Planungs - Gemeinde Plaffeien

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KANTON FREIBURG
GEMEINDE PLAFFEIEN
Heimland Plaffeien
Planungs- und Baureglement
(PBR)
Stand 4. April 2007
Bearbeitet von: Daniel Baeriswyl / Markus Schluep
urbaplan freiburg
0520-PBG-0407-DBA-ms
lausanne
av. de montchoisi 21
1006 lausanne
t 021/ 619 90 90 f 021/ 619 90 99
[email protected]
fribourg
rue pierre-aeby 17
c.p 87 - 1702 fribourg
t 026/ 322 26 01 f 026/ 323 11 88
[email protected]
genève
rue de berne 32
c.p 2265 - 1211 genève 1
t 022/ 716 33 66 f 022/ 716 33 60
[email protected]
neuchâtel
rue du seyon 10
c.p 3211 - 2001 neuchâtel
t 032/ 729 89 89 f 032/ 729 89 80
[email protected]
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
INHALTSVERZEICHNIS
I. TEIL
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
II. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich und Ziel
Gesetzliche Grundlagen, Unterlagen der Kantonal-, Regional- & Ortsplanung
Rechtsnatur
Anwendungsbereich
Abweichungen
ZONEN- & BAUVORSCHRIFTEN
ERSTER TITEL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Bedeutung und Geltung
Strassenbaugrenzen, Abstände zum Wald, zu Naturhecken und zu Baumreihen sowie zu
Wasserläufen
Detailbebauungspläne und Detailerschliessungspläne
Verzicht auf Ausnützungsziffer
Gestaltungsvorschriften
Aussenantennen, Parabolspiegel
Wohnwagen, Mobilhome
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
ZWEITER TITEL: ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 14
Zoneneinteilung
BAUZONEN
Art. 15
Schutzzone Dorf
Art. 16
Kernzone
Art. 17
Wohnzone mit schwacher Dichte
Art. 18
Wohnzone mit mittlerer Dichte
Art. 19
Mischzone Wohnen-Gewerbe
Art. 20
Gewerbezone
Art. 21
Hotelzone
Art. 22
Zone von allgemeinem Interesse
Art. 23
Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden
Art. 24
Campingzone
Art. 25
Freihaltezone
SZD
KZ
WS
WM I & II
MZ I & II
GZ I & II
HZ
ZAI I & II & III
ZAP
CAM
FZ
SEKTOR MIR BESONDEREN VORSCHRIFTEN GEMÄSS BERICHT BATGLISS
Art. 26
Sektor Kategorie 1 (gelb)
NICHT-BAUZONEN
Art. 27
Kleinsiedlung
Art. 27bis Kiesabbauzone
Art. 28
Landwirtschaftszone
Art. 29
Naturschutzzone
KS
KAZ
ZO
SCHUTZZONEN, SCHUTZGEBIETE & SCHUTZOBJEKTE
Art. 30
Bedeutung
Art. 31
Landschaftsschutzzonen
Art. 32
Archäologische Perimeter
Art. 33
Baukulturgüter
2
GEMEINDE PLAFFEIEN
Art. 34
Art. 35
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
Ortsbildschutzperimeter (ISOS)
Naturobjekte
III. TEIL BAUPOLIZEILICHE & ANDERE VORSCHRIFTEN
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Offenhaltung
Sicherung der Skiabfahrten
Aussichtsschutz
Parkplätze
Ersatzabgabe
Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen
Spielplätze
Unterhalt der Grundstücke
IV. TEIL GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Geltungsbereich
Architektonische Gestaltung
Erschliessung, Grundstück, Umgebungsarbeiten
Abstandsvorschriften
Bewilligungs- & Kontrollverfahren
V. TEIL STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 49
Übertretungen
VI. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 50
Art. 51
Aufhebung
Inkrafttreten
VII. TEIL GENEHMIGUNGSVERMERKE
Genehmigungsvermerke
ANHANG
1
2
3
Tabelle Zonenvorschriften HEIMLAND PLAFFEIEN
Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter
Messweise bei Naturobjekten
3
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
I. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
GELTUNGSBEREICH UND ZIEL
Das vorliegende Planungs- und Baureglement gilt für das Gebiet HEIMLAND PLAFFEIEN der
Gemeinde Plaffeien. Das Gebiet HEIMLAND PLAFFEIEN umfasst die nördliche Gemeindefläche
und wird im Süden durch die Zollhausbrücke begrenzt. Für das Gebiet SCHWARZSEE/ZOLLHAUS
gilt ein separates Planungs- und Baureglement.
Die Vorschriften des vorliegenden Reglementes bestimmen die Nutzung der Zonen und regeln die
Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden und Anlagen. Sie sind anwenbar für alle
Neu-, Um- und Ausbauten, sowie Zweck- und Nutzungsänderungen von Gebäuden. Damit wird eine
rationelle und harmonische Entwicklung des Gebietes HEIMLAND PLAFFEIEN angestrebt.
Art. 2
GESETZLICHE GRUNDLAGEN,
UNTERLAGEN DER KANTONAL-, REGIONAL- & ORTSPLANUNG
1.
Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden:
• das eidg. Raumplanungsgesetz RPG vom 22.6.79 und die Verordnungen dazu
• das Raumplanungs- und Baugesetz RPBG vom 9.5.83,
• das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz ARRPBG vom 18.12.84,
• das Strassengesetz vom 15.12.67 sowie das entsprechende Ausführungsreglement vom 7.12.92
• das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7.11.91 sowie das entsprechende
Ausführungsreglement vom 17.8.93
• alle eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen, die kantonalen und
regionalen Richtpläne sowie Beschlüsse.
2.
Das ortsplanerische Dossier HEIMLAND PLAFFEIEN setzt sich zusammen aus:
a) dem Zonennutzungsplan HEIMLAND PLAFFEIEN
b) dem Planungs- und Baureglement HEIMLAND PLAFFEIEN
c) dem Richtplan der Bodennutzung HEIMLAND PLAFFEIEN
d) dem Strassen- und Verkehrsrichtplan HEIMLAND PLAFFEIEN
e) dem Detailbebauungsplan Baechler-Sellen vom 4.2.1991
f) den Inventaren und erläuternden Berichten:
• Inventar der Hecken und Einzelbäume HEIMLAND PLAFFEIEN
• Inventar der landwirtschaftlichen Flächen HEIMLAND PLAFFEIEN
• Lärmbelastungsgrenzwerte entlang der Kantonalstrassen HEIMLAND PLAFFEIEN
• dem Gefahrengebietplan (1979)
• dem Bericht der Naturgefahrenkommission zu Handen des Staatsrates betreffend Bauzonen
und Rutschgebiete (kurz: Bericht Batgliss)
g)
h)
i)
j)
Art. 3
den Teilerschliessungsplänen (Baugrenzen) HEIMLAND PLAFFEIEN
dem Planungsbericht HEIMLAND PLAFFEIEN
der Kapazitätsberechnung HEIMLAND PLAFFEIEN
der Übersicht über den Stand der Erschliessung HEIMLAND PLAFFEIEN
RECHTSNATUR
Das vorliegende Reglement, der Zonennutzungsplan, der Detailbebauungsplan und die Detailerschliessungspläne sind für Behörden und Private verbindlich. Die Gemeinderichtpläne sind für
Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 76 RPBG).
4
GEMEINDE PLAFFEIEN
Art. 4
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
ANWENDUNGSBEREICH
Die Vorschriften dieses Reglementes haben für das Gebiet HEIMLAND PLAFFEIEN gemäss Art. 1
Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 146 RPBG und für alle
Nutzungsänderungen von Gebäuden anwendbar.
Art. 5
ABWEICHUNGEN
Abweichungen von Plänen und dazugehörigen Gemeindevorschriften können vom Gemeinderat nur
mit dem vorherigen Einverständnis der Baudirektion und nach den Bedingungen von Art. 55 RPBG
bewilligt werden. Das in Art. 90 ff ARRPBG dargelegte Verfahren bleibt vorbehalten.
5
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
II. TEIL ZONEN- & BAUVORSCHRIFTEN
ERSTER TITEL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 6
BEDEUTUNG UND GELTUNG
1.
Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Grad und Bedingungen der möglichen Nutzung innerhalb der
Zonen.
2.
Die Abstands- und Gestaltungsvorschriften bestimmen Baugrenzen und Abstände zu Strassen,
Wald und Gewässern sowie Ästhetik und Gestaltung der Gebäude.
3.
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den übergeordneten kantonalen und
eidgenössischen Vorschriften.
Art. 7
STRASSENBAUGRENZEN, ABSTÄNDE ZUM WALD, ZU NATURHECKEN UND
ZU BAUMREIHEN SOWIE ZU WASSERLÄUFEN
1.
•
•
•
•
•
Die Strassenbaugrenzen sind als minimale Abstände zu betrachten. Sofern nicht durch
Baugrenzen andere Abstände festgelegt sind, gelten die Abstände gemäss Strassengesetz
(StrG):
Kantonsstrassen
zweispurig, Fahrbahnbreite 3,5 m:
beidseitig 15 m Abstand ab Strassenachse
zweispurig, Fahrbahnbreite 3 m:
beidseitig 12 m Abstand ab Strassenachse
Gemeindestrassen
zweispurig, Fahrbahnbreite 3 m:
beidseitig 10 m Abstand ab Strassenachse
zweispurig, Fahrbahnbreite 2.75 m oder kleiner:
beidseitig 8 m Abstand ab Strassenachse
einspurig:
beidseitig 7 m Abstand ab Strassenachse
Baugrenzen können in einem Detailbebauungsplan festgelegt werden Sie können darin aus
städtebaulichen oder ästhetischen Gründen obligatorisch erklärt werden.
Befindet sich das Garagentor strassenseits und mit direkter Zufahrt ab Strasse, so gilt ein
genereller Abstand von 6.00 m ab Fahrbahnrand, bzw. Trottoirrand zum Garagentor (grössere
Baugrenzen bleiben vorbehalten).
Für Auskragungen über öffentliche Wege gilt Art. 65 des ARRPBG.
Im Übrigen gelten Art. 115 - 121 StrG.
2.
Der minimale Abstand eines neuen Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern im
Zonennutzungsplan oder in einem Detailbebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.
3.
Der minimale Abstand eines Gebäudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen hat
innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenart festgelegten Grenzabstand zu
entsprechen. Der Gemeinderat kann höhere Abstände von Fall zu Fall festlegen, wenn dies die
Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ökologische Wert usw. rechtfertigt. Ausserhalb der Bauzonen
beträgt der minimale Abstand 10.00 m.
Die Messweise ist im Anhang festgelegt.
6
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
4.
Raumbedarf Fliessgewässer
Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen
sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Innerhalb des von
Fliessgewässern benötigten Raums können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben (Änderung des
natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Es sind
ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege der Gewässer erlaubt. Bauprojekte oder
Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der
Fliessgewässer einhalten.
Ist der von einem Fliessgewässer benötigte Raum nicht abgegrenzt, beträgt der Abstand für eine
Baute oder Anlage zur Grenze des öffentlichen Gewässers wenigstens 20.00 Meter. Gleiches gilt für
Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes. Der Mindestabstand kann
erhöht werden, wenn dies auf Grund der Art des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist.
Bei eingedolten Fliessgewässern und mangels besonderer Angaben auf dem Zonennutzungsplan
oder dem Detailbebauungsplan muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer
berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung,
Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.). Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des
Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften des oben
stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des
Raumbedarfs verlangt werden.
Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr
droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für
Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers
von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko
zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B.
Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
Für die Detailbebauungspläne (Quartierpläne, Parzellierungspläne, Spezialpläne usw.) müssen
die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
Art. 8
DETAILBEBAUUNGSPLÄNE UND DETAILERSCHLIESSUNGSPLÄNE
1.
Im Rahmen des Zonennutzungsplanes bezeichnet die Gemeinde jene Gebiete, für die ein
Detailbebauungsplan oder ein Detailerschliessungsplan zu erstellen ist. Der Perimeter wird unter
Vorbehalt geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen im Zonennutzungsplan festgelegt.
2.
Der Detailbebauungsplan (DBP) regelt die Erschliessung, Gestaltung und Bauweise eines Quartiers
sowie dessen bessere Einordnung in seine Umgebung.
Vor Beginn der Ausarbeitung des DBP muss nach Art. 1 ARRPBG mit dem BRPA Kontakt
aufgenommen werden.
Die Rahmenbedingungen des DBP sind mit dem Gemeinderat zu vereinbaren. Es sollen die
folgenden Ziele erreicht werden:
DBP Füllmattli (Spezialplan Camping Füllmattli):
• Bestmögliche Ausnützung der vorhandenen Fläche
• Bereitstellen ausreichender Campingfläche für Dauerparkierer und Durchreisende
• Schonung des Landschaftsbildes
3.
Der Detailerschliessungsplan regelt die Erschliessung eines Quartiers.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Baubewilligungsverfahren gemäss RPBG.
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GEMEINDE PLAFFEIEN
Art. 9
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
VERZICHT AUF AUSNÜTZUNGSZIFFER
Der Gemeinderat befürwortet und fördert eine optimale Ausnützung des vorhandenen Baulandes.
Im Zonennutzungsplan sind Gebäude in der Bauzone bezeichnet, bei denen beim Umbau die für die
betreffende Zone festgelegte Ausnützungsziffer nicht eingehalten werden muss. Vorbehalten bleiben
die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 5 ARRPBG.
Art. 10
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und
Fassadengestaltung, Material und Farbwahl so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen.
Der Gemeinderat erlässt spezielle Gestaltungsvorschriften, die im Planungs- und Baureglement
integriert sind (IV. Teil).
Art. 11 AUSSENANTENNEN, PARABOLSPIEGEL
1.
Das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone (KZ) und in der
Schutzzone Dorf (SZD) aus Gründen des Ortsbildschutzes generell untersagt.
2.
In allen anderen Gebieten ist dafür beim Gemeinderat eine Bewilligung einzuholen. Es findet das
vereinfachte Verfahren gemäss Art. 170 RPBG und Art. 73 ARRPBG Anwendung.
Art. 12 WOHNWAGEN, MOBILHOME
Das Aufstellen eines Wohnwagens oder von anderen ähnlichen Anlagen für die Dauer von weniger
als einem Monat untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Vorbehalten bleibt Art. 71 RPBG.
Art. 13 ANLAGEN ZUR NUTZUNG VON SONNENENERGIE
1.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Energiekollektoren) sind in allen Zonen bewilligungspflichtig. In der Kernzone und in der Schutzzone Dorf sind Energiekollektoren auf gut einsehbaren
Dachflächen nicht zugelassen.
2.
Energiekollektoren sind grundsätzlich
•
gut in die Umgebung einzuordnen;
•
bezüglich Farbgebung, insbesondere der Kollektorrahmen, Leitungen und Armaturen auf das
Gebäude abzustimmen;
•
mit blendfreien Glasabdeckungen zu versehen.
8
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
ZWEITER TITEL: ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 14 ZONENEINTEILUNG
Der Zonennutzungsplan HEIMLAND PLAFFEIEN umfasst die folgenden Bauzonen, den Sektor mit
besonderen Vorschriften gemäss Bericht Batgliss, Nicht-Bauzonen, Schutzzonen, Schutzgebiete
und Schutzobjekte:
BAUZONEN
Schutzzone Dorf
Kernzone
Wohnzone mit schwacher Dichte
Wohnzone mit mittlerer Dichte
Mischzone Wohnen-Gewerbe
Gewerbezone
Hotelzone
Zone von allgemeinem Interesse
Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden
Campingzone
Freihaltezone
SZD
KZ
WS
WM I & II
MZ I & II
GZ I & II
HZ
ZAI I & II & III
ZAP
CAM
FZ
SEKTOR MIT BESONDEREN VORSCHRIFTEN GEMÄSS BERICHT
BATGLISS
Sektor Kategorie (gelb)
NICHT-BAUZONEN
Kleinsiedlung
Landwirtschaftszone
Naturschutzzone
SCHUTZZONEN, SCHUTZGEBIETE & SCHUTZOBJEKTE
Landschaftsschutzzonen
Archäologische Perimeter
Baukulturgüter
Ortsbildschutzperimeter (ISOS)
Naturobjekte
9
KS
ZO
9
9
9
9
9
9
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
BAUZONEN
Art. 15 SCHUTZZONE DORF
SZD
1.
Zonencharakter
Die Schutzzone Dorf umfasst die historisch wertvolle und schützenswerte Bausubstanz (Inventar
der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS: Ortsbild von nationaler Bedeutung, Baugruppe
1.1) im Bereich Kirche, Pfarrhaus, Landgasthof Hirschen. Die Zone ist bestimmt für öffentliche oder
private Nutzungen in den Bereichen Verwaltung und Dienstleistung sowie für das Wohnen.
2.
Bauweise
offen; geschlossen für Art. 1688-1698
3.
Überbauungsziffer
Die bestehende Überbauungsziffer darf grundsätzlich nicht überschritten werden.
4.
Ausnützungsziffer
Nicht anwendbar
5.
Abstände
Die bestehenden Grundabstände zu den Grundstücksgrenzen dürfen grundsätzlich nicht verändert
werden.
6.
Gebäudehöhen
Die bestehende Gesamthöhe GH und die Höhe h beim Schnittpunkt der Fassade und der
Bedachung dürfen nicht verändert werden.
7.
Besondere Bestimmungen
• In der SZD sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete
Ausnahmen gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 2.80
m) einer Umwandlung in Geschäfts- und Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die
Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind.
• Abänderungen der Bestimmungen 2 und 3 können nur unter Einhaltung von Art. 55 RPBG
gewährt werden und bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und der kantonalen
Kulturgüterkommission.
• Konstruktionsweise, Materialwahl, Farbgebung, Dachform und Umgebungsgestaltung sind den
bestehenden Gebäuden und der Umgebung anzupassen.
• Eine Vorprüfung beim kantonalen Bau- und Raumplanungsamt und bei der kantonalen
Kulturgüterkommission ist für jede bauliche Änderung obligatorisch (nach Art. 184 RPBG).
• Aussenantennen sind nicht gestattet.
• Die bestehenden Hotels dürfen in ihrer Nutzung nicht verändert werden.
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Schutzzone Dorf wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)
zugeordnet.
10
GEMEINDE PLAFFEIEN
Art. 16 KERNZONE
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
KZ
1.
Zonencharakter
Die Kernzone umfasst die Gebiete, welche zentralen Funktionen vorbehalten sind. Sie ist, nebst
dem Wohnen, für mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe,
insbesondere auch Hotels, Pensionen und Restaurants bestimmt. Stark störende Betriebe, sowie
Bauten und Anlagen, die mit dem Charakter dieser Zone unvereinbar sind, sind untersagt. Die
Kernzone umfasst einen grossen Teil des im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
ISOS bezeichneten Ortsbildes von nationaler Bedeutung (Gebiet 1).
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 50% (siehe Anhang 1, Tabelle)
4.
Ausnützungsziffer
max. 0.85 (siehe Anhang 1, Tabelle)
5.
Grundabstand A
min. 7.00 m
6.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 63 ARRPBG
7.
Gebäudehöhen
Gesamthöhe GH max. 14.00 m
Höhe h max. 11.00 m
8.
Geschossanzahl
frei innerhalb GH
9.
Besondere Bestimmungen
• In der KZ sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete
Ausnahmen gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 2.80
m) einer Umwandlung in Geschäfts- und Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die
Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind.
• Eine Vorprüfung beim kantonalen Bau- und Raumplanungsamt und bei der kantonalen
Kulturgüterkommission ist für jede bauliche Änderung obligatorisch (nach Art. 184 RPBG).
• Das Abweichen vom minimalen Grundabstand kann vom Gemeinderat unter Vorbehalt von Art.
55 RPBG im Interesse des Ortsbildschutzes bewilligt werden.
• Für die gesamte Zone sind die Vorschriften von Art. 155 Abs. 3 RPBG anwendbar.
10. Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
11
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 17 WOHNZONE MIT SCHWACHER DICHTE
HEIMLAND PLAFFEIEN
WS
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist für freistehende Einzelwohnhäuser und für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
laut Art. 53 lit. A + B ARRPBG bestimmt. Dem Wohnen zugeordnete, schwach störende Geschäftsund Gewerbebetriebe kleineren Ausmasses sind zugelassen.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 25% für freistehende Einzelwohnhäuser
max. 35% für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
4.
Ausnützungsziffer
max. 0.45 für freistehende Einzelwohnhäuser
max. 0.55 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
5.
Grundabstand A
min. 5.00 m
6.
Erhöhter Abstand A’
1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 15.00 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m
Gebäudehöhe GH
7.
Gebäudehöhen
Gesamthöhe GH max. 10.00 m
Höhe h max. 8.00 m
8.
Geschossanzahl
frei innerhalb GH
9.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
12
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 18 WOHNZONE MIT MITTLERER DICHTE
HEIMLAND PLAFFEIEN
WM I & II
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist für Mehrfamilienhäuser laut Art. 53 lit. C ARRPBG bestimmt. Schwach störende
Geschäfts- und Gewerbebetriebe kleineren Ausmasses sind in den Erdgeschossen zugelassen.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 25%
4.
Ausnützungsziffer
max. 0.65
5.
Grundabstand A
WM I:
min. 5.50 m
WM II:
min. 6.50 m
6.
Erhöhter Abstand A’
1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als
WM I:
16.50 m
WM II:
19.50 m
Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe GH
7.
Gebäudehöhen
WM I:
GH max. 11.00 m
h max. 9.0 m
WM Il:
GH max.13.00 m
h max. 10.00 m
8.
Geschossanzahl
frei innerhalb GH
9.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
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GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 19 MISCHZONE WOHNEN-GEWERBE
HEIMLAND PLAFFEIEN
MZ I & II
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist für mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und den ihnen
zugeordneten Wohnungen sowie für freistehende Einzelwohnhäuser mit zugeordneten
Gewerberäumen bestimmt.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 25% für freistehende Einzelwohnhäuser
max. 35% für Gewerbebauten und landwirtschaftliche Bauten
4.
Ausnützungsziffer
max. 0.45 für freistehende Einzelwohnhäuser
max. 0.60 für Gewerbebauten und landwirtschaftliche Bauten
5.
Grundabstand A
MZ I:
min. 5.50 m
MZ II:
min. 6.50 m
6.
Erhöhter Abstand A’
1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als
MZ I:
16.50 m
MZ II:
19.50 m
Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe
7.
Gebäudehöhen
MZ I:
GH max. 11.00 m
h max. 9.00 m
MZ Il:
GH max. 13.00 m
h max. 10.00 m
8.
Geschossanzahl
frei innerhalb GH
9.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
14
GEMEINDE PLAFFEIEN
Art. 20 GEWERBEZONE
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
GZ I & II
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist für schwach bis mittelmässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe bestimmt sowie den diesen Betrieben zugeordneten Wohnungen.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
nicht anwendbar
4.
Ausnützungsziffer
nicht anwendbar
5.
Bauvolumenziffer
GZ I:
max. 5.50 m3/m2
GZ II:
max. 6.50 m3/m2
6.
Grundabstand A
GZ I:
min. 6.00 m
GZ II:
min. 7.00 m
7.
Erhöhter Abstand A’
1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als
GZ I:
18.00 m
GZ II:
21.00 m
Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe GH.
Nur anwendbar gegenüber anderen Bauzonen.
8.
Gebäudehöhen
GZ I:
GH max. 12.00 m
h max. 9.50 m
GZ II:
GH max. 14.00 m
h max. 11.00 m
9.
Geschossanzahl
frei innerhalb GH
10. Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
15
GEMEINDE PLAFFEIEN
Art. 21 HOTELZONE
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
HZ
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist ausschliesslich für Kur-, Hotel-, Pensions- und Restaurantgebäude, für die ihnen
zugeordneten Wohnungen, sowie für zugehörige Anlagen für Gäste bestimmt.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 35%
4.
Ausnützungsziffer
max. 0.85
5.
Grundabstand A
min. 7.00 m
6.
Erhöhter Abstand A’
1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 21.00 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m
Gebäudehöhe
7.
Gebäudehöhen
Gesamthöhe GH max. 14.00 m
Höhe h max. 11.00 m
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
16
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 22 ZONE VON ALLGEMEINEM INTERESSE
1.
HEIMLAND PLAFFEIEN
ZAI I & II & III
Zonencharakter
Die Zonen ZAI l, ZAI ll und ZAI lll sind für Gebäude, Anlagen und Flächen im öffentlichen Interesse
sowie für private Gebäude und Anlagen, die für das Gemeinwesen von bedeutendem Interesse
sind, bestimmt (Art. 51 RPBG).
ZAI l
Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse stehende Gebäude und mit Hochbauten verbundene
Anlagen wie Schulen, Sporthallen und -anlagen, Alterswohnungen, Tourismuszentren, integrierte
Erstwohnungen, Beherbergungseinrichtungen im Interesse des Tourismus (Hotel, Pension, ...),
Bauten für öffentliche Dienste, Busbahnhof, etc.
•
•
•
•
•
ZAI
ZAI
ZAI
ZAI
ZAI
I
I
I
I
I
a:
b:
c:
d:
e:
Schulanlage OS und Mädchenschulhaus
Spiel- und Sportanlage Fuhra/Sellen
Werkhof Rufenen
Busbahnhof / P+R / Post / Biffing
Alterswohnungen Biffing
ZAI II
Für öffentliche Anlagen - ohne bedeutende Gebäude - wie Sport- und Spielplätze, Freizeitanlagen,
öffentliche Plätze, etc., Friedhof, sowie Kapellen und Kirchen. Neue Gebäude sind nicht zulässig,
mit Ausnahme der für den Betrieb notwendigen Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für
die Benutzer, Umkleide- und Toilettenanlagen, Totenkapelle, Gerätemagazine, Unterstände etc.
•
•
•
•
•
ZAI
ZAI
ZAI
ZAI
ZAI
II
II
II
II
II
a:
b:
c:
d:
e:
Friedhofareal Plaffeien
Spiel- & Sportplatz OS
neuer Fussballplatz bei OS
Fussballplatz Fuhra
Mehrzweckplatz Sellen
ZAI III
Flächen, die der öffentlich zugänglichen Parkierung vorbehalten sind. Zulässig sind geringfügige
Nebenbauten im Sinne von Art. 64 ARRPBG, die für den Betrieb der Parkierungsanlagen notwendig
sind.
• ZAI III a: Parkplatz / Viehplatz Hirschen
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
ZAI I:
max. 65%
ZAI II
max. 10%
ZAI III:
keine
4.
Ausnützungsziffer
ZAI I:
max. 0.85
ZAI II:
keine
ZAI III:
keine
5.
Grundabstand A
ZAI I:
min. 7.00 m
ZAI II:
min. 4.00 m
ZAI III:
geringfügige Bauten gemäss Art. 64 ARRPBG
17
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
6.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 63 ARRPBG.
7.
Gebäudehöhen
ZAI I:
GH max. 14.00 m
h max. 11.00 m
ZAI II:
GH max. 8.00 m
h max. 5.00 m
ZAI III:
geringfügige Bauten gemäss Art. 64 ARRPBG
8.
Geschossanzahl
frei innerhalb GH
9.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zonen werden gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) folgenden Empfindlichkeitsstufen
zugeordnet:
ZAI I:
Empfindlichkeitsstufe III
ZAI II:
Empfindlichkeitsstufe II
ZAI III:
Empfindlichkeitsstufe III
.
18
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 23 Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden
HEIMLAND PLAFFEIEN
ZAP
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist für gewerbliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden (Pferdehaltung, Kurse,
Lager, Ausbildung, Trekking, etc.) bestimmt.
2.
Bauten und Anlagen
2.1 Neue Bauten und Anlagen
Zulässig sind Bauten und Anlagen für die gemäss Zonencharakter vorgesehenen Nutzungen, wie
zum Beispiel Dressur- oder Allwetterplätze, Stallbauten, Reithallen, gedeckte Reitplätze, Kurslokale,
Parkplätze und temporäre Unterkunftsmöglichkeiten (z.B. Tipi-Zelte).
Es gelten die folgenden baupolizeilichen Vorschriften:
Bauvolumenziffer
max. 2.00 m3/m2
Grundabstand A
min. 5.00 m
Erhöhter Abstand A’
1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 15.00 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m
Gebäudehöhe GH.
Nur anwendbar gegenüber anderen Bauzonen.
Gebäudehöhen
Gesamthöhe GH max. 10.00 m
Höhe h max. 8.00 m
2.2 Umbau / Umnutzung
Im bestehenden Gebäude können maximal 3 Wohnungen ausgebaut werden. Eine geringe
Vergrösserung des Volumens für Wohnzwecke ist zulässig. Weiter können im bestehenden
Gebäude Gästezimmer für TeilnehmerInnen an den Aktivitäten gemäss Absatz 1 eingebaut werden.
Die bestehenden Ställe können zu Pferdeställen umgebaut bzw. umgenutzt werden.
3.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
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GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 24 CAMPINGZONE
HEIMLAND PLAFFEIEN
CAM
1.
Zonencharakter
Diese Zone ist für Camping- und Mobilheimanlagen bestimmt. Detailbebauungspläne sind laut Art.
69 RPBG obligatorisch.
2.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Zone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet.
Art. 25 FREIHALTEZONE
1.
Zonencharakter
Die Freihaltezone dient der Schaffung oder Erhaltung von Grünflächen innerhalb der Bauzonen, der
Aussparung von Freiflächen, sowie der Erholungsnutzung.
•
2.
FZ
FZ a:
Regenrückhaltebecken Biffing, gestaltet als Grünfläche
Besondere Bestimmungen
Gestattet sind Tiefbauten und geringfügige Hochbauten wie Pavillons (im Sinne von Art. 64 & 73
ARRPBG), die zur Erfüllung des Zonenzwecks notwendig sind.
20
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
SEKTOR MIT BESONDEREN VORSCHRIFTEN GEM. BERICHT BATGLISS
ART. 26 SEKTOR KATEGORIE 1 (GELB)
Zonencharakter
Im Sektor Kategorie 1 (gelb) besteht gemäss Bericht Batgliss eine Restgefährdung durch
Naturgefahren.
Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Zonenart, sowie die folgenden besonderen
Bestimmungen:
Besondere Bestimmungen
1. Gutachten
Für Bewilligungen gemäss Art. 48.1.1 und 48.1.2 (ordentliches und vereinfachtes Verfahren), die
Eingriffe in das Gelände bedingen, ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission und des
kantonalen Feuerinspektorats erforderlich.
2. Zusätzliche Untersuchungen, Bau- und Schutzmassnahmen
Die Naturgefahrenkommission kann ergänzende Untersuchungen verlangen und
Schutzmassnahmen oder spezielle bauliche Massnahmen anordnen.
Dies gilt insbesondere für:
• Grossprojekte
• Projekte mit schadenempfindlichen Nutzungen
• Projekte, die bedeutende Ansammlungen von Personen hervorrufen
• Projekte, die eine starke Konzentration von Sachwerten mit sich bringen.
3. Kosten
Alle notwendigen Untersuchungen und Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
21
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
NICHT-BAUZONEN
Art. 27 KLEINSIEDLUNG
KS
1.
Charakter und Zielsetzungen
Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Weiler werden durch eine einheitliche Häusergruppe
landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet. Mit der Ausscheidung eines Perimeters zur
Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, die Bevölkerung zu erhalten, das örtliche
Kleingewerbe mit Handwerks- oder Dienstleistungscharakter weiterzuführen, sowie die
schützenswerten Gebäude zu erhalten.
2.
Geltungsbereich
Im Perimeter des Weilers unterstehen die Gebäude und Anlagen, die mit einem in Betrieb
stehenden Heimwesen verbunden sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone sowie der
Erteilung einer Sonderbewilligung der Baudirektion (Art. 22 & 24 RPG, 56, 58 & 59 RPBG).
3.
Spezialvorschriften
3.1 Nutzungsänderung und teilweise Änderung
Die Nutzungsänderung und der teilweise Umbau eines Gebäudes zu Wohn-, Handels- oder
Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses, einer Scheune, eines Stalles, werden
bewilligt:
• sofern sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche im
ursprünglichen Volumen erfolgen;
• sofern sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen;
• sofern die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine
übermässigen Nachteile mit sich bringen.
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen oder
Geräte, Masthallen und Lager zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.
3.2 Neubauten
Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone
entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 22 & 24
RPG).
Erweist sich das Volumen eines bestehenden Gebäudes als ungenügend, so kann ausnahmsweise
eine kleine Baute im Sinne von Art. 64 ARRPBG zugelassen werden, sofern sie einen tatsächlich
Bedarf darstellt und sich gut in das Ortsbild einfügt.
3.3 Abbruch und Wiederaufbau
Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann nach den
Bedingungen unter Punkt 3.1 wieder aufgebaut werden.
3.4 Besondere Vorschriften
Jede Änderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters des Gebäudes auszuführen:
• Die Typologie der Fassaden (Strukturen, Material) muss erhalten bleiben. In diesem Rahmen
können neue Öffnungen gestattet werden, sofern deren Masse und Anordnung den
bestehenden entsprechen.
• Die Hauptrichtung des Dachfirstes ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprünglichen
Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachöffnungen in der Anzahl beschränkt und im Ausmass
bescheiden sein.
• Die Dachgestaltung muss mit jener des Weilers harmonieren.
22
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
3.5 Vorgesuch
Für alle Baugesuche ist vor der Ausarbeitung des Bauprojektes ein Vorgesuch einzureichen.
3.6 Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltungen dürfen nur von geringem Ausmass sein. Sie müssen sich in Bezug auf
Konzept und Ausführung gut in die ländliche Umgebung des Weilers einfügen.
4.
Weitere Bestimmungen
4.1 Bepflanzung
Die bestehende Bepflanzung ist Teil des schützenswerten Ortsbildes. Deshalb ist sie zu erhalten.
Der Gemeinderat kann jedoch das Fällen von Bäumen gestatten, wenn sie krank sind oder wenn sie
eine Gefahr darstellen. In solchen Fällen sind sie zu ersetzen.
4.2 Lärmschutz
Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar. Es gilt die
Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV).
Art. 27 bis KIESABBAUZONE
KAZ
1.
Charakter
Die Kiesabbauzone ist für den Abbau von Kies, Sand, Steinen und anderem abbaubarem Material
sowie für die Wiederaufbereitung mit Material aus Aushub bestimmt.
2.
Neubauten
Anlagen, welche für den Abbau, den Umschlag, den Transport oder die Lagerung von Material
notwendig sind können bewilligt werden.
3.
Besondere Bestimmungen
• Wohnungen sind nicht gestattet;
• Durch die Erstellung von Anlagen dürfen der Gemeinde keine Erschliessungskosten
erwachsen;
• Eine Vorprüfung (Art. 184 RPBG) ist für sämtliche Bauvorhaben und Terrainveränderungen
obligatorisch;
• Der Abbau von Material ist nach den Bewilligungen und Vorschriften der zuständigen Behörden
durchzuführen;
• Die Wiederauffüllung und Wiederinstandstellung der Abbaugebiete ist nach den Vorschriften
der zuständigen Behörden durchzuführen;
• Die Bewilligung zum Abbau von Kies ist auf 6 Jahre zu beschränken. Erneuerungen dieser
Bewilligung sind möglich;
• Anlagen, die zum Abbau, zur Lagerung, zum Transport oder zur Aufbereitung von Material
benötigt werden, sind nach Ablauf bzw. Nichterneuerung der Bewilligung innerhalb von 2
Jahren vollständig abzubrechen;
• Die Kiesabbauzone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung
zugeordnet.
23
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
Art. 28 LANDWIRTSCHAFTSZONE
1. Gegenstand
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:
• sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und
zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird
• im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2. Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
In der Landwirtschaftszone sind gemäss den Art. 16a RPG und 34 ff RPV zonenkonform:
• Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen
• Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder dem
produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen
• Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher
oder gartenbaulicher Produkte dienen
• Bauten für den unentbehrlichen Wohnbedarf, der für den Betrieb des landwirtschaftlichen
Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generationen
3. Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
In der Landwirtschaftszone können unter den Bedingungen der Artikel 24 ff RPG und 40 ff RPV als
nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden:
• Bauten und Anlagen, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern.
• Umbauarbeiten für die Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen
Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen
• die Erneuerung, die teilweise Änderung, die massvolle Erweiterung oder der Wiederaufbau von
bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen
• die Änderung von schützenswerten Bauten und Anlagen, nach den durch den kantonalen
Richtplan definierten Kriterien
Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen sind ebenfalls einer Bewilligung unterworfen.
4. Verfahren
Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute und Anlage ausserhalb der
Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Baudirektion (Art. 59 RPBG).
Das Vorprüfungsgesuch im Sinne von Art. 184 RPBG ist obligatorisch, ausser für geringfügige
Bauten
5. Empfindlichkeitsstufe
Gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
24
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
Art. 29 NATURSCHUTZZONE
HEIMLAND PLAFFEIEN
ZO
1.
Zonencharakter
Die im Zonennutzungsplan als grundeigentümerverbindlich bezeichnete Naturschutzzone (ZO)
bezweckt die Schonung, Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, sowie ökologisch,
ästhetisch und soziokulturell schützenswerter Landschaftsteile. Die Naturschutzzone soll bedrohte
Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume schützen.
2.
Besondere Vorschriften
• Für die Naturschutzzone Sensegraben (ZO) gelten die Vorschriften des Kantonalen
Nutzungsplans, Naturschutzgebiet Sensegraben, vom 25. Februar 2003.
• Die Naturschutzzone Tütschbach definiert den Raumbedarf entlang des Baches. Die
Vorschriften über den Raumbedarf der Fliessgewässer diese Reglements sind anwendbar.
25
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
SCHUTZZONEN, SCHUTZGEBIETE & SCHUTZOBJEKTE
Art. 30 BEDEUTUNG
1.
Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Schutzgebiete und Schutzobjekte unterstehen besonderen
Schutzmassnahmen gemäss Art. 62 RPBG. Die Schutzbestimmungen überlagern die
Nutzungszonen. Sie können die zulässige Nutzung beschränken.
2.
Das Planungs- & Baureglement und eventuelle, speziell zu erlassende Verordnungen oder
Schutzreglemente legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
Art. 31 LANDSCHAFTSSCHUTZZONEN
1.
Zonencharakter
Die im Zonennutzungsplan eingetragenen Landschaftsschutzzonen K 16 und K 17 umfassen Gebiete
mit hohem kulturlandschaftlichem Wert, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung
durch Schutzanweisungen überlagert ist.
2.
Besondere Vorschriften
• Der Wert der Gebiete darf nicht durch Bauten, Anlagen oder morphologische Strukturveränderung
vermindert werden.
• Die traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen und
morphologischen Kleinformen (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken,
Einzelbäume, Feldgehölze, Hochstamm-Obstgärten, Gräben, Hohlwege, etc.) müssen erhalten
werden.
• Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen.
Art. 32 ARCHÄOLOGISCHE PERIMETER
1.
Für jeden Neubau im Sinne der baupolizeilichen Bestimmungen sowie für Aufschüttungs- und
Ausgrabungsarbeiten innerhalb der im Zonennutzungsplan eingetragenen archäologischen Perimeter
ist ein Vorprüfungsgesuch obligatorisch. Dieses wird vom Gemeinderat dem Bau- und
Raumplanungsamt zur Begutachtung unterbreitet.
2.
Innerhalb der archäologischen Perimeter ist der Kantonale Archäologische Dienst befugt, notwendige
Sondierungen und Ausgrabungen gemäss Art. 37-40 des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter
(KGSG) durchzuführen. Baugesuche für Objekte innerhalb eines solchen Perimeters erfordern ein
Gutachten des Kantonalen Archäologischen Dienstes. Ausserdem sind die Bestimmungen von Art. 35
KGSG und Art. 63 Abs. 4 RPBG ausdrücklich vorbehalten.
3.
Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
4.
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34
KGSG).
26
GEMEINDE PLAFFEIEN
Artikel 33
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
BAUKULTURGÜTER
1.
Geschützte Baukulturgüter
Der Zonennutzungsplan sowie Anhang 2 (Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter) dieses
Reglementes bezeichnen die aus denkmalpflegerischer Sicht geschützten Baukulturgüter.
Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter bestimmt den Wert jedes Objektes nach der Einstufung
A, B und C gemäss Art. 48 des Ausführungsreglementes vom 17.8. 1993 zum Gesetz über den Schutz
der Kulturgüter.
2.
Der Schutz der Baukulturgüter erstreckt sich auf das Objekt in seiner Gesamtheit, das heisst auf die
äusseren und inneren Strukturen und Elemente, gegebenenfalls auf die Umgebung und auf die
Gesamtanlage. Der Wert des Objektes als Kulturgut (A,B,C) bestimmt den Schutzumfang.
Schutzumfang C:
der Schutz umfasst:
- die Aussenhülle (Fassade, Dach) des Gebäudes
- alle tragenden Elemente der Baute
Schutzumfang B:
der Schutz umfasst zusätzlich:
- die dekorierten Fassadenteile
- die Typologie des Grundrisses und die Hauptelemente des Grundrisses
(Treppen und gewisse Zwischenwände)
Schutzumfang A:
der Schutz umfasst zusätzlich:
- die Inneneinrichtung wegen ihrer künstlerischen Qualität (Bodenbeläge,
Decken, Täfelung, Ofentüren, Dekorationen, etc.)
Ausserdem gelten die Bestimmungen von Art. 64 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 3 RPBG.
3.
Die Entdeckung von historisch oder künstlerisch wertvollen Kulturgütern (Malereien, Stukkaturen, Öfen,
Decken, Böden, Mauern usw.) muss vom Eigentümer oder Entdecker unverzüglich der
Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Bau- und Raumplanungsamt mitgeteilt werden.
4.
Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter kann der Staat unter
gegebenen Umständen bei einem geschützten Objekt für Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten
eine finanzielle Unterstützung gewähren.
5.
Artikel 64 Abs. 2 und 3 RPBG bleiben vorbehalten. Für jedes von einer Instandstellung, einem Umbau,
einer Standortveränderung oder einem Abbruch betroffene geschützte Baukulturgut sowie bei
Eingriffen in dessen Nahumgebung ist das Gutachten der Kommission für Kulturgüter erforderlich. Vor
dem Baubewilligungsgesuch muss ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.
6.
Die geschützten Baukulturgüter müssen so unterhalten werden, dass die Erhaltung der
schützenswerten Elemente gewährleistet ist (laut Art. 195 RPBG).
27
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
Art. 34 ORTSBILDSCHUTZPERIMETER (ISOS)
1. Gebiete
Der im Zonennutzungsplan bezeichnete Ortsbildschutzperimeter von nationaler Bedeutung umfasst die
Flächen mit den nachfolgenden ISOS-Bezeichnungen (siehe ISOS-Verzeichnis):
• Gebiet G1
:
Alter Ortsteil Plaffeien
• Baugruppe B1.1
:
Kernbereich
• Umgebungs-Zone U-Zo I
:
Grünbereich entlang Tütschbach
2. Geltung der allgemeinen Zonenvorschriften
Die allgemeinen Zonenvorschriften können nur zur Anwendung kommen, wenn die folgenden Vorschriften
eingehalten werden:
Die Ausnützungs- und Überbauungsziffern sind maximale Werte, die nur unter Berücksichtigung der
besonderen Bestimmungen und derjenigen von Artikel 32 dieses Reglementes betreffend geschützte
Baukulturgüter anwendbar sind. Das Gleiche gilt für die Höhen GH & h.
3. Besondere Bestimmungen
a
Neue Bauten
Der Standort und die Ausrichtung, das Material und die Farben der Fassaden und Dächer der Gebäude
müssen den Regeln der bebauten Stätte als Gesamtlage Rechnung tragen, insbesondere was die
Anordnung zur Strasse und die Lage zum Hang betrifft. Das Volumen muss in Gestalt, Ausmassen und
Proportionen (insbesondere der Höhen GH & h) den Charakter der umliegenden Gebäude
berücksichtigen. Dies gilt auch im Fall eines Gebäudeumbaues.
b
Bestehende Bauten
Bei jeglichen Umbaumassnahmen muss die Erhaltung der wesentlichen Elemente, der architektonische
Charakter, das Material und die Farbe des Gebäudes gewährleistet sein. Störende Elemente, die nicht
wesentlich zur Baugeschichte des Objekts beitragen, sollen bei Umbauarbeiten entfernt werden.
c
Dachlandschaft
Der traditionelle Aspekt der Sattel- oder Walmdächer muss erhalten bleiben. Der Dachausbau zu Wohnoder anderen Zwecken darf nur gestattet werden, wenn die Dachaufbauten für Beleuchtung und Belüftung
weder das Dach noch die Frontfassaden von ihrer Gestalt, ihren Ausmassen und der Materialwahl her
verunstalten sowie den Gesamteindruck der bebauten Stätte nicht verändern.
Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 2/5 der Länge der entsprechenden Fassade
oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze aufweisen, nicht übersteigen.
Die Summe der Frontflächen der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 1/7 der im Vertikalaufriss
gemessenen Dachfläche nicht übersteigen
d
Umgebungsgestaltung
Die charakteristischen Merkmale der Umgebungsgestaltung Mauern, Pflästerung, Baumbestand, usw.
müssen beibehalten werden. Neue Elemente sollen den Ortsbildcharakter nicht stören.
4. Baubewilligung
Bauprojekte gemäss ordentlichem Verfahren sind Gegenstand eines Vorprüfungsgesuches (Art. 184
RPBG). Die Prüfung durch die Kulturgüterkommission ist in Anwendung von Art. 7 RPBG erforderlich.
Für Bauprojekte mit vereinfachtem Bewilligungsverfahren (gemäss Art. 73 ARRPBG) ist kein
Vorprüfungsgesuch erforderlich.
28
GEMEINDE PLAFFEIEN
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HEIMLAND PLAFFEIEN
Art. 35 NATUROBJEKTE
1.
Gemäss Staatsratsbeschluss vom 12.3.73 betreffend dem Schutz der freiburgischen Tier- und
Pflanzenwelt sind die Naturobjekte geschützt.
2.
Erhaltung oder Ersatz am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Gesuche für die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen zur Entfernung von Naturobjekten sind an den Gemeinderat zu richten.
3.
Für die Erhaltung, den Ersatz, die Pflege und die Nutzung im Bereich von geschützten
Naturobjekten kann der Gemeinderat Richtlinien erlassen.
29
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
III. TEIL: BAUPOLIZEILICHE & ANDERE VORSCHRIFTEN
Art. 36 OFFENHALTUNG
1.
Die durch die Abstandsvorschriften zu Wald und Gewässern betroffenen Grundstücksteile sind
grundsätzlich auf einer Breite von min. 5.00 m ab Waldgrenze bzw. Oberkante der Uferböschung
von jeglicher Bebauung (inkl. fest installierte Umzäunungen, Hecken, Mauern, Geländeveränderungen, etc.) frei bzw. offen zu halten. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten.
2.
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit
einzurichten. Bei fehlendem Einverständnis ist Art. 139 RPBG anwendbar.
Art. 37 SICHERUNG DER SKIABFAHRTEN
1.
Zur Sicherung von genügend grossen Durchfahrten für den Wintersport sind im Zonennutzungsplan
Skipistenbereiche ausgeschieden, wo der Standort eines Gebäudes vorgeschrieben werden kann.
Zum gleichen Zweck kann der Gemeinderat verlangen, dass die Einfriedungen während der
Wintersaison - vom 1. Nov. bis 1. Mai - demontiert und entfernt bleiben.
2.
Falls die Grundeigentümer den Anweisungen der Gemeinde nicht nachkommen, werden diese auf
Kosten der Grundeigentümer von der Gemeinde durchgesetzt.
3.
Pflanzungen und Terrainveränderungen sind nur zulässig soweit sie die Ausübung des
Wintersportes nicht beeinträchtigen.
Art. 38 AUSSICHTSSCHUTZ
1.
Die Aussicht von den im Zonennutzungsplan vermerkten Aussichtslagen darf weder durch Gebäude
noch durch geschlossene Hecken- und Baumpflanzungen beschränkt werden.
Um der Öffentlichkeit an geeigneten Lagen Aussicht oder Durchsicht zu erhalten, kann der
Gemeinderat im Rahmen der Mindestgrenzabstände den genauen Standort und die Höhe eines
Gebäudes festlegen.
2.
Der Gemeinderat ist ebenfalls
Umgebungsgestaltung zu verlangen.
berechtigt,
eine
dem
gleichen
Zweck
dienende
30
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
Art. 39 PARKPLÄTZE
1.
Für Neu-, Um- und Ausbauten sowie intensivierte Nutzung bestehender Bauten sind Parkplätze zu
erstellen, welche ganzjährig zugänglich sind.
Es gelten die folgenden Normen des VSS:
Wohnen
Büro
Ferienheim / Pension
Industrie und Gewerbe
Hotel und Apparthotel
Restaurant
Säle
Skilift und Sesselbahn
1 Parkplatz für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche
2 Parkplätze für Wohnungen über 50m2 Nutzfläche
1 Parkplatz pro 30 m2 Nutzfläche
1 Parkplatz pro 50 m2 Nutzfläche
1 Parkplatz pro 3 Arbeitsplätze
1 Parkplatz pro 2 Betten
1 Parkplatz pro 3 Sitzplätze
1 Parkplatz pro 5 Sitzplätze
Es gelten hierfür die Konzessionsbedingungen
2.
Bei Nutzungsänderungen eines Gebäudes kann der Gemeinderat die Erstellung genügender
Parkplätze verlangen.
3.
Pro Wohnung muss mindestens ein Parkplatz gedeckt sein. Der Gemeinderat kann auch in anderen
Fällen die Anzahl gedeckter Parkplätze festlegen.
4.
Für bestehende Bauten, welche über keine oder nur ungenügende Parkplätze (inkl. gedeckte
Parkplätze) verfügen, kann der Gemeinderat verlangen, dass diese gemäss den Vorschriften
erstellt, gemietet, erkauft werden, oder stattdessen die Ersatzabgabe geleistet wird, gemäss
separatem Reglement.
Art. 40 ERSATZABGABE
Ist es dem Besitzer einer Liegenschaft nicht möglich, auf privatem Grund die erforderlichen
Parkplätze zu erstellen ist er verpflichtet, der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten, gemäss
separatem Reglement. Die Ersatzabgabe ist ausschliesslich für die Erstellung öffentlicher
Parkplätze zu verwenden und gibt keinen Anspruch auf reservierte Parkplätze.
Art. 41 KOSTEN FÜR PRÜFUNGSVERFAHREN / EXPERTISEN
1.
Für die Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Bauten hat der Bauherr (Gesuchsteller) an
die Gemeinde eine Gebühr zu entrichten, gemäss separatem Reglement.
2.
Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Detailbebauungs- und Detailerschliessungsplänen sowie Baugesuchen Fachleute zuzuziehen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn
(Gesuchsteller); dieser ist vorgängig über das Vorgehen zu orientieren.
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GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
Art. 42 SPIELPLÄTZE
1.
Die Verpflichtung zur Erstellung von Spielplätzen ist in Art. 26 ARRPBG festgelegt.
2.
Wenn der Spielplatz nicht erstellt werden kann, wird der Eigentümer zu einer Ersatzabgabe
verpflichtet, gemäss separatem Reglement.
Art. 43 UNTERHALT DER GRUNDSTÜCKE
1.
Die überbauten und nicht überbauten Liegenschaften müssen von ihren Eigentümern unterhalten
werden, um die öffentliche Sicherheit und Hygiene sowie das ästhetische Aussehen sicherzustellen
(gemäss Art. 195 RPBG).
2.
Der Gemeinderat kann bei Zuwiderhandlung die notwendigen Massnahmen anordnen (gemäss Art.
196 RPBG).
32
GEMEINDE PLAFFEIEN
IV. TEIL
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 44 GELTUNGSBEREICH
Die Gestaltungsvorschriften bilden einen integrierenden Bestandteil des Planungs- &
Baureglementes HEIMLAND PLAFFEIEN. Darin werden die wesentlichen Punkte der
Bewilligungsverfahren, der kantonalen Gesetzgebungen und Vorschriften (Art. 28-34 ARRPBG bzw.
Art. 155 + 156 RPBG), wie auch weitere wichtige Merkmale im Zusammenhang mit dem Planungsund Baureglement HEIMLAND PLAFFEIEN konkretisiert.
Die Gestaltungsvorschriften sind, wenn nicht anders vermerkt, anwendbar in allen Bauzonen und
Nicht-Bauzonen.
Art. 45 ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG
45.1 Geltungsbereich
1.
Artikel 45 ist anwendbar auf alle ordentlichen und auf die geringfügigen Bauten wie Garagen,
Gartenhäuser, usw., gemäss Artikel 48.1 (mit Ausnahme der Bauten des folgenden Absatzes).
Artikel 45 ist nicht anwendbar auf
• Kleinstbauten mit einer Grundfläche von max. 10 m2 wie Überdachungen von Veloständern,
Hundezwinger, Windfänge, usw.
• Wintergärten, Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau sowie
Überdachungen von Garten-Schwimmbädern.
45.2 Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Schönheit und Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes des Gebiets HEIMLAND PLAFFEIEN
soll erhalten bleiben.
Die bestehenden und künftigen Quartiere des Gebiets HEIMLAND PLAFFEIEN sollen einheitliche
Bebauungsstrukturen aufweisen.
Daher sind Bauten und Anlagen bezüglich Gesamterscheinung, Stellung, Proportionen, Dach- und
Fassadengestaltung, Material und Farbwahl so zu gestalten, dass sie sich optimal ins bestehende
oder zukünftige Quartier (falls vorhanden: gemäss Detailbebauungsplan), bzw. ins Orts- und
Landschaftsbild einfügen.
Bauten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen
Bauvorschriften entsprechen.
2.
Bauten, welche hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Lage (z.B. freistehend, exponiert) und / oder ihrer
Ausmasse einen besonderen Einfluss auf ihre Umgebung haben, müssen erhöhten architektonischen
Anforderungen entsprechen.
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GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
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45.3 Besondere Bestimmungen
1. Schutzzone Dorf (SZD), Kernzone (KZ), Wohnzone mit schwacher Dichte (WS), Wohnzone
mit mittlerer Dichte (WM I/WM II), Mischzone Wohnen-Gewerbe (MZ I/MZ II),
Nicht-Bauzonen
Gebäudeproportionen der Bauten gemäss ordentlichem Verfahren (Art. 72 ARRPBG):
• Die Gebäudehöhe (Gesamthöhe GH gemessen Oberkante Firstziegel) darf auf der
Giebelseite gemessen nicht weniger als 50% und nicht mehr als 100% der Fassadenbreite
betragen.
• Bei freistehenden und zusammengebauten Einzelwohnhäusern, die aus mehreren Einheiten
bestehen, werden für die Berechnung der Gebäudeproportionen die einzelnen Fassadenelemente verwendet.
Fassaden der Bauten gemäss ordentlichem und vereinfachtem Fassaden:
• Fassaden sind in unauffälligen Farben zu gestalten (z.B. Weiss, Beige, Braun, Hellgrau, helle
Pastellfarben)
• Starke, intensive Farben (z.B. Violett, Grün) sind nur für einzelne Fassadenteile (z.B.
Rolladenkästen) zulässig
• Fassaden müssen strukturiert werden: der Sockel ist so zu gestalten, dass er sich farblich
oder materialmässig von der restlichen Fassade abhebt.
Dachgestaltung der Bauten gemäss ordentlichem Verfahren (Art. 72 ARRPBG)
• Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Pult-, Tonnen- und Zeltdächer sind gestattet.
• Andere Dachformen sind nur für Teile von Gebäuden gestattet. Es gelten die folgenden
Bedingungen:
der mit der „anderen Dachform“ bedeckte Gebäudeteil ist an das restliche Gebäude
angebaut
die „andere Dachform“ bedeckt weniger als die Hälfte des Gebäudegrundrisses
die „andere Dachform“ fügt sich gut ins Erscheinungsbild des Gebäudes ein.
• Als Dachmaterialien sind zugelassen:
Tonziegel, Betonziegel, Eternitschiefer in den Farben Dunkelbraun, Schwarz, Rot und
Altrot
Schindeln
Kupfer, Blech und Glas
Für Flachdächer: die üblichen Materialien (z.B. Betonplatten, Kies)
• Als sichtbares Dachmaterial sind nicht zugelassen:
Dachfolien aus Kunststoff
• Dachrinnen und bis zum Boden reichende Abflussrohre sind obligatorisch.
• Dachaufbauten sind gestattet. Ausmass und Gestaltung richten sich nach Art. 30 ARRPBG.
• Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in
ihren Grössen an die Gebäudehöhen GH und h anzupassen und müssen mindestens die
folgenden prozentualen Anteile von GH und h betragen:
Firstseitig: (14 – (0.5 x GH)) % von GH
Traufseitig: (18 – (0.8 x h)) % von h
Dachgestaltung der Bauten gemäss vereinfachtem Verfahren (Art. 64 und 73 ARRPBG)
• Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Pult-, Tonnen-, Zelt- und Flachdächer sind gestattet. Andere
Dachformen sind nicht gestattet.
• Als Dachmaterialien sind zugelassen:
Tonziegel, Betonziegel, Eternitschiefer in den Farben Dunkelbraun, Schwarz, Rot und
Altrot
Schindeln
34
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
Kupfer, Blech und Glas
Für Flachdächer: die üblichen Materialien (z.B. Betonplatten, Kies)
Als sichtbares Dachmaterial nicht zugelassen sind:
Dachfolien aus Kunststoff
Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in
ihren Grössen an die Gebäudehöhen GH und h anzupassen und müssen mindestens die
folgenden prozentualen Anteile von GH und h betragen:
-
-
•
•
Firstseitig: (14 – (0.5 x GH)) % von GH
Traufseitig: (18 – (0.8 x h)) % von h
2. Campingzone
Fassaden
• Die Fassaden von dauerhaft abgestellten Camping- und Mobilheimanlagen müssen zu
mindestens 2/3 der Fassadenfläche mit Holz verkleidet werden.
Dachgestaltung
• Dauerhaft abgestellte Camping- und Mobilheimanlagen müssen mit einem Satteldach
versehen werden. Andere Dachformen sind nicht zulässig.
• Als Dachmaterialien sind Ton- und Betonziegel sowie Eternitschiefer in den Farben
Dunkelbraun, Schwarz, Rot und Altrot, sowie Schindeln zugelassen.
• Dachaufbauten sind nicht gestattet.
• Vordächer sind für sämtliche Gebäude vorgeschrieben. Sie sind in ihren Grössen an die Gebäudehöhen GH und h anzupassen.
Die Masse der Vordächer müssen mindestens die folgenden prozentualen Anteile von GH
und h betragen:
Firstseitig: (14 – (0.5 x GH)) % von GH
Traufseitig: (18 – (0.8 x h)) % von h
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GEMEINDE PLAFFEIEN
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HEIMLAND PLAFFEIEN
Art. 46 ERSCHLIESSUNG, GRUNDSTÜCK, UMGEBUNGSARBEITEN
46.1 NATURGEFAHREN AUSGESETZTE GRUNDSTÜCKE
1.
Das Bauen auf Naturgefahren ausgesetzten Grundstücken wird in Art. 152 RPBG und Art. 25
dieses Reglementes geregelt.
46.2 HÖHENFIXPUNKTE UND MARKSTEINE (Art. 80 ARRPBG)
1.
Der Höhenfixpunkt ist im Gelände gut zu kennzeichnen und muss jederzeit sichtbar und benützbar
sein.
2.
Die Marksteine müssen insbesondere für die Baugespann- und Schnurgerüstabnahme gesetzt oder
von einem Geometer gekennzeichnet sein.
3.
Der Höhenfixpunkt im Gelände ist auf dem Umgebungsplan mit genauer Höhenangabe einzutragen.
46.3 GELÄNDEVERÄNDERUNGEN
1.
Es sind nur geringfügige Änderungen an der Topographie des natürlichen Geländes zugelassen.
Das fertig gestaltete Gelände muss mit jenem der Nachbarparzellen harmonieren.
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen verbindlichen
Wiederherstellungsplan verlangen.
2.
Die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Geländes und dem natürlichen Gelände darf
1.50 m nicht übersteigen.
3.
Bei flachem Gelände oder Gelände mit schwacher Neigung bis 7.5% darf die Differenz zwischen
der Höhe des fertig gestalteten Geländes und dem natürlichen Gelände 0.75 m nicht übersteigen.
Art. 23 ARRPBG ist anwendbar.
46.4 MAUERN, EINFRIEDUNGEN UND BEPFLANZUNGEN
Längs der Strassen und der Nachbargrundstücke müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und
Hecken den Artikeln 93-95 des kantonalen Strassengesetzes StrG sowie den Bestimmungen des
ZGB (Art. 688 und 697) und des Einführungsgesetzes zum ZGB für den Kanton Freiburg (Art. 232236 sowie Art. 265-274) entsprechen.
46.5 HAUSNUMMERN UND STRASSENBESCHILDERUNG
Jeder Hauseigentümer muss den für die Anbringung einer Hausnummer in Bezug auf die
Strassenbenennung notwendigen Platz unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die
Strassennamen und andere Signale. Der Standort ist so zu wählen, dass die Sicht darauf von der
Strasse aus optimal gewährleistet ist. Im weiteren gelten die Bestimmungen von Art. 143 RPBG.
36
GEMEINDE PLAFFEIEN
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Art. 47 ABSTANDSVORSCHRIFTEN
47.1 GEBÄUDEABSTÄNDE
1.
Für sämtliche Gebäudeabstände gelten die Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung,
namentlich Art. 21 und 22 der Verordnung betreffend die Feuerpolizei vom 28.12.1965 sowie der
Staatsratsbschluss vom 24.10.1995:
•
•
•
Wenn beide benachbarte Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen:
mindestens 10.0 m Gebäudeabstand
Wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nichtbrennbare äusserste Schicht
aufweist:
mindestens 7.5 m Gebäudeabstand
Wenn beide Aussenwände eine nichtbrennbare äusserste Schicht aufweisen:
mindestens 5.0 m Gebäudeabstand
Für Unterschreitungen der Abstände gelten die Vorschriften der Feuerpolizeigesetzgebung.
2.
Der Wohngebäudeabstand muss zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Vorschriften mindestens der Summe der Grenzabstände entsprechen.
47.2 GRENZABSTÄNDE FÜR GARAGEN UND KLEINE BAUTEN
Für Garagen, bewegliche und andere kleine Bauten, die an ein Hauptgebäude oder alleinstehend
erstellt werden, beträgt der Abstand zu den Grundstücksgrenzen wenigstens die Hälfte der Höhe
beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade und der Bedachung, sofern unter anderem:
• sein grösstes Mass im Grundriss 8.00 m nicht übersteigt,
• seine Höhe 3.50 m beim First und 2.80 beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade und der
Bedachung nicht übersteigt (Art. 64 ARRPBG).
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Art. 48 BEWILLIGUNGS- & KONTROLLVERFAHREN gemäss Art. 72 ff ARRPBG
48.1 BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE ARBEITEN
1.
Nach dem ORDENTLICHEN VERFAHREN sind bewilligungspflichtig:
•
der Bau neuer Gebäude
•
der Abbruch von Gebäuden
•
der Wiederaufbau von Gebäuden
•
die Vergrösserung und Aufstockung von Gebäuden
•
die äusseren Ausbesserungen und Umbauten sowie die Renovierung von Fassaden und
Bedachungen , die das Aussehen des Gebäudes verändern
•
die innneren Ausbesserungen und Umbauten, welche die Gebäudestruktur, seine
schützenswerten Elemente oder die Zweckbestimmung der Räume sowie die sanitären
Installationen und Feuerungsanlagen verändern, ausgenommen Elektroheizungen
•
die Anlagen, welche die Wärme von Grund- oder Oberflächenwasser (Wärmepumpen)
nutzen, und Wärmesonden mit einer Tiefe von mehr als 2,00 m
•
die Tiefbauwerke, wie der Bau von Strassen, Brücken, Aufschüttungen, Abgrabungen,
Stützmauern, Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, etc.
•
die Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art. (z.B. Heizöltanke)
•
die weiteren in Art. 72 ARRPBG aufgeführten Arbeiten
2.
VEREINFACHTES VERFAHREN
Garagen und geringfügige Bauten im Sinne von Art. 64 ARRPBG, wie Schuppen, Überdachungen,
Bienenhäuser, Hühnerställe, Kaninchenställe, Zwinger, Gartenhäuser, Pergolen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, geringfügige Fassaden- und Dachänderungen, Tore und Einfriedungsmauern,
Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau, unterstehen der Bewilligung des
Gemeinderates.
Diese Bestimmungen werden ebenfalls bei Nutzungsänderungen, die keine Arbeiten erfordern,
angewendet.
Der Gemeinderat ersucht vorgängig zu seinem Entscheid:
•
um eine Sonderbewilligung der Baudirektion im Sinne von Artikel 59 des RPBG, wenn die
Bauten sich ausserhalb der Bauzone befinden; Artikel 170 Absatz 1bis des RPBG bleibt
vorbehalten.
•
um das Gutachten von anderen betroffenen Verwaltungsorganen, inbesondere bei geschützten
oder schützenswerten Objekten und Gebieten oder bei Bauten, die Immissionen hervorrufen.
Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten des BRPA ein.
Diese Bauprojekte sind nach den Artikeln 172 und 173 RPBG öffentlich oder beschränkt aufzulegen.
48.2 FORM DES BAUGESUCHES
1.
Die Gesuche sind vierfach auf amtlichem Formular einzureichen (Art. 79 ARRPBG).
2.
Mit dem Baugesuch sind die Gesuche für den Anschluss an die Abwasserent- und Wasserversorgung einzureichen, soweit überhaupt angeschlossen wird. Einzureichen sind auch die
Bestätigung der Baugespanne und die Detailrechnung der Ausnützungs- und Überbauungsziffer,
respektive Bauvolumenziffer.
3.
Ein Gesuch gilt erst als eingereicht, wenn alle notwendigen Unterlagen bei der Behörde vorliegen
und die Baugespanne erstellt sind.
38
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
48.3 AUFSTELLEN VON BAUGESPANNEN
1.
Vor Einreichung eines jeden Baugesuches sind Baugespanne zu erstellen, welche die Form des
Baues erkennen lassen und die Erdgeschoss-, Trauf- und Firstkoten (Fertigdachhöhe) sichtbar
bezeichnen. Je nach Art und Bedeutung des Baues kann der Gemeinderat den Gesuchsteller von
dieser Verpflichtung befreien.
2.
Der Gemeinderat kann auch Terrainveränderungen durch Profile abstecken lassen.
3.
Die Baugespanne dürfen nicht vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuches entfernt werden.
Zieht sich das Bewilligungsverfahren unüblicherweise in die Länge, so können diese nur mit
Einwilligung des Gemeinderates entfernt werden.
4.
Baugespanne können auch für Detailbebauungspläne verlangt werden.
48.4 VORPRÜFUNG
1.
Beim Gemeinderat kann für umfangreiche oder ausserordentliche Vorhaben ein Vorprüfungsgesuch
eingereicht werden. Der Gemeinderat kann auch von sich aus die Einreichung eines Vorprüfungsgesuches verlangen.
2.
Für Strassenprojekte wird eine Prüfung des Vorprojektes durch das Tiefbauamt verlangt.
48.5 BAUBEWILLIGUNG
1.
Jedes Baugesuch ist während 14 Tagen seit der Bekanntmachung durch die Gemeinde im
Amtsblatt mit Hinterlegung auf der Gemeindeschreiberei öffentlich aufzulegen. In dieser Frist kann
jeder Interessierte durch begründete Eingabe an die Gemeindeschreiberei, die den Gesuchsteller
davon in Kenntnis setzt, Einsprache erheben (Art. 172 RPBG).
2.
Projekte von geringfügiger Bedeutung können von der öffentlichen Auflage befreit werden. In
diesem Fall benachrichtigt der Gemeinderat die Interessierten mit eingeschriebenem Brief, unter
Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen (Art. 173 RPBG).
3.
Die Arbeiten müssen innert 12 Monaten seit der Erteilung der Baubewilligung begonnen werden,
ansonsten diese dahinfällt.
48.6 KONTROLLE DURCH DEN GEMEINDERAT
1.
Der Bauherr hat den Gemeinderat oder dessen zuständiges Bauamt schriftlich oder in Ausnahmefällen telefonisch über den Fortschritt der Arbeiten zu benachrichtigen, um ihnen Kontrollen über
folgende Arbeiten zu gestatten:
• Schnurgerüst (Standort und Höhen)
• Einbau der äusseren Kanalisation (Abwasser- und Meteorwasseranschlüsse)
• Einbau der Armierung für Bauten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz
• Rohbau
• Muster der Materialien und Farbe
• Umgebungsarbeiten
39
GEMEINDE PLAFFEIEN
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
2.
Die von den Behörden ausgeführten Kontrollen befreien den Bauherrn oder dessen Beauftragte in
keiner Weise von ihrer Verantwortung.
3.
Wird die Fertigstellung von Zugängen, Zufahrten, Park- und Spielplätzen, Umgebungsarbeiten,
Bepflanzungen, etc. unverhältnismässig hinausgezögert, kann der Gemeinderat beim Oberamt eine
Fristansetzung verlangen (Art. 177 RPBG).
48.7 ÜBEREINSTIMMUNGSNACHWEIS UND BEZUGSBEWILLIGUNG
1.
Gemäss Art. 192 RPBG muss vor Erteilung der Bezugsbewilligung der Übereinstimmungsnachweis
erbracht werden.
2.
Gestützt auf Art. 194 RPBG hat der Oberamtmann des Sensebezirks die Kompetenz für die
Ausstellung der Bezugsbewilligung der Gemeinde Plaffeien am 12.3.86 erteilt.
40
GEMEINDE PLAFFEIEN
V. TEIL
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 49 ÜBERTRETUNGEN
Übertretungen dieses Reglementes werden nach den Bestimmungen von Art. 199 RPBG geahndet.
VI. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 50 AUFHEBUNG
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden aufgehoben:
• das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plaffeien vom 23.4.1997 für das Gebiet
HEIMLAND PLAFFEIEN (das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plaffeien vom
23.4.1997 bleibt für die Gebiete SCHWARZSEE und ZOLLHAUS in Kraft)
• der Zonennutzungsplan HEIMLAND PLAFFEIEN vom 23.4.1997 für das Gebiet HEIMLAND
PLAFFEIEN (der Zonennutzungsplan HEIMLAND PLAFFEIEN vom 23.4.1997 bleibt für das
Gebiet ZOLLHAUS in Kraft)
• Der Teilplan Natur und Landschaft HEIMLAND PLAFFEIEN vom 23.4.1997
• der Erschliessungsplan Obere Rütti vom 5.12.1983
• alle Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan HEIMLAND PLAFFEIEN und dem
vorliegenden Reglement entgegenstehen
Art. 51 INKRAFTTRETEN
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
in Kraft.
41
GEMEINDE PLAFFEIEN
VII. TEIL
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
GENEHMIGUNGSVERMERKE
Dieses Reglement ist vom:
Publiziert im Amtsblatt vom:
30. Juni 2000 bis 29. Juli 2000;
27. Januar 2001 bis 26. Februar 2001;
18. Mai 2002 bis 17.Juni 2002 ;
30. Juni 2000;
26. Januar 2001;
17. Mai 2002;
öffentlich aufgelegen.
Öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 30 vom: 28. Juli 2006
Angenommen vom Gemeinderat Plaffeien
Genehmigt durch die Raumplanungs-,
Umwelt- und Baudirektion
Plaffeien, den
Freiburg, den
14. November 2006
4. April 2007
Der Ammann
Der Staatsrat, Direktor
..................................................
........................................................
Der Gemeindeschreiber
..................................................
42
3
-
bestehend
Höhe h in m
11.00
max.
14.00
Zonenbezeichnungen
SZD
KZ
WS
WM I / II
MZ I / II
GZ
HZ
-
II
8.00
max.
10.00
min.
5.00
Schutzzone Dorf
Kernzone
Wohnzone mit schwacher Dichte
Wohnzone mit mittlerer Dichte
Mischzone Wohnen-Gewerbe
Gewerbezone
Hotelzone
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)
Empfindlichkeitsstufe
III
III
bestehend
Gesamthöhe GH in m
Gebäudehöhen GH und h (Art. 68 ARRPBG)
Abstände zu Grundstücksgrenzen (Art. 62 - 63 ARRPBG)
min.
m
bestehend
7.00
2
-
25%
35%
-
Überbauungsziffer (Art. 163 RPBG & Art. 59 - 61 ARRPBG)
freistehende Einzelwohnhäuser
bestehend
25%
zusammengebaute Einzelwohnhäuser
bestehend
35%
Mehrfamilienhäuser
bestehend
25%
Gewerbe / Landwirtschaft
bestehend
50%
Hotel / Restaurant / öffentliche Bauten
bestehend
50%
Volumenziffer (Art. 57 Abs. 4 ARRPBG)
0.45
0.55
-
WS
Ausnützungsziffer (Art. 162 RPBG & Art. 54 - 58 ARRPBG)
freistehende Einzelwohnhäuser
nicht
0.45
zusammengebaute Einzelwohnhäuser
an0.55
Mehrfamilienhäuser
wend0.65
Gewerbe / Landwirtschaft
bar
0.85
Hotel / Restaurant / öffentliche Bauten
0.85
KZ
49
17
47
15
SZD
48
16
m /m
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
II
9.00
max.
11.00
min.
5.50
-
25%
-
0.65
-
WM
I
49
18
II
10.00
max.
13.00
min.
6.50
-
25%
-
0.65
-
WM
II
49
18
III
9.00
max.
11.00
min.
5.50
-
25%
35%
-
0.45
0.60
-
MZ
I
47
19
50
20
GZ
III
11.00
max.
14.00
min.
7.00
6.50
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
ZAI I / II / III
ZAP
CAM
FZ
III
10.00
max.
13.00
min.
6.50
-
25%
35%
-
0.45
0.60
-
MZ
II
47
19
min.
7.00
-
35%
0.85
47
21
HZ
III
11.00
max.
14.00
min.
7.00
-
65%
0.85
ZAI
I
51
22
II
5.00
max.
8.00
min.
4.00
-
10%
nicht
anwendbar
ZAI
II
51
22
III
ARRPBG
gem. Art.
64
ARRPBG
gem. Art.
64
-
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
ZAI
III
51
22
III
8.00
max.
10.00
min.
5.00
2.00
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
47
23
ZAP
II
-
-
-
-
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
47
24
CAM
-
-
-
.
-
-
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
52
25
FZ
HEIMLAND PLAFFEIEN
Zone von allgemeinem Interesse
Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden
Campingzone
Freihaltezone
Anmerkung:
Die Volumenziffer ist das Verhältnis zwischen dem Bauvolumen über dem Boden (in Kubikmetern)
und der überbaubaren Fläche (in Quadratmetern).
II
11.00
max.
14.00
ZONENVORSCHRIFTEN HEIMLAND PLAFFEIEN
Zonencharakter gemäss RPBG (Art.)
Planungs-& Baureglement (Art.)
ANHANG 1
GEMEINDE PLAFFEIEN
GEMEINDE PLAFFEIEN
ANHANG 2
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
HEIMLAND PLAFFEIEN
VERZEICHNIS DER UNBEWEGLICHEN
KULTURGÜTER
Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter vom 1.9.1999; ersetzt dasjenige vom 11.12.90.
Vers.-Nr. 1
WK 12
WK 22
1
2
3
5
6
12
13
14
15
16
19
23
26
47
51
61
64
70
71
81
183
241
243
1
Gebäude
Ort
Ortsbild
Dorf
Wegkreuze
Chloster
Wissmatt
Kirche
Pfarrhaus
Gasthof zum
Goldenen
Kreuz
Schulhaus
Gasthof zum
Hirschen
Magazin mit
Keller
Wohnhaus
mit
Metzgerei
Laden
Wohnhaus
mit Laden
Wohnhaus
mit Laden
Wohnhaus
(ehem. Post)
Wohnhaus
mit Laden
Hotel
Alpenklub
Bauernhaus
Bauernhaus
Bauernhaus
Bauernhaus
Bauernhaus
Bauernhaus
Bauernhaus
SilvesterKapelle
Wohnhaus
Hotel
Kaiseregg
Datierung Plan Fol. / Art.
-
-
Dorf
Dorf
16. Jh.
19. Jh.
1908-1909
1907
19. Jh.
1 / 1658
1 / 1663
1 / 1663
Dorf
Dorf
1906-1907
1906-1907
1 / 1671
2A / 1681
B
C
Dorf
1906-1907
2A / 1688
C
Dorf
1906-1907
2A / 1689;
1690
C
Dorf
1906-1907
C
Dorf
1906-1907
2A / 1689;
1690
2A / 1691
C
Dorf
1906-1907
2A / 1692
C
Dorf
1906
2A / 1698
C
Dorf
1907-1910
3A / 1717
C
Dorf
um 1910
3A / 1720
B
vor 1818
um 17693
vor 1818
vor 1818
2.H. 18. Jh.
vor 1818
Anfang 19. Jh.
1641
4 / 1171
4 / 1054
11 / 1206
10 / 933b
13 / 1429
10 / 626
14 / 631
13 / 911
C
B
B
B
C
C
C
B
1908
1910
11 / 1209b
14 / 1053b
C
C
Fuhra
Fuhra
Telmoos
Telmoos
Telmoos
Telmoos
Chrommen
Telmoos
Telmoos
Biffing
Nummer gemäss Zonennutzungsplan
Abkürzung, keine Versicherungsnummer vorhanden
3
Zu erhalten Sandsteinofen (datiert von 1769)
2
Wert
ISOS
National
A
B
A
B
B
GEMEINDE PLAFFEIEN
ANHANG 3
PLANUNGS- & BAUREGLEMENT 2003
MESSWEISE BEI NATUROBJEKTEN
HEIMLAND PLAFFEIEN
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