Tel: 030/ 65 01 77 01, (030-233 55 6 55), 0176 979 048 52 Windland Energieerzeugungs GmbH Grimmstraße 9, 10967 Berlin / Bundeswirtschaftsministerium Berlin Ref. II B 2 – zu Hd. Frau Schumacher, Herr Wustlich Scharnhorststr. 34-37 11019 Berlin Ihre Nachricht vom /Bearb.: Bearbeiter: Durchwahl: e-Brief: Joachim Falkenhagen 030/ 65 01 77 01 [email protected] 28.04.2016 Datum: vorab an [email protected] Sehr geehrte Frau Schumacher, sehr geehrter Herr Wustlich, zum geplanten Windenergie-auf-See-Gesetz (Bearbeitungsstand: 14.04.2016 21:44 Uhr) werden die folgenden Anmerkungen gemacht. Insbesondere möchten wir den Offshore-Windpark Meerwind West unter Nutzung der vorhandenen Netzanbindungskapazität in Helgoland verwirklichen und damit zur Kostensenkung beitragen. Windland ist Miteigentümer und indirekt Betreiber des Offshore-Windparks Meerwind Süd/Ost (mit 20% Anteil). Wir haben diesen binnen 1 ½ Jahren ab Bestandskräftigkeit der BSH-Genehmigung zum Errichtungsbeschluss (Financial Closing) gebracht und damit unsere Leistungsfähigkeit bewiesen. 1. An Ausschreibungen beteiligte Flächen: Restkapazität in Helgoland, Meerwind West a) Freie Anbindungskapazität In dem Cluster 4 bezeichneten Gebiet nördlich von Helgoland gibt es die beiden OffshoreAnbindungsleitungen und AC/DC- Konverterplattformen HelWin 1 (HelWin Alpha) mit 576 MW und HelWin 2 (HelWin Beta) mit 690 MW. Die beiden vorhanden Windparks Meerwind West und Nordsee Ost nutzen die Leistung von HelWin1 vollständig aus, Amrumbank West war für eine Leistung von weiteren 288 MW ausgelegt (nun offenbar mit Power Boost erhöht auf 302 MW). Für Kaskasi II in der Lück zwischen Amrumbank West und Nordsee Ost wird von RWE eine Leistung von 210 bis 280 Megawatt angegeben. Damit verbleibt eine ungenutzte Kapazität von mindestens 108 MW (= 690 – 302 – 280) MW, wahrscheinlicher um die 192 (= 690 – 288 -210) MW. Kaskasi I hat keine Genehmigungsaussicht; es liegt auf einer Fläche, die ursprünglich als Ausbaufläche für das Projekt Meerwind überplant wurde und wegen Aussagen des BSH zu fehlender Genehmigungsfähigkeit zurückgezogen wurde. _________________________________________________________________________________________________________________ Windland Energieerzeugungs GmbH HRB 33 10 3 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Dipl. Ök. Joachim Falkenhagen Umsatzsteuer-Nummer DE 203732095 Eine Leistung von Kaskasi II an der niedrigeren Grenze der Spanne ist schon wegen der begrenzten Fläche wahrscheinlich. Die ursprüngliche Planung bezog sich auf kleinere Anlagen; bei Anlagen mit höherer Leistungsklasse und Rotordurchmesser ist – wie bereits bei Nordsee Ost – eine Reduzierung der Zahl der Anlagen zu erwarten. Aktuelle Annahmen ergeben somit eine ungenutzte Kapazität von 210 MW. b) Projekt Meerwind West Das Projektgebiet Meerwind West liegt westlich außerhalb des Clusters 4, aber in enger Nähe. Nachdem hier eine freie Netzanbindung über bis zu 210 MW in HelWin 1 / HelWin Beta in der Nähe vorhanden ist, und das Projekt mit niedriger Wassertiefe auch recht kostengünstig gebaut werden kann, wäre es äußerst kostensenkend, dem Projekt eine Chance in den beiden Ausschreibungen des Jahres 2017 zu geben. 1 1 2 Ein Erörterungstermin für das Gebiet Meerwind West und insbesondere dessen südliche Teilfläche B hatte bereits am 22.4.2004 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um ein Gesamtprojekt zusammen mit den heutigen Genehmigungen Meerwind Süd und Meerwind Ost. Intensiv erörtert wurden die Pilotphase Teil B westlich des heutigen Helgoland-Clusters mit 45 Anlagen und die Pilotphase C östlich davon. Über die Ausbaustufen A (nördlich) und D (östlich, Fläche ähnlich Kaskasi I, später zurückgezogen) wurde in geringer Intensität diskutiert. Das Gebiet B, heute „Meerwind West Teil B“, liegt südlich der Koordinaten der Grenze zu den Schutzgebieten. Mit 45 WEA gemäß Erörterungstermin würde es mit 5 MW-Anlagen sehr gut zur ungenutzten Kapazität von HelWin Beta passen. Die Grenze der (ursprünglich: Vorschlage für) Schutzgebiete nebst veröffentlichten Koordinaten sind in dem Lageplan in Anlage 3 eingetragen. Lediglich der nördliche Teil der Ausbauphase hätte in diese Schutzgebiete hineingeragt und erscheint somit nicht mehr genehmigungsfähig. Unter anderen wurden im Gebiet Meerwind West B 5 Bohrungen zur Baugrunduntersuchung gemacht. Nach der Wiederaufnahme der zeitweilig ruhenden Projektentwicklung wurde im Jahr 2009 (-2010) mit Genehmigung des BSH ein weiteres biologisches Untersuchungsjahr vorgenommen, um die Daten zu aktualisieren und zu ergänzen. Gesetzestechnisch denkbar wäre eine Einbeziehung des Projektgebiets Meerwind West durch a) eine generelle Bezugnahme auf die Zone 1+2 statt auf Cluster; b) eine „Lex Helgoland“, wonach wenigstens bei freien, anders nicht nutzbaren Netzanbidnungskapazitäten eine Teilnahme an der Ausschreibung möglich wäre. Eine gewisse räumlich enge „Nachbarschaft“ zum Cluster des Netzanschlusses für Cluster-ergänzende Projekte wäre eine sinnvolle, zusätzliche Einschränkung. 2. Meerwind West: andere Absatzwege Selbst wenn den Projekt Meerwind West – ohne guten Grund – eine Teilnahme an den Auktionen verweigert würde, sollte eine Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens ermöglicht werden. Neben der Vergütung nach EEG bestehen schließlich weitere Möglichkeiten, wie hieraus ein wirtschaftliches Projekt entwickelt werden kann, beispielsweise als Grünstrom- oder „Wachstumsprojekt“ (siehe unten, Ziffer 42 b) oder insbesondere aber als Exportprojekt (siehe unten, Ziffer 42 a). Im konkreten Gesetzestext könnte das durch Bezugnahme auf vorhandene Anbindungsleitungen und einen gewissen Radius von bis zu etwa 20 oder 30 km um die Konverterstationen allgemein formuliert werden. 3. An Ausschreibungen beteiligte Flächen: Zone 3 Der Ausschluss von Flächen der Zone 3 der Nordsee führt zu höheren Abschattungsverlusten infolge der Wechselwirkung zwischen Windparks, wenn infolgedessen sämtliche OWP (nur) in den Zonen 1 und 2 gebaut werden. Wegen der niedrigeren Abschattungsverluste erreichen Zone 3-Projekte bei gleichen Anlagentypen höhere Erträge je installierter Leistung. Damit können sie - bis zu einem gewissen Anteil der Zone 3Projekte – die Mehrkosten infolge u.a. der größeren Wassertiefe und weiteren Anfahrtswege mehr als ausgleichen und erreichen damit niedrigere Produktionskosten je kWh. Mithin könnten sie niedrigere Gebote abgeben als Projekte in den Clustern 1 bis 8 der Nordsee. Daher sollte ihre Teilnahme an den Auktionen ermöglicht werden. Würden keine niedrigeren Kosten erreicht werden, bliebe ihre Teilnahme an der Auktion folgenlos, hätte aber auch keine Nachteile mit sich gebracht. Darüber hinaus haben weiter nördlich gelegene Standorte den Vorteil, dass dort bereits ein etwas verändertes Windklima vorherrscht, insbesondere kommen Westwindfronten von Tiefdruckgebieten dort etwas eher an. Dies verbessert die Durchmischung der zeitlichen Leistungsprofile unterschiedlicher Standorte und somit die energiewirtschaftliche Wertigkeit des eingespeisten Stroms. Ein weiter Vorteil 3 der niedrigeren Abschattungsverluste liegt darin, dass sich damit eine größere Gleichmäßigkeit der Stromerzeugung ergibt: Projekte in Regionen mit hohen Abschattungsverlusten erreichen erst bei stärkeren „ungestörten“ Windverhältnissen ihre volle Leistung, gerade im Teillastbereich ist die Stromerzeugung eingeschränkt. Zone 3-Projekte können daher auch mit etwas höheren Erlösen aus der Direktvermarktung rechnen, die umgekehrt ebenfalls niedrigere Gebote auf der Ebene der Marktprämie ermöglichen (der Mengeneffekt dürfte allerdings überwiegen). Die zusätzliche Länge der Anbindungsleitungen, als wesentliches Argument gegen eine Berücksichtigung der Zone 3 anzusehen, ist bei Gleichstromanbindungen nicht so erheblich kostenwirksam. Die Länge muss zudem je nach Verlauf der Anbindungsleitung auch gar nicht zwingend größer sein; die Anbindung erfolgt schließlich nicht am jeweils nächsten Küstenabschnitt. Sinnvoll es allerdings, den Aufschlag für größere Wassertiefen zu kappen, z.B. bei 35 Metern Wassertiefe (Aufschlag für 10 Meter über 25 Meter hinaus), so dass Zone 3-Projekte nur dann die Ausschreibung gewinnen, wenn sie tatsächlich niedrigere Stromerzeugungskosten aufweisen, und nicht etwa nur wegen des höheren Aufschlags andere Projekte unterbieten können. Bei „engherzigem“ Vorgehen könnte die Zulassung eines Projektes der Zone 3 (oder anderswo außerhalb der Cluster 1 bis 8) in den Ausschreibungen an weitere Bedingungen gekoppelt werden, beispielsweise eine pauschalierten Beteiligung durch den Betreiber / Bieter an etwaigen Mehrkosten der Netzanbindung, die Herstellung einer Drehstrom-Anbindung an ein Netzanbindungssystem (bzw. an die Konverterplattform) in einem Cluster auf Kosten des jeweiligen Betreibers, bzw. Übernahme der Mehrkosten der Anbindung ab Clustergrenze, die volle Ausschöpfung eines Netzanbindungssystems durch das Gebot, oder alternativ, eine gewisse Mindestgröße der Leistung sowie der verbleibenden Leistung des Netzanbindungssystems (z.B. zwischen 1/3 und 2/3 ausgeschöpft, oder 100%. Alternativ: entweder 50% oder 100%). Das wäre immer noch besser, als die Zone 3 gleich ganz auszuschließen. Bei unvollständiger Ausschöpfung wäre davon auszugehen, dass in einer späteren Auktion auch andere Bieter bei diesem Standort in der Zone 3 wettbewerbsfähige Gebote abgeben würden, weil der Standort offenbar Vorteile aufweist, die bereits dem ersten Bieter einen „Sieg“ ermöglicht hatten. Diese Vorteile nicht auszunutzen, wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Dabei ist zu bedenken, dass ein Bieter nur die Abschattungsverluste berücksichtigt, die von anderen Projekten auf sein Projekt ausgeübt werden. Diese niedrigeren Abschattungsverluste in der Zone 3 ermöglichen dann niedrigere Gebote. Gleichzeitig vermeidet die Standortwahl aber in entgegengesetzter Wirkrichtung auch Abschattungsverluste des neuen Projektes auf die vorhandenen: Zusätzlich zu den Vorteilen des Betreibers (die er in seinem Preisangebot berücksichtigt) kommt es also zu Vorteilen für die übrigen Betreiber bzw. für bislang ungenutzte Standorte (die bei späteren Ausschreibungen auf diesen Standorten der Zone 1 bzw. 2 zu niedrigeren Geboten führen werden). 4. Ausschreibungsvolumen: Gesamtziel Die in der Pariser Klimakonferenz vereinbarten Ziele der Begrenzung der Erderwärmung auf 2 Grad, möglichst 1,5 Grad, bei Betonung der führenden Rolle der Industriestaaten erfordern schnellere Schritte des Klimaschutzes. Da bestimmte Änderungen langsamer voranschreiten (z.B. Bausubstanz), sollte die Energiebereitstellung besonders zügig auf erneuerbaren Energien umgestellt werden. Die 730 MW p.a. und je Ausschreibungstermin passen auch nicht zur Größe von Gleichstrom (DC/HGÜ)-Anbindungen. 4 5. Nachfragevolumen preisabhängig Bislang gab es im EEG generell einen Festpreis je kWh, der sozusagen die gesellschaftliche Nachfrage nach EEG-Strom ausdrückte. Die Nachfrageelastizität war unendlich groß. Die Menge ergab sich ausschließlich aus der Angebotsfunktion. Nach der angedachten Neuregelung gäbe es eine vorab festgelegte Zuschlagsmenge in den Auktionen. Die Menge wäre damit festgelegt, die Nachfrageelastizität wäre Null. Die Angebotsseite (das Bietverhalten der Betreiber und die durch die Rangordnung der Gebote ausgedrückte Angebotsfunktion) hätte ausschließlich Auswirkungen auf den Preis. Dies ist ein Wechsel von einem Extrem ins andere. Stattdessen sollte es eine gewisse Nachfrageelastizität geben. Mindestens sollte bei niedrigeren Gebotspreisen die zur Verfügung gestellte Fördervolumen gleich bleiben, d.h. die Zuschlagsmenge in dem Maße ausgeweitet werden, wie der Förderbetrag je kWh sinkt. Sinnvoll wäre indes sogar eine gewisse Ausweitung des Fördervolumens – wenn auch nicht mehr „unendlich“ weit bis bisher. Nähere Angaben dazu siehe Anlage 1 untenstehend. 6. Zinsgekoppelte Einspeisevergütungen reduzieren Unsicherheiten und Finanzierungskosten Der Preis bzw. die Marktprämie für eingespeisten Strom soll an den Marktzinssatz gekoppelt werden. Die jeweilige Zinshöhe ist ein wesentlicher und von Betreiber nicht zu beeinflussender Kostenfaktor. Eine Korrektur der Vergütungshöhe sollte erfolgen, da sonst bei Zinsanstiegen Realisierungen unterbleiben, bei Zinssenkung nicht gerechtfertigte Windfall-Profite für die Betreiber entstehen. Bei der Gelegenheit könnte dann über die gesamte Betriebsdauer eine generelle Kopplung an variable Zinsen (Euribor) erfolgen, und damit auch den finanzierenden Banken eine kürzer laufende Refinanzierung erlauben. Eine sehr einfache, gleichwohl sinnvolle Regelung und Größenordnung wäre, dass bei Erhöhungen bzw. Erniedrigungen des Marktzinssatzes um je ein Prozent (100 Basispunkte) der Preis um 0,5 cent/kWh erhöht bzw. reduziert wird. Der Preis wird jeweils auf der Basis des Zinssatzes (1-Jahres-Euribor) zum Jahreswechsel für das beginnende Einspeisungsjahres festgelegt (z.B. am 1.1.2019 mit einem im Dezember 2018 ermittelten Zinssatz der Preis für das Jahr 2019). Ein Nachlauf von einem Jahr wäre ebenfalls möglich. Der Preis wäre damit für alle Offshore-Windparks einer Ausschreibung gleich, und auch die Anpassungen je nach Marktzinssatz sind gleichgerichtet. Bei den großen Offshore-Projekten ist eine solche Zinsgleitklausel organisatorisch leichter umsetzbar als bei zu anderen, regelmäßig kleineren EEG-Projekten, könnte dort aber mittelfristig ebenfalls eingeführt werden. Wesentlich ist die damit verbundene Möglichkeit, ein Darlehen zu (teilweise) variablen Zinssätzen aufzunehmen: Dies erleichtert den Geschäftsbanken die Einräumung solcher Darlehen ungemein, da sie sich damit kurzfristiger refinanzieren können. Mit der Vergütungsanpassung wird also ein potentielles Hemmnis der Offshore-Entwicklung bereinigt. Die Zinsvariabilität führt dann zu einer besseren Anpassung der EEG-Vergütung an die Projektkosten. Ein Inflationsausgleich wird damit nicht erreicht, aber ein gewisser Zusammenhang besteht natürlich zwischen höheren Zinsen und höheren Inflationsraten. Es wird auch lediglich eine teilweise Anpassung an die aktuellen Zinssätze erreicht, und die Regelung soll von projektspezifischen Finanzierungsbedingungen unabhängig sein. 7. grundlegende Gestaltung der Übergangs / zentrales Modell oder Kombinierte Wettbewerbslösung Vorgeschlagen wird ein erweitertes Wettbewerbsmodell, bei dem Planer ohne eigenen Standort, die einen von den Behörden (wie im zentralen Modell) bereitgestellten Standort nutzen möchten, und Planer bzw. „Inhaber“ von bestehenden Projekten 5 gleichzeitig am Wettbewerb teilnehmen, diese Möglchkeit aber über mehrere Jahre beibehalten. Damir wird eine stärkere Wettbewerbsintensität erreicht als bei der vorsgeschlagenen Aufteilung in zwei Phasen bzw. Wettbewerbsphasen, vor allem aber bleiben projektbezogenes Know-How bestehen und vorhandene Projekt“inhaber“ bleiben als aktive Teilnehmer an Auktionen in der Wartestellung. Näheres siehe Anlage 2 untenstehend. 8. Vertrauensschutz / enteignungsgleiche Eingriffe / Entschädigungen Die Vorschläge hierfür sind unzureichend. Näherer Vortrag bleibt vorbehalten. Verwiesen wird auch auf die Verbandsstellungnahme des Offshore-Forums. Details / einzelne Festlegungen 9. Begriffsbestimmung in § 3 Ziffer 5 zu „Offshore-Anbindungsleitungen“: Der Querverweis zu 2 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes führt zu einem weiteren Querverweis zu § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Leicht nachvollziehbar ist das auch deshalb nicht, weil dort der Begriff „Offshore-Windpark- Umspannwerk“ vorkommt, bei dem wiederum nicht sofort klar ist, ob dies das Umspannwerk des jeweiligen Windparks bezeichnet oder (in der Nordsee) die „Seekonverter“ mit AC/DC-Umwandlung, und ob jene Bestandteil der Definition sind. Hier wäre eine eigenständige und besser klarstellende Definition des Begriffs angebracht. 10. Überlange Paragraphen aufteilen Eine Aufteilung würde die Lesbarkeit und die Quer-Referenzierung erleichtern. Beispielsweise könnte §5 aufgeteilt werden in einzelne Paragrafen §5 Festlegungsinhalt des Flächenentwicklungsplans (statt Abs. 1) §6_neu Ausschlusskriterien (statt Abs. 2) §7_neu Festlegung von Flächen für Ausschreibungen (statt Abs. 3) §8_neu zeitliche Steuerung der Flächenentwicklung (statt Abs. 4). Weitere Kandidaten für eine Aufteilung wären insbesondere §6 und §48. Wenn sich die Komplexität bestehender Gesetze erhöht, kommt es zwangsläufig zu recht tiefen Unterpunkten. Bei einem neuen Gesetz ist das noch vermeidbar. 11. Kriterien zur Flächenauswahl in §5 Abs. 3 Berücksichtigt werde n sollten insbesondere auch die Kosten der zusätzlichen Stromerzeugung bei Nutzung des Standortes. Maßgeblich ist dabei vor allem auch der Abschattungseffekt, der durch einen neuen Windparks auf bereits bestehende (bzw. alsbald geplante) Windparks ausgeht. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, einen neuen Windpark in größerem Abstand zu den bereits bestehenden zu bauen, und die Flächen entsprechend auszuwählen. Eine größere räumliche Streuung verbessert auch die energiewirtschaftliche Wertigkeit des Stroms, weil (a) die räumliche Streuung der Windstärken besser ausgenutzt wird, und (b) bei stärkeren Abschattungsverlusten ein größerer Teil der Stromerzeugung auf (kürzere) Zeiten entfällt, in denen der Windverhältnisse stark genug ist, um die Abschattungseffekte zu überwinden, während diese in der übrigen Zeit des Jahres voll wirken; das sind aber gerade die Stunden, in denen auch onshore-Windkraft weniger zur Versorgung beträgt. Auch die reinen Kosten des neuen Standorts selbst werden durch die „räumliche Nähe zur Küste“ (Nr. 3) nur unzureichend erfasst; wichtige Einflussfaktoren sind u.a. die Baugrundverhältnisse, die Wassertiefe, die inneren Abschattungseffekte und die Entfernung zu Häfen. 12. Ausschlussflächen gemäß §5 Abs. 2 Nr. 5 b Aus den vorstehend in Ziffer 1bis 3 genannten Gründen ist 6 die Beschränkung auf bestimmte Cluster nicht sinnvoll, wenn anders vorhandene Netzanbindungen ungenutzt blieben, die Einschränkung auf die Cluster 1 ist 8 in der Nordsee nicht sinnvoll, weil sie zu höheren Kosten der Stromerzeugung und niedrigerem Wert jeder erzeugten kWh führt (v.a. wegen Abschattungsverlusten), als wenn auch Flächen in der „Zone 3“ genutzt werden (und im Einzelfall außerhalb der Cluster), nicht notwendig. Ebenso unzweckmäßig ist die Einschränkung auf die AWZ in der Ostsee Bliebe das im Gesetz offen, wäre eine Beschränkung auf die genannten Flächen im Übrigen immer noch bei der Aufstellung des konkreten Flächenentwicklungsplans und seiner Fortschreibung möglich. Eine zu enge gesetzliche Regelung beeinträchtigt wenigstens die planerische Flexibilität der Bundesbehörden bei der Planaufstellung und erschwert Lerneffekte. 13. Kriterium zur Flächenauswahl in §5 Abs.7 Der Begriff der „ausgewogene(n) Verteilung des Ausschreibungsvolumens“ ist recht unbestimmt. Hier könnten auch die volkswirtschaftlichen Kosten (ink. Kosten der Netzanbindung und Netzverstärkung) herangezogen werden. 14. Ladung zum Anhörungstermin, §6 Abs. 3 Satz 4 Geladen werden sollten auch Projektentwickler von Offshore-Windparks, die einen fortgeschrittenen Stand erreicht hatten. 15. Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans, §8 Abs. 1 Eventuell sollte auch der Bundesregierung ein Initiativrecht zugestanden werden, insbesondere dem für den Klimaschutz verantwortlichen Umweltministerium und dem für erneuerbare Energien allgemein zuständigen Wirtschaftsministerium. Von der BNetzA sind nach ihrem Selbstverständnis nur bedingt Anstöße zu erwarten, beim BSH als Behörde im Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums (jeweils Kurzbezeichnung) sind andere Interessenlagen vorherrschend. „Einvernehmen“ ist ebenfalls für effektive Fortschreibungen hinderlich. 16. Querverweis Ausbauziel §8 Abs. 2 Ende Statt auf die „Erreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des ErneuerbareEnergien-Gesetzes“ kann auf §1 referenziert werden, wenn dort auch das Zwischenziel eingefügt wird. 17. Vereinfachte Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans, zu §8 a) Bei Zielwertunterschreitung wegen Projektscheiterns Falls es dazu kommt, dass Projekte, die die Ausschreibung gewonnen haben, nicht realisiert werden, sollte es zu einer beschleunigten Fortschreibung des Plans kommen, bei dem im Wesentlichen die Jahreszahlen verschoben werden, in der Regel bei gleichbleibender Reihenfolge, um * die „verlorenen“ Leistungen nachzuholen (vgl. §18 Abs. 1 Nr. 3) * um für die Zukunft einen „Puffer“ zu schaffen, damit bei weiteren Vorfällen der NichtRealisierung dennoch das gesamtziel erreicht wird. b) Bei ungeeigneten Flächen (vgl. §12 Abs. 5 Satz 3 und vgl. §18 Abs. 1 Nr. 2 – dazu ist in §8 nichts näheres geregelt) gilt das entsprechend. c) Bei flexiblen Ausschreibungs-Zuteilungen oder bei gemischten Ausschreibungen: Wenn es je nach Gebotspreisen (vgl. obiger Vorschlag, Ziffer ##) zu unterschiedlich hohen Zuteilungen kommt, muss sich das in einer Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans spiegeln. Das gleiche gilt für den Fall „gemischter“ Ausschreibungen. Ggf. Umstellung der Reihenfolge, § 18 vorziehen und als §9 benennen. 7 18. Umfang der Voruntersuchungen, § 9 Abs. 3 Ein etwas größerer Puffer und damit Vorlauf würde die Möglichkeiten der schnelleren Reaktion verbessern, u.a. bei Anhebung des Zielwerts von 15.000 MW zum „Aufholen“ bei zeitweiliger Zielunterschreitung wenn sich Flächen als problematisch erweisen und zur Auswahl zwischen Flächen auf besser fundierter Basis. 19. „ installierbare Leistung“, §10 Abs. 3 Maßgeblich für die Planung ist nicht die (maximal) installierbare Leistung, sondern die Leistung, die nach Erfahrungen und Prognosen voraussichtlich auf einer bestimmten Fläche erreicht wird, unter Berücksichtigung der Effizienzgesichtspunkte auf Planer- bzw. Betreiberebene, die für einen Erfolg in der Ausschreibung notwendig sind. Dieser Wert (bzw. eine Spanne) ist ebenfalls zu ermitteln. 20. Querverweis in § 14 Abs. 2 Statt nach Maßgabe von „Teil 5“ Querverweise zu „§§69 f. dieses Gesetzes“ (erster Eindruck ist, es handele sich um einen Teil 5 des EEG). Keine „kann“-Bestimmung. Ggf. „Für Prototypen gehen §... vor“. 21. Zielwert in §17 Nr. 1 Gemäß der übrigen Logik müssten die 730 Megawatt pro Kalenderjahr als Zielwert formuliert werden, nicht als Obergrenze. Insbesondere muss bei Flächen, die nicht realisiert wurden, eine Neuausschreibung erfolgen, die nicht auf diesen Durchschnittswert anzurechnen ist. Die „Kann“-Bestimmung in §18 Abs. 1 Nr. 3 ist unzureichend. 22. Verteilung auf voruntersuchte Flächen, §17 Nr. 2 Es sollte möglich bleiben, dass die genaue Aufteilung auf z.B. zwei parallel in die Ausschreibung kommende Teilflächen von den Ausschreibungsergebnissen abhängig gemacht wird. Die Formulierung ist dazu unklar. 23. Mengenbestimmung in §17 Nr. 3 Neben der (maximal?) „installierbaren Leistung“ sollte auch die verfügbare Restkapazität der Anbindungsleitung eine Rolle spielen können, sowie die Leistung, die voraussichtlich auf der Fläche installiert wird. 24. §20 mehrere Gebote Wird für mehr als eine Fläche gleichzeitig ausgeschrieben, sollte ein Bieter auch die Möglichkeit erhalten, auf beiden Flächen Angebote abzugeben, aber unter der Maßgabe, dass er nur einen Zuschlag erhalten möchte. Dazu werden seine Gebote zunächst wie zwei getrennte Gebote behandelt. Würde er allerdings für beide Gebote den Zuschlag erhalten, wird ein von ihm vorab bestimmtes Gebot gestrichen; nur das andere Gebot bleibt bestehen. Die Vergabe erfolgt dann, als habe es das gestrichene Gebot nicht gegeben, d.h. ein anderer Bieter rückt nach. Die Bietsicherheit bestimmt sich dann nach der höheren Leistung der beiden Gebote, aber nicht nach der Summe. Ein Bieter kann auch angeben, dass seine Gebote für beide Flächen nur gleichzeitig zu bezuschlagen sind, z.B., wenn er sich davon Synergien verspricht. 25. Sicherheit, §21 In Anbetracht der beträchtlichen Beträge wäre eine Aufteilung in eine mäßige Erstsicherheit vor Gebotsabgabe und den eigentlichen Sicherheitsbetrag (einige Wochen nach Zuschlag) angemessen und ausreichend; die Vorlaufzeiten sind ja erheblich. Bei einem Betrag der Erstsicherheit von beispielsweise 50 Euro pro Kilowatt und einem niedrigen Gebotsvolumen von 200 MW würde sich ein Betrag von 10 Mio. Euro ergeben. Das ist kein Betrag, den ein Bieter aus Jux, zur Informationsgewinnung oder strategischen Gründen aufs Spiel setzen würde. Bei fehlender Stellung 8 der Zweitsicherheit könnten verbundene Gesellschaften in folgenden Ausschreibungen ausgeschlossen werden oder ähnlichen Pönalen unterliegen. Erster Höchstwert, § 22 Abs. 1 Ein gewisser Puffer, beispielsweise 10% über dem Wert vom vorigen Ausschreibungstermin, würde guttun. Dabei ist zu bedenken, dass im Gebotstermin 1. Dezember 2017 eine besonders hohe Wettbewerbsintensität vorliegen wird, weil hier noch die Vielzahl der bisherigen Projektentwickler im Rennen ist. Wenn die übrigen alle ihre Projekte „abschreiben“ mussten, wird sich die Teilnahme an Ausschreibungen auf weniger Firmen beschränken, die das mehr als „Zwischenhändler“ betreiben und nicht für eigene langfristige Investitionszwecke. Schon deshalb ist fraglich, ob diese Werte später wieder erreicht werden können. Allgemeine Preissteigerungen (Inflation) kommen hinzu. 26. Anpassung des Höchstwertes, § 22 Abs. 2 Eine „Soll-Bestimmung“ wäre angemessener. 27. Ausschließlicher Anspruch auf Planfeststellungsverfahren, §24 Abs. 1 Nr. 1 Im Falle eines teilweisen Zuschlags ist ggf. ein ausschließliches Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht sachgerecht. 28. Betriebsfortsetzung zu Marktpreisen, §24 Abs. 2 29. Die Möglichkeit eines Fortbetriebs der Anlagen mit Verkauf der erzeugten Energie zu Marktpreisen für einige Zeit nach Ablauf des Förderzeitraums nach EEG sollte gewährt werden. Dies ermöglicht substantiell niedrigere Gebote und damit Strompreise, da Erlöse nach Ablauf des Förderzeitraums in die Kalkulation eingestellt werden können, und insbesondere eine langfristige Perspektive für strategische Investoren ermöglicht wird. Zudem können nur solche Strommengen uneingeschränkt für Grünstromverträge genutzt werden. 30. Räumliche Einschränkung, §26 Abs. 2 Wie zu §5 Abs. 2 Nr. 5 b genannt, ist die Einschränkung auf die Cluster 1 bis 8 nicht sachgerecht. Sachgerecht wäre freilich eine Einschränkung für den Fall, dass ein Projekt eine neue Anbindungsleitung benötigen würde, diese aber nur in geringem Umfang ausnutzen, oder auf eine Weise ausnutzen würde, die zu einem zu geringen „Rest“ führt, der für ein weiteres Projekt unwirtschaftlich auszunutzen wäre. In der Zone 3 könnte auch eine vollständige Ausschöpfung einer Anbindungsleitung durch bezuschlagte Projekte gefordert werden, wobei dann eine clusterübergreifende Anbindung in benachbarten Clustern möglich sein sollte und eine Abstimmung zwischen zwei Betreibern in Nachbarclustern ermöglicht werden muss. Besser wären aber auch hier gleiche Regeln. Wenn ein Betreiber sich in Zone 3 durchsetzen kann, ist auch mit einer späteren Ausschöpfung der Kapazität durch weitere Interessenten zu ähnlich niedrigen Kosten zu rechnen. 31. Ausschreibungsvolumen §27 Siehe grundlegende Anmerkungen oben. ## Bei dem Wert von 1460 MW handelt sich nicht um ein Vielfaches der Leistung von Standardanbindungen. 32. Bekanntmachung der Ausschreibungen, §29 Zusätzlich sollte direkte Mitteilung an die bekannten Projektinhaber erfolgen. 33. Bekanntmachung des Beginns der Zahlung der Markprämie, §29 Nr. 7 An Stelle des 1. Januars eines Jahres sollte auch ein beliebiger anderer Termin eines Jahres als frühester Beginn der Frist zur Zahlung der Marktprämie ermöglicht werden – der in Anlehnung an die Anbindungsplanung festgelegt werden kann. Der 1. Januar ist dafür ein unwahrscheinlicher Zeitpunkt. §37 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satzteil wäre anzupassen. 9 34. Person des Bieters, §30 Abs. 1 Der „Inhaber eines bestehenden Projekts“ sollte in der Lage sein, sein Gebotsrecht auf einen Dritten zu übertragen; dies würde natürlich mit entsprechenden Verträgen verbunden werden, die den Zugriff des tatsächlichen Bieters auf das Projekt gewährleisten. Der „Inhaber eines bestehenden Projekts“ sollte aber auch in die Lage versetzt werden, mehreren Dritten ein Gebotsrecht einzuräumen, die dann im Wettbewerb zueinander Gebote abgeben können. Für die Anmeldung solcher „Doppelbelegungen“ könnte es eine besondere Frist geben, die Bundesnetzagentur würde sie dokumentieren und vorzugsweise die Bieter auf einer doppelt belegten Fläche über die Doppelbelegung informieren. In einer ersten Auswertungsrunde des Vergabeverfahrens würden dann alle Gebote ausscheiden, die sich auf eine doppelt belegte Fläche beziehen und nicht das niedrigste Gebot auf der Fläche sind. In der Praxis wären höchstens doppelte bis dreifache Belegungen zu erwarten. Auf diese Weise kann ein Projektinhaber, der Dritte als Co-Investoren einbinden muss, gewährleisten, dass auch wirklich gute Angebote auf seiner Fläche zum Zuge kommen. 35. Bewertung zur Genehmigungsfähigkeit; §331 Abs. 1 Nr. 2 b Das BSH ist zu verpflichten, solche Bewertungen auch zeitnah auszustellen, oder sollte alsbald unaufgefordert entsprechende Mitteilungen an die Projektinhaber machen. Dabei hat es eine Prognose anzustellen, welche Ergebnisse sich bei einer Aktualisierung bzw. Ergänzung der vorhandenen Untersuchungen und der darauf basierenden Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergeben würden; Prüfmaßstab ist also nicht die Frage, ob die bereits vorliegenden, häufig einige Jahre alten Unterlagen, heute für eine Genehmigungserteilung ausreichend sind. Vielmehr wird in der Regel eine Aktualisierung erforderlich sein. Noch bestehenden Unsicherheiten dürfen nicht per se zu einer Ablehnung einer positiven Bewertung führen. Vermutlich wird es dem BSH jedoch leichter fallen, nicht eine „positive Bewertung“ abzugeben, sondern lediglich zu bescheinigen, dass sich in dem Verfahren bislang keine klare Erkenntnisse ergeben haben, die einer Genehmigung entgegenstehen würden. Soweit eine „positive Bewertung“ auch zu einer Art Selbst-Bindung des BSH führen würde, und sei es nur in faktischer Hinsicht wegen etwaigen Schadenersatzforderungen nach unzutreffend positiver Bewertung, wären auch Rechte der Umweltverbände betroffen. 36. Sicherheit §32 Eine reduzierte Erstsicherheit ist hier erst recht angemessen, zumal ein Bieter ja zugleich mit seinem Projekt sein Engagement nachgewiesen hat und ein Risiko trägt. 37. Rangordnung nach Gebotsmenge, §34 Abs. 1 Nr. 1 b An Stelle dieser Regelung wäre eine Regel zu bevorzugen, die eine möglichst passgenaue Ausschöpfung der (entsprechenden) Anbindungsleitung bevorzugt. Allerdings sind genau gleich hohe Gebotswerte wohl eher unwahrscheinlich. 38. anzulegende Wert ungleich Zuschlagswert; §36 Abs. 2 Satz 2 Formal: Wünschenswert wäre eine Formulierung, bei nicht schon im zweiten Satz der erste Satz wieder in Frage gestellt wird, z.B. „Der anzulegende Wert ist der um 0,04 Cent je Kilowattstunde für jeden über eine Wassertiefe von 25 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe erhöhte Zuschlagswert“. Die Wassertiefe sollte vorzugsweise als Durchschnittswert aller Anlagen eines Windparks berechnet werden, um Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden. Die Erhöhung sollte bei häöchstens 35 m Wassertiefe (bzw. 0,4 Cent je kWh) gedeckelt werden; dann ist die Einbeziehung von Standorten bzw. Zone 3 in größeren Wassertiefen unproblematisch und eine rein kommerzielle Entscheidung der Betreiber. Aber einer bestimmten Wassertiefe sind auch die Mehrkosten durch noch größere Wassertiefe dann nicht mehr so groß, wenn ohnehin Jacket-Fundamente zum Einsatz kommen. Die Höhe der Differenzierung erscheint nicht unangemessen. § 35 Absatz 4 Satz 2 EEG gibt es im Entwurf nicht? 39. Betriebsfortsetzung zu Marktpreisen, §37 Abs. 2 40. Siehe oben, §24 Abs. 2. 10 41. Abschnitt 4, Rechte für Inhaber bestehender Projekte Die Regelungen für den „Übergang“ von Projektrechten haben eine enteignungsgleiche Wirkung und sind insgesamt unzureichend. Um nur einen Effekt zu erwähnen: Finanzkräftige Betreiber werden eher in der Lage sein, den anderen Marktteilnehmern zu signalisieren, dass sie ihr Eintrittsrecht in jedem Fall ausüben werden. Damit nehmen sie schon im Vorfeld auf die Ausschreibung Einfluss, weil damit andere, potentielle Bieter von vorneherein von einer Teilnahme abgeschreckt werden, so dass höhere Gebote zustande kommen, als wenn der Berechtigte des Eintrittsrecht weniger finanzkräftig ist. 42. Umgang mit bestehenden Genehmigungen bzw. -verfahren, § 46 Abs. 3: Betrieb von Offshore-Windparks ohne Förderung oder im Rahmen einer Förderung durch andere Staaten § 46 Abs. 3 würde die Projektentwicklung außerhalb der Cluster 1-8 in den Zonen 1 und 2 der Nordsee bzw. der Cluster 1-3 in der AWZ der Ostsee entschädigungslos beenden. a) Exportprojekte Zweifellos stellt die Förderung nach EEG momentan den maßgeblichen Markt für die Errichtung von (genehmigten) Offshore-Windparks in der deutschen AWZ dar. Wenn die Bundesregierung diesen Markt jedoch quantitativ verengt (auf 730 MW p.a.) und weite Teile der AWZ von einer Förderung nach EEG ausschließt, können sich Projektbetreiber vermehrt bemühen, andere Finanzierungswege zu finden. Das gilt besonders für Betreiber von Projekten im Raum außerhalb der o.g. Cluster. Auf nähere Sicht aussichtsreicher ist hingegen eine Projektentwicklung mit dem Ziel, den Strom für die Versorgung anderer Länder als der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen, insbesondere Binnenländer ohne eigene Meeresstandorte. Nach Möglichkeit wäre eine Einbeziehung in die Fördersysteme dieser Länder zu erreichen. Beispielsweise sind schweizerische Energieversorgungsunternehmen sehr an der OffshoreWindenergie interessiert. Aber auch für Länder wie Tschechien, Slowakei, Ungarn, Kroatien stellen Offshore-Windparks in der Nordsee sinnvolle Diversifizierungsmöglichkeiten des Strombezugs (Österreich hat wegen dem großen Wasserkraftanteil weniger Bedarf) dar, besonders wegen dem zeitlichen Ausgleichs von Fluktuationen der erneuerbaren Stromerzeugung gegenüber den Möglichkeiten in diesen Ländern selbst, die vor allem in der Photovoltaik liegen. Um solche Konzepte von Seiten dieser Länder voranzutreiben und die politischen Rahmenbedingungen für die Investitionen zu schaffen, muss allerdings deutlich gemacht werden, dass auch Standorte zur Verfügung gestellt werden können. Zudem bedarf es auch natürlicher bzw. juristischer Personen, die solche Konzepte auch unterstützen und den Willensbildungsprozess im Importland der Energie vorantreiben. Genau dies kann nur dann erreicht werden, wenn Genehmigungs-/Planfeststellungsverfahren fortgeführt werden. Ein Projekt wie Meerwind West, das eine ohnehin vorhandene Anschlussleitung nutzen kann, wäre natürlich für ein Exportprojekt besonders geeignet, falls eine Beteiligung an den „deutschen“ Ausschreibungen verweigert würde. Im Rahmen der EU sind solche Exportprojekte und ihre Anrechnung auf nationale Ziele für erneuerbare Energien im Importland ausdrücklich geregelt worden. Es sei ergänzend angemerkt, dass die Projekte ohnehin nicht im deutschen Hoheitsgebiet, sondern „nur“ in der AWZ liegen. Das könnte bestimmte Vorbehalte in den Importländern vermeiden. b) Wachstumsprojekte Projektentwicklungen außerhalb der bezeichneten Cluster könnten aber auch mit den Ziel fortgeführt werden, eine zügige Realisierung zu erreichen, sobald sich in Deutschland verbesserte Absatzmöglichkeiten ergeben. Möglich wäre einerseits eine Projektentwicklung in der Erwartung, dass sich Kosten und Marktpreis für als Grünstrom vermarkteten Strom soweit annähern, dass ein wirtschaftlicher Betrieb ohne Förderung möglich wäre (grid parity auf Erzeugungsebene). Das könnte z.B. die Folge entschiedener Schritte zum Klimaschutz sein, die zu höheren Preisen für CO2-Emissionsrechte führen und damit die 11 Strompreise erhöhen. Ein Vorhabenträger (Inhaber eines bestehenden Projekts) hätte dann den Vorteil, unverzüglich auf diese Marktsituation reagieren zu können. Andererseits könnte aber auch eine zusätzliche öffentliche Förderung in Deutschland selbst wieder aufgenommen werden werden, wobei die Förder- und Zulassungsbedingungen c) Enteignungsgleicher Eingriff Der Abbruch von Verfahren führt zudem zu einem enteignungsgleichen Eingriff. Es kann jedenfalls nicht argumentiert werden, dass der „Zweck“ der Verfahren wegfällt, sobald die Förderung nach EEG künftig weggefallen sei: Viele der Projektentwicklungen sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt gestartet worden, zu dem es eben auch noch keine geltenden Fördergesetze gab, die sofort einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht hätten. Vielmehr ist die Projektentwicklung in der Erwartung gestartet worden, dass ein Markt bzw. ein „Business Case“ erst noch entstehen wird. Mit dem Wegfall der zeitweilig geltenden Regelungen des EEG und EnWG werden diese Projekte nun lediglich wieder auf den früheren Status zurückgeworfen, mit dem sie gestartet sind, und in dem Investitionsentscheidungen getroffen worden sind. Der Verfasser dieser Stellungnahme hat auch bereits vor Jahren dafür geworben, die Voraussetzungen für Exportprojekte zu schaffen. Dies war ganz klar Bestandteil der Vorstellungen für die Berufsausübung und Projektentwicklung. d) Berufsfreiheit Zugleich würde die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Das gilt zunächst insoweit, als der Beruf des unabhängigen Projektentwicklers, der Standorte identifiziert und entwickelt, wegfallen würde. Zum Berufsbild des Projektentwicklers von Offshore-Windparks gehört es, neben den wirtschaftlichen Interessen, insbesondere auch, mit seinem Wirken zur Energiewende beizutragen. Soweit die Ausbaugeschwindigkeit im Rahmen des EEG jedoch von der Bundesregierung fest vorgegeben wird, kann ein Projektentwickler auf diesem Weg nicht mehr seine beruflichen Ziele verwirklichen, da sein Wirken nunmehr nur noch zu einem zusätzlichen Wettbewerb in den Ausschreibungen beiträgt und damit die Preise beeinflusst, aber nicht mehr die Ausbaugeschwindigkeit. Die Möglichkeit, über den Rahmen des EEG hinaus an Exportprojekten bzw. Wachstumsprojekten teilzuhaben, wird damit zu einem wesentlichen Merkmal des Berufsverständnisses. Gerade diese Möglichkeit würde aber durch § 46 Abs. 3 WindSeeG abgeschnitten. e) Vergleich mit Projekten in den Clustern 1-8/1-3 Bei den in das zentrale Modell einbezogenen Clustern wird eine gewisse Planungssicherheit angestrebt, um u.a. Bietern eine gewisse Orientierung zu geben, in welcher Abfolge benachbarte Flächen bebaut werden und mit welchen Abschattungsverlusten dadurch zu rechnen ist. Das mag ein gewisser Grund sein, dort „freie“ Entwicklungen auszuschließen und infolgedessen auch keine Genehmigungen „freier“ Projekte zu erteilen oder fortzuführen; zudem bestand dort ja eine gewisse Chance der Projektrealisierung durch die beiden Ausschreibungen in 2017 und anschließend durch das Eintrittsrecht. Für die übrigen Projekte gilt das beides nicht, so dass die Nachteile eines erzwungenen Projektabbruchs dort besonders schwer wiegen. 43. Formulierung §46 Abs. 2 Formal: Gemeint sind offenbar nur die Vorhaben, die zugleich unter § 26 Absatz 2 Nummer 2 fallen. 44. Formulierung §46 Abs. 2 45. Formal: Statt „auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. Dezember 2017 verlängern“ einfach „auf den 30. April 2018 verlängern“. Das scheint gemeint zu sein. 46. Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags, §47 Abs. 1 Nr. 1 Wenn bestimmte Verfahren vorschlagsgemäß auch ohne Zuschlag fortgeführt werden können, kann der entsprechende Nachweis auch nicht vorgeschriebener Teil der Planunterlagen sein, auch nicht Voraussetzung der Planfeststellung nach § 48 Abs. 4 Satz 2. 47. Betriebsfortsetzung zu Marktpreisen, §48 Abs. 7 12 Vgl. oben, §24 Abs. 2. Die Genehmigung muss auch eine eventuelle Anschlussperiode der freien Vermarktung abdecken. Im Übrigen gehört zu den Betreiberpflichten auch der Rückbau der Anlagen. Die Formulierung im Referentenentwurf würde – wörtlich gelesen - den Abschluss des Rückbaus bis zum Ende der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie bedeuten. Gemeint ist aber sicherlich, dass der Rückbau der Anlagen (auch: der noch funktionstüchtigen Anlagen) nach Ablauf dieser Zeit zu beginnen habe. 48. Frist zur Vorlage von Unterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens, § 59 Abs. 2 Nr. 1 In der Regel wird eine einjährige Aktualisierung von umweltbezogenen Felduntersuchungen erforderlich werden, die vorzubereiten ist und deren Ergebnisse auszuwerten sind. Jedenfalls diese Unterlagen können nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge vorgelegt werden. Es wäre ggf. klarzustellen, dass diese Untersuchungen behördenseitig vor Beginn der Ausschreibungen erfolgen. 49. Regelung bei Überschreitung der Obergrenze für Prototypen, §69 Abs. 3 Prototypen, die nach Überschreitung der 50 MW-Grenze in Betrieb genommen werden, sollten im Jahr der Inbetriebnahme eine Marktprämie in der Höhe erhalten, wie sie auch für Nicht-Prototypen gilt, bevor sie im Folgejahr das neue 50 MW-Kontingent nutzen können. Die jetzige Formulierung erweckt den Eindruck, es gäbe so lange gar keinen Zahlungsanspruch. Ist der Prototyp auf einer Fläche, für es keinen Zuschlag in einer Ausschreibung gab, kann ein Mittelwert der Zuschläge herangezogen werden. Ob ein anderer Prototyp zeitlich „überholt“ und damit das 50 MW-Kontingent zuerst ausschöpft, ist für den Betreiber kaum vorhersehbar und sollte daher nicht zu schwerwiegenden Nachteilen führen. Eine Informationspflicht über die beabsichtigte Errichtung von Prototypen, mit Angabe wesentlicher neuer Merkmale, könnte helfen. Eine Überdehnung des Begriffs und langjährige Blockierung des 50 MW-Kontingents auch für „echte“ Prototypen ist zu vermeiden. Scheitert die Inbetriebnahme des errichteten Prototypens ohne Verschulden des Betreibers an einer verspäteten Netzanbindung, sollte das nicht den Platz innerhalb des 50 MW-Kontingents in Frage stellen; das Kriterium „als in Betrieb genommen gemeldet“ ist daher abzuwandeln. 50. Anschluss von Prototypen an vorhandene, nicht voll genutzte Anbindungsleitungen, §70 Die grundsätzliche Beschränkung von Prototypen auf „zugewiesene Netzanbindungskapazitäten“ ist insoweit berechtigt, als Prototypen nicht den Bau zusätzlicher Anbindungsleitungen zur Folge haben sollen. Anders ist die Situation jedoch bei Nutzung sonst ungenutzt bleibender Kapazitäten auf Anbindungsleitungen. Das gilt derzeit besonders für die Anbindungsleitung HelWin Beta. Künftig könnten sich jedoch auch an anderen Stellen gewisse Restleistungen in geringem Umfang ergeben, deren Nutzung durch ein „reguläres Projekt“ nicht mehr wirtschaftlich möglich ist, die jedoch gerade gut zum Leistungsbedarf eines Prototypen passen. Für das Projektgebiet Meerwind West sollte daher insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, dort Prototypen zu errichten und an HelWin Beta anzuschließen. Wegen der relativen Nähe zum Hafen und der möglichen Wartungsbasis auf Helgoland eignet sich diese Fläche besonders gut für Prototypen, bei denen ggf. häufigere Wartungseinsätze erforderlich werden. Vor allem ist natürlich der Umstand zu beachten, dass es bei einer ohnehin vorhandenen Anbindungsleitung, keinen Nachteil hat, wenn unterschiedliche Prototypen erst allmählich über einige Jahre hinweg errichtet werden, so dass die Anbindungsleitung erst allmählich mehr genutzt wird: Andernfalls bliebe sie ja auf Dauer ungenutzt. Wird die Nutzung von Netzanbindungskapazitäten durch Prototypen ermöglicht, muss es entsprechend auch Genehmigungsmöglichkeiten geben. Umgekehrt ist eine Genehmigungsmöglichkeit die Voraussetzung, um einen Prototypen zu planen. 51. Besonderes Vorgehen bei Genehmigungsverfahren für Prototyp-Standorte Bei Prototyp-Standorten / Testfeldern wäre eine Aufspaltung des Verfahrens in einen Vorbescheid, der die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit bestätigt bzw. eine Genehmigung für „generische“ Anlagen als Platzhalter beinhaltet, und eine anschließende Genehmigung der konkreten Prototypen 13 (bzw. die Abwandlung des „generischen“ Bescheids in einen Bescheid für die konkrete Prototypanlage), besonders hilfreich. 52. Gesetzesbegründung Formal: In den zahlreichen Zwischenunterschriften (z.B. bei §5 „Zu Nummer 4“ kommt dreimal vor) jeweils auch die Paragrafen- und Absatznummer nennen. 53. §33 EEG Die Festlegung eines Höchstwertes ist in Anbetracht der Inflationspolitik der EZB problematisch und führt ggf. nach einigen Jahren zu allzu niedrigen „realen“ Höchstpreisen. Die eigentlichen Werte sollen ja in Ausschreibungen ermittelt werden. Eine Indexierung des Höchstwertes würde helfen, wäre aber keine Ideallösung. Zu beachten ist dabei: a) Inflation führt zu einer Reduzierung des realen Werts zum Zeitpunkt der Ausschreibung und b) zu einer weiteren Reduzierung des realen Wert im Betriebszeitraum ab Inbetriebnahme und in Folgejahren. 54. § 83a EEG Die Einschränkung des Rechtsschutzes bei Ausschreibungen ist rechtsstaatlich problematisch und womöglich verfassungswidrig. Wenn eine Klage lediglich auf einen Feststellungsanspruch und auf Schadenersatz möglich wäre, wäre die Rechtsstaatlichkeit besser gewahrt und damit auch das Ziel, bestehende Zuschläge zu schützen. Die Stellungnahme erfolgt zugleich im Namen unserer Tochtergesellschaften Meerwind Südwest GmbH und Meerwind Südost GmbH & Co Poseidon KG. Mit freundlichen Grüßen gez. Joachim Falkenhagen Windland Energieerzeugungs GmbH 14 ANLAGE 1 1. Nachfragefunktion mit mittelgroßer Elastizität der in der Ausschreibung ausgedrückten Nachfrage gegenüber der Preishöhe – statt bislang unendlich hoher Die Angebotsfunktion an Markt für neu errichtete Kapazitäten zur Nutzung erneuerbarer Energien wird stets eine positive Preiselastizität haben – höhere Preise gehen mit einer größeren Angebotsmenge einher. Das ist bei Ausschreibungen nicht anders als in Festpreisregimen. Beim Übergang zu Ausschreibungsmechanismen ändert sich am sichtbarsten die Nachfrageseite. Heutige gesetzliche Festpreisregelung im EEG (außer PV-Freiflächen) Der Systemwechsel wird am besten dann verständlich, wenn man die heutige gesetzliche Regelung analog wie eine Ausschreibung beschreibt: 1) Es gibt kein formelles Ausschreibungsverfahren, aber durch den jederzeit möglichen Anschluss der Anlage ans Netz nebst Meldung an die BNetzA signalisiert der Betreiber die Bereitschaft, zu einem bestimmten Preis Strom einzuspeisen. 2) Es gibt ebenfalls bestimmte „Runden“, die für die Vergütungshöhe maßgeblich sind: Zwischen zwei Zeitpunkten der Nachjustierung der EEG-Vergütung (derzeit: „atmender Deckel“) ist die Wirkung im Prinzip dieselbe wie bei einer „fortlaufenden“ Ausschreibung, in der die Nachfragemenge eine unendlich hohe Preiselastizität aufweist, d.h. bei Preisen oberhalb des festgelegten Einspeisungspreises ist die Nachfrage Null, ab diesem Preis (bzw. bei niedrigeren Preisen) wird sie unendlich groß. 3) Im Ergebnis handelt es sich um einen „Uniform-Pricing“-Zuteilungsmechanismus, wobei „pay as bid“ dasselbe Ergebnis hätte, weil niemand einen niedrigeren Preis bieten würde, wenn eine derartige Preis-Nachfragemengen-Funktion feststeht. 4) Die nächste „Runde“ reagiert nach dem flexiblen Deckel auf das Ergebnis der vorigen Runde, indem der Preis in Abhängigkeit von der Realisierungsrate der vorigen Runde (d.h. Inbetriebnahme in dem für die Degression maßgeblichen Zeitraum) angepasst wird. Die zu erwartende Degression kann an Hand von Marktdaten schon frühzeitig abgeschätzt werden, insbesondere steht die maximal drohende Degression fest. Das ermöglicht eine gewisse Planungssicherheit. 5) Einspeisungsmöglichkeit zu dem geltenden Preis wird den Projekten gewährt, die bereits innerhalb der jeweiligen „Runde“ ihre Projekte fertigstellen bzw. ans Netz bringen. Es gibt keine längere „Vorlaufzeit“, während der ein gewisser Preis gesichert wird. 6) Entsprechend gibt es keine Pönalen und Bietersicherheiten, mit denen man sich den Preis einer bestimmten „Runde“ für die Zukunft festschreiben kann. Menge Nachfrage Angebot Preis Abbildung 1 Preisbildung bei unendlicher Elastizität der Preis-Nachfrage-Kurve (feste Vergütung) und mit zwei möglichen Verläufen der Angebotsfunktion. Gestrichelt: höheres Angebot: Er wird eine größere Menge realisiert, der Preis reagiert nicht. Pilot-Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen 15 Bei der ersten Pilot-Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen ist die Vorgehensweise nun in das genaue Gegenteil umgeschlagen: 1) Die Vergütung erfordert die Teilnahme an einer Ausschreibung, die nur zu bestimmten Zeiten stattfindet. 2) Die Nachfrageelastizität ist Null, d.h. unabhängig von den gebotenen Preisen sollte immer genau eine vorher festgelegte Menge abgenommen werden. Lediglich bei Überschreitung des Höchstpreises käme es wieder zu einer unendlich hohen Nachfrageelastizität 3) Nach „pay as bid“-Verfahren gibt es unterschiedliche Preise je Gebotszuteilung und damit auch unterschiedliche Anreize zur Verwirklichung des jeweiligen Projektes 4) Die nächsten Runden reagieren sehr schwach auf die vorigen Ergebnisse, erst deutlich später gibt es eine Reaktion je nach Realisierungsrate der Projekte. 5) Es gibt eine mehrjährige Vorlaufdauer und somit die Möglichkeit, auf sinkende Kosten zu spekulieren und somit Gebote abzugeben, die nach den aktuellen Marktbedingungen noch nicht wirtschaftliche wären; umgekehrt kann bei steigenden Kosten (u.a. höheren Zinsen) ein Rückzieher gemacht werden. 6) Um spekulative Gebote zu begrenzen, werden Pönalen notwendig. Menge Angebot Nachfrage Preis Abbildung 2 Preisbildung bei Elastizität von Null der Preis-Nachfrage-Kurve (Ausschreibung mit fest vorgegebener Menge) und mit zwei möglichen Verläufen der Angebotsfunktion. Gestrichelt: höheres Angebot: Er wird dieselbe Menge realisiert, lediglich der Preis wird in anderer Höhe festgesetzt. Vorschlag für zukünftige Ausschreibungen Bei den zukünftigen Ausschreibungen sollte ein Mittelwert zwischen diesen beiden Extremen gegangen werden: 1) Auktionsverfahren sollten häufiger stattfinden, etwa alle 2 Monate. Durch eine von Null verschiedene, aber auch nicht unendlich große Preiselastizität der Nachfrage werden stärkere Preisschwankungen zwischen den Runden vermieden und mehr „Liquidität“ für größere Projekte geschaffen. Für kleine Projekte gilt jeweils der in der vorherigen Auktion ermittelte Preis. Sie können in diesem Zeitraum jederzeit eine Sicherungsleistung hinterlegen, wie sie auch für die erfolgreichen Bieter gilt, und sich damit den Preis der Auktion auch für sich sichern. Für ganz kleine Projekte (PV-Einzelanlagen) entfällt auch dies. 2) Die in der Auktion bezuschlagte Meine hängt von den gebotenen Preisen ab: Wenn niedrigere Preise geboten werden, wird eine größere Menge bezuschlagt, und umgekehrt. Die zum Ausdruck gebrachte Nachfragefunktion hat also weder eine unendliche hohe Nachfrageleastizität noch eine von Null, sondern ergibt einen Zwischenwert (genaugenommen einen negativen Wert). 3) Dem uniform-pricing-verfahren wird der Vorzug gegeben, da damit die Gebote mehr von der tatsächliche Kostensituation abhängen und weniger von der Spekulation auf das Verhalten der anderen Bieter. 16 4) Das Ergebnis der vorigen Runde(n) soll den Höchstpreis und die Nachfragefunktion der jeweils aktuellen Runde beeinflussen. Ein Mindestpreis wäre ebenfalls sinnvoll, wesentlich ist aber eine gewisse Planbarkeit der nächsten Runden, die dann auch das Risiko von Planungs-Vorlaufkosten vor der Gebots-Bezuschlagung begrenzen. 5) Die Bindungsdauer eines Gebotes sollte die Realisierungszeit eines Projektes, das fertig durchgeplant ist und für das vergabefähige Ausschreibungen vorliegen, nicht überschreiten. Bei Windkraftprojekten wäre das etwa ein Jahr, bei Solar-Dachanlagen eher 3 Monate. Die Dauer der EEG-Vergütung sollte sich nicht nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung richten, sondern nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in der Ausschreibung. Wer sein Projekt nach dem Zuschlag schneller realisiert als andere, erhält auch etwas länger Förderung; bzw. umgekehrt ergibt sich automatisch eine Pönale für zögerliche Realisierung. 6) Pönalen können entsprechend niedrig sein. Menge Nachfrage Angebot Abbildung 3 Preis Preisbildung bei „normaler“ Elastizität der Preis-Nachfrage-Kurve (Ausschreibung mit auf die Preise reagierender Menge der Bezuschlagung) und mit zwei möglichen Verläufen der Angebotsfunktion. Gestrichelt: höheres Angebot: Er wird eine größere Menge zu einem niedrigeren Preis realisiert. Man sieht auch, dass sich eine höhere oder niedrigere Nachfrage(funktion) weniger stark auf den Preis auswirkt als bei einer festen Bezuschlagungsmenge. Damit relativieren sich auch alle Bedenken aus strategischem Vorgehen bei der Angebotsabgabe bzw. Absprachen zwischen den Bietern, zufällig schwankendem Angebot der Bieter (z.B. infolge gerade erteilten Genehmigungen) und dergleichen. Ein vom Preis abhängige Nachfragemenge entspricht auch dem gesellschaftlichen Interesse an erneuerbaren Energien: Sind diese zu teuer, wollen die Bürger weniger davon einsetzen. Sind diese preiswert verfügbar, möchte man mehr davon. Sind sie gar nicht mehr teurer als konventionelle Energien nach Strommarktpreisen, kann der gesamte Strombedarf mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Eine gewisse Scheidemarke ist dabei eine Elastizität von (minus) eins, bezogen auf den Differenzpreis zwischen dem „Subventionsanteil“ der Vergütung nach EEG (d.h. der sogenannten Marktprämie): Würde bei um ein Prozent niedrigerer Marktprämie je kWh die bezuschlagte Menge um ein Prozent erhöht werden, wäre der Förderaufwand der gleiche wie bei dem ursprünglich um das eine Prozent höheren Preis. Den gesellschaftlichen Interessen entspricht es wohl eher, bei niedrigeren Preisen den Förderaufwand zu erhöhen. Beispielsweise könnte bei um einem Prozent niedrigeren spezifischen Förderaufwand (in Cent/kWh) die Förderung (in Mio. €) um ca. zwei Prozent ausgeweitet werden, so dass dann eine um drei Prozent höhere Menge (in kWh) gefördert werden könnte. Elastische Nachfragefunktion mit Preisobergrenze in einer einzelnen Auktion Das gesellschaftliche Interesse an den erneuerbaren Energien zeichnet sich auch nicht dadurch aus, zu bestimmten Zeitpunkten einen Zubau bzw. einen möglichst gleichbleibenden Zubau zu erreichen, sondern der langfristige Zubau bzw. das endgültige Ziel der Energiewende sind maßgeblich. Zugleich möchte man Zwischenziele, wie etwa einen bestimmten Mindestzubau bis 2025, kostengünstig erreichen. Ob der Zubau bzw. die Zuschläge in Ausschreibungen dann im Jahr 2019 oder 2022 stattfinden, ist dann nicht wesentlich. Darin liegt ein Unterschied etwa zu Ausschreibungen für Regelenergie, die gerade zu 17 bestimmten Zeitpunkten (nämlich ständig) in einer bestimmten Höhe verfügbar sein muss. So, wie nicht nur die schwäbische Hausfrau bei Sonderangeboten lagerfähiger Produkte beherzter zugreift als bei Frischwaren, kann auch in einer Ausschreibung für erneuerbare Energien das Zuschlagsvolumen stärker ausgeweitet werden, wenn zu einem Zeitpunkt besonders viele günstige Gebote eingehen. Damit können dann von der Angebotsseite ausgehende, vorteilhafte Marktsituationen ausgenutzt werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass konjunkturell bedingt niedrige Zinsen die Kosten senken; wenn dann auch vermehrt Investitionen erfolgen, trägt dies zudem zum gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht bei. Umgekehrt ist es auch gesamtwirtschaftlich nicht vorteilhaft, einen bestimmten Zubau in einem engen Zeitfenster durchzudrücken, wenn die momentane Kostensituation dagegen spricht. Des Weiteren besteht ein gesellschaftliches Interesse daran, nicht nur bestimmte Zwischenziele zu festen Zeitpunkten zu erreichen, sondern möglich schnell einen Umstieg auf erneuerbare Energie zu vollziehen. Lediglich die Kosten führen zu einem allmählichen Umstieg über viele Jahre, wie etwa bis 2050. Gäbe nur geringe oder gar keine Mehrkosten der erneuerbaren Energien, so würde ein „sofortiger“, vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien den Präferenzen der meisten Mitbürger entsprechen. Daher wäre ein Verlauf der „Nachfragekurve“ der Ausschreibungen angemessen, der bei Mehrkosten von Null zu einem Zuschlagsvolumen führt, dass dem gesamten Stromverbrauch entspricht. Die gegenwärtigen Ausbauziele entsprechen der Nachfrage bei dem gegenwärtigen Preisen. Diese Preise und die zugehörige Menge, zuzüglich eines Aufschlags für nicht realisierte Projekte mit Zuschlag in der Ausschreibung, bilden einen weiteren, politisch vorgegebenen Punkt der Nachfragekurve. Diese beiden Punkte müsste man im Prinzip nur zu verbinden, um zu einer sinnvollen, preisabhängigen Nachfragefunktion zu kommen. Natürlich hat der Teil der Nachfragefunktion mit sehr niedrigen Preisen und sehr großem Zuschlagsvolumen keine praktische Relevanz, so dass es lediglich auf den Funktionsverlauf in der Nähe gegenwärtiger Preise ankommt. Mit Einführung einer Nachfragekurve, die kein festes Zuschlagsvolumen gewährleistet, kommt natürlich Unsicherheit hinsichtlich der Höhe der schließlich vergebenen Leistung zustande. Allerdings führt auch ein festes Zuschlagsvolumen zu Ungewissheiten über den damit verbundenen Förderaufwand – bei höheren Auktionspreisen ist er höher. Wegen der Ungewissheit, ob Vergaben auch zu Installationen führen, gibt es ohnehin Unsicherheit, ob Ziele erreicht oder ggf. überschritten werden. Eine Auktion mit festem Volumen hat dann sogar den Nachteil, dass dann, wenn die Kosten während der zugestandenen Realisierungszeit ansteigen, so dass mehr Projektplaner aussteigen und die Realisierungsziele untererfüllt werden, und wenn die Differenz in späteren Auktionen nachgeholt werden soll, dann erst recht höhere Preise zuzubilligen sind. Bei einer „elastischen“ Nachfragefunktion der Ausschreibung ist die Unsicherheit über die Menge (zunächst der Zuweisungen) jedenfalls niedriger als bei dem heutigen Festpreissystem. Bei einer Nachfrageelastizität von minus zwei, bezogen auf die Höhe der Förderung, wäre die Unsicherheit bzgl. des Förderaufwands etwa gleich hoch wie bei Ausschreibung einer festen Menge, bei Nachfrageelastizitäten zwischen Null (=feste Menge) und von minus zwei wäre sie niedriger. Nachdem größere Mengen (erneuerbarer Energien) aber auch mehr ökologischer Vorteil bedeuten, sollte die Nachfrageelastizität vorzugsweise stärker als minus zwei sein. Ob es zusätzlich noch einer Preisobergrenze bedarf, die ja einer unendlichen Nachfrageelastizität entspricht (jeweils negatives Vorzeichen) kann man unterschiedlich sehen, nachfolgen wurde eine solche aber einbezogen. Die vierte Abbildung zeigt dann eine mögliche Nachfragefunktion bei einer bestimmten, einzelnen Ausschreibung: Die langfristig gedachte Nachfragefunktion aus Abbildung 3 wird um einen bestimmten Sockel reduziert (ausgedrückt durch die obere horizontale Linie); dies kann die Summe der bereits installierten bzw. kontrahierten EE-Leistungen sein. Maßgeblich ist nur noch die Menge oberhalb der Linie bis „gesamten“ Nachfragefunktion. Damit ist zugleich ein Höchstpreis verbunden (vertikale Linie), bei dessen Überschreitung in einer Auktion keine Vergaben stattfinden. In Abbildung 4 würde dann der Abstand zwischen dem kleinen Kreis (Schnittpunkt von Nachfrage- und Angebotsfunktion) und der oberen horizonalen Linie die zuzuteilende Menge darstellen. Der bei niedrigeren Preisen stattfindende Anstieg der Nachfrage(-funktion), wie sie in den Ausschreibungsbedingungen dargestellt werden sollte, muss dabei nicht ganz der langfristigen 18 Nachfragefunktion entsprechen, wie sie bislang als durchgezogene Linie dargestellt wurde, sondern kann und sollte eine abgeschwächte Steigung (gestrichelte Linie in Abbildung 4) haben. Maßgeblich ist dann die Differenz zwischen der gestrichelten Linie und der oberen horizontalen Linie. Gleichwohl sollte diese Steigung so groß gewählt werden, dass sich rechnerisch ein recht hoher Absolutwert der Elastizität (d.h. hoher prozentualer Anstieg der Zuteilungsmenge im Verhältnis zum Prozentsatz einer Preissenkung) ergibt. Dann kann es bei einzelnen Auktionsterminen durchaus zu einem größeren Anstieg der zugeteilten Mengen kommen, wenn entsprechend viel zu niedrigen Preisen geboten wurde. Ein dauerhaftes „Überschießen“ der jeweils zuzuteilenden Mengen wird dann in der nächsten Ausschreibung durch eine Absenkung des Höchstpreises (zugleich Anheben des Sockels) verhindert. Abbildung 4 Preisbildung bei einer einzelnen Ausschreibung. Gestrichelt: Nachfragefunktion der einzelnen Auktion (reduzierter Anstieg gegenüber der langfristigen Nachfragefunktion) Unsicherheit über das Ausmaß spekulativer Gebote Die Kostenstruktur der hauptsächlich in Betracht kommenden Formen der Energiegewinnung ist im Grundsatz bekannt und ermöglicht somit auch eine angemessene Festlegung von Höchstpreisen und auch von einer Nachfragefunktion, die in etwa zu den angestrebten, quantitativen Realisierungszielen führen kann. Wenn es in einer Ausschreibung überraschenderweise zu zahlreichen besonders preiswerten Geboten kommen würde, kann das dann allerdings zwei Gründe haben: Die aktuell vorliegenden Kosten könnten tatsächlich niedriger sein, als bislang angenommen, d.h. die Förderung unter dem Festpreisregime war zu großzügig. Eine wahrscheinlichere Ursache zahlreicher, niedriger Gebote wäre aber, dass Bieter in stärkerem Maße „spekulative“ Gebote in der Hoffnung auf künftige Preissenkungen abgegeben haben. Bei zahlreichen spekulativen Geboten wäre aber mit einer niedrigeren Realisierungsquote zu rechnen (und gerade bei Bezuschlagung nur dieser niedrigen Gebote). Daher ist es gerade bei niedrigen Geboten erforderlich, eine höhere Mehrzuteilung vorzunehmen, damit die tatsächlichen Realisierungen wieder ungefähr den eigentlichen Zielen entsprechen. Eine höhere Mehrzuteilung in der Ausschreibung bei niedrigen Preisen (anders ausgedrückt: eine elastische Nachfragefunktion) führt in solchen Fällen zu eine zielgenaueren Einhaltung eines Ausbauziels, als es bei einem fest vorgegebenen Zuschlagsvolumen (und mithin niedriger Realisierung bei niedrigem Preis als Ausschreibungsergebnis der Fall wäre. Dieser Effekt wirkt zusätzlich zu der Überlegung, dass bei niedrigeren Preisen auch eine höhere Realisierung wünschenswert ist. Freie EU-Vorgaben Die EU-Vorgaben machen lediglich Ausschreibungen notwendig. Die Form der Nachfragefunktion in den Ausschreibungen ist nicht vorgegeben, insbesondere gibt es keine Verpflichtung, in den Ausschreibungen Zuschläge für ein vorher genau feststehendes Volumen zu erteilen. Problematisch wäre es lediglich, wenn zu knapp festgelegte Höchstpreise dazu führen, dass nur zu diesen Höchstpreisen geboten würde, womit der entsprechende Teil der Nachfragekurve mit unendlicher Elastizität maßgeblich würde, also wieder ein Festpreisregime „durch die Hintertür“ entstünde. 2. Verlust der Akteursvielfalt bei Ausschreibungen ohne Nachfrageelastizität 19 Abgesehen von Effizienzüberlegungen und dem Grundsatz, dass ein Wechsel von einem Extrem zum anderen nie sinnvoll ist, spricht die Motivationslage vieler Akteure gegen Ausschreibungen mit einer Nachfrageelastizität von Null (festgelegter Zuteilungsmenge). Stark vereinfachend gibt es zwei Prototypen der beteiligten Akteure: a) Die vor allem an ideellen Werten wie der ökologischen Wirkung einer Umstellung auf erneuerbare Energien nebst dezentraler Energieversorgung usw. interessierten Akteure, für die eine ausreichende Wirtschaftlichkeit lediglich eine notwendige Voraussetzung ist. b) Die vor allem auf den wirtschaftlichen Vorteil bedachten Akteure. Sicherlich handelt es sich bei vielen Beteiligten um Mischungen beider Interessenlagen. Diese beiden prototypischen Arten der Akteure bzw. Interessenlagen sind auch auf der planerischen Ebene und in der Öffentlichkeit vertreten, wo sich z.B. eine Mitarbeiterin der Landesplanungsbehörde oder eine Gemeinderätin mehr für die Arbeitsplätze und Gewerbesteuer, eine andere mehr für die ökologische Vorteilhaftigkeit der Energiegewinnung interessieren mag. Auf der Ebene der Projektentwickler und Betreiber gibt es sicherlich einen Zusammenhang zwischen der hauptsächlichen Motivation und der Unternehmensform: Bei Genossenschaften und Bürgerbeteiligungsmodellen spielen die gemeinnützen Ambitionen sicherlich eine größere Rolle als bei großen Kapitalgesellschaften, insbesondere als bei großen Energieversorgern, deren Management sich gestern noch gegen erneuerbare Energie positioniert hat. Gäbe es künftig Ausschreibungen mit einer fest vorgegebenen Nachfragemenge, fiele jegliche ökologische Motivation weg: Jedes eigene Engagement führt dann lediglich zu niedrigeren Preisen, nicht aber zu einer größeren Menge der verwirklichten Windparks oder Solaranlagen. Ein Engagement für erneuerbare Energie wirkt sich dann genaugenommen sogar ökologisch kontraproduktiv aus: Ein zusätzliches Projekt führt dann zu niedrigeren Preisen in der Ausschreibung, somit zu etwas niedrigeren Strompreisen insgesamt, somit zu höherem Stromverbrauch, somit zu vermehrter Nachfrage nach „konventionell“ erzeugtem Strom. Auf planerischer Ebene bedeutet das entsprechend: Stimmt eine Gemeinde einem Windpark auf dem eigenen Gemeindegebiet zu, so hat das lediglich zur Folge, dass an anderer Stelle ein Windpark weniger gebaut wird, und dass die Preise sinken. In einer derartigen Situation werden sich Natur- und Umweltschützer in einem Gemeinderat wieder geschlossen gegen derartige Projekte an jeglichem irgendwie problematischen Standort wenden, und die „not in my backyard“ –Einstellung wäre voll berechtigt. Auf der Ebene der Betreiber fielen dann entsprechend diejenigen weg, die sich vor allem für die ökologische Sache einsetzen wollen und bereit sind, dafür niedrigere Renditen (und/oder das mit einer Investition verbundene, unternehmerische Risiko) einzugehen. Besonders schädlich wird dabei der Wegfall derjenigen sein, die als Initiatoren (Bürgerwindpark-) Projekte zum Laufen bringen und dabei auch Glaubwürdigkeit ausstrahlen, die eben nur aus der ideellen Verankerung kommen kann und nicht allein aus dem Interesse an Gewinnmaximierung (denn dann wäre eher nicht mit einem fairen Deal für die anderen Beteiligten zu rechnen). Ergebnis einer festen Nachfrage in Ausschreibungen wäre also ein weitgehender Rückzug der „ideell“ motivierten Akteure, es verblieben vor allem die „Geschäftsleute und Geschäftemacher“. Dabei ist noch nicht einmal entscheidend, welche Gruppe momentan den Schwerpunkt bildet: Der Imageverlust wäre universell. Ganz unabhängig davon, ob das übrige Ausschreibungsdesign grundsätzlich auch kleinen Akteuren hinreichende „Wettbewerbschancen“ bietet, würden also viele kleinere Akteure schon deshalb aussteigen, weil die Motivation fehlt, wenn das Ausschreibungsdesign eine feste Zuschlagsmenge voraussetzt. Dies bedeutet dann ein reduziertes Angebot (für die Auktionen) und mithin höhere Preise (da die Menge ja fest vorgegeben werden soll). Dazu kommt, dass die „geschäftsmäßigen“ Akteure ohnehin höhere Renditeanforderungen haben als andere; gerade der preiswertere Teil des Angebots fällt also weg. Die Akzeptanzeinbuße durch die geänderte Zusammensetzung der Akteure kommt mittelfristig noch hinzu. 20 Zusammenfassung zu 1. und 2. Zur Höhe der in den Ausschreibungen jeweils zu vergebenden Zuschläge (Umfang in MW) macht das Eckpunktepapier keine eindeutige Aussage. Die Form und Ermittlung der Nachfragefunktion wird dort auch nicht zur Diskussion gestellt. Mehr zwischen den Zeilen erweckt es jedoch den Eindruck, dass eine fest vorgegebene Menge je Ausschreibung geplant ist, von der lediglich dann abgewichen werden soll, wenn zu dem jeweiligen Höchstpreis nicht genügend Gebote vorliegen. Dies wäre nicht gut. Vor jeder Ausschreibungsrunde sollte eine deutlich elastische Nachfragefunktion angegeben werden. Günstigere Preise sollten in jeder einzelnen Auktion und auch in der Summe mehrerer Ausschreibungen zu einem höheren Zuteilungsvolumen führen, 21 ANLAGE 2 Grundsätzliche Überlegungen Der Gesetzentwurf wie vorher die Eckpunkte gehen von einer ausreichenden Planbarkeit der künftigen Entwicklung der Offshore-Windenergie aus. Tatsächlich gehen alle Planungen offenbar davon aus, dass es bis auf weiteres zu keiner Einigung auf Klimaschutzmaßnahmen kommt, die Deutschland ein anspruchsvolles Tempo beim Klimaschutz abverlangen werden. Sollte jedoch das Gegenteil der Fall sein, wird ein wesentlich schnellerer Ausbau der erneuerbaren Energien erforderlich, wobei vor allem bei PV und Offshore viel kurzfristig realisierbares Potential besteht. Um für solche Entwicklungen gewappnet zu sein, bleibt es wünschenswert, den planerischen Vorlauf und auch die Interessen der bisherigen Planer weiterhin zu nutzen. Eine weitere Prämisse ist ein offenbar eine sehr kurzer zeitlicher Ansatz von einem Jahr für die Genehmigungsphase des im „zentralen Modell“ bereitgestellten OWP-Standorts. Zunächst bleibt offen, wann die (zunächst benötigte) einjährige Untersuchungsdauer der Meeresumwelt nach StUK stattfinden soll – in einer strategischen Umweltprüfung wird grundsätzlich eine niedrigere Untersuchungstiefe angewendet. Nach diesem Jahr folgt die Dauer für die Erstellung der Gutachten und die Trägerbeteiligung usw. bis zum Erörterungstermin. In vielen Fällen vergingen danach mehrere Jahre vom Erörterungstermin (d.h. zugleich nach Durchführung aller Untersuchungen) bis zur Genehmigungserteilung. Soweit nicht eine straffe Durchführung mit festen Terminen durch das BSH vorab zugesichert wird, entsteht also insgesamt ein beträchtliches Risiko für Antragsteller/Bewerber. De facto führt das zu einer Bevorzugung von Investoren, die eine finale Investitionsentscheidung auch ohne abschließend vorliegende Genehmigung durchführen können (eine Genehmigung wird ja wahrscheinlich zu bewirken sein) gegenüber Konkurrenten, die eine Projektfinanzierung anstreben und dafür zwingend eine bestandskräftige Genehmigung benötigen. Dem „zentralen Modell“ liegt sicherlich auch der Wunsch zu Grunde, zusätzliche Akteure einzubinden, die bislang noch nicht über Flächen „verfügen“, und die damit auch keine Kosten für die Flächenentwicklung / Flächenerwerb kalkulieren müssen, und damit zusätzlichen Wettbewerb zu schaffen. Die entsprechenden Flächen werden nachfolgend als „Behördenflächen“ bezeichnet. Flächenauswahl für „Behördenflächen“ im gemischten Modell Behördlicherseits könnten zum einen Flächen in der Zone 1 oder 2 der Nordsee bereit gestellt werden, die bislang noch nicht intensiver für OWP überplant wurden. Dies vermeidet auch Klagerisiken durch die Betreiber, die bislang dort Genehmigungen erwirkt hatten. In Betracht zu ziehen wäre u.a. die Fläche zwischen den Verkehrstrennungsgebieten nördlich von Norderney, östlich der bisher genehmigten OWPs. Maßstab einer mäßig schnellen Entwicklung ist unser Projekt Meerwind Süd/Ost, das im Mai 2007 genehmigt wurde, bei dem die Genehmigung aber infolge eines Drittwiderspruchs erst im Februar 2010 bestandskräftig wurde, gleichwohl die finale Investitionsentscheidung (Financial Closing) mit Projektfinanzierung im August 2011 erreicht wurde, Offshore-Baubeginn im Spätsommer 2012 war und der erste Strom (wegen verzögerter Netzanbindung erst) im September 2014 eingespeist wurde. Auf dieser Basis kann man wohl bei allen Projekten, die vor 2007 genehmigt wurden, und dennoch nie die Voraussetzungen für eine Netzanbindungszusage erreicht haben, eine stringente Entwicklung bestreiten und eine weitere Verlängerung der Genehmigung guten Gewissens verweigern – sie haben ihre Chance nicht genutzt. Diese Flächen können dann ebenfalls als „Behördenflächen“ neuen Entwicklern zur Verfügung gestellt werden. BARD 1 wurde ebenfalls 2007 genehmigt und bekanntlich wurde dort schon sehr frühzeitig mit der Errichtung begonnen. Die beiden weiteren Genehmigungen aus 2007/2008 kann man als Grenzfall betrachten. Bei späteren Genehmigungen waren die Projekte bereits von der neuerlichen Änderung der Netzanschlussmöglichkeiten betroffen, so dass ihnen weitere Verzögerungen nicht mehr zur Last gelegt werden können. 22 Zweistufige „Einmalauktion“ ist als Übergangslösung unbefriedigend Die Entwickler konnten und mussten mit langen Entwicklungszeiten rechnen. Wenn in der Einmalauktion geplante Projekte mit rund 5,5 GW in den Wettbewerb treten, handelt es sich dabei um die Zubauperspektive von etwa sechs Jahren (bzw. länger unter der Berücksichtigung der Erwartung, dass noch weitere Projekte hinzukommen und sich mit diesen die Realisierungsrate teilen müssen). Werden diese nun „einmalig“ in ein Wettbewerbsverfahren „gejagt“, in dem ca. 1,4 GW (vermutlich aber weniger) Aussicht auf Zuschlag haben, ergibt das keine faire Behandlung der Vorleistungen. Wenn man von einer „realistischen“ Realisierungsquote der in der Ausschreibung erfolgreichen Projekte ausgeht (z.B. 50%, also maximal 1,2 GW) ergibt sich ein noch schlechteres Verhältnis zwischen berechtigten Ambitionen der Planer und tatsächlich eingeräumten Möglichkeiten bzw. Projektrealisierungen. Im Ergebnis würde es sich um eine entschädigungslose Entwertung jahrelanger Arbeiten für die Mehrzahl der Akteure handeln, und selbst für die in der Auktion erfolgreichen Bieter wäre der wirtschaftliche Vorteil bescheiden. Gleichzeitig erschwert eine derart geballte Ausschreibung einen Wettbewerb auf fundierter Basis. Es wird kaum möglich sein, dass alle Entwickler von 5,5 GW Windparkleistung ihre Errichtungskosten auf Basis konkreter Angebote, womöglich sogar einer vorabgestimmten Finanzierung abgeben. Dafür fehlen den Anbietern (WEA-Herstellern, marinen Dienstleistern usw.) wie auch den Finanziers schlichtweg die personellen Kapazitäten. Das auf einem Schlag zu beurteilende Finanzierungsvolumen – bei 1,4 GW wären das über 5 Milliarden Euro, bezogen auf die gesamten 5,5 GW, die sich „einbringen“ könnten, mehr als das Dreifache – übersteigt bei weitem auch das, was am Kapitalmarkt zu einem Zeitpunkt zur Verfügung steht. Ergebnis wäre also, dass sich entweder rein spekulativ kalkulierte „Schönwetterangebote“ durchsetzen, die auf weitere Kostensenkungen bis zur tatsächlichen Bauzeit rechnen: Dann wäre sehr wahrscheinlich, dass sich einige davon schließlich in Luft auflösen würden, mithin noch weniger von den geplanten 5,5 GW tatsächlich gebaut würden. Oder es würden sich allein die finanzkräftigsten Teilnehmer durchsetzen, die u.a. hohe Bietersicherheiten vorab aufbringen können. Dann würde der Wettbewerb aber nicht auf der Ebene der Ausschreibung, sondern vorgelagert stattfinden. Auch diese Bieter würden dann ohne konkrete Kenntnis der Baukosten in die Gebotsphase einsteigen. Infolge der vorab eingeschränkten Konkurrenz könnten sie allerdings „mehr auf der sicheren Seite“ kalkulieren, also höhere Preise für die Stromeinspeisung aufrufen. Beides wäre nicht wünschenswert. Kombinationsausschreibung als Alternative zum „zentralen System“ Als Alternative zum zentralen System kommt eine Kombinationslösung in Betracht, z.B. einmal pro Jahr Interessenten an zwei behördlicherseits vorentwickelten Standorten jeweils an einer gemeinsamen Ausschreibung mit von Projektierern entwickelten Standorten (Projektflächen) teilnehmen, und bei der auch Zuschläge/Bewilligungen für zwei Windparks (bzw. für zusammen 900 MW) vergeben werden. Planer mit „Projektflächen“ haben zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine bessere Planungssicherheit dadurch, dass ihre Genehmigung bereits vorliegt oder wenigstens der Erörterungstermin schon stattgefunden hatte, sie außerdem den Standort schon mehrere Jahre kennen und den Baugrund usw. untersucht haben. Das sind auch Vorteile, die sie sich durch ihre Vorarbeit rechtmäßig erarbeitet haben und deren Berücksichtigung nur fair ist. Setzen sich Planer mit „Projektflächen“ in einer Ausschreibung durch, stehen in der nächsten Ausschreibungsrunde wieder dieselben „Behördenflächen“ zur Verfügung. Die Bieter können dann die bereits für die vorige Ausschreibung genutzten, standortspezifischen Analysen erneut einsetzen. Die Planung auf der „Behördenfläche“ könnte in der Zwischenzeit auch Fortschritte machen, beispielsweise könnte bereits eine Genehmigung vorliegen, die es vorher noch nicht gab. Dies gibt indirekt wieder den Planern mit „Projektflächen“ einen Anreiz, bereits die frühere Ausschreibung für sich zu entscheiden, weil die Konkurrenz bei der zweiten Ausschreibung eher stärker wird. 23 Setzen sich Planer mit „Behördenflächen“ in einer Ausschreibung durch, werden in der nächsten Ausschreibungsrunde neue „Behördenflächen“ als Standorte zur Verfügung gestellt. Dann haben nur noch die Bieter mit Projektflächen den Vorteil, die bereits für frühere Ausschreibungen genutzten, standortspezifischen Analysen erneut einsetzen. Führt eine Ausschreibungsrunde dazu, dass eine Netzanbindung nur teilweise genutzt wird, kann in der folgenden Ausschreibung eine „Behördenfläche“ gezielt so definiert und angeboten werden, dass der freie Teil der Netzanbindung genutzt werden kann. In der nachfolgenden Ausschreibung könnte es dann auch zur Bedingung gemacht werden, dass entweder der günstigste Bewerber auf „Behördenfläche“ oder, wenn dessen Angebot günstiger ist, ein Antragsteller mit einer nahe gelegenen „Projektfläche“ (kurze AC-Anbindung) einen Zuschlag erhält. Im Gegensatz zum ONEP+ Modell wäre also jederzeit gewährleistet, dass zahlreiche Bieter teilnehmen können. Für den Windpark, der somit den zweiten Teil des Netzanbindungssystems nutzen soll, könnten dann kürzere Realisierungsfristen gelten, dies kann auch in einer gesonderten Ausschreibung vergeben werden. Bieter mit entfernter gelegenen Standorten könnten hingegen den zweiten Teil des jährlichen Zuschlags für sich gewinnen, der sich auf eine noch räumlich festzulegende Netzanbindung bezieht, die noch nicht auf einen bestimmten Endpunkt des Netzanbindungssystems festgelegt ist. Bei dieser zweiten Ausschreibung eines Jahres kann entsprechend nur die halbe Leistung eines Netzanbindungssystems (als Mindestvorgabe) ausgeschrieben werden. Liegen allerdings „zufällig“ zwei Windparks in derselben Region preislich vorne, erhalten diese beide sofort eine Zuweisung und es gibt keine gesonderte Folgeausschreibung für die zweite Hälfte. Die regulären Ausschreibungen können z.B. jährlich stattfinden und würden sich derzeit auf 900 MW belaufen. Der Umfang einer Ausschreibung ist dann für alle Beteiligten beherrschbar. Kürzere Realisierungszeiten zwischen Vergabe und Realisierung sollten angestrebt werden. Spätestens drei Jahre nach der Ausschreibung sollten Sanktionen einsetzen, wenigstens eine Kürzung der Vergütungsdauer um die Dauer der Verzögerung. Eine erhöhte Bietersicherheit kann z.B. ein bis 1 ½ Jahre nach Zuteilung eingefordert werden, unmittelbar vor der endgültigen Standortfestlegung für die zugehörige Netzanbindung bzw. Kopfstation. Gebotsgrundlage sollte wie bei Onshore-Wind der Preis je kWh vor dem Effekt der Direktvermarktung sein. Die Dauer der Anfangsvergütung sollte fest sein. Nach jeder Ausschreibungsrunde, in der ein Bieter auf einer „Behördenfläche“ zum Zuge kam, wird jeweils die älteste immer noch nicht genutzte „Projektflächen“-Genehmigung nicht mehr verlängert. Ob die „Projektflächen“ dann allmählich aufgebraucht werden, bzw. ob die Genehmigungsverfahren von „eingefrorenen“ Projekten mit einem gewissen Planungsstand weitergeführt werden, so dass auch neue „Projektflächen“ nachrücken, kann an Hand der Erfahrungen beurteilt werden. Vorteil: Mehr Wettbewerb, besser Gebotsqualität Der Wettbewerb in den Ausschreibungen wird größer, weil sowohl die Bieter auf „Behördenflächen“ wie alle Besitzer von „Projektflächen“ teilnehmen können. Hierbei ist ein wesentlicher Unterschied zu beachten: Bieter auf eine „Behördenfläche“ sind im Fall einer Abweisung demotiviert, ihre Aufwendungen sind verloren und sie werden sich mit weiteren Geboten eher zurückhalten. Daher werden sich mittelfristig nur wenige Bieter an jeder Ausschreibungsrunde auf einer Behördenfläche beteiligen. Bei Bietern mit „Projektflächen“ ist die Motivationslage auch nach einer erfolglosen Ausschreibungsrunde besser. Standortspezifische Untersuchungen (z.B. zu der Bauweise der Fundamente und den davon abhängigen Kosten) können sie auch in der nächsten Runde nutzen. Ein erneutes Gebot in der nächsten Runde ist also mit weniger Kosten verbunden. Durch ihre Vorinvestitionen haben sie ein Interesse, „am Ball zu bleiben“. Es lohnt sich für sie auch mehr, standortspezifische Optierungen vorzunehmen (z.B. günstigere Fundamente zu entwickeln), wenn die Zuversicht besteht, diese schließlich auch ausnutzen zu können. Je nach Organisationsform ist auch mit einer gewissen emotionalen Bindung an ein Projekt zu rechnen und dem Wunsch, „dranzubleiben“ dieses nun endlich umzusetzen. Das gilt natürlich in besonderem Maße für strategische Investoren, die solche Erzeugungseinheiten in ihren langfristigen Investitionsplänen verankert haben. Es gibt dann auch Mitarbeiter in den entsprechenden Tochtergesellschaften, die die 24 Fortführung solcher Projekte konzernintern vertreten. Ein Ausstieg aus einem „eigenen“ Projekt fällt wesentlich schwieriger als der Verzicht auf eine neuerliche Beteiligung an einer Bewerbung um einen Behördenstandort. Geht die Motivation dennoch verloren, erfolgt ein Verkauf der Projektrechte an einen anderen Investor, der im Grundsatz dieselbe Position einnehmen wird. Kommt es hingegen zu einer „Einmalauktion“, aus der die Mehrzahl der bisherigen Akteure als Verlierer herausgehen werden, werden die entsprechenden Unternehmen ihre Investitionen abschreiben, bei irgendwelchen Verantwortlichen Köpfe rollen lassen und das Kapitel „Offshore“ für viele Jahre abschließen. Eine stärkere Demotivation der Entscheidungsträger in Konzernen, die bislang zu Investitionen bereit waren, ist kaum vorstellbar. Eine Kombination beider potentiellen Auktionsteilnehmer (bisheriger Akteure mit ihren Projektflächen und derselben sowie zusätzlich neuer Akteure auf Behördenflächen) führt demgegenüber auf Dauer zum stärksten Wettbewerb. Prinzipiell kann jeder sich um die Behördenflächen bewerben und diese dann mit geringen Anfangsinvestitionen entwickeln. Dem stehen die qualitativ besseren Gebote der Planer mit Projektflächen gegenüber. Bei „Folgeauktionen“ mit festem Standort der Netzanbindung (für freie Teilkapazitäten) gibt es zwar weniger Projektflächen, von denen ein Anschluss in Betracht kommt, wenn aber wenigstens eine Behördenfläche mit im Rennen ist, gibt es nicht die Beschränkung des Wettbewerbs wie beim ONEP+ Modell. 25