Der ORF und der VÖZ treffen im Interesse eines medienpolitischen

Werbung
Der ORF und der VÖZ treffen im Interesse eines medienpolitischen Konsenses
nachstehendes
Übereinkommen
Präambel
Geleitet von den jüngsten Gesetzesakten im Bereich des Rundfunks einerseits wie
den vom Parlament noch nicht erledigten, von der Bundesregierung im Rahmen ihrer
Koalitionsabsprachen jedoch angekündigten Vorhaben betreffend die Medien,
insbesondere die bundesgesetzliche Regelung terrestrischen kommerziellen
Fernsehens und die Bundeswerbeabgabe, schließen der Verband der
Österreichischen Zeitungen (VÖZ) und der Österreichische Rundfunk (ORF) dieses
Übereinkommen, um an die trotz divergierendre Interessenlagen bestehende
Tradition anzuschließen, die gegensätzlichen Interessenlagen in konsensualem Stil
zu bewältigen.
Beide Seiten schließen dieses Übereinkommen, insbesondere dessen Punkt 1.6.,
unter ausdrücklicher Bindung an die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden
bzw. absehbaren Umstände und vereinbaren diese ausdrücklich als Grundlage des
gegensätzlichen Übereinkommens.
I.
1.
GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS
Sonderformen der Werbung in den Programmen des ORF
Der VÖZ anerkennt die vom ORF im Rahmen seiner Auslegung
des ORF Gesetzes gesendeten Sonderformen der Werbung und
wird dagegen keine Schritte unternehmen, soferne die
nachstehenden Verpflichtungen vom ORF eingehalten werden.
1.1.
1.2.
Der ORF verpflichtet sich, in der Interpretation der gesetzlichen
Verpflichtung zur Werbekennzeichnung alle Sendungen, die für den
ORF außerhalb der Spot-Werbung (Werbesendungen im engeren
Sinn, die das Werbezeitlimit des Rundfunkgesetzes eingerechnet
werden) Geld zufließt – im folgenden Sonderwerbeformen genannt
– entsprechend zu kennzeichnen.
Beschränkung der Erlöse aus Sonderwerbeformen
Der ORF wird Erlöse aus Sonderwerbeformen in folgender Weise
selbst beschränken. (Hievon nicht betroffen ist Radio Österreich
International, Bildungssendungen sowie, Mittel, die von den
Lotterien im Rahmen der medialen Unterstützung des Lotte- und
gegebenenfalls Wettgeschäftes gewährleistet werden.)
Alle Erlöse aus Sonderwerbeformen dürfen insgesamt nicht mehr
als 11 % der im vorangegangenen Jahr erzielten Erlöse aus
Werbesendungen (Spotwerbung) ausmache. (Die Basis 1998 wird
mit 4,4 Mrs. ATS festgestellt.)
Hievon dürfen die Erlöse aus Sonderwerbeformen in den
regionalen/lokalen Programmen des TV und des Hörfunks nicht
mehr als 2, 3 % aller im vorangegangenen Jahr erzielten Erlöse aus
Werbesendungen (Spotwerbung) ausmachen (Basis wie oben).
Werden die voranstehenden Erlösgrenzen (bundesweit und regional
im Jahr 1999 überschritten, so sind die Überschreitungen durch
Mindererlöse im Jahr 2000 auszugleichen.
1.3.
Der ORF wird dafür sorgen, dass die Prüfungskommission laut
Rundfunkgesetz bzw. ihre Mitglieder in ihrem jährlichen Bericht die
Einhaltung der Selbstverpflichtung laut diesem Abkommen
ausweisen und die diesbezüglichen Teile der Prüfung dem VÖZ
offengelegt werden.
1.4.
Die Partner dieses Übereinkommens stellen fest, dass sie keine
Bemühungen ohne eingehende Konsultationen unternehmen
werden, die Werbebestimmungen für TV und Hörfunk laut
Rundfunkgesetz gegenüber derzeit gesetzlich festgelegten Status
(einschließlich ORF-Gesetznovellen 1993 und 1999) zu verändern.
Das betrifft im besonderen die Bestimmung, dass Werbung in den
bundesweit verbreiteten Programmen des Hörfunks und in den
Programmen des Fernsehens nur bundesweit zulässig ist.
Wird im Rahmen dieser Konsultation innerhalb eines Jahres ab der
Aufnahme von diesbezüglichen Gesprächen kein Einvernehmen
erzielt, sind die Partner in ihren Aktivitäten frei.
Ausgenommen von Vorstehendem sind jedenfalls Bemühungen des
ORF, dass der von ihm vorgelegte Entwurf eines
Rundfunkgebührengesetzes insbesondere dessen Vorschlag einer
EU-rechtskonformen Regelung über eine Ausgleichszahlung des
Bundes für gebührenbefreite Rundfunkteilnehmer Gesetz wird.
1.5.
2.
Die Vereinbarung bezüglich der Kennzeichnung und Anrechnung
der Sonderwerbeformen gilt für alle dem ORF direkt oder indirekt
zufließenden Geldmittel aus diesem Titel, unabhängig davon, ob die
Werbung vom ORF selbst oder durch eine ausgelagerte
Gesellschaft, an der der ORF beteiligt ist, oder durch eine sonstige
Beteiligung – ausgenommen die Beteiligung an der
Österreichischen Lotterien GesmbH – ausgeübt wird.
Kooperation ORF-Online – andere Onlinedienste, die von VÖZMitgliedern betrieben werden und sich daraus
ergebenden Verhaltensweisen
Der ORF erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, im Zuge der
Vermarktung seines neuen Mediums ORF-ON eng mit dem VÖZ
bzw. dessen Mitgliedern zu kooperieren. Nach dem Modell von Ö3
Plus wird eine gemeinsame, für den VÖZ bzw. dessen Mitglieder
kostengünstige Vermarktung der Dienste angestrebt.
Ziel dieser Kooperationsbereitschaft ist ferner, der
werbungstreibenden Wirtschaft die zunehmende Wichtigkeit dieses
Mediums näher zu bringen bzw. zu demonstrieren und ihr möglichst
gesicherte Entscheidungsgrundlagen für die Inanspruchnahme
dieses neuen Mediums zur Verfügung stellen zu können.
Die Partner vereinbaren, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten
ab Abschluss dieses Übereinkommens einvernehmlich Leitlinien
einer solchen Kooperation zwischen ORF und dem VÖZ
bzw.dessen Mitgliedern zu verabschieden.
3.
Spartenkanäle
Der VÖZ erklärt, gegen die Einrichtung je eines Spartenkanals für
Sport und Kultur keine Einwände zu erheben,
soferne diesen Kanälen kein eigenes Kontingent von Spotwerbung
zugerechnet wird
und insoferne die Anrechung gemäß 1.1.2. im Sinne dieses
Übereinkommens eingehalten wird.
4.
5.
Anzeigen-/Ankündigungstauschgeschäfte und eigenwerbende
Werbeeinschaltungen
4.1.
Der ORF schließt mit den Mitgliedern des VÖZ gemäß gesonderter
Vereinbarung Anzeigen- und Ankündigungstauschgeschäfte.
4.2.
Eigenwerbung des ORF
Der ORF wird Eigenwerbung in Form klassischer Spots für
Programme des Fernsehens, ORF-OM sowie Printprodukte des
ORF im Hörfunk sowie ebensolcher Eigenwerbung für
Hörfunkprogrammen, ORF-ON und Printprodukte des ORF im
Fernsehen mit insgesamt 10 % jener Werbezeit zu begrenzen, die
dem ORF im jeweiligen Programm an gesetzlicher Werbezeit für
Spotwerbung zur Verfügung steht. Zur Eigenwerbung zählen auch
Hinweise auf Begleitmaterialien, für die dem ORF kein Erlös
zufließt.
Neue Geschäftsfelder
Der ORF verpflichtet sich, neue Geschäftsfelder nur mit der
Maßgabe zu betreiben, dass
a) die neuen Geschäftsfelder der Fortentwicklung im Bereich
seiner gesetzlichen Aufgabenstellung dienen;
b) der ORF dabei nicht diskriminierend vorgeht, also seine
Ressourchen Mitbewerbern zu gleichen Konditionen zur
Verfügung stellt und
c) der ORF seine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht durch
Zuordnung von Kosten zum Bereich mit Gebührenfinanzierung
quersubventioniert; die Einhaltung dieser Verpflichtung ist
durch eine transparente, nachvollziehbare Kostenrechnung
sicherzustellen.
Von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind
Finanzveranlagungen des ORF im Rahmen seiner
Rückstellungspolitik.
6.
Privates terrestrisches TV in Österreich
Für den Fall der Einführung von privatem terrestrischen TV in
Österreic wird der ORF die vom VÖ/ in einem gesonderten Konzept
vorgelegten Pläne für die Einführung von privatem terrestrischem
TV in Österreich mittragen.
II.
GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSDAUER, RECHTSCHARAKTER
Soweit für die Umsetzung der vorstehenden Punkte gesetzliche
Grundlagen bereits vorhanden sind, verpflichtet dieses
Übereinkommen die beiden Partner im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit. Soweit die Punkte einer noch zu schaffenden
gesetzlichen Grundlage bedürfen, werden die Partner dieses
Übereinkommens die erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um die gesetzlichen Grundlagen hierfür zu erreichen.
Hiebei verpflichten sich die Partner, Gesetzesänderungen in den
vom Abkommen betroffenen Bereichen nur gemeinsam und nicht
durch einseitige Veränderung des Status Quo anzustreben.
Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und
hat zunächst bis zum 31.12.2002 Gültigkeit. Wird es von keinem
Partner sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt, so
verlängert es sich jeweils um ein Jahr.
Zwischen den Partner besteht Einverständnis dahingehend, dass
die Einhaltung dieses Übereinkommens nicht der Rechtsordnung
unterstellt und mit Mitteln des Privatrechts durchgesetzt,
insbesonders auch nicht bei den staatlichen Gerichten bzw.
Verwaltungsbehörden geltend gemacht bzw. sonst wie betrieben
werden kann; ein auf Zuhaltung dieses Übereinkommens bzw. auf
Ansprüche wegen dessen Nichteinhaltung gerichtliches Klagerecht
bzw. Antragsrecht wird wechselseitig ausgeschlossen.
III.
STÄNDIGES KONTROLLKOMITEE
ORF und VÖZ bilden ein ständiges Kontaktkomitee, um alle Themen, die
sich aus diesem Übereinommen sowie aus den Entwicklungen auf dem
Werbe- und Medienmarkt ergeben, behandeln zu können.
Das Kontaktkomitee tritt unverzüglich zusammen, wenn ein Partner dies
wünscht. Ihm gehören auf jeden Fall der Generalintendant des ORF und
der Präsident des VÖZ oder von diesen nominierte Vertreter an.
Es unterzeichneten am 30. Juni 1999
Gerhard Weis – Generalintendant des ORF
Dr. Max Dasch – Präsident des VÖZ
Dr. Alexander Wrabetz – Kaufmännischer Direktor des ORF
Dr. Walter Schaffelhofer – Generalsekretär des VÖZ
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