BF 18- Textliche Festsetzungen+Hinweise

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Bebauungsplan Nr. 18 „Goldstraße Süd"
Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt
Textliche Festsetzungen
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Nutzungen gem. § 4 (2) BauNVO
(Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke)
allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe sind gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise
zulässig. Die übrigen Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO (Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 (5) i. V. m.
(9) BauNVO nicht zulässig.
2. Im Mischgebiet wird gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
Gewerbebetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig.
Für das Mischgebiet wird gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO festgesetzt, dass
Einzelhandelsnutzungen mit folgenden Sortimenten nicht zulässig sind:
Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren und
Getränke), Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegemittel, pharmazeutische
Artikel, Zeitungen/ Zeitschriften, Schnittblumen, Schreib-, Papierwaren, Schul-,
Büroartikel, Bücher, Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung,
Lederbekleidung, sonstige Bekleidung, Dessous/Nachtwäsche, Berufskleidung,
Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Schuhe,
Sportschuhe, Lederwaren, Taschen, Sportartikel und –geräte, Sportbekleidung, Waffen & Jagdbedarf, Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf (im
weitesten Sinne), Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale, Hausrat,
Schneidwaren,
Bestecke,
Haushaltswaren,
Glas,
Feinkeramik,
Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche,
Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz-, Korb-, Korkwaren),
Leuchten, Leuchtmittel, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen, Rundfunk-, Fernseh-,
phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör,
Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör,
Software, Bild- und Tonträger, Foto, Elektrokleingeräte (z.B. Toaster,
Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen etc.), Uhren,
Schmuck, Optik; medizinische und orthopädische Artikel.
Als Randsortimente sind vorgenannte Sortimente bis zu 10% der
Gesamtverkaufsfläche einer jeweiligen Einzelhandelsnutzung zulässig.
Für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Mischgebietes sind
gemäß § 1 (10) BauNVO für die genehmigten Sortimente Verkaufsflächenerweiterungen bis zur Großflächigkeit (max. 799,00 qm) zulässig.
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind gemäß § 1 (5)
i.V.m. (9) BauNVO unzulässig.
3. In den festgesetzten Gewerbegebieten GE1- bis GE4-Gebieten sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten nicht zulässig:
Abstandsklasse I und VII der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für
Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
NRW vom 06.06.2007 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad (nach § 1
Abs. 4 – 9 BauNVO).
Nach § 31 (1) BauGB kann ausnahmsweise die nächstniedrigere Abstandsklasse zugelassen werden, wenn die Sicherstellung des Immissionsschutzes
nachgewiesen wird. Im GE2- Gebiet sind gem. § 1 (10) BauNVO Bauhöfe (lfd.
Nr. 218 der Abstandsliste) allgemein zulässig.
4. Im festgesetzten GE1- Gebiet sind gemäß § 8 (2) BauNVO Gewerbebetriebe
aller Art, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
Die Nutzungen gemäß § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO (Wohnungen für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen bzw. Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) sind im GE1- Gebiet
ausnahmsweise zulässig. Die übrigen Nutzungen des § 8 BauNVO
(selbstständige Lagerplätze, Tankstellen und Vergnügungsstätten) sind im
GE1- Gebiet gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO nicht zulässig.
Für Einzelhandelsnutzungen im GE1- Gebiet wird gemäß § 1 (5) i.V.m. (9)
BauNVO festgesetzt, dass folgende Sortimente nicht zulässig sind:
Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren und
Getränke), Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegemittel, pharmazeutische
Artikel, Zeitungen/ Zeitschriften, Schnittblumen, Schreib-, Papierwaren, Schul-,
Büroartikel, Bücher, Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung,
Lederbekleidung, sonstige Bekleidung, Dessous/Nachtwäsche, Berufskleidung,
Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Schuhe,
Sportschuhe, Lederwaren, Taschen, Sportartikel und –geräte, Sportbekleidung, Waffen & Jagdbedarf, Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf (im
weitesten Sinne), Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale, Hausrat,
Schneidwaren,
Bestecke,
Haushaltswaren,
Glas,
Feinkeramik,
Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche,
Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz-, Korb-, Korkwaren),
Leuchten, Leuchtmittel, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen, Rundfunk-, Fernseh-,
phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör,
Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör,
Software, Bild- und Tonträger, Foto, Elektrokleingeräte (z.B. Toaster,
Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen etc.), Uhren,
Schmuck, Optik; medizinische und orthopädische Artikel.
Als Randsortimente sind vorgenannte Sortimente bis zu 5% der
Gesamtverkaufsfläche einer jeweiligen Einzelhandelsnutzung zulässig.
Die vorgenannten Sortimente sind zudem ausnahmsweise als Kernsortiment
zulässig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Produktionsoder Dienstleistungsbetrieb stehen. Dabei muss sich die Verkaufsfläche dem
jeweiligem Betrieb deutlich unterordnen und darf eine Größe von 200,00 qm
nicht überschreiten.
5. In den festgesetzten Gewerbegebieten GE2-, GE3- und GE4- Gebieten sind die
Nutzungen gemäß § 8 (2) BauNVO allgemein zulässig. Die Nutzungen gemäß
§ 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO sind in den GE2-, GE3- und GE4- Gebieten
ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO sind in den
festgesetzten GE2-, GE3- und GE4- Gebieten Vergnügungsstätten nicht
zulässig.
Einzelhandelsnutzungen sind gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO in den GE2-,
GE3- und GE4- Gebieten nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausnahmsweise zulässig. Die
Verkaufsfläche der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzungen muss
sich dem jeweiligen Betrieb deutlich unterordnen und darf eine Größe von
200,00 qm nicht überschreiten.
6. Für die im GE2- Gebiet auf den Grundstücken Flur 39, Flurstücke 167 und 168
in der Gemarkung Burgsteinfurt vorhandene Wohnnutzung sind gemäß § 1
(10) BauNVO Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen zulässig. Die
Wohnnutzung genießt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der
Ausweisung im Gewerbegebiet (weiterhin) die immissionsschutzrechtlichen
Schutzansprüche wie in einem Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO.
7. Für den im GE4- Gebiet vorhandenen Betrieb der Weberei / Spinnerei sind
gemäß § 1 (10) BauNVO Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen
zulässig. Durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische
Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass eine Verträglichkeit der Nutzung des
Betriebes mit den umgebenden Nutzungen gegeben ist.
8. Im gesamten Plangebiet sind gemäß § 1 (5) i.V.m. (9) BauNVO
Vergnügungsstätten, Sex-Shops und Vorführräume, deren Zweck auf
Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordelle und
bordellähnliche Betriebe ausgeschlossen.
9. Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. In den Gebieten mit
festgesetzter abweichender Bauweise, dürfen die Gebäude gemäß § 22 (4)
BauNVO eine Länge von 50,00 m überschreiten.
10. Die Oberkante des Rohfußbodens des Erdgeschosses darf im WA1-Gebiet,
dem Mischgebiet und den Gewerbegebieten höchstens 0,50 m über der
fertigen Erschließungsfläche bzw. fertiger Fahrbahnachse, gemessen Mitte
Straßenfront, liegen. Im WA2- und WA3-Gebiet darf die Oberkante des
Rohfußbodens des Erdgeschosses maximal 0,80 m über der fertigen
Erschließungsfläche bzw. fertiger Fahrbahnachse, gemessen Mitte
Straßenfront, liegen.
11. Die Firsthöhe darf in den WA1- und WA3-Gebieten 10,50 m, gemessen ab
Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, nicht überschreiten. Im WA2Gebiet darf die Firsthöhe 12,50 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des
Erdgeschosses, nicht überschreiten. Im Mischgebiet, im GE2-, GE3 und GE4Gebiet sowie im GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 2
Vollgeschossen darf die Firsthöhe 12,00 m, gemessen ab Oberkante
Rohfußboden des Erdgeschosses, nicht überschreiten.
Im GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 3 Vollgeschossen ist eine
maximale Firsthöhe von 14,00 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des
Erdgeschosses, zulässig.
12. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA3 wird die Höhe
zwischen Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses und Schnittpunkt
Oberkante Sparren des Dachgeschosses, gemessen am aufgehenden
Mauerwerk (Traufhöhe), auf 3,50 m - 4,50 m begrenzt. Im WA2-Gebiet wird die
Höhe zwischen Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses und Schnittpunkt
Oberkante Sparren des Dachgeschosses, gemessen am aufgehenden
Mauerwerk (Traufhöhe), auf 4,00 m - 6,50 m begrenzt. Im Mischgebiet, den
GE2-, GE3 und GE4-Gebieten sowie dem GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von
maximal 2 Vollgeschossen wird die Traufhöhe auf 3,50 m - 6,50 m begrenzt.
Im GE1-Gebiet mit einer Zulässigkeit von maximal 3 Vollgeschossen wird die
Traufhöhe auf 3,50 m - 10,00 m begrenzt.
13. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind Satteldächer,
Walmdächer und Pultdächer zulässig.
Einzelne Pultdächer sind unzulässig. Der Versatz der beiden Firstlinien von
gegeneinander versetzten Pultdächern darf maximal 1,00 m betragen.
Im WA1-Gebiet sind zudem Mansarddächer zulässig.
14. Im Mischgebiet und den Gewerbegebieten sind Satteldächer, Walmdächer,
Pultdächer, Sheddächer und Flachdächer zulässig.
15. Abweichend von den in den allgemeinen Wohngebieten festgesetzten
Dachneigungen sind Garagen, überdachte Stellplätze und zulässige
Nebenanlagen mit geringerer Dachneigung oder mit Flach- bzw. (einzelnes)
Pultdach zulässig.
16. Garagen, überdachte Stellplätze u.ä. im Sinne des § 12 BauNVO sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den in der
Planzeichnung gesondert dargestellten Flächen zulässig. Im GE4-Gebiet ist die
Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen i.S.d. § 12 BauNVO
ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig. Vor Garagen und überdachten Stellplätzen ist ein Stauraum von
mindestens 5,00 m Länge einzuhalten.
17. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, nicht jedoch zwischen
Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze, in einer Größe bis maximal
10,00 qm unter Beachtung des Grenzabstandes zulässig. Die Nebenanlagen
sind mit einer max. Firsthöhe von 3,00 m zu errichten.
Im GE4-Gebiet sind Nebenanlagen ausnahmsweise auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im GE4-Gebiet müssen
Nebenanlagen
einen
Abstand
von
mindestens
5,00
m
zur
Straßenverkehrsfläche einhalten.
18. Aus besonderen städtebaulichen Gründen wird in den allgemeinen
Wohngebieten die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf maximal 2
Einheiten bei Einzelhäusern bzw. maximal 1 Einheit pro Doppelhaushälfte
begrenzt.
19. Dachaufbauten sind in Form von Dachflächenfenstern, Dachgauben und
technischen Anlagen zulässig. Der Abstand von Dachflächenfenstern und
Dachgauben zur Giebelaußenwand muss mindestens 1,50 m betragen. Die
Gesamtlänge darf 50% der Gebäudelänge, gemessen an der Traufseite, nicht
überschreiten.
Dachflächenfenster und –gauben sind in der zweiten Dachebene unzulässig.
Dachaufbauten in Form technischer Anlagen dürfen das notwendige Maß nicht
überschreiten.
20. In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Vorgärten nur soweit befestigt
werden, als das für die Zuwegung zum Hauseingang und die Zufahrt zu den
Garagen erforderlich ist. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen
Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze.
21. Die unmittelbar an den Bahnkörper (Gleisanlagen) angrenzenden Grundstücke
sind zur Bahnseite hin so einzufrieden, dass ein Betreten der Bahnanlagen
wirksam verhindert wird. Die Einfriedung ist zu Lasten der jeweiligen
Grundstückseigentümer herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
22. Auf dem nördlichen Teilstück des Grundstückes Flur 39, Flurstück 156 in der
Gemarkung Burgsteinfurt wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Eigentümer und Nutzer der Grundstücke Flur 39, Flurstücke 151 und 152
in der Gemarkung Burgsteinfurt festgesetzt.
23. Für den in den Gewerbegebieten dargestellten Bereich der Freihaltetrasse für
die Bahn kann gemäß § 9 (2) BauGB eine temporäre Nutzung / Bebauung
ausnahmsweise zugelassen werden. Mit einem späteren Bau und dem Betrieb
der Bahn ist die Nutzung / Bebauung aufzugeben und zurückzubauen.
24. Auf Stellplatzanlagen ist für jeweils 4 Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum
anzupflanzen. Die Bäume sind in gleichmäßigem Abstand in den Stellplatzreihen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
25. Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung,
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht
nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen
die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den
ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109/11.89 Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8 erfüllt werden.
Nach außen abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen, dass sie
entsprechend
den
Lärmpegelbereichen
folgende
Schalldämm-Maße
aufweisen:
Lärmpegelbereich maßgeblicher
nach DIN 4109
Außenlärmpegel
La [dB (A)]
–––––
6666
(IV)
(V)
66 – 70
71 – 75
76 – 80
erforderliches bewertetes
Schalldämm-Maß der Außenbauteile
Erf. R’w, res. [dB (A)]
Wohnräume
Büroräume
40
35
45
40
50
45
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den
Bereichen der gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereich) sind
schallgedämmte Lüftungen vorzusehen.
Soweit für die Bestandsgebäude an der Goldstraße, Brückenstraße sowie
Sonnenschein 1 und 3 durch eine konkrete Festsetzung von
Lärmpegelbereichen an der Baugrenze für andere Gebäudeseiten (z.B.
seitlichen Hausfronten) keine Angaben vorgegeben werden können, sind die
Anforderungen des Lärmpegelbereiches IV zu erfüllen.
26. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie haben sich in
Anzahl, Form, Dimension, Anordnung, Gestaltung, Werkstoff und Farbgebung
dem baulichen Charakter der Fassade des jeweiligen Gebäudes und dessen
Nachbargebäuden sowie dem Maßstab des jeweiligen Straßen- bzw.
Platzraumes unterzuordnen.
Bei Gebäuden, in denen mehrere voneinander unabhängige Nutzer
untergebracht sind, darf je Nutzer max. eine Werbeanlage von max. 3,50 m
Länge angebracht werden. Die gesamte Länge der Werbeanlagen an dem
Gebäude darf 60% der Frontlänge des Gebäudes nicht überschreiten.
Bebauungsplan Nr. 18 „Goldstraße Süd"
Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt
Hinweise
1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Beschaffenheit) entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Steinfurt und dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für
Bodendenkmalpflege, Münster (Tel. 0251/2105-252) unverzüglich anzuzeigen
(§§ 15 + 16 Denkmalschutzgesetz NRW).
2. Der Planbereich wurde 2001 durch die Bezirksregierung Münster und in 2005
durch die Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich möglicher Kampfmitteleinwirkungen überprüft. Die vorgenommenen Luftbildauswertungen lassen
Kampfmitteleinwirkungen erkennen. Die Durchführung aller bodeneingreifenden Baumaßnahmen sollte daher mit der gebotenen Vorsicht erfolgen.
Sofern Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die Arbeit sofort einzustellen
und die allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt Steinfurt sowie der staatliche
Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD WL) (Einsatzleitung bei
der Bezirksregierung Arnsberg in Hagen innerhalb der Dienststunden, Telefon
02331/6927-3880 bis –3885 oder außerhalb der Dienststunden der Führungsund Lagerdienst in Arnsberg, Telefon 02931/82-2281) zu verständigen.
3. An der Gartenstraße, ca. 50,00 m östlich des Plangebietes befindet sich ein
Funkmast der Deutschen Telekom AG. Dementsprechend verlaufen mehrere
raumbedeutsame Richtfunkverbindungen über das Plangebiet. Um eine
Störung der Richtfunkverbindungen auszuschließen, dürfen Gebäude und
Aufbauten im Plangebiet eine Höhe von 84,00 m über NN nicht überschreiten.
Sofern notwendige Nebenbauten (z.B. Schornsteine, Essen o.ä.) diese Höhe
erreichen bzw. überschreiten, ist hierzu in diesen Einzelfällen eine gesonderte
Prüfung erforderlich (mittlere Höhe des Plangebietes 68,00 m über NN).
4. Im Plangebiet sind mehrere Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen
vorhanden. Zu diesen, im Planentwurf dargestellten Bereichen ist Folgendes
festzustellen:
Ehemaliges Steinfurter Eisenwerk, Teilfläche I, Sonnenschein 8 – 14 (21-3)
In 2001 wurde eine Gefährdungsabschätzung für diese Betriebsfläche
durchgeführt. Hierbei wurden lokale Bodenverunreinigungen mit leichtflüssigen
chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) im Bereich der Lackiererei und mit KW
im Bereich der Schlosserei ermittelt. Die Kontaminationen sind durch das
Betriebsgebäude gesichert; eine Grundwassergefährdung besteht nicht. Die
Untere Bodenschutzbehörde ist bei Baugenehmigungsverfahren (Umnutzung
oder Abbruch der Hallen) zu beteiligen.
Ehemaliger Baustoffhandel Linnemann, Bereich Goldstraße 47 (21-76)
Das Gelände des ehemaligen Baustoffhandels wurde im März 1994 auf
mögliche Belastungen untersucht. Dabei wurden polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK) in Teilbereichen der Hoffläche festgestellt. Ebenso
wurde ein Dieselschaden im Bereich des unterirdischen Tanks festgestellt. Im
April 1994 wurden der Tank, der in diesem
Bereich
lokalisierte
Dieselschaden und die PAK belastete Oberschicht der Hoffläche unter
gutachterlicher Begleitung saniert und fachgerecht entsorgt. Die Belastungen
sind damit beseitigt. Sofern im Bereich des ehemaligen Baustoffhandels
weiterhin gewerbliche Nutzung stattfindet, besteht aus abfalltechnischer Sicht
kein Handlungsbedarf.
Weberei und Spinnerei Fischer, Goldstraße 28 (21-117)
Altlastenuntersuchungen wurden auf dem Firmengelände selbst bisher nicht
durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 konnten
nur in den Randbereichen Bodenproben entnommen werden. Diese
Untersuchungen sind dahingehend zusammenzufassen, dass in diesen
Bereichen keine Hinweise auf gefährdungsrelevante Schadstoffbelastungen
festzustellen sind. In einer Probe wurde ein PAK-Wert von 32,72 mg/kg
festgestellt, der auf einen erhöhten Schlackenanteil in der Probe
zurückzuführen ist.
Bei einer Beibehaltung der jetzigen gewerblichen Nutzung besteht jedoch
Handlungsbedarf.
Böschungsbereich östlich Gebäude Fa. Fischer (Stellplatzanlage) (21-144)
Im oberflächennahen Bereich wurden bei den Untersuchungen im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 auffällig erhöhte PAK-Werte
festgestellt. Die unterlagernden Böden (ab 0,35 m Tiefe) wiesen dagegen
deutlich geringere Schadstoffbelastungen auf. Die Belastungen im
oberflächennahen Bereich sind vermutlich auf teerhaltiges Material (z.B.
Schwarzdecken- oder Dachpappenbruchstücke) in feiner Verteilung
zurückzuführen. Sofern östlich angrenzend an diesen Bereich ein Spielplatz
realisiert wird, ist der Boden bis zu einer Tiefe von 0,35 m abzutragen und zu
entsorgen oder alternativ mit unbelasteten Boden (mind. 0,35 m) aufzufüllen.
Grünfläche / Spielplatz nördlich der verlängerten Gartenstraße (21-145)
Der überwiegende Teil der durchgeführten Untersuchungen im Zuge der
Planaufstellung wies sehr geringe und unauffällige Schadstoffgehalte auf.
Jedoch waren die Arsen- und Bleigehalte in den Proben oberhalb der
Prüfwerte für Kinderspielplätze. Die konkrete Ursache für die erhöhten As- und
Pb-Gehalte ist aber nicht zu benennen. Sofern ein Spielplatz in diesem Bereich
realisiert wird, sind ein oberflächennaher Abtrag der belasteten Böden (Tiefe
ca. 0,35 m) oder Sicherungen durch Versiegelungen vorzusehen. Falls hier
Grünflächen oder Bolzplätze realisiert werden, ist ebenfalls ein
Bodenaustausch oder eine Anschüttung (Mutterboden, Sand, o.ä.) mit
schadstofffreien Material (Mächtigkeit mind. 0,35 m) vorzunehmen. Die Untere
Bodenschutzbehörde ist bei Durchführung von Erdarbeiten bzw. bei
Realisierung des Spielplatzes zu beteiligen.
Ehemaliges Tank- und Kohlelager Fa. Schocher (Straßenfläche Goldstraße)
(21-119)
Die Untersuchungen ergaben lediglich im Bereich des ehemaligen Dieseltanks
mäßig erhöhte KW-Gehalte. Ansonsten gab es keine Auffälligkeiten oder
relevante Schadstoffbelastungen. Einschränkungen für die geplante Nutzung
(Verkehrsfläche) oder Gefährdungen von Schutzgütern liegen nicht vor.
Ehemaliges Tanklager Schnieder, Goldstraße 1 (21-6)
Hier gab es massive Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen
(KW) im Umfeld des Tanks und des Ölabscheiders. Die Bodenkontaminationen
wurden im Beisein eines Gutachters in 1989 durch Bodenaushub saniert. Eine
Restbelastung an der Grundstücksgrenze zur Goldstraße musste vor Ort
verbleiben. Im Zuge von künftigen Erd- und Baumaßnahmen in diesem Bereich
ist mit ölverunreinigtem Boden zu rechnen.
Umfeld Firma Möller Chemie, Bürgerkamp 1 (Bereich westlich der Gleisanlagen) (21-5, 21-132, 21-136, 21-137)
Für den in Betrieb befindlichen Chemikalienhandel wurde in 1998 eine
Gefährdungsabschätzung
durchgeführt.
Hierbei
wurden
massive
Verunreinigungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers mit CKW
und BTEX-Aromaten (BTEX = Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) ermittelt.
Die Belastungsschwerpunkte befinden sich im Bereich des Säure- und
Laugenlagers und des ehem. Tankfeldes (21-5). Seit 1990 werden in
Abstimmung der Unteren Bodenschutz- und Wasserbehörde Sanierungsmaßnahmen zur Reinigung der Bodenluft und des Grundwassers durchgeführt.
Im Bereich der Säurerampe und des ehemaligen Tankfeldes (21-5) ergaben
sich bei der Flächenrisikoanalyse geringe, mäßig erhöhte aber auch sehr hohe
Konzentrationen von leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen
(LHKW). Die durchgeführten Untersuchungen ergaben ferner im Bereich des
Kleinlokschuppens (21-132) erhöhte Werte für PAK, Kupfer und Zink. Bei der
ehemaligen Drehscheibe (21-137) wurden erhöhte Konzentrationen der
Parameter Arsen, Blei, Chrom und Zink festgestellt.
Im Bereich der ehemaligen Aschegrube (21-136) sind bei einer Probe
(Bohrtiefe bis 0,50 m unter Gelände) erhöhte PAK-Gehalte bzw. BenzopyrenGehalte festgestellt worden. Bei eingrenzenden Proben (Entnahmebereich bis
0,35 m unter Gelände) wurden deutlich geringere Konzentrationen festgestellt.
Es lassen sich nur geringe Gefährdungen für das Stauwasser ableiten.
Trotz der gegebenen Belastungen ist für den Bereich des Umfeldes der Firma
Möller Chemie festzustellen, dass bei einer unveränderten Folgenutzung keine
Notwendigkeit für Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen besteht.
Für alle vorgenannten Bereiche dieses Hinweises gilt, dass Eingriffe in den
Boden vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt
abzustimmen
und
ggfs.
gutachterlich
zu
begleiten
sind.
Die
arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Kriterien müssen eingehalten
werden.
5. Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 15
„Bahnhof“ vom 13.03.1991, die Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 18
umfasst, sind zu beachten.
6. Die Gestaltung der Verkehrsfläche erfolgt auf der Grundlage einer separaten
Straßenausbauplanung unter Berücksichtigung der Grundstückserschließung
und der daraus resultierenden Parkflächenorganisation.
7. Die Flächenrisikoanalyse der GEOlogik GmbH, Münster, vom Oktober 2006 ist
Bestandteil des Bebauungsplanes.
8. Die Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz
Altenberge, Münster, vom Februar 2009 ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
9. Der grünordnerische Fachbeitrag des Büros
Steinfurt, ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
Kleyer.Kleyer.architekten,
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