INFEKTIONSSCHUTZ BEI KINDERN Kopfläuse Erreger/Vorkommen/Übertragung Kopflausbefall ist weltweit verbreitet und kommt zu jeder Jahreszeit vor. Auch bei uns kommt es besonders in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche immer wieder zum Auftreten von Kopfläusen. Kopfläuse sind 2 bis 3 mm große Parasiten, die auf Haaren gut krabbeln und klettern können und nur von Mensch zu Mensch übertragen werden: meist durch Kopf-zu-Kopf-Kontakt, gelegentlich auch über Gegenstände, die mit dem Kopfhaar in Berührung gekommen sind wie Kopfbedeckungen, Schals, Haarbürsten, Spieltiere etc.. Ohne Wirt können sie maximal zwei bis drei Tage auf Gegenständen überleben. Kopfläuse leben ausschließlich auf dem behaarten Kopf von Menschen. Sie saugen mit ihren Mundwerkzeugen mehrmals täglich Blut aus der Kopfhaut, was zu starkem Juckreiz führen kann. Der Lebenszyklus der Läuse verläuft in drei Stadien: Ei, Larve und voll entwickelte Laus. Vom Ei bis zur ersten Eiablage einer voll entwickelten Laus dauert es i.d.R. drei Wochen. Befruchtete Weibchen heften ihre als Nissen bezeichneten ovalen ca. 0,8 mm langen Eier in der Nähe des Haaransatzes wasserunlöslich in Chitinhüllen verpackt an die Kopfhaare. Die Nissen kleben sehr fest am Haar und können nur schlecht abgestreift werden. Im Laufe ihres 3 bis 4wöchigen Lebens können die weiblichen Läuse 100 bis 150 Eier ablegen. Festgestellt wird der Befall oftmals erst, wenn sich die Kopfläuse nach einem Lebenszyklus von drei Wochen vermehrt haben und Nissen vorhanden sind. Da im Kopfhaar oft nur wenige Läuse vorhanden sind, gelingt es nicht leicht, die Läuse selbst zu entdecken. Besonders gut ist der Befall hinter den Ohren, in der Schläfenund Nackengegend zu erkennen. 1/2 seite Meldepflicht/Empfehlungen für die Gemeinschaftseinrichtung/ Wiederzulassung Nach § 34 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten, ein Besuchsverbot bei Kopflausbefall. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung umgehend über das Vorliegen einen Kopflausbefalles bei ihrem Kind zu unterrichten (§ 34 Abs.5 IfSG). Die Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über das Vorligen von Kopflausbefall namentlich zu unterrichten (§ 34 Abs.6 IfSG). Die Gemeinschaftseinrichtung sollte die übrigen Kinder der Gruppe/Klasse sowie weitere enge Kontaktpersonen anonym über das Vorliegen von Kopflausbefall in der Einrichtung unterrichten. Durch entsprechendes Informationsmaterial werden die Erziehungsberechtigten aufgefordert, ihre Kinder auf Kopflausbefall zu untersuchen. Der § 34 IfSG sieht für die Prüfung nicht unbedingt medizinische Sachkenntnisse als Voraussetzung vor. Die Eltern können selbst den Befall feststellen, führen eine geeignete Behandlung durch und bestätigen dies auf einer besonderen Mitteilung. In der Praxis wird daher nur bei anhaltendem Läusebefall ein schriftliches ärztliches Attest gefordert. Entscheidend ist somit die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitbefall mit Läusen. Erstbefall: Für die Wiederzulassung ist eine Behandlungserklärung der Erziehungsberechtigten, nicht unbedingt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über eine Freiheit von Läusen erforderlich. Die Wiederzulassung ist direkt nach Durchführung der ersten von zwei erforderlichen Behandlungen möglich. > INFEKTIONSSCHUTZ BEI KINDERN > Eine Nissenfreiheit ist nicht unbedingt erforderlich! Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Der Nachweis von Nissen, die weniger als 1 bis 1,5 cm von der Kopfhaut entfernt sind und eher grau aussehende Eier in durchsichtigen Hüllen sind, stellt noch einen behandlungspflichtigen Befund dar. Diese Eier sind mit hoher Wahrscheinlichkeit noch entwicklungsfähig und können zu einer weiteren Übertragung führen. Da Larven nach 7 bis 8 Tagen aus den Eiern schlüpfen und Kopfhaare etwa 1 cm pro Monat wachsen, sind weißliche Nissen, die mehr als 1 bis 1,5 cm von der Kopfhaut entfernt am Haar kleben, bei durchgeführter sachgerechter Behandlung nicht mehr entwicklungsfähig und stellen somit keine Übertragungsgefahr mehr dar. Zweitbefall (wiederholter Befall innerhalb von 4 Wochen): Voraussetzung für die Wiederzulassung in diesem Fall ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Bei erheblichen Ausbrüchen mit Befall mehrerer Kinder in einer Einrichtung, die nicht kontrolliert werden können, kann in Absprache mit dem Gesundheitsamt Nissenfreiheit empfohlen werden. Das Gesundheitsamt legt in Abhängigkeit von der Situation die notwendigen Maßnahmen fest. Erst bei andauerndem Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung kann das Gesundheitsamt eigene Kontrollen anbieten oder generell die Vorlage eines ärztlichen Attestes bei den betroffenen Personen verlangen. Behandlung Optimal ist eine Kombination von chemischen-physikalischen und mechanischen Maßnahmen. Behördlich anerkannt sind die Wirkstoffe Pyrethrum, Allethrin und Dimeticon oder ähnliche Öle. Bei Kindern unter 12 Jahre können diese Mittel ärztlich verordnet werden und werden von den Krankenkassen übernommen. 2/2 seite Ziel ist es, geschlechtsreife Läuse und Larven wirksam abzutöten. Da die Nissen (Eier) nur bedingt erreicht werden, ist immer eine zweite Behandlung 8 bis 10 Tage nach der Erstbehandlung erforderlich. In diesem Zeitraum sind alle Larven aus den Eiern geschlüpft. Die Entfernung der Nissen erfolgt nach der chemischen oder physikalischen Behandlung durch gründliches Auskämmen des feuchten Haares mit einem Nissenkamm. Die Anwendung einer Pflegespülung erleichtert die Ablösung der Nissen vom Kopfhaar. Weitere Maßnahmen Große Reinigungsaktionen sind unnötig, aber: • Kämme, Bürsten und Haarspangen oder Haarbänder sollten in heißer Seifenlauge mit einer feinen Bürste gereinigt werden. • Kopfbedeckungen wie Mützen und Schals sowie Bettwäsche sollten so heiß wie möglich gewaschen werden. • Alternativ sollten nicht waschbare Kleidungsstücke sowie Stofftiere 3 Tage in einem verschlossenen Plastikbeutel oder 24 h bei –15° C im Gefrierfach aufbewahrt werden. • Polstermöbel, Kuschelecken (auch in Gemeinschaftseinrichtungen), textile Kopfstützen in Autos und alle Flächen, die mit Kopfhaar in Berührung gekommen sind, sollten gestaubsaugt werden. Für zusätzliche Auskünfte steht Ihnen das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken gerne zur Verfügung. Infektionsschutztelefon des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes: +49 681 506-5404