Tuberöse Sklerose Deutschland e.V. www.tsdev.org I N F O R M AT I O N S B L AT T 0 4 Genetische Beratung und Untersuchung des ungeborenen Kindes bei Tuberöse Sklerose Complex (TSC) 1. Einleitung 3. Ablauf Da es sich bei TSC um eine genetisch bedingte Erkrankung handelt, stellt sich die Frage, ob die Tuberöse Sklerose bei dem Betroffenen erstmals in der Familie aufgetreten ist oder von einem Elternteil vererbt wurde, bzw. inwieweit weitere Familienangehörige Anlageträger sein können. Weiterhin besteht häufig sowohl bei Betroffenen als auch bei den gesunden Angehörigen der Wunsch, zu klären, ob die Erkrankung bei geplanten Kindern wieder auftreten kann. Bei diesen Fragestellungen ist eine genetische Beratung sinnvoll, die von Fachärzten für Humangenetik angeboten wird und deren Kosten von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen werden. Der erste Termin einer genetischen Beratung dauert in der Regel etwa eine Stunde und umfasst die Dokumentation der Familiendaten („Stammbaumanalyse“) und der Krankengeschichte des Betroffenen, wobei ärztliche Unterlagen sehr hilfreich sind. Daran schließen sich die klinischen Untersuchungen des Betroffenen und der Ratsuchenden an. Oft müssen für die Bestimmung des Wiederholungsrisikos weitere fachärztliche Untersuchungen oder eine Labordiagnostik veranlasst werden (siehe Kap. 4), was längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Wenn alle notwendigen Befunde vorliegen, kann dann das Wiederholungsrisiko abgeschätzt werden. 2. Zielsetzung Ziel einer genetischen Beratung ist die Information der Ratsuchenden über genetische und medizinische Sachverhalte wie Verlauf der Krankheit, Behandlungsmöglichkeiten, Prognose und Wiederholungsrisiko, damit die Ratsuchenden anschließend eigenverantwortlich selbst die Entscheidungen für die Familienplanung treffen können. Der Beratungsstil soll also informativ sein, aber nicht direktiv, d. h. Anweisungen für die Familienplanung sollten nicht gegeben werden. Genetische Beratung wird von Fachärzten für Humangenetik und Fachärzten anderer Fachrichtungen mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik angeboten. Bei der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik sind insgesamt etwa 300 Adressen genetischer Beratungsstellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelistet (http://www.gfhev.de). Anschrift Tuberöse Sklerose Deutschland e. V. Vereinsbüro Im Brückfeld 15 65207 Wiesbaden Kontakt Tel. 0611/469-2707 Fax 0611/469-2708 eMail [email protected] www.tsdev.org Da in diesem Zusammenhang oft weitere Fragen auftauchen, ist die Vereinbarung eines zweiten Besprechungstermins sinnvoll, aber nicht zwingend. Die Ratsuchenden sollten dabei über Möglichkeiten des Verlaufs einer TSC, Behandlungsmöglichkeiten, Prognose und gegebenenfalls über Alternativen einer vorgeburtlichen Diagnostik informiert werden. Die Beratung wird durch einen zusammenfassenden Bericht, in der Regel in Form eines Briefes an die Ratsuchenden oder den überweisenden Arzt, abgeschlossen. Während der Beratung haben die Ratsuchenden jederzeit die Möglichkeit, Fragen zu stellen. 4. Notwendige Untersuchungen Ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Untersuchungen im Rahmen der genetischen Beratung bei welchen Angehörigen veranlasst werden müssen, richtet sich nach der Fragestellung, der Familienkonstellation und dem Wiederholungsrisiko. Spendenkonten Sparkasse Ettlingen BLZ 660 512 20 , Konto 123 54 64 Commerzbank Frankfurt BLZ 500 400 00, Konto 33 90 33 300 1 Mitgliedschaften des TSD e.V. Kindernetzwerk e.V. Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE) Tuberous Sclerosis International (TSI) Tuberous Sclerosis Europe (TSE) 4.1 Genetische Labordiagnostik Die TSC ist eine genetisch bedingte Erkrankung, deren Ursache eine genetische Veränderung (Mutation) in einem der beiden Gene TSC1 oder TSC2 ist. Diese Mutation wird mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % an Nachkommen vererbt. Bei zwei Drittel der Erkrankten ist diese Mutation in einer elterlichen Keimzelle oder während der frühen Embryonalentwicklung neu entstanden. Man spricht hier von einer sog. Neumutation. Bei einem Drittel der Erkrankten ist die Mutation von einem der beiden Eltern vererbt worden. Bei den genetischen Analysen werden unter Anwendung verschiedener Methoden beide TSC-Gene auf Mutationen untersucht. Mit der Kombination mehrerer Verfahren ist es derzeit möglich, bei bis zu 85 % der TSC-Patienten eine krankheitsverursachende Mutation zu identifizieren. Dies ist die Voraussetzung für eine gezielte Untersuchung weiterer Risikopersonen in der Familie auf diese Mutation oder auch für eine gezielte Pränataldiagnostik, also einer vorgeburtlichen Untersuchung. 2 Zum 1. Februar 2010 ist der Hauptteil des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) in Kraft getreten. Im Abschnitt 2 sind dort genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken sowie die genetische Beratung, die Aufklärung und Einwilligung als auch vorgeburtliche genetische Untersuchungen und die Mitteilung der Ergebnisse geregelt. Die genetische Beratung gehört zu den zentralen Elementen des Gesetzes. Bei einer genetischen Untersuchung, die der Abklärung bereits bestehender Erkrankungen dient, soll der untersuchten Person eine Beratung angeboten werden. Einen besonderen Stellenwert hat die Beratung bei Untersuchungen, die eine Vorhersage (sog. prädiktive Diagnostik) für die Gesundheit der betroffenen Person selbst oder in Bezug auf die Gesundheit eines ungeborenen Kindes erlauben. Deswegen ist hier in beiden Fällen die genetische Beratung vor und nach der Untersuchung verpflichtend. Das Material für die Labordiagnostik ist eine Blutprobe (1 bis 5 ml EDTA-Blut für die molekulargenetische Analyse bzw. 2 ml Na-Heparin-Blut für die molekularzytogenetische Analyse), die an ein genetisches Labor weitergeleitet wird. Die erste Mutationssuche bei einem Betroffenen in einer Familie (Indexpatient) kann je nach technischem Aufwand mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Die Kosten werden bei entsprechender ärztlicher Begründung von den Krankenkassen übernommen. Bei privaten Krankenversicherungen empfiehlt sich im Vorfeld die Einholung der Bestätigung der Kostenübernahme. Für weitere Informationen zum Thema molekulargenetische und molekularzytogenetische Diagnostik wird auf das Informationsblatt „Gene- tische Diagnostik bei Tuberöse Sklerose Complex (TSC)“ verwiesen. 4.2 Klinische Untersuchungen Klinische und fachärztliche Untersuchungen sind für die Ratsuchenden mit größerem Aufwand verbunden, aber die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen. Diese Untersuchungen können oft dann weiter helfen, wenn durch die molekulargenetische Analyse die krankheitsverursachende Mutation nicht identifiziert wurde. Insbesondere gesunde Eltern betroffener Kinder sollten bei weiterem Kinderwunsch klinisch auf Einzelsymptome einer TSC untersucht werden. Diese Untersuchungen umfassen: • Eine Inspektion der Haut (mit UV-Licht) und der Mundhöhle, • bei älteren Kindern und Erwachsenen eine Sonografie der Oberbauchorgane, insbesondere der Nieren, • eine Echokardiografie (Ultraschalluntersuchung) des Herzens und der großen Gefäße, • eine augenärztliche Untersuchung auf Veränderungen der Netzhaut (Augenspiegelung), • eine Magnetresonanztomografie (MRT) oder Computertomographie (CT) des Gehirns. Wenn diese Untersuchungen sämtlich unauffällige Befunde ergeben, kann eine Tuberöse Sklerose ausgeschlossen werden, ein genetisches Mosaik jedoch nicht. Dieses liegt bei Individuen vor, bei denen nur ein Teil der Körperzellen eine Mutation in einem TSC-Gen hat. Solche Mosaike entstehen, wenn die Mutation nicht eine der Keimzellen, sondern eine Zelle des frühen Embryos im Mutterleib trifft. Träger eines Mosaiks können klinisch unauffällig sein oder nur Einzelsymptome einer TSC haben. In der Regel betrifft ein genetisches Mosaik jedoch auch die Keimzellen, sodass bei geplanten Kindern ein Erkrankungsrisiko bestehen kann, dessen Höhe nicht bestimmbar ist und bis zu 50 % reichen kann. 5. Bestimmung des Wiederholungsrisikos Ein zentrales Thema der genetischen Beratung ist die Abschätzung des Wiederholungsrisikos. Die Tuberöse Sklerose ist eine autosomal dominante Erbkrankheit mit vollständiger Penetranz. Daher haben Kinder eines betroffenen Elternteils ein Erkrankungsrisiko von 50 %. Dieses Risiko gilt bei jeder Schwangerschaft. Schwieriger ist die Situation bei gesunden Eltern mit einem betroffenen Kind. (Die Möglichkeit einer außerehelichen Zeugung soll hier außer acht gelassen werden). Früher ging man davon aus, dass eine Neumutation in einer der Keimzellen, die zur Befruchtung kamen, vorläge und daher kein erhöhtes Wiederholungsrisiko bestehen würde. Systematische Familienuntersuchungen zeigten jedoch, dass bei dieser Konstellation bis zu 5 % der nachfolgenden Geschwister wiederum betroffen sind und dass man mit gleicher Häufigkeit bei einem Elternteil bei gezielter klinischer Untersuchung diskrete Einzelsymptome findet, die aber in der Regel nicht die internationalen Kriterien für die Diagnose einer Tuberösen Sklerose erfüllen. Bei diesen Fällen wird bei einem Elternteil ein sogenanntes Keimzellmosaik angenommen. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall des genetischen Mosaiks, bei dem die Mutation ausschließlich in den Keimzellen vorliegt und dessen Ausmaß in den Keimdrüsen nicht bestimmbar ist. Daher ist eine Abschätzung des Wiederholungsrisikos für den Einzelfall nicht möglich. Man kann den Ratsuchenden in diesem Fall lediglich eine Risikospanne von etwa 5 % bis maximal 50 % mitteilen. Für die Ratsuchenden bedeutet dies, dass die Erbprognose unerfreulich ungenau bleibt. Selbst wenn alle klinischen Tests bei beiden Eltern unauffällig sind, kann man ein Mosaik der Keimdrüsen allein dennoch nicht ausschließen. Bei dieser Situation liegt das verbleibende statistische Risiko immer noch bei etwa 2 %. Wenn gesunde Geschwister eines Betroffenen um genetische Beratung bitten, kann man sie molekulargenetisch untersuchen. Voraussetzung ist, dass die krankheitsverursachende Mutation bei dem betroffenen Familienangehörigen zuvor identifiziert werden konnte. Bei Minderjährigen sollte zwischen dem prognostischen und therapeutischen Nutzen einer genetischen Analyse und dem Recht auf Selbstbestimmung im Einzelfall abgewogen werden. Gemäß der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik (GfH) „Genetische Diagnostik bei Kindern und Jugendlichen“ und dem Gendiagnostikgesetz Abs. 2 §14 „Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen“ ist eine prädiktive genetische Diagnostik im Kindesalter dann sinnvoll, wenn mit dem Auftreten einer Erkrankung in diesem Lebensalter zu rechnen ist, sowie wenn sinnvolle medizinische Maßnahmen zur Prävention der Erkrankung selbst bzw. zur Prävention von Komplikationen oder zur Therapie ergriffen werden können. Die Untersuchung soll für die Person mit möglichst wenig Risiken und Belastungen verbunden sein und das Untersuchungsergebnis soll weder zu physischen noch zu psychischen Belastungen führen. Ein normaler Befund ohne Nachweis der entsprechenden Mutation schließt eine Tuberöse Sklerose praktisch aus und ein genetisches Mosaik ist extrem unwahrscheinlich, da Mosaike von Eltern auf Kinder nicht vererbt werden können. Ein Mosaik müsste daher unabhängig von dem erkrankten Geschwisterkind neu entstanden sein. Bei Verwandten zweiten oder dritten Grades wird man zusammen mit dem beratenden Arzt je nach familiärer Situation und Untersuchungsmöglichkeiten der Angehörigen eine Untersuchungsstrategie vereinbaren, die ein Maximum an Sicherheit mit einem Minimum an Aufwand und Kosten kombiniert. 6. Pränataldiagnostik (Untersuchung des ungeborenen Kindes) Wenn ein Paar ein hohes Wiederholungsrisiko für eine TSC hat, aber nicht Willens ist, ein betroffenes Kind aufzuziehen, stellt sich die Frage nach den Alternativen einer vorgeburtlichen Diagnostik. In diesem Falle stehen die folgenden pränataldiagnostischen Verfahren zu Verfügung: • Echokardiographie beim Feten zum Nachweis oder Ausschluss von Tumoren des Herzmuskels (Rhabdomyomen): Dieses Verfahren kann ab der 20. Schwangerschaftswoche eingesetzt werden. Da es mit keiner Strahlenbelastung verbunden ist, sind mehrfache Kontrolluntersuchungen bedenkenlos möglich. Weil aber nur bei etwa 60 % der betroffenen Feten Rhabdomyome vorliegen, ist diese Untersuchung nicht sonderlich aussagekräftig. Der Nachweis solch eines Tumors zusammen mit einer familiären Belastung führt zu einem verwertbaren Befund, während ein normaler Befund eine Tuberöse Sklerose beim Feten nicht ausschließt. • Molekulargenetische Untersuchung nach Fruchtwasserentnahme (Amniozentese) oder Chorionzottenbiopsie: Diese Verfahren sind dann einsetzbar, wenn zuvor die krankheitsverursachende Mutation in einem der beiden TSC-Gene bei einem betroffenen Familienangehörigen identifiziert wurde. Wenn diese Vorbedingung nicht erfüllt ist, führt diese Diagnostik zu keiner verwertbaren Aussage. Wenn bei einer Schwangerschaft gesunder, familiär nicht belasteter Partner im Ultraschall zufällig Tumoren des Herzens diagnostiziert werden, besteht der Verdacht auf eine Tuberöse Sklerose des Feten. Dann kann eine molekulargenetische Analyse der Fruchtwasserzellen bei Nachweis einer Mutation in einem der TSC-Gene die Verdachtsdiagnose sichern. Bei einem unauffälligen Befund ist TSC dennoch nicht auszuschließen. Falls eine Tuberöse Sklerose beim ungeborenen Kind nachgewiesen wurde und die Mutter aufgrund der Diagnose einer erheblichen seelischen Belastung ausgesetzt ist, kann ein legaler Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs.2 erwogen werden. 3 Abb. 1: Entnahme von Polkörpern bei der Eizelle, totipotenten Blastomeren im Furchungsstadium oder pluripotenten Trophoblastzellen im Blastozysten-Stadium für eine PID. (Quelle: Wandel in der Implementation des Deutschen Embryonenschutzgesetzes, Bals-Pratsch M, Dittrich R, Frommel M, J. Reproduktionsmed. Endokrinol 2010; 7 (2), 87-95) • Präimplantationsdiagnostik (PID): Die PID setzt die Identifizierung der krankheitsverursachenden Mutation bei einem Elternteil voraus. Bei diesem Verfahren werden mehrere Eizellen gewonnen, außerhalb des Mutterleibs befruchtet und in Kultur gehalten bis einige Zellteilungen abgelaufen sind (Präembryo). Nach einigen Tagen entwickelt sich eine hohle Zellkugel, die sogenannte Blastozyste oder Keimblase (vgl. Abb. 1). Diese besteht aus einer inneren Zellmasse, dem Embryoblast (in der Abb. A), aus der sich später der Embryo entwickelt sowie einer äußeren Zellschicht, dem Trophoblasten (C), aus dem der Mutterkuchen hervorgeht, welcher der Ernährung des Embryos dient. Der Trophoblast umschließt die Blastozystenhöhle (B) und nimmt an der Embryonalentwicklung nicht teil. Am Tag fünf nach Befruchtung werden den Blastozysten Trophoblastzellen entnommen sowie molekulargenetisch oder molekularzytogenetisch untersucht. Die Embryoblastzellen, aus denen der Embryo hervorgeht, werden nicht zur Diagnostik herangezogen. Der Embryo selbst bleibt also unversehrt. Nur die Präembryonen, die keine Genveränderung aufweisen, werden wieder in die Gebärmutter implantiert (maximal drei). Auf diese Art hat die Mutter die Gewissheit, dass das erwartete Kind nicht betroffen sein wird. Da jedoch über 80 % aller befruchteten Eizellen nicht zu Schwangerschaft führen oder als Fehlgeburt enden ist die Erfolgsrate gering. Die PID war bisher in der Bundesrepublik durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 bei Gefängnisstrafe für den ausführenden Arzt verboten. Sie wurde jedoch u. a. in den Niederlanden, Italien, Belgien und Schweden praktiziert. In Deutschland erklärte der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 06.07.2010 dieses Verfahren zur Untersuchung von Trophoblastzellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Vermeidung einer Konfliktlage, die in einen Schwangerschaftsabbruch einmünden kann, nach §2 Abs. 1 Nr. 2 ESchG nun ebenfalls für nicht strafbar. Die PID ist in Deutschland nach wie vor umstritten. Als Folge der derzeitigen Diskussionen ist eine erneute Änderung der Rechtslage daher nicht ausgeschlossen. • Polkörperdiagnostik (PKD): Voraussetzung ist hier die Kenntnis der krankheitsverursachenden Mutation bei der Mutter, die Verfügbarkeit von genetischem Material eines weiteren Betroffenen in der Familie oder eines gesunden Kindes des Paares sowie die Gewinnung von Eizellen. Dieses Verfahren umgeht die ethischen und juristischen Probleme der Präimplantationsdiagnostik, da nur diejenigen Zellen untersucht werden, die bei den Reifeteilungen der Eizelle nach Befruchtung anfallen, welche ausschließlich mütterliches Erbgut enthalten und nicht zur Bildung des Embryos beitragen. Es handelt sich also um eine indirekte Untersuchung der Eizelle allein. Die PKD eignet sich daher nur zum Nachweis oder Ausschluss mütterlicher defekter Erbanlagen. Väterliche Gendefekte und Neumutationen werden nicht erfasst. Die Erfolgsrate ist aus dem gleichen Grund wie bei der PID gering. Wegen der einschränkenden oben genannten Voraussetzungen und des hohen organisatorischen und methodischen Aufwandes mit einer Vorlaufzeit von mehreren Monaten, bei der die Analyse individuell der spezifischen Konstellation in einer Familie angepasst werden muss, wird dieses Verfahren bisher nur in Einzelfällen und nach vorheriger Absprache mit darauf spezialisierten Laboren angeboten. 4 Raum für eigene Notizen: 5 Autor: Weiterführende Literatur: Bundesärztekammer (2006) (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion. Novelle 2006. Deutsches Ärzteblatt 203/20: B1188-B1198. Prof. Dr. med. Hans-Dieter Rott, Facharzt für Humangenetik i. R. Mitautor: Diedrich K, Griesinger G, Behre MH, Felderbaum R, Montag M et al. (2005) Neue Entwicklungen in der Reproduktionsmedizin. Deutsches Ärzteblatt 102/9. S. A587-591. Dr. rer. nat Karin Mayer, wiss. Bundesvorstandsmitglied des TSD e. V. Griesinger G, Büntgen N, Salmen D, Schwinger E u. Mitarb. (2009) Polkörperdiagnostik für monogene Erkrankungen. Deutsches Ärzteblatt 106/33: 533-538. Redaktionelle Bearbeitung: Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 31. Juli 2009. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 http://www.bmg.bund.de/cln_169/nn_1168248/ SharedDocs/Downloads/DE/Standardartikel/G/ Glossar-Gendiagnostik/Glossarbegriff-Gendiagnostik__Gesetz,templateId=raw,property=publicationFi le.pdf/Glossarbegriff-Gendiagnostik_Gesetz.pdf Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) vom 13. Dezember 1990 http://www.bmj.bund.de/files/-/1148/ESchG.pdf Leitlinien-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik. Genetische Beratung. medgen 2007 19:452–454 Leitlinien-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik. Genetische Diagnostik bei Kindern und Jugendlichen. medgen 2007 • 19:454–455 Dr. Carmen Gallitzendorfer, Bundesvorstandsmitglied des TSD e.V. Layout & Grafik: Sandra Welz Lektorat: Sandra Hoffmann Bildquelle: H.-D. Langman: Medizinische Embryologie. Thieme 1976 Mit freundlicher Unterstützung der Rechtlicher Hinweis: Mit den Infoblättern des Tuberöse Sklerose Deutschland e. V. werden Basisinformationen für Betroffene, deren Angehörige und weitere Kontaktpersonen bereitgestellt. Sie sollen Hilfestellung im Umgang mit der Erkrankung geben und zur weiteren Aufklärung hierüber beitragen. 4 Die Informationen berücksichtigen den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und werden regelmäßig aktualisiert. Ungeachtet dessen sind sie kein Ersatz diagnostischer und / oder therapeutischer Maßnahmen durch den Facharzt und sollten keinesfalls Anlass für eine eigenmächtige Veränderung oder den Abbruch ärztlicher Verordnungen sein. Dies kann zu lebensbedrohlichen Situationen führen! Die Informationsblätter wollen auch nicht für einzelne Personen und / oder Institutionen werben oder Ratschläge erteilen. Eine Weitergabe des Informationsblattes an den behandelnden Arzt ist sinnvoll und erwünscht. Soweit in einzelnen Informationsblättern auf Links verwiesen wird, welche nicht vom Verfasser stammen, distanziert sich dieser ausdrücklich und erklärt, dass ein rechtsgeschäftlicher Wille mit der Bereitstellung solcher Verweise nicht verbunden ist. 14.10.2010 (neu überarbeitete Version)