Umstellung der Pertussis-Diagnostik August 2015 Die Labordiagnostik des Keuchhustens ist abhängig vom Krankheitsstadium. Neben dem Erregernachweis (bis max. 4 Wochen nach Symptombeginn mit abnehmender Sensitivität) hat die Serodiagnostik ihren Stellenwert bei schon länger bestehender Symptomatik (spezifische Antikörper frühestens beim Übergang ins Stadium convulsivum ab ca. 3. Krankheitswoche nachweisbar). Ab voraussichtlich September 2015 stellen wir in unserem Labor die serologische Diagnostik um: Entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts1 sowie den MiQ-Standards² wird das herkömmliche kombinierte Testverfahren (Misch-Antigen-ELISA + ggf. Blot-Test) durch einen quantitativen monospezifischen ELISA-Test ersetzt. Das neue Verfahren weist die als hochspezifisch geltenden Pertussis-Toxin (PT) Antikörper quantitativ nach. Durch die gleichzeitige Bestimmung der IgA- und IgG-Titer kann das Stadium einer Pertussis-Infektion gut beurteilt werden. Die jetzt mögliche exakte Quantifizierung der Antikörpertiter erlaubt bei fraglichen Erstbefunden eine bessere Beurteilung von Verlaufskontrollen. Neben der verbesserten diagnostischen Aussagekraft bringt die Testumstellung zusätzlich eine Entlastung Ihres Laborbudgets, da die Durchführung eines Blot-Testes zukünftig entfällt. Weitere Hinweise zur serologischen Diagnostik Da Pertussis-Antikörper auch nach Impfung gebildet werden, kann man serologisch nicht zwischen einem Impftiter und einer Infektion unterscheiden, solange der Impftiter hoch ist. Es wird daher empfohlen, eine serologische Diagnostik frühestens 1 Jahr nach einer erfolgten Impfung durchzuführen. Vor allem bei Kleinkindern ist aufgrund des empfohlenen Impfschemas eine Serodiagnostik im 1. Lebensjahr nicht sinnvoll. Hier ist der direkte Erregernachweis mittels PCR Methode der Wahl. Die Abklärung eines ausreichenden Immunschutzes gegen Pertussis ist mittels serologischer Methoden nicht möglich, da die Immunität z.T. zellulär vermittelt wird. Zudem existieren keine anerkannten Grenzwerte für die Annahme einer Immunität. Meldepflicht Nach § 6 des IfSG besteht für den behandelnden Arzt bereits bei Krankheitsverdacht eine Meldepflicht (namentliche Meldung). Das Labor meldet nach § 7 den direkten und indirekten Erregernachweis soweit dieser auf eine akute Infektion hinweist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Ulrich Hering Dr. Schulzki Dr. Harald Brunner Für weitere Fragen stehen Ihnen Dr. Hering (Tel.Nr. 08031-8005-14, Dr. Schulzki (Tel.Nr. 080318005-45) sowie Dr. Brunner (Tel.Nr. 08031-8005-17) gerne zur Verfügung! 1 Bundesgesundheitsbl. 2013, Robert Koch-Institut,DOI 10.1007/s00103-013-1696-3, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 2 Podbielski et al., MIQ 13b: 98-105 Medizinisches Labor Rosenheim MVZ - Pettenkoferstr. 10 - 83022 Rosenheim - Tel.: 08031/8005-0 Fax: -55 - www.medlabor.de