Brandschutznachweis zur Bauvorlage Bauvorhaben: Neubau eines Büro- und Entwicklungsgebäudes Finkenstraße 5 23558 Lübeck Bauherr MOLVINA Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Finkenstraße KG Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Architekten/Planer: Goetz und Hootz Architekten BDA Bäckerstraße 57 81241 München Auftraggeber: Dräger Medical AG & Co. KGaA Moislinger Allee 53-55 23542 Lübeck Erstellt von: BCM-Ingenieure Sachverständige für baulichen Brandschutz An der Hauptfeuerwache 8 80331 München München, den 2006-02-06 Dieses Gutachten umfasst 63 Seiten. Es ist als Brandschutznachweis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde zu verwenden und kann nicht auf andere Bauvorhaben übertragen werden. Eine Veröffentlichung ohne schriftliche Zustimmung des Verfassers ist unzulässig. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein .............................................................................................. 4 1.1 Beschreibung des Gebäudes/der baulichen Anlage und der örtlichen Situation (im Hinblick auf den Brandschutz) ............................... 4 1.2 Art der Nutzung .............................................................................. 6 1.3 Beurteilungsgrundlage (Planungsstand und Rechtsgrundlage) ..... 7 1.4 Personennutzung ........................................................................... 8 1.5 Brandlast der Nutz- und Lagerflächen ............................................ 8 1.6 Brandgefahren und besondere Zündquellen .................................. 9 1.7 Beantragte Abweichungen ........................................................... 10 2 Vorbeugender Brandschutz ................................................................. 23 2.1 Baulicher Brandschutz ................................................................. 23 2.1.1 Rettungswege ....................................................................... 23 2.1.2 Brandschutztechnische Unterteilung der baulichen Anlage .. 25 2.1.3 Feuerwiderstand von Bauteilen ............................................. 34 2.1.4 Brennbarkeit der Baustoffe ................................................... 35 2.1.5 Außenwandverkleidungen..................................................... 35 2.2 Anlagentechnischer Brandschutz ................................................. 36 2.2.1 Brandmeldung ....................................................................... 36 2.2.2 Brandschutztechnische Einrichtungen zur Löschwasserversorgung im Gebäude ................................................. 38 2.2.3 Rauchableitung ..................................................................... 43 2.2.4 Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen .............. 50 2.2.5 Blitzschutzanlage .................................................................. 50 2.2.6 Sicherheits- und Notbeleuchtung .......................................... 51 2.2.7 Sicherheitsstromversorgung ................................................. 52 2.2.8 Aufzüge ................................................................................. 53 2.2.9 Gebäudefunkanlage .............................................................. 53 2.2.10 Medienversorgung im Gebäude ............................................ 54 2.2.11 Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen ........... 57 2.3 Organisatorischer Brandschutz .................................................... 57 2.3.1 Brandschutzordnung ............................................................. 57 2.3.2 Evakuierungsplanung............................................................ 57 2.3.3 Rettungswegpläne ................................................................ 58 2.3.4 Kennzeichnung von Rettungswegen und Sicherheitseinrichtungen ..................................................................... 58 2.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten .................................... 58 2.3.6 Brandschutzbeauftragter ....................................................... 59 3 Sondernutzung Tiefgarage .................................................................. 59 3.1 Flächen der Tiefgarage ................................................................ 59 3.2 Sprinkleranlage und Brandmeldung ............................................. 59 3.3 Rauchabschnitte - Brandabschnittstrennung................................ 60 3.4 Wände der Tiefgarage ................................................................. 60 3.5 Schleusen .................................................................................... 60 2 3.6 Tragende Bauteile. ....................................................................... 60 3.7 Beleuchtung / Sicherheitsbeleuchtung ......................................... 61 3.8 Rettungswege / Beschilderung..................................................... 61 3.9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen .............................................. 61 4 Abwehrender Brandschutz .................................................................. 63 4.1 Werkfeuerwehr ............................................................................. 63 4.2 Öffentliche Feuerwehr .................................................................. 63 4.3 Löschwasserversorgung .............................................................. 63 4.4 Löschwasserrückhaltung .............................................................. 63 4.5 Feuerwehrpläne ........................................................................... 64 4.6 Flächen für die Feuerwehr ........................................................... 64 4.6.1 Zugänge und Zufahrten......................................................... 64 4.6.2 Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge ......................................................................... 64 5 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes .............................................. 65 6 Schlussbemerkung .............................................................................. 65 3 1 Allgemein Das Brandschutzkonzept beinhaltet die Einzelmaßnahmen aus dem Vorbeugenden baulichen Brandschutz dem Anlagentechnischen Brandschutz dem Organisatorischen Brandschutz dem Abwehrenden Brandschutz Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes werden im Brandschutzkonzept die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung bezüglich der einzuhaltenden Schutzziele ausgearbeitet. Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes werden die Maßnahmen angeführt und bewertet, die zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind. Die zugrunde gelegten Schutzziele werden abgeleitet aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, Vorstellungen des Bauherrn, Betreibers und des Sachversicherers. Das Brandschutzkonzept ist insofern auf den Einzelfall abgestimmt und kann nicht beliebig auf ein anderes Objekt übertragen werden. Sofern das Brandschutzkonzept als Begründung für Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden soll, wird auf die Abweichungen eingegangen, sofern dies sinnvoll ist. Die CommerzBaumanagement GmbH, Düsseldorf, beauftragte den Unterzeichner, diesen Brandschutznachweis als Brandschutzkonzept zu fertigen. 1.1 Beschreibung des Gebäudes/der baulichen Anlage und der örtlichen Situation (im Hinblick auf den Brandschutz) Das Grundstück für die Neubebauung liegt im südwestlichen Bereich des Gesamtareals der Drägerwerke. In West- Ost Richtung verläuft eine Hangkante, die zur Trave hinunterführt. Angrenzende Grundstücke mit 4 folgender Gebäudestruktur: großformatige Produktionshalle einerseits, Einfamilienhaus-artige Wohnbebauung andererseits. Das Gebäude liegt in Hanglage an der Trave. Um 4 Innenhöfe werden ca.14 m tiefe Bürogebäudeteile gruppiert, teilweise als technische Büros bzw. Labore genutzt. Der zentrale Hof ist mit einem Glasdach überdeckt und bildet mit diesem Atrium den zentralen Punkt des Anwesens. Das gesamte Anwesen liegt am Hang und stuft sich mehrfach ab. Das gesamte Gebäude hat insgesamt 5 Vollgeschoße (E-1, E 0, E +1, E +2, E +3, E +4 und E +5). E -1 ist eine Teilunterkellerung mit Techniknutzung. E +5 ist ein aus zwei Räumen bestehender Geschossteil. Die Ebenen sind ansonsten im Grundriss deckungsgleich, nehmen jedoch mit zunehmender Höhe ab. Der dadurch gestaffelte Baukörper erhält dadurch teilweise schräg angezogene Geschoßdecken. Dadurch entstehen an den Übergangsbereichen großzügige Lufträume, die intern geschoßübergreifende Zusammenhänge schaffen, mithin jeweils in Teilbereichen zwei Geschosse miteinander verbinden. Hier wurden jeweils Rauchabtrennungen durch Verglasungen eingeführt, auf die beim Entrauchungskonzept Kap. 2.2.3 noch hingewiesen wird. Bei Ebene –1 wird auf gleicher Ebene eine Tiefgarage mit 82 Stellplätzen ausgeführt. Auf zwei Seiten sind zweigeschossige Lufträume um das zentrale Atrium angeordnet. Durch die so entstehende Transparenz wird das Atrium von allen Seiten einsehbar. Im Süden öffnet sich das Atrium über die Cafeteria auf eine Terrasse. Von dieser Terrasse aus führt ein Weg zum Casinogebäude. Das zentrale Atrium wird begrenzt auf drei Seiten durch u-förmige Galerien. An zwei Punkten dieser Galerien sind die vertikalen Erschliessungskerne mit jeweils zwei Personenaufzügen angeordnet. Ein Lastenaufzug ist direkt an der Anlieferung angeordnet. 5 Sondernutzungen sind jeweils am Atrium angeordnet auf Ebene 0. Zum einen zur Veranstaltungsnutzung und Präsentationsnutzung mit Showroom sowie Testcenter und Cafeteria. Auf die Ebene 0 führen große Freitreppen, die bei Veranstaltungen auch als Tribünen dienen können. Der gesamte Komplex ist nicht umfahrbar, einseitig an die öffentliche Verkehrsfläche (Finkenstraße) angeschlossen. Dennoch ergeben sich mehrere Zufahrtsmöglichkeiten unmittelbar von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Anwesen über die geplante Parkplatznutzung. Wegen der fünfgeschossigen Ausführung sind die Gebäudeteile nach § 2 Abs. 3 LBO allein im Hinblick auf die Höhenbewertung als Gebäude mittlerer Höhe zu werten, da der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes > 7 m aber < 22m liegt. Kein Gebäudeteil ist somit als Hochhaus zu werten. Nach § 58 Abs. 2 Ziffer 3, 5, 9 und 14 wird das Gebäude als Sonderbau eingestuft. Der Komplex ist nur teilweise unterkellert, und zwar durch die Lüftungszentrale und eine Lagernutzung. Das gesamte Objekt ist gesprinklert. 1.2 Art der Nutzung Bei dem Gebäudekomplex handelt es sich um eine Büronutzung (in Teilbereichen als Technische Büros, Testcenter respektive Labore) teilweise mit eingeschränktem Kundenverkehr, gelegentliche Versammlungsstättennutzung im Atrium, Cafeteria. Da es sich hierbei nicht um Räume des Wohnens und Schlafens handelt, womit grundsätzlich ein höheres Risiko verbunden wird kann bei einer Büro- und Verwaltungsnutzung im Hinblick auf die horizontalen Rettungswege von Erleichterungen nach § 40 LBO Gebrauch gemacht werden – Verzicht auf den notwendigen Flur. Dies ist nicht durch die Größe der Nutzungseinheiten begründet, sondern vielmehr durch die Ausgestaltung der Büroflächen als 6 Großraumbüros. Hierbei werden in fast allen Bereichen Großraumbüros ausgeführt, um eine durchgängige Tranzparenz zu gewährleisten. Zudem ist die Art der Großraumbüronutzung erforderlich durch die Organisationsstruktur und damit funktional bedingt. So können innerbetriebliche Abläufe besser gestaltet werden als in einem klassischen Raum-Flur-Bürozuschnitt. Dort wo üblicherweise Flure sind, werden Gänge ausgeführt, von Möblierung freigehaltene Flächen, ähnlich wie in einem Verkaufsraum bei einer Verkaufsstätte. Dies hat zur Sicherung der Rettungswege den Vorteil, dass ein großer Bereich eingesehen werden kann, damit ein Brandereignis unmittelbar entdeckt wird und somit zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Flucht über die vorhandenen Rettungswege angetreten werden kann. Im übrigen unterstützt die Brandmeldeanlage das Erkennen eines Brandes und somit die Fluchtmöglichkeit, bevor eine Gefahrensituation von den Nutzern subjektiv selbst erkannt wird. Bei E 0 ist eine Tiefgarage mit 82 Stellplätzen geplant, baurechtlich gesehen eine geschlossene Großgarage nach § 1 Abs. 3 und 10 GarVO. 1.3 Beurteilungsgrundlage (Planungsstand und Rechtsgrundlage) Zur Beurteilung stand ein Plansatz seitens des Architekten zur Verfügung (Planungsstand November 2005. Plannummern: 003AE220-227 sowie 003AE003 Lageplan). Zugrunde gelegte Rechtsquellen: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10.1.2000 einschl. der aktualisierenden Änderungen (LBO) 7 Anwendung der neuen Landesbauordnung im bauaufsichtlichen Verfahren (Durchführungserlass) vom 12.7.2000 Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung vom 24.8.1999 DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen – Fassung März 2000 Lüftungsanlagenrichtline Fassung 1984 Feuerungsverordnung FeuVO vom 6.3.1996 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO) vom 30.11.1995 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden vom Dezember 1998 Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung) vom 22.11.2000 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) vom 5.7.2004 1.4 Personennutzung Es handelt sich um einen überwiegend festen Benutzerkreis; die Personen verfügen deshalb über die notwendigen Ortskenntnisse im Gebäude und sind regelmäßig nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt. Kundenverkehr ist zwar nicht hauptsächlich auf das EG beschränkt, allerdings werden Kunden von der Pforte abgeholt und sind damit innerhalb des Gebäudes immer in ortskundiger Begleitung. 1.5 Brandlast der Nutz- und Lagerflächen Die Brandlast entspricht der üblichen Lager-, Büro- und Verwaltungsnutzung, hieraus ergeben sich keine besonderen Anforderungen, die durch die LBO vorgegeben werden. In Teilbereichen 8 existiert eine Labor- und Testcenternutzung. Hier ist von einer höheren Brandgefahr auszugehen, insbesondere im Hinblick auf das Durchführen von Versuchsreihen und die verwendeten Produkte. Diese Bereiche werden brandschutztechnisch besonderes behandelt und als Einheit gegenüber anderen Bereichen abgeschottet. 1.6 Brandgefahren und besondere Zündquellen Die in der LBO verankerte abstrakte Brandgefahr wird in der baulichen Anlage bis auf die oben genannte höhere Brandgefahr bei der Labornutzung nicht überschritten. Hinsichtlich der gelegentlichen Versammlungsstättennutzung und eine dadurch potenziell höhere Brandgefahr kommt die Versammlungsstätten-Verordnung zum Tragen. Diese Verordnung berücksichtigt auch das mit dieser Nutzung verbundene Risiko. Insofern wird das zu beurteilende Risiko durch die im Gesetz formulierten Anforderungen abgedeckt. Außergewöhnliche Zündquellen sind beim derzeitigen Planungsstand nicht vorhanden. 9 1.7 Beantragte Abweichungen Folgende Abweichungen nach § 76 LBO werden erforderlich und hiermit beantragt: Anforderung nach LBO § 19 Abs. 1 Abweichung Begründung T 30 Türen in Teilbereichen als Feuerschutzabschlüsse werden Fertigelemente > 2,50 m in Teilbereichen > 2,50 m als fertiges Element (Tür und seitliche Verglasung) ausgeführt. Höchst vorsorglich wird hier Antrag auf Abweichung gestellt. Das DIBt als Zulassungsgeber hat mittlerweile Elemente mit T 30 Tür und integrierten seitlichen Verglasungselementen in der Weise anerkannt, dass das gesamte Element als T 30 Feuerschutzabschluss gewertet wird. Diese Zulassungspraxis beruht auf umfangreichen Untersuchungen und Prüfergebnissen der Prüfstellen. Hierbei hat sich gezeigt, dass das Schutzziel – Brandausbreitung durch das Element verhindert – erreicht wurde. Insofern wird hier höchst vorsorglich auch eine Anwendung beim betrachteten 10 Objekt beantragt. § 35 Abs. 1 Verzicht auf Bei dem Gebäude soll eine Brandwandabstand von 40 m, größtmögliche Durchgängigkeit Zusammenschaltung von und Transparenz erreicht Büroeinheiten zu werden. Dies ist in der Rauchabschnitten < 1600 m² Ablauforganisation – somit funktional - begründet, da Arbeitsgruppen interdisziplinär zusammenarbeiten. Eine Unterteilung würde diesem funktionalen Aspekt entgegenstehen. Als Kompensation im Hinblick auf die Vorbeugung gegen Brandausbreitung ist eine vollflächige Sprinklerung im gesamten Objekt vorgesehen (Bürobereich, Atrium und Tiefgarage). Die Sprinklerung bewirkt im Brandfall nach Auslösen eine Reduzierungdes Rauchgasmassenstromes. Damit wird durch die Sprinklerung das Risiko einer unkontrollierten Verrauchung begrenztund erheblich reduziert, allerdings nicht vollständig ausgeschaltet. Der Personenschutz bleibt durch diese Maßnahme unberührt. Für den Personenschutz sind in den einzelnen Ebenen mehrere 11 bauliche Rettungswege so angeordnet , dass im Allgemeinen in unterschiedliche Richtungen zu Treppenräumen oder ins Freie geflohen werden kann. Für das Atrium sind die Rettungswege so geführt, dass ein anderer Rauchabschnitt als das Atrium erreicht wird. § 35 Abs. 7 Feuerschutzabschlüsse in Zur Abtrennung der Technischen LBO Brandwänden nur T 30 Büros bzw. Labore werden in Achse E 2/E 3 Brandwände in den Geschossen E 2 und E 3 und zur Garage in Achse C 3.3 realisiert., Hier soll aus funktionalen Gründen auf eine T 90 Ausführung bei den Türen in der Brandwand verzichtet werden. Das Schutzziel „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird auch durch eine T 30 Türe erreicht. Einerseits liegen die Türen teilweise im Flur und damit ohne unmittelbar angrenzende Brandlast, bei der Garage in der Verkehrsfläche, andererseits wird als Kompensation die Sprinklerung vorgesehen. § 36 Abs. 1 Verzicht auf feuerbeständige Ein Atrium ist dadurch LBO Decken im Bereich des gekennzeichnet, dass im Atriums, Deckenöffnungen im Bereich des lichtdurchfluteten 12 Bereich der ansteigenden Hofbereiches Dächer - zweigeschossiger raumabschließende Decken Luftraum in Teilbereichen vollständig aufgelöst sind. Damit wird die Durchgängigkeit geschaffen von Außen im Bereich des Daches nach innen bis auf erdgleiches Nivea. Brandschutztechnisch wird somit hier auf die Decken verzichtet. Als Kompensation wird neben des brandlastarmen Atriumbereiches die Vollsprinklerung des Atriums und der angrenzenden Bereiche (des gesamten Objektes) vorgesehen. Ein Rauchabzug wird in das Glasdach eingebaut. Durch die Sprinklerung ist der Brandausbreitung wirksam vorgebeugt. In den Obergeschossen werden im Bereich der ansteigenden Dächer in Teilbereichen die Decken geöffnet, so dass in dem jeweiligen Teilstück eine Verbindung zwischen zwei Geschossen entsteht. Einerseits ist diese Situation auf einige Teilbereiche beschränkt und andererseits schon deswegen hinsichtlich der flächigen 13 Ausdehnung begrenzt. Durch die Vollsprinklerung wird einer vertikalen Brandausbreitung hinreichend vorgebeugt. Die Rauchausbreitung wird dadurch verhindert, dass diese Übergangsbereiche als Verbindung zweier Geschosse mit Glasabtrennungen rauchdicht ausgeführt werden. § 36 Abs. 1 Vorgehängte Fassade - Durch die vorgehängte u. 9 Anschlussbereich nicht elementierte Fassade ergibt sich feuerbeständig nach DIN 4102 im Anschluss – rein formal – ein nicht feuerbeständiger Anschluss an die Decke. Nach Abs. 9 können Ausnahmen an die feuerbeständige Ausführung der Decke zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt wird. In diesem Fall besteht das Risiko darin, dass bei einer ETKBeflammung ein Wärme- und Branddurchtritt in das darüber liegende Geschoss möglich wäre. Dieses Szenario ist wegen des geringen Spaltes, der zudem raumabschließend mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt ist, unwahrscheinlich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird eine 14 Brandübertragung durch die kompensierende Sprinklerung der Geschosse ausgeschlossen. Damit ist der Brandausbreitung nach § 19 Abs. 1 hinreichend vorgebeugt und Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen nicht mehr. § 39 Abs. 2 Rettungsweglänge bei Die Sprinklerzentrale, i.V.m. § 38 Sprinklerzentrale, Zugang über angrenzend an die Tiefgarage Abs. 1 und 3 Flur bei der TG-Rampe, und der Bürobereich bei Achse Bürobereich bei Achse D-E/4-5 D-E/4-5 in den Geschossen 1-3 in den Geschossen 1-3 hat eine geringfügige Längenüberschreitung der zulässigen Rettungsweglänge von 35 m. Zur TG: Da es sich bei der Begehung dieses Raumes um einen festen Benutzerkreis und eine geringen Personenkreis handelt, schließlich um einen selten begangenen Bereich kann diese geringe Überschreitung akzeptiert werden. Der erschließende Flur ist in einer Hauptachse angelegt und damit auf der gesamten Länge übersichtlich. Der Zugang erfolgt im Bereich der TG-Rampe, durch die Anordnung der Türen und deren feuerhemmenden Ausführung aus einem sicheren 15 Rampenbereich. Zum Bürobereich: Es ergibt sich eine Fluchtmöglichkeit endständig in zwei Richtungen, zudem ist dieser Bereich übersichtlich und so großräumig, dass genügend Entspannungsfläche und Rückzugsmöglichkeit für eine geordnete Flucht in einen sicheren Bereich vorhanden ist. Die Verglasung zum Atrium schafft zusätzlich das Gefühl subjektiver Sicherheit. Die Fluchtwege verlaufen überwiegend gradlinig und übersichtlich, somit kann der Raum rascher in Fluchtrichtung verlassen werden. § 39 Abs. 7 Treppenräume - Ausgang an Bei Treppe 1 und 2 werden die verglaster Fassade Treppenraumausgänge in den vorbeigeführt Innenhof und von dort weiter über Raum 4.24 zur öffentlichen Verkehrsfläche geführt. Bei den Ausgängen im Innenhof führt der Weg entlang der Fassade, hinter der eine Büronutzung geplant ist. Um hier einen sicheren Ausgang zu schaffen, werden in den jeweils unmittelbar angrenzenden Büroeinheiten schnellauslösende Sprinkler 16 eingesetzt, die einen reduzierten Wärmestrom gewährleisten und damit ein Herausbrennen über die Fassadenachse hinaus verhindern. Damit ist der Brandausbreitung hinreichend vorgebeugt und der Treppenraumausgang ausreichend gesichert. § 39 Abs. 5 Öffnungen zu Räumen im Bei den Treppenräumen werden Treppenraumausgangsbereich, in Teilbereichen Räume Geringere Breite des unterschiedlicher Nutzung Ausgangsbereiches als angeschlossen. Diese Räume Treppenlaufbreite erhalten bei erhöhtem Risikopotenzial T 30 Türen. Einer Brandausbreitung in den Treppenraum hinein ist damit wirksam vorgebeugt. Punktuell kann die Treppenbreite im Treppenraum etwas höher sein als der nachfolgende Treppenraumausgang, insbesondere im Untergeschoss E -1. Da dieser Bereich ohnehin durch den langgezogenen Treppenraumausgang zu einer Vereinzelung der Personen führen wird, kann hier auf besondere Maßnahmen verzichtet werden. § 40 Abs. 1 Verzicht auf notwendige Flure Bei dem Bauvorhaben soll in – Ausführung von allen Standardgeschossen auf 17 Großraumbüros mit verglaster eine Ausbildung des Unterteilung (Kombi-Büros in notwendigen Flures zugunsten Teilbereichen) – Bildung von der großräumigen Rauchabschnitten Büroaufteilung im Sinne eines Großraum-Bürozuschnitts verzichtet werden. Die Übersichtlichkeit ist gewahrt, die Personen können Gefahren wahrnehmen mit Riechen, Sehen und Hören, bei den kleinen Teilbereichen der verglasten Bereiche wie Besprechungsräume, Sonderfunktionen etc. kann der vorgelagerte Bereich eingesehen werden – die Räume bilden somit optisch einen Raum. Als Kompensation wird eine Brandmeldeanlage eingebaut, die neben der schnellen Alarmierung der Feuerwehr ebenfalls die Warnung Betroffener über die zentrale Organisation ermöglicht. Zwischen einzelnen Bürobereichen werden Rauchabschnitte ausgeführt mit Glasabtrennungen, Rauchschutzvorhängen und Rauchschutztüren nach DIN 18095. Der größte 18 Rauchabschnitt beträgt in einem Regelgeschoss ca.1455 m² und liegt damit noch unter dem sich aus der zulässigen Brandabschnittsfläche ergebenden Wert von 1600 m². Bei einer Ein-Raum-Aufteilung, wie sie bei Großraumbüros möglich ist, läge damit bei einem Brandabschnitt auch der zulässige Wert des Rauchabschnittes bei 1600 m². Üblicherweise wird bei Einsatz von Sprinklerung die zulässige Fläche verdoppelt (vergl hierzu § 12 Abs. 1 GarVO mit Verdoppelung der Rauchabschnittsgröße von 2500 m² auf 5000 m² (!) oder § 6 Abs. 1 Verkaufsstätten-Verordnung hinsichtlich der Brandabschnittsgröße und damit der Rauchabschnitte von 1500 m² bei nicht gesprinklerten Verkaufsstätten und 5000 m² bei gesprinklerten sonstigen Verkaufsstätten!) Insofern ist der Wert von maximal 1455 m² Rauchabschnittsgröße bei der größten Büroeinheit mit großem Sicherheitspotential versehen, wenn man bedenkt, dass alle 19 Bereiche im Objekt gesprinklert sind. Zur Anmerkung: Würden die Nutzer nicht an Büromobilar sitzen und high-tech-Produkte kreieren sondern lediglich im Sinne einer Verkaufsstätte ihre Büromöbel verkaufen, wären 5000 m² Rauchabschnitte – offen über mehrere Geschosse möglich! Hierbei ungeachtet ist das Risiko, das sich bei einer fiktiven Verkaufstättennutzung durch einen uneinheitlichen Nutzerkreis ergibt, der sich zudem im Objekt nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund erreicht die vorliegende Büro- und Verwaltungsnutzung im Hinblick auf den geometrischen Zuschnitt der Rauchabschnittsflächen und der anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen die Schutzziele nach § 19 LBO . § 40 Abs. 2 Rauchabschnittslänge beim Durch die großflächige horizontalen Rettungsweg > 15 Aufteilung der Nutzungen und m den o.g. Verzicht auf den notwendigen Flur wird auch die Rauchabschnittslänge größer. Durch die beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen als Kompensation – Sprinklerung und 20 Brandmeldeanlage/automatische Brandmelder – wird der Brandausbreitung hinreichend vorgebeugt. Personen können rasch die vertikalen Rettungswege (Treppenräume) erreichen. Die Übersichtlichkeit wird durch die Großraumsituation gefördert. § 40 Abs. 3 Verglasungen in den Fluren bei Die Flurwände innerhalb der Testcenter und Technischen Testcenter und Labore werden Bürobereichen in Teilbereichen verglast ausgeführt. Dies ist durch eine gesetzliche Forderung des Arbeitsschutzes begründet, der bei Einzelarbeitsplätzen eine quasi gegenseitige Überwachung im Hinblick auf die physische Gesundheit fordert. Die Übersichtlichkeit ist damit erreicht, eigene Brandbekämpfungsabschnitte werden dadurch nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 Abstand der Der Abstand der GarVO Fassadenöffnungen > 35 m Fassadenöffnungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb zur Be- und Entlüftung (auch für die Entrauchung im Brandfall) liegen in Achse B/2.4-3.1 und 5.3 Toranlage mehr als 35 m auseinander. Als Kompensation 21 wird ein Schublüfter mit E 30 Zuleitung innerhalb der Garage ausgeführt und die Sprinklerung der Garage vorgesehen. Nach Süden ergibt sich durch die Öffnung größerer Wandflächen direkt ins Freie eine günstige aerodynamische Lüftungssituation im Verhältnis zu sonst üblichen und zulässigen Lichtschächten. Tabelle 1: Zusammenfassung der erforderlichen Abweichungen und Befreiungen 22 2 Vorbeugender Brandschutz 2.1 Baulicher Brandschutz 2.1.1 Rettungswege 2.1.1.1 Erster Rettungsweg 2.1.1.1.1 Horizontale Rettungswege (Notwendige Flure) Für die Ausführung der horizontalen Rettungswege sind grundsätzlich Flure notwendig, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Nach § 40 Abs. 2 LBO müssen Flure von mehr als 30 m Länge durch nicht abschließbare, selbstschließende und dichte Türen unterteilt werden. Die Büroeinheiten werden als Großraum-Büros ausgeführt. Deswegen werden die üblichen Flur-Büro-Abschottungen nicht ausgeführt. Höchst vorsorglich wurde wegen der notwendigen Flur nach § 40 LBO Antrag auf Abweichung gestellt (s. Kap. 1.7). Jeder Bürobereich hat einen unabhängigen Zugang zu einem Treppenraum nach längstens 35 m in Lauflinie gemessen, ein weiterer baulicher Rettungsweg ist über weitere Treppenräume erreichbar. Aus allen Bereichen stehen unmittelbar zwei horizontal gelegene Ausgänge ins Freie oder mittelbar in Treppenräume und dann ins Freie zur Verfügung. Sonderfall Atriumnutzung (gilt gleichermaßen für Cafeteria-Nutzung): Hier gelten die materiellen Anforderungen der VStättV wegen der Versammlungsstätten-Nutzung. Richtung Cafeteria kann auf Erdgleiche das Freie erreicht werden. Des Weiteren kann über die beiden nicht notwendigen Treppen der Hauptausgang sowie weitere Treppenräume 23 erreicht werden. Die Rettungsweglänge wird mit 30 m angesetzt, wegen der lichten Höhe > 5 m im Atrium darf diese Länge von 30 m noch überschritten werden. Hierbei ergibt sich nach jetziger Planung eine Sicherheitsreserve. Die Galerien im Atrium dienen nicht als notwendige Rettungswege, da aus den betroffenen Bereichen jeweils andere gesicherte Fluchtmöglichkeiten zu notwendigen Treppen respektive Treppenräume führen. Aus allen drei Bereichen stehen unmittelbar zwei horizontal gelegene Ausgänge ins Freie oder mittelbar in Treppenräume und dann ins Freie zur Verfügung. 2.1.1.1.2 Vertikale Rettungswege (Treppenräume -notwendige Treppen Ausgänge) In § 39 Abs. 2 LBO wird gefordert, dass von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder der Ausgang ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein muss. Hieraus resultieren die Anordnung und die Zahl notwendiger Treppen in Treppenräumen. Diese notwendigen Treppen werden in innenliegenden Treppenräumen, Treppe 2 und Treppe 5 als außenliegende Treppenräume ausgeführt. Nach § 39 Abs. 3 LBO muss jeder Treppenraum auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Dies wird durch die im Erdgeschoss unmittelbar ins Freie angeordneten Ausgänge sichergestellt. Nach § 39 Abs. 7 LBO müssen die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen mit ihren Ausgängen ins Freie in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Diese Anforderungen werden erfüllt. 2.1.1.2 Zweiter Rettungsweg 2.1.1.2.1 Anleiterbare Stellen 24 Durch die bauliche Ausführung von zwei Rettungswegen werden anleiterbare Stellen nicht erforderlich. 2.1.1.2.2 Baulicher Rettungsweg Jeder Bürobereich verfügt über zwei bauliche Rettungswege, dargestellt durch mindestens zwei erreichbare Treppenräume. Die Tatsache, dass noch weitere Treppenräume verfügbar und zugänglich sind, schafft eine zusätzliche Sicherheitsreserve. Werden Büroeinheiten separat vermietet mit einem Zugang zu nur einem Treppenraum, so kann wegen der zentralen Bewirtschaftung des Objektes über eine im Brandfall öffenbare Tür bei der Begrenzungswand in den Nachbar-Bürobereich geflohen werden. Die Türöffnung wird so im Normalfall verschlossen, dass sie im Brandfall ohne weiteres geöffnet werden kann von fliehenden Personen. Die betreffenden Rettungswege werden hierzu freigehalten. Derzeit ist diese dargestellte Sondersituation nicht geplant. Weitere bauliche Rettungswege zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sind nicht erforderlich. 2.1.1.3 Zusätzliche Flucht- und Rettungswege Zusätzliche Flucht- und Rettungswege sind nicht erforderlich. 2.1.2 Brandschutztechnische Unterteilung der baulichen Anlage 2.1.2.1 Brandwände – Brandabschnitte Äußere Brandabschnitte sind bei dem geplanten Objekt nicht erforderlich, da eine unmittelbare Nachbarbebauung nicht anschließt. Nach § 35 Abs. 1 LBO sind innere Brandwände zu errichten innerhalb von Gebäudeabständen von höchstens 40 m. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen durch eine Brandwand 25 getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen (§ 35 Abs. 3 LBO). Wegen der funktional erforderlichen Transparenz innerhalb des Geschosses und zum Atrium werden Brandwände nur im nördlichen Gebäudeteil (Testcenter, Laborbereich) ausgeführt. Als Kompensation wird das Gebäude voll gesprinklert (s. Antrag auf Abweichung Kap. 1.7). 2.1.2.2 Feuerschutzabschlüsse Erforderliche Feuerschutzabschlüsse als T 90 Türen in der Brandwand können wegen der Sprinklerung als T 30 Türen in feuerbeständigen Trennwänden ausgeführt werden. Auf eine mühsame Aufzählung der Brandschutztüren wird hier im Zuge der besseren planlichen Darstellung verzichtet. Abweichungen sind hierzu derzeit keine erkennbar, sollte aus baurechtlicher Sicht hierzu eine andere Auffassung bestehen, wird die Abweichung hiermit beantragt und die Begründung nachgeliefert. 2.1.2.3 Rauchabschnitte – Rauchschutztüren Rauchschutzvorhänge Durch die Brandbekämpfungsabschnitte werden gleichzeitig Rauchabschnitte gebildet. Innerhalb der Bürobereiche werden Rauchabschnitte ausgeführt, der größte Rauchabschnitt beträgt ca. 1455 m². Alle übrigen Rauchabschnitte sind kleiner, bis hin zu Großraumbüros von ca. 800 m². Zwischen den einzelnen Rauchabschnitten werden rauchdichte Glaswände, Rauchschutztüren und ggf. Rauchschutzvorhänge – System Stöbich – mit einer brandschutztechnischen Qualität von E 30 eingesetzt. Die Rauchabschottung bei den Rauchabschnitten im Bereich querender Lüftungsleitungen wird mit Entrauchungsklappen sichergestellt. Rauchschutztüren werden nach DIN 18095 werden zwischen den Rauchabschnitten ausgeführt. Zwischen Treppenräumen und Fluren werden Rauchschutztüren nach DIN 18095 vorgesehen. 26 Der Flur (Breite 1,80m, Höhe 3.00m) in dem Bereich Zentrale Labore (Achse 3-5.3/F-G) wird in der Mitte (bei Achse 4.4) durch eine RS-Tür unterteilt. Damit werden zwei Rauchabschnitte im notwendigen Flur gebildet. Dies betrifft die Ebene 2 und die Ebene 3. Die genaue Lage der RS-Türe ist von der endgültigen Anordnung der Labore abhängig. Alle RS-Türen sollen im Betriebszustand offen stehen, benötigen also zugelassene automatische Türschließer mit 90 Grad-Offenhaltung. Die Breite der Türeelemente beträgt durchgehend 1.80m, Höhe 3.00m. Die Türen werden deshalb als zweiflüglige Türen ausgeführt. 2.1.2.4 Trennwände Die Trennwände zwischen den einzelnen Nutzungseinheiten werden feuerbeständig ausgeführt, sofern nicht durch die Nutzung flexible Trennwand-Systeme erforderlich werden. Innerhalb zusammenhängender Bereiche – bei den Großraumbüros – wird auf feuerbeständige Trennwände verzichtet, da hier eine größtmögliche Transluzenz erreicht werden soll. Dies ist schon aus Gründen der Rettungswegsicherung erforderlich, da kleinere abgetrennte Bürobereiche mit dem Großraum optischen einen Raum bilden müssen. Trennwände zwischen Bereichen mit erhöhter Brandlast oder besonderer Nutzung werden feuerbeständig ausgeführt. Sonderfall Laborbereich: Die Laborbereiche sind baulich respektive brandschutztechnisch von den Bürobereichen abgetrennt (F 90/T30). Raumabschließende Bauteile in den Laborbereichen werden immer wieder verändert und umgesetzt, der Nutzer benötigt hier eine große Flexibilität, da unterschiedliche Versuchsanordnungen zu bewältigen sind. Die raumabschließenden Bauteile werden im Hinblick auf die Sprinklerung ohne 27 Feuerwiderstand aber rauchdicht ausgeführt. Mittig in der Laboreinheit wird der Hauptgang flurartig abgetrennt. In diesem „Flur“ werden durch eine rauchdichte Abtrennung mit einer Tür zwei Rauchabschnitte geschaffen. Die beiden vorhanden baulichen Rettungswege (Treppenräume) bleiben unverändert und können in jeder Variante erreicht werden. Die Laborräume erhalten Fensteröffnungen (manuell) ins Freie für den Rauchabzug im üblichen Rastermaß wie bei den Büros (s. Kap. 2.2.3). 2.1.2.5 Unterdecken Hinsichtlich der Ausbildung von Unterdecken in notwendigen Fluren, werden diese mindestens rauchdicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt. Decken über Aufenthaltsräumen bei einer Büro- und Verwaltungsnutzung müssen nach § 36 Abs. 6 LBO wärmedämmend und schalldämmend sein. Besondere Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus der LBO nicht. Deckenverkleidungen, Dämmschichten und Fußbodenbeläge aus brennbaren Baustoffen sind zulässig (ausgenommen B 3 nach DIN 4102). 2.1.2.6 Haustechnik 2.1.2.6.1 Lüftungsanlagen Für die Verlegung von Leitungen, insbesondere elektrische Leitungen, Rohrleitungen sowie den zugehörigen Armaturen, Anschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Verteilern, Steuer- und Regeleinrichtungen und Dämmstoffe, Befestigungen und Beschichtungen ist die LeitungsanlagenRichtlinie (LAR) in der Fassung vom März 2000 zu beachten. Für die Beurteilung im Einzelnen ergeben sich folgende Anforderungen: Bei Verlegung im Treppenraum/Ausgang ins Freie (Ziffer 3): 28 Leitungsanlagen dürfen in Wände und in Decken mit Feuerwiderstand sowie in Installationsschächte und –kanäle nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Querschnitt des jeweiligen Bauteiles die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behält. Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren Baustoffbeschichtungen bis 0,5 mm – können offen verlegt werden. Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen In Schlitzen aus massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden In Installationsschächten und -kanälen Über Unterdecken Oder in Hohlraumestrichen oder in Doppelböden verlegt werden. 2.1.2.6.2 Installationsschächte und –kanäle Installationsschächte und –kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse und Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsdauer haben (feuerbeständig). Sind die Installationsschächte im notwendigen Flur angrenzend und werden keine Geschosse überbrückt genügt eine F 30-A Abtrennung. Der Bestand wird so wie genehmigt beibehalten. 29 Leitungen, die durch Brandwände, feuerbeständige Treppenraumwände oder Trennwände und Decken, die aufgrund der Nutzung feuerbeständig sein müssen, geführt werden müssen in der jeweiligen Feuerwiderstandsdauer geschottet werden. Abweichend hiervon können Erleichterungen bei der Durchführung durch Decken und Wände zugestanden werden in folgenden Fällen: Bei einzelnen elektrischen Leitungen Bei Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Baustoffen – ausgenommen Aluminium und Glas Bei Rohrleitungen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase etc. und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser kleiner 32 mm aus brennbaren Baustoffen Für Leitungen, die jeweils durch eigene Öffnungen geführt werden gelten zusätzliche Erleichterungen. Dies gilt auch für Rohrleitungen, die mit Dämmung durch Wände und Decken geführt werden, sowie für Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm. Die an die Erleichterungen geknüpften Bedingungen nach der LRA sind im Einzelfall zu beachten. Die LRA geht bei den beschriebenen Anforderungen grundsätzlich nicht von einer Sprinklerung aus. Im betrachteten Objekt ist gleichwohl in weiten Teilbereichen eine flächendeckende Sprinklerung eingebaut. Vor diesem Hintergrund kann hier bei den Durchdringungen zwischen den Trennwänden in den gesprinklerten Bereichen eine rauchdichte Abtrennung als ausreichend angesehen werden. Sollte die Genehmigungsbehörde in diesem Punkt einen Abweichungsgrund sehen, wird höchst vorsorglich die Abweichung hiermit beantragt. (Dies betrifft nicht die Querung von Rettungswegen, Flur/Treppenraum!) Über den normalen Bürobetrieb hinausgehende IT-Ausstattung ist nicht geplant. Rechenzentren o.ä. sind nicht vorgesehen. 30 Die Versorgungskanäle werden wie dargestellt, abgestuft je nach Hohlraumgröße, nur dann mit anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen versehen, wenn dies erforderlich ist (z.B. nach VdS-Richtlinie). 2.1.2.6.3 Hohlraumböden In allen Bürobereichen sind Hohlraumböden bzw. Hohlraumestriche geplant. Hohlraumestriche sind Estriche mit durchgehenden Hohlräumen in Längs- und/oder Querrichtung auf besonders gestalteter dünnwandiger verlorener Schalung oder auf Formplatten mit Nocken oder Ständern. Die Hohlraumestriche bzw. die Doppelböden müssen die Anforderungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden - Fassung März 1998 erfüllen, insbesondere: Die Estriche müssen mineralisch sein. Die verlorene Schalung muss aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren müssen die Aufbauten aus Formplatten einschließlich der tragenden Elemente aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Hohlräume dürfen nicht höher als 20 cm sein. Brandwände, Wände notwendiger Treppenräume, die in der Bauart von Brandwänden herzustellen sind, sowie Wände in der Bauart von Brandwänden von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie dürfen vom Hohlraumestrich aus nicht hoch geführt werden. Sonstige Wände, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, dürfen vom Hohlraumestrich aus hoch geführt werden, wenn diese Wände zusammen mit dem Hohlraumestrich auf die für diese Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 Teil 2, Ausgabe September 1977 geprüft sind oder der Hohlraumestrich eine fugenlose Abdeckung aus einem mineralischen Estrich mit einer Dicke von 31 mindestens 30 mm hat oder der Hohlraumestrich bei Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend ist. Abschottungen der Hohlräume unterhalb der aufgestellten Wände sind nicht erforderlich. Hohlraumestriche, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen, müssen in den Hohlräumen oder in Bereichen des Luftaustritts mindestens einen Rauchmelder je 70 m² Grundfläche haben. Die Rauchmelder müssen sicherstellen, dass die Lüftungsanlage im Brandfall abgeschaltet wird. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren sind Lüftungsöffnungen in dem Hohlraumestrich unzulässig. Technische Ausführung der Kabelverlegung in den Hohlraumböden wird im nächsten Kapitel dargestellt. 2.1.2.6.4 Elektrische Verteiler- und Traforäume Von den Hauptverteilungen der allgemeinen bzw. sicherheitstechnischen Stromversorgung werden die Unterverteiler und Schaltschränke im Gebäude versorgt. Die Unterverteiler werden je Büroeinheit neben den Treppenhäusern installiert. Die Verteilergehäuse werden als Standverteiler ausgeführt. Durch separate Verteilergehäuse erfolgt die Trennung der Starkstromtechnik und der Bussteuerung. Die Unterverteiler werden mit den notwendigen Sicherungen und FI-Schutzschaltern bestückt. Zum Schutz der Leitungen werden größtenteils Leitungsschutzschalter mit B- oder C-Charakteristik verwendet. Fehlerstromschutzschalter werden in Naßräumen sowie in Laborräumen eingesetzt. Not-Aus-Schaltungen werden in den Räumen der Labore und des Testcenters realisiert. 32 Zum Schutz vor Überspannungen werden in den Unterverteilern Überspannungsschutzmodule (Mittelschutz) integriert. Leitungsverlegung: Mit Ausnahme der Tiefgarage und Atriumteilbereiche werden die Leitungen innerhalb der Zwischendecke und im Hohlraum- bzw. Doppelboden verlegt. In den Büroebenen erfolgt die Leitungsverlegung zu den Fußbodeneinbautanks im Hohlraum- bzw. Doppelboden. Für Nachinstallationen wird durchgehend ein längsverlaufender Bereich mit Doppelbodenplatten ( ca. 2 Platten nebeneinander) ausgeführt. Die Längstrassen können nach Öffnen der Platten ohne Behinderungen im Doppelbodenbereich verlegt werden. Die Quertrasse vom Doppelboden bis zum Fußbodentank muss im Fußbodenhohlraum eingezogen werden. Das Testcenter wird durchgängig mit einem revisionierbaren Doppelboden für die Leitungsverlegung ausgestattet. Die Leitungen zur Versorgung der Leuchten und Brandmelder sowie zur Steuerung der elektrischen Fensterjalousien und RWA-Fenstermotore werden in den Zwischendecken verlegt. Zur Reduktion der Brandlast werden die Längstrassen als I30-Kanäle ausgebildet. Damit kann auf eine flächendeckende Sprinklerung des Deckenhohlraums verzichtet werden. Die Installation der Räume „Gasflaschen“ wird ex-geschützt ausgeführt. Durchbrüche in Wänden und Decken mit einer Feuerwiderstandsklasse werden mit Brandschottungen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen. 33 Notwendige Kabelführungen im Fluchtwegbereich werden entsprechend der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR)“ mit Brandschutzkanälen I 30 ummantelt. Leitungs- und Trassensysteme für sicherheitstechnische Anlagen werden entsprechend dem brandschutztechnisch geforderten Funktionserhalt ausgeführt: Anlage/System Funktionserhalt Sicherheitsbeleuchtung 30 Minuten Brandmeldeanlage 30 Minuten Sprinkleranlage 90 Minuten Entrauchungsanlagen 90 Minuten Es werden Kabel mit integriertem Funktionserhalt, die auf zertifizierten Trassensystemen verlegt werden, eingesetzt. 2.1.3 Feuerwiderstand von Bauteilen Die Außenwände bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Zwischen den Nutzungseinheiten erfolgt eine feuerbeständige Trennung. Die Treppenraumwände sind in der Bauart von Brandwänden und aus nichtbrennbaren Baustoffen und feuerbeständig ausgeführt. Hierbei werden die Bestimmungen der DIN 4102 Teil 4 beachtet. Die Feuerwiderstandsdauer der einzelnen Bauteile wird folgendermaßen ausgeführt: Tragwerkskonstruktion, Wände, Stützen: feuerbeständig Geschossabtrennung durch feuerbeständige Decken Trennwände zwischen Räumen mit Brandgefahr: feuerbeständig Treppenraumwände mit ihren Ausgängen ins Freie: feuerbeständig und in der Bauart von Brandwänden 34 Dachtragkonstruktion feuerbeständig, beim Atrium aus nichtbrennbaren Baustoffen (Stahlkastenträger). Im Detail wird folgendes ausgeführt: Stahlbetonskelettbau mit Flachdecken, Stützen und Wänden. Nichtragende Innenwände bestehen aus Metallständerwänden, beidseitig mit GK beplankt bzw. Systemtrennwänden, teilweise verglast. Schachtabmauerung mit KS-Mauerwerk, vollfugig gemauert. Aussteifung durch Treppenhaus- und Aufzugsschächte in Stahlbeton. Treppenläufe in Fluchttreppenhäusern als Stahlbetonfertigteile. Gewendelte Treppen werden als Ortbetontreppen ausgeführt. Die Atriumüberdachung erfolgt als ebener Rost aus sich unregelmäßig kreuzenden Stahlkastenträgern, am Deckenrand abgestützt auf angrenzende Decken. Eindeckung erfolgt mit ESG-Sonnenschutzglas. Der Rauchabzug wird in Kap. 2.2.3 behandelt. 2.1.4 Brennbarkeit der Baustoffe Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. 2.1.5 Außenwandverkleidungen Die Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe sowie Außenwandoberflächen sind aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen. Die Unterkonstruktion der Verkleidungen darf aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen, die Halterungen und Befestigungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 35 2.2 Anlagentechnischer Brandschutz 2.2.1 Brandmeldung 2.2.1.1 Brandmeldeanlage (überwachter Bereich) Das Objekt wird flächendeckend mit automatischen Brandmeldern überwacht und somit mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet. Die Brandmeldezentrale und das Feuerwehrbedienfeld werden im Raum „Leitzentrale“ (E1) installiert. Vor dem Hauptzugang beim Pförtner wird das Feuerwehrschlüsseldepot, die Blitzleuchte und das Freischalt-element errichtet. Die Brandmeldeanlage ist mit der Sprinkleranlage und mit den RWA-Anlagen zu koppeln. Auf die Brandmeldeanlage sind automatische und nichtautomatische Melder aufgeschaltet. Handfeuermelder werden an den Treppenraumzugängen (jeweils im Treppenhaus), in der Eingangshalle sowie an allen Ausgängen installiert. Automatische Rauchmelder werden flächendeckend vorgesehen. Gemäß DIN VDE 0833-2 werden bei einer flächendeckenden Überwachung auch folgende Teilbereiche mit überwacht: Aufzugsmaschinenräume Transport- und Transmissionsschächte Kabelkanäle und -schächte, sofern sie begehbar oder mit Revisionsöffnungen ausgestattet sind Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen (Klima- und Lüftungszentralen sowie Zu- und Abluftkanäle) Kanäle und Schächte für Material sowie Abfälle und deren Sammelbehälter Kammern und Einbauten jeder Art Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5m an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden. 36 Die Brandmeldeanlage wird auf die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Lübeck aufgeschaltet. Die Aufschaltbedingungen der Berufsfeuerwehr Lübeck werden in Abstimmung mit dem planenden Fachingenieurbüro AHS abgestimmt. Die Anlage muss den technischen Anschlussbedingungen der Stadt Lübeck entsprechen. Als Standort der Brandmeldeanlage und des Feuerwehrschlüsselkastens wird der westliche Zugang beim Pförtner festgelegt, Feuerwehrschlüsselkasten in der Fassade. Die Brandmeldeanlage ist entsprechend der VDE 0800, VDE 0833, DlN 14 661, DIN 14 675 und EN 54 auszuführen. Sie soll außerdem der VdS Richtlinie für automatische Brandmeldeanlage, (Planung und Einbau VdS 2095) entsprechen. 2.2.1.2 Alarmierungseinrichtung Handfeuermelder sind vorzusehen: An den Treppenraumzugängen, jeweils im Treppenraum in allen Geschossen In der Eingangshalle beim Zugang/Ausgang An allen Ausgängen ins Freie im EG. Ausnahme bei der Detektion wie oben beschrieben: Tiefgarage: Einsatz linearer Wärmemelder Atrium: Einsatz linearer Rauchmelder (Überwachung in 2 Ebenen, da Raumhöhe über 16,00 m) Doppelböden: Einsatz Rauchansaugsysteme (Aktivmelder) bzw. Rauchmelder 37 2.2.1.3 Feuerwehrschlüsselkasten Ein Feuerwehrschlüsselkasten mit der Schließung der Feuerwehr Lübeck ist an der Feuerwehranfahrstelle beim Hauptzugang vorgesehen. Die Lage und Zugänge werden durch Hinweisschilder nach DIN 4066 gekennzeichnet. 2.2.2 Brandschutztechnische Einrichtungen zur Löschwasserversorgung im Gebäude 2.2.2.1 Steigleitungen Für die Treppenhäuser 3, 4, 7 und 8 werden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Steigleitungen trocken nach DIN 14462 mit einer Entnahmestelle in jedem Geschoß ausgehend von dem Geschoß der Einspeisung vorgesehen. Die Ausführung der Entnahmestelle erfolgt als Entnahmearmatur nach DIN im Wandeinbauschrank. Steigleitung und Entnahmearmatur werden vorzugsweise außerhalb des Treppenraumes unmittelbar angrenzend installiert. Die Löschwassereinspeisung wird nach DIN 14461 T.4 über eine Einspeisearmatur DN 80 mit zwei Eingängen ausgeführt und wird direkt neben dem jeweils zugehörigen Eingang installiert. 2.2.2.2 Wandhydranten Wandhydranten sind aufgrund der Sprinklerung, der Brandbekämpfungsabschnitte im gesamten Gebäude und wegen der guten Zugänglichkeit von außen über unterschiedliche Treppenräume nicht erforderlich. Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 2.2.2.3 Druckerhöhungsanlage Nicht erforderlich. 38 2.2.2.4 Automatische Löschanlagen Das Objekt wird mit einer automatischen Löschanlage – ausgeführt als Sprinkleranlage – ausgestattet, und zwar in folgenden Bereichen: Komplette Gebäudeteile Atrium Tiefgarage Ausgenommen jeweils die Treppenräume sowie die zugelassenen Ausnahmen nach VDS, wie Technikzentralen in bestimmten Abmessungen Diese Sprinkleranlage wird nach DIN und den Vorschriften des VdS (CEA 4001) ausgeführt, bei den Zwischenböden < 30 cm wird auf eine kleinteilige Abschottung (< 100m²) verzichtet, da dies eine erhebliche funktionale Einschränkung darstellt. Durch die Ausgestaltung der Deckschichten und der verteilten Lage der Rettungsweg (Treppenräume) bleibt der Personenschutz gewahrt. Die Strömungswächter der Sprinkleranlage sind auf die Brandmeldeanlage aufgeschaltet – Durchschaltung direkt zur Feuerwehr. Im Detail wird die Sprinkleranlage wie folgt ausgeführt: Die Zwischendecken < 80 cm in den Bürogeschossen werden nicht zusätzlich gesprinklert, eine Überschreitung der Brandlast wird durch Verlegung der Elektrokabel in I 30-Kanälen vermieden. Zwischendecken > 80 cm im Laborbereich erhalten zusätzlich Hohlraumsprinkler. Der Zwischenboden im Laborbereich (1,20 m) wird nicht zusätzlich gesprinklert, eine Überschreitung der Brandlast wird durch Verlegung der Kabel in I 30-Kanälen vermieden. 39 Zwischenböden < 30 cm werden nicht gesprinklert. In Umsetzung der Vorschriften des VDS lassen sich folgende Brandgefahrenklassen definieren: Bürobereiche: OH1 Laborbereiche: OH2 Tiefgarage: OH2 Die Tiefgarage wird aufgrund der Frostgefährdung als Trockenanlage ausgeführt. Für das restliche Gebäude ist eine Nassanlage vorgesehen, die gemäß der zulässigen maximalen Anzahl der Sprinkler in 3 Nassalarmventilstationen unterteilt wird. Für die Wasserversorgung ist die Tiefgarage mit der Brandgefahrenklasse OH2 als Trockenanlage maßgebend. Es wird der gesamte notwendige Wasserbedarf entsprechend der Wasserbeaufschlagung der Mindestwirkzeiten bevorratet. In der Sprinklerzentrale in der Ebene 0 wird ein Vorratstank mit ca. 60 m³ Nutzinhalt vor Ort betoniert. Der Behälter mit Gesamtbevorratung stellt eine unerschöpfliche Wasserquelle dar. Als erschöpfliche Wasserquelle ist ein Druckluftwasserbehälter mit 25 m³ Inhalt vorgesehen. Die Wasserversorgung entspricht somit der Art 3 nach VDS CEA 4001. In der Sprinklerzentrale sind der Vorratstank, der Druckluftwasserbehälter, die elektrische Pumpe, die Alarmventilstationen, der Kompressor, der Auffüllbehälter, der Schaltschrank sowie alle zugehörigen Armaturen und Verrohrungen untergebracht. 40 Die elektrische Sprinklerpumpe benötigt eine gesicherte Energieversorgung. Neben dem öffentlichen elektrischen Netz ist eine zweite Energiequelle vorzusehen. Die Sprinklerzentrale erhält über einen notwendigen Flur einen gesicherten Zugang ins Freie im Bereich der TG-Rampe (s. hierzu Antrag auf Abweichung Kap. 1.7). Ausgehend von den Alarmventilstationen in der Zentrale werden die Hauptverteilleitungen unterhalb der Decke der Ebene 0 verlegt. Die Ebenen 1 bis 5 werden über einen Steigestrang im Schacht der Treppe 1 versorgt. Ausgehend von dem Steigrohr werden im Geschoß die Verteilleitungen als Ringleitungen verlegt. Von den Verteilleitungen zweigen die Strangrohre ab, an die über Auswinklungen die Sprinklerköpfe angeschlossen werden. Die Sprinklerleitungen werden in den Büroetagen innerhalb der Abhängdecken geführt, die Sprinkleranordnung erfolgt hängend. In den Laborbereichen der Ebene 2 und 3 werden die Leitungen sichtbar verlegt, die Sprinkler werden stehend angeordnet. Im Testcenter gibt es hängende Sprinkler in den Bereichen mit Abhängdecke und stehende Sprinkler in Bereichen ohne Abhangdecke. Die Hohlräume der Abhängdecken des Testcenters erhalten zusätzlich Sprinkler. In der Tiefgarage erfolgt eine offene Leitungsverlegung mit stehenden Sprinklern. Die Naßleitungen, welche die Tiefgarage queren, erhalten in dem frostgefährdeten Bereich eine selbstregelnde Begleitheizung. 41 Für die Sprinklerleitungen werden pulverbeschichtete oder verzinkte Stahlrohre verwendet. In den einzelnen Geschossen erfolgt der Einbau von Geschoßentwässerungsunterteilungen mit Strömungsmeldern. Es sind Spülanschlüsse, Entleerungen an Tiefpunkten sowie einmal je Station Testsprinkler am hydraulisch ungünstigsten Punkt vorzusehen. Die Strömungswächter der Sprinklerzentrale werden auf die Brandmeldeanlage aufgeschaltet und direkt zur Feuerwehr durchgeschaltet. Auf der Ebene 1 im Bereich des Ausgangs Treppenraum 1 werden im angrenzenden Raum in der Fensterachse beim angrenzenden Ausgang schnellauslösende Sprinkler verwendet (s. Antrag auf Abweichung Kap. 1.7). So wird verhindert, dass bei einem Brand das Feuer über die Fassadenachse hinausläuft und den Ausgang beeinträchtigt. Die Nennöffnungstemperatur beträgt in der Regel 68 bis 74 °C, unter dem Glasdach des Atriums ist es erforderlich, Sprinkler mit einer höheren Nennöffnungstemperatur 93 bis 100 °C zu installieren. Nicht gesprinklerte Bereiche werden von gesprinklerten Bereichen Treppenräume, WC-Einheiten und Räume ohne nennenswerte Brandlast ausgenommen – feuerbeständig getrennt. 2.2.2.5 Halbstationäre Löschanlage Nicht erforderlich. 2.2.2.6 Einspeisestellen für Feuerwehr Eine Einspeisestelle für die Sprinkleranlage ist erforderlich. Diese ist im Bereich der Feuerwehranfahrt an der nordöstlichen Gebäudeseite festgelegt. 42 2.2.3 Rauchableitung Die Treppenräume sind überwiegend innenliegend und damit für einen Rauchabzug nur an oberster Stelle geeignet. Die Treppenräume 1, 2 und 5 sind außenliegend. Die Nutzungen Atrium und Bürobereiche bilden eigene Rauchabschnitte. Diese werden unten näher erläutert. In den Brandschutzplänen sind die einzelnen Rauchabschnitte zur besseren Orientierung grafisch dargestellt. Treppenräume Die außenliegenden Treppenräume 1, 2 und 5 erhalten in den Obergeschossen Fenster ins Freie. Diese Fenster müssen sich leicht und ohne Hilfsmittel mit fest angebrachten Bedieneinrichtungen für eine Rauchabführung öffnen lassen. Die lichte Öffnung der Fenster muss mindestens eine Größe von 0,6 x 0,9 m je Geschoss betragen. Zusätzlich erhalten diese Treppenräume Rauchabzugsöffnungen (ca. 1 m²) in der Dachfläche. Hierdurch ergibt sich eine Sicherheitsreserve. Die übrigen innenliegenden Treppenräume 3, 4, 6, 7 und 8 werden wie folgt ausgeführt: Die Treppenräume erhalten 5 % der Treppenraumgrundfläche, mindestens 1 m² , wirksame Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle. Die Ansteuerung sollte elektrisch erfolgen und vom obersten Treppenpodest und dem EG möglich sein. Die Steuerungen sind als Einzelsteuergeräte für die jeweiligen Überwachungsbereiche ausgelegt. Die RWA - Anlagen öffnen selbständig über Rauchmelder (Montage im Treppenkopf). Weiterhin ist eine Auslösung von Hand (öffnen und schließen), über RWA-Taster (gelbe Auslöseeinheit mit Schutzscheibe) sowie die Öffnung per Hand für Lüftungszwecke eingeplant. Die RWAKlappen werden an eine Wind- und Regenwächteranlage angeschlossen. 43 Diese verhindert, dass Nässe bei Regen in die Treppenhäuser eindringen kann. Generell gilt für die elektrische Ansteuerung: An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob sie offen oder geschlossen sind. Alle Bedienungselemente müssen fest angebracht sein. Die Bedienungseinrichtungen sind augenfällig zu kennzeichnen. Die Gehäusefarbe muss wegen der Verwechslungsgefahr mit den Druckknopfmeldern gelb sein (RAL 1004). Auch bei Stromausfall müssen die Anlagen einwandfrei funktionieren. Die Zeitdauer zum Öffnen darf nicht länger als 30...60 s betragen. Alle nichtmetallischen Leitungen wie Schläuche, Kabel etc. sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt zu verlegen (z.B. unter Putz) oder es sind Kabel mit Funktionserhalt E 30 nach DIN 4102 zu verwenden. Die Anlage ist mindestens einmal jährlich zu warten, soweit nicht vom Hersteller kürzere Zeitabstände vorgeschrieben sind. Die Treppenaugen werden mit 0,28 x 1,88 m ausgeführt, demnach ca. 0,5 m². Obwohl ein Durchziehen des Schlauches möglich wäre, wird für die Treppenhäuser 3, 4, 7 und 8 eine trockene Steigleitung nach DIN vorgesehen (s. Kap. 2.2.3.1). Zusätzlich erhalten alle innenliegenden Treppenräume eine Überdruck – Belüftungsanlage zur Unterstützung des Rauchabzuges bzw. als Schutz vor Raucheintritt. Die Anlage wird als zugelassenes System nach anerkanntem Stand der Technik als SÜLA-Anlage ausgeführt. Rauchabzug Atrium 44 Für Versammlungsstätten sind in der VstättV in § 16 Abs. 2 für Versammlungsräume mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche Rauchabzugsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1% der Grundfläche vorzusehen. Dies gilt für nicht gesprinklerte Bereiche, da in diesem Fall die Versammlungsstätten-Verordnung nicht die Sprinklerung des Objektes verlangt. Wie bereits oben dargestellt, kann bei gesprinklerten Objekten von einer doppelten Fläche ausgegangen werden oder von einer reduzierten Rauchabzugsgröße. Versuche beim IBMB an der TU Braunschweig haben nachgewiesen, dass bei Sprinklerung eine Rauchabzugsgröße von 0,5 % ausreichend ist. Im vorliegenden Fall trifft die Nutzung der Versammlungsstätte für das Atrium zu, allerdings nur wenige Male im Jahr und dann für den festen Nutzerkreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insofern findet nach jetztiger Planung kein Bürobetrieb statt, wenn einer VstättV-Nutzung im Atrium erfolgt. Für den Rauchabzug wäre demnach der Wert aus der VstättV mit 1 % Rauchabzugsöffnungen anzusetzen, ggf. abgemindert wegen der Sprinklerung. Da es sich aber bei der Versammlungsstätte um ein Atrium handelt – was ganz generell die Bedingungen für die nutzenden Personen verbessert, da es sich um eine größere Höhe (ca. 16 m) in diesem Teilobjekt handelt als in sonst üblichen Nutzungseinheiten – wird eine Rauchabzugsrechnung nach DIN 18232 durchgeführt. Die VstättV versieht diese hohen Räume bei der Rettungswegdimensionierung sogar mit einem Bonus. So dürfen nach § 7 Abs. 1 die Entfernungen von einem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang nicht mehr als 30 m sein; ist jedoch der Versammlungsraum höher als 5 m, so darf hier je 2,5 m zusätzlicher Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine verlängerung der Entfernung von 5 m angesetzt werden. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Es geht also um eine max. mögliche Verlängerung um 30 m Rettungsweglänge, in aufsteigenden Schritten von 5 m pro 2,5 m ansteigende Höhe. Dies bedeutet eine Erhöhung in Stufen 45 höchstens 6 mal. Bei der ansteigenden Höhe wäre also - 6 x 2,5 m - ein maximales Höhenmaß von 15 m möglich zuzüglich der „Starthöhe“ von 5 m. Hiermit werden zwei Dinge deutlich: 1. Der Gesetzgeber geht von Höhen bis 20 m ohne jede weitere Maßnahme aus, zumindest verlangt er über die 1%Rauchabzugsforderung keine weiteren Maßnahmen. 2. Die Rettungsweglänge wird bei der Versammlungsstätte bei weiterm nicht ausgereizt, im Gegenteil, wegen der unmittelbaren Öffnung zur Terrasse beim Travehang ist hier eine ideale Verbindung mit dem Freien gegeben. Zudem werden vier endständig gelegene Treppenräume mit direkten Ausgängen ins Freie erreicht. Sicherheitshalber wird dennoch eine Berechnung nach DIN 18232 durchgeführt. Diese Berechnung erfolgt mit dem Programm SMOKEWORKS. Hiebei geht wird die Höhe und die Sprinklerung berücksichtigt. Die Eingangsparameter werden dargestellt. Projektierung einer Rauchabzugsanlage Berechnung nach DIN 18232-2 (Stand: 2003) Anfrager Commerz-Baucontract GmbH Herr Nixdorff Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Projektant BCM-Ingenieure Dipl.-Ing. Sonntag 07.01.2006 00:25:07 Projektnummer: Variante: Bauvorhaben Hauptverwaltung Dräger Medical Finkenstraße 5 23558 Lübeck Raumdaten: 689,92 m2 1 0,00 m Raumfläche: Anzahl der Rauchabschnitte: Höhe der Rauchschürze: Fläche vorhandener nutzbarer Türen: 19,60 m2 46 Zuluftflächen: Tore Fenster mit 90°: Fenster mit 45°: Fenster mit 30°: Jalousien : Zuluftgeräte mit 90°: Zuluftgeräte mit 45°: Zuluftgeräte mit 30°: Gesamt: Anzusetzende Brandentwicklungsdauer: <AreaGate> m² <AreaWindow90> m2 0,00 m2 0,00 m2 0,00 m2 0,00 m2 0,00 m2 0,00 m2 19,6 m2 10 Min. Die Brandentwicklungsdauer setzt sich zusammen aus der Brandmeldezeit (0 min wegen BMA nach VDE 0833) und der Löschangriffszeit (10 min Standardwert). Die Brandausbreitung ist wegen der Sprinklerung und der reduzierten Brandlast besonders gering. Vollsprinklerung ist vorhanden. Ausgeführt wird ein Rauchabschnitt. Die Höhe der raucharmen Schicht wurde wegen der mit genutzten Ebene 1 mit 6,5 m ermittelt. Aufgrund dieser Eingaben wurden vom Programm folgende Projektierungsdaten ermittelt: Bemessungsgruppe: Mindesthöhe der raucharmen Schicht: Mindesthöhe der Rauchschürze (bei Räumen > 1600 m2): Ermittelte notwendige AW - Fläche pro Rauchabschnitt: Ermittelte insgesamt einzuplanende Aw-Fläche Notwendige nutzbare Zuluftfläche: 2 6,50 m 0,00 m 8,00 m2 8,00 m2 12,00 m² Die Mindestanzahl der erforderlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (RWG) beträgt 4. 47 Die ermittelten notwendigen Zuluftflächen sind ausreichend. Es müssen keine weiteren Zuluftöffnungen eingeplant werden. Das Atrium erhält einen Rauchabzug im Bereich des Glasdaches, die Größe wird auf 8 m² festgelegt, wegen der Sprinklerung und gleichmässigen Verteilung geometrisches Maß. Die Ansteuerung des Rauchabzuges erfolgt wie vorgenannt analog der innenliegenden Treppenräume. Für die Zuluft wird die 1,5 fache Fläche der Öffnungsfläche vorgesehen. Die Fassadenöffnungen im Bereich der Cafeteria können angesetzt werden. Insgesamt wurden hier 14 Türen mit 1 x 2 m² angesetzt. Rauchabzug Bürobereiche Für den Rauchabzug in den Büroräumen werden öffenbare Fenster vorgesehen. Diese sind in fast allen Bereichen - ausgenommen der Atriumumgriff – so verteilt, dass eine Querlüftung zwischen Innenhof und Außénfassade möglich ist. Die Fenster sind von Hand öffenbar und können damit einsatztaktisch bei gezielter Entrauchung durch die Feuerwehr eingesetzt werden. Zur Dimensionierung wird der ungünstigste Fall dargestellt, und zwar der, dass die Fenster nur auf einer Seite, d.h. Fassadenseitig geöffnet werden können. Wie dargestellt, ist dies nur in wenigen Bereichen rund um das Atrium der Fall, in allen übrigen Bereichen - mit Querlüftung - verdoppelt sich der nachgewiesene Wert. Das Fassadenrastermaß liegt bei 2,80 m. Bei einer lichten Gebäudetiefe von 13,40 m ergibt sich ein rechnerischer Wert für diese Fläche von ca. 37 m². Die Klappengröße beträgt 0,45 m Breite und 2,75 m Höhe, somit 1,24 m², abgemindert wegen der Aufschwenköffnung auf 0,85 m². Dies ergibt ein Rauchabzugsmaß von ca. 2,3 %. Somit bei Querlüftung und Öffnung von zwei gegenüberliegenden Fenstern ca. 4,6 % Rauchabzugsöffnung. Berücksichtigt man den strengen Wert bei der viel problematischeren 48 Versammlungsstättennutzung von 1 %, ergibt sich hier ein erhebliches Maß an Sicherheitsreserve beim Rauchabzug. Die Bürobereiche wurden in Rauchabschnitte unterteilt – abgetrennt mit Rauchschutzvorhang, rauchdichter Verglasung bzw. mit Rauchschutztüren nach DIN 18095. Der größte Rauchabschnitt beträgt ca. 1455 m². Die übrigen Rauchabschnitte in den anderen Vertikalachsen sind kleiner, zwischen 800 – 1200 m². Gegenüber der ursprünglichen Planung wurden nunmehr zusätzliche Rauchabtrennungen eingeführt an folgenden Stellen: - zusätzliche RS-Tür auf Ebene 1, Achse C/1-2 - zusätzliche RS-Tür und zusätzliche Glas-Trennwand auf Ebene 2, Achse C/1-2 - zusätzliche RS-Tür und zusätzliche Glas-Trennwand auf Ebene 3, Achse C/1-2 - zusätzliche Glas-Trennwand auf Ebene 4, Achse B-C/1-2 - zusätzliche RS-Tür und zusätzlicher Rauchschutz-Vorhang auf Ebene 1, Achse A-B/5-6 - zusätzliche RS-Tür und zusätzlicher Rauchschutzvorhang auf Ebene 2, Achse A-B/5-6 - zusätzliche Glas-Trennwände auf Ebene 3, Achse D-E/7-8 Damit können die betrachteten Bereiche wirksam entraucht werden. Besondere einsatztaktische Maßnahmen der Feuerwehr bleiben hiervon unberührt. 49 2.2.4 Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen Leitungs- und Trassensysteme für sicherheitstechnische Anlagen werden entsprechend dem brandschutztechnisch geforderten Funktionserhalt ausgeführt: Anlage/System Funktionserhalt Sicherheitsbeleuchtung 30 Minuten Brandmeldeanlage 30 Minuten Sprinkleranlage 90 Minuten Entrauchungsanlagen 90 Minuten (Beim Schublüfter in TG E 30 Zuleitung) Es werden Kabel mit integriertem Funktionserhalt, die auf zertifizierten Trassensystemen verlegt werden, eingesetzt. 2.2.5 Blitzschutzanlage Der Gebäudekomplex wird mit einer Blitzschutzanlage nach DIN 57185 bzw. VDE 0185 Teil 1 in der Blitzschutzklasse III ausgerüstet. Im Detail wird folgendes ausgeführt: Durch die Ausführung der Blitzschutzklasse III resultieren die Abstände der Blitzschutzableitungen von 15 m sowie die Maschenweite der Fangleitungen von 15 x 15 m. Die Fangleitungen werden auf dem Flachdach des Gebäudes mit betongefüllte Dachleitungshaltern befestigt. Dachaufbauten werden mit freistehenden Fangstangen bzw. mit isolierten Fangeinrichtungen vor Blitzeinschlägen geschützt. Die Ausführung des Neubaus als Stahlskelettbetonbau gestattet das Metallgerüst als natürliche Ableitung zu nutzen, wenn sichergestellt ist, dass 50 der Bewehrungsstahl durchverbunden ist. Ansonsten sind die Ableitungen in die Betonstützen einzulegen. Die Ableitungen werden am Gebäude zum Fundamenterder geführt. Die Erdungsanlage (bauseitige Leistung) kann aufgrund der Ausbildung einer „weißen Wanne“ als Fundamenterder ausgeführt werden. Dabei ist ein geschlossener Rund- oder Bandstahlring in die unterste Schicht der Betonplatte einzulegen. Zur Verbindung mit der Blitzschutzanlage werden Anschlußfahnen aus dem Fundament geführt. In den Hausanschlußräumen werden Anschlußfahnen zur Herstellung des der Hauptpotentialausgleich vorgehalten. Zur Verhinderung von statischen Aufladungen und zur Errichtung eines einheitlichen Potenzials sind die Maßnahmen nach DIN VDE einzuhalten. An die Hauptpotentialausgleichschiene sind anzuschließen: Erdungsanlage Rohrleitungsnetze Gebäudekonstruktion Hauptpotentialausgleichleiter 2.2.6 Sicherheits- und Notbeleuchtung Eine vereinfachte Sicherheitsbeleuchtung nach VDE ist zur Ausleuchtung der Rettungswege auch im Freien bei der Außentreppe erforderlich. Sämtliche Eingänge und Einfahrten sowie Flucht- und Rettungswege erhalten eine batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, im Bereich der Versammlungsstätte nach VDE 0108. In die Sicherheitsbeleuchtung werden alle Flucht- und Rettungswege sowie 51 Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung eingebunden. Es kommt hierbei eine Zentralbatterieanlage zur Ausführung. Batterien werden in gasdichter und wartungsfreier Ausführung (OPZS) vorgesehen. Weitere Angaben und technische Ausführung hierzu im folgenden Kapitel. 2.2.7 Sicherheitsstromversorgung Folgende Anlagen sind bei Stromausfall über Sicherheitsstromversorgungssysteme weiterzuversorgen: Sicherheitsbeleuchtung Brandmeldeanlage Sprinkleranlage Rauchabzugsanlage der Tiefgarage (Schubventilatoren) Rauchabzugsanlagen der Treppenhäuser Rauchabzugsanlage des Atriums Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage wird über eine Zentralbatterieanlage versorgt. Gemäß DIN VDE 0108 ist für Arbeitstätten eine einstündige Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle notwendig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Atrium mit der Versammlungsstättennutzung sowie die erforderlichen Rettungswege eine Batterieüberbrückungszeit von 3 Stunden erfordern. Die Brandmeldeanlage und die Rauchabzugsanlagen der Treppenräume werden über interne Batterien bei Netzausfall betrieben. Für die sicherheitstechnische Versorgung der Sprinkler- und Rauchabzugsanlage der Tiefgarage wird die Verwendung eines Netzersatzaggregates erforderlich. 52 Bei Speisung der Zentralbatterieanlage aus dem Netzersatzaggregat kann die dreistündige Überbrückungszeit durch das Aggregat abgesichert werden, so dass die Batterieanlage nur für den einstündiger Ersatzbetrieb für Arbeitsstätten ausgelegt werden muss. 2.2.8 Aufzüge Das zentrale Atrium wird begrenzt auf drei Seiten durch u-förmige Galerien. An zwei Punkten dieser Galerien sind die vertikalen Erschliessungkerne mit jeweils zwei Personenaufzügen angeordnet. Ein Lastenaufzug ist direkt an der Anlieferung angeordnet. Wände der Fahrschächte im Bestand sind feuerbeständig ausgeführt. Fahrschacht-Türöffnungen und sonstige Öffnungen sind mit genormten (DIN 18090, 18091, 18092) oder bauaufsichtlich zugelassenen Türen versehen. Neben jeder Fahrschachttür ist ein Schild mit der Aufschrift " Aufzug im Brandfall nicht benutzen" anzubringen. Eine besondere Brandfallsteuerung ist nicht notwendig; dies ist in der Gebäudehöhe und dem überwiegend festen Benutzerkreis sowie der guten baulichen Rettungswege begründet. Für die Aufzugsmaschinenräume gilt: Die Aufzugsmaschinenräume müssen von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein; Türen müssen mindestens feuerhemmend T30 sein. 2.2.9 Gebäudefunkanlage Wegen der Übersichtlichkeit und Nutzung ist eine Gebäudefunkanlage aus Gründen des Brandschutzes nicht erforderlich. Sollte sich im Rohbauzustand nach einer Funkproben-Prüfung zeigen, dass nicht mit 53 hinreichender Sicherheit eine BOS-Funkverbindung im 2-m-Bereich aufgebaut werden kann (Arbeitsstellen-Funk), wird eine Gebäudefunkanlage in geeigneter Weise für die betroffenen Bereiche ausgeführt. 2.2.10 Medienversorgung im Gebäude Für die Labore sind technische Gase bereitzustellen. Die zu errichtenden Labore erhalten die derzeitige Bestandseinrichtung aus den zur Zeit bereits in Nutzung befindlichen Laboren. Die Medienbereitstellung erfolgt zentral vom Werksgelände über einen Medienschacht in das Gebäude und zum anderen über eine im Gebäude befindliche Gaszentrale (Flaschenlager). Die zentral bereitgestellten Gase werden bis in die Gaszentrale des Gebäudes geführt. Die Gaszentrale wird nach TRG 280 ausgeführt. Zentrale Medienversorgung: Zur Verfügung stehende Gase: Stickstoff 20 bar Druckluft: 20 bar Druckluft: 200 bar Sauerstoff: 100 bar Die Verlegung der Versorgungsleitungen erfolgt vom Hausanschluss, ab Hausabsperrvorrichtung in Ebene 0 entlang der Decke bis zu den Laboreinrichtungen. Labore in den darüber liegenden Ebenen werden vertikal über einen Schacht versorgt. Von hier erfolgt dann die horizontale Leitungsverlegung entlang der Decke im Abhängbereich. Leistungsgrenze in den Laboren ist der Geräteabsperrhahn an der Medienzelle bzw. der Raum - Absperrhahn. 54 Soweit technisch möglich, werden die Rohrleitungen an den Schachtübergangsstellen brandschutztechnisch geschottet bzw. dicht abgemörtelt. Alle Medien erhalten im Hausanschlussraum, eine fernbedienbare Absperrvorrichtung, die durch die Sicherheitskette und Not – Aus - Taster betätigt werden kann. Gaszentrale Ebene 0: Laborgasversorgung: 2 x 1 Flaschenbündel CO2 2 x 2 Flaschenbündel N2O 2 x 1 Flaschenbündel H2 1 x 1 Flaschenbündel Wahlgas 1 1 x 1 Flaschenbündel Wahlgas 2 Die Anordnung in den Lagern und Entnahmestationen erfolgt unter räumlicher Trennung von brennbaren und brandfördernden Medien. Die Versorgung wird aus 50 Liter Druckgasflaschen vorgenommen. Die Gaszentralen müssen verschließbar sein und über eine Lüftungsanlage be- und entlüftet werden. Alle Gasbatterien sind mit Schnellschlussmagnetventilen ausgestattet, die auf die Not-Aus-Taster und zentrale Alarmanlage aufgeschaltet sind. Die Aufstellung erfolgt entsprechend TRG 260. Im Flaschenraum ist für die Elektroinstallation eine EX-Ausführung vorzusehen. Die Druckminderstationen der Flaschenbatterien reduzieren im Regelfall vom Flaschendruck 200 bar auf den gewünschten Labordruck von 10 bar. Die Batterien sind mit einer automatischen Umschaltung über ein Kontaktmanometer nach Entleerung Flaschengruppe versehen. Nach Umschaltung erfolgt eine optische Signalisierung. Die Flaschenräume werden mit einer Lecküberwachung ausgestattet. 55 Die Verlegung der Versorgungsleitungen erfolgt vom Flaschenraum in Ebene 0 entlang der Decke bis zu den Laboreinrichtungen. Leistungsgrenze in den Laboren ist der Geräteabsperrhahn an der Medienzelle bzw. der Raum - Absperrhahn. Alle Medien erhalten im Hausanschlussraum, eine fernbedienbare Absperrvorrichtung, die durch die Sicherheitskette und Not – Aus - Taster betätigt werden kann. Lecküberwachung: Die verlegten Leitungen der Technischen Gase aus der zentralen Gasversorgung und der im Gebäude befindlichen Flaschenanlagen werden gemäß der derzeit im Bestand bei Dräger AG befindlichen Lösung lecküberwacht. Alle Labore sind dementsprechend mit Gassensoren (auch in der Zwischendecke) für brennbare Gase und brandfördernde Gase ausgestattet. In jedem Chemielabor befindet sich ein Tableau für den Gasalarm, bestehend aus einer optischen und akustischen Signalisierung in zwei Alarmstufen: Stufe 1 – Gasvoralarm (Sensor erfasst Leckgage, Signalisierung Leitstelle, Information an Technischen Service). Stufe 2 Gas-Hauptalarm (Gaskonzentration überschreitet zulässigen Schwellenwert – Evakuierung Labore – automatische Abschaltung der Gasversorgung über zentrale Magnetventile im Flaschenlager – Alarmierung Feuerwehr). Außerdem befindet sich auf dem Alarmtableau ein Not-Aus-Taster, der bei Betätigung eine sofortige Unterbrechung der Gasversorgung herbeiführt. Die Lecküberwachung ist nur für brennbare, brandfördernde und giftige Gase vorgesehen. Entsprechend der oben beschriebenen Lösung für die im Bestand befindliche Lecküberwachung haben die Labore keine 56 Gasmangelsignalisierung und keine weitere Sicherheitseinrichtung, die sicherstellt, dass nur dann Gas eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschlussarmaturen geschlossen sind. Technische Labore Die Technischen Labore sind im Regelfall mit Druckluft, Stickstoff, Sauerstoff und Vakuum versorgt. Vakuum wird über eine im Laborbereich aufgestellte Vakuumpumpe bereitgestellt. Benötigte Druckluft über 200 bis 400 bar wird über einen im gleichen Bereich aufgestellten Maximator verdichtet. 2.2.11 Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen Auf die erforderlichen Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen nach § 2 der Prüfverordnung wird hingewiesen. 2.3 Organisatorischer Brandschutz 2.3.1 Brandschutzordnung Für das Objekt ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit den Teilen A, B und C aufzustellen. Die Abstimmung mit der örtlichen Brandschutzdienststelle wird empfohlen. Teil A ist bei den Feuerlöschern aufzuhängen. Die Brandschutzordnung Teil B – Verhalten der Beschäftigten im Brandfall – sollte jährlich in geeigneter Form gegen Nachweis zur Kenntnis gebracht werden. Teil C ist für die Sicherheitsabteilung und den Brandschutzbeauftragten auszuführen, um eine klare Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung darzustellen. 2.3.2 Evakuierungsplanung Eine Evakuierungsplanung ist wegen der Objektgröße und im Hinblick auf die Nutzung und wegen der Vielzahl baulicher Rettungswege nicht erforderlich – auch nicht für die temporäre Versammlungsstättennutzung. 57 Dies begründet sich durch die direkten Fluchtmöglichkeiten zur Terrasse und die jeweiligen Anschlüsse an vier unterschiedliche Treppenräume an allen Versammlungsraumeckpunkten. Die Türbreiten der VStättV-Nutzung werden jeweils auf mind. 1,20 m ausgelegt. 2.3.3 Rettungswegpläne Wegen des überwiegend festen Benutzerkreises in Verbindung mit der übersichtlichen Anordnung der Rettungswege kann auf besondere Rettungswegpläne verzichtet werden. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 2.3.4 Kennzeichnung von Rettungswegen und Sicherheitseinrichtungen Der Fluchtwegverlauf ist mit Piktogrammen nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 (Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz) bzw. DIN 4844 - Teil 1 zu kennzeichnen. Diese Schilder werden für den Fall eines Stromausfalls hinterleuchtet. Dies kann z.B. über die Batteriepufferung der Sicherheitsbeleuchtung geschehen. 2.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten An zentral gelegenen Stellen sind für die einzelnen Büro- und Verwaltungsbereiche sowie für die Testcenter und Laborbereiche amtlich zugelassene Feuerlöscher nach DIN 14406 oder DIN EN 3 bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sollten für die Brandklasse A geeignet sein (Wasserlöscher). Jede Büroeinheit bis etwa 300 m² sollte je nach Größe über mindestens einen Feuerlöscher verfügen, bei Einheiten > 300 m² werden 2 Feuerlöscher empfohlen. Auf die BGR 133 wird hingewiesen, wenngleich die vorgeschlagene Anzahl Feuerlöscher als ausreichend betrachtet wird. Die genauen Aufhängeorte werden im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle und den Fachabteilungen bei Dräger AG, z.B. Arbeitssicherheit, Brandschutz, bei Fertigstellung des Gebäudes festgelegt, sofern dies nicht bereits vorher auf dem Plan festgelegt werden kann. 58 2.3.6 Brandschutzbeauftragter Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit, die vorhandenen Rettungswege, der risikoreduzierenden Unterteilung der Halle und der Sprinkleranlage könnte auf die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verzichtet werden. Die Verantwortung für den Brandschutz im eigenen Bereich bleibt somit beim jeweiligen Nutzer. Da aber für den Konzern am Standort ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, wird empfohlen, das Objekt in seinen Aufgabenbereich zu stellen (s. hierzu auch Kap. 2.3.1 – Aufstellen Brandschutzordnung Teil C). 3 Sondernutzung Tiefgarage 3.1 Flächen der Tiefgarage Brandabschnitt 1 2890 m² Mit einer Nutzfläche von 2890 m² ist die Garage nach § 1 Abs. 3 GarVO als geschlossene Großgarage einzustufen. Es sind nur 82 Stellplätze vorgesehen. Im Hinblick auf die Nutzung ausschließlich durch Dräger AG ist in Abstimmung mit der Bauaufsicht ein geringer Zu- und Abgangsverkehr anzunehmen. 3.2 Sprinkleranlage und Brandmeldung Nach § 17 Abs. 2 muss eine automatische Löschanlage nur in Geschossen von Großgaragen, die mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegen, vorhanden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, insofern wird eine Sprinklerung der Tiefgarage nicht erforderlich. Dennoch wird aus Gründen der Sicherheit eine Sprinklerung vorgesehen, hierdurch ergibt sich eine enorme Sicherheitsreserve. Nach § 18 GarVO ist eine Brandmeldeanlage erforderlich und wird auch ausgeführt. 59 3.3 Rauchabschnitte - Brandabschnittstrennung Da die Nutzfläche nur 2890 m² beträgt, ist eine Unterteilung der Garage in unterschiedliche Rauchabschnitte erforderlich. Durch die Sprinklerung kann der Rauchabschnitt 5000 m² getragen, der zulässige Wert wird mit 2890 m² weit unterschritten. Die Tiefgarage bildet somit einen eigenen Brandbekämpfungsabschnitt und einen Rauchabschnitt. Die Verbindungstür in Achse C 3.2 wird als T 30 Tür nach § 13 Abs. 2 GarVO ausgeführt. Eine Schleusenausbildung ist hier nicht erforderlich, da es sich nicht um einen notwenigen Ausgang handelt. Die diesbezüglichen notwendigen Ausgänge liegen in Achse E 3.3 und B 3.2. Bezüglich der T 30 Tür als Brandabschnittstrennung wird auf den Abweichungsantrag in Kap. 1.7 hingewiesen. Tore und Türen dürfen offen stehen, wenn sie mit zugelassenen Feststelleinrichtungen ausgerüstet sind. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 3.4 Wände der Tiefgarage Wände der Tiefgarage werden zu den nicht zur Garage gehörenden Räumen feuerbeständig F90-AB ausgeführt. 3.5 Schleusen Sicherheitsschleusen sind vorgesehen zu den Treppenräumen: Türe zur Garage T30, in Fluchtrichtung aufschlagend. Zwischen Schleuse und Treppenraum genügt jeweils eine Rauchschutztür. 3.6 Tragende Bauteile. Tragende Wände und Stützen sowie die Decke über der Tiefgarage feuerbeständig, Verkleidungen nichtbrennbar. 60 3.7 Beleuchtung / Sicherheitsbeleuchtung Die Beleuchtung muss so beschaffen und in mindestens zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird. Eine Sicherheitsbeleuchtung nach § 15 Abs. 2 GarVO ist für die Beleuchtung der Rettungswege und der Beschilderung der Rettungswege und der Ausgänge nicht erforderlich, da es sich um einen festen Benutzerkreis handelt. Gleichwohl wird eine Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 1 Lux Beleuchtungstärke vorgesehen. Hierdurch ergibt sich eine Sicherheitsreserve. 3.8 Rettungswege / Beschilderung Die zulässige Rettungsweglänge beträgt 30 m. Diese Vorgabe wird eingehalten. Der erste Rettungsweg führt jeweils in den nächstgelegenen Treppenraum; durch die Anordnung der Treppenräume sind mehrere Richtungen zur Flucht möglich, der zweite Rettungsweg führt entweder ebenfalls in einen anderen zur Verfügung stehenden Treppenraum oder bei den Fahrradstellplätzen direkt ins Freie, alternativ ins Gebäude zum Atrium und damit in einen sicheren Bereich. Die Ausgänge sind zu beschildern. Hinweise auf die Ausgänge sind an den Wänden oder an Kreuzungspunkten anzubringen. Schilder und Hinweise sind zu beleuchten. 3.9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Die Tiefgarage wird mit einer natürlichen Entlüftung über Öffnungen in der Außenwand und Lüftungsgitter in der Toranlage gemäß ausgeführt. Als Kompensation für die Forderung nach § 16 Abs. 2 GarVO, maximal einen Abstand zwischen den Außenwänden von 35 m vorzusehen, wird für den 61 bestimmungsgemäßen Betrieb ein Schublüfter installiert, der mit einer E 30 Zuleitung funktionserhaltend in der Garage elektrisch versorgt wird. Diese Be- und Entlüftungsausführung für den bestimmungsgemäßen Betrieb wird im Brandfall vor dem Hintergrund der Sprinklerung zur Entrauchung eingesetzt. Unabhängig von dem Schublüfter, der in Achse E/3.1 optimal etwas in Garagenmitte platziert ist, kann die Feuerwehr unterstützend Hochleistungslüfter einsetzen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass B/2.4-3.1 große Öffnungsflächen in der Fassade der Tiefgarage (möglich durch die Abböschung zum Travehang) ausgeführt werden. 62 4 Abwehrender Brandschutz 4.1 Werkfeuerwehr Nicht erforderlich. 4.2 Öffentliche Feuerwehr Der kommunale Brandschutz wird durch die Feuerwehr Lübeck sichergestellt. Die zuständige Feuerwache ist ca. 2 km entfernt, die Einsatzkräfte sind tagesalarmsicher und im Normalfall in ca. 4 min vor Ort. Insofern wird die nach Feuerwehrgesetz vorgegebene Hilfsfrist deutlich unterschritten. Hieraus ergibt sich eine Sicherheitsreserve für den abwehrenden Brandschutz. 4.3 Löschwasserversorgung In max. 80 m Entfernung von jedem Gebäudezugang muss ein Hydrant mit einer Wasserlieferung von mindestens 1000 l/min vorhanden sein. Da hierfür die öffentlichen Hydranten allein nicht ausreichen, sind auf dem Grundstück private Überflurhydranten nach DIN 3222, Form AFU (D) DN 100 vorgesehen. Gemäß Abstimmung mit der Feuerwehr im Bauordnungsamt der Stadt Lübeck wurden zwei Überflurhydranten mit einer Leistung von mindestens 1000 l/min abgestimmt. Sie werden an der Nordost- und Nordwestecke des Gebäudes eingeplant. Damit liegen diese Hydranten günstig in der Zufahrtsachse der Feuerwehr. Die Überflurhydranten sollen von der öffentlichen Trinkwasserleitung gespeist werden, dazu wird die Hausanschlußleitung DN 100 über beide Hydranten geführt und danach reduziert auf DN 65 ins Haus geführt. 4.4 Löschwasserrückhaltung Nicht erforderlich. 63 4.5 Feuerwehrpläne Für das Objekt sind nach den Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle – z.B. hinsichtlich Anzahl der Ausfertigungen - und formal nach DIN 14095 Feuerwehrpläne anzulegen. 4.6 Flächen für die Feuerwehr 4.6.1 Zugänge und Zufahrten Sowohl die Durchführung von Rettungseinsätzen wie die Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen setzen voraus, dass die Feuerwehr zum Objekt gelangen kann. Hierzu ist die Zufahrt von Norden als öffentliche Verkehrsfläche für die Anfahrt hinreichend, insbesondere wegen der Breite auch als Bereitstellungsraum für nachrückende Einheiten. Der geplante Parkplatz ist als Anfahrtszone auszubilden, um die nordöstliche Gebäudeecke zu erreichen. Wegen der Hanglang ist eine Umfahrung des Objektes nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Auf der östlichen Gebäudeseite wird eine Feuerwehrzufahrt zum Treppenraum 4 realisiert. 4.6.2 Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge werden nicht erforderlich, da alle Nutzungseinheiten über mind. zwei bauliche Rettungswege verfügen. 64 5 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes Zur Umsetzung des Brandschutzkonzeptes kann für ein reibungsloses Zusammenwirken während der Bauphase erforderlich sein: Besondere Brandschutzmaßnahmen entsprechend dem Baufortschritt festzulegen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu definieren Qualifikation der ausführenden Firmen zu beschreiben Hinweise zur Ausführung ggf. mit Vorgabe der erforderlichen Nachweise zu geben Hinweis auf die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes bei Nutzungsänderung Die in diesem Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit weiter entwickeltem Planungsstand zu konkretisieren und in konkrete Einzelmaßnahmen umzusetzen. 6 Schlussbemerkung Gegen den geplanten Neubau bestehen keine Bedenken, wenn diese Stellungnahme beachtet wird. Über die beantragten Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. München, den 2006-02-06 Dipl.-Ing. Rainer Sonntag Brandschutzsachverständiger 65