Gemeinde Oberderdingen

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Gemeinde Oberderdingen
Geplantes Baugebiet „Industriegebiet,
7. Abschnitt“ (Kreuzgarten)
Artenschutzrechtliche Prüfung
Auftraggeber:
Gemeinde Oberderdingen
Amthof 13
75038 Oberderdingen
Auftragnehmer:
THOMAS BREUNIG
INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE
Bahnhofstraße 38
76137 Karlsruhe
Telefon: (0721) 9379386
Telefax: (0721) 9379438
E-Mail: [email protected]
Bearbeitung:
Diplom-Biologe Siegfried Demuth
Karlsruhe, Oktober 2011
Gemeinde Oberderdingen
artenschutzrechtliche Prüfung Industriegebiet, Abschnitt 7
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung und Aufgabenstellung.......................................................................3
2
Methodik...............................................................................................................3
3
Ergebnisse der Untersuchungen .......................................................................3
4
5
3.1
Vögel ......................................................................................................................3
3.2
Habitatstrukturen.....................................................................................................4
Artenschutzrechtliche Beurteilung ....................................................................4
4.1
Vorbemerkung ........................................................................................................4
4.2
Betroffenheit von besonders geschützten Arten [§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG] ......4
4.3
Störungsverbot streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten....................
[§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG] ................................................................................5
4.4
Betroffenheit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter.............
Arten [§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG] .......................................................................5
4.5
Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung ................................................................5
Literatur ................................................................................................................6
Anhang
Karte Vogelkartierung
Institut für Botanik und Landschaftskunde
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Gemeinde Oberderdingen
artenschutzrechtliche Prüfung Industriegebiet, Abschnitt 7
1 Einleitung und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Oberderdingen plant im Gewann Kreuzgarten südlich des Ortsteils Flehingen
zwischen der Bahnlinie und der B 293 die Ausweisung eines ca. 4,3 ha großen Baugebiets
(siehe Karte im Anhang). Die Gemeinde hat das Büro Breunig, Karlsruhe, am 21.1.2011
beauftragt, für das Vorhaben eine artenschutzrechtliche Bewertung vorzunehmen. Die
Erfassung der Vögel sowie die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgte durch Diplom-Biologen
Siegfried Demuth.
2 Methodik
Da im Gebiet nur intensiv bewirtschaftete Äcker vorkommen, wurde auf Grund der Struktur
und Habitatausstattung nur die Vögel als artenschutzrelevante Artengruppen ausgewählt.
Nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sind alle europäischen
Vogelarten besonders geschützt, einige Arten dieser Artengruppen darüber hinaus streng
geschützt.
Die Vögel wurden an drei Begehungsterminen (15.4., 21.4. und 3.6.2011) erfasst. Die Beobachtungen erfolgten zwischen Sonnenaufgang und etwa 11.00 Uhr. Die Vogelkartierung
orientiert sich an den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands
(SÜDBECK et al. 2005).
3 Ergebnisse der Untersuchungen
3.1 Vögel
Im Untersuchungsgebiet wurde insgesamt drei Vogelarten nachgewiesen, darunter eine Art
mit Brutverdacht.
Tabelle 1: beobachtete Vogelarten
deutscher Name
Feldlerche
Rabenkrähe
Turmfalke
wissenschaftlicher Name
Alauda arvensis
Corvus corone
Falco tinnunculus
Status
BV
N/ÜF
N/ÜF
B
Rote Liste
b
b
s
BW
3
*
V
Datum
D
3
*
*
I / II / III
III
I
Erläuterungen:
Status
BV: Brutverdacht; N: Nahrungsgast; ÜF: Überflieger
Rote Liste Gefährdungsstatus nach der Roten Liste Deutschland (D) und Baden-Württemberg (BW):
* nicht gefährdet, V Art der Vorwarnliste, 3 gefährdet
§
Art ist nach der EG- oder der Bundesartenschutzverordnung besonders (b) oder streng (s)
geschützt
Datum der Beobachtung: I = 15.4.2011; II = 21.4.2011; III = 3.6.2011.
Als artenschutzrechtlich relevante Brutvogelart im Gebiet ist die in Baden-Württemberg und
in Deutschland gefährdete Feldlerche zu betrachten. Am 15.4.2011 wurden über dem
Winterweizenfeld ein singendes Männchen beobachtet sowie einmal ein Auffliegen eines
Vogels aus dem Feld. Am 21.4.2011 wurde ebenfalls ein über dem Feld singendes
Männchen beobachtet, das auch ins Feld eingeflogen ist. Die Beobachtungen lassen einen
Brutverdacht für ein Feldlerchenpaar zu.
An allen drei Beobachtungsterminen konnten auch über den benachbarten Feldern außerhalb des Untersuchungsgebiets mehrere singende Feldlerchen beobachtet werden. Es ist
davon auszugehen, dass im weiteren Umkreis mehrere Brutquartiere vorhanden sind.
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3.2 Habitatstrukturen
Die Ackerflächen sind extrem strukturarm und weisen keinerlei Gehölzbestände oder andere
Biotopelement auf. Geeignete Habitatstrukturen für weitere artenschutzrelevante
Tiergruppen sind nicht vorhanden.
4 Artenschutzrechtliche Beurteilung
4.1 Vorbemerkung
In den Bestimmungen des § 44 BNatSchG wird zwischen Arten, die aufgrund nationaler
Bestimmungen besonders oder streng geschützt sind, und europäisch geschützten Arten
unterschieden. Zu den national geschützten Arten zählen alle Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang A und B der EG-Artenschutzverordnung sowie nach Anlage 1, Spalte 2 und 3 der
Bundesartenschutzverordnung. Dabei wird zwischen besonders und streng geschützten
Arten unterschieden. Für alle besonders geschützten Arten, die nicht zugleich auch
europäisch geschützt sind, gilt bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und
Landschaft die so genannte „Freistellungsklausel“ nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten
sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Nachfolgend erfolgt eine Beurteilung der Planung im Hinblick auf mögliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. Eine abschließende Prüfung bleibt der zuständigen Behörde
vorbehalten.
4.2 Betroffenheit von besonders geschützten Arten [§ 44 Abs. 1,
Nr. 1 BNatSchG]
Gesetzliche Grundlage
Nach § 44 Abs. 1, Nr. 1 ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Weiterhin gilt nach § 44 Abs. 5: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft
sowie nach Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2
Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis
7. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische
Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch
gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen,
liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
Beurteilung
Unter der Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar – außerhalb der Brutzeit der Feldlerche – erfolgen, wird der Verbotstatbestand für
die Gruppe der Vögel nicht erfüllt.
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4.3 Störungsverbot streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten
[§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG]
Gesetzliche Grundlage
Nach § 44 Abs. 1, Nr. 2 ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Beurteilung
Unter der Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar – außerhalb der Brutzeit der Feldlerche – erfolgen, wird der Verbotstatbestand für
die Gruppe der Vögel nicht erfüllt.
4.4 Betroffenheit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders
geschützter Arten [§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG]
Gesetzliche Grundlage
Nach § 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen
wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können
auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Beurteilung
Durch das geplante Baugebiet erfolgt ein Eingriff in Ackerflächen, die eine Fortpflanzungsstätte für die Feldlerche darstellen, eine in Baden-Württemberg und Deutschland gefährdete
Art. Da im weiteren Umfeld der Vorhabensfläche mehrere weitere Reviere mit Brutverdacht
ermittelt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der vom
Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Als lokale Population können bei flächig verbreiteten Arten nach der
Definition der LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (2009) die Vorkommen im
Bereich einer Gemeinde, eines Kreises oder des Naturraums zusammengefasst werden.
Der Verbotstatbestand für die Gruppe der Vögel wird daher nicht berührt.
4.5 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung
Insgesamt werden durch das Vorhaben nach gutachterlicher Beurteilung keine Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt.
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5 Literatur
HÖLZINGER J., BAUER H.-G., BERTHOLD P. & BOSCHERT M. (Bearbeitung), LANDESANSTALT FÜR
UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ (Herausgeber) 2007: Rote Liste und
kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (5. Fassung,
Stand 31.12.2004). 1. Aufl. – Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: 1-172; Karlsruhe.
HÖLZINGER J., BAUER H.-G., BERTHOLD P. & BOSCHERT M. (Bearbeitung), LANDESANSTALT FÜR
UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ (Herausgeber) 2007: Rote Liste und
kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (5. Fassung,
Stand 31.12.2004). 1. Aufl. – Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: 1-172; Karlsruhe.
SÜDBECK P., ANDRETZKE H., FISCHER S., GEDEON K., SCHIKORE T., SCHRÖDER K., & SUDFELD C. (HRSG.) 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – 779 S.; Radolfzell.
SÜDBECK P., BAUER H.-G., BOSCHERT M., BOYE P. & KNIEF W. 2007: Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands. 4. Fassung 30. November 2007. – Berichte zum Vogelschutz 44: 2381.
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