Umweltbericht zur 88. Änderung des Flächennutzungsplanes

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Entwurf (Stand: 21.10.2016)
Seite 1
Umweltbericht zur
88. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Großenkneten – Sonderbauflächen Windenergie“
Gemeinde Großenkneten
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Inhaltsverzeichnis
1. INHALT UND WICHTIGSTE ZIELE DES BAULEITPLANS ................................. 3 2. UMWELTSCHUTZZIELE AUS ÜBERGEORDNETEN
FACHGESETZEN UND FACHPLANUNGEN .......................................................... 3 Belange des Umweltschutzes, Umweltprüfung ............................................................ 3 Fachplanungen .............................................................................................................. 4 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 4.1 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER
UMWELTAUSWIRKUNGEN .................................................................................... 4 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes der erheblich beeinflussten
Gebiete .......................................................................................................................... 7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ........................................................ 7 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen .................................................................................... 7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu
berücksichtigen sind ..................................................................................................... 8 4.2 4.3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ....................................................................................... 8 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung, Hinweise auf Schwierigkeiten ............................. 8 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring ........................................... 8 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................................ 9 Anhang:
Inhalt des Umweltberichts (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB)
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1.
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INHALT UND WICHTIGSTE ZIELE DES BAULEITPLANS
Im Rahmen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der Gemeinde
Großenkneten (mit Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) zwei Bereiche für die
Nutzung der Windenergie festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine seinerzeit
(1998/1999) noch unbebaute Fläche westlich der BAB A 29 in Bissel sowie um den
östlich der BAB A 29 liegenden Standort in Döhlen.
Neben einer zeichnerischen Abgrenzung / Festlegung der Sonderbauflächen
beinhaltet die 47. Änderung des Flächennutzungsplanes auch textliche Darstellungen
- zur Anzahl der in beiden Teilflächen insgesamt zulässigen WEA (11),
- zur Mindestleistung der WEA (1.000 kW),
- zur max. zulässigen Nabenhöhe (100 m),
- zur optischen Gestaltung der WEA.
Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 118 „Windpark Bissel“ hat der
Landkreis Oldenburg vorgetragen, dass die dort vorgesehene Festsetzung der
zulässigen Anlagenhöhe von max. 225 m ohne Flächennutzungsplanänderung
(wegen der seinerzeit erfolgten Begrenzung der Nabenhöhe auf 100 m) nicht
möglich sei.
Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung getroffen, die aus heutiger Sicht
„überholten“ textlichen Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes
ersatzlos aufzuheben. Statt dessen soll die zulässige Nutzung innerhalb der beiden
Sonderbauflächen, deren Abgrenzung nicht verändert wird, allein durch die
Festsetzungen in den beiden Bebauungsplänen Nr. 97 „Windpark Döhlen“ bzw.
Nr. 118 „Windpark Bissel“ - soweit dies städtebaulich begründbar und erforderlich
ist – geregelt werden.
Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die aus den
unverändert wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuleiten sind,
ergeben sich somit keine Änderungen; auf § 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird
hingewiesen.
2.
2.1
UMWELTSCHUTZZIELE AUS ÜBERGEORDNETEN FACHGESETZEN
UND FACHPLANUNGEN
Belange des Umweltschutzes, Umweltprüfung
Nach den Vorgaben der §§ 1, 1a, 2 und 2a des Baugesetzbuches sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den
Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. In diesem
Rahmen findet u. a. die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung
mit § 18 BNatSchG Anwendung.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a ist zudem eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
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Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem
Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung
erforderlich ist.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und
allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann.
In der Gemeinde Großenkneten ergibt sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
innerhalb der mittels Flächennutzungsplan abgegrenzten Sonderbauflächen
„Windenergie“ entweder - Teilfläche Döhlen – aus den Festsetzungen des
rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 97 „Windpark Döhlen“ oder - Teilfläche
Bissel – aus der sog. Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB“; außerdem
wird für diese Teilfläche der Bebauungsplan Nr. 118 „Windpark Bissel“ aufgestellt.
Die im Rahmen der 88. Änderung vorgesehene Aufhebung der textlichen
Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes begründet in diesem
Kontext keine zusätzlichen Baurechte, sondern wirkt sich nur indirekt auf die
Zulassungsebene aus. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind auf dieser
Planungsebene somit nicht zu erwarten (vgl. Kap. 3).
2.2
Fachplanungen
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 1 Buchstabe b) - besteht der Umweltbericht u. a.
aus einer „Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind,
und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden.“
Ziele des Umweltschutzes, die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegt sind und die für die anstehende Planänderung von Bedeutung sind, liegen
nicht vor.
3.
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Wie vorstehend beschrieben ergibt sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in
der Gemeinde innerhalb der mittels Flächennutzungsplan abgegrenzten
Sonderbauflächen „Windenergie“ entweder - Teilfläche Döhlen – aus den
Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 97 „Windpark Döhlen“
oder - Teilfläche Bissel – aus der sog. Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB“; außerdem wird für diese Teilfläche der Bebauungsplan Nr. 118 „Windpark
Bissel“ aufgestellt.
Im Bereich des Windparks Döhlen gilt: Die Zulässigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans richtet sich - sofern die Erschließung
gesichert ist - gemäß § 30 Abs. 1 BauGB allein danach, ob dieses Vorhaben den
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Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, so dass die textlichen Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, der die Art der geplanten Bodennutzung lediglich in der
Grundzügen darstellt, auf Ebene der Vorhabensgenehmigung keine Rolle (mehr)
spielen.
Damit bleibt die im Rahmen der 88. Änderung vorgesehene Streichung der textlichen
Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Standort Döhlen
zunächst ohne (Umwelt-)Auswirkungen.
Um die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Repowering zu
schaffen – konkret ist der Rückbau von vier älteren WEA des Typs Enercon E66
vorgesehen, die durch drei leistungsstärkere/höhere Maschinen ersetzt werden
sollen -, hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Großenkneten auf Antrag des
Vorhabenträgers inzwischen das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 97 „Windpark Döhlen“ eingeleitet. Planungsziel der 3. Änderung ist im
Wesentlichen eine Anhebung der zulässigen Bauhöhe auf 225 m (als Höchstmaß)
sowie eine Anpassung der Festsetzung zur zulässigen Grundfläche; außerdem wird
die Anzahl der im Geltungsbereich zulässigen WEA auf zukünftig 5 Anlagen
reduziert.
Die sich aus diesen Änderungen ergebenden Umweltauswirkungen sind Gegenstand
der Umweltprüfung im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 97 „Windpark Döhlen“.
Im Hinblick auf den bisher dem Außenbereich zuzuordnenden Standort Bissel – hier
wurde inzwischen das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118
„Windpark Bissel“ eingeleitet - ist im Zusammenhang mit der Streichung der
textlichen Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes Folgendes zu
berücksichtigen:
(1)
Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz, Urt. v. 21.1.2011 (8 C
1050/10.OVG, 8 C 10850/10) ist die „Beschränkung der Anzahl der in einem
Sondergebiet insgesamt zu errichtenden Windenergieanlagen … auch als
Festsetzung der Art der baulichen Nutzung rechtlich nicht zulässig, da sie dem
der
Baunutzungsverordnung
zugrunde
liegenden
System
der
vorhabenbezogenen Typisierung widerspricht“.
Auch eine Kontingentierung auf Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2 BauNVO
(Maß der baulichen Nutzung) scheidet aus. Damit dürfte die bisherige
Begrenzung auf insgesamt 11 WEA unwirksam sein.
(2)
Die installierte Leistung einer WEA - und damit auch die Mindestleistung - als
„von außen“ nicht wahrnehmbare Eigenschaft wirkt sich offenkundig nicht
(nachteilig) auf die Umweltbelange aus. Zudem ergibt sich aus einer
Mindestgröße keine Einschränkung, die ggfs. zu einer Reduzierung von
Umweltauswirkungen führen könnte.
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(3)
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In § 16 der BauNVO sind die möglichen Festsetzungen im Hinblick auf das
Maß der baulichen Nutzung abschließend konkretisiert. Die Höhe baulicher
Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - hier von Windenergieanlagen - wird
jedoch nicht durch die Nabenhöhe, sondern durch das Maß „Nabenhöhe +
Rotorradius“ bestimmt, da der Rotor nach inzwischen verfestigter
Rechtsprechung wesentlicher Bestandteil der Windkraftanlage ist.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass inzwischen Rotorblattlängen von mehr
als 70 m erreicht werden (z. B. Enercon E141 EP4: Rotordurchmesser 141 m).
Damit wird auch bei einer Nabenhöhe von 100 m die aufgrund der spezifischen
Hinderniskennzeichnung bei WEA > 150 m sichtbare Gesamthöhe von 150 m
deutlich überschritten.
Damit wirkt sich auch eine Streichung der textlichen Darstellung zur
zulässigen Nabenhöhe nicht erheblich auf die Umweltbelange aus.
Die Verträglichkeit der Windenergieanlagen im Hinblick auf die Belange des
Landschaftsbildes wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 118 „Windpark
Bissel“ bzw. den jeweiligen Genehmigungsverfahren nachgewiesen, da eine
sachgerechte Beurteilung erst in Kenntnis der konkreten Vorhabensplanung
möglich ist.
(4)
Das Erfordernis für die textliche Darstellung Nr. 1.4, mit der seinerzeit (1997)
ein einheitliches Erscheinungsbild der WEA durchgesetzt werden sollte, ist aus
heutiger Sicht nicht mehr gegeben. Alle marktgängigen WEA verfügen über 3
Rotorblätter, weisen als Luvläufer die gleiche Drehrichtung („Uhrzeigersinn“)
auf, erreichen bei Ausnutzung der zulässigen Bauhöhe immer eine
vergleichbare Nabenhöhe und verfügen, um optische Beeinträchtigungen
(Spiegelungen) in der Umgebung zu vermeiden, immer über eine nichtreflektierende Farbgebung.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die ersatzlose Aufhebung der
textlichen Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes auch für den
Standort Bissel nicht erheblich auf die Umwelt auswirkt.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Aufhebung der o. g. textlichen Darstellungen auf
artenschutzrechtliche Belange nach § 44 BNatSchG oder auf die Verträglichkeit mit
den FFH-Gebieten „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethetal“ sowie
„Döhler-Wehe“ auswirkt, bestehen für beide Teilflächen nicht. Beide betroffenen
Windparks sind seit geraumer Zeit mit auch aus heutiger Sicht noch als „hoch“ und
dementsprechend
der
Kennzeichnungspflicht
gemäß
Allgemeiner
Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV)
unterliegenden Windkraftanlagen bebaut. Auch bei einer Nabenhöhe von 100 m
kann infolge von zunehmend größer werdenden Rotoren eine Gesamthöhe von
150 m deutlich überschritten werden (s. u.), so dass die im Wesentlichen aus
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formalen Gründen durchgeführte Aufhebung dieser Maßzahl nicht zu einem
zusätzlichen Konflikt führt.
3.1
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes der erheblich beeinflussten Gebiete
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 2 Buchstabe a) - hat im Umweltbericht eine
„Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden“, zu erfolgen.
Wie vorstehend bereits dargelegt, führt die im Rahmen der 88. Änderung des
Flächennutzungsplanes vorgesehene Aufhebung der textlichen Darstellungen nicht
zu erheblichen Umweltauswirkungen.
Eine Bestandsaufnahme von erheblich beeinflussten Gebieten ist nach den
Vorschriften des BauGB damit obsolet.
3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 2 Buchstabe b) - ist Bestandteil des
Umweltberichts eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung.
Wie oben angesprochen, besteht in Döhlen aufgrund eines rechtswirksamen
Bebauungsplanes Baurecht für die Errichtung von Vorhaben, die den Festsetzungen
des Bebauungsplanes nicht wiedersprechen; die Erschließung ist gesichert. Dieser
sich aus § 30 BauGB ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch die anstehende
Planänderung nicht berührt.
Für Bissel ist auf die sog. Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
hinzuweisen; außerdem wird hier der Bebauungsplan Nr. 118 „Windpark Bissel“
aufgestellt. Auch hier führt die 88. Änderung des Flächennutzungsplanes aus den
vorstehend beschriebenen Gründen nicht zu einer wesentlichen Änderung.
Die Prognose kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Umweltzustand bei
Durchführung der 88. Änderung des Flächennutzungsplanes insgesamt nicht
wesentlich von dem Zustand unterscheidet, der bei Nicht-Durchführung der
Planänderung zu erwarten wäre.
3.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 2 Buchstabe c) - sind im Umweltbericht die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen darzulegen.
Auch zu diesem Punkt gilt sinngemäß das vorstehend Gesagte: Da nachteilige
Auswirkungen allein durch die 88. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu
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besorgen sind, entfällt das Erfordernis, etwaige Vermeidungs-, Verringerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen darzulegen.
Die sich bei dem geplanten Repowering ergebenden Umweltauswirkungen sowie
entsprechende Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im
Rahmen der Umweltprüfung zu den Bebauungsplänen Nr. 97 „Windpark Döhlen“,
3. Änderung und Nr. 118 „Windpark Bissel“ bzw. in den jeweiligen
Genehmigungsverfahren thematisiert. 1
3.4
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind
Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des
Bauleitplans kommen anderweitige Planungsmöglichkeiten, die gemäß Anlage 1
zum BauGB - Nr. 2 Buchstabe d) - im Umweltbericht zu beschreiben sind, nicht in
Betracht.
4.
4.1
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung, Hinweise auf Schwierigkeiten
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 3 Buchstabe a) - sind im Umweltbericht die
wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse, zu beschreiben.
Technische Verfahren wurden bei der Umweltprüfung zu der anstehenden Änderung
des Bauleitplans nicht verwendet. Entsprechend traten keine Schwierigkeiten auf.
4.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 3 Buchstabe b) - sind im Umweltbericht die
geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt zu beschreiben.
Diese Verpflichtung zum sog. Monitoring geht auf das EU-Recht, Artikel 10 der
Plan-UP-Richtlinie zurück und hat die Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Planung zum Ziel, um erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
bei der Durchführung der Planung frühzeitig festzustellen und geeignete
Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Dabei liegt die Bestimmung der für die
Überwachung relevanten Auswirkungen im planerischen Ermessen der Gemeinde.
Die vorgesehene Streichung der textlichen Darstellungen der 47. Änderung des
Flächennutzungsplanes bleibt ohne erhebliche Umweltauswirkungen. Entsprechend
entfällt das Erfordernis für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen.
1
Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB des Landkreises Oldenburg vom 21.07.2016 / 22.07.2016
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4.3
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Allgemein verständliche Zusammenfassung
Gemäß Anlage 1 zum BauGB - Nr. 3 Buchstabe c) - sind die erforderlichen Angaben
zu den Inhalten des Umweltberichts wie folgt zusammen zu fassen:
Im Rahmen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der Gemeinde
Großenkneten (mit Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) zwei Bereiche für die
Nutzung der Windenergie festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine seinerzeit
(1998/1999) noch unbebaute Fläche westlich der BAB A 29 in Bissel sowie um den
östlich der BAB A 29 liegenden Standort in Döhlen.
Neben einer zeichnerischen Abgrenzung / Festlegung der Sonderbauflächen
beinhaltet die 47. Änderung des Flächennutzungsplanes auch textliche Darstellungen
- zur Anzahl der in beiden Teilflächen insgesamt zulässigen WEA (11),
- zur Mindestleistung der WEA (1.000 kW),
- zur max. zulässigen Nabenhöhe (100 m),
- zur optischen Gestaltung der WEA.
Die 88. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenkneten
beinhaltet die ersatzlose Aufhebung dieser textlichen Darstellungen Nr. 1.1 bis
Nr. 1.4. Die Abgrenzung der Sonderbauflächen bleibt unberührt. Im Hinblick auf die
Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergeben sich keine Änderungen.
In der Gemeinde Großenkneten ergibt sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
innerhalb der mittels Flächennutzungsplan abgegrenzten Sonderbauflächen
„Windenergie“ entweder - Teilfläche Döhlen – aus den Festsetzungen des
rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 97 „Windpark Döhlen“ oder - Teilfläche
Bissel – aus der sog. Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB“; außerdem
wird für diese Teilfläche der Bebauungsplan Nr. 118 „Windpark Bissel“ aufgestellt.
Die im Rahmen der 88. Änderung vorgesehene Aufhebung der textlichen
Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes begründet in diesem
Kontext keine zusätzlichen Baurechte, sondern wirkt sich nur indirekt auf die
Zulassungsebene aus. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind auf dieser
Planungsebene somit nicht zu erwarten
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Inhalt des Umweltberichts (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB)
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus
1.
2.
3.
einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a)
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit
Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
Boden der geplanten Vorhaben, und
b)
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden,
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
c)
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
d)
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei
die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu
berücksichtigen sind,
folgenden zusätzlichen Angaben:
a)
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b)
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die
Umwelt und
c)
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
nach dieser Anlage.
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