spezielle artenschutz- rechtliche prüfung - kurzbeitrag

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VORHABEN
1. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan
Sondergebiet "Biogasanlage nördl. der Osttangente"
Gemarkung Haßfurt
VORHABENST RÄGER
Stadt Haßfurt
LANDKREIS
Haßberge
SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
- KURZBEITRAG
zum Entwurf vom 21.09.2016
Anlage 3
VORHABENST RÄGER:
AUF GEST EL LT:
Stadt Haßfurt
Hauptstraße 5
97437 Haßfurt
T +49 9521 688 0
BAURCONSULT
Raiffeisenstraße 3
97437 Haßfurt
T +49 9521 696 0
Haßfurt, 21.09.2016
Haßfurt, 21.09.2016
156163-04
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
1.
Einleitung ......................................................................................................................................... 3
1.1
Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................................................... 3
1.2
Datengrundlagen ............................................................................................................................. 4
1.3
Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ........................................................................ 4
2.
Wirkung des Vorhabens.................................................................................................................... 4
2.1
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse .......................................................................................... 4
2.2
Anlagebedingte Wirkprozesse.......................................................................................................... 5
2.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse ........................................................................................................ 5
3.
Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität........... 5
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung ........................................................................................................... 5
3.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität .................................... 6
4.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ....................................................................... 6
4.1
Bestand und Betroffenheit der Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie .................................. 6
4.1.1
Reptilien .......................................................................................................................................... 7
4.2
Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie..... 10
5.
Gutachterliches Fazit ..................................................................................................................... 15
6.
Literaturverzeichnis........................................................................................................................ 16
Anlage 1: Begehungsprotokoll zur faunistischen Übersichtsbegehung
Seite 2 von 16
1.
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Firma Agrokraft Haßfurt GmbH & Co. KG (Vorhabensträger) mit Sitz in Haßfurt plant auf dem
Grundstück der Biogasanlage bauliche Änderungen (zusätzliches Gärproduktlager, zweiter BHKW Container, Separator) vorzunehmen. Weiterhin soll durch einen weiteren Vorhabensträger (Belectric)
ein Energiespeicher auf dem Grundstück der Biogasanlage realisiert werden. Entsprechend ist eine
Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig (1. Änderung).
Da die im Zuge des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Biogasanlage nördl. der Osttangente“ durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Stand:
21.03.2011) bereits verjährt ist (Verjährungsfrist 5 Jahre), muss im jetzigen Änderungsverfahren eine
neue saP aufgestellt werden.
Die genauen Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens sind der Begründung zum Bebauungsplan
zu entnehmen.
In der vorliegende saP werden:

die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des
Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.

„Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben betroffen
sein können, nicht dargestellt. Die Regelung bezüglich dieser Arten ist derzeit noch nicht anwendbar, da der Bund die Arten im Rahmen einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung erst noch bestimmen muss.

die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Auf der Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von 2011 und hinsichtlich der aktuellen Biotopausstattung auf dem Gelände der Biogasanlage wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Haßberge vereinbart, dass eine verkürzte artenschutzrechtliche Prüfung,
ohne Abschichtungstabellen, nur bezogen auf potentiell betroffene Brutvögel und Zauneidechsen erstellt wird. Dementsprechend wurde am 28.06.2016 eine einmalige Übersichtsbegehung des Gebietes durch das Büro für Faunistik und Umweltbildung zur Abschätzung potentieller Lebensräume für
Zauneidechsen und Brutvögel im Geltungsbereich der Biogasanlage durchgeführt.
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1.2
Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:

faunistische Übersichtsbegehung vom Büro für Faunistik und Umweltbildung am 28.06.2016
(Begehungsportokoll vom 29.06.2016) mit Potentialabschätzung möglicher Lebensräume für
Zauneidechsen und Brutvögel

Arteninformationen zu saP-relevanten Arten - online-Abfrage (Artensteckbriefe) des Bayerischen Landesamt für Umwelt

Detailinformationen aus „Brutvögel in Bayern“

Detailinformationen aus „Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und
Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 2: Wirbeltiere“
1.3
Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgend Untersuchung stützen sich auf
die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 19. Januar 2015 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten
„Hinweise
zur
Aufstellung
naturschutzfachlicher
Angaben
zur
speziellen
arten-
schutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2015.
2.
Wirkung des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.
2.1
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Baubedingt wird durch das Befahren mit schweren Baumaschinen bzw. durch das Abschieben der
Böden die Vegetation, die teils von dichten teils von lückig, mageren Grasbeständen geprägt wird,
im Bereich der geplanten baulichen Erweiterung beeinträchtigt bzw. zerstört. Aufgrund der Erweiterungen müssen ggf. einzelne der neu gepflanzten Strauchgruppen auf den Ausgleichs- und Gestaltungsflächen der Biogasanlage wieder entfernt werden. Somit ist während der Bauphase eine Störung, Verletzung oder Tötung von Zauneidechsen sowie boden- und gehölzbrütenden Vogelarten
und ihren Entwicklungsformen potentiell möglich.
Durch Baumaschinen und Baustellenverkehr wird es während der Bauphase außerdem zu erhöhten
Schadstoff- und Lärmemissionen kommen. Die Beeinträchtigungen werden lediglich temporär und
nur im direkten Umfeld der Biogasanlage auftreten. Da bereits eine hohe Vorbelastung durch die
vorhandenen Anlagen und durch angrenzende Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen besteht, wird
nicht mit einer erhöhten Störung der Fauna im Umfeld der Biogasanlage gerechnet.
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2.2
Anlagebedingte Wirkprozesse
Durch die Neuanlage eines Gärproduktlagers und der Energiespeicheranlage werden im südwestlichen Bereich der Biogasanlage dichte, verfilzte Grasbestände und im Bereich der Fermenter und
Gärtanks magere Grünlandbestände mit teils lückigem Grasbewuchs und offenen Schotterflächen
neu versiegelt. Ggf. müssen einzelne noch frisch angepflanzte Sträucher auf den Ausgleichs- und
Gestaltungsflächen entfernt werden. Dabei gehen auch potentielle Lebensstätten für Zauneidechsen
und Brutvögel dauerhaft verloren.
2.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse
Durch den Betrieb der Biogasanlage sind bereits Störungen von potentiell vorkommenden Tierarten
gegeben. Es ist keine Erweiterung der Biogasproduktion geplant, sondern nur eine Anpassung der
Art und Zusammensetzung der Einsatzstoffe. Somit wird sich das Verkehrsaufkommen im Geltungsbereich nicht erhöhen. Zudem lassen die neuen baulichen Anlagen (BHKW, Gärproduktlager, Separator, Energiespeicheranlage) nur geringe zusätzliche Lärm- und Geruchsemissionen erwarten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die betriebsbedingten Störungen durch die geplante Erweiterung nicht signifikant erhöhen.
3.
Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier
einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die
Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
V1 Rodung außerhalb der Vogelbrutzeit
Zum Schutz gehölzbrütender Vogelarten sind Gehölze nur außerhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr, vom 01.10. bis einschließlich 28.02., zu roden.
V2 Bauzeitbeschränkung Zauneidechse
Die Räumung der Baufelder 2 und 2.1 hat zum Schutz von Zauneidechsen nur außerhalb der Winterruhezeit und vor der Eiablage, im Zeitraum vom 15.04. bis 30.05. eines Jahres, zu erfolgen.
V3 Bauzeitbeschränkung Bodenbrüter oder Mahd des Baufeldes
Die Baufeldräumung hat zum Schutz von Bodenbrütern ausschließlich außerhalb der Hauptbrutzeiten von Vögeln (Zeiten ohne Vogelbrut 01.10. - 28.02) zu erfolgen. Da die Räumung der Baufelder 2
und 2.1 zum Schutz der Zauneidechsen nur vom 15.04. bis 30.05. und somit innerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen kann, sind die vom Eingriff betroffenen Grünflächen ab März bis zum Baubeginn im
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4-wöchigen Rhythmus zu mähen. Die Mahd hat schonend, ohne Einsatz schwerer Geräte, zu erfolgen, um eine Schädigung von Zauneidechsen während der Winterruhe zu vermeiden.
3.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Es sind keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEFMaßnahmen) notwendig.
4.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1
Bestand und Betroffenheit der Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung
von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im
Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
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4.1.1 Reptilien
Als einzige streng geschützte Reptilienart ist die Zauneidechse (Lacerta agilis) im Geltungsbereich
der Biogasanlage zu erwarten. In einer faunistischen Übersichtsbegehung wurde die potentielle Eignung des Geländes als Zauneidechsenlebensraum überprüft und das Gelände flächig auf ein Vorkommen von Zauneidechsen abgesucht.
Es konnten während der Übersichtsbegehung keine Zauneidechsen im Geltungsbereich beobachtet
werden. Allerdings ist eine einmalige Übersichtsbegehung nicht ausreichend, um das Vorkommen
von Zauneidechsen ausschließen zu können.
Im Bereich der Fermenter und Gärtanks sowie der nördlichen Ausgleichsfläche stellen die lückigen,
mageren Grasbestände mit den offenen Schotterflächen potentielle Habitate für Zauneidechsen dar
(siehe Abbildung 1). Außerdem sind in diesen Bereichen Strukturen wie steinige Böschungen und
Sandhaufen mit Offenbodenanteilen im Umfeld vorhanden, die von Zauneidechsen potentiell zur Eiablage oder zum Sonnen genutzt werden können. Die dichten, verfilzten Grasbestände im südwestlichen Bereich der Biogasanlage sind hingegen nicht als Zauneidechsen-Habitate geeignet.
Abbildung 1: Karte zur aktuellen Nutzung im Geltungsbereich der Biogasanlage; potentielle Zauneidechsen -Habitate
stellen die rot markierten, mageren Grünlandbestände dar (aus dem Begehungsprotokoll zur faunistischen Übersichtsbegehung des Büros für Faunistik und Umweltbildung vom 29.06.2016)
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deutscher Name
Zauneidechse
wissenschaftlicher Name
Lacerta agilis
RL D
RL BY
EHZ KBR
V
V
U1
Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potentiell vorkommenden Reptilienarten
RL D
Rote Liste Deutschland
RL BY
Rote Liste Bayern
V
Arten der Vorwarnliste
EHZ
Erhaltungszustand
KBR
kontinentale biogeographische Region
U1
ungünstig - unzureichend (unfavourable – inadequate)
Zauneidechse
(Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: V
möglich
Bayern: V
Art im UG:
nachgewiesen
potenziell
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig
ungünstig – unzureichend
ungünstig – schlecht
Zauneidechsen besiedeln als Kulturfolger durch Mahd oder extensive Beweidung entstandene Heideflächen,
Mager-, Trocken- und Halbtrockenrasen. Kleinflächig ist die Art auch an Weg- und Waldrändern, Bahntrassen,
Steinbrüchen und in Rebgebieten zu finden. Bevorzugt werden besonnte Böschungen mit Hangneigungen bis zu
50°. Ein Mosaik aus trockenwarmen, gut besonnten, strukturreichen Habitatelementen sollte auf engsten Raum
vorhanden sein. Stellen mit niedriger Vegetation können als Jagdhabitat dienen. Auf Offenbodenbereichen,
Steinen und Totholz sonnen sich die Tiere, während dichtere Vegetation als Deckung genutzt wird. Je Habitat
schwanken die Populationen zwischen 10-25 (bis 60) adulten Tieren pro ha. Die Art ist relativ ortstreu.
Ende März werden die Winterquartiere verlassen. Die Paarungszeit dauert von Ende April bis Mitte Juni. Die
Eiablage erfolgt etwa zwei Wochen nach der Paarung an sonnigen und vegetationsarmen Stellen, die lockeres
Substrat aufweisen, in selbst gegrabenen Röhren, in flachen Gruben oder auch unter Steinen und Brettern. In
Abhängigkeit von der vorherrschenden Temperatur schlüpfen die Jungtiere nach vier bis zehn Wochen. Die
Schlüpflinge sind noch z.T. bis Mitte Oktober aktiv, adulte Tiere ziehen sich bereits ab Anfang September in die
Winterquartiere zurück. Die maximale Lebenserwartung der Zauneidechsen ist nicht genau bekannt und liegt etwa
bei 12-13 Jahren. L. agilis ernährt sich ausschließlich carnivor, hauptsächlich von Insekten.
Lokale Population:
Während der einmaligen faunistischen Übersichtsbegehung gelang kein Nachweis von Zauneidechsen. Potentielle
Habitate stellen aber die lückigen, mageren Grasbestände mit den offenen Schotterflächen im Bereich der
bestehenden Fermenter und Gärproduktlager sowie auf der nördlichen Ausgleichsfläche dar. Die vorhandenen
Strukturen, wie steinige Böschungen und Sandhaufen, können zur Eiablage bzw. zum Sonnen verwendet werden.
Die höheren Grasbestände bzw. die auf der Ausgleichsfläche angelegten Strauchpflanzungen stellen potentielle
Versteckmöglichkeiten für Zauneidechsen dar. Durch den Betrieb der bestehenden Biogasanlage sind bereits
erhebliche Störungen zu erwarten. Da keine Zauneidechsen nachgewiesen werden konnten und aufgrund der
hohen Vorbelastung im Gebiet, wird der Erhaltungszustand der lokalen Population trotz der guten
Habitatausstattung als mittel bis schlecht bewertet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A)
gut (B)
mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1
- 3 u. 5 BNatSchG
Durch die Neuanlage des Gärproduktlagers finden Eingriffe in die lückigen, mageren Grünlandbestände und die
offenen Schotterflächen statt, sodass es zur Schädigung oder Zerstörung von potentiellen Ruhe- und
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Zauneidechse
(Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Fortpflanzungsstätten von Zauneidechsen kommen kann. Da es sich im Hinblick auf die bereits vorhandenen
baulichen Anlagen um eine eher geringe zusätzliche Versiegelung handelt und auf dem Gelände der Biogasanlage
noch potentielle Lebensstätten (magere Grünlandbestände) erhalten bleiben, auf welche die Tiere ausweichen
können, wird davon ausgegangen, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Durch die in der 1. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten neuen Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen
können außerdem Aufwertungen zugunsten der Tier- und Pflanzenwelt vorgenommen und neue Lebensräume für
Tiere geschaffen werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Während der Bauphase ist vor allem in der Winterruhe- oder Eiablagezeit mit einer erhöhten Störung von potentiell
vorkommenden Zauneidechsen zu rechnen. Findet die Baufeldräumung auf den potentiellen Zauneidechsen Habitaten (Baufeld 2 und 2.1) nur außerhalb dieser Zeiten statt, also vom 15.04. bis 30.05. eines Jahres, können
erhebliche Störungen während der Überwinterungs- oder Fortpflanzungszeit ausgeschlossen werden, sodass keine Verschlechterung der lokalen Population zu erwarten ist.
Durch die bauliche Erweiterung der Biogasanlage sind aufgrund der hohen Vorbelastung keine zusätzlichen betriebsbedingten Störungen für Zauneidechsen gegeben.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V2: Bauzeitbeschränkung Zauneidechse
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u.
5 BNatSchG
Findet die Baufeldräumung während der Winterruhe oder Eiablagezeit von Zauneidechsen statt, kann es im Bereich der potentiellen Zauneidechsen-Habitate durch ein Befahren mit schweren Baumaschinen bzw. durch das
Abschieben der Böden zu Verletzungen oder Tötungen von Zauneidechsen und ihren Entwicklungsformen (Eiern)
kommen. Die Baufeldräumung im Bereich der potentiellen Zauneidechsen-Habitate (Baufelder 2 und 2.1) hat somit
nur außerhalb der Winterruhezeit und vor der Eiablage, im Zeitraum vom 15.04. bis 30.05. eines Jahres, zu erfolgen. In diesem Zeitraum sind die Zauneidechsen mobil und können flüchten, sodass nicht mit einer Tötung von
Tieren zu rechnen ist. Da kein höheres Verkehrsaufkommen durch die Erweiterung erwartet wird, besteht auch
kein erhöhtes Kollisionsrisiko.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V2: Bauzeitbeschränkung Zauneidechse
Tötungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
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4.2
Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der VogelschutzRichtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter):
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter):
Erhebliches Stören von Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter):
Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Während der faunistischen Übersichtsbegehung konnten mehrere Vogelarten auf dem Gelände der
Biogasanlage beobachtet werden (siehe Tabelle 2). Brutplätze von Vögeln wurden innerhalb der
Biogasanlage aber nicht gefunden, sondern sind eher außerhalb des Geländes im nördlich angrenzenden Waldgebiet (Schledach-Wäldchen) oder in benachbarten Hecken zu vermuten. Einige der
beobachteten Vogelarten sind Allerweltsarten, bei denen davon ausgegangen wird, dass durch das
Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt.
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deutscher
Name
wissenschaftlicher
Name
RL D
RL BY
EHZ KBR
Bemerkungen
Amsel*
Turdus merula
-
-
-
singendes Männchen auf Gärtank, lt.
Mitarbeiter hat Amsel im Bereich
Gärtanks gebrütet
Bachstelze*
Motacilla alba
-
-
-
Männchen auf Nahrungssuche am
Regenrückhaltebecken
Baumpieper
Anthus trivialis
V
3
U2
singendes Männchen auf Zaun am
Nordrand des Geländes, potentieller
Brutvogel am benachbarten Waldrand
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-
-
FV
singendes Männchen auf Altgras, auf
Böschung an der Südwestecke des
Geländes, dort auch potentieller
Brutplatz
Star*
Sturnus vulgaris
-
-
-
diesjähriger, flügger Jungvogel im
Bereich der Gärtanks, potentieller
Brutplatz im nördlichen Waldgebiet
Stieglitz*
Carduelis carduelis
-
-
-
singendes Männchen auf Zaun an
der Südwestecke des Geländes,
Nahrungsgrundlage vorhanden,
potentieller Brutplatz in Hecken außerhalb der Biogasanlage
Turmfalke
Falco tinnunculus
-
-
FV
2 Adulte, 2 Jungvögel im Bereich der
Gärtanks fliegend, kein Brutplatz auf
dem Gelände zu entdecken
Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der während der faunistischen Übersichtsbegehung im Untersuchungsraum beobachteten Vogelarten; Vogelbruten konnten nicht nachgewiesen werden; * Allerweltsarten
RL D
Rote Liste Deutschland
RL BY
Rote Liste Bayern
EHZ
Erhaltungszustand
3
gefährdet
V
Arten der Vorwarnliste
KBR
kontinentale biogeographische Region
FV
günstig (favourable)
U2
ungünstig - schlecht (unfavourable - bad)
Auch wenn das Gelände der Biogasanlage aufgrund der hohen Störungsintensität für die Anlage von
Brutstätten eher ungeeignet erscheint, können Bruten in den angepflanzten Hecken bzw. Strauchgruppen, den dichten und lückigen Grasbeständen oder an Gebäuden nicht 100-prozentig ausgeschlossen werden. Neben den in Tabelle 2 genannten, beobachteten Arten können in den Grasbeständen weitere Bodenbrüter, in den noch frisch angepflanzten Sträuchern Gehölzbrüter und an den
baulichen Anlagen Gebäudebrüter potentiell vorkommen. Da in den Gebäudebestand nicht eingegriffen wird, verbleiben nur boden- und gehölzbrütende Vogelarten in der weiteren Betrachtung.
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Gehölzbrüter
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Art(en) im UG
nachgewiesen
potenziell möglich
Unter dieser Artengruppe werden alle Vogelarten zusammengefasst, die in unterschiedlichen Gehölzbiotopen wie
Wäldern, Feldgehölzen, Parkanlagen, Gebüschen, Hecken und auf freistehenden Bäumen zur Brut freie Nester in
unterschiedlichen Strukturen und Höhen anlegen. Sie sind nicht auf Höhlen angewiesen.
Lokale Population:
Im Zuge der faunistischen Übersichtsbegehung konnte nur die Dorngrasmücke, die ihre Nester in niedrigen Sträuchern anlegt, als saP-relevante gehölzbrütende Vogelart beobachtet werden. Ein Brutnachweis gelang auf dem
Gelände der Biogasanlage nicht. Potentiell können die Dorngrasmücke sowie andere gehölzbrütende Vogelarten
ihre Nester aber in den noch recht frisch gepflanzten Hecken bzw. Sträuchern anlegen. Da eine hohe Vorbelastung durch die Biogasanlage mit hoher Störungswahrscheinlichkeit besteht, ist auf der Grundlage einer WorstCase-Betrachtung von einem schlechten Erhaltungszustand der lokalen Population auszugehen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A)
gut (B)
mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs.
5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Durch die Neuanlage des Gärproduktlagers und der Energiespeicheranlage müssen ggf. einzelne der neu
gepflanzten Sträucher auf den Ausgleichs- und Gestaltungsflächen wieder entfernt werden. Dadurch kann es
potentiell auch zur Schädigung und Zerstörung von Nestern gehölzbrütender Vogelarten kommen. Die
Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Hauptbrutzeit von Vögeln, d.h. vom 01. Oktober bis 28. Februar,
stattfinden, sodass zumindest eine Zerstörung besetzter Nester ausgeschlossen wird. Da das Gelände der
Biogasanlage mit den noch niedrig ausgebildeten Gehölzstrukturen und der hohen Vorbelastung sowieso eine
eher schlechte Eignung als Lebensraum aufweist und in direkter Umgebung weitere Lebensräume für
Gehölzbrüter (Hecken, Waldbestand) vorhanden sind, wird davon ausgegangen, dass die ökologische Funktion
der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Durch die in der 1. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten neuen Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen
können außerdem Aufwertungen zugunsten der Tier- und Pflanzenwelt vorgenommen und neue Lebensräume für
Tiere geschaffen werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V1 Rodung außerhalb der Vogelbrutzeit
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Findet das Entfernen einzelner Sträucher während der Fortpflanzungszeit statt, kann es zu Störungen von
Gehölzbrütern während der Brut und Jungenaufzucht kommen. Bei Einhaltung der genannten Rodungszeiten (V1)
ist eine Störung von Brutvögeln in der störempfindlichen Fortpflanzungszeit ausgeschlossen. Da schon eine hohe
Vorbelastung durch den Betrieb der Biogasanlage besteht, sind durch die baulichen Erweiterungen keine
erheblichen zusätzlichen betriebsbedingten Störungen auf die Avifauna zu erwarten. Das Störungsverbot ist somit
nicht erfüllt.
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Gehölzbrüter
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V1 Rodung außerhalb der Vogelbrutzeit
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u.
5 BNatSchG
Bei einer Rodung von Gehölzen während der Brutzeit (01.03. - 30.09.) können Eier, Jungvögel oder brütende
Altvögel geschädigt oder getötet werden. Wird die Vermeidungsmaßnahme V1 eingehalten, finden Rodungen also
nur außerhalb der Brutzeiten statt, kann eine Beschädigung oder Tötung von Gehölzbrütern und ihren
Entwicklungsformen ausgeschlossen werden. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist durch die
bauliche Erweiterung nicht gegeben.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V1 Rodung außerhalb der Vogelbrutzeit
Tötungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
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Bodenbrüter
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Art(en) im UG
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Gilde umfasst diejenigen Arten, die ihre Nester auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (Ackerstandorte), Brachflächen, in Ackerrandbereichen (Raine, Feldwege u. ä.), in Wiesenflächen unterschiedlichster Ausprägung
(Feuchtwiesen, Streuwiesen, etc.), genauso wie in Hochstauden jeweils am Boden oder in Bodennähe anlegen.
Lokale Population:
Im Zuge der faunistischen Übersichtsbegehung konnte nur der Baumpieper, der seine Nester unter niederliegendem Gras in Waldrandnähe anlegt, beobachtet werden. Ein Brutnachweis gelang auf dem Gelände der Biogasanlage nicht. Potentiell können Bodenbrüter jedoch in den dichten Grasbeständen im südwestlichen Bereich der Biogasanlage brüten. Da eine hohe Vorbelastung durch die Biogasanlage mit hoher Störungswahrscheinlichkeit besteht, ist auf der Grundlage einer Worst-Case-Betrachtung von einem schlechten Erhaltungszustand der lokalen
Population auszugehen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A)
gut (B)
mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs.
5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Durch den geplanten Bau eines Gärproduktlagers und der Energiespeicheranlage werden im südwestlichen
Bereich der Biogasanlage dichte, verfilzte Grasbestände und im Bereich der Fermenter und Gärtanks magere
Grünlandbestände mit teils lückigem Grasbewuchs neu versiegelt. Dabei können potentiell auch Brutstätten von
Bodenbrütern geschädigt oder zerstört werden. Findet die Baufeldräumung ausschließlich außerhalb der
Hauptbrutzeiten von Vögeln statt (V3), kann zumindest eine Zerstörung besetzter Nester ausgeschlossen werden.
Da die Räumung der Baufelder 2 und 2.1 zum Schutz der Zauneidechsen nur vom 15.04. bis 30.05. und somit
innerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen kann, sind die vom Eingriff betroffenen Grünflächen ab März bis zum
Baubeginn im 4-wöchigen Rhythmus zu mähen und somit für Bodenbrüter unattraktiv zu gestalten. Die Mahd hat
schonend, ohne Einsatz schwerer Geräte, zu erfolgen, um eine Schädigung von Zauneidechsen während der
Winterruhe zu vermeiden.
Da das Gelände der Biogasanlage aufgrund der hohen Vorbelastung sowieso eine eher schlechte Eignung als
Lebensraum aufweist und in direkter Umgebung genügend Ackerflächen und Feldraine zur Verfügung stehen, wird
davon ausgegangen, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt
bleibt.
Durch die in der 1. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten neuen Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen
können außerdem Aufwertungen zugunsten der Tier- und Pflanzenwelt vorgenommen und neue Lebensräume für
Tiere geschaffen werden. Vor allem die Verbreiterung des Buntbrachestreifens auf Grundstück Flur-Nr. 449,
Gemarkung Sylbach als neue Ausgleichsmaßnahme stellt eine Lebensraumverbesserung für Feldvogelarten dar.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V3: Bauzeitbeschränkung Bodenbrüter oder Mahd des Baufeldes
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Findet die Baufeldräumung während der Fortpflanzungszeit statt, kann es zu Störungen von Bodenbrütern
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Bodenbrüter
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
während der Brut und Jungenaufzucht kommen. Bei Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahme zur
Bauzeitbeschränkung für Bodenbrüter bzw. bei einer regelmäßigen Mahd des Baufeldes ab März bis zum
Baubeginn (V3), ist eine Störung von Brutvögeln in der störungsempfindlichen Fortpflanzungszeit ausgeschlossen.
Da schon eine hohe Vorbelastung durch den Betrieb der Biogasanlage besteht, sind durch die baulichen
Erweiterungen keine erheblichen zusätzlichen betriebsbedingten Störungen auf die Avifauna zu erwarten. Das
Störungsverbot ist somit nicht erfüllt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V3: Bauzeitbeschränkung Bodenbrüter oder Mahd des Baufeldes
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u.
5 BNatSchG
Bei einer Baufeldräumung während der Brutzeit (01.03. - 30.09.) können Eier, Jungvögel oder brütende Altvögel
geschädigt oder getötet werden. Wird die Vermeidungsmaßnahme zur Bauzeitbeschränkung bzw. Mahd des
Baufeldes (V3) eingehalten, kann eine Beschädigung oder Tötung von Bodenbrütern und ihren
Entwicklungsformen ausgeschlossen werden. Da durch die baulichen Erweiterungen kein zusätzliches
Verkehrsaufkommen im Gebiet erwartet wird, ist auch keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 V3: Bauzeitbeschränkung Bodenbrüter oder Mahd des Baufeldes
Tötungsverbot ist erfüllt:
5.
ja
nein
Gutachterliches Fazit
Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen sind für die Tierarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie sowie für die europäischen Vogelarten, die im Untersuchungsgebiet leben können,
keine Tatbestände des § 44 Abs. 1 i. V .m. Abs. 5 BNatSchG einschlägig.
Da keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG einschlägig sind, stehen
dem Vorhaben bei Einhaltung und Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände entgegen.
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6.
Literaturverzeichnis
BAYERISCHES LANDESAMT FUR UMWELT (2013): Arteninformationen- Online Abfrage. Unter:
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2005) Brutvögel in Bayern in Bayern,
Stuttgart: Ulmer
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2005): Schreiben der Obersten Baubehörde
vom
19.01.2015
Az.:
IIZ7-4022.2-001/05
eingeführten
„Hinweise
zur
Aufstellung
naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung
(saP) (Fassung mit Stand 01/2015)“
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natur 2000
Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere Landschaftspflege und Naturschutz 69(2). Bonn - Bad Godesberg
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Haßfurt, 21.09.2016
Christiane Clemens
M.Sc. Geoökologie
Abteilung Freiraum- und Landschaftsplanung
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