UMWELT BLATT Nr.10 Das Umweltamt des Salzlandkreises informiert Dezember 2009 Heimtierhaltung und Artenschutz Hinweise zum Kauf besonders geschützter Tierarten Internationaler Artenschutz Griechische Landschildkröte Graupapagei Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt, CITES- Büro 039244 940 90 oder beim Salzlandkreis, Umweltamt, Postanschrift: 06400 Bernburg (Saale); Hausanschrift: Ermslebener Str.77 in Aschersleben 03473/9551409 oder 03473/9551408 Die Bestände zahlreicher wildlebender Tier- und Pflanzenarten sind auf allen Kontinenten durch Lebensraumzerstörung und illegalen Handel bedroht. Bereits 1973 wurde die Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) verabschiedet, der bislang 169 Staaten beigetreten sind. Für mehr als 8000 Tierund 40 000 Pflanzenarten wurden je nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit unterschiedliche Handelsbeschränkungen festgelegt. Die Europäische Union hat diese Konvention in europäisches Recht umgesetzt, das für alle Bürger direkt gilt. Folgende Bestimmungen sind beim Kauf besonders und streng geschützter Tierarten zu beachten: Zu dieser Gruppe zählen zahlreiche Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung 338/97 enthalten sind und als Heimtiere gehalten werden. Hierzu gehören z. B. alle europäische und viele tropische Landschildkröten, Heller Tigerpython, viele Papageien, wie Hellroter Ara, Kakadu- Arten und Amazonen. Zu den besonders geschützten Tierarten ohne zusätzlichen strengen Schutz zählen u. a. viele Papageienarten, viele Landschildkröten außerhalb Europas und Riesenschlangen. Pflichten des Verkäufers Für jeden Verkaufsvorgang streng geschützter Tiere ist eine gelbe EG- Vermarktungsgenehmigung erforderlich, ohne die ein Besitzerwechsel nicht möglich ist. Sie ist dem jeweiligen Käufer mitzugeben. Auf dieser Genehmigung dürfen keine handschriftlichen Veränderungen vorgenommen werden. Sie ist für jeden Verkaufsvorgang beim CITES- Büro des Landes Sachsen- Anhalt jeweils neu zu beantragen. Bei importierten Tieren sind weiterhin Kopien der Importdokumente und die Rechnung als Quelle der legalen Herkunft dem Kunden mitzugeben. Beim Verkauf besonders geschützter Tiere ohne zusätzlichen strengen Schutz ist der Verkäufer verpflichtet, vollständige Herkunftsnachweise des legalen Ursprungs des Tieres dem Käufer mitzugeben. Die Zuordnung der Tiere zu den Verkaufsdokumenten erfolgt über eindeutige Kennzeichnungsmethoden der Tiere, die im Detail in der Bundesartenschutzverordnung beschrieben sind. Vögel werden in der Regel mit geschlossenen, in Ausnahmen mit offenen Ringen, viele Schildkröten durch eine Fotodokumentation der Bauch- und Rückenpanzer gekennzeichnet. Die Verwendung von Transpondern ist an bestimmte Mindestgewichte gebunden. Pflichten des Käufers Der neue Tierhalter hat den Neuerwerb gemäß § 7 der Bundesartenschutzverordnung unverzüglich schriftlich dem Umweltamt (Adresse siehe Kasten) oder dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt, CITES- Büro, Zerbster Str. 7, 39264 Steckby mit Kopien der o. g. Unterlagen anzumelden. Die Fotodokumentation von Schildkröten ist in zeitlicher Abfolge fortzusetzen. Auskünfte über Ausnahmen von der Meldepflicht sowie Einzelheiten zur Fotodokumentation kann das Umweltamt erteilen. Weiterführende Informationen Im Internet können beim Bundesamt für Naturschutz unter (www.bfn.de) sowie im Landesamt für Umweltschutz (www.lau-st.de) viele Infos zum CITESArtenschutz abgerufen werden.