Rheuma Wirtschaft + Praxis Selten mehr als die Pauschalen Kommen Patienten mit rheumatischen Beschwerden in die Praxis, kann dies auch speziellere ­Diagnostik wie Sonografie oder Laborleistungen erfordern. Für die Abrechnung brauchen Hausärzte dann aber oft Wenn es in der Hausarztpraxis um „Rheuma“ geht, dreht sich die Behandlung nicht nur um Gelenkdeformierungen und Bewegungseinschränkungen, sondern für die Patienten zum großen Teil auch um Schmerzlinderung. Wie für die meisten Krankheitsbilder in der Hausarztpraxis gibt es auch für das „Rheuma“ keine diagnosespezifischen Abrechnungspositionen. Bei den Leistungen des Hausarztes geht es bei EBM-Abrechnung vorwiegend um körperliche Untersuchungen sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen im weitesten Sinn. Die normalen Beratungen sind im EBM im Hausarztkapitel in der Versichertenpauschale enthalten (GOP 03000) und nicht als Einzelleistung abrechenbar. Diese pauschale Vergütung ist unabhängig davon, ob es zu einer oder aber zu zehn Konsultationen im Behandlungsfall kommt. Die einzige Möglichkeit, Beratungsleistungen zusätzlich abzurechnen, ist das „Problemorientierte ärztliche Gespräch“ gemäß GOP 03230, Bestandteil des EBM seit dem 1. Oktober 2013. Damit sind therapeutische Gespräche mit dem Patienten, aber auch allein mit einer Bezugsperson abgegolten. ­Voraussetzung ist eine Mindestzeit von zehn Minuten. Nicht nebeneinander abrechenbar ist die GOP 03230 unter anderem neben den psychosomatischen Leistungen 35100 und 35110, wobei auch psychosomatiDer Hausarzt 20/2016 sche Beschwerden beim chronischen Rheuma auftreten können. Dann ist zunächst die Differentialdiagnostik gemäß 35100 zu klären, darauf folgend dann therapeutische Interventionen gemäß 35110 abrechenbar. Beide Leistungen sind mit jeweils 152 Punkten bewertet bei einem aktuellen Honorar von 15,86 Euro. Als Mindestzeit sind jeweils 15 Minuten vorgesehen. Für die Abrechnung der psychosomatischen Leistungen bedarf es allerdings einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Körperliche Untersuchungen sind ebenso wie die Beratungen bereits in der Versicher­tenpauschale enthalten. An technischen Untersuchungen können Sonografien von Gelenken anfallen (auch hierfür ist eine KV-Genehmigung nötig!) und vor allem Laboruntersuchungen. Bei letzteren werden die akuten Entzündungsparameter meist über die Laborgemeinschaft abgerechnet, die Spezialuntersuchungen aus dem Kapitel 32.3 sind in der Regel eine Angelegenheit des Laborfacharztes. Auch bei Überweisung an die Laborgemeinschaft oder den Laborfacharzt sollten Hausärzte j­ edoch nicht die Laborausnahmekennziffer 32023 vergessen, mit welcher die Leistungen nicht unter das Laborbudget fallen; dafür wird aber auch der Wirtschaftlichkeitsbonus nicht ausgezahlt. Die wenigsten Hausärzte haben sicherlich eine Berechtigung zur Teilnahme an Leistungen der speziellen Schmerztherapie, speziell die GOP 30700 ff: Dadurch beschränkt sich auch die Behandlung chronischer Schmerzen im EBM für den „normalen“ Hausarzt auf die oben schon erwähnten Beratungen und psychosomatischen Leistungen. Zur Schmerzlinderung kann therapeutisch die Physikalische Medizin eingesetzt werden (vorwiegend die GOP 02510 und 02511), in Einzelfällen auch die Anleitung zur TENS-Therapie (GOP 30712/67 Punkte). Fazit: Zusammenfassend sind die Leistungen bei Rheumapatienten im GKVBereich überwiegend in Pauschalen enthalten. Einzeln abrechenbar sind therapeutische Gespräche, ggf. psychosomatische Aspekte und vereinzelte therapeutische Leistungen. Dr. Heiner Pasch Quellen: EBM 2016 103 Foto: psdesign1 - Fotolia ­eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.