THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Verkündet am 26.09.2000 Wellhöfer Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - 2. Senat 2 KO 289/00 _________________________________________________ Verwaltungsgericht Weimar - 6. Kammer 6 K 3826/99.We Im Namen des Volkes Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn _____ A_____, R_____, _____ E_____ Kläger und Berufungsbeklagter bevollmächtigt: Rechtsanwalt Claus-Peter Langer, Magdelstieg 30, 07745 Jena gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Innenminister, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt Beklagter und Berufungskläger zu 1. beauftragt: Thüringer Landesanwaltschaft, Rießnerstraße 12 b, 99427 Weimar beigeladen: 1. der ehemals beigeladene Stadtrat der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt Berufungskläger zu 2. 2. die Partei Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Erfurt, vertreten durch den Vorsitzenden, Lange Brücke 33, 99084 Erfurt 3. die Partei Neues Forum, Basisgruppe Erfurt, vertreten durch den Vorsitzenden, Bergstraße 23, 99089 Erfurt wegen Kommunalwahlrechts, hier: Berufung hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Sobotta am 26. September 2000 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Januar 2000 - 6 K 3826/99.We abgeändert und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Im Übrigen hat jeder Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 5/6 und der Berufungskläger zu 2. 1/6 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zu 2. zu tragen. Im Übrigen hat jeder Beteiligte des Berufungsverfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung der Kosten des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 2 KO 289/00 2 Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Erfurter Stadtratswahl vom 13. Juni 1999. Die Beigeladenen zu 2. und 3. sind politische Parteien. Sie hatten bei der vorangegangenen Wahl zum Erfurter Stadtrat im Jahr 1994 auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags rund 32.500 gültige Stimmen gewonnen (ca. 10,5 Prozent). Sie verfügten über 6 von 50 Sitzen. Die Beigeladene zu 2. ist durch Abgeordnete im Deutschen Bundestag vertreten. Die Beigeladene zu 3. ist weder im Deutschen Bundestag noch seit der Legislaturperiode 1994 bis 1999 im Thüringer Landtag vertreten. Derzeit verfügt die Beigeladene zu 3. bundesweit etwa über 300 Mitglieder. Vor der Stadtratswahl vom 13. Juni 1999 beschlossen die Beigeladenen zu 2. und 3., getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Den Wahlvorschlag der Beigeladenen zu 3. unterschrieben insgesamt 17 Wahlberechtigte. Der Gemeindewahlleiter ließ diesen Wahlvorschlag zu. Bei der Stadtratswahl vom 13. Juni 1999 entfielen auf den Wahlvorschlag der Beigeladenen zu 2. insgesamt 9.393 Stimmen (= 4,10 Prozent). Der Wahlvorschlag der Beigeladenen zu 3. konnte 3.097 Stimmen (= 1,35 Prozent) auf sich vereinigen. Beide Beigeladenen scheiterten an der 5-Prozent-Klausel. Hingegen errangen drei Parteien Mandate im Erfurter Stadtrat: die CDU ist mit 25 Sitzen vertreten, die SPD verfügt über 12 Sitze und die PDS hat 13 Mandate inne. Am 25. Juni 1999 gab der Gemeindewahlleiter der Stadt Erfurt im Amtsblatt die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Stadtratswahl vom 13. Juni 1999 öffentlich bekannt. Mit Schreiben vom 5. Juli 1999, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 7. Juli 1999, focht der Kläger die Stadtratswahl mit folgender Begründung an: Die Wahl sei für ungültig zu erklären, da die Beigeladene zu 3. auf Grund eines eigenen 2 KO 289/00 3 Wahlvorschlags an ihr teilgenommen habe, ohne zuvor die nach der einschlägigen Bestimmung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (§ 14 Abs. 5 Satz 1) erforderlichen 200 zusätzlichen Unterstützungsunterschriften beigebracht zu haben. Nur unter dem ehemals gemeinsamen Wahlvorschlag habe die Beigeladene zu 3. als privilegiert gelten und auf das vorbezeichnete Erfordernis verzichten dürfen. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung sei auch geeignet, das Wahlergebnis vom 13. Juni 1999 wesentlich zu beeinflussen. Wäre die Beigeladene zu 3. nicht zur Wahl zugelassen worden, so hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Beigeladene zu 2. die 5Prozent-Hürde übersprungen hätte. Denn es spreche alles dafür, dass sie von einer ausreichend großen Anzahl Wählern des Vorschlags der Beigeladenen zu 3. profitiert hätte. Mit Bescheid vom 30. September 1999 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Wahlanfechtung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die zulässige Wahlanfechtung unbegründet sei, da keine Verletzung von Wahlvorschriften festgestellt werden könne. Die Beigeladene zu 3. sei nach der einschlägigen Bestimmung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (§ 14 Abs. 5 Satz 1) nicht verpflichtet gewesen, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Zwar sei der vorliegende Fall nicht im Gesetz geregelt. Die Beigeladene zu 3. sei aber bereits vorher im Stadtrat vertreten gewesen, was sie vom Erfordernis, zusätzliche Unterschriften beizubringen, entbinde. Diese Auslegung des Gesetzes sei auch im Hinblick auf die in Art. 95 Satz 1 der Thüringer Verfassung niedergelegten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl geboten. Am 29. Oktober 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 30. September 1999 aufzuheben und die Stadtratswahl der Stadt Erfurt vom 13. Juni 1999 für ungültig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 2 KO 289/00 4 Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der Berufungskläger zu 2. und vormaliger Beigeladener zu 1. hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch einen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Januar 2000 stattgegeben und die Stadtratswahl für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es vor allem ausgeführt: Die Kommunalwahl sei ungültig, weil die Beigeladene zu 3. nicht ohne zusätzliche Unterstützungsunterschriften an der Wahl habe teilnehmen dürfen. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes sei sie von dem Erfordernis, zusätzlich 200 Unterstützungsunterschriften beizubringen, nicht befreit gewesen. Sie sei nicht aufgrund eines „eigenen Wahlvorschlags“, wie es die vorgenannte Bestimmung erfordere, im damaligen Stadtrat der Stadt Erfurt vertreten gewesen, sondern nur auf Grund eines „gemeinsamen Wahlvorschlags“ mit der Beigeladenen zu 2.. Dass ein solcher „gemeinsamer Wahlvorschlag“ nicht ein „eigener Wahlvorschlag“ sei, zeige die Auslegung der genannten Bestimmung. Vom Wortsinn her könne „eigener“ sowohl „zugehörig“ als auch „selbständig“ bedeuten. „Eigener Wahlvorschlag“ sei als „selbständiger Wahlvorschlag“ zu verstehen. Denn dass eine Partei aufgrund eines nicht ihr zugehörigen - mithin fremden - Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sei, sei nicht vorstellbar. Die Auslegung des Begriffs „eigener Wahlvorschlag“ als „selbständiger Wahlvorschlag“ stehe auch im Einklang mit der Regelung in § 14 Abs. 6 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes. Dort werde nur für den umgekehrten Fall auf das Unterschriftenerfordernis verzichtet. Diese Auslegung verstoße auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Das Unterschriftenerfordernis bezwecke, Wahlvorschläge zu verhindern, die keinen ernsthaften Rückhalt bei den Wahlberechtigten hätten. Das Antreten einzelner Parteien, die in der vorausgegangenen Legislaturperiode im Bündnis mit einer anderen Partei noch erfolgreich gewesen seien, sei nicht vergleichbar mit dem in § 14 Abs. 6 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geregelten Bündnis einer vorher bereits allein erfolgreichen Partei mit einer neuen Gruppierung. Der Wahlverstoß des Fehlens zusätzlicher Unterstützungsvorschriften sei auch erheblich und geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Denn es spreche vieles dafür, dass die Beigeladene zu 2. mehr als 5 Prozent der gültigen Stimmen erreicht hätte, weil eine Vielzahl von Wählern der Beigeladenen zu 3. dann die als Wahlbewerberin verbliebene Beigeladene zu 2. ge2 KO 289/00 5 wählt hätten. Dadurch wäre die Zusammensetzung des Stadtrats erheblich verändert worden. Der Beklagte und der Berufungskläger zu 2. haben gegen das ihnen am 26. bzw. 28. Januar 2000 zugestellte Urteil jeweils am 25. Februar 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. April 2000 die Berufungen des Beklagten und des Berufungsklägers zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Januar 2000 mit der Begründung zugelassen, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Durch weiteren Beschluss vom 30. Mai 2000 hat der Senat die Parteien „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Neues Forum“ zu dem Verfahren beigeladen, da die Entscheidung deren rechtliche Interessen berührt. Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 3. verpflichtet gewesen sei, zur Stadtratswahl 1999 gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wortauslegung sei keinesfalls zwingend und verkenne Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Vorschrift wolle mit dem Unterschriftenquorum sicherstellen, dass ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl gestellt würden. Die Bestimmung diene in erster Linie zur Unterscheidung zwischen neuen und alten Parteien und Wählergruppen. Das Tatbestandsmerkmal des „eigenen Wahlvorschlages“ betreffe sowohl nach dem Thüringer Landtagswahlgesetz als auch dem Bundeswahlgesetz allein solche Parteien, die in Folge eines Parteiwechsels mit Abgeordneten neu im Parlament vertreten seien. Es sei der Wertung des Gesetzgebers überlassen, wann er den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags als erbracht ansehe. Im Übrigen liege kein erheblicher Wahlverstoß vor, der auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könne. Es sei keineswegs wahrscheinlich, dass die Beigeladene zu 2., die 4,1 Prozent der gültigen Stimmen errungen habe, die 5-Prozent-Hürde übersprungen hätte, wenn die Beigeladene zu 3. nicht zur Wahl angetreten wäre. Der Beklagte beantragt, 2 KO 289/00 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Januar 2000 - 6 K 3826/99.We - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Berufungskläger zu 2. hat zunächst seine Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte vertreten und sodann in der mündlichen Verhandlung seine Berufung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er entgegnet im Wesentlichen: Die Beigeladene zu 3. sei verpflichtet gewesen, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die „kontextbezogene Wortauslegung“ des § 14 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes führe unter ergänzender Heranziehung der einschlägigen Bestimmung des bayerischen Kommunalwahlrechts (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes) dazu, dass eine Vertretung auf Grund eines „eigenen Wahlvorschlags“ nur dann vorliege, wenn „identische Vorschlagsträger“ gegeben seien. Durch das Zusammenwirken mit anderen Parteien oder Wählervereinigungen verbesserten sich die Wahlaussichten einer Partei. Es könne gerade nicht die Erwartung aufgestellt werden, dass die Parteien oder Wählergruppen auch allein erfolgreich seien und von einer Mindestzahl von Wählern unterstützt würden. Vielmehr scheine es möglich, dass die Teilnahme an den Wahlen durch die Hintertür erschlichen werden könne. Es liege auch ein erheblicher Wahlverstoß vor, der geeignet sei, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. geben keine Stellungnahme ab. Sie stellen auch keine Anträge. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 die ursprüngliche Beiladung des Berufungsklägers zu 2. wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit (vgl. § 61 VwGO) aufgehoben. Durch weiteren Beschluss hat der Senat das Verfahren in dem Umfang eingestellt, in dem der Berufungskläger zu 2. zuvor seine Berufung zurückgenommen hatte und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 2 KO 289/00 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage des Klägers ist zulässig. Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVGRspr. 1997, 17 [20] m.w.N.). Der Kläger hat fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des seine schriftliche Wahlanfechtungserklärung vom 5. Juli 1999 zurückweisenden Bescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 30. September 1999, nämlich am 29. Oktober 1999, Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die vorstehende Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die vorliegende Gestaltungsklage eigener Art entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - a.a.O., S. 20 m.w.N.). Ein Vorverfahren war vor Klageerhebung nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993, GVBl. S. 530 in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1994, GVBl. S. 358 - ThürKWG -). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte (Gestaltungs-) Anspruch besteht nicht, denn die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung der Wahl liegen nicht vor. Die Beigeladene zu 3. konnte zur Wahl zugelassen werden, ohne die erforderliche Zahl zusätzlicher Unterstützungsunterschriften eingereicht zu haben. Zunächst sei der Klarstellung halber und in Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, a.a.O. S. 20 vorausgeschickt, dass allein eine etwaige 2 KO 289/00 8 formelle Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 30. September 1999 - vorliegend bedingt durch eine mögliche Verletzung der vorgeschriebenen Frist, binnen der ein Wahlanfechtungsbescheid ergehen soll (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ThürKWG) - der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Denn der Kläger kann sein Klageziel, die gerichtliche Ungültigerklärung der Kommunalwahl, nur dann erreichen, wenn auf Grund des gerügten Wahlfehlers die Wahl tatsächlich ungültig ist, ihm mithin ein Gestaltungsanspruch zur Seite steht. Das ist hier indessen nicht der Fall, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Im Rahmen eines kommunalen Wahlanfechtungsverfahrens darf eine Wahl nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Kläger anfechtungsberechtigt ist - erstes Erfordernis -, und er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten hat - zweites Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 ThürKWG). Diese Anfechtung muss sich zudem auf erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften beziehen - drittes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). Schließlich müssen diese erheblichen Verstöße geeignet sein, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen - viertes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). Das erste Erfordernis liegt vor. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kommunalwahl als wahlberechtigter Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt berechtigt, die Kommunalwahl anzufechten (vgl. § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ThürKWG). Auch das zweite Erfordernis ist gegeben. Der Kläger hat sowohl form- als auch fristgerecht die Kommunalwahl angefochten. Gemäß § 31 Abs. 1 ThürKWG kann jeder Wahlberechtigter binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 5. Juli 1999, das am 7. Juli 1999 beim Landesverwaltungsamt einging, die Ungültigerklärung der Kommunalwahl begehrt. Die 2Wochenfrist lief am Freitag, den 9. Juli 1999, ab, denn das Ergebnis der Kommunalwahl im Wahlkreis „Landeshauptstadt Erfurt“ war zuvor im Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 25. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung). Der Kläger hat auch in der gebotenen 2 KO 289/00 9 Form die Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, dass seine Wahlanfechtung erfolgreich sein kann. Das dritte Erfordernis ist dagegen nicht erfüllt. Der vom Kläger im Rahmen der Vorbereitung der Kommunalwahl geltend gemachte Wahlverstoß, die Beigeladene zu 3. habe nur dann an der Wahl teilnehmen dürfen, wenn sie zuvor die erforderliche Anzahl zusätzlicher Unterstützungsunterschriften eingereicht hätte, kommt hier nicht zum Tragen. Denn die Beigeladene zu 3. bedurfte eines solchen Unterschriftenquorums nicht. Erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften kommen auch bei der Verletzung von wesentlichen Vorschriften über die Wahlvorbereitung in Betracht (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, a.a.O., S. 21 m.w.N.). Dabei bestimmt das Thüringer Kommunalwahlgesetz in § 14 Abs. 5 Satz 1 Folgendes: „Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen unbeschadet der in Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.“ Im vorliegenden Fall besteht zunächst keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG zu zweifeln. Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Das Quorum dient dem legitimen Ziel, nur solche Wahlvorschläge zuzulassen, von denen vermutet werden kann, dass hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht, die sich mit diesem Vorschlag am Wahlkampf beteiligen will. Die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags wird regelmäßig dann vermutet, wenn die vom Gesetz geforderte Anzahl von Unterschriften von dem Wahlbewerber beigebracht wird. Damit soll verhindert werden, dass die Wähler ihre Stimme einem aussichtslosen Wahlvorschlag geben und damit quasi „wegwerfen“. Zum anderen funktioniert dann das Wahlsystem, wenn durch die Einhaltung des Unterschriftenquorums bei nicht privilegierten Parteien oder Wählergruppen es sich um politisch relevante Organisationen handelt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 - BVerfGE 3, 19 ff. - BWahlG -; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. Juni 1954 - 1 BvR 183/54 - BVerfGE 3, 383 ff. - LT-WahlG NRW -; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 - BVerfGE 6, 121 ff. - KommunalwahlG NRW -; BVerfG, Urteil des 2 KO 289/00 10 Zweiten Senats vom 15. November 1960 - 2 BvR 563/60 - BVerfGE 12, 10 ff. - Nds. KommunalwahlG -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Ausschuss] vom 25. Januar 1961 - 2 BvR 582/60 - BVerfGE 12, 132 ff. - Saarl. LT-WahlG -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Februar 1961- 2 BvR 45/61, 2 BvQ 1/61 BVerfGE 12, 135 ff. - KommunalwahlG NRW -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 und 2 BvE 7/90 - BVerfGE 82, 353 ff. BWahlG -). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zulässig, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung von Wahlvorschlägen zwischen solchen Parteien und Wählergruppen angemessen differenziert, die bereits in dem neu zu wählenden Parlament vertreten sind, und solchen Bewerbern, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben. Ein früherer Wahlerfolg kann regelmäßig als Nachweis für die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags einer Partei angesehen werden (vgl. vor allem BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 - BVerfGE 6, 121 [130 f.] - KommunalwahlG NRW -; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. November 1960 - 2 BvR 563/60 - BVerfGE 12, 10 [27 f.] - Nds. KommunalwahlG -). Das in § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG § 23 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) niedergelegte Erfordernis von zehn Unterschriften wahlberechtigter Personen plus zusätzlich Unterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (hier 200 zusätzliche Unterschriften), erschwert das Wahlvorschlagsrecht jedenfalls in größeren Wahlkreisen, wie das bei der Landeshauptstadt Erfurt der Fall ist, nicht übermäßig. Das Beibringungserfordernis der 210 Unterschriften entspricht bei 161.518 Wahlberechtigten lediglich einer Quote von 0,13 Prozent. Die Beigeladene zu 3. war nun nicht verpflichtet, für die Kommunalwahl 1999 im Wahlkreis „Landeshauptstadt Erfurt“ neben den 10 Unterstützungsunterschriften 200 zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. Zwar war sie, anders als die Beigeladene zu 2., seit der letzten Kommunalwahl nicht ununterbrochen im Bundestag oder im Landtag vertreten. Auch eine Vertretung im Kreistag schied aus, da es sich bei der Landeshauptstadt Erfurt um eine kreisfreie Stadt handelt (vgl. § 20 Abs. 1 des Thüringer Neugliederungsgesetzes). Allerdings war die Beigeladene zu 3. bei allen vorangegangenen Kommunalwahlen durchgehend im Erfurter Stadtrat vertreten. Diese auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag mit der Beigeladenen zu 2. 2 KO 289/00 11 beruhende Vertretung, stellt eine Vertretung auf Grund eines „eigenen Wahlvorschlags“ mit der Folge dar, dass sie eines Unterschriftenquorums nicht bedurfte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Gesetz sagt zu der Problemlage nichts ausdrücklich aus. Es ist weder im Thüringer Kommunalwahlgesetz noch in der Thüringer Kommunalwahlordnung vom 3. Februar 1994 (GVBl. S. 93 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1995, GVBl. S. 420 - ThürKWO -) ausdrücklich geregelt, ob das Erfordernis, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG), auch dann besteht, wenn - wie hier - Parteien, die bislang auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags in einem Parlament durchgehend seit der letzten Kommunalwahl vertreten waren, nunmehr mit eigenen, d.h. selbständigen Wahlvorschlägen antreten. Das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung regeln zwar eingehend den Begriff des „Wahlvorschlags“. Insbesondere bestimmen sie, dass ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe höchstens so viele Bewerber enthalten darf, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürKWG). Das Thüringer Kommunalwahlrecht enthält aber hinsichtlich „gemeinsamer Wahlvorschläge“ lediglich punktuelle Regelungen. Normiert ist nur, dass „gemeinsame Wahlvorschläge“ die Namen sämtlicher betroffener Parteien oder Wählergruppen tragen müssen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG). Ferner bestimmt § 14 Abs. 6 ThürKWG, dass das Unterschriftenquorum (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) nicht bei solchen gemeinsamen Wahlvorschlägen eingreift, die von einer Partei oder Wählergruppe mitgetragen werden, die seit der letzten Wahl ununterbrochen in einem Parlament vertreten war. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass vorliegend das Unterschriftenquorum zu erfüllen wäre. Vielmehr führt die Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 3. nicht zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen hatte. So ist es zunächst mit dem Wortsinn des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG vereinbar, einen „gemeinsamen Wahlvorschlag“ als „eigenen Wahlvorschlag“ aufzufassen. Bei einem „gemeinsamen Wahlvorschlag“ wirken verschiedene Parteien oder Wählergruppen zusammen, indem ihre wahlberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung in geheimer Abstimmung die aufgestellten Wahlbewerber gemeinsam wählen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG in entsprechender 2 KO 289/00 12 Anwendung). Im Unterschied dazu werden bei einer Listenverbindung (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG) getrennte Wahlvorschläge verschiedener Parteien oder Wählergruppen mit dem vorrangigen wahltaktischen Ziel verbunden, die auch im Kommunalwahlrecht geltende Fünf-Prozent-Hürde (vgl. § 22 Abs. 2 ThürKWG) zu überspringen (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 6. Auflage, Köln 1998, Rdnrn. 1 bis 3 zu § 7). Der Umstand, dass der „gemeinsame Wahlvorschlag“ von jeder der ihn tragenden Parteien oder Wählervereinigungen mit herrührt, lässt die Sprachregelung zu, ihn zugleich als deren „eigenen Wahlvorschlag“ zu verstehen. Ein eigener Wahlvorschlag ist als wesensgleiches „Weniger“ in dem Begriff des gemeinsamen Wahlvorschlags enthalten. Landläufig werden etwa auch Sachen, die mehreren Personen gemeinschaftlich als Gesamthandseigentum (vgl. §§ 705, 718 BGB) oder als Miteigentum nach Bruchteilen gehören (vgl. §§ 741, 1008, 1011 BGB), von jeder einzelnen Person der Gemeinschaft gegenüber Dritten zuordnend auch als „ihr“ (Mit-)Eigentum bezeichnet. Genauso verhält es sich mit Mitgliedern und/oder Wählern der Beigeladenen zu 3., die ein in der Kommunalwahlperiode 1994 bis 1999 in den Erfurter Stadtrat gewähltes Mitglied der Beigeladenen zu 2. als „ihren“ damaligen Vertreter zu betrachten hatten. Demgegenüber erweist sich die Wortlautauslegung des Verwaltungsgerichts bei näherer Prüfung als nicht tragfähig. Nach seiner Interpretation kann ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ niemals ein „eigener Wahlvorschlag“ sein. Ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ sei ein „unselbständiger Wahlvorschlag“, da er zusammen mit einer anderen Partei oder Wählergruppe gefasst worden sei. Diese Wortauslegung basiert - hierauf weist der Beklagte zu Recht hin - auf der nicht zutreffenden Annahme, eine Partei oder eine Wählervereinigung könne nicht auf Grund eines ihr nicht zuzurechnenden Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sein. Dies entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Partei oder Wählervereinigung kann, obwohl sie keinen eigenen Wahlvorschlag aufgestellt hat, etwa dadurch im Gemeinderat vertreten sein, dass eines ihrer Mitglieder als Wahlvorschlag einer fremden Partei oder Wählergruppe in den Gemeinderat gelangt ist. Ebenso kann in der laufenden Wahlperiode ein Mandatsinhaber zu einer nicht im Gemeinderat vertretenen Partei oder Wählergruppe übergetreten sein. Auch die Wortlautauslegung des Klägers führt nicht zwingend dazu, dass die Beigeladene zu 3. in der Vergangenheit nicht auf Grund eines „eigenen Wahlvorschlags“ 2 KO 289/00 13 im Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt vertreten war. Nach seiner Meinung ist ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ nur dann ein „eigener Wahlvorschlag“, wenn „identische Wahlvorschlagsträger“ bei der vorangegangen und der angefochtenen Kommunalwahl vorlagen bzw. vorliegen. Dies ergebe sich aus einer „kontextbezogenen Wortlautauslegung“. Die klägerische Interpretation ist keine Wortlautauslegung mehr. Sie orientiert sich vielmehr am Sinn und Zweck der Norm. Darauf wird noch einzugehen sein. Weiter spricht die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG dafür, dass ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ auch einen „eigenen Wahlvorschlag“ beinhaltet. Zwar ist die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung unergiebig. In ihr heißt es zu dem Erfordernis, zusätzliche Unterschriften zu leisten, lediglich knapp, es solle sichergestellt werden, „dass nur ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl gestellt werden“ (LT-Drucks. 1/2150, S. 24). Die Protokolle des Innenausschusses des Thüringer Landtages zum Entwurf des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (vgl. Wortprotokoll der 50. Sitzung des Innenausschusses am 16. Juni 1993 - Wortprotokoll -) geben jedoch weiterführend zu erkennen, dass die Thüringer Regelungen dem bayerischen Kommunalwahlrecht nachgebildet sind (vgl. Wortprotokoll, S. 138). Zieht man die einschlägigen bayerischen Kommunalwahlvorschriften zur Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG heran, so ist auf das zum Zeitpunkt der Beratungen des Thüringer Gesetzesentwurfs (1993) geltende Bayerische Gemeindewahlgesetz in der vom 1. Dezember 1989 an geltenden Fassung (GVBl. S. 485 - GemeindewahlG Bay 1989 -), namentlich auf dessen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 a, sowie auf die Bayerische Gemeindewahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1989 (GVBl. S. 522 - GemeindewahlO Bay 1989 -), insbesondere auf deren § 31 Abs. 4, abzustellen. Dagegen kann nicht, wie der Kläger meint, das erst im Jahr 1995 durch das Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GVBl. 1995, S. 590 - Gemeinde- und LandkreiswahlG Bay 1995 -) neu geschaffene Wahlvorschlagsrecht im Rahmen der historischen Auslegung herangezogen werden. Dieses neue bayerische Kommunalwahlrecht hat zwar das Wahlvorschlagsrecht gegenüber der früheren Rechtslage grundlegend anders geregelt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - Vf. 20VII-95 -, BayVBl. 1996, 690). Das Gemeinde- und LandkreiswahlG Bay 1995 trat aber erst im Lauf des Jahres 1995 zu einem Zeitpunkt in Kraft als die hier maßgeblichen Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes schon geltendes Recht 2 KO 289/00 14 waren. Die vorgenannten, hier maßgeblichen Bestimmungen des GemeindewahlG Bay 1989 und der GemeindewahlO Bay 1989 lauten: „Art. 19 Wahlvorschläge Wahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede politische Partei und jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. ... Art. 19 a Wahlvorschläge neuer Wählergruppen Wahlvorschläge von Wählergruppen, die im letzten Gemeinderat nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten waren (neue Wählergruppen), müssen unbeschadet der nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind... Reichen neue Wählergruppen Wahlvorschläge ein, die von politischen Parteien oder bereits im letzten Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten gewesene Wählergruppen (alte Wählergruppen) mitaufgestellt sind oder nach der Aufstellung unterstützt werden, so gelten die Vorschriften für Wahlvorschläge politischer Parteien, wenn die Namen dieser Parteien oder alten Wählergruppen mit deren schriftlicher Zustimmung im Kennwort enthalten sind.“ § 31 Einreichung der Wahlvorschläge ... (4) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die im letzten Gemeinderat (bei Landkreiswahlen im letzten Kreistag) nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags (sondern entweder überhaupt nicht oder nur auf Grund eines mit politischen Parteien oder anderen Wählergruppen gemeinsam eingereichten Wahlvorschlags oder ...) vertreten war (neue Wählergruppe), ist nur gültig, wenn er bei Gemeindewahlen von mindestens viermal soviel Wahlberechtigten als Gemeinderatsmitglieder nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO zu wählen sind, ... unterstützt wird...“ Aus den vorgenannten Bestimmungen des alten bayerischen Wahlvorschlagsrechts ergibt sich, dass das Erfordernis, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen, generell nicht für politische Parteien im Sinn des § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes bestand. § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach 2 KO 289/00 15 Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Art. 19 und 19 a GemeindewahlG Bay 1989, die alte bayerische Regelung, erstreckte ein Unterschriftenquorum ausdrücklich allein auf Wählergruppen. Von einem Unterschriftenquorum ist in Bezug auf politische Parteien hingegen nicht die Rede. Nur für Wählergruppen wurde ausdrücklich angeordnet, dass sie dann zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen haben, wenn sie auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags mit einer politischen Partei oder anderen Wählervereinigung bislang im Gemeinderat vertreten waren. Aus dem alten bayerischen Wahlrecht lässt sich demnach nichts dafür herleiten, dass die Beigeladene zu 3. als politische Partei an ein Unterschriftenerfordernis gebunden war. Nichts anderes würde gelten, unterstellte man, die Beigeladene zu 3. sei - was sie nicht war - eine Wählergruppe. Denn die strenge Trennung zwischen neuen und alten Wählergruppen bezogen auf gemeinsame Wahlvorschläge, wie sie in § 31 Abs. 4 GemeindewahlO Bay 1989 enthalten ist, ist vom Thüringer Kommunalwahlrecht nicht übernommen worden. In § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürKWO ist lediglich geregelt, dass Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG stets dann erforderlich sind, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. Auch die systematische Auslegung enthält kein tragfähiges Argument dagegen, dass ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ nicht einen „eigenen Wahlvorschlag“ darstellt. Die Bestimmung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG steht in einem Sinnzusammenhang mit den weiteren Regelungen des Kommunalwahlrechts. Von Bedeutung ist der Zusammenhang zu den Regelungen der § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 14 Abs. 6 ThürKWG und Art. 95 Satz 1 der Thüringer Verfassung (VerfThür). § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG trägt zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eigener Wahlvorschlag“ nichts bei. Nach der Vorschrift müssen - wie bereits angesprochen „gemeinsame Wahlvorschläge“ die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Norm steht in dem Absatz des § 14 ThürKWG, der sich 2 KO 289/00 16 mit der Kennzeichnung der Wahlvorschläge durch Kennworte befasst. Diese Kennzeichnungspflicht weist keinen Bezug zu dem Unterschriftenquorum des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG auf. Auch aus § 14 Abs. 6 ThürKWG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ nicht einen „eigenen Wahlvorschlag“ bilden kann. Nach der Vorschrift gilt § 14 Abs. 5 ThürKWG nicht, wenn ein Wahlvorschlag eingereicht wird, der von einer Partei oder Wählergruppe mit aufgestellt ist, die nicht unter Absatz 5 fällt und wenn der Name dieser Partei oder Wählergruppe mit deren schriftlichen Zustimmung im Kennwort enthalten ist. Der in § 14 Abs. 6 ThürKWG geregelte Tatbestand hat mit dem im Streit stehenden Sachverhalt nichts gemeinsam. Insbesondere lässt sich aus der Norm nicht im Wege eines Umkehrschlusses folgern, bislang auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertretene Parteien oder Wählergruppen seien, wenn sie - wie hier - nunmehr allein einen Wahlvorschlag einreichen, grundsätzlich verpflichtet, zusätzliche Unterstützungsunterschriften beizubringen. § 14 Abs. 6 ThürKWG stellt eine Privilegierung für eine neu hinzutretende Partei oder Wählervereinigung dar. Sie sind von der Beibringung des Unterschriftenquorums befreit, weil sie über einen Partner verfügen, der durch eigene Mandate aus der abgelaufenen Wahlperiode ausgewiesen ist. Bei der Beigeladenen zu 3. geht es nicht um eine solche Privilegierung durch einen ausgewiesenen Partner. Sie ist durch ihre Vertretung im Gemeinderat auf Grund der ihr mit zuzurechnenden Wahlvorschläge selbst ausgewiesen und bekannt (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 7. März 1995 - 4 K 1554/94 -, SächsVBl. 1996, 71). Auch aus Art. 95 Satz 1 VerfThür ergibt sich nichts, was das bisherige Auslegungsergebnis in Frage stellt. Nach der vorstehenden Norm muss das Volk in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Regelungen, welche die Einreichung von Wahlvorschlägen begrenzen und hierbei zwischen Parteien oder Wählergruppen danach differenzieren, ob diese bereits in staatlichen Parlamenten, Kreistagen oder Gemeindevertretungen vertreten waren, schränken die durch Art. 95 VerfThür garantierten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ein. Bei der Einschränkung ist zu beachten, dass das Gleichheitsgebot im Kommunalwahlrecht, das in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankert ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 -, 2 KO 289/00 17 BVerfGE 99, 1 bis 19 [zitiert nach Juris]- Gemeinde- und LandkreiswahlG Bay 1995 ), streng formalisiert ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 - BVerfGE 4, 375 [382] - LT-WahlG BW -; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 1982- 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 [168] - Bremisches PersonalvertretungsG -). Diese strenge Formalisierung beinhaltet nicht nur eine strikt gleiche Gesetzesanwendung. Sie erfordert auch - und dies bildet nach Überzeugung des Senats einen wesentlichen Gesichtspunkt -, dass die Einschränkung der Wahlrechtsgleicheit als eine wesentliche Entscheidung - wie im alten bayerischen Kommunalwahlrecht - entweder im Kommunalwahlgesetz oder in der Kommunalwahlordnung explizit zu regeln ist. Das ist aber bezüglich der im Streit stehenden gemeinsamen Wahlvorschläge nicht geschehen. Schließlich spricht auch Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG dafür, dass auch ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ ein „eigener Wahlvorschlag“ ist. Die Bestimmung will - wie vergleichbare Regelungen der Kommunalwahlgesetze anderer Bundesländer sowie die Landeswahlgesetze und das Bundeswahlgesetz (vgl. die Rechtsprechungsnachweise oben S. 13 f.) - solche Wahlvorschläge verhindern, die bei den Wahlberechtigten völlig unakzeptabel sind. Für bislang nicht im Gemeinderat, Kreis-, Land- oder Bundestag vertretene neue Parteien und Wählergruppen soll eine zusätzliche Hürde errichtet werden (vgl. Saftig, Kommunalrecht in Deutschland, Baden-Baden 1990, S. 359). Dabei steht dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum in der Einschätzung zu, unter welchen Voraussetzungen die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags als nachgewiesen gilt und wie er diese Hürde gestaltet (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 und 2 BvE 7/90 -, BVerfGE 82, 353 bis 383 [zitiert nach Juris] -, Gesamtdeutsche Wahlen -; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 [168] Bremisches PersonalvertretungsG -; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 Vf. 5-VII-96 -, BayVBl. 1997, 590 bis 591 [zitiert nach Juris]; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 und andere - BayVBl. 1995, 624 bis 628 [zitiert nach Juris]). Das Tatbestandsmerkmal des „eigenen Wahlvorschlags“ im Sinn des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG verhindert, dass Parteien und Wählervereinigungen, die etwa auf Grund des Parteiwechsels eines Gemeinderatsmitglieds („Überläufer“) oder auf Grund eines fremden Wahlvorschlags („Trittbrettfahrer“) unversehens im Gemeinde2 KO 289/00 18 rat vertreten sind, vom Erfordernis des Unterschriftenquorums befreit werden (vgl. in diesem Sinne zu § 18 BWahlG: Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 18; vgl. ferner BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - Vf. 20-VII-95 -, BayVBl. 1996, 689 [690]). Denn in einem solchen Fall ist ein ernsthafter Wahlvorschlag durch die in unvorhergesehener Weise im Gemeinderat vertretene Partei oder Wählervereinigung nicht nachgewiesen. Diese Regelung hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. Er erachtet die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags nicht nur durch die Erfüllung des Unterschriftenquorums für nachgewiesen, sondern auch durch den Wahlerfolg eines gemeinsamen Wahlvorschlags in der Vergangenheit. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist zwingend davon auszugehen, dass § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG nicht Wahlvorschläge solcher Parteien und Wählergruppen vom Unterschriftenquorum erfasst wissen will, die in der vorangegangenen Wahlperiode bereits auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten waren. Ihre Vertretung im Gemeinderat beruht auf einem Rückhalt bei den Wählern. Sie sind auch keine im Gemeinderat neu vertretene Partei. Es soll abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass der Umstand, dass die Beigeladene zu 3. - sie hat unbestritten an führender Stelle die „friedliche Revolution“ in der ehemaligen DDR mit herbeigeführt - heute bundesweit nur noch über 300 Mitglieder verfügt, für die Frage, ob sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Kommunalwahl 1999 einen ernsthaften Wahlvorschlag verkörperte, ohne Belang ist. Auf Grund ihres erfolgreichen kommunalpolitischen Wirkens im Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in der Vergangenheit bestanden an ihrer Seriösität und der Ernsthaftigkeit ihres politischen Willens keine vernünftigen Zweifel. Damit ist festzuhalten: Ein „gemeinsamer Wahlvorschlag“ ist ein „eigener Wahlvorschlag“ im Sinn des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG. Die Beigeladene zu 3. war demgemäß nicht verpflichtet, weitere 200 Unterstützungsunterschriften beizubringen. Unbeantwortet bleiben kann deshalb die Frage, ob ohne die Teilnahme der Beigeladenen zu 3. an der Kommunalwahl die Beigeladene zu 2. die 5-Prozent-Hürde übersprungen hätte und damit die Zusammensetzung des Erfurter Kommunalparlaments verändert hätte. 2 KO 289/00 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Kaufstraße 2 - 4 99423 Weimar durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muß entweder - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder - ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 2 KO 289/00 20 Graef 2 KO 289/00 Dr. Schwachheim Sobotta 21