Großherzogtum Luxemburg ______ Finanzverwaltung

Werbung
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
FRAGEN / ANTWORTEN
zum Gesetz vom 28. Juli 2014 über die Immobilisierung von Inhaberpapieren
Dieser Text ist eine nicht amtliche Übersetzung der französischen Originalfassung, die von
ABBL und ALFI für ihre Mitglieder verfasst wurde. Im Falle von Abweichungen zwischen der
deutschen und der französischen Fassung gilt die französische Fassung.
Begriffsbestimmungen:
Gesetz von 2014: das Gesetz vom 28. Juli 2014 über die Immobilisierung von Inhaberaktien
und Inhaberanteilen sowie über die Führung des Registers der Namensaktien und des
Registers der Inhaberaktien;
Gesetz von 1915: das Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften, in der
geänderten Fassung;
Gesetz von 1996: das Gesetz vom 3. September 1996 über die Enteignung von
Inhaberpapieren, in der geänderten Fassung;
Gesetz von 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die Hinterlegungen beim Staat;
die Gesellschaft: jede Gesellschaft, die in den Geltungsbereich des Gesetzes von 2014 fällt
und die Inhaberaktien oder -anteile ausgegeben hat, einschließlich der Gesellschaften zur
Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als Investmentfonds in
Vertragsform gegründet wurden.
1. Welche Papiere und Gesellschaften fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes
von 2014?
Das Gesetz von 2014 gilt für Inhaberaktien bzw. -anteile.
In den Geltungsbereich des Gesetzes von 2014 fallen die Inhaberaktien bzw. -anteile, die
von luxemburgischen Gesellschaften ausgegeben wurden. Dies betrifft Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften.
Infolgedessen gilt das Gesetz von 2014 ebenfalls für Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGA) (d. h. OGAW, alternative Investmentfonds (AIF), Spezialfonds (FIS) und
Risikokapitalgesellschaften (SICAR), die sich nicht als AIF bezeichnen), die als
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder als Investmentgesellschaft mit
festem Kapital (SICAF) gegründet und als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien errichtet wurden. Ferner gilt es für Anteile an OGA, die als Investmentfonds in
Vertragsform (FCP) gegründet wurden.
5. Februar 2016
Seite 1 von 7
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
2. Welche Verpflichtungen haben die Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes von 2014 Inhaberpapiere ausgegeben haben?
Nachdem sich die Gesellschaft versichert hatte, dass Inhaberpapiere ausgegeben wurden,
war sie verpflichtet, über ihr Verwaltungsorgan bis zum 18. Februar 2015 eine Verwahrstelle
zu benennen, bei der die Inhaberpapiere zu hinterlegen waren. Gemäß dem Gesetz von
2014 hält die Verwahrstelle die hinterlegten Aktien für Rechnung des Aktionärs, der deren
Eigentümer ist. Der Eigentümer der Aktie wird in einem von der Verwahrstelle geführten
Aktienregister eingetragen. Zur Verwahrstelle dürfen nur die Gewerbetreibenden gemäß
Artikel 42 Abs. 2 des Gesetzes von 1915 benannt werden.
Anschließend musste das Verwaltungsorgan darauf achten, dass die politischen und
wirtschaftlichen Rechte der bis zum 18. Februar 2015 nicht hinterlegten Papiere ausgesetzt
wurden. Unter Androhung von Strafe durfte es nicht die mit diesen Papieren verbundenen
Rechte anerkennen. So dürfen die Inhaber von Inhaberpapieren, die nicht immobilisiert
wurden, an den Hauptversammlungen nicht abstimmen, und diese Papiere bleiben bei der
Berechnung der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlungen unberücksichtigt. Im Übrigen
werden die Ausschüttungen für diese Papiere bis zum Datum der Immobilisierung
zurückgestellt, sofern die Ausschüttungsrechte nicht verjährt sind, und ohne dass Zinsen
gezahlt werden.
Schließlich muss das Verwaltungsorgan der Gesellschaft sämtliche Maßnahmen ergreifen,
um die Einziehung der vor dem 18. Februar 2016 nicht immobilisierten Inhaberaktien bzw.
-papiere, die Kapitalherabsetzung und die Hinterlegung der entsprechenden Mittel gemäß
Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes von 2014 bei der Hinterlegungskasse vorzunehmen.
3. Welche Verpflichtungen haben die Gesellschaften, die seit dem 18. August 2014,
dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes von 2014, Inhaberpapiere ausgegeben
haben?
Alle seit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 ausgegebenen Inhaberpapiere sind bei
der Ausgabe bei einer von dem Verwaltungsorgan benannten Verwahrstelle zu hinterlegen.
4. Wie berechnet sich der Preis Im Falle einer Einziehung der nicht immobilisierten
Inhaberpapiere?
Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes von 2014 bestimmt: „Die Einziehung von Aktien bzw.
Anteilen erfolgt zu einem Preis, der sich aus der Division des Betrages des Eigenkapitals der
Gesellschaft, wie es aus der letzten Gesellschaftsbilanz hervorgeht, die nicht früher als zwei
Monate vor dem Einziehungsbeschluss aufgestellt sein durfte, durch die Anzahl der von der
Gesellschaft ausgegebenen Aktien bzw. Anteile ergibt, wobei dieser Preis um den Betrag der
Prämien und Rücklagen, die laut Gesetz oder Satzung nicht ausgeschüttet werden dürfen,
sowie der Kosten und Provisionen im Zusammenhang mit der Urkunde der
Kapitalherabsetzung zu vermindern ist.“
5. Februar 2016
Seite 2 von 7
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
Die Bilanz wird in der Verantwortung des Verwaltungsorgans erstellt.
Die „Kosten und Provisionen“ sowie „die Prämien und Rücklagen, die laut Gesetz oder
Satzung
nicht
ausgeschüttet
werden
dürfen“,
sind
auf
einer
anteiligen
Berechnungsgrundlage des Betrages abzuziehen, der sich nach der Division des
Eigenkapitals durch die Anzahl der ausgegebenen Papiere ergibt.
Die Bestimmung des Preises für die Einziehung der nicht immobilisierten Papiere erfolgt in
der Verantwortung des zuständigen Organs der Gesellschaft.
5. Nach welchem Verfahren erfolgt die Kapitalherabsetzung?
Vorbemerkung: Auch wenn bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die insbesondere als
Investmentfonds in Vertragsform oder SICAV gegründet wurden, eine Kapitalherabsetzung
im eigentlichen Sinn nicht möglich ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes von 2014 für
diese Gesellschaften analog. So obliegt es bei diesen beiden Arten von Gesellschaften dem
Verwaltungsorgan, über die im Gesetz von 2014 vorgesehene Einziehung von Anteilen zu
beschließen, und die in Artikel 69 des Gesetzes von 1915 (siehe weiter unten) vorgesehene
30-Tage-Frist braucht nicht eingehalten zu werden.
Die Kapitalherabsetzung muss von der Aktionärsversammlung beschlossen werden, die im
Rahmen der für Satzungsänderungen vorgesehenen Beschlussfähigkeits- und
Mehrheitsverhältnisse beschließt.
Die Einberufungen zur Hauptversammlung richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie gegebenenfalls den Satzungsbestimmungen.
Die Einberufung zur Hauptversammlung obliegt dem Verwaltungsorgan. Liegen keine
strengeren Satzungsbestimmungen vor, muss die Einberufung durch Anzeigen erfolgen, die
mindestens zweimal im Abstand von acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung im
Mémorial sowie in einer luxemburgischen Zeitung veröffentlicht werden.
Ist die Hälfte des Kapitals bei der Hauptversammlung nicht vertreten, kann eine neue
Versammlung gemäß der Satzung einberufen werden, die durch Anzeigen, die mindestens
zweimal im Abstand von 15 Tagen und 15 Tage vor der Versammlung im Mémorial und in
zwei luxemburgischen Zeitungen veröffentlicht werden. Die zweite Versammlung beschließt
rechtswirksam ungeachtet des vertretenen Kapitalanteils, und der Beschluss muss
mindestens mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Besondere Regeln gelten für börsennotierte Gesellschaften gemäß dem Gesetz von 24. Mai
2011 über die Ausübung bestimmter Rechte der Aktionäre bei den Hauptversammlungen der
börsennotierten Gesellschaften.
5. Februar 2016
Seite 3 von 7
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
Hinweis: Die Aktien bzw. Anteile, deren Stimmrechte ausgesetzt wurden, bleiben bei der
Berechnung der Beschlussfähigkeit und der Mehrheiten der Hauptversammlungen
unberücksichtigt. Die Inhaber dieser Aktien bzw. Anteile sind zu diesen
Hauptversammlungen nicht zugelassen.
Im Übrigen ist Artikel 69 des Gesetzes von 1915 einzuhalten. Dieser Artikel bestimmt
insbesondere, dass bei einer Kapitalherabsetzung durch eine Auszahlung an die Aktionäre
die Gläubiger, deren Forderung vor dem Datum der Veröffentlichung des Sitzungsberichts im
Mémorial liegt, innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung beim vorsitzenden
Richter der Kammer des Bezirksgerichts, die in Handelssachen und nach Beratung über den
Erlass einer einstweiligen Verfügung zusammentritt, die Bestellung von Sicherheiten
beantragen.
Somit muss die Gesellschaft grundsätzlich eine Wartefrist von 30 Tagen gemäß Artikel 69
einhalten, bevor sie die entsprechenden Vermögenswerte zum Preis der eingezogenen
Papiere hinterlegen kann.
6. Welche Schriftstücke muss die Gesellschaft der Hinterlegungskasse bei der
Hinterlegung von Gütern vorlegen?
Bei einer Hinterlegung gemäß dem Gesetz von 2014 muss die Gesellschaft nachstehende
Schriftstücke vorlegen:
-
eine von dem bzw. den gesetzlichen Vertreter(n) bzw. von der bzw. den ordnungsgemäß
ermächtigten Person(en) der Gesellschaft ordnungsgemäß unterzeichnete Bestätigung,
in der aufgeführt sind:







-
Firmenbezeichnung;
Rechtsform;
Grund, weshalb die Hinterlegung beantragt wird (im vorliegenden Fall die
Bestimmungen des Gesetzes von 2014);
Anzahl der betroffenen Papiere (gegebenenfalls und/oder Stückelungen);
Bestätigung, dass keine Stückelungen ausgegeben wurden, bzw. im Falle einer
Ausgabe von Stückelungen nähere Angaben zu den ausgegebenen Stückelungen;
gegebenenfalls ISIN-Code und
Angabe des Gesamtwertes der hinterlegten Vermögenswerte sowie des Wertes je
Zertifikat, welches das Inhaberpapier (Aktie, Anteil oder Teilaktie) vertritt;
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die von der außerordentlichen
Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft beschlossene Kapitalherabsetzung
bzw. des Berichts über den Beschluss des Verwaltungsorgans im Falle einer SICAV oder
eines Investmentfonds (in letzterem Fall muss der Beschluss von dem Verwaltungsorgan
der Verwaltungsgesellschaft gefasst werden);
5. Februar 2016
Seite 4 von 7
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
-
eine Kopie des Musters des Zertifikats jeder Kategorie der gehandelten Inhaberanteile;
-
eine beglaubigte Kopie des Hinterlegungsbeschlusses (falls dieser getrennt vom
Beschluss über die Urkunde über die Kapitalherabsetzung gefasst wurde); und
-
das Original der von dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft gegenüber der Person
erteilten Vollmacht, die die Hinterlegung bei der Hinterlegungskasse durchführt, worin
diese eigens ermächtigt wird, die Hinterlegung der betreffenden Vermögenswerte
vorzunehmen und alle nachstehend aufgeführten Schriftstücke zu übergeben.
Die Hinterlegungskasse ist berechtigt, die Vorlage jedes Schriftstücks zu verlangen, mit dem
die Identität der Person bescheinigt wird, die die Hinterlegung vornimmt.
Generell muss der Wert der hinterlegten Vermögenswerte dem Preis der eingezogenen
Aktien bzw. Anteile entsprechen. Im Übrigen müssen die Vermögenswerte in so viele gleiche
Teile wie eingezogene Aktien bzw. Anteile (bzw. gegebenenfalls Stückelungen) teilbar sein.
Es obliegt der Gesellschaft, diese Punkte in eigener Verantwortung zu bestätigen, ohne dass
die Hinterlegungskasse eine diesbezügliche Überprüfung vornehmen muss.
Handelt es sich bei den zu hinterlegenden Gütern um andere Vermögenswerte als liquide
Mittel, muss die Gesellschaft zusätzlich zu den oben aufgeführten Schriftstücken die
Bescheinigung zusammen mit jedem Beleg vorlegen, dass der Wert der hinterlegten Güter
dem Preis der eingezogenen Aktien bzw. Anteile entspricht und dass die hinterlegten
Vermögenswerte entsprechend der Anzahl der eingezogenen Papiere (bzw. gegebenenfalls
Stückelungen) in gleiche Teile teilbar sind.
Gegebenenfalls kann die Hinterlegungskasse die Hinterlegung von Vermögenswerten
verweigern, die diesen Anforderungen nicht genügen.
Handelt es sich um andere Vermögenswerte als liquide Mittel, akzeptiert die
Hinterlegungskasse grundsätzlich nicht die Hinterlegung verderblicher oder gefährlicher
Güter sowie von Gütern, deren Aufbewahrung Schwierigkeiten oder außergewöhnliche
Kosten verursachen würde.
Die Hinterlegungskasse behält sich das Recht vor, jedes zusätzliche Schriftstück bzw. jede
zusätzliche Bestätigung zu verlangen und jede zusätzliche Überprüfung vorzunehmen.
7. Entstehen durch die Hinterlegung bei der Hinterlegungskasse Kosten, und von wem
sind diese zu tragen?
Für die Hinterlegung wird eine Hinterlegungsgebühr erhoben und können spezifische
Aufbewahrungskosten entstehen, die zum Zeitpunkt ihrer Feststellung in Rechnung gestellt
werden.
5. Februar 2016
Seite 5 von 7
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
Die Hinterlegungsgebühr wird anhand des Buchwertes der hinterlegten Güter gemäß
Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 4. Februar 2000 zur Festsetzung der
Buchführungsvorschriften für die Bücher der Hinterlegungskasse und des Tarifs für die
Hinterlegungsgebühr gemäß nachstehendem Tarif festgesetzt: 1 % pro Jahr für Geldbeträge;
2 % pro Jahr für andere Güter, für die die Hinterlegungskonten normalerweise offenstehen;
3 % pro Jahr für sonstige Güter.
Die Hinterlegungsgebühr berechnet sich in Höhe eines Zwölftels für jeden Monat der
Hinterlegung und wird am ersten Tag des Monats verbucht.
Gemäß Artikel 5 des Gesetzes von 1999 werden die Kosten für die Aufbewahrung der oben
erwähnten hinterlegten Güter und die Hinterlegungsgebühr jährlich auf die Früchte und
andernfalls auf die Erträge der hinterlegten Güter angerechnet.
Die Herausgabe kann erst nach Eingang der Zahlung der Restkosten durch die
Anspruchsberechtigten zu Gunsten der Staatskasse erfolgen.
8. Welche Schriftstücke sind der Hinterlegungskasse von dem Inhaber des Zertifikats,
welches das bzw. die eingezogene(n) Inhaberpapier(e) vertritt, vorzulegen, um sich
den der Kapitalherabsetzung entsprechenden Preis auszahlen zu lassen?
Die Hinterlegungskasse erstattet der Person, die ihre Eigenschaft als Inhaber rechtswirksam
nachweisen konnte, die Mittel, welche den eingezogenen Aktien bzw. sonstigen
Vermögenswerten entsprechen, im gleichen Gegenwert, den sie zur Hinterlegung erhalten
hat.
Um sich die Mittel auszahlen zu lassen, muss der Inhaber der eingezogenen Papiere außer
dem bzw. den Original(en) der Zertifikate, die die genannten Papiere vertreten, insbesondere
eine ordnungsgemäß ausgefüllte schriftliche Bestätigung vorlegen, in der insbesondere der
Name und Vorname des Inhabers (bei einer juristischen Person die Firmenbezeichnung oder
Firma) sowie die Anzahl der gehaltenen Papiere (gegebenenfalls einschließlich
Stückelungen) aufgeführt sind.
Im Übrigen verlangt die Hinterlegungskasse die Vorlage aller Schriftstücke anhand deren
sich die Eigenschaft des rechtmäßigen Inhabers nachweisen lässt (wie Personalausweis
oder Pass für eine natürliche Person und Gründungsurkunde, Vertretungsvollmacht und
Personalausweis des Vertreters für einen Aktionär als juristische Person und Bestätigung,
dass das Eigentum an den Papieren lastenfrei besteht).
Sobald sich die Hinterlegungskasse davon überzeugt hat, dass die vom Antragsteller
vorgelegten Unterlagen vollständig sind, unterrichtet sie ihn darüber. Anschließend muss der
Antragsteller bei der Zentralstelle für Einsprüche zu Inhaberpapieren eine Bescheinigung
beantragen, wonach gegen die vorgelegten Papiere kein Einspruch erhoben wurde bzw.
keine Rechtsverwirkung vorliegt.
5. Februar 2016
Seite 6 von 7
Großherzogtum Luxemburg
_________
Finanzverwaltung
Hinterlegungskasse
Die Kontaktdaten der Zentralstelle für Einsprüche zu Inhaberpapieren lauten:
Organisme de Centralisation des oppositions sur titres au porteur (Zentralstelle für
Einsprüche zu Inhaberpapieren)
Société de la Bourse de Luxembourg S.A.
35A Boulevard Joseph II
B.P. 165
L-2011 Luxembourg
Tel.: +352 47 79 36 259
Fax: +352 47 79 36 332
[email protected]
Der Antragsteller bittet die Zentralstelle, diese Bescheinigung direkt an die
Hinterlegungskasse zu senden. Die Erstattung durch die Hinterlegungskasse an den Inhaber
erfolgt durch Banküberweisung nach Eingang der betreffenden Bescheinigung und nach
Abzug der Kosten für die Erstellung der Bescheinigung, die von der Zentralstelle in
Rechnung gestellt werden.
Die Hinterlegungskasse behält sich das Recht vor, alle zusätzlichen Überprüfungen
vorzunehmen und kann sich hierzu mit der Gesellschaft in Verbindung setzen.
5. Februar 2016
Seite 7 von 7
Herunterladen