- Entwurf - Verordnung des Landratsamtes Zollernalbkreis zur 3. Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Großer Heuberg“ vom 27.06.1984, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.07.2004 (2. Änderungsverordnung) vom XXXXXX Aufgrund der §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), sowie der § 23 Abs. 4, 7, und 9 und § 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23.06.2015 (GBl. für Baden-Württemberg vom 13.07.2015 S. 585 ff) wird verordnet: §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Großer Heuberg“ vom 27.06.1984, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.07.2004 (2. Änderungsverordnung) wird wie folgt geändert: Aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung werden folgende Flurstücke auf der Gemarkung der Gemeinde Dotternhausen Flurstück Nr. 2786 Teilfläche Flurstück 2787 Flurstück Nr. 2795/1 und auf der Gemarkung Hausen am Tann das Flurstück Flurstück Nr. 494/3 herausgenommen. Der nördliche Teil des Flurstücks Nr. 2786 verbleibt im Landschaftsschutzgebiet. Die Schutzgebietsgrenze verläuft beginnend im Osten an dem gemeinsamen Schnittpunkt der Flurstücke Nr. 2795, 2795/1 und 2786 und verläuft weiter in Richtung Westen entlang der nördlichen Abbaugrenze bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Flurstücke Nr. 2720, 2783 und 2786. Die Grenze verläuft dann weiter nach Süden entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 2786 bis zur nordwestlichen Grenze des Naturschutzgebietes „Plettenkeller“. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes folgt dann zunächst weiter der nördlichen Naturschutzgebietsgrenze in südöstlicher Richtung um dann der Naturschutzgebietsgrenze in Richtung Norden und Osten bis an das angrenzende Flurstück Nr. 500 zu folgen. Die Schutzgebietsgrenze verläuft dann zunächst kurz weiter in nördlicher, dann in östlicher Richtung entlang des Flurstücks Nr. 500 und anschließend in nördlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 494, dann weiter entlang des Flurstücks Nr. 2795 bis zur Flurstücksgrenze 2786 im Norden. Die Größe der aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommenen Flächen beträgt 83 ha. (2) Die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommenen Flächen auf der Gemarkung Dotternhausen und Hausen am Tann sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 kombiniert mit einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5000 in roter Schraffur mit durchgezogener, verstärkter, roter Randlinie eingetragen. Die im Schutzgebiet verbliebenen Flächen sind in grüner Schraffur dargestellt. (3) Die Karten sind Bestandteil dieser Änderungsverordnung. § 2 Niederlegung Die Änderungsverordnung mit den Karten ist bei den Bürgermeisterämtern Gemeindeverwaltung Dotternhausen, Hauptstraße 21 in 72359 Dotternhausen Gemeindeverwaltung Hausen a.T., Mühlstraße 6 in 72361 Hausen a.T. und beim Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29 in 72336 Balingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Balingen, den XXXXX Landratsamt Zollernalbkreis -Untere Naturschutzbehörde- Günther-Martin Pauli Landrat Verkündigungshinweis: Nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 25 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) wird eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich beim Landratsamt Zollernalbkreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.