Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse FRAGEN / ANTWORTEN zum Gesetz vom 28. Juli 2014 über die Immobilisierung von Inhaberpapieren Dieser Text ist eine nicht amtliche Übersetzung der französischen Originalfassung, die von ABBL und ALFI für ihre Mitglieder verfasst wurde. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der französischen Fassung gilt die französische Fassung. Begriffsbestimmungen: Gesetz von 2014: das Gesetz vom 28. Juli 2014 über die Immobilisierung von Inhaberaktien und Inhaberanteilen sowie über die Führung des Registers der Namensaktien und des Registers der Inhaberaktien; Gesetz von 1915: das Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften, in der geänderten Fassung; Gesetz von 1996: das Gesetz vom 3. September 1996 über die Enteignung von Inhaberpapieren, in der geänderten Fassung; Gesetz von 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die Hinterlegungen beim Staat; die Gesellschaft: jede Gesellschaft, die in den Geltungsbereich des Gesetzes von 2014 fällt und die Inhaberaktien oder -anteile ausgegeben hat, einschließlich der Gesellschaften zur Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als Investmentfonds in Vertragsform gegründet wurden. 1. Welche Papiere und Gesellschaften fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes von 2014? Das Gesetz von 2014 gilt für Inhaberaktien bzw. -anteile. In den Geltungsbereich des Gesetzes von 2014 fallen die Inhaberaktien bzw. -anteile, die von luxemburgischen Gesellschaften ausgegeben wurden. Dies betrifft Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften. Infolgedessen gilt das Gesetz von 2014 ebenfalls für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) (d. h. OGAW, alternative Investmentfonds (AIF), Spezialfonds (FIS) und Risikokapitalgesellschaften (SICAR), die sich nicht als AIF bezeichnen), die als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) gegründet und als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet wurden. Ferner gilt es für Anteile an OGA, die als Investmentfonds in Vertragsform (FCP) gegründet wurden. 5. Februar 2016 Seite 1 von 7 Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse 2. Welche Verpflichtungen haben die Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 Inhaberpapiere ausgegeben haben? Nachdem sich die Gesellschaft versichert hatte, dass Inhaberpapiere ausgegeben wurden, war sie verpflichtet, über ihr Verwaltungsorgan bis zum 18. Februar 2015 eine Verwahrstelle zu benennen, bei der die Inhaberpapiere zu hinterlegen waren. Gemäß dem Gesetz von 2014 hält die Verwahrstelle die hinterlegten Aktien für Rechnung des Aktionärs, der deren Eigentümer ist. Der Eigentümer der Aktie wird in einem von der Verwahrstelle geführten Aktienregister eingetragen. Zur Verwahrstelle dürfen nur die Gewerbetreibenden gemäß Artikel 42 Abs. 2 des Gesetzes von 1915 benannt werden. Anschließend musste das Verwaltungsorgan darauf achten, dass die politischen und wirtschaftlichen Rechte der bis zum 18. Februar 2015 nicht hinterlegten Papiere ausgesetzt wurden. Unter Androhung von Strafe durfte es nicht die mit diesen Papieren verbundenen Rechte anerkennen. So dürfen die Inhaber von Inhaberpapieren, die nicht immobilisiert wurden, an den Hauptversammlungen nicht abstimmen, und diese Papiere bleiben bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlungen unberücksichtigt. Im Übrigen werden die Ausschüttungen für diese Papiere bis zum Datum der Immobilisierung zurückgestellt, sofern die Ausschüttungsrechte nicht verjährt sind, und ohne dass Zinsen gezahlt werden. Schließlich muss das Verwaltungsorgan der Gesellschaft sämtliche Maßnahmen ergreifen, um die Einziehung der vor dem 18. Februar 2016 nicht immobilisierten Inhaberaktien bzw. -papiere, die Kapitalherabsetzung und die Hinterlegung der entsprechenden Mittel gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes von 2014 bei der Hinterlegungskasse vorzunehmen. 3. Welche Verpflichtungen haben die Gesellschaften, die seit dem 18. August 2014, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes von 2014, Inhaberpapiere ausgegeben haben? Alle seit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 ausgegebenen Inhaberpapiere sind bei der Ausgabe bei einer von dem Verwaltungsorgan benannten Verwahrstelle zu hinterlegen. 4. Wie berechnet sich der Preis Im Falle einer Einziehung der nicht immobilisierten Inhaberpapiere? Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes von 2014 bestimmt: „Die Einziehung von Aktien bzw. Anteilen erfolgt zu einem Preis, der sich aus der Division des Betrages des Eigenkapitals der Gesellschaft, wie es aus der letzten Gesellschaftsbilanz hervorgeht, die nicht früher als zwei Monate vor dem Einziehungsbeschluss aufgestellt sein durfte, durch die Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien bzw. Anteile ergibt, wobei dieser Preis um den Betrag der Prämien und Rücklagen, die laut Gesetz oder Satzung nicht ausgeschüttet werden dürfen, sowie der Kosten und Provisionen im Zusammenhang mit der Urkunde der Kapitalherabsetzung zu vermindern ist.“ 5. Februar 2016 Seite 2 von 7 Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse Die Bilanz wird in der Verantwortung des Verwaltungsorgans erstellt. Die „Kosten und Provisionen“ sowie „die Prämien und Rücklagen, die laut Gesetz oder Satzung nicht ausgeschüttet werden dürfen“, sind auf einer anteiligen Berechnungsgrundlage des Betrages abzuziehen, der sich nach der Division des Eigenkapitals durch die Anzahl der ausgegebenen Papiere ergibt. Die Bestimmung des Preises für die Einziehung der nicht immobilisierten Papiere erfolgt in der Verantwortung des zuständigen Organs der Gesellschaft. 5. Nach welchem Verfahren erfolgt die Kapitalherabsetzung? Vorbemerkung: Auch wenn bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die insbesondere als Investmentfonds in Vertragsform oder SICAV gegründet wurden, eine Kapitalherabsetzung im eigentlichen Sinn nicht möglich ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes von 2014 für diese Gesellschaften analog. So obliegt es bei diesen beiden Arten von Gesellschaften dem Verwaltungsorgan, über die im Gesetz von 2014 vorgesehene Einziehung von Anteilen zu beschließen, und die in Artikel 69 des Gesetzes von 1915 (siehe weiter unten) vorgesehene 30-Tage-Frist braucht nicht eingehalten zu werden. Die Kapitalherabsetzung muss von der Aktionärsversammlung beschlossen werden, die im Rahmen der für Satzungsänderungen vorgesehenen Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsverhältnisse beschließt. Die Einberufungen zur Hauptversammlung richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls den Satzungsbestimmungen. Die Einberufung zur Hauptversammlung obliegt dem Verwaltungsorgan. Liegen keine strengeren Satzungsbestimmungen vor, muss die Einberufung durch Anzeigen erfolgen, die mindestens zweimal im Abstand von acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung im Mémorial sowie in einer luxemburgischen Zeitung veröffentlicht werden. Ist die Hälfte des Kapitals bei der Hauptversammlung nicht vertreten, kann eine neue Versammlung gemäß der Satzung einberufen werden, die durch Anzeigen, die mindestens zweimal im Abstand von 15 Tagen und 15 Tage vor der Versammlung im Mémorial und in zwei luxemburgischen Zeitungen veröffentlicht werden. Die zweite Versammlung beschließt rechtswirksam ungeachtet des vertretenen Kapitalanteils, und der Beschluss muss mindestens mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Besondere Regeln gelten für börsennotierte Gesellschaften gemäß dem Gesetz von 24. Mai 2011 über die Ausübung bestimmter Rechte der Aktionäre bei den Hauptversammlungen der börsennotierten Gesellschaften. 5. Februar 2016 Seite 3 von 7 Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse Hinweis: Die Aktien bzw. Anteile, deren Stimmrechte ausgesetzt wurden, bleiben bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit und der Mehrheiten der Hauptversammlungen unberücksichtigt. Die Inhaber dieser Aktien bzw. Anteile sind zu diesen Hauptversammlungen nicht zugelassen. Im Übrigen ist Artikel 69 des Gesetzes von 1915 einzuhalten. Dieser Artikel bestimmt insbesondere, dass bei einer Kapitalherabsetzung durch eine Auszahlung an die Aktionäre die Gläubiger, deren Forderung vor dem Datum der Veröffentlichung des Sitzungsberichts im Mémorial liegt, innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung beim vorsitzenden Richter der Kammer des Bezirksgerichts, die in Handelssachen und nach Beratung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zusammentritt, die Bestellung von Sicherheiten beantragen. Somit muss die Gesellschaft grundsätzlich eine Wartefrist von 30 Tagen gemäß Artikel 69 einhalten, bevor sie die entsprechenden Vermögenswerte zum Preis der eingezogenen Papiere hinterlegen kann. 6. Welche Schriftstücke muss die Gesellschaft der Hinterlegungskasse bei der Hinterlegung von Gütern vorlegen? Bei einer Hinterlegung gemäß dem Gesetz von 2014 muss die Gesellschaft nachstehende Schriftstücke vorlegen: - eine von dem bzw. den gesetzlichen Vertreter(n) bzw. von der bzw. den ordnungsgemäß ermächtigten Person(en) der Gesellschaft ordnungsgemäß unterzeichnete Bestätigung, in der aufgeführt sind: - Firmenbezeichnung; Rechtsform; Grund, weshalb die Hinterlegung beantragt wird (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Gesetzes von 2014); Anzahl der betroffenen Papiere (gegebenenfalls und/oder Stückelungen); Bestätigung, dass keine Stückelungen ausgegeben wurden, bzw. im Falle einer Ausgabe von Stückelungen nähere Angaben zu den ausgegebenen Stückelungen; gegebenenfalls ISIN-Code und Angabe des Gesamtwertes der hinterlegten Vermögenswerte sowie des Wertes je Zertifikat, welches das Inhaberpapier (Aktie, Anteil oder Teilaktie) vertritt; eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft beschlossene Kapitalherabsetzung bzw. des Berichts über den Beschluss des Verwaltungsorgans im Falle einer SICAV oder eines Investmentfonds (in letzterem Fall muss der Beschluss von dem Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft gefasst werden); 5. Februar 2016 Seite 4 von 7 Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse - eine Kopie des Musters des Zertifikats jeder Kategorie der gehandelten Inhaberanteile; - eine beglaubigte Kopie des Hinterlegungsbeschlusses (falls dieser getrennt vom Beschluss über die Urkunde über die Kapitalherabsetzung gefasst wurde); und - das Original der von dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft gegenüber der Person erteilten Vollmacht, die die Hinterlegung bei der Hinterlegungskasse durchführt, worin diese eigens ermächtigt wird, die Hinterlegung der betreffenden Vermögenswerte vorzunehmen und alle nachstehend aufgeführten Schriftstücke zu übergeben. Die Hinterlegungskasse ist berechtigt, die Vorlage jedes Schriftstücks zu verlangen, mit dem die Identität der Person bescheinigt wird, die die Hinterlegung vornimmt. Generell muss der Wert der hinterlegten Vermögenswerte dem Preis der eingezogenen Aktien bzw. Anteile entsprechen. Im Übrigen müssen die Vermögenswerte in so viele gleiche Teile wie eingezogene Aktien bzw. Anteile (bzw. gegebenenfalls Stückelungen) teilbar sein. Es obliegt der Gesellschaft, diese Punkte in eigener Verantwortung zu bestätigen, ohne dass die Hinterlegungskasse eine diesbezügliche Überprüfung vornehmen muss. Handelt es sich bei den zu hinterlegenden Gütern um andere Vermögenswerte als liquide Mittel, muss die Gesellschaft zusätzlich zu den oben aufgeführten Schriftstücken die Bescheinigung zusammen mit jedem Beleg vorlegen, dass der Wert der hinterlegten Güter dem Preis der eingezogenen Aktien bzw. Anteile entspricht und dass die hinterlegten Vermögenswerte entsprechend der Anzahl der eingezogenen Papiere (bzw. gegebenenfalls Stückelungen) in gleiche Teile teilbar sind. Gegebenenfalls kann die Hinterlegungskasse die Hinterlegung von Vermögenswerten verweigern, die diesen Anforderungen nicht genügen. Handelt es sich um andere Vermögenswerte als liquide Mittel, akzeptiert die Hinterlegungskasse grundsätzlich nicht die Hinterlegung verderblicher oder gefährlicher Güter sowie von Gütern, deren Aufbewahrung Schwierigkeiten oder außergewöhnliche Kosten verursachen würde. Die Hinterlegungskasse behält sich das Recht vor, jedes zusätzliche Schriftstück bzw. jede zusätzliche Bestätigung zu verlangen und jede zusätzliche Überprüfung vorzunehmen. 7. Entstehen durch die Hinterlegung bei der Hinterlegungskasse Kosten, und von wem sind diese zu tragen? Für die Hinterlegung wird eine Hinterlegungsgebühr erhoben und können spezifische Aufbewahrungskosten entstehen, die zum Zeitpunkt ihrer Feststellung in Rechnung gestellt werden. 5. Februar 2016 Seite 5 von 7 Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse Die Hinterlegungsgebühr wird anhand des Buchwertes der hinterlegten Güter gemäß Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 4. Februar 2000 zur Festsetzung der Buchführungsvorschriften für die Bücher der Hinterlegungskasse und des Tarifs für die Hinterlegungsgebühr gemäß nachstehendem Tarif festgesetzt: 1 % pro Jahr für Geldbeträge; 2 % pro Jahr für andere Güter, für die die Hinterlegungskonten normalerweise offenstehen; 3 % pro Jahr für sonstige Güter. Die Hinterlegungsgebühr berechnet sich in Höhe eines Zwölftels für jeden Monat der Hinterlegung und wird am ersten Tag des Monats verbucht. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes von 1999 werden die Kosten für die Aufbewahrung der oben erwähnten hinterlegten Güter und die Hinterlegungsgebühr jährlich auf die Früchte und andernfalls auf die Erträge der hinterlegten Güter angerechnet. Die Herausgabe kann erst nach Eingang der Zahlung der Restkosten durch die Anspruchsberechtigten zu Gunsten der Staatskasse erfolgen. 8. Welche Schriftstücke sind der Hinterlegungskasse von dem Inhaber des Zertifikats, welches das bzw. die eingezogene(n) Inhaberpapier(e) vertritt, vorzulegen, um sich den der Kapitalherabsetzung entsprechenden Preis auszahlen zu lassen? Die Hinterlegungskasse erstattet der Person, die ihre Eigenschaft als Inhaber rechtswirksam nachweisen konnte, die Mittel, welche den eingezogenen Aktien bzw. sonstigen Vermögenswerten entsprechen, im gleichen Gegenwert, den sie zur Hinterlegung erhalten hat. Um sich die Mittel auszahlen zu lassen, muss der Inhaber der eingezogenen Papiere außer dem bzw. den Original(en) der Zertifikate, die die genannten Papiere vertreten, insbesondere eine ordnungsgemäß ausgefüllte schriftliche Bestätigung vorlegen, in der insbesondere der Name und Vorname des Inhabers (bei einer juristischen Person die Firmenbezeichnung oder Firma) sowie die Anzahl der gehaltenen Papiere (gegebenenfalls einschließlich Stückelungen) aufgeführt sind. Im Übrigen verlangt die Hinterlegungskasse die Vorlage aller Schriftstücke anhand deren sich die Eigenschaft des rechtmäßigen Inhabers nachweisen lässt (wie Personalausweis oder Pass für eine natürliche Person und Gründungsurkunde, Vertretungsvollmacht und Personalausweis des Vertreters für einen Aktionär als juristische Person und Bestätigung, dass das Eigentum an den Papieren lastenfrei besteht). Sobald sich die Hinterlegungskasse davon überzeugt hat, dass die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen vollständig sind, unterrichtet sie ihn darüber. Anschließend muss der Antragsteller bei der Zentralstelle für Einsprüche zu Inhaberpapieren eine Bescheinigung beantragen, wonach gegen die vorgelegten Papiere kein Einspruch erhoben wurde bzw. keine Rechtsverwirkung vorliegt. 5. Februar 2016 Seite 6 von 7 Großherzogtum Luxemburg _________ Finanzverwaltung Hinterlegungskasse Die Kontaktdaten der Zentralstelle für Einsprüche zu Inhaberpapieren lauten: Organisme de Centralisation des oppositions sur titres au porteur (Zentralstelle für Einsprüche zu Inhaberpapieren) Société de la Bourse de Luxembourg S.A. 35A Boulevard Joseph II B.P. 165 L-2011 Luxembourg Tel.: +352 47 79 36 259 Fax: +352 47 79 36 332 [email protected] Der Antragsteller bittet die Zentralstelle, diese Bescheinigung direkt an die Hinterlegungskasse zu senden. Die Erstattung durch die Hinterlegungskasse an den Inhaber erfolgt durch Banküberweisung nach Eingang der betreffenden Bescheinigung und nach Abzug der Kosten für die Erstellung der Bescheinigung, die von der Zentralstelle in Rechnung gestellt werden. Die Hinterlegungskasse behält sich das Recht vor, alle zusätzlichen Überprüfungen vorzunehmen und kann sich hierzu mit der Gesellschaft in Verbindung setzen. 5. Februar 2016 Seite 7 von 7