Umstellung der Pertussis-Diagnostik

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Umstellung der Pertussis-Diagnostik
August 2015
Die Labordiagnostik des Keuchhustens ist abhängig vom Krankheitsstadium. Neben dem
Erregernachweis (bis max. 4 Wochen nach Symptombeginn mit abnehmender Sensitivität) hat die
Serodiagnostik ihren Stellenwert bei schon länger bestehender Symptomatik (spezifische
Antikörper frühestens beim Übergang ins Stadium convulsivum ab ca. 3. Krankheitswoche
nachweisbar).
Ab voraussichtlich September 2015 stellen wir in unserem Labor die serologische
Diagnostik um:
Entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts1 sowie den MiQ-Standards² wird das
herkömmliche kombinierte Testverfahren (Misch-Antigen-ELISA + ggf. Blot-Test) durch einen
quantitativen monospezifischen ELISA-Test ersetzt.
Das neue Verfahren weist die als hochspezifisch geltenden Pertussis-Toxin (PT) Antikörper
quantitativ nach. Durch die gleichzeitige Bestimmung der IgA- und IgG-Titer kann das Stadium
einer Pertussis-Infektion gut beurteilt werden. Die jetzt mögliche exakte Quantifizierung der
Antikörpertiter erlaubt bei fraglichen Erstbefunden eine bessere Beurteilung von Verlaufskontrollen.
Neben der verbesserten diagnostischen Aussagekraft bringt die Testumstellung zusätzlich eine
Entlastung Ihres Laborbudgets, da die Durchführung eines Blot-Testes zukünftig entfällt.
Weitere Hinweise zur serologischen Diagnostik
Da Pertussis-Antikörper auch nach Impfung gebildet werden, kann man serologisch nicht zwischen
einem Impftiter und einer Infektion unterscheiden, solange der Impftiter hoch ist. Es wird daher
empfohlen, eine serologische Diagnostik frühestens 1 Jahr nach einer erfolgten Impfung
durchzuführen. Vor allem bei Kleinkindern ist aufgrund des empfohlenen Impfschemas eine
Serodiagnostik im 1. Lebensjahr nicht sinnvoll. Hier ist der direkte Erregernachweis mittels PCR
Methode der Wahl.
Die Abklärung eines ausreichenden Immunschutzes gegen Pertussis ist mittels serologischer
Methoden nicht möglich, da die Immunität z.T. zellulär vermittelt wird. Zudem existieren keine
anerkannten Grenzwerte für die Annahme einer Immunität.
Meldepflicht
Nach § 6 des IfSG besteht für den behandelnden Arzt bereits bei Krankheitsverdacht eine
Meldepflicht (namentliche Meldung). Das Labor meldet nach § 7 den direkten und indirekten
Erregernachweis soweit dieser auf eine akute Infektion hinweist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ulrich Hering
Dr. Schulzki
Dr. Harald Brunner
Für weitere Fragen stehen Ihnen Dr. Hering (Tel.Nr. 08031-8005-14, Dr. Schulzki (Tel.Nr. 080318005-45) sowie Dr. Brunner (Tel.Nr. 08031-8005-17) gerne zur Verfügung!
1
Bundesgesundheitsbl. 2013, Robert Koch-Institut,DOI 10.1007/s00103-013-1696-3, Springer-Verlag Berlin
Heidelberg 2013
2
Podbielski et al., MIQ 13b: 98-105
Medizinisches Labor Rosenheim MVZ - Pettenkoferstr. 10 - 83022 Rosenheim - Tel.: 08031/8005-0 Fax: -55 - www.medlabor.de
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