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DE Konformitätserklärung 2016.doc
Rev. 01
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1. Konformitätserklärung
Hiermit bestätigen wir die Einhaltung der genannten gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen!
Allgemeine Lebensmittel-Vorschriften in der EU:
✔ Verordnung (EU) 2002/178 allgemeine Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts.
✔ Verordnung (EU) 2005/396 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
✔ Verordnung (EU) 2011/543 mit Durchführungsbestimmung zur EG-VO 1234/2007
für Obst und Gemüse.
✔ Verordnung (EU) 2004/852 Lebensmittelhygieneverordnung (pflanzliche Produkte).
✔ Verordnung (EU) 2009/1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
✔ Verordnung (EU) 2011/1169 Information der Verbraucher über Lebensmittel.
✔ Verordnung (EU) 2006/1881 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmittel.
✔ Verordnung (EU) 2005/2073 Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.
✔ Verordnung (EU) 1996/2200 Marktorganisation für Obst und Gemüse.
Allgemeine Lebensmittel-Vorschriften in Deutschland:
✔ BedGgstV (Bedarfsgegenständeverordnung).
✔ FPVO (Fertigpackungsverordnung).
✔ LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).
✔ LKV (Los-Kennzeichnungs-Verordnung).
✔ LMKV Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
✔ MessEG (Mess u. Eichgesetz).
✔ RHmV (Rückstands-Höchstmengenverordnung) über Höchstmengen an Rückständen
von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen
Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
✔ ZZulV Zusatzstoffzulassungsverordnung
✔ Empfehlungen der DGHM (Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie)
betreffend die mikrobiologischen Grenzwerte bis zum Ende des MHD der Produkte.
✔ EU-Vermarktungsnormen Obst und Gemüse von A bis Z, aktuelle Fassungen
in deutsch, englisch und französisch auf: http://tinyurl.com/OUGvAbZ
Alle Vorschriften werden in der jeweils aktuell gültigen Fassung eingehalten. Zu finden unter:
http://eur-lex.europa.eu und http://www.gesetze-im-internet.de
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Geprüft / Freigegeben
Natasa Nikolic
Peter Gruschwitz
DE Konformitätserklärung 2016.doc (auch ohne Unterschrift gültig)
Gültig ab 08.12.2015
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2. Erklärung zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
Hiermit erklären wir die Einhaltung der Verordnungen EU-VO 2003/1829 über gentechnisch
veränderte Lebens- und Futtermittel und EU-VO 2003/1830 über Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit
von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln.
Wir erklären, dass wir keine gentechnisch veränderten Produkte liefern.
Sollten wir davon Kenntnis erlangen, dass ein Produzent gentechnisch verändertes Material
anpflanzt, verpflichten wir uns die CPS GmbH sofort in Kenntnis zu setzen, auch wenn wir
von dem betroffenen Produzenten keine Ware beziehen.
3. Kennzeichnung / Deklaration
Gesetzliche Vorgaben bei der Kennzeichnung müssen eingehalten werden.
Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle, gut lesbar und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen „x“ gedruckt werden. Die Nennfüllmenge muss eine Schriftgröße von mindestens 6 mm haben.
Auf Fertigpackungen sowie auf den Umverpackungen sind folgende Daten angegeben:
– Name und Adresse des Packers/Absenders und ggfs. Marke
– Name des Produktes, falls gefordert Name der Sorte
–Ursprungsland
–Klasse
–Kaliber/Größe
–Losnummer
– Nacherntebehandlungsmittel (falls verwendet) mit der Angabe „Konserviert mit …,
Schale gewachst“
– Bei Bedarf Grüner Punkt
Nicht nur bei Fertigpackungen, auch bei loser Ware sind die Packstücke zur Identifizierung
auch mit dem Packer/Absender bzw. Verkäufer zu kennzeichnen.
Die spezifischen Vermarktungsnormen in der EU werden eingehalten, liegt keine
EU-Vermarktungsnorm vor, wird die UN/ECE-Norm verwendet, siehe:
http://www.unece.org/trade/agr/standard/fresh/FFV-Standards.htm
http://tinyurl.com/OUGvAbZ
4.Pestizid-Rückstandshöchstmengen
Sie garantieren die Einhaltung der gesetzlichen Höchstgehalte/ Höchstmengen ohne
Berücksichtigung des analytischen Streubereichs.
Diese Regelung umfasst z. B. die Parameter Nitrat, Bromid, Mykotoxine und Schwefeldioxid.
Sind keine Höchstgehalte gesetzlich festgelegt, muss die gute Agrarpraxis berücksichtigt
worden sein.
Die Rückstands-Höchstgehalte finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm?event=commodity.selection
http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm
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Geprüft / Freigegeben
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Peter Gruschwitz
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Gültig ab 08.12.2015
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Perchlorat
Seit dem 16.03.15 gelten neue Referenzwerte für Perchlorat in der EU.
Lebensmittelkategorie
Wert (mg/kg)
Obst und Gemüse
mit Ausnahme von:
0,1
- Blattgemüse und Kürbisgewächse außer
- Sellerie und Spinat (Gewächshaus/geschützten Anbau)
- Kräuter, Salat, Salatpflanzen, inkl. Rucola (Gewächshaus/geschützten Anbau)
0,2
0,5
1,0
Chlorat
Bislang konnten keine einheitlichen Höchstgehalte auf EU-Ebene festgelegt werden.
Die Übergangswerte der EU-Kommission wurden im Juli 2015 in Deutschland vom BMEL
aufgehoben. Den Lebensmittelüberwachungsbehörden in Deutschland wird durch das BMEL
empfohlen, die Anwendung des ARfD von 0,036 mg/kg (lt. EFSA) ohne die Verwendung von
Variabilitätsfaktoren heranzuziehen.
Beurteilung von Chlorpyrifos-Befunden
Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte bereits im April 2014
eine Risikoeinschätzung zu dem Insektizid Chlorpyrifos. Hierbei wurde aufgrund der Gesundheitsgefährdung, die von diesem Wirkstoff ausgeht, die akute Referenzdosis (ARfD) von 0,1 mg/kg auf
0,005 mg/kg Körpergewicht pro Tag abgesenkt.
Die gesetzlichen Grenzwerte wurden aktuell noch nicht angepasst.
Da die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln ein zentrales Anliegen des Lebensmitteleinzelhandels und der Lebensmittelüberwachung ist, wird bereits von einigen Behörden in
Deutschland und Lebensmitteleinzelhändlern der Empfehlungswert von der EFSA herangezogen.
Daher bitten wir Sie, diesen abgesenkten ARfD-Wert zu berücksichtigen und sicherzustellen,
dass dieser Wert eingehalten wird.
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Peter Gruschwitz
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Gültig ab 08.12.2015
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5. Bestätigung (Lebensmittelechtheit) von Verpackungen und
Verpackungsmaterialien
Hiermit bestätigen wir laut Verordnung (EU) 2004/1935 in Verbindung mit VO (EU) 2011/10
und VO (EU) 2006/2023 über Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen gegenüber der CPS GmbH, dass alle von uns
gelieferten Verpackungen und Verpackungsmaterialien (Primärverpackungen) lebensmittelecht,
für Lebensmittel geeignet sind und den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Alle eingesetzten Verpackungen und Verpackungshilfsmittel sind für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet und auf mögliche Kontaminationen und Gefahren
(Wechselwirkungen) zum Produkt und zum Verbraucher überprüft.
Die Einhaltung der VO (EU) 2008/282 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem
Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Die Einhaltung der Globalmigrationswerte nach den Bedingungen der Richtlinien 82/711/EWG
und 85/572/EWG mit nachfolgenden Ergänzungen ergibt Werte unterhalb des erlaubten
Grenzwertes.
Die Verpackungen / Verpackungsmaterialien enthalten keine SVHC-Stoffe (Substances of
very high concern); vgl. hierzu VO (EU) 2006/1907 (REACH).
Es werden keine UV-härtende oder mineralölhaltige Druckfarben und/oder Fotoinitiatoren bei
der Bedruckung der Verkaufsverpackung eingesetzt. Nur gem. EUPIA Guideline.
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Peter Gruschwitz
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