5 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes

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Brandschutznachweis zur Bauvorlage
Bauvorhaben:
Neubau eines Büro- und Entwicklungsgebäudes
Finkenstraße 5
23558 Lübeck
Bauherr
MOLVINA Vermietungsgesellschaft mbH & Co.
Objekt Finkenstraße KG
Mercedesstraße 6
40470 Düsseldorf
Architekten/Planer:
Goetz und Hootz Architekten BDA
Bäckerstraße 57
81241 München
Auftraggeber:
Dräger Medical AG & Co. KGaA
Moislinger Allee 53-55
23542 Lübeck
Erstellt von:
BCM-Ingenieure
Sachverständige für baulichen Brandschutz
An der Hauptfeuerwache 8
80331 München
München, den
2006-02-06
Dieses Gutachten umfasst 63 Seiten. Es ist als Brandschutznachweis zur
Vorlage bei der Genehmigungsbehörde zu verwenden und kann nicht auf
andere Bauvorhaben übertragen werden. Eine Veröffentlichung ohne
schriftliche Zustimmung des Verfassers ist unzulässig.
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemein .............................................................................................. 4
1.1
Beschreibung des Gebäudes/der baulichen Anlage und der
örtlichen Situation (im Hinblick auf den Brandschutz) ............................... 4
1.2
Art der Nutzung .............................................................................. 6
1.3
Beurteilungsgrundlage (Planungsstand und Rechtsgrundlage) ..... 7
1.4
Personennutzung ........................................................................... 8
1.5
Brandlast der Nutz- und Lagerflächen ............................................ 8
1.6
Brandgefahren und besondere Zündquellen .................................. 9
1.7
Beantragte Abweichungen ........................................................... 10
2 Vorbeugender Brandschutz ................................................................. 23
2.1
Baulicher Brandschutz ................................................................. 23
2.1.1
Rettungswege ....................................................................... 23
2.1.2
Brandschutztechnische Unterteilung der baulichen Anlage .. 25
2.1.3
Feuerwiderstand von Bauteilen ............................................. 34
2.1.4
Brennbarkeit der Baustoffe ................................................... 35
2.1.5
Außenwandverkleidungen..................................................... 35
2.2
Anlagentechnischer Brandschutz ................................................. 36
2.2.1
Brandmeldung ....................................................................... 36
2.2.2
Brandschutztechnische Einrichtungen zur
Löschwasserversorgung im Gebäude ................................................. 38
2.2.3
Rauchableitung ..................................................................... 43
2.2.4
Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen .............. 50
2.2.5
Blitzschutzanlage .................................................................. 50
2.2.6
Sicherheits- und Notbeleuchtung .......................................... 51
2.2.7
Sicherheitsstromversorgung ................................................. 52
2.2.8
Aufzüge ................................................................................. 53
2.2.9
Gebäudefunkanlage .............................................................. 53
2.2.10 Medienversorgung im Gebäude ............................................ 54
2.2.11 Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen ........... 57
2.3
Organisatorischer Brandschutz .................................................... 57
2.3.1
Brandschutzordnung ............................................................. 57
2.3.2
Evakuierungsplanung............................................................ 57
2.3.3
Rettungswegpläne ................................................................ 58
2.3.4
Kennzeichnung von Rettungswegen und
Sicherheitseinrichtungen ..................................................................... 58
2.3.5
Bereitstellung von Kleinlöschgeräten .................................... 58
2.3.6
Brandschutzbeauftragter ....................................................... 59
3 Sondernutzung Tiefgarage .................................................................. 59
3.1
Flächen der Tiefgarage ................................................................ 59
3.2
Sprinkleranlage und Brandmeldung ............................................. 59
3.3
Rauchabschnitte - Brandabschnittstrennung................................ 60
3.4
Wände der Tiefgarage ................................................................. 60
3.5
Schleusen .................................................................................... 60
2
3.6
Tragende Bauteile. ....................................................................... 60
3.7
Beleuchtung / Sicherheitsbeleuchtung ......................................... 61
3.8
Rettungswege / Beschilderung..................................................... 61
3.9
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen .............................................. 61
4 Abwehrender Brandschutz .................................................................. 63
4.1
Werkfeuerwehr ............................................................................. 63
4.2
Öffentliche Feuerwehr .................................................................. 63
4.3
Löschwasserversorgung .............................................................. 63
4.4
Löschwasserrückhaltung .............................................................. 63
4.5
Feuerwehrpläne ........................................................................... 64
4.6
Flächen für die Feuerwehr ........................................................... 64
4.6.1
Zugänge und Zufahrten......................................................... 64
4.6.2
Bewegungsflächen und Aufstellflächen für
Hubrettungsfahrzeuge ......................................................................... 64
5 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes .............................................. 65
6 Schlussbemerkung .............................................................................. 65
3
1 Allgemein
Das Brandschutzkonzept beinhaltet die Einzelmaßnahmen aus

dem Vorbeugenden baulichen Brandschutz

dem Anlagentechnischen Brandschutz

dem Organisatorischen Brandschutz

dem Abwehrenden Brandschutz
Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu
erwartenden Schadenausmaßes werden im Brandschutzkonzept die
Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung bezüglich der einzuhaltenden
Schutzziele ausgearbeitet. Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes werden
die Maßnahmen angeführt und bewertet, die zur Erreichung der Schutzziele
erforderlich sind. Die zugrunde gelegten Schutzziele werden abgeleitet aus
öffentlich-rechtlichen Vorgaben, Vorstellungen des Bauherrn, Betreibers
und des Sachversicherers. Das Brandschutzkonzept ist insofern auf den
Einzelfall abgestimmt und kann nicht beliebig auf ein anderes Objekt
übertragen werden.
Sofern das Brandschutzkonzept als Begründung für Abweichungen von
bauordnungsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden soll, wird auf
die Abweichungen eingegangen, sofern dies sinnvoll ist.
Die CommerzBaumanagement GmbH, Düsseldorf, beauftragte den
Unterzeichner, diesen Brandschutznachweis als Brandschutzkonzept zu
fertigen.
1.1
Beschreibung des Gebäudes/der baulichen Anlage und der
örtlichen Situation (im Hinblick auf den Brandschutz)
Das Grundstück für die Neubebauung liegt im südwestlichen Bereich des
Gesamtareals der Drägerwerke. In West- Ost Richtung verläuft eine
Hangkante, die zur Trave hinunterführt. Angrenzende Grundstücke mit
4
folgender Gebäudestruktur: großformatige Produktionshalle einerseits,
Einfamilienhaus-artige Wohnbebauung andererseits.
Das Gebäude liegt in Hanglage an der Trave. Um 4 Innenhöfe werden
ca.14 m tiefe Bürogebäudeteile gruppiert, teilweise als technische Büros
bzw. Labore genutzt. Der zentrale Hof ist mit einem Glasdach überdeckt
und bildet mit diesem Atrium den zentralen Punkt des Anwesens. Das
gesamte Anwesen liegt am Hang und stuft sich mehrfach ab.
Das gesamte Gebäude hat insgesamt 5 Vollgeschoße (E-1, E 0, E +1, E +2,
E +3, E +4 und E +5). E -1 ist eine Teilunterkellerung mit Techniknutzung.
E +5 ist ein aus zwei Räumen bestehender Geschossteil. Die Ebenen sind
ansonsten im Grundriss deckungsgleich, nehmen jedoch mit zunehmender
Höhe ab. Der dadurch gestaffelte Baukörper erhält dadurch teilweise schräg
angezogene Geschoßdecken. Dadurch entstehen an den
Übergangsbereichen großzügige Lufträume, die intern
geschoßübergreifende Zusammenhänge schaffen, mithin jeweils in
Teilbereichen zwei Geschosse miteinander verbinden. Hier wurden jeweils
Rauchabtrennungen durch Verglasungen eingeführt, auf die beim
Entrauchungskonzept Kap. 2.2.3 noch hingewiesen wird. Bei Ebene –1 wird
auf gleicher Ebene eine Tiefgarage mit 82 Stellplätzen ausgeführt.
Auf zwei Seiten sind zweigeschossige Lufträume um das zentrale Atrium
angeordnet. Durch die so entstehende Transparenz wird das Atrium von
allen Seiten einsehbar.
Im Süden öffnet sich das Atrium über die Cafeteria auf eine Terrasse. Von
dieser Terrasse aus führt ein Weg zum Casinogebäude. Das zentrale
Atrium wird begrenzt auf drei Seiten durch u-förmige Galerien. An zwei
Punkten dieser Galerien sind die vertikalen Erschliessungskerne mit jeweils
zwei Personenaufzügen angeordnet. Ein Lastenaufzug ist direkt an der
Anlieferung angeordnet.
5
Sondernutzungen sind jeweils am Atrium angeordnet auf Ebene 0. Zum
einen zur Veranstaltungsnutzung und Präsentationsnutzung mit Showroom
sowie Testcenter und Cafeteria. Auf die Ebene 0 führen große Freitreppen,
die bei Veranstaltungen auch als Tribünen dienen können.
Der gesamte Komplex ist nicht umfahrbar, einseitig an die öffentliche
Verkehrsfläche (Finkenstraße) angeschlossen. Dennoch ergeben sich
mehrere Zufahrtsmöglichkeiten unmittelbar von der öffentlichen
Verkehrsfläche zum Anwesen über die geplante Parkplatznutzung. Wegen
der fünfgeschossigen Ausführung sind die Gebäudeteile nach § 2 Abs. 3
LBO allein im Hinblick auf die Höhenbewertung als Gebäude mittlerer Höhe
zu werten, da der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes > 7 m aber <
22m liegt. Kein Gebäudeteil ist somit als Hochhaus zu werten. Nach § 58
Abs. 2 Ziffer 3, 5, 9 und 14 wird das Gebäude als Sonderbau eingestuft.
Der Komplex ist nur teilweise unterkellert, und zwar durch die
Lüftungszentrale und eine Lagernutzung.
Das gesamte Objekt ist gesprinklert.
1.2
Art der Nutzung
Bei dem Gebäudekomplex handelt es sich um eine Büronutzung (in
Teilbereichen als Technische Büros, Testcenter respektive Labore)
teilweise mit eingeschränktem Kundenverkehr, gelegentliche
Versammlungsstättennutzung im Atrium, Cafeteria. Da es sich hierbei nicht
um Räume des Wohnens und Schlafens handelt, womit grundsätzlich ein
höheres Risiko verbunden wird kann bei einer Büro- und
Verwaltungsnutzung im Hinblick auf die horizontalen Rettungswege von
Erleichterungen nach § 40 LBO Gebrauch gemacht werden – Verzicht auf
den notwendigen Flur. Dies ist nicht durch die Größe der Nutzungseinheiten
begründet, sondern vielmehr durch die Ausgestaltung der Büroflächen als
6
Großraumbüros. Hierbei werden in fast allen Bereichen Großraumbüros
ausgeführt, um eine durchgängige Tranzparenz zu gewährleisten. Zudem
ist die Art der Großraumbüronutzung erforderlich durch die
Organisationsstruktur und damit funktional bedingt. So können
innerbetriebliche Abläufe besser gestaltet werden als in einem klassischen
Raum-Flur-Bürozuschnitt. Dort wo üblicherweise Flure sind, werden Gänge
ausgeführt, von Möblierung freigehaltene Flächen, ähnlich wie in einem
Verkaufsraum bei einer Verkaufsstätte. Dies hat zur Sicherung der
Rettungswege den Vorteil, dass ein großer Bereich eingesehen werden
kann, damit ein Brandereignis unmittelbar entdeckt wird und somit zum
frühest möglichen Zeitpunkt eine Flucht über die vorhandenen
Rettungswege angetreten werden kann. Im übrigen unterstützt die
Brandmeldeanlage das Erkennen eines Brandes und somit die
Fluchtmöglichkeit, bevor eine Gefahrensituation von den Nutzern subjektiv
selbst erkannt wird.
Bei E 0 ist eine Tiefgarage mit 82 Stellplätzen geplant, baurechtlich
gesehen eine geschlossene Großgarage nach § 1 Abs. 3 und 10 GarVO.
1.3
Beurteilungsgrundlage (Planungsstand und Rechtsgrundlage)
Zur Beurteilung stand ein Plansatz seitens des Architekten zur Verfügung
(Planungsstand November 2005. Plannummern: 003AE220-227 sowie
003AE003 Lageplan).
Zugrunde gelegte Rechtsquellen:

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10.1.2000
einschl. der aktualisierenden Änderungen (LBO)
7

Anwendung der neuen Landesbauordnung im bauaufsichtlichen
Verfahren (Durchführungserlass) vom 12.7.2000

Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung vom
24.8.1999

DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Leitungsanlagen – Fassung März 2000

Lüftungsanlagenrichtline Fassung 1984

Feuerungsverordnung FeuVO vom 6.3.1996

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO)
vom 30.11.1995

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Hohlraumestriche und Doppelböden vom Dezember 1998

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und
Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung) vom
22.11.2000

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten (VStättVO) vom 5.7.2004
1.4
Personennutzung
Es handelt sich um einen überwiegend festen Benutzerkreis; die Personen
verfügen deshalb über die notwendigen Ortskenntnisse im Gebäude und
sind regelmäßig nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt. Kundenverkehr ist
zwar nicht hauptsächlich auf das EG beschränkt, allerdings werden Kunden
von der Pforte abgeholt und sind damit innerhalb des Gebäudes immer in
ortskundiger Begleitung.
1.5
Brandlast der Nutz- und Lagerflächen
Die Brandlast entspricht der üblichen Lager-, Büro- und
Verwaltungsnutzung, hieraus ergeben sich keine besonderen
Anforderungen, die durch die LBO vorgegeben werden. In Teilbereichen
8
existiert eine Labor- und Testcenternutzung. Hier ist von einer höheren
Brandgefahr auszugehen, insbesondere im Hinblick auf das Durchführen
von Versuchsreihen und die verwendeten Produkte. Diese Bereiche werden
brandschutztechnisch besonderes behandelt und als Einheit gegenüber
anderen Bereichen abgeschottet.
1.6
Brandgefahren und besondere Zündquellen
Die in der LBO verankerte abstrakte Brandgefahr wird in der baulichen
Anlage bis auf die oben genannte höhere Brandgefahr bei der
Labornutzung nicht überschritten. Hinsichtlich der gelegentlichen
Versammlungsstättennutzung und eine dadurch potenziell höhere
Brandgefahr kommt die Versammlungsstätten-Verordnung zum Tragen.
Diese Verordnung berücksichtigt auch das mit dieser Nutzung verbundene
Risiko. Insofern wird das zu beurteilende Risiko durch die im Gesetz
formulierten Anforderungen abgedeckt. Außergewöhnliche Zündquellen
sind beim derzeitigen Planungsstand nicht vorhanden.
9
1.7
Beantragte Abweichungen
Folgende Abweichungen nach § 76 LBO werden erforderlich und hiermit
beantragt:
Anforderung
nach LBO
§ 19 Abs. 1
Abweichung
Begründung
T 30 Türen in Teilbereichen als
Feuerschutzabschlüsse werden
Fertigelemente > 2,50 m
in Teilbereichen > 2,50 m als
fertiges Element (Tür und
seitliche Verglasung) ausgeführt.
Höchst vorsorglich wird hier
Antrag auf Abweichung gestellt.
Das DIBt als Zulassungsgeber
hat mittlerweile Elemente mit T
30 Tür und integrierten seitlichen
Verglasungselementen in der
Weise anerkannt, dass das
gesamte Element als T 30
Feuerschutzabschluss gewertet
wird. Diese Zulassungspraxis
beruht auf umfangreichen
Untersuchungen und
Prüfergebnissen der Prüfstellen.
Hierbei hat sich gezeigt, dass
das Schutzziel –
Brandausbreitung durch das
Element verhindert – erreicht
wurde. Insofern wird hier höchst
vorsorglich auch eine
Anwendung beim betrachteten
10
Objekt beantragt.
§ 35 Abs. 1
Verzicht auf
Bei dem Gebäude soll eine
Brandwandabstand von 40 m,
größtmögliche Durchgängigkeit
Zusammenschaltung von
und Transparenz erreicht
Büroeinheiten zu
werden. Dies ist in der
Rauchabschnitten < 1600 m²
Ablauforganisation – somit
funktional - begründet, da
Arbeitsgruppen interdisziplinär
zusammenarbeiten. Eine
Unterteilung würde diesem
funktionalen Aspekt
entgegenstehen. Als
Kompensation im Hinblick auf
die Vorbeugung gegen
Brandausbreitung ist eine
vollflächige Sprinklerung im
gesamten Objekt vorgesehen
(Bürobereich, Atrium und
Tiefgarage). Die Sprinklerung
bewirkt im Brandfall nach
Auslösen eine Reduzierungdes
Rauchgasmassenstromes.
Damit wird durch die
Sprinklerung das Risiko einer
unkontrollierten Verrauchung
begrenztund erheblich reduziert,
allerdings nicht vollständig
ausgeschaltet. Der
Personenschutz bleibt durch
diese Maßnahme unberührt. Für
den Personenschutz sind in den
einzelnen Ebenen mehrere
11
bauliche Rettungswege so
angeordnet , dass im
Allgemeinen in unterschiedliche
Richtungen zu Treppenräumen
oder ins Freie geflohen werden
kann. Für das Atrium sind die
Rettungswege so geführt, dass
ein anderer Rauchabschnitt als
das Atrium erreicht wird.
§ 35 Abs. 7
Feuerschutzabschlüsse in
Zur Abtrennung der Technischen
LBO
Brandwänden nur T 30
Büros bzw. Labore werden in
Achse E 2/E 3 Brandwände in
den Geschossen E 2 und E 3
und zur Garage in Achse C 3.3
realisiert., Hier soll aus
funktionalen Gründen auf eine T
90 Ausführung bei den Türen in
der Brandwand verzichtet
werden. Das Schutzziel
„Vorbeugung der
Brandausbreitung“ wird auch
durch eine T 30 Türe erreicht.
Einerseits liegen die Türen
teilweise im Flur und damit ohne
unmittelbar angrenzende
Brandlast, bei der Garage in der
Verkehrsfläche, andererseits
wird als Kompensation die
Sprinklerung vorgesehen.
§ 36 Abs. 1
Verzicht auf feuerbeständige
Ein Atrium ist dadurch
LBO
Decken im Bereich des
gekennzeichnet, dass im
Atriums, Deckenöffnungen im
Bereich des lichtdurchfluteten
12
Bereich der ansteigenden
Hofbereiches
Dächer - zweigeschossiger
raumabschließende Decken
Luftraum in Teilbereichen
vollständig aufgelöst sind. Damit
wird die Durchgängigkeit
geschaffen von Außen im
Bereich des Daches nach innen
bis auf erdgleiches Nivea.
Brandschutztechnisch wird somit
hier auf die Decken verzichtet.
Als Kompensation wird neben
des brandlastarmen
Atriumbereiches die
Vollsprinklerung des Atriums und
der angrenzenden Bereiche (des
gesamten Objektes)
vorgesehen. Ein Rauchabzug
wird in das Glasdach eingebaut.
Durch die Sprinklerung ist der
Brandausbreitung wirksam
vorgebeugt.
In den Obergeschossen werden
im Bereich der ansteigenden
Dächer in Teilbereichen die
Decken geöffnet, so dass in dem
jeweiligen Teilstück eine
Verbindung zwischen zwei
Geschossen entsteht. Einerseits
ist diese Situation auf einige
Teilbereiche beschränkt und
andererseits schon deswegen
hinsichtlich der flächigen
13
Ausdehnung begrenzt. Durch
die Vollsprinklerung wird einer
vertikalen Brandausbreitung
hinreichend vorgebeugt. Die
Rauchausbreitung wird dadurch
verhindert, dass diese
Übergangsbereiche als
Verbindung zweier Geschosse
mit Glasabtrennungen
rauchdicht ausgeführt werden.
§ 36 Abs. 1
Vorgehängte Fassade -
Durch die vorgehängte
u. 9
Anschlussbereich nicht
elementierte Fassade ergibt sich
feuerbeständig nach DIN 4102
im Anschluss – rein formal – ein
nicht feuerbeständiger
Anschluss an die Decke. Nach
Abs. 9 können Ausnahmen an
die feuerbeständige Ausführung
der Decke zugelassen werden,
wenn der Brandschutz auf
andere Weise sichergestellt
wird. In diesem Fall besteht das
Risiko darin, dass bei einer ETKBeflammung ein Wärme- und
Branddurchtritt in das darüber
liegende Geschoss möglich
wäre. Dieses Szenario ist wegen
des geringen Spaltes, der
zudem raumabschließend mit
nichtbrennbaren Baustoffen
ausgefüllt ist, unwahrscheinlich.
Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit wird eine
14
Brandübertragung durch die
kompensierende Sprinklerung
der Geschosse ausgeschlossen.
Damit ist der Brandausbreitung
nach § 19 Abs. 1 hinreichend
vorgebeugt und Bedenken
wegen des Brandschutzes
bestehen nicht mehr.
§ 39 Abs. 2
Rettungsweglänge bei
Die Sprinklerzentrale,
i.V.m. § 38
Sprinklerzentrale, Zugang über
angrenzend an die Tiefgarage
Abs. 1 und 3
Flur bei der TG-Rampe,
und der Bürobereich bei Achse
Bürobereich bei Achse D-E/4-5
D-E/4-5 in den Geschossen 1-3
in den Geschossen 1-3
hat eine geringfügige
Längenüberschreitung der
zulässigen Rettungsweglänge
von 35 m. Zur TG: Da es sich
bei der Begehung dieses
Raumes um einen festen
Benutzerkreis und eine geringen
Personenkreis handelt,
schließlich um einen selten
begangenen Bereich kann diese
geringe Überschreitung
akzeptiert werden. Der
erschließende Flur ist in einer
Hauptachse angelegt und damit
auf der gesamten Länge
übersichtlich. Der Zugang erfolgt
im Bereich der TG-Rampe,
durch die Anordnung der Türen
und deren feuerhemmenden
Ausführung aus einem sicheren
15
Rampenbereich.
Zum Bürobereich: Es ergibt sich
eine Fluchtmöglichkeit
endständig in zwei Richtungen,
zudem ist dieser Bereich
übersichtlich und so großräumig,
dass genügend
Entspannungsfläche und
Rückzugsmöglichkeit für eine
geordnete Flucht in einen
sicheren Bereich vorhanden ist.
Die Verglasung zum Atrium
schafft zusätzlich das Gefühl
subjektiver Sicherheit. Die
Fluchtwege verlaufen
überwiegend gradlinig und
übersichtlich, somit kann der
Raum rascher in Fluchtrichtung
verlassen werden.
§ 39 Abs. 7
Treppenräume - Ausgang an
Bei Treppe 1 und 2 werden die
verglaster Fassade
Treppenraumausgänge in den
vorbeigeführt
Innenhof und von dort weiter
über Raum 4.24 zur öffentlichen
Verkehrsfläche geführt. Bei den
Ausgängen im Innenhof führt der
Weg entlang der Fassade, hinter
der eine Büronutzung geplant
ist. Um hier einen sicheren
Ausgang zu schaffen, werden in
den jeweils unmittelbar
angrenzenden Büroeinheiten
schnellauslösende Sprinkler
16
eingesetzt, die einen reduzierten
Wärmestrom gewährleisten und
damit ein Herausbrennen über
die Fassadenachse hinaus
verhindern. Damit ist der
Brandausbreitung hinreichend
vorgebeugt und der
Treppenraumausgang
ausreichend gesichert.
§ 39 Abs. 5
Öffnungen zu Räumen im
Bei den Treppenräumen werden
Treppenraumausgangsbereich, in Teilbereichen Räume
Geringere Breite des
unterschiedlicher Nutzung
Ausgangsbereiches als
angeschlossen. Diese Räume
Treppenlaufbreite
erhalten bei erhöhtem
Risikopotenzial T 30 Türen.
Einer Brandausbreitung in den
Treppenraum hinein ist damit
wirksam vorgebeugt. Punktuell
kann die Treppenbreite im
Treppenraum etwas höher sein
als der nachfolgende
Treppenraumausgang,
insbesondere im Untergeschoss
E -1. Da dieser Bereich ohnehin
durch den langgezogenen
Treppenraumausgang zu einer
Vereinzelung der Personen
führen wird, kann hier auf
besondere Maßnahmen
verzichtet werden.
§ 40 Abs. 1
Verzicht auf notwendige Flure
Bei dem Bauvorhaben soll in
– Ausführung von
allen Standardgeschossen auf
17
Großraumbüros mit verglaster
eine Ausbildung des
Unterteilung (Kombi-Büros in
notwendigen Flures zugunsten
Teilbereichen) – Bildung von
der großräumigen
Rauchabschnitten
Büroaufteilung im Sinne eines
Großraum-Bürozuschnitts
verzichtet werden. Die
Übersichtlichkeit ist gewahrt, die
Personen können Gefahren
wahrnehmen mit Riechen,
Sehen und Hören, bei den
kleinen Teilbereichen der
verglasten Bereiche wie
Besprechungsräume,
Sonderfunktionen etc. kann der
vorgelagerte Bereich
eingesehen werden – die
Räume bilden somit optisch
einen Raum. Als Kompensation
wird eine Brandmeldeanlage
eingebaut, die neben der
schnellen Alarmierung der
Feuerwehr ebenfalls die
Warnung Betroffener über die
zentrale Organisation
ermöglicht.
Zwischen einzelnen
Bürobereichen werden
Rauchabschnitte ausgeführt mit
Glasabtrennungen,
Rauchschutzvorhängen und
Rauchschutztüren nach DIN
18095. Der größte
18
Rauchabschnitt beträgt in einem
Regelgeschoss ca.1455 m² und
liegt damit noch unter dem sich
aus der zulässigen
Brandabschnittsfläche
ergebenden Wert von 1600 m².
Bei einer Ein-Raum-Aufteilung,
wie sie bei Großraumbüros
möglich ist, läge damit bei einem
Brandabschnitt auch der
zulässige Wert des
Rauchabschnittes bei 1600 m².
Üblicherweise wird bei Einsatz
von Sprinklerung die zulässige
Fläche verdoppelt (vergl hierzu §
12 Abs. 1 GarVO mit
Verdoppelung der
Rauchabschnittsgröße von 2500
m² auf 5000 m² (!) oder § 6 Abs.
1 Verkaufsstätten-Verordnung
hinsichtlich der
Brandabschnittsgröße und damit
der Rauchabschnitte von 1500
m² bei nicht gesprinklerten
Verkaufsstätten und 5000 m² bei
gesprinklerten sonstigen
Verkaufsstätten!) Insofern ist der
Wert von maximal 1455 m²
Rauchabschnittsgröße bei der
größten Büroeinheit mit großem
Sicherheitspotential versehen,
wenn man bedenkt, dass alle
19
Bereiche im Objekt gesprinklert
sind. Zur Anmerkung: Würden
die Nutzer nicht an Büromobilar
sitzen und high-tech-Produkte
kreieren sondern lediglich im
Sinne einer Verkaufsstätte ihre
Büromöbel verkaufen, wären
5000 m² Rauchabschnitte –
offen über mehrere Geschosse möglich! Hierbei ungeachtet ist
das Risiko, das sich bei einer
fiktiven Verkaufstättennutzung
durch einen uneinheitlichen
Nutzerkreis ergibt, der sich
zudem im Objekt nicht auskennt.
Vor diesem Hintergrund erreicht
die vorliegende Büro- und
Verwaltungsnutzung im Hinblick
auf den geometrischen Zuschnitt
der Rauchabschnittsflächen und
der anlagentechnischen
Brandschutzmaßnahmen die
Schutzziele nach § 19 LBO .
§ 40 Abs. 2
Rauchabschnittslänge beim
Durch die großflächige
horizontalen Rettungsweg > 15 Aufteilung der Nutzungen und
m
den o.g. Verzicht auf den
notwendigen Flur wird auch die
Rauchabschnittslänge größer.
Durch die beschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen als
Kompensation – Sprinklerung
und
20
Brandmeldeanlage/automatische
Brandmelder – wird der
Brandausbreitung hinreichend
vorgebeugt. Personen können
rasch die vertikalen
Rettungswege (Treppenräume)
erreichen. Die Übersichtlichkeit
wird durch die
Großraumsituation gefördert.
§ 40 Abs. 3
Verglasungen in den Fluren bei Die Flurwände innerhalb der
Testcenter und Technischen
Testcenter und Labore werden
Bürobereichen
in Teilbereichen verglast
ausgeführt. Dies ist durch eine
gesetzliche Forderung des
Arbeitsschutzes begründet, der
bei Einzelarbeitsplätzen eine
quasi gegenseitige
Überwachung im Hinblick auf die
physische Gesundheit fordert.
Die Übersichtlichkeit ist damit
erreicht, eigene
Brandbekämpfungsabschnitte
werden dadurch nicht
erforderlich.
§ 16 Abs. 2
Abstand der
Der Abstand der
GarVO
Fassadenöffnungen > 35 m
Fassadenöffnungen für den
bestimmungsgemäßen Betrieb
zur Be- und Entlüftung (auch für
die Entrauchung im Brandfall)
liegen in Achse B/2.4-3.1 und
5.3 Toranlage mehr als 35 m
auseinander. Als Kompensation
21
wird ein Schublüfter mit E 30
Zuleitung innerhalb der Garage
ausgeführt und die Sprinklerung
der Garage vorgesehen. Nach
Süden ergibt sich durch die
Öffnung größerer Wandflächen
direkt ins Freie eine günstige
aerodynamische
Lüftungssituation im Verhältnis
zu sonst üblichen und
zulässigen Lichtschächten.
Tabelle 1: Zusammenfassung der erforderlichen Abweichungen und
Befreiungen
22
2 Vorbeugender Brandschutz
2.1
Baulicher Brandschutz
2.1.1 Rettungswege
2.1.1.1 Erster Rettungsweg
2.1.1.1.1 Horizontale Rettungswege (Notwendige Flure)
Für die Ausführung der horizontalen Rettungswege sind grundsätzlich Flure
notwendig, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu
Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen.
Nach § 40 Abs. 2 LBO müssen Flure von mehr als 30 m Länge durch nicht
abschließbare, selbstschließende und dichte Türen unterteilt werden.
Die Büroeinheiten werden als Großraum-Büros ausgeführt. Deswegen
werden die üblichen Flur-Büro-Abschottungen nicht ausgeführt. Höchst
vorsorglich wurde wegen der notwendigen Flur nach § 40 LBO Antrag auf
Abweichung gestellt (s. Kap. 1.7).
Jeder Bürobereich hat einen unabhängigen Zugang zu einem Treppenraum
nach längstens 35 m in Lauflinie gemessen, ein weiterer baulicher
Rettungsweg ist über weitere Treppenräume erreichbar.
Aus allen Bereichen stehen unmittelbar zwei horizontal gelegene Ausgänge
ins Freie oder mittelbar in Treppenräume und dann ins Freie zur Verfügung.
Sonderfall Atriumnutzung (gilt gleichermaßen für Cafeteria-Nutzung):
Hier gelten die materiellen Anforderungen der VStättV wegen der
Versammlungsstätten-Nutzung. Richtung Cafeteria kann auf Erdgleiche das
Freie erreicht werden. Des Weiteren kann über die beiden nicht
notwendigen Treppen der Hauptausgang sowie weitere Treppenräume
23
erreicht werden. Die Rettungsweglänge wird mit 30 m angesetzt, wegen der
lichten Höhe > 5 m im Atrium darf diese Länge von 30 m noch überschritten
werden. Hierbei ergibt sich nach jetziger Planung eine Sicherheitsreserve.
Die Galerien im Atrium dienen nicht als notwendige Rettungswege, da aus
den betroffenen Bereichen jeweils andere gesicherte Fluchtmöglichkeiten
zu notwendigen Treppen respektive Treppenräume führen.
Aus allen drei Bereichen stehen unmittelbar zwei horizontal gelegene
Ausgänge ins Freie oder mittelbar in Treppenräume und dann ins Freie zur
Verfügung.
2.1.1.1.2 Vertikale Rettungswege (Treppenräume -notwendige Treppen Ausgänge)
In § 39 Abs. 2 LBO wird gefordert, dass von jeder Stelle eines
Aufenthaltsraumes der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe
oder der Ausgang ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein muss.
Hieraus resultieren die Anordnung und die Zahl notwendiger Treppen in
Treppenräumen. Diese notwendigen Treppen werden in innenliegenden
Treppenräumen, Treppe 2 und Treppe 5 als außenliegende Treppenräume
ausgeführt.
Nach § 39 Abs. 3 LBO muss jeder Treppenraum auf möglichst kurzem Weg
einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Dies wird durch die im
Erdgeschoss unmittelbar ins Freie angeordneten Ausgänge sichergestellt.
Nach § 39 Abs. 7 LBO müssen die Wände von Treppenräumen
notwendiger Treppen mit ihren Ausgängen ins Freie in der Bauart von
Brandwänden hergestellt sein. Diese Anforderungen werden erfüllt.
2.1.1.2 Zweiter Rettungsweg
2.1.1.2.1 Anleiterbare Stellen
24
Durch die bauliche Ausführung von zwei Rettungswegen werden
anleiterbare Stellen nicht erforderlich.
2.1.1.2.2 Baulicher Rettungsweg
Jeder Bürobereich verfügt über zwei bauliche Rettungswege, dargestellt
durch mindestens zwei erreichbare Treppenräume. Die Tatsache, dass
noch weitere Treppenräume verfügbar und zugänglich sind, schafft eine
zusätzliche Sicherheitsreserve.
Werden Büroeinheiten separat vermietet mit einem Zugang zu nur einem
Treppenraum, so kann wegen der zentralen Bewirtschaftung des Objektes
über eine im Brandfall öffenbare Tür bei der Begrenzungswand in den
Nachbar-Bürobereich geflohen werden. Die Türöffnung wird so im
Normalfall verschlossen, dass sie im Brandfall ohne weiteres geöffnet
werden kann von fliehenden Personen. Die betreffenden Rettungswege
werden hierzu freigehalten. Derzeit ist diese dargestellte Sondersituation
nicht geplant.
Weitere bauliche Rettungswege zur Sicherstellung des zweiten
Rettungsweges sind nicht erforderlich.
2.1.1.3 Zusätzliche Flucht- und Rettungswege
Zusätzliche Flucht- und Rettungswege sind nicht erforderlich.
2.1.2 Brandschutztechnische Unterteilung der baulichen Anlage
2.1.2.1 Brandwände – Brandabschnitte
Äußere Brandabschnitte sind bei dem geplanten Objekt nicht erforderlich,
da eine unmittelbare Nachbarbebauung nicht anschließt.
Nach § 35 Abs. 1 LBO sind innere Brandwände zu errichten innerhalb von
Gebäudeabständen von höchstens 40 m. Müssen Gebäude oder
Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen durch eine Brandwand
25
getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen (§ 35 Abs. 3 LBO). Wegen der funktional
erforderlichen Transparenz innerhalb des Geschosses und zum Atrium
werden Brandwände nur im nördlichen Gebäudeteil (Testcenter,
Laborbereich) ausgeführt. Als Kompensation wird das Gebäude voll
gesprinklert (s. Antrag auf Abweichung Kap. 1.7).
2.1.2.2 Feuerschutzabschlüsse
Erforderliche Feuerschutzabschlüsse als T 90 Türen in der Brandwand
können wegen der Sprinklerung als T 30 Türen in feuerbeständigen
Trennwänden ausgeführt werden. Auf eine mühsame Aufzählung der
Brandschutztüren wird hier im Zuge der besseren planlichen Darstellung
verzichtet. Abweichungen sind hierzu derzeit keine erkennbar, sollte aus
baurechtlicher Sicht hierzu eine andere Auffassung bestehen, wird die
Abweichung hiermit beantragt und die Begründung nachgeliefert.
2.1.2.3 Rauchabschnitte – Rauchschutztüren Rauchschutzvorhänge
Durch die Brandbekämpfungsabschnitte werden gleichzeitig
Rauchabschnitte gebildet. Innerhalb der Bürobereiche werden
Rauchabschnitte ausgeführt, der größte Rauchabschnitt beträgt ca. 1455
m². Alle übrigen Rauchabschnitte sind kleiner, bis hin zu Großraumbüros
von ca. 800 m². Zwischen den einzelnen Rauchabschnitten werden
rauchdichte Glaswände, Rauchschutztüren und ggf. Rauchschutzvorhänge
– System Stöbich – mit einer brandschutztechnischen Qualität von E 30
eingesetzt. Die Rauchabschottung bei den Rauchabschnitten im Bereich
querender Lüftungsleitungen wird mit Entrauchungsklappen sichergestellt.
Rauchschutztüren werden nach DIN 18095 werden zwischen den
Rauchabschnitten ausgeführt. Zwischen Treppenräumen und Fluren
werden Rauchschutztüren nach DIN 18095 vorgesehen.
26
Der Flur (Breite 1,80m, Höhe 3.00m) in dem Bereich Zentrale Labore
(Achse 3-5.3/F-G) wird in der Mitte (bei Achse 4.4) durch eine RS-Tür
unterteilt. Damit werden zwei Rauchabschnitte im notwendigen Flur
gebildet. Dies betrifft die Ebene 2 und die Ebene 3. Die genaue Lage der
RS-Türe ist von der endgültigen Anordnung der Labore abhängig.
Alle RS-Türen sollen im Betriebszustand offen stehen, benötigen also
zugelassene automatische Türschließer mit 90 Grad-Offenhaltung. Die
Breite der Türeelemente beträgt durchgehend 1.80m, Höhe 3.00m. Die
Türen werden deshalb als zweiflüglige Türen ausgeführt.
2.1.2.4 Trennwände
Die Trennwände zwischen den einzelnen Nutzungseinheiten werden
feuerbeständig ausgeführt, sofern nicht durch die Nutzung flexible
Trennwand-Systeme erforderlich werden. Innerhalb zusammenhängender
Bereiche – bei den Großraumbüros – wird auf feuerbeständige Trennwände
verzichtet, da hier eine größtmögliche Transluzenz erreicht werden soll.
Dies ist schon aus Gründen der Rettungswegsicherung erforderlich, da
kleinere abgetrennte Bürobereiche mit dem Großraum optischen einen
Raum bilden müssen.
Trennwände zwischen Bereichen mit erhöhter Brandlast oder besonderer
Nutzung werden feuerbeständig ausgeführt.
Sonderfall Laborbereich:
Die Laborbereiche sind baulich respektive brandschutztechnisch von den
Bürobereichen abgetrennt (F 90/T30).
Raumabschließende Bauteile in den Laborbereichen werden immer wieder
verändert und umgesetzt, der Nutzer benötigt hier eine große Flexibilität, da
unterschiedliche Versuchsanordnungen zu bewältigen sind. Die
raumabschließenden Bauteile werden im Hinblick auf die Sprinklerung ohne
27
Feuerwiderstand aber rauchdicht ausgeführt. Mittig in der Laboreinheit wird
der Hauptgang flurartig abgetrennt. In diesem „Flur“ werden durch eine
rauchdichte Abtrennung mit einer Tür zwei Rauchabschnitte geschaffen. Die
beiden vorhanden baulichen Rettungswege (Treppenräume) bleiben
unverändert und können in jeder Variante erreicht werden. Die Laborräume
erhalten Fensteröffnungen (manuell) ins Freie für den Rauchabzug im
üblichen Rastermaß wie bei den Büros (s. Kap. 2.2.3).
2.1.2.5 Unterdecken
Hinsichtlich der Ausbildung von Unterdecken in notwendigen Fluren,
werden diese mindestens rauchdicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen
ausgeführt.
Decken über Aufenthaltsräumen bei einer Büro- und Verwaltungsnutzung
müssen nach § 36 Abs. 6 LBO wärmedämmend und schalldämmend sein.
Besondere Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus der LBO
nicht. Deckenverkleidungen, Dämmschichten und Fußbodenbeläge aus
brennbaren Baustoffen sind zulässig (ausgenommen B 3 nach DIN 4102).
2.1.2.6 Haustechnik
2.1.2.6.1 Lüftungsanlagen
Für die Verlegung von Leitungen, insbesondere elektrische Leitungen,
Rohrleitungen sowie den zugehörigen Armaturen, Anschlusseinrichtungen,
Messeinrichtungen, Verteilern, Steuer- und Regeleinrichtungen und
Dämmstoffe, Befestigungen und Beschichtungen ist die LeitungsanlagenRichtlinie (LAR) in der Fassung vom März 2000 zu beachten. Für die
Beurteilung im Einzelnen ergeben sich folgende Anforderungen:
Bei Verlegung im Treppenraum/Ausgang ins Freie (Ziffer 3):
28
Leitungsanlagen dürfen in Wände und in Decken mit Feuerwiderstand
sowie in Installationsschächte und –kanäle nur so weit eingreifen, dass der
verbleibende Querschnitt des jeweiligen Bauteiles die erforderliche
Feuerwiderstandsdauer behält.
Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase
einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit
brennbaren Baustoffbeschichtungen bis 0,5 mm – können offen verlegt
werden.
Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren
Dämmstoffen müssen

In Schlitzen aus massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm
dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit
mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen
verschlossen werden

In Installationsschächten und -kanälen

Über Unterdecken

Oder in Hohlraumestrichen oder in Doppelböden
verlegt werden.
2.1.2.6.2 Installationsschächte und –kanäle
Installationsschächte und –kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse
und Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine
Feuerwiderstandsdauer haben (feuerbeständig). Sind die
Installationsschächte im notwendigen Flur angrenzend und werden keine
Geschosse überbrückt genügt eine F 30-A Abtrennung. Der Bestand wird
so wie genehmigt beibehalten.
29
Leitungen, die durch Brandwände, feuerbeständige Treppenraumwände
oder Trennwände und Decken, die aufgrund der Nutzung feuerbeständig
sein müssen, geführt werden müssen in der jeweiligen
Feuerwiderstandsdauer geschottet werden. Abweichend hiervon können
Erleichterungen bei der Durchführung durch Decken und Wände
zugestanden werden in folgenden Fällen:

Bei einzelnen elektrischen Leitungen

Bei Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus
nichtbrennbaren Baustoffen – ausgenommen Aluminium und Glas

Bei Rohrleitungen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase
etc. und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem
Außendurchmesser kleiner 32 mm aus brennbaren Baustoffen
Für Leitungen, die jeweils durch eigene Öffnungen geführt werden gelten
zusätzliche Erleichterungen. Dies gilt auch für Rohrleitungen, die mit
Dämmung durch Wände und Decken geführt werden, sowie für
Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm. Die an die
Erleichterungen geknüpften Bedingungen nach der LRA sind im Einzelfall
zu beachten.
Die LRA geht bei den beschriebenen Anforderungen grundsätzlich nicht von
einer Sprinklerung aus. Im betrachteten Objekt ist gleichwohl in weiten
Teilbereichen eine flächendeckende Sprinklerung eingebaut. Vor diesem
Hintergrund kann hier bei den Durchdringungen zwischen den
Trennwänden in den gesprinklerten Bereichen eine rauchdichte Abtrennung
als ausreichend angesehen werden. Sollte die Genehmigungsbehörde in
diesem Punkt einen Abweichungsgrund sehen, wird höchst vorsorglich die
Abweichung hiermit beantragt. (Dies betrifft nicht die Querung von
Rettungswegen, Flur/Treppenraum!)
Über den normalen Bürobetrieb hinausgehende IT-Ausstattung ist nicht
geplant. Rechenzentren o.ä. sind nicht vorgesehen.
30
Die Versorgungskanäle werden wie dargestellt, abgestuft je nach
Hohlraumgröße, nur dann mit anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen
versehen, wenn dies erforderlich ist (z.B. nach VdS-Richtlinie).
2.1.2.6.3 Hohlraumböden
In allen Bürobereichen sind Hohlraumböden bzw. Hohlraumestriche
geplant. Hohlraumestriche sind Estriche mit durchgehenden Hohlräumen in
Längs- und/oder Querrichtung auf besonders gestalteter dünnwandiger
verlorener Schalung oder auf Formplatten mit Nocken oder Ständern.
Die Hohlraumestriche bzw. die Doppelböden müssen die Anforderungen
der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Hohlraumestriche und Doppelböden - Fassung März 1998 erfüllen,
insbesondere:
Die Estriche müssen mineralisch sein. Die verlorene Schalung muss aus
mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. In notwendigen
Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren müssen die Aufbauten
aus Formplatten einschließlich der tragenden Elemente aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Hohlräume dürfen nicht höher
als 20 cm sein.
Brandwände, Wände notwendiger Treppenräume, die in der Bauart von
Brandwänden herzustellen sind, sowie Wände in der Bauart von
Brandwänden von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie dürfen vom Hohlraumestrich aus nicht hoch geführt
werden. Sonstige Wände, für die eine Feuerwiderstandsdauer
vorgeschrieben ist, dürfen vom Hohlraumestrich aus hoch geführt werden,
wenn diese Wände zusammen mit dem Hohlraumestrich auf die für diese
Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 Teil 2,
Ausgabe September 1977 geprüft sind oder der Hohlraumestrich eine
fugenlose Abdeckung aus einem mineralischen Estrich mit einer Dicke von
31
mindestens 30 mm hat oder der Hohlraumestrich bei Brandbeanspruchung
von unten mindestens feuerhemmend ist. Abschottungen der Hohlräume
unterhalb der aufgestellten Wände sind nicht erforderlich.
Hohlraumestriche, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen, müssen
in den Hohlräumen oder in Bereichen des Luftaustritts mindestens einen
Rauchmelder je 70 m² Grundfläche haben. Die Rauchmelder müssen
sicherstellen, dass die Lüftungsanlage im Brandfall abgeschaltet wird. In
notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren sind
Lüftungsöffnungen in dem Hohlraumestrich unzulässig.
Technische Ausführung der Kabelverlegung in den Hohlraumböden wird im
nächsten Kapitel dargestellt.
2.1.2.6.4 Elektrische Verteiler- und Traforäume
Von den Hauptverteilungen der allgemeinen bzw. sicherheitstechnischen
Stromversorgung werden die Unterverteiler und Schaltschränke im
Gebäude versorgt.
Die Unterverteiler werden je Büroeinheit neben den Treppenhäusern
installiert. Die Verteilergehäuse werden als Standverteiler ausgeführt. Durch
separate Verteilergehäuse erfolgt die Trennung der Starkstromtechnik und
der Bussteuerung. Die Unterverteiler werden mit den notwendigen
Sicherungen und FI-Schutzschaltern bestückt. Zum Schutz der Leitungen
werden größtenteils Leitungsschutzschalter mit B- oder C-Charakteristik
verwendet.
Fehlerstromschutzschalter werden in Naßräumen sowie in Laborräumen
eingesetzt. Not-Aus-Schaltungen werden in den Räumen der Labore und
des Testcenters realisiert.
32
Zum Schutz vor Überspannungen werden in den Unterverteilern
Überspannungsschutzmodule (Mittelschutz) integriert.
Leitungsverlegung:
Mit Ausnahme der Tiefgarage und Atriumteilbereiche werden die Leitungen
innerhalb der Zwischendecke und im Hohlraum- bzw. Doppelboden verlegt.
In den Büroebenen erfolgt die Leitungsverlegung zu den
Fußbodeneinbautanks im Hohlraum- bzw. Doppelboden. Für
Nachinstallationen wird durchgehend ein längsverlaufender Bereich mit
Doppelbodenplatten ( ca. 2 Platten nebeneinander) ausgeführt. Die
Längstrassen können nach Öffnen der Platten ohne Behinderungen im
Doppelbodenbereich verlegt werden. Die Quertrasse vom Doppelboden bis
zum Fußbodentank muss im Fußbodenhohlraum eingezogen werden.
Das Testcenter wird durchgängig mit einem revisionierbaren Doppelboden
für die Leitungsverlegung ausgestattet.
Die Leitungen zur Versorgung der Leuchten und Brandmelder sowie zur
Steuerung der elektrischen Fensterjalousien und RWA-Fenstermotore
werden in den Zwischendecken verlegt. Zur Reduktion der Brandlast
werden die Längstrassen als I30-Kanäle ausgebildet. Damit kann auf eine
flächendeckende Sprinklerung des Deckenhohlraums verzichtet werden.
Die Installation der Räume „Gasflaschen“ wird ex-geschützt ausgeführt.
Durchbrüche in Wänden und Decken mit einer Feuerwiderstandsklasse
werden mit Brandschottungen der gleichen Feuerwiderstandsklasse
verschlossen.
33
Notwendige Kabelführungen im Fluchtwegbereich werden entsprechend der
„Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR)“ mit Brandschutzkanälen I 30 ummantelt.
Leitungs- und Trassensysteme für sicherheitstechnische Anlagen werden
entsprechend dem brandschutztechnisch geforderten Funktionserhalt
ausgeführt:
Anlage/System
Funktionserhalt

Sicherheitsbeleuchtung
30 Minuten

Brandmeldeanlage
30 Minuten

Sprinkleranlage
90 Minuten

Entrauchungsanlagen
90 Minuten
Es werden Kabel mit integriertem Funktionserhalt, die auf zertifizierten
Trassensystemen verlegt werden, eingesetzt.
2.1.3 Feuerwiderstand von Bauteilen
Die Außenwände bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Zwischen den
Nutzungseinheiten erfolgt eine feuerbeständige Trennung. Die
Treppenraumwände sind in der Bauart von Brandwänden und aus
nichtbrennbaren Baustoffen und feuerbeständig ausgeführt. Hierbei werden
die Bestimmungen der DIN 4102 Teil 4 beachtet.
Die Feuerwiderstandsdauer der einzelnen Bauteile wird folgendermaßen
ausgeführt:

Tragwerkskonstruktion, Wände, Stützen: feuerbeständig

Geschossabtrennung durch feuerbeständige Decken

Trennwände zwischen Räumen mit Brandgefahr: feuerbeständig

Treppenraumwände mit ihren Ausgängen ins Freie: feuerbeständig
und in der Bauart von Brandwänden
34

Dachtragkonstruktion feuerbeständig, beim Atrium aus
nichtbrennbaren Baustoffen (Stahlkastenträger).
Im Detail wird folgendes ausgeführt:
Stahlbetonskelettbau mit Flachdecken, Stützen und Wänden.
Nichtragende Innenwände bestehen aus Metallständerwänden, beidseitig
mit GK beplankt bzw. Systemtrennwänden, teilweise verglast.
Schachtabmauerung mit KS-Mauerwerk, vollfugig gemauert. Aussteifung
durch Treppenhaus- und Aufzugsschächte in Stahlbeton.
Treppenläufe in Fluchttreppenhäusern als Stahlbetonfertigteile. Gewendelte
Treppen werden als Ortbetontreppen ausgeführt.
Die Atriumüberdachung erfolgt als ebener Rost aus sich unregelmäßig
kreuzenden Stahlkastenträgern, am Deckenrand abgestützt auf
angrenzende Decken. Eindeckung erfolgt mit ESG-Sonnenschutzglas. Der
Rauchabzug wird in Kap. 2.2.3 behandelt.
2.1.4 Brennbarkeit der Baustoffe
Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.
2.1.5 Außenwandverkleidungen
Die Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe sowie
Außenwandoberflächen sind aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen herzustellen. Die Unterkonstruktion der Verkleidungen darf aus
mindestens normalentflammbaren Baustoffen, die Halterungen und
Befestigungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
35
2.2
Anlagentechnischer Brandschutz
2.2.1 Brandmeldung
2.2.1.1 Brandmeldeanlage (überwachter Bereich)
Das Objekt wird flächendeckend mit automatischen Brandmeldern
überwacht und somit mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet.
Die Brandmeldezentrale und das Feuerwehrbedienfeld werden im Raum
„Leitzentrale“ (E1) installiert. Vor dem Hauptzugang beim Pförtner wird das
Feuerwehrschlüsseldepot, die Blitzleuchte und das Freischalt-element
errichtet. Die Brandmeldeanlage ist mit der Sprinkleranlage und mit den
RWA-Anlagen zu koppeln. Auf die Brandmeldeanlage sind automatische
und nichtautomatische Melder aufgeschaltet. Handfeuermelder werden an
den Treppenraumzugängen (jeweils im Treppenhaus), in der Eingangshalle
sowie an allen Ausgängen installiert. Automatische Rauchmelder werden
flächendeckend vorgesehen. Gemäß DIN VDE 0833-2 werden bei einer
flächendeckenden Überwachung auch folgende Teilbereiche mit überwacht:

Aufzugsmaschinenräume

Transport- und Transmissionsschächte

Kabelkanäle und -schächte, sofern sie begehbar oder mit
Revisionsöffnungen ausgestattet sind

Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen (Klima- und Lüftungszentralen
sowie Zu- und Abluftkanäle)

Kanäle und Schächte für Material sowie Abfälle und deren
Sammelbehälter

Kammern und Einbauten jeder Art

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche

Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5m an die Decke
reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden.
36
Die Brandmeldeanlage wird auf die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Lübeck
aufgeschaltet. Die Aufschaltbedingungen der Berufsfeuerwehr Lübeck
werden in Abstimmung mit dem planenden Fachingenieurbüro AHS
abgestimmt.
Die Anlage muss den technischen Anschlussbedingungen der Stadt Lübeck
entsprechen. Als Standort der Brandmeldeanlage und des
Feuerwehrschlüsselkastens wird der westliche Zugang beim Pförtner
festgelegt, Feuerwehrschlüsselkasten in der Fassade.
Die Brandmeldeanlage ist entsprechend der VDE 0800, VDE 0833, DlN 14
661, DIN 14 675 und EN 54 auszuführen. Sie soll außerdem der VdS
Richtlinie für automatische Brandmeldeanlage, (Planung und Einbau VdS
2095) entsprechen.
2.2.1.2 Alarmierungseinrichtung
Handfeuermelder sind vorzusehen:

An den Treppenraumzugängen, jeweils im Treppenraum in allen
Geschossen

In der Eingangshalle beim Zugang/Ausgang

An allen Ausgängen ins Freie im EG.
Ausnahme bei der Detektion wie oben beschrieben:

Tiefgarage: Einsatz linearer Wärmemelder

Atrium: Einsatz linearer Rauchmelder (Überwachung in 2 Ebenen, da
Raumhöhe über 16,00 m)

Doppelböden: Einsatz Rauchansaugsysteme (Aktivmelder) bzw.
Rauchmelder
37
2.2.1.3 Feuerwehrschlüsselkasten
Ein Feuerwehrschlüsselkasten mit der Schließung der Feuerwehr Lübeck ist
an der Feuerwehranfahrstelle beim Hauptzugang vorgesehen.
Die Lage und Zugänge werden durch Hinweisschilder nach DIN 4066
gekennzeichnet.
2.2.2 Brandschutztechnische Einrichtungen zur
Löschwasserversorgung im Gebäude
2.2.2.1 Steigleitungen
Für die Treppenhäuser 3, 4, 7 und 8 werden in Abstimmung mit den
zuständigen Behörden Steigleitungen trocken nach DIN 14462 mit einer
Entnahmestelle in jedem Geschoß ausgehend von dem Geschoß der
Einspeisung vorgesehen. Die Ausführung der Entnahmestelle erfolgt als
Entnahmearmatur nach DIN im Wandeinbauschrank.
Steigleitung und Entnahmearmatur werden vorzugsweise außerhalb des
Treppenraumes unmittelbar angrenzend installiert.
Die Löschwassereinspeisung wird nach DIN 14461 T.4 über eine
Einspeisearmatur DN 80 mit zwei Eingängen ausgeführt und wird direkt
neben dem jeweils zugehörigen Eingang installiert.
2.2.2.2 Wandhydranten
Wandhydranten sind aufgrund der Sprinklerung, der
Brandbekämpfungsabschnitte im gesamten Gebäude und wegen der guten
Zugänglichkeit von außen über unterschiedliche Treppenräume nicht
erforderlich. Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
2.2.2.3 Druckerhöhungsanlage
Nicht erforderlich.
38
2.2.2.4 Automatische Löschanlagen
Das Objekt wird mit einer automatischen Löschanlage – ausgeführt als
Sprinkleranlage – ausgestattet, und zwar in folgenden Bereichen:

Komplette Gebäudeteile

Atrium

Tiefgarage

Ausgenommen jeweils die Treppenräume sowie die zugelassenen
Ausnahmen nach VDS, wie Technikzentralen in bestimmten
Abmessungen
Diese Sprinkleranlage wird nach DIN und den Vorschriften des VdS (CEA
4001) ausgeführt, bei den Zwischenböden < 30 cm wird auf eine kleinteilige
Abschottung (< 100m²) verzichtet, da dies eine erhebliche funktionale
Einschränkung darstellt. Durch die Ausgestaltung der Deckschichten und
der verteilten Lage der Rettungsweg (Treppenräume) bleibt der
Personenschutz gewahrt.
Die Strömungswächter der Sprinkleranlage sind auf die Brandmeldeanlage
aufgeschaltet – Durchschaltung direkt zur Feuerwehr. Im Detail wird die
Sprinkleranlage wie folgt ausgeführt:
Die Zwischendecken < 80 cm in den Bürogeschossen werden nicht
zusätzlich gesprinklert, eine Überschreitung der Brandlast wird durch
Verlegung der Elektrokabel in I 30-Kanälen vermieden.
Zwischendecken > 80 cm im Laborbereich erhalten zusätzlich
Hohlraumsprinkler.
Der Zwischenboden im Laborbereich (1,20 m) wird nicht zusätzlich
gesprinklert, eine Überschreitung der Brandlast wird durch Verlegung der
Kabel in I 30-Kanälen vermieden.
39
Zwischenböden < 30 cm werden nicht gesprinklert.
In Umsetzung der Vorschriften des VDS lassen sich folgende
Brandgefahrenklassen definieren:
Bürobereiche:
OH1
Laborbereiche:
OH2
Tiefgarage:
OH2
Die Tiefgarage wird aufgrund der Frostgefährdung als Trockenanlage
ausgeführt.
Für das restliche Gebäude ist eine Nassanlage vorgesehen, die gemäß der
zulässigen maximalen Anzahl der Sprinkler in 3 Nassalarmventilstationen
unterteilt wird.
Für die Wasserversorgung ist die Tiefgarage mit der Brandgefahrenklasse
OH2 als Trockenanlage maßgebend.
Es wird der gesamte notwendige Wasserbedarf entsprechend der
Wasserbeaufschlagung der Mindestwirkzeiten bevorratet. In der
Sprinklerzentrale in der Ebene 0 wird ein Vorratstank mit ca. 60 m³
Nutzinhalt vor Ort betoniert.
Der Behälter mit Gesamtbevorratung stellt eine unerschöpfliche
Wasserquelle dar. Als erschöpfliche Wasserquelle ist ein
Druckluftwasserbehälter mit 25 m³ Inhalt vorgesehen.
Die Wasserversorgung entspricht somit der Art 3 nach VDS CEA 4001.
In der Sprinklerzentrale sind der Vorratstank, der Druckluftwasserbehälter,
die elektrische Pumpe, die Alarmventilstationen, der Kompressor, der
Auffüllbehälter, der Schaltschrank sowie alle zugehörigen Armaturen und
Verrohrungen untergebracht.
40
Die elektrische Sprinklerpumpe benötigt eine gesicherte Energieversorgung.
Neben dem öffentlichen elektrischen Netz ist eine zweite Energiequelle
vorzusehen.
Die Sprinklerzentrale erhält über einen notwendigen Flur einen gesicherten
Zugang ins Freie im Bereich der TG-Rampe (s. hierzu Antrag auf
Abweichung Kap. 1.7).
Ausgehend von den Alarmventilstationen in der Zentrale werden die
Hauptverteilleitungen unterhalb der Decke der Ebene 0 verlegt.
Die Ebenen 1 bis 5 werden über einen Steigestrang im Schacht der Treppe
1 versorgt. Ausgehend von dem Steigrohr werden im Geschoß die
Verteilleitungen als Ringleitungen verlegt. Von den Verteilleitungen zweigen
die Strangrohre ab, an die über Auswinklungen die Sprinklerköpfe
angeschlossen werden.
Die Sprinklerleitungen werden in den Büroetagen innerhalb der
Abhängdecken geführt, die Sprinkleranordnung erfolgt hängend.
In den Laborbereichen der Ebene 2 und 3 werden die Leitungen sichtbar
verlegt, die Sprinkler werden stehend angeordnet.
Im Testcenter gibt es hängende Sprinkler in den Bereichen mit
Abhängdecke und stehende Sprinkler in Bereichen ohne Abhangdecke. Die
Hohlräume der Abhängdecken des Testcenters erhalten zusätzlich
Sprinkler.
In der Tiefgarage erfolgt eine offene Leitungsverlegung mit stehenden
Sprinklern.
Die Naßleitungen, welche die Tiefgarage queren, erhalten in dem
frostgefährdeten Bereich eine selbstregelnde Begleitheizung.
41
Für die Sprinklerleitungen werden pulverbeschichtete oder verzinkte
Stahlrohre verwendet.
In den einzelnen Geschossen erfolgt der Einbau von
Geschoßentwässerungsunterteilungen mit Strömungsmeldern.
Es sind Spülanschlüsse, Entleerungen an Tiefpunkten sowie einmal je
Station Testsprinkler am hydraulisch ungünstigsten Punkt vorzusehen.
Die Strömungswächter der Sprinklerzentrale werden auf die
Brandmeldeanlage aufgeschaltet und direkt zur Feuerwehr durchgeschaltet.
Auf der Ebene 1 im Bereich des Ausgangs Treppenraum 1 werden im
angrenzenden Raum in der Fensterachse beim angrenzenden Ausgang
schnellauslösende Sprinkler verwendet (s. Antrag auf Abweichung Kap.
1.7). So wird verhindert, dass bei einem Brand das Feuer über die
Fassadenachse hinausläuft und den Ausgang beeinträchtigt.
Die Nennöffnungstemperatur beträgt in der Regel 68 bis 74 °C, unter dem
Glasdach des Atriums ist es erforderlich, Sprinkler mit einer höheren
Nennöffnungstemperatur 93 bis 100 °C zu installieren.
Nicht gesprinklerte Bereiche werden von gesprinklerten Bereichen Treppenräume, WC-Einheiten und Räume ohne nennenswerte Brandlast
ausgenommen – feuerbeständig getrennt.
2.2.2.5 Halbstationäre Löschanlage
Nicht erforderlich.
2.2.2.6 Einspeisestellen für Feuerwehr
Eine Einspeisestelle für die Sprinkleranlage ist erforderlich. Diese ist im
Bereich der Feuerwehranfahrt an der nordöstlichen Gebäudeseite
festgelegt.
42
2.2.3 Rauchableitung
Die Treppenräume sind überwiegend innenliegend und damit für einen
Rauchabzug nur an oberster Stelle geeignet. Die Treppenräume 1, 2 und 5
sind außenliegend.
Die Nutzungen Atrium und Bürobereiche bilden eigene Rauchabschnitte.
Diese werden unten näher erläutert. In den Brandschutzplänen sind die
einzelnen Rauchabschnitte zur besseren Orientierung grafisch dargestellt.
Treppenräume
Die außenliegenden Treppenräume 1, 2 und 5 erhalten in den
Obergeschossen Fenster ins Freie. Diese Fenster müssen sich leicht und
ohne Hilfsmittel mit fest angebrachten Bedieneinrichtungen für eine
Rauchabführung öffnen lassen. Die lichte Öffnung der Fenster muss
mindestens eine Größe von 0,6 x 0,9 m je Geschoss betragen. Zusätzlich
erhalten diese Treppenräume Rauchabzugsöffnungen (ca. 1 m²) in der
Dachfläche. Hierdurch ergibt sich eine Sicherheitsreserve.
Die übrigen innenliegenden Treppenräume 3, 4, 6, 7 und 8 werden wie
folgt ausgeführt:
Die Treppenräume erhalten 5 % der Treppenraumgrundfläche, mindestens
1 m² , wirksame Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle. Die
Ansteuerung sollte elektrisch erfolgen und vom obersten Treppenpodest
und dem EG möglich sein. Die Steuerungen sind als Einzelsteuergeräte für
die jeweiligen Überwachungsbereiche ausgelegt.
Die RWA - Anlagen öffnen selbständig über Rauchmelder (Montage im
Treppenkopf). Weiterhin ist eine Auslösung von Hand (öffnen und
schließen), über RWA-Taster (gelbe Auslöseeinheit mit Schutzscheibe)
sowie die Öffnung per Hand für Lüftungszwecke eingeplant. Die RWAKlappen werden an eine Wind- und Regenwächteranlage angeschlossen.
43
Diese verhindert, dass Nässe bei Regen in die Treppenhäuser eindringen
kann.
Generell gilt für die elektrische Ansteuerung:

An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob sie offen
oder geschlossen sind.

Alle Bedienungselemente müssen fest angebracht sein.

Die Bedienungseinrichtungen sind augenfällig zu kennzeichnen. Die
Gehäusefarbe muss wegen der Verwechslungsgefahr mit den
Druckknopfmeldern gelb sein (RAL 1004).

Auch bei Stromausfall müssen die Anlagen einwandfrei funktionieren.

Die Zeitdauer zum Öffnen darf nicht länger als 30...60 s betragen.

Alle nichtmetallischen Leitungen wie Schläuche, Kabel etc. sind gegen
Wärmeeinwirkung geschützt zu verlegen (z.B. unter Putz) oder es sind
Kabel mit Funktionserhalt E 30 nach DIN 4102 zu verwenden.

Die Anlage ist mindestens einmal jährlich zu warten, soweit nicht vom
Hersteller kürzere Zeitabstände vorgeschrieben sind.
Die Treppenaugen werden mit 0,28 x 1,88 m ausgeführt, demnach ca. 0,5
m². Obwohl ein Durchziehen des Schlauches möglich wäre, wird für die
Treppenhäuser 3, 4, 7 und 8 eine trockene Steigleitung nach DIN
vorgesehen (s. Kap. 2.2.3.1).
Zusätzlich erhalten alle innenliegenden Treppenräume eine Überdruck –
Belüftungsanlage zur Unterstützung des Rauchabzuges bzw. als Schutz vor
Raucheintritt. Die Anlage wird als zugelassenes System nach anerkanntem
Stand der Technik als SÜLA-Anlage ausgeführt.
Rauchabzug Atrium
44
Für Versammlungsstätten sind in der VstättV in § 16 Abs. 2 für
Versammlungsräume mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche
Rauchabzugsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1%
der Grundfläche vorzusehen. Dies gilt für nicht gesprinklerte Bereiche, da in
diesem Fall die Versammlungsstätten-Verordnung nicht die Sprinklerung
des Objektes verlangt. Wie bereits oben dargestellt, kann bei gesprinklerten
Objekten von einer doppelten Fläche ausgegangen werden oder von einer
reduzierten Rauchabzugsgröße. Versuche beim IBMB an der TU
Braunschweig haben nachgewiesen, dass bei Sprinklerung eine
Rauchabzugsgröße von 0,5 % ausreichend ist. Im vorliegenden Fall trifft die
Nutzung der Versammlungsstätte für das Atrium zu, allerdings nur wenige
Male im Jahr und dann für den festen Nutzerkreis der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Insofern findet nach jetztiger Planung kein Bürobetrieb statt,
wenn einer VstättV-Nutzung im Atrium erfolgt. Für den Rauchabzug wäre
demnach der Wert aus der VstättV mit 1 % Rauchabzugsöffnungen
anzusetzen, ggf. abgemindert wegen der Sprinklerung.
Da es sich aber bei der Versammlungsstätte um ein Atrium handelt – was
ganz generell die Bedingungen für die nutzenden Personen verbessert, da
es sich um eine größere Höhe (ca. 16 m) in diesem Teilobjekt handelt als in
sonst üblichen Nutzungseinheiten – wird eine Rauchabzugsrechnung nach
DIN 18232 durchgeführt. Die VstättV versieht diese hohen Räume bei der
Rettungswegdimensionierung sogar mit einem Bonus. So dürfen nach § 7
Abs. 1 die Entfernungen von einem Besucherplatz bis zum nächsten
Ausgang nicht mehr als 30 m sein; ist jedoch der Versammlungsraum höher
als 5 m, so darf hier je 2,5 m zusätzlicher Höhe über der zu entrauchenden
Ebene für diesen Bereich eine verlängerung der Entfernung von 5 m
angesetzt werden. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang
darf nicht überschritten werden. Es geht also um eine max. mögliche
Verlängerung um 30 m Rettungsweglänge, in aufsteigenden Schritten von 5
m pro 2,5 m ansteigende Höhe. Dies bedeutet eine Erhöhung in Stufen
45
höchstens 6 mal. Bei der ansteigenden Höhe wäre also - 6 x 2,5 m - ein
maximales Höhenmaß von 15 m möglich zuzüglich der „Starthöhe“ von 5 m.
Hiermit werden zwei Dinge deutlich:
1. Der Gesetzgeber geht von Höhen bis 20 m ohne jede weitere
Maßnahme aus, zumindest verlangt er über die 1%Rauchabzugsforderung keine weiteren Maßnahmen.
2. Die Rettungsweglänge wird bei der Versammlungsstätte bei weiterm
nicht ausgereizt, im Gegenteil, wegen der unmittelbaren Öffnung zur
Terrasse beim Travehang ist hier eine ideale Verbindung mit dem
Freien gegeben. Zudem werden vier endständig gelegene
Treppenräume mit direkten Ausgängen ins Freie erreicht.
Sicherheitshalber wird dennoch eine Berechnung nach DIN 18232
durchgeführt. Diese Berechnung erfolgt mit dem Programm
SMOKEWORKS. Hiebei geht wird die Höhe und die Sprinklerung
berücksichtigt. Die Eingangsparameter werden dargestellt.
Projektierung einer Rauchabzugsanlage
Berechnung nach DIN 18232-2 (Stand: 2003)
Anfrager
Commerz-Baucontract GmbH
Herr Nixdorff
Mercedesstraße 6
40470 Düsseldorf
Projektant
BCM-Ingenieure
Dipl.-Ing. Sonntag
07.01.2006 00:25:07
Projektnummer:
Variante:
Bauvorhaben
Hauptverwaltung Dräger Medical
Finkenstraße 5
23558 Lübeck
Raumdaten:
689,92 m2
1
0,00 m
Raumfläche:
Anzahl der Rauchabschnitte:
Höhe der Rauchschürze:
Fläche vorhandener nutzbarer
Türen:
19,60 m2
46
Zuluftflächen:
Tore
Fenster mit 90°:
Fenster mit 45°:
Fenster mit 30°:
Jalousien :
Zuluftgeräte mit
90°:
Zuluftgeräte mit
45°:
Zuluftgeräte mit
30°:
Gesamt:
Anzusetzende
Brandentwicklungsdauer:
<AreaGate> m²
<AreaWindow90> m2
0,00 m2
0,00 m2
0,00 m2
0,00 m2
0,00 m2
0,00 m2
19,6 m2
10 Min.
Die Brandentwicklungsdauer setzt sich zusammen aus der Brandmeldezeit
(0 min wegen BMA nach VDE 0833) und der Löschangriffszeit (10 min
Standardwert).
Die Brandausbreitung ist wegen der Sprinklerung und der reduzierten
Brandlast besonders gering.
Vollsprinklerung ist vorhanden.
Ausgeführt wird ein Rauchabschnitt.
Die Höhe der raucharmen Schicht wurde wegen der mit genutzten Ebene 1
mit 6,5 m ermittelt.
Aufgrund dieser Eingaben wurden vom Programm folgende
Projektierungsdaten ermittelt:
Bemessungsgruppe:
Mindesthöhe der raucharmen Schicht:
Mindesthöhe der Rauchschürze (bei Räumen > 1600
m2):
Ermittelte notwendige AW - Fläche pro
Rauchabschnitt:
Ermittelte insgesamt einzuplanende Aw-Fläche
Notwendige nutzbare Zuluftfläche:
2
6,50 m
0,00 m
8,00 m2
8,00 m2
12,00 m²
Die Mindestanzahl der erforderlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (RWG)
beträgt 4.
47
Die ermittelten notwendigen Zuluftflächen sind ausreichend. Es müssen keine
weiteren Zuluftöffnungen eingeplant werden.
Das Atrium erhält einen Rauchabzug im Bereich des Glasdaches, die
Größe wird auf 8 m² festgelegt, wegen der Sprinklerung und
gleichmässigen Verteilung geometrisches Maß. Die Ansteuerung des
Rauchabzuges erfolgt wie vorgenannt analog der innenliegenden
Treppenräume. Für die Zuluft wird die 1,5 fache Fläche der Öffnungsfläche
vorgesehen. Die Fassadenöffnungen im Bereich der Cafeteria können
angesetzt werden. Insgesamt wurden hier 14 Türen mit 1 x 2 m² angesetzt.
Rauchabzug Bürobereiche
Für den Rauchabzug in den Büroräumen werden öffenbare Fenster
vorgesehen. Diese sind in fast allen Bereichen - ausgenommen der
Atriumumgriff – so verteilt, dass eine Querlüftung zwischen Innenhof und
Außénfassade möglich ist. Die Fenster sind von Hand öffenbar und können
damit einsatztaktisch bei gezielter Entrauchung durch die Feuerwehr
eingesetzt werden. Zur Dimensionierung wird der ungünstigste Fall
dargestellt, und zwar der, dass die Fenster nur auf einer Seite, d.h.
Fassadenseitig geöffnet werden können. Wie dargestellt, ist dies nur in
wenigen Bereichen rund um das Atrium der Fall, in allen übrigen Bereichen
- mit Querlüftung - verdoppelt sich der nachgewiesene Wert.
Das Fassadenrastermaß liegt bei 2,80 m. Bei einer lichten Gebäudetiefe
von 13,40 m ergibt sich ein rechnerischer Wert für diese Fläche von ca. 37
m². Die Klappengröße beträgt 0,45 m Breite und 2,75 m Höhe, somit 1,24
m², abgemindert wegen der Aufschwenköffnung auf 0,85 m². Dies ergibt ein
Rauchabzugsmaß von ca. 2,3 %. Somit bei Querlüftung und Öffnung von
zwei gegenüberliegenden Fenstern ca. 4,6 % Rauchabzugsöffnung.
Berücksichtigt man den strengen Wert bei der viel problematischeren
48
Versammlungsstättennutzung von 1 %, ergibt sich hier ein erhebliches Maß
an Sicherheitsreserve beim Rauchabzug.
Die Bürobereiche wurden in Rauchabschnitte unterteilt – abgetrennt mit
Rauchschutzvorhang, rauchdichter Verglasung bzw. mit Rauchschutztüren
nach DIN 18095. Der größte Rauchabschnitt beträgt ca. 1455 m². Die
übrigen Rauchabschnitte in den anderen Vertikalachsen sind kleiner,
zwischen 800 – 1200 m².
Gegenüber der ursprünglichen Planung wurden nunmehr zusätzliche
Rauchabtrennungen eingeführt an folgenden Stellen:
- zusätzliche RS-Tür auf Ebene 1, Achse C/1-2
- zusätzliche RS-Tür und zusätzliche Glas-Trennwand auf Ebene 2, Achse
C/1-2
- zusätzliche RS-Tür und zusätzliche Glas-Trennwand auf Ebene 3, Achse
C/1-2
- zusätzliche Glas-Trennwand auf Ebene 4, Achse B-C/1-2
- zusätzliche RS-Tür und zusätzlicher Rauchschutz-Vorhang auf Ebene 1,
Achse A-B/5-6 - zusätzliche RS-Tür und zusätzlicher Rauchschutzvorhang
auf Ebene 2, Achse A-B/5-6
- zusätzliche Glas-Trennwände auf Ebene 3, Achse D-E/7-8
Damit können die betrachteten Bereiche wirksam entraucht werden.
Besondere einsatztaktische Maßnahmen der Feuerwehr bleiben hiervon
unberührt.
49
2.2.4 Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen
Leitungs- und Trassensysteme für sicherheitstechnische Anlagen werden
entsprechend dem brandschutztechnisch geforderten Funktionserhalt
ausgeführt:
Anlage/System
Funktionserhalt

Sicherheitsbeleuchtung
30 Minuten

Brandmeldeanlage
30 Minuten

Sprinkleranlage
90 Minuten

Entrauchungsanlagen
90 Minuten (Beim
Schublüfter in TG E 30
Zuleitung)
Es werden Kabel mit integriertem Funktionserhalt, die auf zertifizierten
Trassensystemen verlegt werden, eingesetzt.
2.2.5 Blitzschutzanlage
Der Gebäudekomplex wird mit einer Blitzschutzanlage nach DIN 57185
bzw. VDE 0185 Teil 1 in der Blitzschutzklasse III ausgerüstet. Im Detail wird
folgendes ausgeführt:
Durch die Ausführung der Blitzschutzklasse III resultieren die Abstände der
Blitzschutzableitungen von 15 m sowie die Maschenweite der
Fangleitungen von 15 x 15 m.
Die Fangleitungen werden auf dem Flachdach des Gebäudes mit
betongefüllte Dachleitungshaltern befestigt. Dachaufbauten werden mit
freistehenden Fangstangen bzw. mit isolierten Fangeinrichtungen vor
Blitzeinschlägen geschützt.
Die Ausführung des Neubaus als Stahlskelettbetonbau gestattet das
Metallgerüst als natürliche Ableitung zu nutzen, wenn sichergestellt ist, dass
50
der Bewehrungsstahl durchverbunden ist. Ansonsten sind die Ableitungen
in die Betonstützen einzulegen. Die Ableitungen werden am Gebäude zum
Fundamenterder geführt.
Die Erdungsanlage (bauseitige Leistung) kann aufgrund der Ausbildung
einer „weißen Wanne“ als Fundamenterder ausgeführt werden. Dabei ist ein
geschlossener Rund- oder Bandstahlring in die unterste Schicht der
Betonplatte einzulegen.
Zur Verbindung mit der Blitzschutzanlage werden Anschlußfahnen aus dem
Fundament geführt.
In den Hausanschlußräumen werden Anschlußfahnen zur Herstellung des
der Hauptpotentialausgleich vorgehalten. Zur Verhinderung von statischen
Aufladungen und zur Errichtung eines einheitlichen Potenzials sind die
Maßnahmen nach DIN VDE einzuhalten.
An die Hauptpotentialausgleichschiene sind anzuschließen:
 Erdungsanlage
 Rohrleitungsnetze
 Gebäudekonstruktion
 Hauptpotentialausgleichleiter
2.2.6 Sicherheits- und Notbeleuchtung
Eine vereinfachte Sicherheitsbeleuchtung nach VDE ist zur Ausleuchtung
der Rettungswege auch im Freien bei der Außentreppe erforderlich.
Sämtliche Eingänge und Einfahrten sowie Flucht- und Rettungswege
erhalten eine batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung, im Bereich der
Versammlungsstätte nach VDE 0108.
In die Sicherheitsbeleuchtung werden alle Flucht- und Rettungswege sowie
51
Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung eingebunden. Es kommt hierbei
eine Zentralbatterieanlage zur Ausführung.
Batterien werden in gasdichter und wartungsfreier Ausführung (OPZS)
vorgesehen.
Weitere Angaben und technische Ausführung hierzu im folgenden Kapitel.
2.2.7 Sicherheitsstromversorgung
Folgende Anlagen sind bei Stromausfall über
Sicherheitsstromversorgungssysteme weiterzuversorgen:

Sicherheitsbeleuchtung

Brandmeldeanlage

Sprinkleranlage

Rauchabzugsanlage der Tiefgarage (Schubventilatoren)

Rauchabzugsanlagen der Treppenhäuser

Rauchabzugsanlage des Atriums
Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage wird über eine Zentralbatterieanlage
versorgt. Gemäß DIN VDE 0108 ist für Arbeitstätten eine einstündige
Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle notwendig. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Atrium mit der Versammlungsstättennutzung
sowie die erforderlichen Rettungswege eine Batterieüberbrückungszeit von
3 Stunden erfordern.
Die Brandmeldeanlage und die Rauchabzugsanlagen der Treppenräume
werden über interne Batterien bei Netzausfall betrieben.
Für die sicherheitstechnische Versorgung der Sprinkler- und
Rauchabzugsanlage der Tiefgarage wird die Verwendung eines
Netzersatzaggregates erforderlich.
52
Bei Speisung der Zentralbatterieanlage aus dem Netzersatzaggregat kann
die dreistündige Überbrückungszeit durch das Aggregat abgesichert
werden, so dass die Batterieanlage nur für den einstündiger Ersatzbetrieb
für Arbeitsstätten ausgelegt werden muss.
2.2.8 Aufzüge
Das zentrale Atrium wird begrenzt auf drei Seiten durch u-förmige Galerien.
An zwei Punkten dieser Galerien sind die vertikalen Erschliessungkerne mit
jeweils zwei Personenaufzügen angeordnet. Ein Lastenaufzug ist direkt an
der Anlieferung angeordnet.
Wände der Fahrschächte im Bestand sind feuerbeständig ausgeführt.
Fahrschacht-Türöffnungen und sonstige Öffnungen sind mit genormten
(DIN 18090, 18091, 18092) oder bauaufsichtlich zugelassenen Türen
versehen.
Neben jeder Fahrschachttür ist ein Schild mit der Aufschrift " Aufzug im
Brandfall nicht benutzen" anzubringen.
Eine besondere Brandfallsteuerung ist nicht notwendig; dies ist in der
Gebäudehöhe und dem überwiegend festen Benutzerkreis sowie der guten
baulichen Rettungswege begründet.
Für die Aufzugsmaschinenräume gilt: Die Aufzugsmaschinenräume
müssen von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein; Türen
müssen mindestens feuerhemmend T30 sein.
2.2.9 Gebäudefunkanlage
Wegen der Übersichtlichkeit und Nutzung ist eine Gebäudefunkanlage aus
Gründen des Brandschutzes nicht erforderlich. Sollte sich im
Rohbauzustand nach einer Funkproben-Prüfung zeigen, dass nicht mit
53
hinreichender Sicherheit eine BOS-Funkverbindung im 2-m-Bereich
aufgebaut werden kann (Arbeitsstellen-Funk), wird eine
Gebäudefunkanlage in geeigneter Weise für die betroffenen Bereiche
ausgeführt.
2.2.10 Medienversorgung im Gebäude
Für die Labore sind technische Gase bereitzustellen. Die zu errichtenden
Labore erhalten die derzeitige Bestandseinrichtung aus den zur Zeit bereits
in Nutzung befindlichen Laboren. Die Medienbereitstellung erfolgt zentral
vom Werksgelände über einen Medienschacht in das Gebäude und zum
anderen über eine im Gebäude befindliche Gaszentrale (Flaschenlager).
Die zentral bereitgestellten Gase werden bis in die Gaszentrale des
Gebäudes geführt. Die Gaszentrale wird nach TRG 280 ausgeführt.
Zentrale Medienversorgung:
Zur Verfügung stehende Gase:

Stickstoff 20 bar

Druckluft: 20 bar

Druckluft: 200 bar

Sauerstoff: 100 bar
Die Verlegung der Versorgungsleitungen erfolgt vom Hausanschluss, ab
Hausabsperrvorrichtung in Ebene 0 entlang der Decke bis zu den
Laboreinrichtungen. Labore in den darüber liegenden Ebenen werden
vertikal über einen Schacht versorgt. Von hier erfolgt dann die horizontale
Leitungsverlegung entlang der Decke im Abhängbereich. Leistungsgrenze
in den Laboren ist der Geräteabsperrhahn an der Medienzelle bzw. der
Raum - Absperrhahn.
54
Soweit technisch möglich, werden die Rohrleitungen an den
Schachtübergangsstellen brandschutztechnisch geschottet bzw. dicht
abgemörtelt.
Alle Medien erhalten im Hausanschlussraum, eine fernbedienbare
Absperrvorrichtung, die durch die Sicherheitskette und Not – Aus - Taster
betätigt werden kann.
Gaszentrale Ebene 0:
Laborgasversorgung:

2 x 1 Flaschenbündel CO2

2 x 2 Flaschenbündel N2O

2 x 1 Flaschenbündel H2

1 x 1 Flaschenbündel Wahlgas 1

1 x 1 Flaschenbündel Wahlgas 2
Die Anordnung in den Lagern und Entnahmestationen erfolgt unter
räumlicher Trennung von brennbaren und brandfördernden Medien. Die
Versorgung wird aus 50 Liter Druckgasflaschen vorgenommen.
Die Gaszentralen müssen verschließbar sein und über eine Lüftungsanlage
be- und entlüftet werden.
Alle Gasbatterien sind mit Schnellschlussmagnetventilen ausgestattet, die
auf die Not-Aus-Taster und zentrale Alarmanlage aufgeschaltet sind. Die
Aufstellung erfolgt entsprechend TRG 260. Im Flaschenraum ist für die
Elektroinstallation eine EX-Ausführung vorzusehen. Die
Druckminderstationen der Flaschenbatterien reduzieren im Regelfall vom
Flaschendruck 200 bar auf den gewünschten Labordruck von 10 bar. Die
Batterien sind mit einer automatischen Umschaltung über ein
Kontaktmanometer nach Entleerung Flaschengruppe versehen. Nach
Umschaltung erfolgt eine optische Signalisierung. Die Flaschenräume
werden mit einer Lecküberwachung ausgestattet.
55
Die Verlegung der Versorgungsleitungen erfolgt vom Flaschenraum in
Ebene 0 entlang der Decke bis zu den Laboreinrichtungen. Leistungsgrenze
in den Laboren ist der Geräteabsperrhahn an der Medienzelle bzw. der
Raum - Absperrhahn.
Alle Medien erhalten im Hausanschlussraum, eine fernbedienbare
Absperrvorrichtung, die durch die Sicherheitskette und Not – Aus - Taster
betätigt werden kann.
Lecküberwachung:
Die verlegten Leitungen der Technischen Gase aus der zentralen
Gasversorgung und der im Gebäude befindlichen Flaschenanlagen werden
gemäß der derzeit im Bestand bei Dräger AG befindlichen Lösung lecküberwacht. Alle Labore sind dementsprechend mit Gassensoren (auch
in der Zwischendecke) für brennbare Gase und brandfördernde Gase
ausgestattet. In jedem Chemielabor befindet sich ein Tableau für den
Gasalarm, bestehend aus einer optischen und akustischen Signalisierung in
zwei Alarmstufen:

Stufe 1 – Gasvoralarm (Sensor erfasst Leckgage, Signalisierung
Leitstelle, Information an Technischen Service).

Stufe 2 Gas-Hauptalarm (Gaskonzentration überschreitet zulässigen
Schwellenwert – Evakuierung Labore – automatische Abschaltung
der Gasversorgung über zentrale Magnetventile im Flaschenlager –
Alarmierung Feuerwehr).
Außerdem befindet sich auf dem Alarmtableau ein Not-Aus-Taster, der bei
Betätigung eine sofortige Unterbrechung der Gasversorgung herbeiführt.
Die Lecküberwachung ist nur für brennbare, brandfördernde und giftige
Gase vorgesehen.
Entsprechend der oben beschriebenen Lösung für die im Bestand
befindliche Lecküberwachung haben die Labore keine
56
Gasmangelsignalisierung und keine weitere Sicherheitseinrichtung, die
sicherstellt, dass nur dann Gas eingelassen werden kann, wenn sämtliche
Geräteanschlussarmaturen geschlossen sind.
Technische Labore
Die Technischen Labore sind im Regelfall mit Druckluft, Stickstoff,
Sauerstoff und Vakuum versorgt. Vakuum wird über eine im Laborbereich
aufgestellte Vakuumpumpe bereitgestellt. Benötigte Druckluft über 200 bis
400 bar wird über einen im gleichen Bereich aufgestellten Maximator
verdichtet.
2.2.11 Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen
Auf die erforderlichen Prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen
nach § 2 der Prüfverordnung wird hingewiesen.
2.3
Organisatorischer Brandschutz
2.3.1 Brandschutzordnung
Für das Objekt ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit den Teilen
A, B und C aufzustellen. Die Abstimmung mit der örtlichen
Brandschutzdienststelle wird empfohlen. Teil A ist bei den Feuerlöschern
aufzuhängen. Die Brandschutzordnung Teil B – Verhalten der Beschäftigten
im Brandfall – sollte jährlich in geeigneter Form gegen Nachweis zur
Kenntnis gebracht werden. Teil C ist für die Sicherheitsabteilung und den
Brandschutzbeauftragten auszuführen, um eine klare Aufgaben- und
Verantwortungsabgrenzung darzustellen.
2.3.2 Evakuierungsplanung
Eine Evakuierungsplanung ist wegen der Objektgröße und im Hinblick auf
die Nutzung und wegen der Vielzahl baulicher Rettungswege nicht
erforderlich – auch nicht für die temporäre Versammlungsstättennutzung.
57
Dies begründet sich durch die direkten Fluchtmöglichkeiten zur Terrasse
und die jeweiligen Anschlüsse an vier unterschiedliche Treppenräume an
allen Versammlungsraumeckpunkten. Die Türbreiten der VStättV-Nutzung
werden jeweils auf mind. 1,20 m ausgelegt.
2.3.3 Rettungswegpläne
Wegen des überwiegend festen Benutzerkreises in Verbindung mit der
übersichtlichen Anordnung der Rettungswege kann auf besondere
Rettungswegpläne verzichtet werden. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
bleiben hiervon unberührt.
2.3.4 Kennzeichnung von Rettungswegen und
Sicherheitseinrichtungen
Der Fluchtwegverlauf ist mit Piktogrammen nach der
Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 (Sicherheitskennzeichnung am
Arbeitsplatz) bzw. DIN 4844 - Teil 1 zu kennzeichnen. Diese Schilder
werden für den Fall eines Stromausfalls hinterleuchtet. Dies kann z.B. über
die Batteriepufferung der Sicherheitsbeleuchtung geschehen.
2.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten
An zentral gelegenen Stellen sind für die einzelnen Büro- und
Verwaltungsbereiche sowie für die Testcenter und Laborbereiche amtlich
zugelassene Feuerlöscher nach DIN 14406 oder DIN EN 3 bereitzuhalten.
Die Feuerlöscher sollten für die Brandklasse A geeignet sein
(Wasserlöscher). Jede Büroeinheit bis etwa 300 m² sollte je nach Größe
über mindestens einen Feuerlöscher verfügen, bei Einheiten > 300 m²
werden 2 Feuerlöscher empfohlen. Auf die BGR 133 wird hingewiesen,
wenngleich die vorgeschlagene Anzahl Feuerlöscher als ausreichend
betrachtet wird. Die genauen Aufhängeorte werden im Benehmen mit der
Brandschutzdienststelle und den Fachabteilungen bei Dräger AG, z.B.
Arbeitssicherheit, Brandschutz, bei Fertigstellung des Gebäudes festgelegt,
sofern dies nicht bereits vorher auf dem Plan festgelegt werden kann.
58
2.3.6 Brandschutzbeauftragter
Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit, die vorhandenen Rettungswege, der
risikoreduzierenden Unterteilung der Halle und der Sprinkleranlage könnte
auf die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verzichtet werden. Die
Verantwortung für den Brandschutz im eigenen Bereich bleibt somit beim
jeweiligen Nutzer. Da aber für den Konzern am Standort ein
Brandschutzbeauftragter bestellt ist, wird empfohlen, das Objekt in seinen
Aufgabenbereich zu stellen (s. hierzu auch Kap. 2.3.1 – Aufstellen
Brandschutzordnung Teil C).
3 Sondernutzung Tiefgarage
3.1
Flächen der Tiefgarage
Brandabschnitt 1
2890 m²
Mit einer Nutzfläche von 2890 m² ist die Garage nach § 1 Abs. 3 GarVO als
geschlossene Großgarage einzustufen. Es sind nur 82 Stellplätze
vorgesehen. Im Hinblick auf die Nutzung ausschließlich durch Dräger AG ist
in Abstimmung mit der Bauaufsicht ein geringer Zu- und Abgangsverkehr
anzunehmen.
3.2
Sprinkleranlage und Brandmeldung
Nach § 17 Abs. 2 muss eine automatische Löschanlage nur in Geschossen
von Großgaragen, die mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegen,
vorhanden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, insofern wird
eine Sprinklerung der Tiefgarage nicht erforderlich. Dennoch wird aus
Gründen der Sicherheit eine Sprinklerung vorgesehen, hierdurch ergibt sich
eine
enorme
Sicherheitsreserve.
Nach
§
18
GarVO
ist
eine
Brandmeldeanlage erforderlich und wird auch ausgeführt.
59
3.3
Rauchabschnitte - Brandabschnittstrennung
Da die Nutzfläche nur 2890 m² beträgt, ist eine Unterteilung der Garage in
unterschiedliche Rauchabschnitte erforderlich. Durch die Sprinklerung kann
der Rauchabschnitt 5000 m² getragen, der zulässige Wert wird mit 2890 m²
weit
unterschritten.
Die
Tiefgarage
bildet
somit
einen
eigenen
Brandbekämpfungsabschnitt und einen Rauchabschnitt. Die Verbindungstür
in Achse C 3.2 wird als T 30 Tür nach § 13 Abs. 2 GarVO ausgeführt. Eine
Schleusenausbildung ist hier nicht erforderlich, da es sich nicht um einen
notwenigen Ausgang handelt. Die diesbezüglichen notwendigen Ausgänge
liegen in Achse E 3.3 und B 3.2. Bezüglich der T 30 Tür als
Brandabschnittstrennung wird auf den Abweichungsantrag in Kap. 1.7
hingewiesen.
Tore und Türen dürfen offen stehen, wenn sie mit zugelassenen
Feststelleinrichtungen ausgerüstet sind. Sie müssen auch von Hand
geschlossen werden können.
3.4
Wände der Tiefgarage
Wände der Tiefgarage werden zu den nicht zur Garage gehörenden
Räumen feuerbeständig F90-AB ausgeführt.
3.5
Schleusen
Sicherheitsschleusen sind vorgesehen zu den Treppenräumen: Türe zur
Garage T30, in Fluchtrichtung aufschlagend. Zwischen Schleuse und
Treppenraum genügt jeweils eine Rauchschutztür.
3.6
Tragende Bauteile.
Tragende Wände und Stützen sowie die Decke über der Tiefgarage
feuerbeständig, Verkleidungen nichtbrennbar.
60
3.7
Beleuchtung / Sicherheitsbeleuchtung
Die Beleuchtung muss so beschaffen und in mindestens zwei Stufen
derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und
Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens
1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.
Eine Sicherheitsbeleuchtung nach § 15 Abs. 2 GarVO ist für die
Beleuchtung der Rettungswege und der Beschilderung der Rettungswege
und der Ausgänge nicht erforderlich, da es sich um einen festen
Benutzerkreis handelt. Gleichwohl wird eine Sicherheitsbeleuchtung mit
mind. 1 Lux
Beleuchtungstärke vorgesehen. Hierdurch ergibt sich eine
Sicherheitsreserve.
3.8
Rettungswege / Beschilderung
Die zulässige Rettungsweglänge beträgt 30 m. Diese Vorgabe wird
eingehalten. Der erste Rettungsweg führt jeweils in den nächstgelegenen
Treppenraum; durch die Anordnung der Treppenräume sind mehrere
Richtungen zur Flucht möglich, der zweite Rettungsweg führt entweder
ebenfalls in einen anderen zur Verfügung stehenden Treppenraum oder bei
den Fahrradstellplätzen direkt ins Freie, alternativ ins Gebäude zum Atrium
und damit in einen sicheren Bereich.
Die Ausgänge sind zu beschildern.
Hinweise
auf
die
Ausgänge
sind
an
den
Wänden
oder
an
Kreuzungspunkten anzubringen.
Schilder und Hinweise sind zu beleuchten.
3.9
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Die Tiefgarage wird mit einer natürlichen Entlüftung über Öffnungen in der
Außenwand und Lüftungsgitter in der Toranlage gemäß ausgeführt. Als
Kompensation für die Forderung nach § 16 Abs. 2 GarVO, maximal einen
Abstand zwischen den Außenwänden von 35 m vorzusehen, wird für den
61
bestimmungsgemäßen Betrieb ein Schublüfter installiert, der mit einer E 30
Zuleitung funktionserhaltend in der Garage elektrisch versorgt wird. Diese
Be- und Entlüftungsausführung für den bestimmungsgemäßen Betrieb wird
im Brandfall vor dem Hintergrund der Sprinklerung zur Entrauchung
eingesetzt. Unabhängig von dem Schublüfter, der in Achse E/3.1 optimal
etwas in Garagenmitte platziert ist, kann die Feuerwehr unterstützend
Hochleistungslüfter einsetzen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass B/2.4-3.1
große Öffnungsflächen in der Fassade der Tiefgarage (möglich durch die
Abböschung zum Travehang) ausgeführt werden.
62
4 Abwehrender Brandschutz
4.1
Werkfeuerwehr
Nicht erforderlich.
4.2
Öffentliche Feuerwehr
Der kommunale Brandschutz wird durch die Feuerwehr Lübeck
sichergestellt. Die zuständige Feuerwache ist ca. 2 km entfernt, die
Einsatzkräfte sind tagesalarmsicher und im Normalfall in ca. 4 min vor Ort.
Insofern wird die nach Feuerwehrgesetz vorgegebene Hilfsfrist deutlich
unterschritten. Hieraus ergibt sich eine Sicherheitsreserve für den
abwehrenden Brandschutz.
4.3
Löschwasserversorgung
In max. 80 m Entfernung von jedem Gebäudezugang muss ein Hydrant mit
einer Wasserlieferung von mindestens 1000 l/min vorhanden sein. Da
hierfür die öffentlichen Hydranten allein nicht ausreichen, sind auf dem
Grundstück private Überflurhydranten nach DIN 3222, Form AFU (D) DN
100 vorgesehen. Gemäß Abstimmung mit der Feuerwehr im
Bauordnungsamt der Stadt Lübeck wurden zwei Überflurhydranten mit einer
Leistung von mindestens 1000 l/min abgestimmt. Sie werden an der
Nordost- und Nordwestecke des Gebäudes eingeplant. Damit liegen diese
Hydranten günstig in der Zufahrtsachse der Feuerwehr.
Die Überflurhydranten sollen von der öffentlichen Trinkwasserleitung
gespeist werden, dazu wird die Hausanschlußleitung DN 100 über beide
Hydranten geführt und danach reduziert auf DN 65 ins Haus geführt.
4.4
Löschwasserrückhaltung
Nicht erforderlich.
63
4.5
Feuerwehrpläne
Für das Objekt sind nach den Vorgaben der örtlichen
Brandschutzdienststelle – z.B. hinsichtlich Anzahl der Ausfertigungen - und
formal nach DIN 14095 Feuerwehrpläne anzulegen.
4.6
Flächen für die Feuerwehr
4.6.1 Zugänge und Zufahrten
Sowohl die Durchführung von Rettungseinsätzen wie die Durchführung
wirksamer Löschmaßnahmen setzen voraus, dass die Feuerwehr zum
Objekt gelangen kann. Hierzu ist die Zufahrt von Norden als öffentliche
Verkehrsfläche für die Anfahrt hinreichend, insbesondere wegen der Breite
auch als Bereitstellungsraum für nachrückende Einheiten. Der geplante
Parkplatz ist als Anfahrtszone auszubilden, um die nordöstliche
Gebäudeecke zu erreichen. Wegen der Hanglang ist eine Umfahrung des
Objektes nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Auf der östlichen
Gebäudeseite wird eine Feuerwehrzufahrt zum Treppenraum 4 realisiert.
4.6.2 Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge
Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge werden
nicht erforderlich, da alle Nutzungseinheiten über mind. zwei bauliche
Rettungswege verfügen.
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5 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
Zur Umsetzung des Brandschutzkonzeptes kann für ein reibungsloses
Zusammenwirken während der Bauphase erforderlich sein:

Besondere Brandschutzmaßnahmen entsprechend dem
Baufortschritt festzulegen

Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu definieren

Qualifikation der ausführenden Firmen zu beschreiben

Hinweise zur Ausführung ggf. mit Vorgabe der erforderlichen
Nachweise zu geben

Hinweis auf die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes bei
Nutzungsänderung
Die in diesem Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit weiter
entwickeltem Planungsstand zu konkretisieren und in konkrete
Einzelmaßnahmen umzusetzen.
6 Schlussbemerkung
Gegen den geplanten Neubau bestehen keine Bedenken, wenn diese
Stellungnahme beachtet wird. Über die beantragten Abweichungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
München, den 2006-02-06
Dipl.-Ing. Rainer Sonntag
Brandschutzsachverständiger
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