Brandschutz 1/2014 – 50 – Anforderungen an Treppenräume Nicht ebenerdige Geschosse werden üblicherweise durch eine Treppe erschlossen, die innerhalb des Gebäudes liegt. Diese Treppe stellt daher auch den wesentlichen ersten Rettungsweg dar. Ob und welche brandschutztechnischen Anforderungen an Treppe und Treppenraum gestellt werden, hängt ganz wesentlich von der Art und Höhe eines Gebäudes ab. Aber auch die Anforderungen an eine Entrauchung sind abhängig von dieser Klassifizierung. Flucht- und Rettungswege (nachfolgend vereinfacht Rettungswege genannt) müssen die flüchtenden Personen, aber auch Rettungskräfte und Feuerwehr vor Flammen, Wärmestrahlung und Rauch schützen. Daher bestehen Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer der flankierenden Decken, Wände und Türen. Autor: Dr. Holger Schopbach, Bundesbildungszentrum, Kassel Helmut Zeitter, Ingenieurbüro Wagner-Zeitter Flucht- und Rettungswege Nach der Musterbauordnung (MBO) in der Fassung von 2008 müssen für alle Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum (z. B. Wohnungen, Praxen, Büros) in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängig benutzbare Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Diese Wege dienen als • Fluchtweg für die Gebäudenutzer (Selbstrettung) • Rettungsweg für die Einsatzkräfte (Fremdrettung) • Angriffsweg für die Feuerwehr (wirksame Löscharbeiten) Auf den so genannten „zweiten“ Rettungsweg wird hier nicht näher eingegangen. Sofern er nicht ebenfalls durch eine Treppenanlage (außen oder innen) gebildet wird, ist er sowohl im Bestand als auch bei den meisten Neubauten durch die Erreichbarkeit mindestens eines Fensters (oder Balkon/Dachterrasse) pro Nutzungseinheit mit den Leitern bzw. dem Rettungsgerät der Feuerwehr nachgewiesen. Im Einzelfall muss entschieden werden, wie die „Unabhängigkeit“ dieser beiden Rettungswege auszulegen ist. Damit Treppenräume weitgehend rauchfrei bleiben können, darf Rauch nicht eindringen, so dass Anforderungen an die Dichtigkeit der Türen direkt in die Nutzungseinheiten (dicht- und selbstschlie- ßend) bzw. zu notwendigen Fluren (RS – Rauchschutz nach DIN 18095) gestellt werden. Gleichzeitig muss der Rauch schnellstmöglich abgeleitet werden können, indem an oberster Stelle eine Rauchableitungsöffnung vorgesehen wird. Für den üblichen Treppenraum in einem Regelbau (Wohn- oder Bürogebäude) ist hier weder ein ‚Rauchabzug‘ noch eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) nach DIN 18232 oder DIN EN 12101 erforderlich, sondern nur die nachfolgend beschriebene Rauchableitungsöffnung (in der Regel ein zu öffnendes Fenster). Rettungswege dürfen keine relevanten Brandlasten enthalten (keine brennbaren Baustoffe, Bekleidungen oder Installationen), müssen stets benutzbar und sicher begehbar sowie belichtet (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und die Fluchtrichtung ggf. gekennzeichnet sein. Um die Einhaltung dieser wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten, sind diese in der Musterbauordnung bzw. den verschiedenen Landesbauordnungen definiert. tungsweg) oder direkt am notwendigen Treppenraum (vertikaler Rettungsweg) liegt. Ab Gebäudeklasse 3 ist ein notwendiger Treppenraum zu planen. Im Wesentlichen wird der erste Rettungsweg dadurch gesichert, dass die raumabschließenden Bauteile entlang dieses Weges mit einer baurechtlich festgelegten Feuerwiderstandsdauer ausgeführt werden. Außerdem bestehen je nach Gebäudehöhe, -typ und Landesbauordnung (bzw. zugehörigen Verordnungen und Vorschriften) Anforderungen an die Öffnungsverschlüsse (z. B. Dichtigkeit von Türen) und die Brennbarkeit sowohl der raumabschließenden Bauteile als auch der Bekleidungen, Unterdecken, Bodenbeläge, Dämmstoffe und Leitungen. Grundsätzlich muss angemerkt werden, dass in Bezug auf die barrierefreie Erschließung von Obergeschossen ein Regelungsdefizit zu beklagen ist. Einerseits werden zahlreiche Neubauten mit Aufzügen ausgestattet, damit auch in Obergeschossen eine barriere- Erster Rettungsweg Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Zunächst führt der Rettungsweg innerhalb der Nutzungseinheit zur Tür, die entweder an einem notwendigen Flur (horizontaler Ret- Abb. 1: Flucht- und Rettungswege in Abhängigkeit zur Gebäudeklassifizierung (Bild aus Basics 2/2012) Flucht- und Rettungswege (RW) ≤ 22 m ≤7m erster RW erster und zweiter RW zweiter RW 1/2014 Treppen und Treppenräume Innerhalb einer Nutzungseinheit bestehen (von Ausnahmen in Einzelfällen (z. B. bei Dach-Maisonette-Wohnungen) abgesehen) keine baurechtlichen Anforderungen an die Baustoffe oder das Brandverhalten einer Treppe. Ansonsten muss jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Die notwendige Treppe muss ab Gebäudeklasse 3 in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen und ist in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie muss mit der Treppe zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. In Gebäudeklasse (GK) 1 und 2, die maximal zwei Nutzungseinheiten haben dürfen, wird in den Bauordnungen keine feste Vorgabe für die innere Erschließung getroffen. Der Nachweis von zwei unabhängigen Rettungswegen für alle Aufenthaltsräume außerhalb des Erdgeschosses bleibt davon jedoch unberührt. Bei Bauprojekten auf einem großen Grundstück, auf dem mehrere Einzelgebäude errichtet werden, ist Vorsicht geboten, da hier Geländeprofilierung, Entfernung vom öffentlichen Verkehrsraum und faktische Höhe über dem Garten nicht selten GK 1 2 3 4 5 max. Höhe OKF 22 m Brandschutzkonzept! freie Nutzung durch Rollstuhlfahrer möglich ist, andererseits ist dieser Nutzerkreis im Brandfall nach aktueller Rechtslage auf den zweiten Rettungsweg angewiesen, da eine Selbstrettung über die Treppe in der Regel nicht möglich ist. Eine mögliche Lösung ist die Ausbildung von Sicherheitsaufzügen, die auch im Brandfall nutzbar bleiben. Die Beschreibung der dafür notwendigen planerischen und baulichen Maßnahmen würde an dieser Stelle jedoch zu weit führen. Brandschutz – 51 – 13 m 7m MBO/ LBO: 400 m2 400 m2 ohne 2 NE 2 NE Beschränkung NE 400 m2 keine Brandschutzanforderungen FH FH HFH (hochfeuerhemmend) die Anleiterbarkeit sehr erschweren können. Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und auf direktem und möglichst kurzem Weg einen unmittelbaren Ausgang ins Freie bzw. eine sichere Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche haben; ein isolierter Innenhof ist verständlicherweise nicht zulässig. Der Treppenraum muss zu belüften sein und dafür auf jedem Geschoss oder Zwischenpodest unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einer Größe von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. Für innen liegende Treppenräume gelten erhöhte Anforderungen, die hier nicht beschrieben werden sollen. Die nutzbare Breite der Rettungswege muss für den größten zu erwartenden Verkehr dimensioniert werden; bei kleineren Wohngebäuden beträgt diese Mindestbreite in der Regel 1,0 m im lichten Maß. Planerisch an dieser Stelle Fläche zu sparen ist nicht nur aus Gründen des Brandschutzes unklug; auch für die robuste Benutzung der Treppen bei Wohnungs-Umzügen sollten ausreichende Breiten vorgesehen werden. Bei Sonderbauten können abweichende Mindestbreiten gelten. Gebäudeklassifizierung Die bauaufsichtlichen Anforderungen hängen unmittelbar mit der Gebäudeklassifi- (feuerhemmend) zierung zusammen. Der Großteil der Landesbauordnungen klassifizieren in Anlehnung an die Musterbauordnung in die Gebäudeklassen 1 bis 5 (Rheinland-Pfalz GK 1 bis 4), während lediglich die Landesbauordnungen von Nordrhein-Westfalen, und Brandenburg zwischen Gebäuden geringer sowie mittlerer Höhe differenzieren. Liegt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche, handelt es sich um Gebäude geringer Höhe bzw. die Gebäudeklassen 1 - 3. Bei dieser Höhe von Wohngebäuden kann eine Personenrettung noch über die Steckleitern der Feuerwehr realisiert werden (Leiterlänge 8,4 m, schräg angestellt an Brüstung auf 8 m Höhe). Bei dieser Klassifizierung versteht man unter Aufenthaltsräumen Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Zu den Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohnund Kochküchen sowie Arbeitsräume und Werkstätten. Keine Aufenthaltsräume sind dagegen Nebenräume, wie Speisekammern und andere Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind. Außerhalb von Wohnungen sind auch Toiletten- und Sani- FB (feuerbeständig) Abb. 2: Gebäudeklassen und Brandschutzanforderungen nach MBO (Bild aus Basics 2/2009) tärräume nicht als Aufenthaltsräume einzustufen. Aufenthaltsräume die höher liegen, können nur noch durch Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr erreicht werden. Die Schiebeleiter der Feuerwehr, die auch als „tragbare Handleiter“ das 3. oder 4. Geschoss erreichen kann, ist aufgrund der Zeitspanne bis zum Einsatz und des Platzbedarfs nicht als Rettungsgerät ansetzbar. Um die erforderliche Zeit zur Rettung und Durchführung sicherer Brandbekämpfung zu haben, sind die Anforderungen an die Feuerwiderstandszeit der Konstruktion daher höher. So darf in der Gebäudeklasse 4 der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr als 13 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen. Die Gebäudeklasse 5 regelt dann Gebäude bis max. 22 m; alles was darüber liegt gilt aus brandschutztechnischer Sicht als Hochhaus. In Rheinland-Pfalz gilt GK 4 für sonstige Gebäude, deren Aufenthaltsräume mehr als 7 m, jedoch max. 22 m über Geländeoberfläche liegen. Brandschutz Bauaufsichtliche Anforderungen an die Baustoffe einer Treppe Bis zur Gebäudeklasse 2 bestehen keine Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen. Bei Gebäudeklasse 2 handelt es sich um Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2. In den Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen die tragenden Teile notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Während in GK 3 auch brennbare Baustoffe zulässig sind, wenn die Konstruktion mindestens feuerhemmend (F30-B) ist, muss in GK 5 die Konstruktion einen Feuerwiderstand von F30-A aufweisen. Diese Anforderungen gelten nicht innerhalb von Nutzungseinheiten. Die Reduzierung der Anforderungen in der GK 3 darf auch bei den Landesbauordnungen Nordrhein-Westfalen, und Brandenburg für Gebäude geringer Höhe angesetzt werden: In Nordrhein-Westfalen für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in Brandenburg innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. In Altbauwohnungen sind häufig hölzerne Treppenläufe (meist Holzwangentreppen mit eingestemmten Tritt- und Setzstufen) vorhanden, die in der Regel Bestandsschutz genießen. Im Rahmen anstehender Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an Altwohngebäuden entstehen häufig Problem bei der Anpassung dieser Bauteile an die derzeit geltende Baugesetzgebung und die technischen Normen. Ein vom BBR gefördertes und an der MFPA Leipzig durchgeführtes Forschungsvorhaben [BBR93] hat sich mit Sicherheitsbetrachtungen für Treppenhäuser mit Holztreppen in mehrgeschossigen Altwohngebäuden beschäftigt. Dafür wurden Originalbrandversuche in einem Leipziger 1/2014 – 52 – Tab. 1: Bauaufsichtliche Anforderungen an notwendige Treppen und Treppenräume (MBO 2008) GK 1 und 2 GK 3 GK4 GK5 Tragende Teile notwendiger Treppen B2 A oder F30-B1) A1) F30-A1) Wände notwendiger Treppenräume – F30-B2) Oberer Abschluss notwendiger Treppenräume – F30-B3) F60-BA3) F90-A3) Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken in notwendigen Treppenräumen – A A A B1 B1 B1 Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen (ausgenommen Gleitschutzprofile) – F60-BA+M2) F90-A+M2) Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3) Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. 1) 2) Altwohngebäude durchgeführt. Die wesentlichen Schlussfolgerungen sind: • Eine unterseitig Bekleidung der Treppenläufe mit nichtbrennbaren Deckschichten (z.B. Gipsplatten, d = 12,5 mm) verzögert einen Vollbrand im Treppenraum nur für sehr kurze Zeit (ca. 5 Minuten). • Eine Personenrettung ist sowohl bei geschützten als auch ungeschützten Treppenläufen praktisch dann unmöglich, wenn ein Wohnungsbrand auf den Treppenraum übergreift (Rauch, Flammen, Wärmestrahlung). • Eine wirksame Maßnahme zur Verzögerung des Übergreifens eines Wohnungsbrandes wird darin gesehen, dass Wohnungseingangstüren zumindest dichtschließend und mit einer Selbstschließeinrichtung versehen werden. • Vorhandene Schwachstellen der Türen im Bestand müssen verändert werden. Hierzu zählen insbesondere Verglasungen, dünne Holzquerschnitte und Oberlichter. Das Forschungsvorhaben stellt weiterhin fest, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Treppenraumwände (beispielsweise in der GK 4, F60-BA+M), die tragenden Teile von Treppen (Baustoffklasse A) und die Wohnungseingangstüren (dichtschließend) einen Widerspruch in der brandschutztechnischen Qualität aufweisen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Verbesserung der brandschutztechnischen Qualität der Wohnungseingangstüren, in Verbindung mit Selbstschließeinrichtungen, der zweckmäßigste Weg ist, die Benutzbarkeit des Treppenraums für die Bewohner bei Wohnungsvollbränden zu garantieren. Die Entrauchung des Treppenraumes ist sicherzustellen. Zur Kompensation können in den Treppenräumen in jedem Geschoss Rauchmelder angeordnet werden, die je Treppenraum untereinander durch Funkkontakt verbunden sind. Die Trittstufen sollten, auch aus Gründen des Schallschutzes, zusätzlich mit einem schwerentflammbaren Material (B1) belegt werden. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Treppenraum Auch die Anforderungen an die Wände bzw. den oberen Abschluss von Treppenräumen sind abhängig von der Gebäudeklassifizierung. In der GK 1 und 2 bestehen entsprechend MBO keine Anforderungen. In der GK 3 muss eine feuerhemmende Konstruktion (F30-B), in GK 4 eine hochfeuerhemmende (F60-BA) und in GK 5 eine feuerbeständige Konstruktion (F 90-A) ausgeführt werden. Die Wände müssen in den Gebäudeklas- sen 4 und 5 auch unter mechanischer Beanspruchung den geforderten Feuerwiderstand einhalten (Kriterium „+M“). Dieses aus den Anforderungen an Brandwände bekannte Kriterium stellt jedoch ein Prüfkriterium bei der Produktzulassung dar und kann nicht im Rahmen der Statik rechnerisch nachgewiesen werden. Die vorgenannten Anforderungen sind nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Die vorgenannten Anforderungen sind auch für den oberen Abschluss nicht erforderlich, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. Letzteres ist eine besonders wichtige Anforderung an die Detailausbildung (auch für Massivhäuser). Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist üblicherweise nicht erforderlich, nur für bestimmte Sonderbauten (Hotels, Versammlungsstätten, Schulen etc.) sowie in innenliegenden notwendigen Treppenräumen bestehen diesbezüglich Anforderungen. Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem 1/2014 – 53 – Abb. 2: Treppenraumfenster als Rauchabzugsvorrichtung. Es wurde nur der Treppenraum oberhalb des geöffneten Treppenraumfensters verraucht, der Bereich darunter blieb rauchfrei [FT2013] 2.1 2.2 2.1 2.2 oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. Für notwendige Treppenräume in Gebäuden der GK 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. Die Bedienungsstellen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen (z.B. Aufschrift „Rauchklappe“). Diese beiden Anforderungen (geometrische Öffnungsfläche und (ggf. motorische) Bedienung mit Ansteuerung) gilt auch in Gebäudeklasse 4, wenn die oberste Öffnung zur Rauchableitung nicht von Hand erreicht werden kann. Zur Ermittlung des „freien“ Querschnitts von Dachflächenfenstern finden sich meist Angaben der Hersteller in den Produktunterlagen. Wenn Fenster in der Treppenraumaußenwand angesetzt werden, ist darauf zu achten, dass das geöffnete Fenster den Rettungsweg der Treppe nicht relevant einschränkt und die Öffnung ausreichend groß wird (der Öffnungswinkel eines Kippfensters reicht in der Regel nicht aus). Die ebenfalls häufig zur Entrauchung des Treppenraumes verwendeten einfachen Lichtkuppeln sind aus energetischen Ge- sichtspunkten ungünstig. Es gibt aber inzwischen auch passivhaus-taugliche Produkte mit entsprechendem Preis. Die Entrauchung kann in der Regel auch durch das Fenster im obersten Geschoss des Treppenraums erfolgen, wenn die freie Öffnung mindestens 1,8 m über dem Fußboden der obersten Nutzungseinheit liegt. Meist bedeutet dies, dass die Öffnung direkt unter dem oberen Abschluss des Treppenraums anzuordnen ist. Literatur [FT2013] FeuerTRUTZ GmbH (Herausgeber): Brandschutzatlas. Verlag für Brandschutzpublikationen, Köln 2012 [BBR93] Sicherheitsbetrachtungen für Treppenhäuser mit Holztreppen in mehrgeschossigen Altwohngebäuden. Abschlussbericht der MFPA Leipzig eines durch das Bundesamt für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau geförderten Forschungsvorhaben, IRB Verlag, Stuttgart, 1993. Brandschutz Mieterinformationen Für Mieter und Nutzer des Gebäudes sind im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz der Treppenräume einige Dinge wichtig, die in einem Informationsblatt zusammenge5fasst werden können. • Brandschutz beginnt schon vor der Wohnungstür. Der Treppenraum stellt den wichtigsten Flucht- und Rettungsweg für alle Nutzer dar. Deshalb ist der Treppenraum frei zu halten. Im Treppenraum dürfen keine Schuhschränke, Dekorationen oder andere brennbare Gegenstände gelagert werden, denn sie verstellen bei Feuer den Fluchtweg und können selbst in Brand geraten. Das Aufstellen eines Werbemittel-Papierkorbs an den Briefkästen ist unzulässig. • In Abstimmung mit dem Vermieter ist das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen zulässig, wenn dadurch die Rettungswege nicht eingeengt werden. • Wenn eine motorisch öffnende Rauchableitungsanlage im Treppenraum an oberster Stelle vorhanden ist, wird diese regelmäßig gewartet und überprüft. Schäden oder Funktionsstörungen sind kurzfristig mitzuteilen. • Zum Keller sind in Mehrfamilienhäusern Brandschutztüren eingebaut. An diesen Kellertüren sind Aufkleber „Feuerschutztür: Verkeilen, Verstellen, Festbinden o.ä. verboten!“ angebracht. Im Falle eines Kellerbrands ist eine Tür, die durch irgendwelche Mittel am Selbstschließen gehindert ist und daher offen steht, besonders gefährlich für den ersten Rettungsweg (Treppenraum). Wenn dann der Treppenraum verraucht ist, besteht für alle Nutzer nur noch die Möglichkeit, von der Feuerwehr über die Fenster gerettet zu werden. Das dauert erheblich länger als eine Selbstrettung, wenn der Treppenraum durch geschlossene Kellertüren geschützt bleibt. Für Gebäudeklasse 3 bis 5: • Die Wohnungseingangstüren sind dicht- und selbstschließend ausgebildet, damit der Treppenraum geschützt bleibt. Zu diesem Zweck sind die Wohnungstüren mit Obentürschließern ausgestattet. • Der Obentürschließer verhindert im Brandfall nach Verlassen der Wohnung die Ausbreitung des gefährlichen Rauchs in das Treppenhaus und damit in den Fluchtweg. Die Obentürschließer dienen also direkt dem Brandschutz und dürfen auf keinen Fall eigenmächtig demontiert oder außer Betrieb genommen werden. Bitte sorgen Sie dafür, dass im Brandfall die Treppenhäuser rauchfrei und als Fluchtweg nutzbar bleiben. Jeder Mieter sollte aus eigenem Sicherheitsinteresse die anderen Mieter motivieren, den Obentürschließer nicht außer Funktion zu setzen. • Die Hauseingangstür darf zu keinem Zeitpunkt so abgesperrt werden, dass die Tür nur mit Schlüssel geöffnet werden kann. Im Notfall müssen Feuerwehr und Notarzt schnell ins Haus kommen können. Eine abgesperrte Haustür kostet im Brandfall wertvolle Zeit.