Mutah - Meine-Islam

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Mut'ah (Genussehe) im Lichte
von Quraan und Sunnah
1) Definition der Mut'ah
2) Ihre Illegalität im Lichte des Quraans und der Sunnah
3) Meinungen von Gelehrten
4) Widerlegung der Pseudoargumente der Mut’ah-Advokaten
5) Logische Argumente
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Definition der Mut'ah
Sprachlich gesehen, bedeutet Mut’ah „Genuss”. Dabei taucht dieser Begriff in
zahlreichen Versen auf, die weder direkt noch indirekt mit Ehe zu tun haben. So z.B.
46.20. Eines Tages aber werden die Ungläubigen dem Feuer ausgesetzt werden: »Ihr
habt euer Guthaben in euerem irdischen Leben aufgezehrt und genossen (istamta’tum)”
9.69. Wie für die, die vor euch waren. Sie waren mächtiger als ihr an Kraft, reicher an
Vermögen und Kindern und erfreuten sich (fastamta’u) ihres Anteils”.
6.128. Und am Tag, an dem Er sie alle versammelt, (spricht Er:) »O Gemeinschaft der
Dschinn! Ihr habt euch viele Menschen verschafft!« Und ihre Freunde unter den
Menschen sprechen dann: »Unser Herr, wir hatten Nutzen voneinander (istamta’).Doch
erreichten wir nun unseren Termin, den Du uns gesetzt hast.« Er wird sprechen:»Das
Feuer ist euere Herberge! Verweilt darin auf ewig, es sei denn, Allah will es anders.«
Siehe, dein Herr ist der Weise, der Wissende.
Von islamischer Sichtweise wird dabei Mut’ah in verschiedenen Gelegenheiten benutzt,
man unterscheidet insgesamt 3 Formen der Mut’a:
Mut’ah Al-Hajj, darunter versteht man, dass man Umrah und Hajj in der gleichen
Hajjsaison ausführt
Mut’ah Al-Talaaq, darunter versteht man das Geld, das der Mann seiner Frau bei der
Scheidung zahlt
Mut’ah Al-Nisaa’, die Schiiten definierten diese Mut’ah als eine „Ehe” auf Zeit entgegen
Bezahlung
Die ersten beiden Formen der Mut’ah sollen uns an dieser Stelle nicht weiter
interessieren. Wir werden aber kurz auf die erste Form zurückkommen, um die
typischen Manipulationen der Schiiten aufzudecken.
Im Folgenden sei mit „Mut’ah” die dritte Form gemeint.
Diese Praxis war in der vorislamischen Zeit weit verbreitet und auch in der
frühislamischen Zeit von einigen Männern praktiziert, ähnlich dem Alkoholgenuss.
Dazu sagt Ibn Abbas (ra):
„Mut’a war zu Beginn des Islams. Wenn ein Mann in eine Stadt kam, in der er keine
Bekannten hatte, heiratete er für die Zeit seines Aufenthaltes in der Stadt, die Frau
sorgte sich dann um seine Verpflegung und bereitete ihm das Essen zu. (Diese Praxis
war gängig) bis der Vers offenbart wurde: „Außer gegenüber ihren Gattinnen oder
denen, die sie von Rechts wegen besitzen”” (23:6) Ibn Abbas erklärte, dass jede
Beziehung, außerhalb dem verboten ist.”(Tirmithi)
Ihre Illegalität im Lichte des Quraans und der Sunnah
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Beweise aus dem Quraan
Die Gelehrten des Islams erklärten den Verbot der Mut’ah auf der Basis des folgenden
Verses:
23.1. Wohl ergeht es den Gläubigen,
23.2. Die sich in ihrem Gebet demütigen
23.3. Und sich von allem Nichtswürdigen fernhalten
23.4. Und die die Steuer entrichten
23.5. Und ihre Scham bewahren,
23.6. Außer gegenüber ihren Gattinnen (Azawjihim) oder denen, die sie von Rechts
wegen besitzen; denn dann sind sie ja nicht zu tadeln.
23.7. Wer aber etwas darüber hinaus begehrt: das sind die Übertreter.
und auch:
70.29. Und die ihre Scham hüten
70.30. Außer gegenüber ihren Ehefrauen (Azawjihim) und denen, die sie von Rechts
wegen besitzen; denn insofern sind sie nicht zu tadeln.
Daraus wird deutlich, dass nur zwei Formen der Geschlechtbeziehungen im Islam
erlaubt sind. Zum einen die Heirat einer Frau, so dass sie zur Ehefrau wird, oder die
Heirat mit einer Sklavin.
Eine Beziehung mit einer „gemieteten” Frau fällt dagegen weder unter der ersten
Kategorie noch unter der zweiten.
Dass diese „gemietete” Frau keine Sklavin (Kriegsgefangene) ist, erübrigt sich von
selbst. Der Grund dafür, dass es sich dabei auch nicht um eine Zawja also Gattin
handeln kann, wird ersichtlich von den Bestimmungen aus dem Quraan bezüglich der
Zawja, die zweifelsohne nicht auf jene gemieteten Frauen in der Mut’a zutreffen, wie
zum Beispiel die Scheidung, das Erbrecht, Unterhaltsaufkommen, Zahl der Ehefrauen,
Einschränkungen bzgl. der Religion der Ehefrau.
Die Frau in der Mut’a dagegen hat kein Erbrecht und wird nicht geschieden:
So wird berichtet von Umar bin Hanthala von Ja’far bin Muhammad Al-Sadiq in einem
Hadith über Mut’a, dass er sagte: „Es existiert keine Vererbung zwischen den beiden”
In einem anderen schiitischen Hadith heißt es bezüglich der Vorgehensweise bei der
Mut’ah, dass Abu Abdallah lehrte, der Mann solle der Frau sagen: „Ich heirate dich
durch Mut’a, ohne Vererber und ohne Erbberechtigter für so und so viel Tage”(Wasa’el,
18. Kapitel)
Noch deutlicher wird diese Tatsache in folgendem Hadith: „Vom Muhammad bin
Muslim über Abu Ja’far, der über die Mut’ah sagte: „Sie (die Frau) ist nicht von den vier
(Frauen, die man als Ehefrauen nehmen darf), weil sie weder geschieden wird noch
vererbt wird, sondern sie ist eine Musta’jirah (gemietete Frau)” (Kafi, Tahzib)
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Keine zahlenmäßige Einschränkung
Von Ubaid bin Zararah über seinen Vater, dass er Abu Abdallah fragte: „Ich erwähnte
ihm die Mut’a and fragte ihn, ob (die Frau) zu den vier Ehefrauen zählt. Er antwortete:
„Heirate von ihnen 1000, denn sie sind Musta’jaraat (gemietete Frauen)” (Kafi, Tahzeeb,
Wasa’el)
„Heirat” der selben Frau ohne zahlenmäßige Einschränkung möglich
Von Ali bin Ja’far von seinem Bruder Musa bin Ja’far, der sagte: „Ich fragte ihn, wie oft
man sie verlassen kann und wieder „heiraten” darf. Er sagte: „So oft, wie er will!”
Dagegen sagt Allah (swt), dass man nur dreimal die Ehefrauen scheiden darf und nur
unter der Bedingung wieder zusammenleben kann, wenn die geschiedene Ehefrau
vorher einen anderen Mann geheiratet hatte:
2.229. Der Scheidungsspruch ist zweimal (erlaubt), dann aber müßt ihr sie in Güte
behalten oder im Guten entlassen”
2.230. Und wenn er die Scheidung (ein drittes Mal und damit unwiderruflich) ausspricht,
ist sie ihm nicht mehr erlaubt, ehe sie nicht einen anderen Gatten geheiratet hat. Wenn
dieser sie entlässt, so begehen beide keine Sünde, wenn sie wieder zueinander
zurückkehren in der Annahme, Allahs Gebote erfüllen zu können. Dies sind die
Schranken Allahs, die Er verständigen Leuten klarmacht.
Gemäß dem Schiitentum wird die Mut’ah dagegen nicht als eine Ehe gewertet, die eine
Wiederheirat nach der dritten Scheidung ermöglicht.
Von Muhammad bin Muslim über einen der beiden - entweder Al-Sadiq oder Al-Baqir,
dass er sagte: „Ich fragte ihn über einen Mann, der seine Frau dreimal schied; danach
ging ein anderer eine Mut’ah mit ihr ein; war sie damit wieder heiratsberechtigt für den
ersten? Er antwortete: ,Nein!´”
Mut’ah mit einer Mushrika erlaubt
Von Muhammad bin Sinan über Al-Rada, er sagte: „Ich fragte ihn über die Heirat mit
einer Jüdin oder Christin. Er antwortete: „Kein Problem” Dann fragte ich: „Und mit
einer Majuusija (Feueranbeterin)?” Er sagte: „Es gibt kein Problem damit (also Mut’a)””
(Wasa’el unter dem Kapitel „Mut’ah mit einer der Schriftenbesitzer”)
Wie bekannt muss dagegen eine Zawja eine Muslima bzw. einer der Schriftenbesitzer
sein, denn Allah (swt) sagt:
2.221. Und heiratet keine Heidinnen, bevor sie gläubig geworden sind”
Keine Liebe und Barmherzigkeit
Bei einer derartigen Mut’ah steht die reine sexuelle Befriedigung im Vordergrund, denn
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es ist gemäß dem Schiitentum erlaubt auch nur für ein „Mal” Mut’ah zu machen:
Khalaf bin Hmad überlieferte: „Ich wurde gesandt zu Abu Al-Hassan (und fragte ihn): ,
Was ist die kürzeste Zeitdauer für Mut’ah? Kann der Mann unter der Bedingung eines
einzigen ,Males´ Mut’ah machen?´ Er antwortete: ,Ja´” (Wasa’el)
Im Gegensatz hierzu steht das Verhalten gegenüber einer Ehefrau (Zawja). So sagt
Allah (swt):
30.21. Zu Seinen Zeichen gehört auch, daß Er euch Gattinnen (Aswaajan) aus euch
selbst schuf, damit ihr bei ihnen ruht. Und Er hat zwischen euch Liebe und
Barmherzigkeit gesetzt. Darin sind fürwahr Zeichen für nachdenkliche Leute.
Wie kann Liebe und Barmherzigkeit, oder Ruhe beim Partner aufkommen, wenn man
eine derartige Mut’ah für eine Stunde schließt?
Kein Beiwohnen
Aus der Tatsache, dass diese Mut’ah für eine sehr kurze Zeit geschlossen werden kann,
ergibt sich ferner, dass kein Beiwohnen stattfindet. Im Gegensatz zu den „gemieteten”
Frauen, sagt Allah (swt) selbst bzgl. der geschiedenen Ehefrauen:
65.6. Laßt sie wohnen, wo ihr wohnt, eueren Mitteln gemäß, und tut ihnen nichts
zuleide, um sie zu drangsalieren”
Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, so kann die „gemietete” Frau auch eine Fajira
(Unzüchtige) sein (Tahzib, Istibsaar, Wasa’el), während Allah (swt) dies bei eine Ehefrau
in 24:3 verbietet.
Daher bezeichneten selbst die Schiiten in ihren Ahadith diese Frauen in der Mut’ah als
„gemietete” Frauen, wie wir auch oben gesehen haben. Zweifelsohne handelt es sich
dabei allerdings ebenfalls nur einen Euphemismus, denn selbstverständlich handelt es
sich hierbei um nichts anderes als Prostitution, die „gemieteten” Frauen sind demnach
schlichtweg Prostituierte. Umso schlimmer ist es, eine derartige verabscheuungswürdige
Praxis mit dem Islam zu assoziieren versuchen, wo doch gerade der Islam jegliche
unmoralische Handlungen zutiefst verurteilt, um den Frieden in der Gesellschaft zu
erhalten!
Ein weiterer Beweis aus dem Quraan, der das oben Gesagte noch mal unterstreicht,
findet sich im folgenden Vers:
4.25. Und wer von euch nicht vermögend genug ist, gläubige Frauen zu heiraten, der
heirate von den gläubigen Bediensteten, die er von Rechts wegen besitzt. Und Allah
kennt sehr wohl eueren Glauben. Ihr seid einer vom anderen. Heiratet sie mit Erlaubnis
ihrer Angehörigen und gebt ihnen ihr Brautgeld nach Billigkeit”
Allah (swt) rät also jenen, die nicht vermögend sind, um „ordentlich” zu heiraten, dazu
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ihre Kriegsgefangenen zu heiraten, obwohl bekanntlich auch hier eine Brautgabe
erforderlich ist ebenso wie sonstige Unterhaltszahlungen, die zweifelsohne viel höher
sind als die „Miete” bei der Mut’ah. So wurde überliefert in den Schiitischen Quellen,
dass die Miete bei der Mut’ah sogar eine Handvoll Weizen sein kann, wie Jafar Al-Sadiq
gemäß einem Hadith in Al-Kafi gesagt haben soll.
Wenn die Mut’ah erlaubt gewesen wäre, so hätte Allah (swt) logischerweise denjenigen,
die nicht genug Geld haben in diesem Vers die Möglichkeit eingeräumt, die „billige”
Mut’ah in Anspruch zu nehmen.
Dies bestätigt auch folgender Vers:
24.33. Doch diejenigen, welche niemand zur Ehe finden, sollen keusch leben, bis Allah
sie aus Seinem Überfluß reich macht”
Auch hier wird deutlich, dass Allah (swt) außerhalb einer ordentlichen Ehe keine andere
Beziehung erlaubt und denjenigen Männern, die dazu niemanden finden, Keuschheit
vorschreibt und NICHT die Mut’ah als Alternative anbietet!
Dass Mut’ah verboten ist, sieht man auch an dem Vers 4:24. So heißt es darin:
4.24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, außer denen, die ihr von Rechts
wegen besitzt. Dies ist Allahs Vorschrift für euch. Und abgesehen davon ist es euch
erlaubt, dass ihr mit eurem Vermögen (Ehefrauen zu erlangen) sucht, in
KEUSCHHEIT und nicht in UNZUCHT (an tabtaghu bi amwalikum muhsinin ghayru
musafihin) Und gebt denen, an denen (als Ehefrauen) ihr euch erfreuen wollt, ihr
Brautgeld. Dies ist eine rechtliche Verpflichtung. Doch es ist keine Sünde, wenn ihr
nach Festsetzung des Brautgelds miteinander eine andere Übereinkunft trefft. Siehe,
Allah ist wissend und weise.
In diesem Vers wird also deutlich, dass das Streben zur Ehe in KEUSCHHEIT sein soll
und gerade nicht die Unzucht, so wie es der Fall ist bei der Mut’ah! Selbst die
Schiitischen Quellen geben zu, dass Mut’ah ausschließlich zur sexuellen Befriedigung
dient und nichts mit Keuschheit zu tun hat! So heisst es in dem schiitischen
Referenzbuch Wasa’el:
Abu Abdullah (as) sagte auf die Frage, ob ein Mann, der Mut’ah begeht, dadurch unter
dem Streben nach Keuschheit fällt (atuhasinuhu): Er antwortete: „Nein, dies betrifft nur
das „Bleibende” bei ihm (also die ordentliche Heirat).”
Beweise aus der Sunnah
Nachdem wir also gesehen haben, dass Allah (swt) in Seinem Buch nur die reguläre
Heirat einer Frau erlaubt, die damit zur Ehefrau wird, welche nicht verwechselt werden
darf mit den Prostituierten der Mut’ah, und die Heirat einer Sklavin, kommen wir nun
zu den Beweisen aus der Sunnah.
Ali (ra) überlieferte: „Allah’s Gesandter (saws) verbot die Mut’ah im Jahr von Khaibar”
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(Sahih Muslim, Sahih Bukhari)
Nach Sufyan Althawry über Isma’il Bin Umayya über Alzahry über Alhassan Bin
Muhammad über Ali (ra), der einem Mann sagte: „Du bist ein verirrter Mensch, der
Gesandte Allahs (saws) verbot Mut’ah und das Fleisch von Eseln am Tag von Khaibar.”
(Sahih Muslim, Bayhaqy)
Ali (ra) überlieferte: „Bei der Schlacht von Khaibar verbot der Prophet (saws) Mut’a AlNisaa’ und das Essen des Fleisches von Eseln.”(Sahih Bukhari, Sahih Muslim, Ahmad,
An-Nasa’i, Al-Tirmithi und Ibn Majah)
Diese letzte Überlieferung von Ali (ra) befindet sich sogar in den schiitischen
Hadithsammlungen, wie im Istibsaar, Tahzeeb und Wasa’el, doch behaupten die
Schiiten Ali (ra) hätte Taqiyya benutzt (also gelogen (!!)) und es nicht wirklich gemeint!
So schreibt Hur Al-Amili: „Der Sheikh (also Tusi) und andere haben dies als Taqiyya
gedeutet” Und der Grund? „Weil die Zulassung der Mut’ah eine Notwendigkeit des
Imaamiyya Mazhab ist.“ Das ist allein der Grund, Mut’ah gehört nun mal zum
Schiitentum und so müsste Ali (ra) sicherlich gelogen haben!! Es sei denn die Schiiten
glauben vielleicht, der Prophet (saws) hätte auch Taqiyya angewandt und das wäre eine
Katastrophe. Welche böse Verleumdung Alis (ra), dem Löwen Allahs! Als hätte Ali (ra)
nicht den Mut, sich zu der Wahrheit zu bekennen! Astaghfirullah!
Überliefert von Rabi bin Sabra von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs (saws) sagte:
„Ich habe euch die Mut’ah Al-Nisaa’ gestattet, aber Allah (swt) hat sie euch verboten bis
zum Tag des Jüngsten Gerichtes. Jeder, der eine Mut’ahbeziehung zu einer Frau hat, soll
sie deshalb gehen lassen und nichts von seinen Geschenken von ihr zurücknehmen.”
(Sahih Muslim, Abu Dawud, An-Nasai und Ibn Majah)
Überliefert von Salama bin Al-Akwa (ra): „Im Jahr von Autas gestattete der Gesandte
Allahs (saws) Mut’ah für drei Nächte, aber er verbot es danach.” (Sahih Muslim)
Aus diesen authentischen Ahadeeth werden zwei Dinge deutlich. Zum einen, dass der
Prophet (saws) in einer bestimmten Zeit unter bestimmten (schweren) Bedingungen für
eine bestimmte Zeitspanne den Muslimen die Mut’ah erlaubte, nämlich einmal bei der
Schlacht von Khaibar und später bei der Öffnung von Mekka. Zum anderen
verdeutlichen die Ahadeeth, dass der Prophet (saws) diese temporäre Genehmigung
wieder aufhob und nach der Öffnung von Mekka sie bis zum Tag des Jüngsten
Gerichtes für verboten erklärte.
Man kann nun fragen, warum der Prophet (saws) die Mut’ah überhaupt für eine
bestimmte Zeit erlaubte. Der Grund ist vergleichbar mit dem Motiv für das schrittweise
Verbieten des Alkohols. Die Mut’ah ebenso wie der Alkohol waren in der
vorislamischen Zeit ein fundamentaler Bestandteil des Lebens der Araber. Um diese
unislamischen Praktiken auszulöschen, setzte der Islam auf eine schrittweise
„Behandlung”, um es den frühen Muslimen nicht zu schwer zu machen. So kam es
auch, dass der Prophet (saws) den Muslimen zu diesen beiden bedeutenden Ereignissen,
in denen die Männer für längere Zeit ihre Frauen verlassen mussten und unter
besonderer Anspannung standen, ihnen für kurze Zeit ausnahmsweise Mut’ah
genehmigte aus Sorge, dass unter den Muslimen noch welche sind, die erst vor kurzem
den Islam angenommen hatten und deren Imaan noch nicht stark genug war um sich zu
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„beherrschen”. Nachdem die Anspannung während des Jihads zu Ende war, verbot der
Prophet (saws) gemäß obigen Ahadeeth die Mut’ah endgültig. Sie heutzutage für legitim
zu betrachten auf der Grundlage, dass der Prophet (saws) sie für kurze Zeit erlaubte,
entspricht einer Legitimation des Alkohols, unter Ignorierung der letzten Anweisung des
Propheten bzw. der Verse diesbezüglich aus dem Quraan!
Meinungen von Gelehrten
Die vier Mazahib ebenso wie alle Gelehrten des Islams erklärten Mut’ah für verboten.
Im Folgenden seien die Meinungen der 4 Imaame und einiger großen islamischen
Gelehrten angeführt.
Hanafi Mazhab: In Fathul Qadir und Al-Hasia wird erläutert, dass Muta’ah illegitim ist.
Shafi'i Mazhab: Mut’ah ist eine Heirat für eine bestimmte Zeit, wenn also ein Vormund
gebeten wird seinen Schützling für einen Monat zu verheiraten, so wäre diese Heirat
illegitim.
Maliki Mazhab: Mut’ah ist festgelegt für eine Zeitspanne, so als ob man dem Vormund
sagen würde, erlaube mir deinen Schützling für einen Monat zu heiraten für eine
bestimmte Gebühr. Wenn sie sich damit einverstanden erklären, dann ist die Heirat
illegitim und beide „Partner” würden bestraft. Eine solche „Heirat” endet ohne
Scheidung, unabhängig davon, ob sie schon vollstreckt wurde oder nicht.
Hanbali Mazhab: Mut’ah ist eine Heirat für eine bestimmte oder unbestimmte
Zeitspanne. Es spielt keine Rolle, ob man sie als Heirat bezeichnet oder nicht, wenn der
Mann die Frau auffordert, sie möge ihm erlauben, sie zu „geniessen”, ohne Vormund
oder zwei Zeugen. Die Mut’ah ist in zwei Formen möglich. Einmal für eine festgelegte
Zeit mit einem Vormund und zwei Zeugen oder als (reiner) Genuss ohne Vormund und
zwei Zeugen. In beiden Fällen ist sie illegitim.
Ibn Hazm sagte: „Mut’ah ist nicht gestattet, dies ist eine festgelegte Heirat, die zur Zeit
des Propheten (saws) erlaubt wurde (für bestimmte Zeit), danach verbot sie Allah (swt)
über Seinen Gesandten (saws) bis zum Tag des Jüngsten Gerichtes.”
Imam Shawkany sagte: „Wir beten so wie wir es gelernt haben vom Propheten (saws)
und wir haben die Authentizität seines endgültigen ewigen Verbotes der Mut’ah
bestätigt. Die Tatsache, dass einige Gefährten sich dessen nicht bewusst waren, hebt
nicht die Tatsache auf, dass eine große Zahl von Sahabah sich dessen sehr bewusst
waren, sich gemäß diesem Verbot verhielten und das Verbot verkündeten.”
Qady Ayyad überlieferte sogar den Konsens aller islamischen Gelehrten hierzu:
Er sagte: „Die Gelehrten sind sich einig, dass Mut’ah eine Heirat war für eine bestimmte
Zeit ohne Vererbung und ihre Beendigung nach Auslaufen der (vorher) festgelegten
Zeit erfolgte. Der Konsens (der Gelehrten) hierzu ist, dass sie verboten wurde gemäß
allen Gelehrten mit Ausnahme der Rawafed (Schiiten). Ibn ‘Abbas erlaubte sie bis er
sich ihres Verbotes bewusst wurde, verbot sie danach und sagte: „Wenn heutzutage
Mut’ah stattfindet, ist sie ungültig.”
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Imam Nawawy sagte: „Die Wahrheit dieser Sache ist, dass es erlaubt und verboten
wurde an zwei Ereignissen. Es wurde erlaubt vor Khayba, dann verboten, dann erlaubt
am Tag der Öffnung (von Mekka), dem Tag von Awtas, dann für immer verboten nach
drei Tagen dieses Ereignisses.”
Imam Bayhaqi sagte: „Imam Ja'far Bin Mohammad wurde über Mut`a gefragt, er sagte:
'Es ist Unzucht.”
Einen Konsens aller islamischen Gelehrten zum Verbot der Mut’ah überlieferten:
Imaam Nawawy, Masiry, Qurtuby, Khattabi, Shawkany, Qady Ayyad und viele andere.
Widerlegung der Pseudoargumente der Mut’ah-Advokaten
Das wichtigste Scheinargument der 12er Schiiten bezüglich der Mut’ah basiert auf
folgendem Versausschnitt aus 4:24:
„Und gebt denen, die ihr genossen habt (Istamta’tum), ihre Brautgabe (Ujuurahunna).”
Dabei wird behauptet, dieser Vers beziehe sich auf Mut’ah aufgrund der folgenden
Anhaltspunkte:
Es ist von Genießen die Rede (Istamta’tum), was an Mut’ah erinnert, denn wie wir
gesehen haben, bedeutet Mut’ah schließlich Genuss.
Es ist von Ajr die Rede, also „Lohn” und nicht Mahr, also Brautgabe
Zunächst sollte dazu angemerkt werden, dass der Muslim bevor er über Allahs Worte
schreibt, untersuchen sollte, was die Tafsirgelehrten zu dem jeweiligen Vers gesagt
haben. Außerdem ist es unbedingt notwendig den Kontext der Verse zu beachten, um
zu einer richtigen Interpretation zu kommen. In diesem Falle ignorieren die Schiiten
nicht nur den Kontext, sondern zahlreiche andere Verse, die eine richtige Interpretation
erst ermöglichen.
Der Kontext dieses Verses ist dabei folgender:
22. Und heiratet nicht Frauen, die eure Väter geheiratet haben, außer dem, was bereits
geschehen ist. Wahrlich, das ist etwas Unzüchtiges, Widerwärtiges und ein übler Weg.
23. Verboten sind euch (zur Heirat) eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, die
Schwestern eures Vaters, die Schwestern eurer Mutter, die Töchter (eures) Bruders und
die Töchter (eurer) Schwester, eure Nährmütter, die euch gestillt haben, und eure
Milchschwestern, die Mütter eurer Gattinnen, eure Stieftöchter, die unter eurer Obhut
stehen, von euren Frauen, zu denen ihr eingegangen seid; und wenn ihr nicht zu ihnen
eingegangen seid, dann ist es kein Vergehen für euch; und die Frauen eurer Söhne, die
aus euren Lenden hervorgegangen sind, und zwei Schwestern gleichzeitig zur Ehe, außer
dem, was bereits geschehen ist. Wahrlich, Allah ist verzeihend, barmherzig.
24. Und (verboten sind euch auch) die Unbescholtenen unter den Frauen, mit
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Ausnahme derer, die ihr besitzt. Eine Vorschrift Allahs (für euch). Und davon
abgesehen ist euch erlaubt, dass ihr mit eurem Vermögen (Ehefrauen zu erlangen) sucht,
in Keuschheit und nicht in Unzucht. Und für (die Annehmlichkeiten) die ihr an ihnen
genossen habt, gebt ihnen (als Entschädigung) die vorgeschriebene Morgengabe. Und es
ist kein Vergehen (für euch, wenn ihr euch nach Aussetzen der Morgengabe(anders)
einigt. Wahrlich, Allah ist wissend, weise.
25. Und wer von euch nicht die Mittel hat, um freie, unbescholtene, gläubige Frauen zu
heiraten, der (heirate jene) unter den gläubige Mägden, die euch gehören. Und Allah
kennt euren Iman am besten. Die einen von euch sind von den anderen. Und heiratet
sie mit Erlaubnis ihrer Angehörigen. Und gebt ihnen ihre Brautgabe auf angemessene
Weise. Sie sollten keusch sein, nicht Unzucht treiben und sich keine Liebhaber nehmen.
Und wenn sie (durch Heirat) frei geheiratet haben und sich dann einer Unsittlichkeit
schuldig machen, dann soll ihnen nur die Hälfte der Strafe zuteil werden wie freien,
verheirateten Frauen. Dies gilt für den unter euch, der fürchtet, sich zu versündigen.
Und dass ihr Geduld übt ist besser für euch. Und Allah ist verzeihend, barmherzig.
Wer diese Verse objektiv liest, wird sofort feststellen, dass der aus dem Kontext
gerissene Versauschnitt nichts mit Mut’ah zu tun hat. In Vers 22 wird den Männern
verboten jene Frauen zu heiraten, die ihre Väter schon geheiratet hatten:
22. Und heiratet nicht Frauen, die eure Väter geheiratet haben, außer dem, was bereits
geschehen ist. Wahrlich, das ist etwas Unzüchtiges, Widerwärtiges und ein übler Weg.
Natürlich wird niemand behaupten, dieser Vers bezöge sich auf Mut’ah. Denn wie kann
jemand wissen, mit wem sein Vater schon Mut’ah getan hat, wenn alles geheim
stattfindet ohne Zeugen, wie es üblich ist bei der Mut’ah? Vers 23 behandelt im
Anschluss alle anderen Frauen, deren Heirat ebenfalls verboten ist:
23. Verboten sind euch (zur Heirat) eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern,”
Da es sich dabei um die natürliche Fortsetzung des vorherigen Verses handelt, bezieht
sich dieser Vers logischerweise genauso wie Vers 22 ausschließlich auf die Ehe und
nicht die Mut’ah! Kommen wir nun zu Vers 24. Dieser Vers beginnt zunächst mit der
Fortsetzung der Liste der „verbotenen Frauen” aus den beiden vorherigen Versen. So
wird dargelegt, dass es verboten ist schon verheiratete Frauen zu heiraten, mit der
Ausnahme von Kriegsgefangenen:
24. Und (verboten sind euch auch) die Unbescholtenen unter den Frauen, mit
Ausnahme derer, die ihr besitzt. Eine Vorschrift Allahs (für euch).
Nachdem Allah (swt) all jene Frauen nannte, deren ordentliche (!) Heirat verboten ist,
erklärt Er uns nun, welche Frauen nun logischerweise in dieser gleichen Heirat erlaubt
sind:
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Und davon abgesehen (also abgesehen von den in den vorigen beiden Versen
aufgeführten Frauen) ist euch erlaubt, dass ihr mit eurem Vermögen (Ehefrauen zu
erlangen) sucht, in Keuschheit und nicht in Unzucht.
Es wäre natürlich vollkommen unlogisch anzunehmen, dass nun der letzte Abschnitt
sich plötzlich auf Mut’ah beziehen würde, so als ob Allah (swt), nachdem Er uns zuerst
diejenigen Frauen aufführte, die der Mann nicht heiraten darf (und zwar in einer
ordentlichen Heirat), als Alternative zu diesen Frauen, ausschließlich die Mut’ah
gestattet! Selbst der bornierteste Schiit wird zugeben müssen, dass diese Interpretation
falsch sein muss.
Der darauf folgende Versauschnitt, den die 12er Schiiten nun benutzen erklärt im
Weiteren lediglich, dass jene Frauen, die „in Keuschheit und nicht in Unzucht” gesucht
wurden, einen Anspruch auf Brautgabe haben:
„Und für (die Annehmlichkeiten) die ihr an ihnen genossen habt, gebt ihnen (als
Entschädigung) die vorgeschriebene Morgengabe.Und es ist kein Vergehen (für euch,
wenn ihr euch nach Aussetzen der Morgengabe(anders) einigt. Wahrlich, Allah ist
wissend, weise.”
Dieser Vers führt keine neue Art der Heirat ein (z.B. Mut’ah), sondern baut auf dem
vorher Gesagten in diesem Vers.
Dies wird auch im darauf folgenden Vers bestätigt, in dem beschrieben wird, wie sich
ein Mann zu verhalten hat, der finanziell nicht in der Lage ist zu heiraten.
25. Und wer von euch nicht die Mittel hat, um freie, unbescholtene, gläubige Frauen zu
heiraten, der (heirate jene) unter den gläubige Mägden, die euch gehören”
Dass es sich bei dieser Heirat ebenfalls nicht um Mut’ah handeln kann, ergibt sich aus
dem bereits erwähnten Hadith, in dem gesagt wird, dass als „Lohn” bereits eine
Handvoll Weizen ausreicht, wohingegen für eine Magd eine richtige Brautgabe und
Unterhaltskosten anfallen. Mit anderen Worten sowohl vor als auch nach dem
erwähnten Versauschnitt geht es ausschließlich um die ordentliche Heirat! Da die
Argumentation im Quraan stringent verläuft, ist es damit ausgeschlossen, dass in dem
von den Schiiten häufig zitierten Versauschnitt Mut’ah gemeint ist. Abgesehen davon,
erinnern wir daran, dass Allah (swt) sicherlich den finanziell schlechter gestellten Mann
zur Mut’ah ermutigt hätte, wenn sie wirklich erlaubt wäre. Die Tatsache, dass Allah (swt)
dies allerdings nicht tat, ist ein Beweis für ihre Illegalität im Islam.
Kommen wir nun zu den beiden Pseudoargumenten, die wir zu Anfang der Diskussion
dieses Verses erwähnten, um auch die letzten Zweifel zu beseitigen, dass dieser Vers
nichts mit Mut’ah zu tun hat.
Bezüglich der Behauptung, dass das benutzte Verb Istamta’tum ist und daher sich der
Vers auf Mut’ah beziehen müsse, sei gesagt: Dies ist ein völliger Trugschluss. Zum einen
weil auch die ordentliche Ehe ein Genuss darstellt, so ist es nicht verwunderlich, wenn
Allah (swt) dies an dieser Stelle hervorhebt. Zum anderen trat dieses Verb an vielen
Stellen im Quraan auf, die offensichtlich nichts mit Mut’ah zu tun haben, wie z.B.
33.28. O Prophet! Sprich zu deinen Frauen: »Falls ihr das irdische Leben mit seinen
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Reizen begehrt, dann kommt; ich will euch ausstatten (umati’kunna) und dann in
Frieden gehen lassen.
2.236. Ihr begeht keine Sünde, wenn ihr euch von eueren Frauen scheidet, bevor ihr sie
berührt und ihnen ein Brautgeld ausgesetzt habt. Aber sorgt für sie in Billigkeit
(mati’uhunna) - der Bemittelte nach Vermögen und der Unbemittelte nach Vermögen;
dies ist für die Rechtschaffenen Pflicht.
9.69. Wie für die, die vor euch waren. Sie waren mächtiger als ihr an Kraft, reicher an
Vermögen und Kindern und erfreuten sich ihres Anteils (fastamta’u). Und ihr erfreut
euch eueres Anteils (fastamta’tum) wie die, die sich vor euch ihres Anteils erfreuten, und
schwätzt, wie jene schwätzten. Sie - umsonst sind ihre Werke im Diesseits und im
Jenseits. Und sie - sie sind die Verlorenen.
Daraus wird deutlich, dass die Verwendung des Verbums „Genießen” nicht
notwendigerweise Mut’ah bedingt, sondern sich allgemein auf Freuden, Genuss, Nutzen
und ähnliches bezieht.
Bezüglich der Behauptung, der Versausschnitt würde sich auf Mut’a beziehen, denn
schließlich wurde dort von Ajr also Lohn gesprochen und nicht von Mahr. Hier ist es
ausreichend anzumerken, dass Ajr im Quraan Synonym benutzt wurde zu Mahr, was der
folgende Vers zweifelsfrei belegt:
4. 25. Und wer von euch nicht die Mittel hat, um freie, unbescholtene, gläubige Frauen
zu heiraten, der (heirate jene) unter den gläubige Mägden, die euch gehören. Und Allah
kennt euren Iman am besten. Die einen von euch sind von den anderen. Und heiratet
sie mit Erlaubnis ihrer Angehörigen. Und gebt ihnen ihre Brautgabe (ujuurahunna) auf
angemessene Weise. Sie sollten keusch sein, nicht Unzucht treiben und sich keine
Liebhaber nehmen.”
Dieser Vers kann sich ebenfalls nur auf die ordentliche Heirat beziehen, da gesagt wird,
dass die Erlaubnis der Angehörigen eingeholt werden muss, während Mut’ah geheim
vonstatten geht.
Ein anderer Vers ist:
33.50. O Prophet! Wir erlaubten dir deine Gattinnen, denen du ihre Brautgabe
(ujuurahunna) gegeben hast,”
Daneben gibt es zahlreiche Verse, die ebenfalls Ajr als Synonym benutzen, daher ist das
schiitische Argument hinfällig.
Schließlich sei noch angemerkt, dass diese Interpretation, wonach der Vers 4:24 in der
Ehe und nicht in der Mut’ah offenbart wurde, die Meinung fast aller Gelehrten des
Tafsirs widerspiegelt, wie Al-Tabari, Qurtubi, Ibn Al-Jawzi, Ibn Atiyya, Al-Nasafi, AlAlousi, Shawkany, und viele andere.
Die Behauptung, die vier Rechtschulen wären sich einig, dass sich dieser Vers auf
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Mut’ah bezieht ist daher nichts als eine billige Lüge.
Dementsprechend ist auch die Behauptung vieler Schiiten falsch, Mut’ah wäre erlaubt,
denn schließlich könne ja die Sunnah keine Regel aus dem Quraan abrogieren. Wie wir
gesehen haben, existiert im Quraan keine Erlaubnis zur Mut’ah, sondern im Gegenteil,
es gibt klare Verse, die derartige Unzucht verbietet. Richtig ist vielmehr, wie wir aus den
authentischen Überlieferungen gesehen haben, dass der Prophet (saws) Mut’ah
ausnahmsweise erlaubte und danach wieder verbot. Damit wurde also eine Sunnah
durch eine andere Sunnah abrogiert.
Die Advokaten der Mut’ah gaben außerdem bestimmte Ahadith an, um den Eindruck
zu erwecken, das Verbot der Mut’ah wäre eine eigenwillige Handlung von Umar (ra)
gewesen. Im Folgenden seien die populärsten aufgeführt und widerlegt:
„Ali (r.a.) sagte: Die Mut'a ist eine Gnade von Allah an seine Diener. Wäre es nicht
aufgrund des Verbotes durch Umar, würde niemand die Sünde der Zina begehen außer
den Shaqi"
Diesen Hadith haben die Gelehrten als Da’if Munkate’ klassifiziert. Es ist überaus
lächerlich, wie die Schiiten an nicht authentischen Ahadith festhalten und die
vollkommen authentischen Ahadith diesbezüglich ignorieren. So wurde - wie bereits
erwähnt - von Ali (ra) überliefert, dass er Mut’ah als verboten ansah, wie der folgende
Hadith:
Ali (ra) überlieferte: „Allah’s Gesandter (saws) verbot die Mut’ah im Jahr von Khaibar”
(Sahih Muslim, Sahih Bukhari)
In einem anderen authentischen Hadith in Sahih Muslim heißt es:
Ali (ra) hörte, dass Ibn Abbas (ra) etwas locker war in Verbindung mit der Frage um
Muta, daraufhin sagte er ihm: „Sei nicht voreilig (in deiner Fatwa), Ibn Abbas, denn der
Gesandte Allahs (saws) verbot sie und das Essen des Fleisches von Esel.”
Ferner behaupten die 12er Schiiten, Umar (ra) selbst hätte sich nie auf ein Verbot des
Propheten (saws) bezogen, sondern willkürlich gehandelt. Dies ist ebenfalls nicht mehr
als eine Lüge. So dokumentierte Ibn Majah folgenden Hadith:
Ibn Umar (ra) sagte: „Als Umar ibn Al-Khattab zum Kalifen wurde, hielt er eine Rede
vor den Leuten und sagte: „Der Gesandte Allahs (sawas) erlaubte uns dreimal Mut’ah
(also jeweils drei Nächte), danach verbot er es, bei Allah, ich werde jeden, der Mut’ah
begeht und verheiratet ist steinigen, es sei denn er kommt mit 4 Zeugen, die aussagen,
dass der Prophet (sawas) sie wieder erlaubte, nach dem Verbot”
Ein weiterer Hadith, den die 12er Schiiten benutzen, ist folgender:
Ibn Jarir al-Tabari und al-Zamakhshari: „Al-Hakam Ibn Ayniyah wurde befragt, ob der
Vers über die Mut'a von Frauen abrogiert worden sei. Er antwortete: Nein."
Erstens, man sieht an der Wiedergabe dieses Hadith wieder einmal die Ignoranz der
Schiiten, denn einen Al-Hakam Ibn Ayiniyah gibt es nicht. Der Mann heißt Al-Hakam
Ibn Utaiba. Zweitens, dieser Hadith ist von den Gelehrten des Hadith als Da’eef
eingestuft wurden, wegen den folgenden Gründen:
Al-Hakam Ibn Utaiba war bekannt dafür, dass er Überlieferer übersprang bzw. verbarg,
wie Ibn Haban schreibt.
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Al-Hakam Ibn Utaiba lebte nicht in der Zeit von Ali (ra). So wurde er im 50. oder 47.
Jahr nach der Hijra geboren, während Ali (ra) bekanntlich im 40. Jahr nach der Hijra
zum Märtyrer wurde. Die Überliefererkette ist also definitiv unterbrochen und taugt
daher nicht als Argument.
Dieser Hadith, der damit da’if (schwach in der Authentizität) und unterbrochen ist, steht
im Widerspruch zu den zahlreichen sahih (authentischen) und gesicherten
Überlieferungen, die die völlige Ablehnung Alis (ra) gegenüber der Mut’ah belegen, wie
wir es oben schon gesehen haben.
Selbst die Schiiten betrachten Al-Hakam Ibn Utaiba als unzuverlässig, wie Al-Tusi
schreibt.
Eine weitere Lüge findet sich in folgendem Hadith wieder:
Umar sagte als er auf der Minbar war: "O Volk! Es waren (erlaubt) zu Zeiten des
Gesandten Allah's und Ich verbiete sie und mache sie Haraam und bestrafe auf sie. Dies
waren: Mut'a von Frauen, Mut'a von Hajj und zu sagen 'Hayya Ala Khair al-Amal'."
Dieser Hadith ist offensichtlich bewusst falsch wiedergegeben worden und existiert in
dieser Form in keinem der authentischen Hadithsammlungen. Umar (ra) war
ausschließlich Überlieferer der Anweisung des Propheten (saws) und niemals selbst
Gesetzgeber.
Tatsache ist, dass einige Sahabah von diesem Verbot des Propheten (saws) noch nicht
wussten, und daher auch nach dem Tod des Propheten (saws) Mut’ah begingen, wie in
Sahih Muslim von Jabir bin Abdullah (ra) berichtet wird. Dabei ist es nicht
verwunderlich, dass einige Sahabah dieses Verbot des Propheten (saws) nicht gehört
hatten, denn schließlich war es nicht üblich, dass der Prophet (saws) bei jedem Gebot
bzw. Verbot alle Sahabah zu sich rufen ließ. Vielmehr übermittelte er solche Verbote an
einige Sahabah, die es dann weitergaben. Als Umar (ra) davon hörte, dass einige
Sahabah immer noch Mut’ah begingen, ließ er daher nochmals verkünden, dass diese
Mut’ah verboten ist, so dass niemand mehr sagen konnte, er hätte nicht von dem
Verbot gehört. Dabei wiederholte er lediglich, was der Prophet (saws) schon verordnet
hatte, nicht mehr und nicht weniger! Außerdem ist bekannt, dass die Sahabah Umar (ra)
dabei nicht widersprachen, was auf Konsens unter ihnen hinweist!
Die 12er Schiiten behaupteten außerdem:
Zitat:
Al-Zamakhshari, ein weiterer Sunni Qurankommentator zu Vers 4:24 überliefert daß
dieser Vers zu den "Muhkamat" des Quran gehört, dies überliefernd von Ibn Abbas
(ra).
Es stimmt, dass Ibn Abbas (ra) den Vers 4:24 als muhkam (also „klar und eindeutig”)
klassifizierte. Doch leider führen die Schiiten typischerweise nicht das komplette Zitat
von Ibn Abbas (ra) an, welches ihre Behauptung bloßstellen: „Der Vers ist muhkam und
wurde nicht abrogiert, allerdings bezieht er sich auf die richtige Heirat.” (Abu
Muhammad Al-Kaisi in Al-Idaah)
Ferner argumentieren die 12er Schiiten mit diesem Hadith aus Sahih Bukhari:
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Überliefert von Abu Jamra: „Ich hörte Ibn Abbas (eine Fatwa geben), als er gefragt
wurde über die Mut'a von Frauen, und er erklärte, sie sei erlaubt (Nikah al-Mut'a).
Darauf sagte einer seiner befreiten Sklaven zu ihm: "Das gilt nur wenn es notwendig
und (qualifizierte permanente) Frauen rar sind oder ähnlich Fälle.” Darauf sagte Ibn
Abbas: „Ja.”
Die Argumentation mit diesem Hadith ist lediglich ein weiterer Beweis dafür, dass die
Mut’ah Advokaten einen akuten Mangel an Beweisen für ihre Lüge haben. In der
berühmten Interpretation des Sahih Bukhari, dem Fath Al-Bari, schreibt Imaam AlAskalani, dass Ibn Abbas (ra) von Sa’eed bin Jubair (ra) auf diese Fatwa angesprochen
wurde, da einige Leute anfingen sich darauf zu beziehen und Mut’ah auszuführen.
Daraufhin sagte Ibn Abbas (ra): „Bei Allah, ich habe das (also die Legalisierung der
Mut’ah) nicht gemeint! Ich meinte damit, dass sie lediglich wie das Fleisch von toten
Tieren oder Blut oder Schweinefleisch ist! Sie ist nur für jenen erlaubt, der absolut
darauf angewiesen ist.” Und selbst mit dieser Ausnahmeregelung bezog sich Ibn Abbas
(ra) auf die frühe Anfangszeit des Islams bis der Vers 23:6 offenbart wurde, wie deutlich
wird aus dem oben schon zitierten Hadith:
„Mut’a war zu Beginn des Islams. Wenn ein Mann in eine Stadt kam, in der er keine
Bekannten hatte, heiratete er für die Zeit seines Aufenthaltes in der Stadt, die Frau
sorgte sich dann um seine Verpflegung und bereitete ihm das Essen zu. (Diese Praxis
war gängig) bis der Vers offenbart wurde: „Außer gegenüber ihren Gattinnen oder
denen, die sie von Rechts wegen besitzen”” (23:6) Ibn Abbas erklärte, dass jede
Beziehung, außerhalb dem verboten ist.” (Tirmithi)
Eine sehr gängige Manipulation der Ahadith findet sich auch im dem Austausch von
Muta Al-Hajj und Mut’ah Al-Nisaa’, wie z.B. in den folgenden Ahadith:
Zitat:
Imran Ibn Husain überliefert: „Der Vers über Mut'a (4:24) wurde geoffenbart im Qur'an
und hiernach kam kein anderer Vers, der diesen abrogierte und der Prophet wies uns an,
entsprechend zu handeln, was wir auch taten und er verbot uns dies nicht bis er starb.
Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung suggerierte.”
Dabei versuchen die Mut’ah-Advokaten diesen Hadith auszunutzen, um dem Leser zu
suggerieren, es handele sich dabei um die Mut’ah der Frauen (z.B. durch die
Hinzufügung des Hinweises auf den Vers 4:24). Tatsache ist, dass in diesem Hadith die
Mut’ah der Hajj gemeint war, wie aus folgenden Gründen ersichtlich wird:Dieser
Hadith, den Bukhari aufgezeichnet hat, wurde von Bukhari selbst unter dem Kapitel
Hajj aufgeführt und nicht unter Mut’ah (bzw. Nikah also Heirat)!
Der selbe Vorfall wird in anderen Hadith Büchern ebenfalls erwähnt mit der
zusätzlichen Verdeutlichung von Imran bin Hussain selbst, dass er Mut’ah Al-Hajj
meint, wie zum Beispiel in dem folgenden Hadith aus Sahih Muslim, Musnad Ahmad,
Sunan Ibn Majah, Sunan Al-Nisa’i, Ibn Sa’d und andere:
Imran bin Al-Husain (ra) sagte: „Wisse, dass der Gesandte Allahs (saws) Hajj und Umra
kombinierte (Anmerkung: dies ist gerade Mut’ah Al-Hajj) und nichts wurde im Quraan
offenbart (der dies abrogieren würde) und der Gesandte Allahs (saws) verbat uns
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ebenfalls nicht sie zu kombinieren. Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung
suggerierte”
Die berühmten Tafsirinterpretatoren wie Askalani, Nawawi, Al-Masir und andere waren
sich einige darüber, dass Imran Bin Hussain (ra) Mut’ah Al-Hajj meinte!
Jeder kann sich dessen überzeugen, in dem er folgenden Link aufruft, wo in der
englischen Übersetzung des Hadithes ebenfalls von Mut’ah Al-Hajj gesprochen wird:
http://www.usc.edu/dept/MSA/fundamentals/hadithsunnah/bukhari/060.sbt.html#0
06.060.043
Eine ähnliche Lüge und Manipulation findet sich in der folgenden Behauptung:
Zitat:
„Als ein Mann aus Syrien Abdullah Ibn Umar über die Mut'a von Frauen befragte sagte
er: Es ist Halaal. Der Mann sagte: Dein Vater erklärte es für verboten! Ibn Umar sagte:
Glaubst du daß wenn mein Vater es für verboten erklärt und der Gesandte Allah's ihre
Ausübung erlaubte, dann sollst du die Sunnah verlassen und dem folgen, was mein
Vater sagt?”
Im Hadith ist explizit von Mut’ah al-Hajj die Rede und in keiner Weise von Mut’ah AlNisaa’!! Jeder, der der arabischen Sprache mächtig ist, kann sich dessen selber
überzeugen auf
http://hadith.al-islam.com/Display/Display.asp?hnum=753&doc=2&IMAGE=%
DA%D1%D6+%C7%E1%CD%CF%ED%CB
Dieses Lügen zeigt, dass die Mut’ah-Advokaten sich der Tatsache bewusst sind, dass
Mut’ah im Islam verboten ist. Sie finden daher keine andere Methode als das
systematische Lügen und Manipulieren, um die Menschen in die Irre zu führen,
weiterhin die Frauen in Unzucht ausnutzen und ihre niederen Lüste zu befriedigen!
Dabei erinnert ein solches niederträchtiges Verhalten, in dem bewusst Wörter
ausgetauscht werden, um der eigenen falschen Sache gerecht zu werden, an das im
Quraan beschriebene und verdammte Verhalten der jüdischen Rabbiner. So sagt Allah
(swt):
5.41. O du Gesandter! Laß dich nicht durch die, welche miteinander im Unglauben
wetteifern, betrüben, wie jene, die zwar mit ihrem Mund sprechen: »Wir glauben!«, doch
in ihren Herzen nicht glauben; und wie diejenigen Juden, die jeder Lüge und denjenigen
Glauben die noch nicht zu dir gekommen sind. Sie verdrehen den Sinn der Wörter und
sprechen: »Wenn euch dies gebracht wird, so nehmt es an, und wenn es euch nicht
gebracht wird, so hütet euch davor!« Wen Allah der Versuchung überlassen will, für den
vermagst du bei Allah nichts. Sie, deren Herzen Allah nicht reinigen will, empfangen im
Diesseits Schande und im Jenseits gewaltige Strafe.” - Möge Allah (swt) diese Lügner
verfluchen! Amin
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Lügen im Schiitentum als heilige Pflicht
angesehen wird! So liest man in ihren authentischsten Hadithbüchern, wie Al-Kafi, z.B.
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folgendes:
„Neun Zehntel der Religion ist Taqiyyah (Heilige Lüge), jemand der nicht lügt hat also
keine Religion” (Al-Kafi)
Uns genügt dazu lediglich Vers 2:159 zu rezitieren:
„Diejenigen, die verbergen, was Wir von den klaren Beweisen und der Rechtleitung
herabsandten, nachdem Wir es den Menschen im Buch erklärt hatten, diese verflucht
Allah, und diese verfluchen auch die Fluchenden”
Unter der Lüge fällt schließlich auch folgende Behauptung:
Zitat:
Ibn Hazm (gest. 456), ein prominenter Sunni Gelehrter gibt in seinem Buch „Muhalla”
die Namen einiger Sahaba und ihrer Anhänger, welche die Mut'a weiter für Halal
erachteten. In der 9. Sektion seines Kapitels über Ehe in seinem Buch "Muhalla" gibt
Ibn Hazm auch eine detaillierte Übersicht zu Mut'a und ihren Regulaarien. Zu den
aufgeführten Sahaba und ihrer Anhängern zählen: Imam Ali (AS), Abu Dhar, Jabir Ibn
Abdillah, Abdullah Ibn Abbas, Abdullah Ibn Masud, Zubair Ibn al-Awwam, Imran Ibn
Husain, Abdullah Ibn Umar, Ubay Ibn Ka'ab, Abu Sa'id al-Khudri, Salamah Ibn
Umayyah, Awka' Ibn Abdillah, Salamah Ibn al-Awka', Khalid Ibn Muhajir, 'Amr Ibn
Huraith, Rabi'a Ibn Umayya, Suhair, Sa'id Ibn Jubair Tawoos, Qotadah, Mujahid, Ataa
al-Madani al-Suddy, and Imam al-Hasan (AS), ...
Es herrschte Konsens unter den Sahabah ebenso wie den islamischen Gelehrten, dass
Mut’ah vom Propheten (saws) endgültig für haraam erklärte, nachdem er für eine
gewisse Zeit unter besonderen Bedingungen erlaubt war. Ibn Hazm selbst war vom
Verbot der Mut’ah überzeugt, wie wir oben schon erwähnten. Wie kann es dann sein,
dass er all diese Sahabah auflistet mit der Behauptung, sie hätten Mut’ah erlaubt? Eine
weitere Lüge...
Logische Argumente
Nachdem wir also aus Quraan und Sunnah und Ijmaa’ (Konsens) der Gelehrten den
endgültigen Verbot der Mut’ah belegt haben, kommen wir nun noch kurz zu rein
logischen Überlegungen.
Angenommen ein Mann geht in ein anderes Land und begeht Mut’ah mit einer Frau für
einen Tag. Danach verlässt er diese Frau und kehrt zurück in sein Land unauffindbar für
die Frau, da die Mut’ah schließlich weder Zeugen noch sonstige Formalitäten
(Austausch von Adressen) vorschreibt. Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass die
Frau nun schwanger wird, was sich ja bekanntlich auch nicht innerhalb eines Tages
offenbart. So wird diese Frau für den Rest ihres Lebens mit einem Schandfleck
versehen, da sie ein Kind gebar ohne einen Vater vorweisen zu können! Ist es denkbar,
dass Allah (swt) zulässt, dass sich der Mann einfach aus dem Staub macht, und die Frau
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nun alleine für dieses Kind sorgen muss?
Aber es kann noch schlimmer kommen. Wenn nun der Sohn dieses Mannes (der
natürlich nichts von dieser geheimen Mut’ahbeziehung seines Vaters weiß) in das
gleiche Land reist, können uns die Schiiten dann garantieren, dass er nicht mit der
Tochter jener mut’ahvergewaltigten Frau (also seiner eigentlichen Schwester) Mut’ah
begeht? Allahu Al-Musta3aan!
Allah (swt) würde niemals auch nur die Möglichkeit für derartige Unzucht geben! Selbst
wenn man also keine Ahnung von Quraan und Sunnah hat, sollte für jeden
klardenkenden Menschen ersichtlich sein, dass Mut’ah nichts anderes als Zina bzw.
Eine Form der Prostitution ist, die nichts mit dem Islam und mit der der Islam nichts zu
tun hat!
Möge Allah uns rechtleiten und auf seinem Wege festigen - Wa Allahu A’lam
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