als PDF - Druckhaus Humburg

Werbung
Fachinformationen für Marketing, Kommunikation und Druckeinkauf
Ausgabe 17 | Sommer 2012
dende Hürde. Das Kuvert wird begutachtet, als nicht behördlich oder wichtig identifiziert, und dann steht die Entscheidung
an: „Geöffnet werden“ oder in den „Papierkorb“. In hektischen Zeiten kann so auch
ein gut gemachtes Mailing sein Ziel verfehlen – es kommt nicht wirklich an.
An dieser Stelle ist guter Rat nicht mal
teuer – er heißt Selfmailer. Er ist nicht neu,
stellt aber immer noch die Königsklasse
unter den Mailings dar und hat durch den
Digitaldruck enormen Aufwind bekommen. Der Selfmailer zeigt sofort, worum
es geht oder macht gleich auf der ersten
Seite den Kunden neugierig. Dieser ist nun
Weiter auf Seite 7 ...
Selfmailer - Freiheit für die
Werbebotschaft
Ist ein Printmailing vom Kuvert befreit, hat
die hüllenlose Botschaft wesentlich größere
Chancen, beim Kunden anzukommen
Wir kennen das doch alle: Gute Werbung informiert, ist kreativ und sorgt für
ungeteilte Aufmerksamkeit – schlechte
Werbung dagegen nervt einfach nur. Das
hat sich auch im Zeitalter der E-Mails
nicht geändert. Im Gegenteil, zum überquellenden klassischen Briefkasten gesellt
sich heute auch noch der mit Spam über-
füllte E-Mail-Account. Findige Programme nehmen uns hier jedoch einen Teil der
Arbeit ab und sortieren vermeintlich Unwichtiges schon mal aus.
Das Printmailing hat es da besser, es
muss zumindest noch mal in die Hand
genommen werden. Doch dann lauert für
die Werbebotschaft schon die entschei-
inhalt:
> 1 Selfmailer – Freiheit für die Werbebotschaft
> 2 Editorial | Der Hype um WebVideos
> 3 Fachthema: Rechtliche Fallstricke
beim Marketing im Internet und Social
Media – von Dr. Christian Rauda
> 7 Fortsetzung: Selfmailer – Freiheit für die Werbebotschaft
> 8 news: bits Neue Printmagazine |
Duftlack | Humburg CO2-Umwandlung |
Humburg-Workshop | Impressum
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Der Hype um Web-Videos
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dabei zu
sein – die Video Award-Idee eines fränkischen
Wurstherstellers lädt zum Nachahmen ein
Liebe Leser!
Die deutsche Wirtschaft und ebenfalls
die Weltwirtschaft sind deutlich besser
ins Jahr 2012 gestartet als Ende 2011
vorhergesagt. Nach der Entspannung im
Euroraum und einer kleinen Schwächephase in den Herbst- und Wintermonaten hat die Konjunktur wieder ordentlich Tritt gefasst. So erwartet das Institut
für Wirtschaftsforschung Halle (IWH)
in Deutschland im laufenden Jahr ein
Wachstum von 1,3 und im kommenden
Jahr sogar von 2,2 Prozent.
Auch wir als Mediendienstleister bemerken den Aufwind, und unterstützen unsere Kunden wieder verstärkt in
ihren Marketingaktionen.
Apropos Marketingaktionen – der
Frühling ist da und könnte von Ihnen
genutzt werden, mit überzeugenden
Mailings bei Ihren Kunden zu punkten.
Da bieten sich zum Beispiel die vielseitigen Selfmailer an, mit denen Sie Ihre
Kunden überraschen können. Unsere
Titelgeschichte gibt Ihnen zu diesem
Thema wertvolle Hinweise.
Auf dem Weg in den Sommer wünschen wir Ihnen gute Geschäfte und
freuen uns auf spannende gemeinsame
Projekte.
Herzliche Grüße
Animierte Banner, Gadgets und
Video-Anzeigen bevölkern
zunehmend das Internet.
Gefördert durch Videoportale, die inzwischen unglaubliche Reichweiten
generieren, ergeben sich für Werbetreibende und Unternehmen neue Möglichkeiten der
Steigerung von Awareness und Markenbildung.
Die technische Entwicklung der neuen
Digitalkameras heizt den Boom weiter an.
Videos lassen sich mit diesen problemlos
in Full-HD-Qualität aufnehmen. Und wer
trotz aktueller Technik nicht selbst Hand
an das eigene Video legen möchte, greift
auf eine kompetente Videoagentur zurück,
ein entsprechendes Budget vorausgesetzt.
Gewöhnlich arbeitet an einem Realfilm ein
Team, das aus Kameramann, Regisseur
und Assistent besteht. Je nach Story ergeben sich dann für Schauspieler, Drehort
und Sondermittel (z. B. ein Hubschrauber)
weitere finanzielle Anforderungen.
Laut Auskunft der Videoagentur Sommer & Co aus Köln beginnt eine MiniProduktion schon bei 1.000 Euro für ein
Banner mit Logo und gesprochenem Text.
Der Tagessatz für ein Filmteam liegt bei
etwa 5.000 Euro, der Mittelwert der bei
Sommer gemachten Videos liegt zwischen
13.000 und 17.000 Euro.
Opa’s Weißer wird zum Star
Wolf-Eberhardt Hain
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Einen gut gemachten Imagefilm wollte
auch der fränkische Wursthersteller Erhard Mehlig. Er hatte zusammen mit seiner Werbeagentur die Idee, einen bun-
desweiten Videowettbewerb
auszuschreiben. Auf diesen Aufruf hin wurden
gut 50 Beiträge einge-
reicht,
d a r u nt e r
unglaublich kreative, skurrile und witzige Filme rund um
den fränkischen Wurstbestseller „Opa’s
Weißer“. Durch die landesweite Teilnahme
vieler Studenten aus den Fachbereichen
Gestaltung/Film standen zahlreiche Videos
im Zeichen hoher Professionalität. Eine
ausgewählte Jury unter Vorsitz des FilmWissenschaftlers und Filmemachers Prof.
Dr. Ingo Petzke stellte im Dezember 2011
die besten Filme sowie die fünf Gewinner
des 1. Video-Awards in einem Würzburger
Programmkino vor.
Für den fränkischen Wurstmacher hat
sich die Aktion gelohnt – der Award, mit
Preisgeldern in Höhe von 12.000 Euro,
sorgte für regionale Aufmerksamkeit in
Print, Funk und Fernsehen. Die besten
Clips werden nun in ein Gesamtwerbekonzept eingebunden und sind auf YouTube
für jeden anzusehen. Und weil die Idee so
gut eingeschlagen
hat, laufen bereits
die Planungen für
den zweiten VideoAward von Mehlig
& Heller.
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fachthema:
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Rauda
Rechtliche Fallstricke beim Marketing im
Internet und Social Media
Soziale Netzwerke haben in den letzten Jahren an Akzeptanz ständig
zugenommen. Für Unternehmen bieten sich hier Chancen, aber auch
die Risiken rechtlicher Stolpersteine gilt es zu beachten!
Viele Unternehmen nutzen Social Media als Teil
ihres Marketingmixes. Zuvor sollte man jedoch kritisch prüfen, ob die Nutzung von Social Media aus
Marketingsicht sinnvoll ist. Dabei gilt es sich über die
rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren, um
nicht mit Abmahnungen von Wettbewerbern oder
Rechteinhabern oder einem Einschreiten der Datenschutzbehörden konfrontiert zu werden.
ist. Der Werbende muss daher darauf achten, dass
er das Recht hat, die urheberrechtlich geschützten
Inhalte zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich
zu machen. Bei Inhalten, die sich im „Fundus“ des
Werbenden befinden, muss genau geprüft werden, ob
sich die seinerzeit mit dem Rechteinhaber getroffene
Vereinbarung auch auf diese Rechte bezieht. Im Ur-
Rechte an Inhalten
In Bezug auf sämtlichen Content muss geprüft
werden, ob der Werbende die erforderlichen Rechte
besitzt, um die Inhalte im Rahmen von Social Media nutzen zu dürfen. Dies gilt
für Texte, Fotos, Videos ebenso wie
für Musik. Das Urheberrechtsgesetz
regelt, dass diese Inhalte geschützt
sind, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Dies ist selbst bei kurzen Texten der Fall,
wenn sie nicht völlig belanglos sind. Im Übrigen genießt jedes Foto zumindest den sogenannten Lichtbildschutz (§ 72 UrhG), unabhängig
davon, ob es von einem Profi aufgenommen wurde oder ein Schnappschuss aus einem Smartphone
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heberrecht gilt die Zweckübertragungslehre. Rechte
werden daher nur soweit übertragen, wie es für den
Zweck des Vertrages unbedingt notwendig ist. Alle
darüber hinausgehenden Nutzungsarten bleiben
dem Urheber vorbehalten. Wer also von einem Fotografen Rechte für ein Foto erworben hat, das für eine
Print-Broschüre verwendet wurde, muss den Fotografen erneut fragen, ob das Werk auch im Internet
genutzt werden darf. Geschieht dies nicht, setzt sich
der Verwender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.
Haftung für Inhalte Dritter
Social Media lebt von der Interaktion. Daher stellt
sich die Frage, inwieweit der Inhaber einer Internetpräsenz für Inhalte Dritter verantwortlich ist, die
diese auf seiner Seite öffentlich zugänglich machen.
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pflichtet, den Inhalt zu löschen (Notice-and-takedown-Verfahren). Belässt er also trotz Kenntnis den
rechtswidrigen Inhalt weiter auf seiner Seite, gerät er
in die Haftung. Vielen Inhalten sieht man nicht an, ob
sie Rechte verletzen (etwa bei Fotos oder Illustrationen). Bei anderen Inhalten, wie z. B. aktuell im Kino
gezeigten Filmen oder Texten aus bekannten Büchern, ist dies allerdings evident bzw. nach der Lektüre deutlich, etwa bei groben Beleidigungen. Solche
Beleidigungen muss der Seitenbetreiber unterbinden,
wenn er Kenntnis davon erlangt. Es ist daher empfehlenswert, die Foren, Gästebücher etc. nicht proaktiv zu durchsuchen, da erst nach Auffinden entsprechender Inhalte die gesetzlichen Pflichten ausgelöst
werden. Besser ist es, sich von den Nutzern auf etwaige rechtswidrige Inhalte aufmerksam machen zu lassen und erst dann zu reagieren. Aus diesem Grunde
ist es auch empfehlenswert, einzelne Beiträge nicht
zu prüfen, bevor sie veröffentlicht werden, da ansonsten klar ist, dass der Seitenbetreiber durch die Prüfung von ihnen Kenntnis erlangt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn bereits Rechtsverletzungen erfolgt sind
oder die Webpräsenz darauf angelegt ist, dass solche
Verletzungen geschehen. Dann besteht eine proaktive
Überwachungspflicht (z. B. bei Angeboten von Markenpiraterieprodukten bei eBay).
Einbindung von Social-Plug-Ins
Stellen wir uns etwa vor, im Gästebuchbereich einer
Seite eines Unternehmens wird ein Foto hochgeladen, an dem der Hochladende die Rechte nicht besitzt. Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen ein
sehr ausdifferenziertes Haftungssystem entwickelt,
das im Folgenden nur in groben Zügen wiedergegeben werden kann. Der Betreiber einer Internetseite oder einer Social Media-Präsenz (z. B. FacebookSeite) haftet zunächst einmal nicht für rechtswidrige
Inhalte Dritter. Wird dem Betreiber allerdings die
Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gebracht, ist er ver-
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Die bloße Verlinkung der Seiten auf YouTube, Facebook, Google+, Twitter etc. ist rechtlich unproblematisch. Datenschutzrechtlich beanstandet wurde dagegen das sogenannte Facebook-Plug-In, das dazu
führt, dass Daten zwischen dem Benutzercomputer
und Facebook ausgetauscht werden (selbst wenn der
Betreffende bei Facebook nicht eingeloggt ist). Die
datenschutzrechtliche Unzulässigkeit, die auch vom
sogenannten Düsseldorfer Kreis, dem Zusammentreffen der Landesdatenschutzbeauftragten, Ende
Dezember 2011 bestätigt wurde, rührt daher, dass
Facebook nicht offenlegt, welche Daten über das
Plug-In tatsächlich übertragen werden. Dies führt
dazu, dass es nicht möglich ist, eine wirksame Einwilligungserklärung zu formulieren. Zur Lösung
dieses Problems wurden vermeintliche Lösungen
präsentiert, die allerdings alle nicht den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen standhalten. Insbesondere wird im Internet immer wieder behauptet, man
könne sich durch die Umsetzung der sogenannten
Zwei-Klick-Lösung dem Problem entziehen. Bei
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der Zwei-Klick-Lösung wird eine kleine Grafikdatei
des Facebook-like-Buttons über diesen gelegt, sodass beim Anklicken der ersten Grafik eine Einwilligungserklärung erscheint und erst nach Bestätigung
der Nutzer zu Facebook weitergeleitet wird. Da aber
– wie oben beschrieben – ein Nutzer nicht wirksam
in die Übertragung von
Daten einwilligen kann,
ohne dass diese Daten
offen gelegt werden, ist
die Zwei-Klick-Lösung
nicht datenschutzrechtskonform. Gleichwohl ist
zu überlegen, ob man
diesen Weg geht, um bei
einem etwaigen Konflikt der Datenschutzbehörde zu signalisieren,
dass man die Problematik des Facebook-PlugIns erkannt hat und den
Nutzer so gut wie möglich aufklären wollte.
Der Düsseldorfer Kreis
findet in Bezug auf die
Einbindung der Plug-Ins
auch deutliche Worte:
„Das direkte Einbinden von Social-Plug-Ins, beispielsweise von facebbok, google+ oder twitter, in
Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des SocialPlug-Ins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Informationen der Internetnutzerin und -nutzer und ohne
ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“
Impressumspflicht auf Social Media Seiten
Zwischen den Anbietern von Social-Plug-Ins, allen voran Facebook, und den Datenschutzbeauftragten gibt es Gespräche. Es ist noch keine Einigung
in Sicht. Bisher muss man entweder mit der datenschutzrechtswidrigen Situation leben, wenn man die
Plug-Ins benutzt, oder man darf nur eine bloße Verlinkung vornehmen. Es besteht theoretisch die Gefahr, dass die Datenschutzbehörde Bußgelder (bis zu
einer Höhe von 300.000 Euro) gegen den Webseitenbetreiber verhängt, da er als Verantwortlicher für die
Einbindung „fremder“ Verarbeitungsprozesse in sein
Angebot herangezogen werden kann. Bisher sind allerdings noch keine solchen Fälle bekannt geworden.
Viele Unternehmen nutzen den Webanalysedienst
Google Analytics oder ähnliche Dienste. Für einen
rechtmäßigen Betrieb von Google Analytics müssen
Webseitenbetreiber folgende Maßnahmen umsetzen:
Dass jede Internetseite ein Impressum haben muss,
hat sich inzwischen herumgesprochen. Hin und wieder wird jedoch vergessen, dass auch eine E-MailAdresse und bei Personen auch der Vorname angegeben werden muss. Wenn ein Facebook-Account zu
Marketingzwecken genutzt wird, muss auch dort ein
Impressum vorgehalten werden. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte festgestellt. Die Verlinkung
auf das Impressum der eigenen Webseite reicht nicht
aus. Man muss auch darauf achten, dass die Benennung eindeutig ist, „Nutzerinformation“ oder „Info“
genügen beispielsweise nicht.
Einsatz von Webanalysediensten
1. Auftragsdatenverarbeitung
Da es sich um eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) handelt, muss der Nutzer des
Analysetools mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. Google hat hier einen
vorformulierten Vertrag auf seiner Website (siehe
QR-Link 1 am Ende dieses Artikels) zur Verfügung
gestellt. Dieser Vertrag ändert rechtlich allerdings
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nichts daran, dass Sie Auftraggeber von Google sind
und Kontrollpflichten haben. Der Vertrag muss unterzeichnet per Post an Google geschickt werden.
2. Datenschutzerklärung
Erforderlich ist weiterhin, dass eine Datenschutzerklärung für die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen von Google Analytics vorliegt und
die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erfassung
dieser Daten aufgenommen ist. Viele Internetseiten
haben überhaupt keine Datenschutzbestimmungen,
obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Solche Bestimmungen sollten von spezialisierten Fachanwälten
erstellt werden.
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der Internetpräsenz ist allerdings die Werbung. Es
muss aber das Gebot der Trennung von Werbung und
redaktionellen Inhalten beachtet werden (§ 6 TMG),
da der Nutzer redaktionellen Inhalten grundsätzlich
größeres Vertrauen entgegenbringt als Werbeaussagen. Zu beachten ist daher, dass Werbehandlungen
nicht verschleiert werden dürfen (§ 4 Nr. 3 UWG).
Dies muss sich in der unterschiedlichen grafischen
Gestaltung niederschlagen. Eine ähnliche Gestaltung
von redaktionellen Beiträgen und Werbebannern ist
beispielsweise untersagt. Es darf grundsätzlich auch
keine Verlinkung aus einem redaktionellen Text heraus auf eine Werbeseite geben, es sei denn, es ist klar
erkennbar, dass der Link auf eine Werbeseite führt.
3. Kürzung der IP-Adressen
Erforderlich für einen rechtskonformen Einsatz
von Google Analytics ist ferner, dass Google mit der
Kürzung der IP-Adressen beauftragt wird. Eine technische Anleitung hierzu findet sich ebenfalls auf deren Webseite (siehe QR-Link 2 am Ende dieses Artikels).
Fazit
Das Internet und Social Media Plattformen bieten
eine Menge Chancen. Mit dem entsprechenden Bewusstsein für die sich stellenden rechtlichen Herausforderungen können die Marketingmaßnahmen zum
Erfolg geführt werden.
4. Altdaten löschen
Sofern bisher schon Google Analytics verwendet
wurde, müssen die Altdaten gelöscht werden, da sie
unzulässig erhoben worden sind.
6. Haftung für Links
Grundsätzlich haften Webseitenbetreiber nicht
für rechtswidrige Inhalte Dritter, die sich auf verlinkten Seiten befinden. Auch hier gilt: Eine Haftung
tritt erst dann ein, wenn der Webseitenbetreiber von
dem rechtswidrigen Inhalt erfährt („Notice and take
down“). Dann muss er den Link löschen. Unwirksam
sind sogenannte Disclaimer, z. B. „Für alle Links auf
dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit
ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir
diese Inhalte nicht zu eigen, obwohl ich sie sorgfältig
überprüft habe“, wäre in etwa so, als wollte man sich
als Autofahrer von der Verantwortlichkeit freizeichnen,
indem man einen Aufkleber am Heck anbringt: „Wenn
es zu einem Unfall kommt, trage ich keine Schuld.“
7. Trennung von redaktionellen Inhalten und
Werbung
Viele Internetseiten halten nützliche Informationen bereit, um Nutzer anzulocken. Das primäre Ziel
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QR-Link 1
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Über den Autor
Dr. Christian Rauda ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Justiziar des
Deutschen Internet Verbandes. Er ist Partner
der Medienrechtskanzlei GRAEF Rechtsanwälte (Hamburg, Berlin), www.graef.eu. Seine
Beratungsschwerpunkte liegen im Recht der
neuen Medien, Werberecht und Urheberrecht.
Dr. Christian Rauda
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... Fortsetzung von Seite 1
schneller in der Lage, der Werbebotschaft
seine Aufmerksamkeit zu schenken. Ist das
Mailing gut entworfen, ist die Chance gelesen zu werden erheblich größer als bei
einem traditionellen Mailing, das erst einmal „entpackt“ werden muss.
Glühweinduft.
Für einen funktionierenden Postversand stehen dem Selfmailing zwei Varianten zur Verfügung: Der Fugitiv-Klebeverschluss hält das Mailing sicher zusammen
und lässt sich problemlos vom Empfänger
öffnen, ohne das Papier dabei zu beschä-
Vielseitigkeit
Der Selfmailer ist
für große und im Besonderen auch für
kleine Kampagnen
bestens geeignet. Denn
gerade kleine Auflagen
lassen sich heute dank
dem technischen Fortschritt im Digitaldruck
ohne großen Aufwand
herstellen und personalisieren. Dazu kommen Einsparungen für
die wegfallende Kuvertierung und weniger
Porto durch ein geringeres Gewicht.
Der
Kreativität
sind beim Selfmailer kaum Grenzen gesetzt. In der Regel entstehen aus A3 Bögen
durch unterschiedliche Stanzungen und
Perforierungen die
verschiedenartigsten
Mailingvarianten. Es
finden auf dem Mailing aussagekräftige Werbebotschaften
und emotionale Bilder ebenso Platz wie
Produktinformationen und eine Antwortkarte, die bereits mit Absenderangaben
personalisiert ist.
Wer seinem Selfmailer dann noch die
Krone aufsetzten möchte, veredelt ihn
durch eine partielle Drucklackierung, die
besondere Bildstellen oder Texte zum EyeCatcher erheben. Oder das Mailing erhält
eine besondere Duftnote – im Frühling
vielleicht einen Rosenduft, im Winter den
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stellt ist sie immer wieder ein wirksames
Medium z.B. für Aktionsangebote, Teaser
oder als Katalogverstärker.
Gründe und Gelegenheiten für ein
Selfmailing gibt es genug
Sonderangebote, Rabattaktionen, Gewinnspiele, Umfragen, Messen, Schulungen und andere
kollektive Anlässe
bieten sich dafür
ebenso an wie individuelle, die da lauten
könnten: Geburtstag,
Jubiläum, Kundenbeziehung, Gutscheine, Bestätigung von
Anfragen und vieles
mehr.
Responseverstärker
Personalisierung
digen. Eine Versandhülle aus Klarsichtfolie
als zweite Möglichkeit gewährt ebenfalls
einen sofortigen Einblick auf den Inhalt
des Mailings.
Einmal auf dem Tisch wecken dann die
originellen Faltmechanismen beim Öffnen
die Neugierde und den Spieltrieb des Empfängers.
Ein Klassiker unter den Selfmailern,
der ohne Klebeverschluss und Klarsichtfolie auskommt, ist die Postkarte! Günstig,
schnell und durchaus hochwertig herge-
Laut Nielsen erreichen
adressierte Direkt Mails
überdurchschnittlich hohe
Lesequoten und liegen
deutlich vor den nicht personalisierten Mails. Die persönliche Ansprache beginnt
heute bereits mit dem Namen des Kunden, für den
je nach Zielgruppe variabel
Text und Bild im Selfmailer
zusammengestellt werden.
Mit einem QR-Code kann
dann beispielsweise die
multimediale Brücke zu Computer oder
Smartphone geschlagen werden, wo weiterführende Infos, Grafiken, Sounds und
Videos auf den Kunden warten.
Wichtig ist dabei jedoch, nicht nur auf
die eigene Standard-Webseite zu verlinken,
sondern ein gut gemachtes Responsekonzept mit eigener Landing-Page zu entwickeln, auf der der Kunde direkt persönlich
begrüßt wird, um einen weiteren Dialog
oder eine Bestellung direkt mit seinen
Daten zu ermöglichen.
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news: bits
PRINTMAGAZINE
Verlage umwerben weibliche
Kunden
mit
neuen Magazinen
Allen Unkenrufen
zum
Trotz – Print
lebt
und
Zeitschriftenmacher umwerben in
diesem Jahr mit vielen Neuerscheinungen
vor allem die weibliche Leserschaft.
Alleine der Verlag Gruner + Jahr brachte
vor kurzem zwei neue Magazine auf den
Markt: Couch, ein Wohn- und LifestyleMagazin für die Leserin ab 20 Jahren und
Season, mit viel Service und Lebenshilfe
für Frauen ab 30 Jahren. Dazu gesellen
sich weitere Newcomer am Zeitschriftenstand wie die Magazine Flair, Hot, Living
und Interview.
DUFTLACK
Eine „dufte“ Sache
Duftlacke haben heutzutage nicht mehr
den durchdringenden Geruch eines Lufterfrischers. Exklusive Duftlacke gelten als
besondere Veredelung von Drucksachen
und werden gezielt für Produktwerbung
eingesetzt. Diese Speziallacke werden in
diversen Düften und Aromen auf Erzeugnissen aller Art wie Verpackungen,
Postkarten, Geschenkpapier, Prospekte,
Beilagen aufgedruckt.
Blumen, Früchte, Hölzer, Gewürze,
selbst Babylotion und der Geruch eines
Neuwagens oder Zahnarztes – der
Vielfalt sind keine Grenzen gesetzt.
Neben den vielen bekannten Düften,
kann auch ein Wunschduft entwickelt
werden. Dies kann sich beispielsweise
für spezielle Parfums anbieten.
Die Duftlacke enthalten mikroverkapselte Aromastoffe, die durch
Berühren und Reiben der lackierten
Flächen freigesetzt werden. Jede
Berührung öffnet nur einige Kapseln,
so wird eine lang anhaltende Wirkung garantiert. Ein Duftlackmuster
ist Bestandteil dieser print.logAusgabe.
Setzen Sie Ihre individuelle Duftmarke!
HUMBURG CO2-UMWANDLUNG
Schnuppern Sie frische Luft!
Als FSC- und PEFC-zertifiziertes Unternehmen bietet das Druckhaus Humburg
seinen Kunden alle Möglichkeiten umweltgerechte Drucksachen zu erstellen.
Neben recyceltem beziehungsweise zertifiziertem Papier, werden alkoholfreie
Feuchtmittel verwendet. Der Digitaldruck unterstützt durch ein verändertes
Druckverfahren: Es werden keine Filme,
keine Entwickler, keine Fixierbäder,
keine Aluminiumplatten verwendet.
Durch die digitale Technik – ab
Auflage „1“ wird jede Menge Papierabfall vermieden.
Im Hause Humburg ist eine intelligente
Abluftnutzung zur Wärmerückgewinnung aus den Kompressoren eingerichtet
und die Lkw’s fahren mit umweltfreundlicher „Blue-Tec“-Technologie.
Dennoch wird bei der Produktion
von Drucksachen CO2 verbraucht. Aus
diesem Grunde hat sich Humburg der
CO2-Umwandlung verschrieben und
einen eigenen Mischwald entwickelt.
Sie haben die Möglichkeit Ihren persönlichen Baum im Humburg-Mischwald zu gewinnen! Senden Sie die
„dufte“ Postkarte zurück an Humburg
oder nehmen Sie am Gewinnspiel auf
der Website teil:
www.humburg.de/Gewinnspiel
17 | Sommer 2012 | 8
HUMBURG-WORKSHOP
Humburg setzt seine erfolgreiche Workshopreihe auch in diesem Jahr fort.
Im Frühjahr 2012 führten die beiden
Themen „Der Katalog lebt“ und „Die Zeitschrift im Spannungsfeld – zwischen
online und print“ zu einem regen Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern.
Wolfgang Weber, der Moderator der
Veranstaltung, lobte die sprühenden
Ideen der Gäste. Seine Schlussfolgerung
der spannenden Diskussionen: Druckerzeugnisse sind weiterhin Medienmagneten der Zukunft!
Das Druckhaus Humburg freut sich auf
die Fortführung der Workshopreihe im
Herbst 2012 und informiert Sie rechtzeitig über die neuen Termine!
Die Aufgabenstellungen und Problemlösungen
für Ihre Printmedien stehen im Vordergrund –
das MVD Print-Partner-Netzwerk als größter
unabhängiger Druckereiverbund in Deutschland liefert das Know-how dazu.
Innovative Web-to-Print-Lösungen, Beratung
rund um den Marketing-Beschaffungsprozess,
hochmoderne und spezialisierte Produktionskonfigurationen sowie Logistik- und FulfilmentDienstleistungen unterstützen eine optimale
Budget-/Nutzeneffizienz Ihrer Printmedien.
print.log erscheint 4x jährlich und ist ein
Fachmagazin für Marketing, Kommunikation
und Druckeinkauf, herausgegeben vom MVD
Print-Partner-Netzwerk und überreicht durch
Ihren MVD Print-Partner:
Druckhaus Humburg GmbH & Co. KG
Am Hilgeskamp 51–57
28325 Bremen
Tel. (04 21) 42 79 80
Fax (04 21) 4 27 98-99
Projektleitung: Agentur Akade
v.i.S.d.P: Roland Schwerdhöfer
www.humburg.de
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