Bebauungsplan Nr. 18 „Goldstraße Süd" Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt Textliche Festsetzungen 1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Nutzungen gem. § 4 (2) BauNVO (Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die übrigen Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 (5) i. V. m. (9) BauNVO nicht zulässig. 2. Im Mischgebiet wird gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Für das Mischgebiet wird gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO festgesetzt, dass Einzelhandelsnutzungen mit folgenden Sortimenten nicht zulässig sind: Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren und Getränke), Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegemittel, pharmazeutische Artikel, Zeitungen/ Zeitschriften, Schnittblumen, Schreib-, Papierwaren, Schul-, Büroartikel, Bücher, Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung, Lederbekleidung, sonstige Bekleidung, Dessous/Nachtwäsche, Berufskleidung, Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Schuhe, Sportschuhe, Lederwaren, Taschen, Sportartikel und –geräte, Sportbekleidung, Waffen & Jagdbedarf, Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf (im weitesten Sinne), Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale, Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche, Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz-, Korb-, Korkwaren), Leuchten, Leuchtmittel, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen, Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör, Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software, Bild- und Tonträger, Foto, Elektrokleingeräte (z.B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen etc.), Uhren, Schmuck, Optik; medizinische und orthopädische Artikel. Als Randsortimente sind vorgenannte Sortimente bis zu 10% der Gesamtverkaufsfläche einer jeweiligen Einzelhandelsnutzung zulässig. Für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Mischgebietes sind gemäß § 1 (10) BauNVO für die genehmigten Sortimente Verkaufsflächenerweiterungen bis zur Großflächigkeit (max. 799,00 qm) zulässig. Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO unzulässig. 3. In den festgesetzten Gewerbegebieten GE1- bis GE4-Gebieten sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten nicht zulässig: Abstandsklasse I und VII der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 06.06.2007 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad (nach § 1 Abs. 4 – 9 BauNVO). Nach § 31 (1) BauGB kann ausnahmsweise die nächstniedrigere Abstandsklasse zugelassen werden, wenn die Sicherstellung des Immissionsschutzes nachgewiesen wird. Im GE2- Gebiet sind gem. § 1 (10) BauNVO Bauhöfe (lfd. Nr. 218 der Abstandsliste) allgemein zulässig. 4. Im festgesetzten GE1- Gebiet sind gemäß § 8 (2) BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig. Die Nutzungen gemäß § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO (Wohnungen für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen bzw. Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) sind im GE1- Gebiet ausnahmsweise zulässig. Die übrigen Nutzungen des § 8 BauNVO (selbstständige Lagerplätze, Tankstellen und Vergnügungsstätten) sind im GE1- Gebiet gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO nicht zulässig. Für Einzelhandelsnutzungen im GE1- Gebiet wird gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO festgesetzt, dass folgende Sortimente nicht zulässig sind: Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren und Getränke), Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegemittel, pharmazeutische Artikel, Zeitungen/ Zeitschriften, Schnittblumen, Schreib-, Papierwaren, Schul-, Büroartikel, Bücher, Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung, Lederbekleidung, sonstige Bekleidung, Dessous/Nachtwäsche, Berufskleidung, Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Schuhe, Sportschuhe, Lederwaren, Taschen, Sportartikel und –geräte, Sportbekleidung, Waffen & Jagdbedarf, Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf (im weitesten Sinne), Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale, Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche, Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz-, Korb-, Korkwaren), Leuchten, Leuchtmittel, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen, Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör, Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software, Bild- und Tonträger, Foto, Elektrokleingeräte (z.B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen etc.), Uhren, Schmuck, Optik; medizinische und orthopädische Artikel. Als Randsortimente sind vorgenannte Sortimente bis zu 5% der Gesamtverkaufsfläche einer jeweiligen Einzelhandelsnutzung zulässig. Die vorgenannten Sortimente sind zudem ausnahmsweise als Kernsortiment zulässig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Produktionsoder Dienstleistungsbetrieb stehen. Dabei muss sich die Verkaufsfläche dem jeweiligem Betrieb deutlich unterordnen und darf eine Größe von 200,00 qm nicht überschreiten. 5. In den festgesetzten Gewerbegebieten GE2-, GE3- und GE4- Gebieten sind die Nutzungen gemäß § 8 (2) BauNVO allgemein zulässig. Die Nutzungen gemäß § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO sind in den GE2-, GE3- und GE4- Gebieten ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO sind in den festgesetzten GE2-, GE3- und GE4- Gebieten Vergnügungsstätten nicht zulässig. Einzelhandelsnutzungen sind gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO in den GE2-, GE3- und GE4- Gebieten nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausnahmsweise zulässig. Die Verkaufsfläche der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzungen muss sich dem jeweiligen Betrieb deutlich unterordnen und darf eine Größe von 200,00 qm nicht überschreiten. 6. Für die im GE2- Gebiet auf den Grundstücken Flur 39, Flurstücke 167 und 168 in der Gemarkung Burgsteinfurt vorhandene Wohnnutzung sind gemäß § 1 (10) BauNVO Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen zulässig. Die Wohnnutzung genießt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Ausweisung im Gewerbegebiet (weiterhin) die immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche wie in einem Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO. 7. Für den im GE4- Gebiet vorhandenen Betrieb der Weberei / Spinnerei sind gemäß § 1 (10) BauNVO Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen zulässig. Durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass eine Verträglichkeit der Nutzung des Betriebes mit den umgebenden Nutzungen gegeben ist. 8. Im gesamten Plangebiet sind gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO Vergnügungsstätten, Sex-Shops und Vorführräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe ausgeschlossen. 9. Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. In den Gebieten mit festgesetzter abweichender Bauweise, dürfen die Gebäude gemäß § 22 (4) BauNVO eine Länge von 50,00 m überschreiten. 10. Die Oberkante des Rohfußbodens des Erdgeschosses darf im WA1-Gebiet, dem Mischgebiet und den Gewerbegebieten höchstens 0,50 m über der fertigen Erschließungsfläche bzw. fertiger Fahrbahnachse, gemessen Mitte Straßenfront, liegen. Im WA2- und WA3-Gebiet darf die Oberkante des Rohfußbodens des Erdgeschosses maximal 0,80 m über der fertigen Erschließungsfläche bzw. fertiger Fahrbahnachse, gemessen Mitte Straßenfront, liegen. 11. Die Firsthöhe darf in den WA1- und WA3-Gebieten 10,50 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, nicht überschreiten. Im WA2Gebiet darf die Firsthöhe 12,50 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, nicht überschreiten. Im Mischgebiet, im GE2-, GE3 und GE4Gebiet sowie im GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 2 Vollgeschossen darf die Firsthöhe 12,00 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, nicht überschreiten. Im GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 3 Vollgeschossen ist eine maximale Firsthöhe von 14,00 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, zulässig. 12. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA3 wird die Höhe zwischen Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses und Schnittpunkt Oberkante Sparren des Dachgeschosses, gemessen am aufgehenden Mauerwerk (Traufhöhe), auf 3,50 m - 4,50 m begrenzt. Im WA2-Gebiet wird die Höhe zwischen Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses und Schnittpunkt Oberkante Sparren des Dachgeschosses, gemessen am aufgehenden Mauerwerk (Traufhöhe), auf 4,00 m - 6,50 m begrenzt. Im Mischgebiet, den GE2-, GE3 und GE4-Gebieten sowie dem GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 2 Vollgeschossen wird die Traufhöhe auf 3,50 m - 6,50 m begrenzt. Im GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 3 Vollgeschossen wird die Traufhöhe auf 3,50 m - 10,00 m begrenzt. 13. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind Satteldächer, Walmdächer und Pultdächer zulässig. Einzelne Pultdächer sind unzulässig. Der Versatz der beiden Firstlinien von gegeneinander versetzten Pultdächern darf maximal 1,00 m betragen. Im WA1-Gebiet sind zudem Mansarddächer zulässig. 14. Im Mischgebiet und den Gewerbegebieten sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer, Sheddächer und Flachdächer zulässig. 15. Abweichend von den in den allgemeinen Wohngebieten festgesetzten Dachneigungen sind Garagen, überdachte Stellplätze und zulässige Nebenanlagen mit geringerer Dachneigung oder mit Flach- bzw. (einzelnes) Pultdach zulässig. 16. Garagen, überdachte Stellplätze u.ä. im Sinne des § 12 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den in der Planzeichnung gesondert dargestellten Flächen zulässig. Im GE4-Gebiet ist die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen i.S.d. § 12 BauNVO ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Vor Garagen und überdachten Stellplätzen ist ein Stauraum von mindestens 5,00 m Länge einzuhalten. 17. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, nicht jedoch zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze, in einer Größe bis maximal 10,00 qm unter Beachtung des Grenzabstandes zulässig. Die Nebenanlagen sind mit einer max. Firsthöhe von 3,00 m zu errichten. Im GE4-Gebiet sind Nebenanlagen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im GE4-Gebiet müssen Nebenanlagen einen Abstand von mindestens 5,00 m zur Straßenverkehrsfläche einhalten. 18. Aus besonderen städtebaulichen Gründen wird in den allgemeinen Wohngebieten die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf maximal 2 Einheiten bei Einzelhäusern bzw. maximal 1 Einheit pro Doppelhaushälfte begrenzt. 19. Dachaufbauten sind in Form von Dachflächenfenstern, Dachgauben und technischen Anlagen zulässig. Der Abstand von Dachflächenfenstern und Dachgauben zur Giebelaußenwand muss mindestens 1,50 m betragen. Die Gesamtlänge darf 50% der Gebäudelänge, gemessen an der Traufseite, nicht überschreiten. Dachflächenfenster und –gauben sind in der zweiten Dachebene unzulässig. Dachaufbauten in Form technischer Anlagen dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. 20. In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Vorgärten nur soweit befestigt werden, als das für die Zuwegung zum Hauseingang und die Zufahrt zu den Garagen erforderlich ist. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze. 21. Die unmittelbar an den Bahnkörper (Gleisanlagen) angrenzenden Grundstücke sind zur Bahnseite hin so einzufrieden, dass ein Betreten der Bahnanlagen wirksam verhindert wird. Die Einfriedung ist zu Lasten der jeweiligen Grundstückseigentümer herzustellen und dauerhaft zu erhalten. 22. Auf dem nördlichen Teilstück des Grundstückes Flur 39, Flurstück 156 in der Gemarkung Burgsteinfurt wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Nutzer der Grundstücke Flur 39, Flurstücke 151 und 152 in der Gemarkung Burgsteinfurt festgesetzt. 23. Für den in den Gewerbegebieten dargestellten Bereich der Freihaltetrasse für die Bahn kann gemäß § 9 (2) BauGB eine temporäre Nutzung / Bebauung ausnahmsweise zugelassen werden. Mit einem späteren Bau und dem Betrieb der Bahn ist die Nutzung / Bebauung aufzugeben und zurückzubauen. 24. Auf Stellplatzanlagen ist für jeweils 4 Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum anzupflanzen. Die Bäume sind in gleichmäßigem Abstand in den Stellplatzreihen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 25. Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109/11.89 Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8 erfüllt werden. Nach außen abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen, dass sie entsprechend den Lärmpegelbereichen folgende Schalldämm-Maße aufweisen: Lärmpegelbereich maßgeblicher nach DIN 4109 Außenlärmpegel La [dB (A)] ––––– 6666 (IV) (V) 66 – 70 71 – 75 76 – 80 erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der Außenbauteile Erf. R’w, res. [dB (A)] Wohnräume Büroräume 40 35 45 40 50 45 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereich) sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Soweit für die Bestandsgebäude an der Goldstraße, Brückenstraße sowie Sonnenschein 1 und 3 durch eine konkrete Festsetzung von Lärmpegelbereichen an der Baugrenze für andere Gebäudeseiten (z.B. seitlichen Hausfronten) keine Angaben vorgegeben werden können, sind die Anforderungen des Lärmpegelbereiches IV zu erfüllen. 26. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie haben sich in Anzahl, Form, Dimension, Anordnung, Gestaltung, Werkstoff und Farbgebung dem baulichen Charakter der Fassade des jeweiligen Gebäudes und dessen Nachbargebäuden sowie dem Maßstab des jeweiligen Straßen- bzw. Platzraumes unterzuordnen. Bei Gebäuden, in denen mehrere voneinander unabhängige Nutzer untergebracht sind, darf je Nutzer max. eine Werbeanlage von max. 3,50 m Länge angebracht werden. Die gesamte Länge der Werbeanlagen an dem Gebäude darf 60% der Frontlänge des Gebäudes nicht überschreiten. Bebauungsplan Nr. 18 „Goldstraße Süd" Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt Hinweise 1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Beschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Steinfurt und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster (Tel. 0251/2105-252) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 + 16 Denkmalschutzgesetz NRW). 2. Der Planbereich wurde 2001 durch die Bezirksregierung Münster und in 2005 durch die Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich möglicher Kampfmitteleinwirkungen überprüft. Die vorgenommenen Luftbildauswertungen lassen Kampfmitteleinwirkungen erkennen. Die Durchführung aller bodeneingreifenden Baumaßnahmen sollte daher mit der gebotenen Vorsicht erfolgen. Sofern Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die Arbeit sofort einzustellen und die allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt Steinfurt sowie der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD WL) (Einsatzleitung bei der Bezirksregierung Arnsberg in Hagen innerhalb der Dienststunden, Telefon 02331/6927-3880 bis –3885 oder außerhalb der Dienststunden der Führungsund Lagerdienst in Arnsberg, Telefon 02931/82-2281) zu verständigen. 3. An der Gartenstraße, ca. 50,00 m östlich des Plangebietes befindet sich ein Funkmast der Deutschen Telekom AG. Dementsprechend verlaufen mehrere raumbedeutsame Richtfunkverbindungen über das Plangebiet. Um eine Störung der Richtfunkverbindungen auszuschließen, dürfen Gebäude und Aufbauten im Plangebiet eine Höhe von 84,00 m über NN nicht überschreiten. Sofern notwendige Nebenbauten (z.B. Schornsteine, Essen o.ä.) diese Höhe erreichen bzw. überschreiten, ist hierzu in diesen Einzelfällen eine gesonderte Prüfung erforderlich (mittlere Höhe des Plangebietes 68,00 m über NN). 4. Im Plangebiet sind mehrere Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen vorhanden. Zu diesen, im Planentwurf dargestellten Bereichen ist Folgendes festzustellen: Ehemaliges Steinfurter Eisenwerk, Teilfläche I, Sonnenschein 8 – 14 (21-3) In 2001 wurde eine Gefährdungsabschätzung für diese Betriebsfläche durchgeführt. Hierbei wurden lokale Bodenverunreinigungen mit leichtflüssigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) im Bereich der Lackiererei und mit KW im Bereich der Schlosserei ermittelt. Die Kontaminationen sind durch das Betriebsgebäude gesichert; eine Grundwassergefährdung besteht nicht. Die Untere Bodenschutzbehörde ist bei Baugenehmigungsverfahren (Umnutzung oder Abbruch der Hallen) zu beteiligen. Ehemaliger Baustoffhandel Linnemann, Bereich Goldstraße 47 (21-76) Das Gelände des ehemaligen Baustoffhandels wurde im März 1994 auf mögliche Belastungen untersucht. Dabei wurden polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Teilbereichen der Hoffläche festgestellt. Ebenso wurde ein Dieselschaden im Bereich des unterirdischen Tanks festgestellt. Im April 1994 wurden der Tank, der in diesem Bereich lokalisierte Dieselschaden und die PAK belastete Oberschicht der Hoffläche unter gutachterlicher Begleitung saniert und fachgerecht entsorgt. Die Belastungen sind damit beseitigt. Sofern im Bereich des ehemaligen Baustoffhandels weiterhin gewerbliche Nutzung stattfindet, besteht aus abfalltechnischer Sicht kein Handlungsbedarf. Weberei und Spinnerei Fischer, Goldstraße 28 (21-117) Altlastenuntersuchungen wurden auf dem Firmengelände selbst bisher nicht durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 konnten nur in den Randbereichen Bodenproben entnommen werden. Diese Untersuchungen sind dahingehend zusammenzufassen, dass in diesen Bereichen keine Hinweise auf gefährdungsrelevante Schadstoffbelastungen festzustellen sind. In einer Probe wurde ein PAK-Wert von 32,72 mg/kg festgestellt, der auf einen erhöhten Schlackenanteil in der Probe zurückzuführen ist. Bei einer Beibehaltung der jetzigen gewerblichen Nutzung besteht jedoch Handlungsbedarf. Böschungsbereich östlich Gebäude Fa. Fischer (Stellplatzanlage) (21-144) Im oberflächennahen Bereich wurden bei den Untersuchungen im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 auffällig erhöhte PAK-Werte festgestellt. Die unterlagernden Böden (ab 0,35 m Tiefe) wiesen dagegen deutlich geringere Schadstoffbelastungen auf. Die Belastungen im oberflächennahen Bereich sind vermutlich auf teerhaltiges Material (z.B. Schwarzdecken- oder Dachpappenbruchstücke) in feiner Verteilung zurückzuführen. Sofern östlich angrenzend an diesen Bereich ein Spielplatz realisiert wird, ist der Boden bis zu einer Tiefe von 0,35 m abzutragen und zu entsorgen oder alternativ mit unbelasteten Boden (mind. 0,35 m) aufzufüllen. Grünfläche / Spielplatz nördlich der verlängerten Gartenstraße (21-145) Der überwiegende Teil der durchgeführten Untersuchungen im Zuge der Planaufstellung wies sehr geringe und unauffällige Schadstoffgehalte auf. Jedoch waren die Arsen- und Bleigehalte in den Proben oberhalb der Prüfwerte für Kinderspielplätze. Die konkrete Ursache für die erhöhten As- und Pb-Gehalte ist aber nicht zu benennen. Sofern ein Spielplatz in diesem Bereich realisiert wird, sind ein oberflächennaher Abtrag der belasteten Böden (Tiefe ca. 0,35 m) oder Sicherungen durch Versiegelungen vorzusehen. Falls hier Grünflächen oder Bolzplätze realisiert werden, ist ebenfalls ein Bodenaustausch oder eine Anschüttung (Mutterboden, Sand, o.ä.) mit schadstofffreien Material (Mächtigkeit mind. 0,35 m) vorzunehmen. Die Untere Bodenschutzbehörde ist bei Durchführung von Erdarbeiten bzw. bei Realisierung des Spielplatzes zu beteiligen. Ehemaliges Tank- und Kohlelager Fa. Schocher (Straßenfläche Goldstraße) (21-119) Die Untersuchungen ergaben lediglich im Bereich des ehemaligen Dieseltanks mäßig erhöhte KW-Gehalte. Ansonsten gab es keine Auffälligkeiten oder relevante Schadstoffbelastungen. Einschränkungen für die geplante Nutzung (Verkehrsfläche) oder Gefährdungen von Schutzgütern liegen nicht vor. Ehemaliges Tanklager Schnieder, Goldstraße 1 (21-6) Hier gab es massive Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (KW) im Umfeld des Tanks und des Ölabscheiders. Die Bodenkontaminationen wurden im Beisein eines Gutachters in 1989 durch Bodenaushub saniert. Eine Restbelastung an der Grundstücksgrenze zur Goldstraße musste vor Ort verbleiben. Im Zuge von künftigen Erd- und Baumaßnahmen in diesem Bereich ist mit ölverunreinigtem Boden zu rechnen. Umfeld Firma Möller Chemie, Bürgerkamp 1 (Bereich westlich der Gleisanlagen) (21-5, 21-132, 21-136, 21-137) Für den in Betrieb befindlichen Chemikalienhandel wurde in 1998 eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Hierbei wurden massive Verunreinigungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers mit CKW und BTEX-Aromaten (BTEX = Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) ermittelt. Die Belastungsschwerpunkte befinden sich im Bereich des Säure- und Laugenlagers und des ehem. Tankfeldes (21-5). Seit 1990 werden in Abstimmung der Unteren Bodenschutz- und Wasserbehörde Sanierungsmaßnahmen zur Reinigung der Bodenluft und des Grundwassers durchgeführt. Im Bereich der Säurerampe und des ehemaligen Tankfeldes (21-5) ergaben sich bei der Flächenrisikoanalyse geringe, mäßig erhöhte aber auch sehr hohe Konzentrationen von leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW). Die durchgeführten Untersuchungen ergaben ferner im Bereich des Kleinlokschuppens (21-132) erhöhte Werte für PAK, Kupfer und Zink. Bei der ehemaligen Drehscheibe (21-137) wurden erhöhte Konzentrationen der Parameter Arsen, Blei, Chrom und Zink festgestellt. Im Bereich der ehemaligen Aschegrube (21-136) sind bei einer Probe (Bohrtiefe bis 0,50 m unter Gelände) erhöhte PAK-Gehalte bzw. BenzopyrenGehalte festgestellt worden. Bei eingrenzenden Proben (Entnahmebereich bis 0,35 m unter Gelände) wurden deutlich geringere Konzentrationen festgestellt. Es lassen sich nur geringe Gefährdungen für das Stauwasser ableiten. Trotz der gegebenen Belastungen ist für den Bereich des Umfeldes der Firma Möller Chemie festzustellen, dass bei einer unveränderten Folgenutzung keine Notwendigkeit für Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen besteht. Für alle vorgenannten Bereiche dieses Hinweises gilt, dass Eingriffe in den Boden vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt abzustimmen und ggfs. gutachterlich zu begleiten sind. Die arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Kriterien müssen eingehalten werden. 5. Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 15 „Bahnhof“ vom 13.03.1991, die Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 18 umfasst, sind zu beachten. 6. Die Gestaltung der Verkehrsfläche erfolgt auf der Grundlage einer separaten Straßenausbauplanung unter Berücksichtigung der Grundstückserschließung und der daraus resultierenden Parkflächenorganisation. 7. Die Flächenrisikoanalyse der GEOlogik GmbH, Münster, vom Oktober 2006 ist Bestandteil des Bebauungsplanes. 8. Die Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge, Münster, vom Februar 2009 ist Bestandteil des Bebauungsplanes. 9. Der grünordnerische Fachbeitrag des Büros Steinfurt, ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Kleyer.Kleyer.architekten,