grüner Flasche, 30000,- Euro, Öl auf Malkarton auf Holz aufgezogen. - 49,5x 53,5 cm. Werkstattverzeichnis des Künstlers: Nr. 1309. - Entstehungszeit 1909. Bestätigung von W liegt bei.« In der vorgenannten Expertise bestätigte der Jawlensky-Experte W, dass es sich bei dem betreffenden Gemälde um Bild von Jawlensky handele und W die Herkunft des Bildes bis zum Atelier des Malers bekannt sei. Als K von B Zahlung des Kaufpreises für das bereits übergebene Bild forderte, lehnte B ab mit der Begründung, es handele sich, wie er erst nach der Auktion von dem Sohn Jawlenskys erfahren hätte, weder um das im Werkstattverzeichnis unter Nr. 1309 geführte Stillleben noch überhaupt um ein Werk von Jawlensky, sondern um ein unsigniertes, laienhaft von einem Dritten auf die Rückseite eines Jawlensky-Bildes gemaltes und somit für B völlig wertloses Bild. K habe den Vertrag daher bislang nicht erfüllt, B erkläre deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zusatzfrage: Könnte B auch anfechten wg. Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes (§ 119 II BGB)? Fall 77: Gewährleistung: Rücktritt ohne Fristsetzung K kaufte von B am 20. November 2002 den 1999 geborenen Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Am 2. November 2004 erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Pferd war mangelhaft, weil es sich um einen "(residualen) Kryptorchiden" handelte, das heißt um ein Pferd, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht vollständig entfernt worden ist. Das Pferd zeigte aufgrund der unvollständigen Kastration hengstisches Verhalten und war für K deshalb als Dressurpferd nicht geeignet. K trägt weiter vor, B sei diese Eigenart des Pferdes bereits vor dem Kauf bekannt gewesen; er habe K darüber bei Vertragsschluss getäuscht. B ist der Ansicht, die ihm von K vorgelegten tierärztlichen Berichte reichten nicht aus, um einen Mangel anzunehmen. Jedenfalls könne K nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne B vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, den Mangel durch eine unkomplizierte und für das Pferd ungefährliche Operation zu beseitigen. K beharrt auf dem Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Mit Recht? Fall 78: Gewährleistung - §§ 437 Nr. 2, 323 V 2 BGB K erwarb von B einen Pkw zum Preis von insgesamt 21370,01 Euro. In der Werbung des Herstellers im Internet und im Verkaufsprospekt, der Gegenstand der Verkaufsverhandlungen war, sowie auch im Rahmen des mündlichen Verkaufgesprächs wurde der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs mit 3,0 bis 3,2 Liter Diesel auf 100 km angegeben. Nach Übergabe des PKW fand K heraus, dass das Fahrzeug 10% mehr Kraftstoff verbrauchte. Dies reklamierte er gegenüber B. B untersuchte daraufhin das Fahrzeug in seiner Werkstatt und verwies K darauf, dass zur Mangelanerkennung eine weitergehende Untersuchung durch den TÜV erforderlich sei, dessen Kosten im Fall eines festgestellten Mehrverbrauchs oberhalb der Toleranz erstattet würden. Hierauf ließ sich K nicht ein und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. B konterte, es ginge ja wohl nicht an, nur wegen einem Kraftstoffverbrauch von 10% über den Herstellerangaben gleich vom Vertrag zurückzutreten. Fall 79: Gewährleistung - Gleichstellung von Sachmangel und Mankolieferung Winzer A verkauft dem Gastwirt B 100 Flaschen Rotwein aus seinem Sortiment. Bei Fälligkeit liefert A dem B allerdings nur 90 Flaschen an. B setzt dem A eine Frist von einer Woche, andernfalls werde er vom Vertrag zurücktreten. Genauso kommt es, denn A liefert auch nach Verstreichen der Nachfrist nicht. Gegen das Begehren des B wendet er ein, es sei doch sehr übertrieben, wegen zehn fehlender Flaschen gleich vom ganzen Vertrag zurückzutreten. Fall 80: Gewährleistung – ius variandi des Käufers K und B schlossen im Sommer 2007 einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, in dem sich B zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtete. Der Kaufpreis sollte bis zum 15. September 2007 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem unter anderem bis zu diesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundpfandrechte vorlagen. Das geschah nicht. K setzte dem B am 19. November 2007 eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage der für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen. Er kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf Ersatz des Verzugsschadens zu erheben. B ließ die Frist verstreichen: Zwar stellte er dem K die Übersendung der Löschungsbewilligungen für Anfang Dezember in Aussicht, jedoch geschah gar nichts. Mit der Ende Dezember 2007 zugestellten Klage hat K von B zunächst die Übereignung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangt. B hat auf die ihm zugestellte Klageschrift innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht erwidert. Anfang Februar 2008 erklärte K, dass er nunmehr von dem Grundstückskaufvertrag zurücktrete. B ist der Ansicht, das Rücktrittsrecht des K sei untergegangen, da K nach Ablauf der Frist sein Wahlrecht für die Erfüllung ausgeübt habe. Außerdem habe B jetzt veranlasst, dass die Löschungsbewilligungen dem Notar in den nächsten Tagen zugehen würden. Fall 81: Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325) K kaufte von B im September 2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7900 Euro. Im Januar 2006 später verursachte K bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. K sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag. B erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrags einverstanden und nahm das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte B der K einen Verrechnungsscheck über 7500 Euro, mit dem sie den Kaufpreis (7900 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (400 Euro) zurückzahlte. K erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte er von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet. K verlangt von B die Erstattung der für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1100 Euro. B wendet ein, K hätte auch im Falle der Lieferung eines mangelfreien PKW und ohne den Rücktritt vom Vertrag aufgrund des Unfalls, den B nicht zu vertreten habe, kein nutzbares Fahrzeug gehabt. Außerdem habe K das Fahrzeug unrepariert zurückgegeben und müsse sich die ersparten Reparaturkosten in Höhe von 5000 Euro auf den Nutzungsausfall anrechnen lassen. Fall 82: Rechtsfolgen des Rücktritts vom Kaufvertrag K kaufte im November 2005 bei B, einer Baustoffhändlerin, Dachziegel zum Preis von 3.500 Euro für die Neueindeckung seines Hausdaches. Die Ziegel wurden von B am 30. November 2006 geliefert und in Rechnung gestellt. K zahlte den vereinbarten Kaufpreis und ließ die Ziegel im Winter 2005/2006 auf das Dach des Hauses bringen und zunächst eine „Grobeindeckung“ in der Form vornehmen, dass die Ziegel provisorisch aufgelegt wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die Ziegel nicht witterungsfest waren, was für den B allerdings nicht erkennbar war. K verlangt von B die Lieferung neuer Ziegel und das Abdecken der mangelhaften Ziegel und setzt ihm dazu eine angemessene Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ließ K die Ziegel auf seine Kosten abdecken und zu B abtransportieren. Zugleich ließ er das Dach neu eindecken. K erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Für die Grobeindeckung im Winter 2005/2006 und für die spätere Abdeckung sowie den Abtransport der mangelhaften Dachziegel bezahlte K dem Dachdecker D einen Betrag von 3500 Euro. Die Neueindeckung durch den gleichen Dachdecker kostete K insgesamt 2000 Euro. Er verlangt von B Ersatz dieser Kosten. B erwidert, er sei nur ein Zwischenhändler, eine Untersuchungspflicht treffe ihn nicht, zudem habe es bislang keine Reklamationen gegeben. Muss B zahlen? Fall 83: Teilrücktritt bei teilweise schlechter Leistung? Gastwirt A bestellt bei Winzer B 100 Flaschen Rotwein. Bei 10 der Flaschen ist der Korken nicht in Ordnung, so dass sich der Wein in Essig verwandelt hat. A setzt dem B eine Frist zur Nachlieferung von zehn Flaschen Wein, die der B jedoch nicht beachtet. Daraufhin erklärt A den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Flaschen. B ist der Meinung, wegen zehn verdorbener Flaschen könne A nicht vom ganzen Vertrag zurücktreten. Fall 84: Schadensersatz – anfänglicher unbehebbarer Mangel K erwirbt vom renommierten Hobbyhundezüchter B einen Dackelwelpen, dessen Hinterläufe aufgrund eines genetischen Defekts zu O-Beinen degeneriert sind. K lässt den kleinen Hund mehrfach operieren, jedoch ohne dass der körperliche Defekt vollständig beseitigt wird. Als K von B Schadensersatz für die tierärztliche Behandlung des kleinen Dackels verlangt, wendet B ein, er müsse keinen Schadensersatz leisten, da er – was zutrifft – nicht habe erkennen können, dass der Dackelwelpe an O-Beinen leide. Kann K dennoch von B Schadensersatz verlangen? Fall 85: Schadensersatz - Betriebsausfallschaden Computerhändler A hat dem B, der ein Internetcafé betreibt, einen komplett ausgerüsteten PC verkauft. A liefert ihn fristgerecht zum 2. Januar 2008. B untersucht den Rechner unverzüglich und stellt bei einem Probelauf fest, dass die Festplatte sowie die Anschluss für das Netzkabel defekt sind. Somit kann er den Rechner nicht, wie geplant, am 3. Januar in Betrieb nehmen. B rügt die Mängel sofort, fordert von A Nachbesserung und setzt ihm eine Frist bis zum 12. Januar 2008. A, dem die Mitteilung des B am 5. Januar zugeht, reagiert nicht, so dass B über seinen Anwalt am 20. Januar 2008 unter anderem Ersatz der Betriebsausfallkosten (500 Euro pro Tag) ab dem 3. Januar verlangt. A ist der Ansicht, er habe die Mängel nicht zu vertreten, er habe den PC vom Hersteller bezogen und unverpackt an B weitergeleitet; daher müsse er auch nicht für den Betriebsausfall aufkommen. Fall 86: Nacherfüllung und Selbstvornahme K erwarb im. März 2007 von B, einem Kraftfahrzeughändler, einen Neuwagen „Seat Arosa“ zu einem Preis von 6.700 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags schloss K zugleich eine „Garantievereinbarung zum Kauf über Pro-Car -Produkte" für das Fahrzeug ab. Das Fahrzeug wurde K im April 2007 übergeben. Im November 2007 erlitt es einen Motorschaden. K, der von einem Garantiefall ausging wandte sich an B, der erklärte, die Garantie greife im Hinblick auf die fehlenden Eintragungen im Serviceheft über die Durchführung von Inspektionen nicht ein. K ließ den Motor daraufhin ohne Fristsetzung für 2.500 Euro bei S austauschen. Anschließend wandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten an B, der dies jedoch unter Hinweis auf das nicht ausgefüllte Serviceheft ablehnte. Auch der Einwand des K, B habe durch die Selbstvornahme Nachbesserungskosten erspart, vermochte den B nicht zu erweichen. Muss B zahlen? Fall 87: Schadensersatz und Mankolieferung Gastwirt A bestellt bei Winzer B 100 Flaschen Rotwein. Bei 10 der Flaschen ist der Korken nicht in Ordnung, so dass sich der Wein in Essig verwandelt hat. A setzt dem B eine Frist zur Nachlieferung von zehn Flaschen Wein, die der B jedoch nicht beachtet. Daraufhin tritt A vom Kaufvertrag zurück und verlangt von B Schadensersatz statt der ganzen Leistung, weil er das Herumtrödeln des B leid ist und sich anderswo günstiger eindecken kann. Mit Recht? Fall 88: Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz statt der Leistung: K kaufte im Juni 2006 von B zur gewerblichen Nutzung für die vorgesehene Dauer von fünf Jahren einen Neuwagen zum Preis von 27.000 €. Nach der Übernahme des PKW ließ K die Stoßstangen des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Für diese Zusatzausstattung wendete er insgesamt 5.000 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden K weitere Kosten in Höhe von 500 €. Nachdem K zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und K ein Beweissicherungsgutachten erstellen ließ, das ihn 470 € kostete, einigten sich K und B Anfang Juli 2007 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von K zurückgelegte Fahrtstrecke - damals 42.400 km - eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Allerdings bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welcher Höhe K Ersatz seiner Aufwendungen für die Zusatzausstattung, für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs und für das Beweissicherungsgutachten in Höhe von 5.970 € verlangen kann. B ist nämlich nicht gewillt, diese Kosten zu erstatten: Die Gutachterkosten seien ebenso wie die Überführungs- und Anmeldekosten eine Angelegenheit des K, für die er selbst aufkommen müsse; die Aufwendungen für die Zusatzausstattung hätten keineswegs zur Wertsteigerung des PKW geführt, außerdem habe K das Fahrzeug ein Jahr lang nutzen können, so dass seine Aufwendungen nicht vergeblich seien. Fall 89: Verkäufergarantie K besichtigte bei Autohändler B ein zum Verkauf stehendes Neufahrzeug des Typs Chrysler Voyager. Zuvor hatte B in Zeitungsanzeigen u.a. darauf hingewiesen, der Fahrzeugtyp sei serienmäßig mit Antiblockiersystem (ABS) und Fahrerairbag ausgestattet. Im Rahmen der Kaufverhandlungen betonte der K, für ihn komme nur der Erwerb eines Fahrzeugs mit ABS in Betracht. K unterzeichnete er eine verbindliche Bestellung zum Preis von 35.000 Euro. In der Rechnung, die K von B erhielt, wurde der Chrysler mit dem Ausstattungsmerkmal „ABS“ aufgeführt. Nach Übergabe bemerkte K bei Durchführung einer Vollbremsung, dass das Fahrzeug nicht ABS ausgestattet war. Er verlangte von B Ersatzlieferung, jedoch rührte sich B nicht. Daraufhin erklärte K den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Chrysler. B weist das Ansinnen des K zurück: Bei dem Hinweis auf das ABS habe es sich lediglich um eine Beschreibung des Chrysler gehandelt. Zusatzfrage: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn B auf dem Bestellformular eingetragen hätte: „ABS laut Hersteller“? Fall 90: Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers K und B verhandeln über den Kauf eines Hauses, das B in der Zeitung als „Massivhaus“ annonciert hatte. Für den K kam es entscheidend darauf an, dass das Haus ein Massivhaus war, dies machte er während der Vertragsverhandlungen mit B auch mehrfach deutlich. Daher wurde bei Abschluss des Kaufvertrages folgender Zusatz aufgenommen: „Hinsichtlich des vorhandenen Zustandes des Kaufobjektes wird Bezug genommen auf die als Anlage zu diesem Vertrag genommene Beschreibung aus dem Exposé des Maklers M; daraus ergibt sich, dass das Haus massiv gebaut ist.“ Während der Renovierung des Hauses stellte K fest, dass sich in dem Haus eine Vielzahl von Holzschädligen tummelten. Er nahm eigene Nachforschungen vor und fand heraus, dass das Haus tatsächlich ein Fachwerkhaus mit Lehmgefächer und Strohmatten war, das während seiner langen Geschichte äußerlich auf „massiv“ getrimmt worden war. K ist empört und erklärt unter Bezugnahme auf den Vertragszusatz den Rücktritt vom Kaufvertrag. B ist der Ansicht, K könne nicht zurücktreten, denn die Bezugnahme auf den vorhandenen Zustand entspreche der Klausel „gekauft wie besichtigt.“ Fall 91: Beschaffenheitsgarantie und Haftungsausschluss K hat am November 2007 von B einen gebrauchten Pkw Mercedes Kombi zum Preis von 10000 € erworben. Das Vertragsformular sieht einen Gewährleistungsausschluss vor. Bei den Verhandlungen kam es K darauf an, hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale von B eindeutige und unmissverständliche Angaben zu erhalten. Er erfragte die Anzahl der Vorbesitzer, die Unfallfreiheit und die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Er handelte sodann den Preis von 11300 € auf 10000 € herunter mit der Bemerkung, dass ein Fahrzeug mit derart vielen Vorbesitzern kaum noch verkaufbar sei. Die Nachfrage des K, ob der Tachostand mit der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs übereinstimmte, hatte B bejaht, nachdem zuvor der aktuelle Kilometerstand abgelesen und in das Vertragsformular mit 207172 km übernommen worden war. K und B sind bei ihren Verhandlungen davon ausgegangen, dass diese Angabe auch der Gesamtfahrleistung des Pkw entspricht. Diese Annahme war falsch, da – was zutrifft - der Wegstreckenzähler bei einer Laufleistung von über 300000 km gewaltsam um 200000 km zurückgedreht worden ist. Als K davon erfährt, erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW. Fall 92: Herstellergarantie K kaufte am 25. 7. 2007 bei dem Autohaus G, ein Vertragsunternehmen des Herstellers F, einen Neuwagen zum Preis von 16.000 Euro. Bei Übergabe des PKW wurde dem K ein „Garantieschein“ von F ausgehändigt, in dem es u. a. heißt: „Die F-AG übernimmt für das .Fahrzeug Ihnen als Käufer gegenüber beiliegend beschriebene Garantie. Die F-AG garantiert ihnen bei Material- oder Herstellungsfehlern an ihrem Fahrzeug je nach Wahl des von Ihnen aufgesuchten F-Vertragsunternehmens kostenlose Reparatur oder kostenlosen Ersatz des betreffenden Teiles während der Dauer von zwölf Monaten nach Erstzulassung. Garantieansprüche können nur bei einem F-Vertragsunternehmen geltend gemacht werden " Ende 2007 bemängelte K gegenüber G, dass an seinem Wagen störende Geräusche im Bereich des Getriebes aufgetreten seien. Daraufhin wechselte der Händler die Getriebeantriebswelle aus. Anfang 2008 beanstandete K erneut Getriebegeräusche. G lehnte jedoch eine weitere Nachbesserung mit den Hinweis ab, dass die Geräusche keinen Mangel darstellen. Daraufhin wandte sich K an F, die ihn jedoch wieder an G verwies. Überdies behauptete F, dass die Geräusche bei allen Fahrzeugen dieses Typs auftreten und nicht als Mangel bezeichnet werden könnten. K verlangt von F die Reparatur oder das Ersetzen der fehlerhaften Teile und beruft sich dabei auf den Garantieschein.