Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung

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16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder
Tötung
(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1998)
Inoffizielle koordinierte Fassung
Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen
worden sind durch:
den Königlichen Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (offizielle deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. Februar 2007).
Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder
Tötung
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen,
Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch,
Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der
Seuchenbekämpfung.
§ 2 - Dieser Erlass gilt nicht:
1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört, durchgeführten wissenschaftlich-technischen Versuche in Bezug auf die in
§ 1 erwähntenVerfahren,
2. für Wild.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. “Schlachthof”: eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von
in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren genutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und
Unterbringen von Tieren,
2. “Verbringen”/“Verbringung”: das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den
Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen,
3. “Unterbringen”/“Unterbringung”: das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen
genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor
der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen,
4. “Ruhigstellen”/“Ruhigstellung”: die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt beziehungsweise getötet werden können,
5. “Betäuben”/“Betäubung”: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in einen
Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt,
6. “Töten”/“Tötung”: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt,
7. “Schlachten”/“Schlachtung”: das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten,
8. “Geflügel”: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane,
Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere gezüchtete Federwild,
9. “Eintagsküken”: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch nicht gefüttert ist;
Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein.
Art. 3 - Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten
müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe
Art. 4 - Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen
sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen,
Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
Art. 5 - § 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und Zuchtwild, die zur
Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind:
1. gemäß Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen,
2. gemäß Kapitel II der Anlage ruhigzustellen,
3. gemäß Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten,
4. gemäß Kapitel IV der Anlage zu entbluten.
§ 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere Schlachtmethoden
angewandt werden, gelten die Auflagen nach § 1 Nr. 3 nicht.
§ 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis
des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die
Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar.
Art. 6 - § 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die
Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass
eine rasche und wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses gewährleistet wird.
§ 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese
müssen vom Betreiber des Schlachthofs regelmäßig überprüft und sachgerecht gewartet werden.
Art. 7 - Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten
von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des
vorliegenden Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen.
Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte Personen über die
erforderliche Eignung und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen.
KAPITEL III - Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen
Art. 8 - § 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten Tieren außerhalb von
Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur Anwendung auf
die außerhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung
oder Tötung von Geflügel, Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere,
wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild handelt, zuvor betäubt
wurden.
Art. 9 - § 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel 5 § 1 genannten
Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Kapitel V der Anlage durchzuführen.
§ 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß Kapitel VI der Anlage zu
töten.
§ 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie
möglich gemäß Kapitel VII der Anlage zu töten.
Art. 10 - Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall
unverzüglich getötet werden muss.
Art. 11 - Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle
geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch
zusätzliche Leiden zugefügt werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, kann die
Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen des Transports und
der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder Reittieren ist aufgehoben.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
in Kraft.
Art. 15 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998
[Kapitel I Teil B Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
7. November 2006)]
KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen
A. Allgemeine Anforderungen
1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen
der Tiere aus Transportmitteln verfügen. Diejenigen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses in Betrieb waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999
nachgekommen sein.
2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen. Bei
unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und
angemessene Lüftung zu gewährleisten.
3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft
die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht
werden.
4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt,
so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen.
5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden
Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer Ankunft im Schlachthof
leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich
notzuschlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und
zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum
Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern
dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum
Notschlachtungsraum zu transportieren.
B. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden
1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere
Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und
Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein,
damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen den Boden berühren und eine
möglichst geringe Neigung haben. Die Neigung darf nicht größer als 20 % sein.
2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst oder Erregung
versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und
Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren,
Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln
zu führen.
3. [Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass
Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt
wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die
Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei
ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede
Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur
Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen
Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht
wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.]
4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu
stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen
und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fußtritte versetzt
werden.
5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines ausreichenden Zeitraums
ausruhen können. Dieser Zeitraum darf für müde oder erregte Tiere nicht kürzer als
vierundzwanzig Stunden sein. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den
Schlachtplatz geführt werden.
6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom
30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen
und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994,
zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene
Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz
bieten.
7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus müssen die Stallungen
verfügen:
- über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen
können,
- über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und
Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist
für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen,
- über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist;
erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein,
- gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen,
- falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht
in der Stallung verbleiben.
8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder
natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die
Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch
sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über
geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf
Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen
Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen.
10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so
unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass sie sich leicht niederlegen können. Werden die
Tiere nicht angebunden, müssen sie ungestört fressen können.
C. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert werden
1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen,
fallengelassen oder umgestoßen werden. Sie sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und
maschinell zu be- und entladen.
2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden angeliefert werden,
sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind
sie einzeln auszuladen.
3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten;
anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäß Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern.
KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten
1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass vermeidbare Schmerzen,
Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden werden.
Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln
ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen
vermieden werden.
2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine der Tiere
zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen
aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu
betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und
ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.
Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung.
3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder
getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt
und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen,
ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren
A. Betäuben : zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht
unmittelbar danach ermöglicht ist.
1. Bolzenschuss
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit
durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder mit einem Schuss in den Hinterkopf zu
betäuben.
Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn
das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen
ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muss
binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
b) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der
Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf
der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
Die Verwendung von spinalbetäubenden Metallstangen ist untersagt.
c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber
zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des
Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
2. Stumpfer Schuss-Schlag
Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Schlag auf das
Stirnbein versetzen. Die Verwendung des Hammers ist untersagt. Die ausführende Person hat
sicherzustellen, dass Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikationen
entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Stirnbeinfraktur herbeiführen.
3. Elektronarkose
a) Elektroden
i) Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durch das Gehirn
fließen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten,
insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten.
ii) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der Elektroschockapparat:
a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat
nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist,
b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen,
c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person
angeschlossen sein.
b) Wasserbad
i) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen
vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des
Tieres gewährleistet ist.
Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung werden von der
zuständigen Behörde so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu
seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
ii) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung
zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres
gewährleistet ist.
iii) Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms und insbesondere
einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füßen und den
Aufhängehaken zu treffen.
iv) Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe
her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser
eingelassene Elektrode muss über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
v) Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.
4. Betäubung mit Kohlendioxid
a) Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muss
mindestens 70 Volumenprozent betragen.
b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur
Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu
halten, dass Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht
stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen
angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.
c) Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am
Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und
akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene
Niveau fällt.
d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich gegenseitig
sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu
befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum
Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, dass sie bis zu ihrem Tod
empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.
B. Tötung: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen
1. Pistolen- oder Gewehrschuss
Wenn dieses Verfahren für die Tötung der Arten, für die dieses Verfahren im
Sachverständigengutachten zugelassen wird, angewandt wird, muss der Sachverständige sich
insbesondere vergewissern, dass es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der
Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird.
2. Abtrennen des Kopfes
Dieses Verfahren darf nur für die Tötung von Geflügel außerhalb der Schlachthöfe und der
zugelassenen Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses angewandt werden.
3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid
Der Minister der Landwirtschaft kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von
Tieren bestimmter Arten zulassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die
spezifischen Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 3 und 4 des vorliegenden Kapitels eingehalten
werden. Hierfür legt er außerdem die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die
Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition fest.
4. Vakuumkasten
Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr bestimmtem Zuchtwild
(Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung zulässig ist, muss von dem Leiter des
Sachverständigenkreises zugelassen werden, der sich vergewissert, dass die Bestimmungen von
Artikel 3 eingehalten werden und
- die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels einer starken
elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird,
- das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält,
- die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert werden, die in den
entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt werden können.
KAPITEL IV - Entbluten von Tieren
1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu
beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen
Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungsund wahrnehmungsunfähig ist.
2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der
beiden Halsschlagadern beziehungsweise der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet.
Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße
erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige
Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie
diese an einem anderen Tier beginnt.
4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden
können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.
KAPITEL V - Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Alle Verfahren, die gemäß Kapitel III dieser Anlage zulässig sind und mit Sicherheit zum
Tod führen.
Der Veterinärinspektionsdienst kann andere Verfahren unter Einhaltung der allgemeinen
Bestimmungen von Artikel 3 und folgender Bedingungen zulassen:
- bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod führen (zum Beispiel
Bolzenschussverfahren), ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall
jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden,
- weitere Eingriffe an den Tieren haben erst stattzufinden, wenn deren Tod festgestellt
worden ist.
KAPITEL VI - Tötung von Pelztieren
Zulässige Verfahren und besondere Bedingungen:
1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit
durchschlägt.
b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem Entbluten begonnen
wird.
2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung
Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen verwendet werden,
die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslösen und sodann den Tod herbeiführen.
3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand
Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein Mindeststrompegel vorzusehen
ist, der sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt.
Werden jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist eine mittlere
Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen; dieser Strompegel ist mindestens 3 Sekunden lang
beizubehalten.
4. Kohlenmonoxidexposition
a) Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu konzipieren, zu bauen
und instand zu halten, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung
möglich ist.
b) Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlenmonoxidzufuhr
aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine Konzentration von mindestens 1
Volumenprozent erreicht ist.
c) Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem speziell für diesen Zweck
angepassten Motor erzeugtes Gas verwendet werden, sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde,
dass das verwendete Gas:
- auf geeignete Weise abgekühlt wurde,
- ausreichend gefiltert wurde,
- keine Reizstoffe oder -gase enthält
- und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die Kohlenmonoxidkonzentration
mindestens 1 Volumenprozent beträgt.
d) Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den
sicheren Tod herbeiführen.
e) Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
5. Chloroformexposition
Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, sofern:
a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und
instand gehalten ist, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich
ist,
b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte Chloroform-LuftVerbindung vorherrscht,
c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den
sicheren Tod herbeiführt,
d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
6. Kohlendioxidexposition
Für die Tötung von Chinchillas und Mardern kann Kohlendioxid verwendet werden, sofern:
a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und
instand gehalten wird, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung
möglich ist,
b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer
Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist,
c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den
sicheren Tod herbeiführt,
d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
Der Minister der Landwirtschaft kann das für bestimmte Pelztierarten anzuwendende
Verfahren vorschreiben.
KAPITEL VII - Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen
A. Zulässige Verfahren und besondere Methoden für die Tötung von Küken
1. Schnell wirksames maschinelles Töten
a) Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch
angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.
b) Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren
unverzüglich zu töten.
2. Kohlendioxidexposition
a) Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre
mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.
b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
B. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in
Buchstabe A Nr.1 genannten Apparat zu behandeln.
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