2. Senat - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
Verkündet am 26.09.2000
Wellhöfer
Justizangestellte
als Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle
- 2. Senat 2 KO 289/00
_________________________________________________
Verwaltungsgericht Weimar
- 6. Kammer 6 K 3826/99.We
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn _____ A_____,
R_____, _____ E_____
Kläger und Berufungsbeklagter
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Claus-Peter Langer,
Magdelstieg 30, 07745 Jena
gegen
den Freistaat Thüringen,
vertreten durch den
Thüringer Innenminister,
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt
Beklagter und Berufungskläger zu 1.
beauftragt:
Thüringer Landesanwaltschaft,
Rießnerstraße 12 b, 99427 Weimar
beigeladen:
1. der ehemals beigeladene Stadtrat der Stadt Erfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Fischmarkt 1, 99084 Erfurt
Berufungskläger zu 2.
2. die Partei Bündnis 90/Die Grünen,
Kreisverband Erfurt, vertreten durch
den Vorsitzenden,
Lange Brücke 33, 99084 Erfurt
3. die Partei Neues Forum, Basisgruppe Erfurt,
vertreten durch den Vorsitzenden,
Bergstraße 23, 99089 Erfurt
wegen
Kommunalwahlrechts,
hier: Berufung
hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten
des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Dr. Schwachheim
und
den
an
das
Gericht
abgeordneten
Richter
am
Verwaltungsgericht Sobotta
am 26. September 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Januar 2000 - 6 K 3826/99.We abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu tragen. Im Übrigen hat jeder Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst
zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der
Kläger 5/6 und der Berufungskläger zu 2. 1/6 zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen. Die Hälfte der außergerichtlichen
Kosten des Klägers im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zu 2. zu tragen. Im Übrigen hat jeder Beteiligte des Berufungsverfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung der Kosten des
jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,
wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Erfurter Stadtratswahl vom 13. Juni
1999.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. sind politische Parteien. Sie hatten bei der vorangegangenen Wahl zum Erfurter Stadtrat im Jahr 1994 auf Grund eines gemeinsamen
Wahlvorschlags rund 32.500 gültige Stimmen gewonnen (ca. 10,5 Prozent). Sie verfügten über 6 von 50 Sitzen.
Die Beigeladene zu 2. ist durch Abgeordnete im Deutschen Bundestag vertreten. Die
Beigeladene zu 3. ist weder im Deutschen Bundestag noch seit der Legislaturperiode 1994 bis 1999 im Thüringer Landtag vertreten. Derzeit verfügt die Beigeladene zu
3. bundesweit etwa über 300 Mitglieder.
Vor der Stadtratswahl vom 13. Juni 1999 beschlossen die Beigeladenen zu 2. und
3., getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Den Wahlvorschlag der Beigeladenen zu
3. unterschrieben insgesamt 17 Wahlberechtigte. Der Gemeindewahlleiter ließ diesen Wahlvorschlag zu.
Bei der Stadtratswahl vom 13. Juni 1999 entfielen auf den Wahlvorschlag der Beigeladenen zu 2. insgesamt 9.393 Stimmen (= 4,10 Prozent). Der Wahlvorschlag der
Beigeladenen zu 3. konnte 3.097 Stimmen (= 1,35 Prozent) auf sich vereinigen. Beide Beigeladenen scheiterten an der 5-Prozent-Klausel. Hingegen errangen drei Parteien Mandate im Erfurter Stadtrat: die CDU ist mit 25 Sitzen vertreten, die SPD verfügt über 12 Sitze und die PDS hat 13 Mandate inne.
Am 25. Juni 1999 gab der Gemeindewahlleiter der Stadt Erfurt im Amtsblatt die
Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Stadtratswahl vom 13. Juni 1999 öffentlich bekannt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1999, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt
am 7. Juli 1999, focht der Kläger die Stadtratswahl mit folgender Begründung an: Die
Wahl sei für ungültig zu erklären, da die Beigeladene zu 3. auf Grund eines eigenen
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Wahlvorschlags an ihr teilgenommen habe, ohne zuvor die nach der einschlägigen
Bestimmung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (§ 14 Abs. 5 Satz 1) erforderlichen 200 zusätzlichen Unterstützungsunterschriften beigebracht zu haben. Nur unter
dem ehemals gemeinsamen Wahlvorschlag habe die Beigeladene zu 3. als privilegiert gelten und auf das vorbezeichnete Erfordernis verzichten dürfen. Der Verstoß
gegen diese Verpflichtung sei auch geeignet, das Wahlergebnis vom 13. Juni 1999
wesentlich zu beeinflussen. Wäre die Beigeladene zu 3. nicht zur Wahl zugelassen
worden, so hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Beigeladene zu 2. die 5Prozent-Hürde übersprungen hätte. Denn es spreche alles dafür, dass sie von einer
ausreichend großen Anzahl Wählern des Vorschlags der Beigeladenen zu 3. profitiert hätte.
Mit Bescheid vom 30. September 1999 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt
die Wahlanfechtung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass
die zulässige Wahlanfechtung unbegründet sei, da keine Verletzung von Wahlvorschriften festgestellt werden könne. Die Beigeladene zu 3. sei nach der einschlägigen Bestimmung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (§ 14 Abs. 5 Satz 1) nicht
verpflichtet gewesen, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Zwar
sei der vorliegende Fall nicht im Gesetz geregelt. Die Beigeladene zu 3. sei aber bereits vorher im Stadtrat vertreten gewesen, was sie vom Erfordernis, zusätzliche Unterschriften beizubringen, entbinde. Diese Auslegung des Gesetzes sei auch im Hinblick auf die in Art. 95 Satz 1 der Thüringer Verfassung niedergelegten Grundsätze
der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl geboten.
Am 29. Oktober 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 30. September
1999 aufzuheben und die Stadtratswahl der Stadt Erfurt vom 13. Juni
1999 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Der Berufungskläger zu 2. und vormaliger Beigeladener zu 1. hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch einen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Januar 2000 stattgegeben
und die Stadtratswahl für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es vor allem ausgeführt:
Die Kommunalwahl sei ungültig, weil die Beigeladene zu 3. nicht ohne zusätzliche
Unterstützungsunterschriften an der Wahl habe teilnehmen dürfen. Gemäß § 14
Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes sei sie von dem Erfordernis,
zusätzlich 200 Unterstützungsunterschriften beizubringen, nicht befreit gewesen. Sie
sei nicht aufgrund eines „eigenen Wahlvorschlags“, wie es die vorgenannte Bestimmung erfordere, im damaligen Stadtrat der Stadt Erfurt vertreten gewesen, sondern
nur auf Grund eines „gemeinsamen Wahlvorschlags“ mit der Beigeladenen zu 2..
Dass ein solcher „gemeinsamer Wahlvorschlag“ nicht ein „eigener Wahlvorschlag“
sei, zeige die Auslegung der genannten Bestimmung. Vom Wortsinn her könne „eigener“ sowohl „zugehörig“ als auch „selbständig“ bedeuten. „Eigener Wahlvorschlag“
sei als „selbständiger Wahlvorschlag“ zu verstehen. Denn dass eine Partei aufgrund
eines nicht ihr zugehörigen - mithin fremden - Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sei, sei nicht vorstellbar. Die Auslegung des Begriffs „eigener Wahlvorschlag“
als „selbständiger Wahlvorschlag“ stehe auch im Einklang mit der Regelung in § 14
Abs. 6 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes. Dort werde nur für den umgekehrten
Fall auf das Unterschriftenerfordernis verzichtet. Diese Auslegung verstoße auch
nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Das Unterschriftenerfordernis bezwecke, Wahlvorschläge zu verhindern, die keinen ernsthaften Rückhalt bei den Wahlberechtigten hätten. Das Antreten einzelner Parteien, die in der
vorausgegangenen Legislaturperiode im Bündnis mit einer anderen Partei noch erfolgreich gewesen seien, sei nicht vergleichbar mit dem in § 14 Abs. 6 des Thüringer
Kommunalwahlgesetzes geregelten Bündnis einer vorher bereits allein erfolgreichen
Partei mit einer neuen Gruppierung. Der Wahlverstoß des Fehlens zusätzlicher Unterstützungsvorschriften sei auch erheblich und geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Denn es spreche vieles dafür, dass die Beigeladene zu 2. mehr
als 5 Prozent der gültigen Stimmen erreicht hätte, weil eine Vielzahl von Wählern der
Beigeladenen zu 3. dann die als Wahlbewerberin verbliebene Beigeladene zu 2. ge2 KO 289/00
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wählt hätten. Dadurch wäre die Zusammensetzung des Stadtrats erheblich verändert
worden.
Der Beklagte und der Berufungskläger zu 2. haben gegen das ihnen am 26. bzw. 28.
Januar 2000 zugestellte Urteil jeweils am 25. Februar 2000 die Zulassung der Berufung beantragt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 14. April 2000 die Berufungen des Beklagten
und des Berufungsklägers zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar
vom 17. Januar 2000 mit der Begründung zugelassen, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf.
Durch weiteren Beschluss vom 30. Mai 2000 hat der Senat die Parteien „Bündnis
90/Die Grünen“ und „Neues Forum“ zu dem Verfahren beigeladen, da die Entscheidung deren rechtliche Interessen berührt.
Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 3.
verpflichtet gewesen sei, zur Stadtratswahl 1999 gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wortauslegung sei keinesfalls
zwingend und verkenne Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Vorschrift wolle mit
dem Unterschriftenquorum sicherstellen, dass ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl
gestellt würden. Die Bestimmung diene in erster Linie zur Unterscheidung zwischen
neuen und alten Parteien und Wählergruppen. Das Tatbestandsmerkmal des „eigenen Wahlvorschlages“ betreffe sowohl nach dem Thüringer Landtagswahlgesetz als
auch dem Bundeswahlgesetz allein solche Parteien, die in Folge eines Parteiwechsels mit Abgeordneten neu im Parlament vertreten seien. Es sei der Wertung des
Gesetzgebers überlassen, wann er den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags als erbracht ansehe. Im Übrigen liege kein erheblicher Wahlverstoß vor, der
auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könne. Es sei keineswegs wahrscheinlich,
dass die Beigeladene zu 2., die 4,1 Prozent der gültigen Stimmen errungen habe,
die 5-Prozent-Hürde übersprungen hätte, wenn die Beigeladene zu 3. nicht zur Wahl
angetreten wäre.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Januar 2000 - 6 K
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Der Berufungskläger zu 2. hat zunächst seine Berufung im Wesentlichen mit den
gleichen Argumenten wie der Beklagte vertreten und sodann in der mündlichen Verhandlung seine Berufung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er entgegnet im Wesentlichen:
Die Beigeladene zu 3. sei verpflichtet gewesen, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die „kontextbezogene Wortauslegung“ des § 14 Abs. 5
Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes führe unter ergänzender Heranziehung der einschlägigen Bestimmung des bayerischen Kommunalwahlrechts (Art. 25
Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes) dazu, dass
eine Vertretung auf Grund eines „eigenen Wahlvorschlags“ nur dann vorliege, wenn
„identische Vorschlagsträger“ gegeben seien. Durch das Zusammenwirken mit anderen Parteien oder Wählervereinigungen verbesserten sich die Wahlaussichten einer
Partei. Es könne gerade nicht die Erwartung aufgestellt werden, dass die Parteien
oder Wählergruppen auch allein erfolgreich seien und von einer Mindestzahl von
Wählern unterstützt würden. Vielmehr scheine es möglich, dass die Teilnahme an
den Wahlen durch die Hintertür erschlichen werden könne. Es liege auch ein erheblicher Wahlverstoß vor, der geeignet sei, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. geben keine Stellungnahme ab. Sie stellen auch keine Anträge.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 die ursprüngliche Beiladung des Berufungsklägers zu 2. wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit (vgl. § 61 VwGO) aufgehoben. Durch weiteren Beschluss hat der Senat das Verfahren in dem Umfang eingestellt, in dem der Berufungskläger zu 2. zuvor seine Berufung zurückgenommen hatte und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte (2 Bände) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (2 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Klage des Klägers ist zulässig.
Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVGRspr. 1997, 17 [20] m.w.N.).
Der Kläger hat fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des seine schriftliche Wahlanfechtungserklärung vom 5. Juli 1999 zurückweisenden Bescheids des
Thüringer Landesverwaltungsamts vom 30. September 1999, nämlich am
29. Oktober 1999, Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben (vgl. § 74 Abs. 1
Satz 2 VwGO analog in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die vorstehende Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die vorliegende Gestaltungsklage eigener Art entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a.a.O., S. 20 m.w.N.).
Ein Vorverfahren war vor Klageerhebung nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 2,
1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993, GVBl. S. 530 in der Fassung des Gesetzes vom 25.
März 1994, GVBl. S. 358 - ThürKWG -).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte (Gestaltungs-)
Anspruch besteht nicht, denn die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung der
Wahl liegen nicht vor. Die Beigeladene zu 3. konnte zur Wahl zugelassen werden,
ohne die erforderliche Zahl zusätzlicher Unterstützungsunterschriften eingereicht zu
haben.
Zunächst sei der Klarstellung halber und in Fortführung des Senatsurteils vom
20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, a.a.O. S. 20 vorausgeschickt, dass allein eine etwaige
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formelle Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 30. September 1999
- vorliegend bedingt durch eine mögliche Verletzung der vorgeschriebenen Frist, binnen der ein Wahlanfechtungsbescheid ergehen soll (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1,
1. Halbsatz ThürKWG) - der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Denn der
Kläger kann sein Klageziel, die gerichtliche Ungültigerklärung der Kommunalwahl,
nur dann erreichen, wenn auf Grund des gerügten Wahlfehlers die Wahl tatsächlich
ungültig ist, ihm mithin ein Gestaltungsanspruch zur Seite steht. Das ist hier indessen nicht der Fall, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Im Rahmen eines kommunalen Wahlanfechtungsverfahrens darf eine Wahl nur
dann für ungültig erklärt werden, wenn der Kläger anfechtungsberechtigt ist - erstes
Erfordernis -, und er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung bei der
Rechtsaufsichtsbehörde angefochten hat - zweites Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1
ThürKWG). Diese Anfechtung muss sich zudem auf erhebliche Verstöße gegen
Wahlvorschriften beziehen - drittes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
ThürKWG). Schließlich müssen diese erheblichen Verstöße geeignet sein, das
Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen - viertes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 2
Satz 3 ThürKWG).
Das erste Erfordernis liegt vor. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kommunalwahl als
wahlberechtigter Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt berechtigt, die Kommunalwahl anzufechten (vgl. § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ThürKWG).
Auch das zweite Erfordernis ist gegeben. Der Kläger hat sowohl form- als auch fristgerecht die Kommunalwahl angefochten. Gemäß § 31 Abs. 1 ThürKWG kann jeder
Wahlberechtigter binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung
bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer
Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Der
Kläger hat mit Schreiben vom 5. Juli 1999, das am 7. Juli 1999 beim Landesverwaltungsamt einging, die Ungültigerklärung der Kommunalwahl begehrt. Die 2Wochenfrist lief am Freitag, den 9. Juli 1999, ab, denn das Ergebnis der Kommunalwahl im Wahlkreis „Landeshauptstadt Erfurt“ war zuvor im Amtsblatt der Stadt Erfurt
vom 25. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188
Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung). Der Kläger hat auch in der gebotenen
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Form die Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, dass seine Wahlanfechtung erfolgreich sein kann.
Das dritte Erfordernis ist dagegen nicht erfüllt. Der vom Kläger im Rahmen der Vorbereitung der Kommunalwahl geltend gemachte Wahlverstoß, die Beigeladene zu 3.
habe nur dann an der Wahl teilnehmen dürfen, wenn sie zuvor die erforderliche Anzahl zusätzlicher Unterstützungsunterschriften eingereicht hätte, kommt hier nicht
zum Tragen. Denn die Beigeladene zu 3. bedurfte eines solchen Unterschriftenquorums nicht.
Erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften kommen auch bei der Verletzung von
wesentlichen Vorschriften über die Wahlvorbereitung in Betracht (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, a.a.O., S. 21 m.w.N.). Dabei bestimmt das
Thüringer Kommunalwahlgesetz in § 14 Abs. 5 Satz 1 Folgendes:
„Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen unbeschadet der in
Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften zusätzlich von viermal so vielen
Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.“
Im vorliegenden Fall besteht zunächst keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG zu zweifeln.
Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums ist vom Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung anerkannt. Das Quorum dient dem legitimen Ziel, nur solche Wahlvorschläge zuzulassen, von denen vermutet werden kann, dass hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht, die sich mit diesem Vorschlag
am Wahlkampf beteiligen will. Die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags wird regelmäßig dann vermutet, wenn die vom Gesetz geforderte Anzahl von Unterschriften
von dem Wahlbewerber beigebracht wird. Damit soll verhindert werden, dass die
Wähler ihre Stimme einem aussichtslosen Wahlvorschlag geben und damit quasi
„wegwerfen“. Zum anderen funktioniert dann das Wahlsystem, wenn durch die Einhaltung des Unterschriftenquorums bei nicht privilegierten Parteien oder Wählergruppen es sich um politisch relevante Organisationen handelt (BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 - BVerfGE 3, 19 ff. - BWahlG -;
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. Juni 1954 - 1 BvR 183/54 - BVerfGE
3, 383 ff. - LT-WahlG NRW -; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar
1957 - 2 BvR 6/56 - BVerfGE 6, 121 ff. - KommunalwahlG NRW -; BVerfG, Urteil des
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Zweiten Senats vom 15. November 1960 - 2 BvR 563/60 - BVerfGE 12, 10 ff. - Nds.
KommunalwahlG -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Ausschuss] vom 25.
Januar 1961 - 2 BvR 582/60 - BVerfGE 12, 132 ff. - Saarl. LT-WahlG -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Februar 1961- 2 BvR 45/61, 2 BvQ 1/61 BVerfGE 12, 135 ff. - KommunalwahlG NRW -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 und 2 BvE 7/90 - BVerfGE 82, 353 ff. BWahlG -).
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zulässig, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung von Wahlvorschlägen zwischen solchen Parteien und Wählergruppen angemessen differenziert, die bereits in dem neu
zu wählenden Parlament vertreten sind, und solchen Bewerbern, die dieses Ziel
noch nicht erreicht haben. Ein früherer Wahlerfolg kann regelmäßig als Nachweis für
die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags einer Partei angesehen werden (vgl. vor allem BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 - BVerfGE
6, 121 [130 f.] - KommunalwahlG NRW -; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15.
November 1960 - 2 BvR 563/60 - BVerfGE 12, 10 [27 f.] - Nds. KommunalwahlG -).
Das in § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG § 23 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) niedergelegte Erfordernis von zehn Unterschriften wahlberechtigter Personen plus zusätzlich Unterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten,
wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (hier 200 zusätzliche Unterschriften),
erschwert das Wahlvorschlagsrecht jedenfalls in größeren Wahlkreisen, wie das bei
der Landeshauptstadt Erfurt der Fall ist, nicht übermäßig. Das Beibringungserfordernis der 210 Unterschriften entspricht bei 161.518 Wahlberechtigten lediglich einer
Quote von 0,13 Prozent.
Die Beigeladene zu 3. war nun nicht verpflichtet, für die Kommunalwahl 1999 im
Wahlkreis „Landeshauptstadt Erfurt“ neben den 10 Unterstützungsunterschriften 200
zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Zwar war sie, anders als die
Beigeladene zu 2., seit der letzten Kommunalwahl nicht ununterbrochen im Bundestag oder im Landtag vertreten. Auch eine Vertretung im Kreistag schied aus, da es
sich bei der Landeshauptstadt Erfurt um eine kreisfreie Stadt handelt (vgl. § 20
Abs. 1 des Thüringer Neugliederungsgesetzes). Allerdings war die Beigeladene zu 3.
bei allen vorangegangenen Kommunalwahlen durchgehend im Erfurter Stadtrat vertreten. Diese auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag mit der Beigeladenen zu 2.
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beruhende Vertretung, stellt eine Vertretung auf Grund eines „eigenen Wahlvorschlags“ mit der Folge dar, dass sie eines Unterschriftenquorums nicht bedurfte.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das Gesetz sagt zu der Problemlage nichts ausdrücklich aus. Es ist weder im Thüringer Kommunalwahlgesetz noch in der Thüringer Kommunalwahlordnung vom 3.
Februar 1994 (GVBl. S. 93 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom
12. Dezember 1995, GVBl. S. 420 - ThürKWO -) ausdrücklich geregelt, ob das Erfordernis, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen (§ 14 Abs. 5 Satz 1
ThürKWG), auch dann besteht, wenn - wie hier - Parteien, die bislang auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags in einem Parlament durchgehend seit der letzten
Kommunalwahl vertreten waren, nunmehr mit eigenen, d.h. selbständigen Wahlvorschlägen antreten. Das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung regeln zwar eingehend den Begriff des „Wahlvorschlags“. Insbesondere bestimmen sie, dass ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe höchstens so viele Bewerber enthalten darf, wie Gemeinderatsmitglieder zu
wählen sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürKWG). Das Thüringer Kommunalwahlrecht enthält aber hinsichtlich „gemeinsamer Wahlvorschläge“ lediglich
punktuelle Regelungen. Normiert ist nur, dass „gemeinsame Wahlvorschläge“ die
Namen sämtlicher betroffener Parteien oder Wählergruppen tragen müssen (vgl.
§ 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG). Ferner bestimmt § 14 Abs. 6 ThürKWG, dass das
Unterschriftenquorum (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) nicht bei solchen gemeinsamen
Wahlvorschlägen eingreift, die von einer Partei oder Wählergruppe mitgetragen werden, die seit der letzten Wahl ununterbrochen in einem Parlament vertreten war.
Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass vorliegend das Unterschriftenquorum zu
erfüllen wäre. Vielmehr führt die Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG zu
dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 3. nicht zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen hatte.
So ist es zunächst mit dem Wortsinn des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG vereinbar,
einen „gemeinsamen Wahlvorschlag“ als „eigenen Wahlvorschlag“ aufzufassen. Bei
einem „gemeinsamen Wahlvorschlag“ wirken verschiedene Parteien oder Wählergruppen zusammen, indem ihre wahlberechtigten Mitglieder in einer zu diesem
Zweck einberufenen Versammlung in geheimer Abstimmung die aufgestellten Wahlbewerber gemeinsam wählen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG in entsprechender
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Anwendung). Im Unterschied dazu werden bei einer Listenverbindung (vgl. § 17
Abs. 3 Satz 1 ThürKWG) getrennte Wahlvorschläge verschiedener Parteien oder
Wählergruppen mit dem vorrangigen wahltaktischen Ziel verbunden, die auch im
Kommunalwahlrecht geltende Fünf-Prozent-Hürde (vgl. § 22 Abs. 2 ThürKWG) zu
überspringen (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag,
6. Auflage, Köln 1998, Rdnrn. 1 bis 3 zu § 7). Der Umstand, dass der „gemeinsame
Wahlvorschlag“ von jeder der ihn tragenden Parteien oder Wählervereinigungen mit
herrührt, lässt die Sprachregelung zu, ihn zugleich als deren „eigenen Wahlvorschlag“ zu verstehen. Ein eigener Wahlvorschlag ist als wesensgleiches „Weniger“ in
dem Begriff des gemeinsamen Wahlvorschlags enthalten. Landläufig werden etwa
auch Sachen, die mehreren Personen gemeinschaftlich als Gesamthandseigentum
(vgl. §§ 705, 718 BGB) oder als Miteigentum nach Bruchteilen gehören (vgl. §§ 741,
1008, 1011 BGB), von jeder einzelnen Person der Gemeinschaft gegenüber Dritten
zuordnend auch als „ihr“ (Mit-)Eigentum bezeichnet. Genauso verhält es sich mit
Mitgliedern und/oder Wählern der Beigeladenen zu 3., die ein in der Kommunalwahlperiode 1994 bis 1999 in den Erfurter Stadtrat gewähltes Mitglied der Beigeladenen zu 2. als „ihren“ damaligen Vertreter zu betrachten hatten.
Demgegenüber erweist sich die Wortlautauslegung des Verwaltungsgerichts bei näherer Prüfung als nicht tragfähig. Nach seiner Interpretation kann ein „gemeinsamer
Wahlvorschlag“ niemals ein „eigener Wahlvorschlag“ sein. Ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ sei ein „unselbständiger Wahlvorschlag“, da er zusammen mit einer anderen Partei oder Wählergruppe gefasst worden sei. Diese Wortauslegung basiert
- hierauf weist der Beklagte zu Recht hin - auf der nicht zutreffenden Annahme, eine
Partei oder eine Wählervereinigung könne nicht auf Grund eines ihr nicht zuzurechnenden Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sein. Dies entspricht nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Partei oder Wählervereinigung kann, obwohl sie
keinen eigenen Wahlvorschlag aufgestellt hat, etwa dadurch im Gemeinderat vertreten sein, dass eines ihrer Mitglieder als Wahlvorschlag einer fremden Partei oder
Wählergruppe in den Gemeinderat gelangt ist. Ebenso kann in der laufenden Wahlperiode ein Mandatsinhaber zu einer nicht im Gemeinderat vertretenen Partei oder
Wählergruppe übergetreten sein.
Auch die Wortlautauslegung des Klägers führt nicht zwingend dazu, dass die Beigeladene zu 3. in der Vergangenheit nicht auf Grund eines „eigenen Wahlvorschlags“
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im Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt vertreten war. Nach seiner Meinung ist ein
„gemeinsamer Wahlvorschlag“ nur dann ein „eigener Wahlvorschlag“, wenn „identische Wahlvorschlagsträger“ bei der vorangegangen und der angefochtenen Kommunalwahl vorlagen bzw. vorliegen. Dies ergebe sich aus einer „kontextbezogenen
Wortlautauslegung“. Die klägerische Interpretation ist keine Wortlautauslegung
mehr. Sie orientiert sich vielmehr am Sinn und Zweck der Norm. Darauf wird noch
einzugehen sein.
Weiter spricht die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) des § 14 Abs. 5
Satz 1 ThürKWG dafür, dass ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ auch einen „eigenen
Wahlvorschlag“ beinhaltet. Zwar ist die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung unergiebig. In ihr heißt es zu dem Erfordernis, zusätzliche Unterschriften zu leisten, lediglich knapp, es solle sichergestellt werden, „dass
nur ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl gestellt werden“ (LT-Drucks. 1/2150, S. 24).
Die Protokolle des Innenausschusses des Thüringer Landtages zum Entwurf des
Thüringer Kommunalwahlgesetzes (vgl. Wortprotokoll der 50. Sitzung des Innenausschusses am 16. Juni 1993 - Wortprotokoll -) geben jedoch weiterführend zu erkennen, dass die Thüringer Regelungen dem bayerischen Kommunalwahlrecht nachgebildet sind (vgl. Wortprotokoll, S. 138). Zieht man die einschlägigen bayerischen
Kommunalwahlvorschriften zur Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG heran,
so ist auf das zum Zeitpunkt der Beratungen des Thüringer Gesetzesentwurfs (1993)
geltende Bayerische Gemeindewahlgesetz in der vom 1. Dezember 1989 an geltenden Fassung (GVBl. S. 485 - GemeindewahlG Bay 1989 -), namentlich auf dessen
Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 a, sowie auf die Bayerische Gemeindewahlordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1989 (GVBl. S. 522 - GemeindewahlO Bay 1989 -), insbesondere auf deren § 31 Abs. 4, abzustellen. Dagegen
kann nicht, wie der Kläger meint, das erst im Jahr 1995 durch das Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GVBl. 1995, S. 590 - Gemeinde- und LandkreiswahlG Bay 1995 -) neu geschaffene Wahlvorschlagsrecht im Rahmen der historischen Auslegung herangezogen werden. Dieses neue bayerische Kommunalwahlrecht hat zwar das Wahlvorschlagsrecht gegenüber der früheren Rechtslage grundlegend anders geregelt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - Vf. 20VII-95 -, BayVBl. 1996, 690). Das Gemeinde- und LandkreiswahlG Bay 1995 trat
aber erst im Lauf des Jahres 1995 zu einem Zeitpunkt in Kraft als die hier maßgeblichen Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes schon geltendes Recht
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waren. Die vorgenannten, hier maßgeblichen Bestimmungen des GemeindewahlG
Bay 1989 und der GemeindewahlO Bay 1989 lauten:
„Art. 19
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede politische Partei und jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn
Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind.
...
Art. 19 a
Wahlvorschläge neuer Wählergruppen
Wahlvorschläge von Wählergruppen, die im letzten Gemeinderat nicht auf Grund
eines eigenen Wahlvorschlags vertreten waren (neue Wählergruppen), müssen
unbeschadet der nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften zusätzlich
von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind...
Reichen neue Wählergruppen Wahlvorschläge ein, die von politischen Parteien
oder bereits im letzten Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten gewesene Wählergruppen (alte Wählergruppen) mitaufgestellt sind oder
nach der Aufstellung unterstützt werden, so gelten die Vorschriften für Wahlvorschläge politischer Parteien, wenn die Namen dieser Parteien oder alten Wählergruppen mit deren schriftlicher Zustimmung im Kennwort enthalten sind.“ § 31
Einreichung der Wahlvorschläge
... (4) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die im letzten Gemeinderat (bei
Landkreiswahlen im letzten Kreistag) nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags (sondern entweder überhaupt nicht oder nur auf Grund eines mit politischen Parteien oder anderen Wählergruppen gemeinsam eingereichten Wahlvorschlags oder ...) vertreten war (neue Wählergruppe), ist nur gültig,
wenn er bei Gemeindewahlen von mindestens viermal soviel Wahlberechtigten als
Gemeinderatsmitglieder nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO zu wählen sind,
...
unterstützt wird...“
Aus den vorgenannten Bestimmungen des alten bayerischen Wahlvorschlagsrechts
ergibt sich, dass das Erfordernis, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen, generell nicht für politische Parteien im Sinn des § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes bestand. § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,
wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach
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Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach
ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Art. 19 und 19 a GemeindewahlG Bay 1989, die
alte bayerische Regelung, erstreckte ein Unterschriftenquorum ausdrücklich allein
auf Wählergruppen. Von einem Unterschriftenquorum ist in Bezug auf politische Parteien hingegen nicht die Rede. Nur für Wählergruppen wurde ausdrücklich angeordnet, dass sie dann zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen haben,
wenn sie auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags mit einer politischen Partei
oder anderen Wählervereinigung bislang im Gemeinderat vertreten waren.
Aus dem alten bayerischen Wahlrecht lässt sich demnach nichts dafür herleiten,
dass die Beigeladene zu 3. als politische Partei an ein Unterschriftenerfordernis gebunden war.
Nichts anderes würde gelten, unterstellte man, die Beigeladene zu 3. sei - was sie
nicht war - eine Wählergruppe. Denn die strenge Trennung zwischen neuen und alten Wählergruppen bezogen auf gemeinsame Wahlvorschläge, wie sie in § 31
Abs. 4 GemeindewahlO Bay 1989 enthalten ist, ist vom Thüringer Kommunalwahlrecht nicht übernommen worden. In § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürKWO ist lediglich geregelt, dass Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG stets dann erforderlich sind, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder
neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der
Unterzeichner des Wahlvorschlags bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.
Auch die systematische Auslegung enthält kein tragfähiges Argument dagegen, dass
ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ nicht einen „eigenen Wahlvorschlag“ darstellt.
Die Bestimmung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG steht in einem Sinnzusammenhang mit den weiteren Regelungen des Kommunalwahlrechts. Von Bedeutung ist
der Zusammenhang zu den Regelungen der § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 14
Abs. 6 ThürKWG und Art. 95 Satz 1 der Thüringer Verfassung (VerfThür). § 14
Abs. 4 Satz 2 ThürKWG trägt zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eigener
Wahlvorschlag“ nichts bei. Nach der Vorschrift müssen - wie bereits angesprochen „gemeinsame Wahlvorschläge“ die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder
Wählergruppen tragen. Die Norm steht in dem Absatz des § 14 ThürKWG, der sich
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mit der Kennzeichnung der Wahlvorschläge durch Kennworte befasst. Diese Kennzeichnungspflicht weist keinen Bezug zu dem Unterschriftenquorum des § 14 Abs. 5
Satz 1 ThürKWG auf.
Auch aus § 14 Abs. 6 ThürKWG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass ein
„gemeinsamer Wahlvorschlag“ nicht einen „eigenen Wahlvorschlag“ bilden kann.
Nach der Vorschrift gilt § 14 Abs. 5 ThürKWG nicht, wenn ein Wahlvorschlag eingereicht wird, der von einer Partei oder Wählergruppe mit aufgestellt ist, die nicht unter
Absatz 5 fällt und wenn der Name dieser Partei oder Wählergruppe mit deren schriftlichen Zustimmung im Kennwort enthalten ist. Der in § 14 Abs. 6 ThürKWG geregelte Tatbestand hat mit dem im Streit stehenden Sachverhalt nichts gemeinsam. Insbesondere lässt sich aus der Norm nicht im Wege eines Umkehrschlusses folgern,
bislang auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertretene
Parteien oder Wählergruppen seien, wenn sie - wie hier - nunmehr allein einen
Wahlvorschlag einreichen, grundsätzlich verpflichtet, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. § 14 Abs. 6 ThürKWG stellt eine Privilegierung für eine
neu hinzutretende Partei oder Wählervereinigung dar. Sie sind von der Beibringung
des Unterschriftenquorums befreit, weil sie über einen Partner verfügen, der durch
eigene Mandate aus der abgelaufenen Wahlperiode ausgewiesen ist. Bei der Beigeladenen zu 3. geht es nicht um eine solche Privilegierung durch einen ausgewiesenen Partner. Sie ist durch ihre Vertretung im Gemeinderat auf Grund der ihr mit zuzurechnenden Wahlvorschläge selbst ausgewiesen und bekannt (vgl. auch VG
Dresden, Urteil vom 7. März 1995 - 4 K 1554/94 -, SächsVBl. 1996, 71).
Auch aus Art. 95 Satz 1 VerfThür ergibt sich nichts, was das bisherige Auslegungsergebnis in Frage stellt. Nach der vorstehenden Norm muss das Volk in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Regelungen, welche die
Einreichung von Wahlvorschlägen begrenzen und hierbei zwischen Parteien oder
Wählergruppen danach differenzieren, ob diese bereits in staatlichen Parlamenten,
Kreistagen oder Gemeindevertretungen vertreten waren, schränken die durch Art. 95
VerfThür garantierten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ein. Bei
der Einschränkung ist zu beachten, dass das Gleichheitsgebot im Kommunalwahlrecht, das in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankert ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 -,
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BVerfGE 99, 1 bis 19 [zitiert nach Juris]- Gemeinde- und LandkreiswahlG Bay 1995 ), streng formalisiert ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. Februar 1956 - 2
BvH 1/55 - BVerfGE 4, 375 [382] - LT-WahlG BW -; BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 23. März 1982- 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 [168] - Bremisches PersonalvertretungsG -). Diese strenge Formalisierung beinhaltet nicht nur eine strikt
gleiche Gesetzesanwendung. Sie erfordert auch - und dies bildet nach Überzeugung
des Senats einen wesentlichen Gesichtspunkt -, dass die Einschränkung der Wahlrechtsgleicheit als eine wesentliche Entscheidung - wie im alten bayerischen Kommunalwahlrecht - entweder im Kommunalwahlgesetz oder in der Kommunalwahlordnung explizit zu regeln ist. Das ist aber bezüglich der im Streit stehenden gemeinsamen Wahlvorschläge nicht geschehen.
Schließlich spricht auch Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG dafür,
dass auch ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ ein „eigener Wahlvorschlag“ ist.
Die Bestimmung will - wie vergleichbare Regelungen der Kommunalwahlgesetze anderer Bundesländer sowie die Landeswahlgesetze und das Bundeswahlgesetz (vgl.
die Rechtsprechungsnachweise oben S. 13 f.) - solche Wahlvorschläge verhindern,
die bei den Wahlberechtigten völlig unakzeptabel sind. Für bislang nicht im Gemeinderat, Kreis-, Land- oder Bundestag vertretene neue Parteien und Wählergruppen
soll eine zusätzliche Hürde errichtet werden (vgl. Saftig, Kommunalrecht in Deutschland, Baden-Baden 1990, S. 359). Dabei steht dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum in der Einschätzung zu, unter welchen Voraussetzungen die Ernsthaftigkeit des
Wahlvorschlags als nachgewiesen gilt und wie er diese Hürde gestaltet (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 und 2 BvE 7/90 -,
BVerfGE 82, 353 bis 383 [zitiert nach Juris] -, Gesamtdeutsche Wahlen -; BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 [168] Bremisches PersonalvertretungsG -; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 Vf. 5-VII-96 -, BayVBl. 1997, 590 bis 591 [zitiert nach Juris]; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 und andere - BayVBl. 1995, 624 bis 628 [zitiert
nach Juris]).
Das Tatbestandsmerkmal des „eigenen Wahlvorschlags“ im Sinn des § 14 Abs. 5
Satz 1 ThürKWG verhindert, dass Parteien und Wählervereinigungen, die etwa auf
Grund des Parteiwechsels eines Gemeinderatsmitglieds („Überläufer“) oder auf
Grund eines fremden Wahlvorschlags („Trittbrettfahrer“) unversehens im Gemeinde2 KO 289/00
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rat vertreten sind, vom Erfordernis des Unterschriftenquorums befreit werden (vgl. in
diesem Sinne zu § 18 BWahlG: Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 18; vgl. ferner BayVerfGH, Entscheidung
vom 31. Juli 1996 - Vf. 20-VII-95 -, BayVBl. 1996, 689 [690]). Denn in einem solchen
Fall ist ein ernsthafter Wahlvorschlag durch die in unvorhergesehener Weise im
Gemeinderat vertretene Partei oder Wählervereinigung nicht nachgewiesen. Diese
Regelung hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. Er
erachtet die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags nicht nur durch die Erfüllung des
Unterschriftenquorums für nachgewiesen, sondern auch durch den Wahlerfolg eines
gemeinsamen Wahlvorschlags in der Vergangenheit.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist zwingend davon auszugehen, dass § 14
Abs. 5 Satz 1 ThürKWG nicht Wahlvorschläge solcher Parteien und Wählergruppen
vom Unterschriftenquorum erfasst wissen will, die in der vorangegangenen Wahlperiode bereits auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten waren. Ihre Vertretung im Gemeinderat beruht auf einem Rückhalt bei den Wählern. Sie sind auch keine im Gemeinderat neu vertretene Partei.
Es soll abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass der Umstand, dass die Beigeladene zu 3. - sie hat unbestritten an führender Stelle die „friedliche Revolution“ in der
ehemaligen DDR mit herbeigeführt - heute bundesweit nur noch über 300 Mitglieder
verfügt, für die Frage, ob sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Kommunalwahl 1999 einen ernsthaften Wahlvorschlag verkörperte, ohne Belang ist. Auf Grund
ihres erfolgreichen kommunalpolitischen Wirkens im Stadtrat der Landeshauptstadt
Erfurt in der Vergangenheit bestanden an ihrer Seriösität und der Ernsthaftigkeit ihres politischen Willens keine vernünftigen Zweifel.
Damit ist festzuhalten: Ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ ist ein „eigener Wahlvorschlag“ im Sinn des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG. Die Beigeladene zu 3. war demgemäß nicht verpflichtet, weitere 200 Unterstützungsunterschriften beizubringen.
Unbeantwortet bleiben kann deshalb die Frage, ob ohne die Teilnahme der Beigeladenen zu 3. an der Kommunalwahl die Beigeladene zu 2. die 5-Prozent-Hürde übersprungen hätte und damit die Zusammensetzung des Erfurter Kommunalparlaments
verändert hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO
nicht erstattungsfähig, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Thüringer Oberverwaltungsgericht
Kaufstraße 2 - 4
99423 Weimar
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung
bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muß entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden
Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe
auf dieser Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
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20
Graef
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Dr. Schwachheim
Sobotta
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