Formblätter DE Konformitätserklärung 2016.doc Rev. 01 Seite 1 von 4 1. Konformitätserklärung Hiermit bestätigen wir die Einhaltung der genannten gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen! Allgemeine Lebensmittel-Vorschriften in der EU: ✔ Verordnung (EU) 2002/178 allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. ✔ Verordnung (EU) 2005/396 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs. ✔ Verordnung (EU) 2011/543 mit Durchführungsbestimmung zur EG-VO 1234/2007 für Obst und Gemüse. ✔ Verordnung (EU) 2004/852 Lebensmittelhygieneverordnung (pflanzliche Produkte). ✔ Verordnung (EU) 2009/1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. ✔ Verordnung (EU) 2011/1169 Information der Verbraucher über Lebensmittel. ✔ Verordnung (EU) 2006/1881 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmittel. ✔ Verordnung (EU) 2005/2073 Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. ✔ Verordnung (EU) 1996/2200 Marktorganisation für Obst und Gemüse. Allgemeine Lebensmittel-Vorschriften in Deutschland: ✔ BedGgstV (Bedarfsgegenständeverordnung). ✔ FPVO (Fertigpackungsverordnung). ✔ LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). ✔ LKV (Los-Kennzeichnungs-Verordnung). ✔ LMKV Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. ✔ MessEG (Mess u. Eichgesetz). ✔ RHmV (Rückstands-Höchstmengenverordnung) über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. ✔ ZZulV Zusatzstoffzulassungsverordnung ✔ Empfehlungen der DGHM (Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) betreffend die mikrobiologischen Grenzwerte bis zum Ende des MHD der Produkte. ✔ EU-Vermarktungsnormen Obst und Gemüse von A bis Z, aktuelle Fassungen in deutsch, englisch und französisch auf: http://tinyurl.com/OUGvAbZ Alle Vorschriften werden in der jeweils aktuell gültigen Fassung eingehalten. Zu finden unter: http://eur-lex.europa.eu und http://www.gesetze-im-internet.de Erstellt Geprüft / Freigegeben Natasa Nikolic Peter Gruschwitz DE Konformitätserklärung 2016.doc (auch ohne Unterschrift gültig) Gültig ab 08.12.2015 Formblätter DE Konformitätserklärung 2016.doc Rev. 01 Seite 2 von 4 2. Erklärung zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Hiermit erklären wir die Einhaltung der Verordnungen EU-VO 2003/1829 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und EU-VO 2003/1830 über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln. Wir erklären, dass wir keine gentechnisch veränderten Produkte liefern. Sollten wir davon Kenntnis erlangen, dass ein Produzent gentechnisch verändertes Material anpflanzt, verpflichten wir uns die CPS GmbH sofort in Kenntnis zu setzen, auch wenn wir von dem betroffenen Produzenten keine Ware beziehen. 3. Kennzeichnung / Deklaration Gesetzliche Vorgaben bei der Kennzeichnung müssen eingehalten werden. Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle, gut lesbar und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen „x“ gedruckt werden. Die Nennfüllmenge muss eine Schriftgröße von mindestens 6 mm haben. Auf Fertigpackungen sowie auf den Umverpackungen sind folgende Daten angegeben: – Name und Adresse des Packers/Absenders und ggfs. Marke – Name des Produktes, falls gefordert Name der Sorte –Ursprungsland –Klasse –Kaliber/Größe –Losnummer – Nacherntebehandlungsmittel (falls verwendet) mit der Angabe „Konserviert mit …, Schale gewachst“ – Bei Bedarf Grüner Punkt Nicht nur bei Fertigpackungen, auch bei loser Ware sind die Packstücke zur Identifizierung auch mit dem Packer/Absender bzw. Verkäufer zu kennzeichnen. Die spezifischen Vermarktungsnormen in der EU werden eingehalten, liegt keine EU-Vermarktungsnorm vor, wird die UN/ECE-Norm verwendet, siehe: http://www.unece.org/trade/agr/standard/fresh/FFV-Standards.htm http://tinyurl.com/OUGvAbZ 4.Pestizid-Rückstandshöchstmengen Sie garantieren die Einhaltung der gesetzlichen Höchstgehalte/ Höchstmengen ohne Berücksichtigung des analytischen Streubereichs. Diese Regelung umfasst z. B. die Parameter Nitrat, Bromid, Mykotoxine und Schwefeldioxid. Sind keine Höchstgehalte gesetzlich festgelegt, muss die gute Agrarpraxis berücksichtigt worden sein. Die Rückstands-Höchstgehalte finden Sie unter: http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm?event=commodity.selection http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm Erstellt Geprüft / Freigegeben Natasa Nikolic Peter Gruschwitz DE Konformitätserklärung 2016.doc (auch ohne Unterschrift gültig) Gültig ab 08.12.2015 Formblätter De Konformitätserklärung 2016.doc Rev. 01 Seite 3 von 4 Perchlorat Seit dem 16.03.15 gelten neue Referenzwerte für Perchlorat in der EU. Lebensmittelkategorie Wert (mg/kg) Obst und Gemüse mit Ausnahme von: 0,1 - Blattgemüse und Kürbisgewächse außer - Sellerie und Spinat (Gewächshaus/geschützten Anbau) - Kräuter, Salat, Salatpflanzen, inkl. Rucola (Gewächshaus/geschützten Anbau) 0,2 0,5 1,0 Chlorat Bislang konnten keine einheitlichen Höchstgehalte auf EU-Ebene festgelegt werden. Die Übergangswerte der EU-Kommission wurden im Juli 2015 in Deutschland vom BMEL aufgehoben. Den Lebensmittelüberwachungsbehörden in Deutschland wird durch das BMEL empfohlen, die Anwendung des ARfD von 0,036 mg/kg (lt. EFSA) ohne die Verwendung von Variabilitätsfaktoren heranzuziehen. Beurteilung von Chlorpyrifos-Befunden Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte bereits im April 2014 eine Risikoeinschätzung zu dem Insektizid Chlorpyrifos. Hierbei wurde aufgrund der Gesundheitsgefährdung, die von diesem Wirkstoff ausgeht, die akute Referenzdosis (ARfD) von 0,1 mg/kg auf 0,005 mg/kg Körpergewicht pro Tag abgesenkt. Die gesetzlichen Grenzwerte wurden aktuell noch nicht angepasst. Da die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln ein zentrales Anliegen des Lebensmitteleinzelhandels und der Lebensmittelüberwachung ist, wird bereits von einigen Behörden in Deutschland und Lebensmitteleinzelhändlern der Empfehlungswert von der EFSA herangezogen. Daher bitten wir Sie, diesen abgesenkten ARfD-Wert zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass dieser Wert eingehalten wird. Erstellt Geprüft / Freigegeben Natasa Nikolic Peter Gruschwitz DE Konformitätserklärung 2016.doc (auch ohne Unterschrift gültig) Gültig ab 08.12.2015 Formblätter DE Konformitätserklärung 2016.doc Rev. 01 Seite 4 von 4 5. Bestätigung (Lebensmittelechtheit) von Verpackungen und Verpackungsmaterialien Hiermit bestätigen wir laut Verordnung (EU) 2004/1935 in Verbindung mit VO (EU) 2011/10 und VO (EU) 2006/2023 über Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen gegenüber der CPS GmbH, dass alle von uns gelieferten Verpackungen und Verpackungsmaterialien (Primärverpackungen) lebensmittelecht, für Lebensmittel geeignet sind und den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Alle eingesetzten Verpackungen und Verpackungshilfsmittel sind für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt und zum Verbraucher überprüft. Die Einhaltung der VO (EU) 2008/282 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Einhaltung der Globalmigrationswerte nach den Bedingungen der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG mit nachfolgenden Ergänzungen ergibt Werte unterhalb des erlaubten Grenzwertes. Die Verpackungen / Verpackungsmaterialien enthalten keine SVHC-Stoffe (Substances of very high concern); vgl. hierzu VO (EU) 2006/1907 (REACH). Es werden keine UV-härtende oder mineralölhaltige Druckfarben und/oder Fotoinitiatoren bei der Bedruckung der Verkaufsverpackung eingesetzt. Nur gem. EUPIA Guideline. Erstellt Geprüft / Freigegeben Natasa Nikolic Peter Gruschwitz DE Konformitätserklärung 2016.doc (auch ohne Unterschrift gültig) Gültig ab 08.12.2015