Selten mehr als die Pauschalen

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Rheuma
Wirtschaft + Praxis
Selten mehr als die Pauschalen
Kommen Patienten mit rheumatischen Beschwerden in die Praxis, kann dies auch speziellere ­Diagnostik
wie Sonografie oder Laborleistungen erfordern. Für die Abrechnung brauchen Hausärzte dann aber oft
Wenn es in der Hausarztpraxis um
„Rheuma“ geht, dreht sich die Behandlung nicht nur um Gelenkdeformierungen und Bewegungseinschränkungen,
sondern für die Patienten zum großen
Teil auch um Schmerzlinderung. Wie
für die meisten Krankheitsbilder in
der Hausarztpraxis gibt es auch für
das „Rheuma“ keine diagnosespezifischen Abrechnungspositionen. Bei den
Leistungen des Hausarztes geht es bei
EBM-Abrechnung vorwiegend um körperliche Untersuchungen sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen im
weitesten Sinn.
Die normalen Beratungen sind im EBM
im Hausarztkapitel in der Versichertenpauschale enthalten (GOP 03000) und
nicht als Einzelleistung abrechenbar.
Diese pauschale Vergütung ist unabhängig davon, ob es zu einer oder aber zu
zehn Konsultationen im Behandlungsfall kommt. Die einzige Möglichkeit, Beratungsleistungen zusätzlich abzurechnen, ist das „Problemorientierte ärztliche
Gespräch“ gemäß GOP 03230, Bestandteil
des EBM seit dem 1. Oktober 2013. Damit
sind therapeutische Gespräche mit dem
Patienten, aber auch allein mit einer Bezugsperson abgegolten. ­Voraussetzung
ist eine Mindestzeit von zehn Minuten.
Nicht nebeneinander abrechenbar ist
die GOP 03230 unter anderem neben den
psychosomatischen Leistungen 35100
und 35110, wobei auch psychosomatiDer Hausarzt 20/2016
sche Beschwerden beim chronischen
Rheuma auftreten können. Dann ist
zunächst die Differentialdiagnostik
gemäß 35100 zu klären, darauf folgend
dann therapeutische Interventionen
gemäß 35110 abrechenbar. Beide Leistungen sind mit jeweils 152 Punkten
bewertet bei einem aktuellen Honorar
von 15,86 Euro. Als Mindestzeit sind
jeweils 15 Minuten vorgesehen. Für die
Abrechnung der psychosomatischen
Leistungen bedarf es allerdings einer
Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Körperliche Untersuchungen sind ebenso wie die Beratungen bereits in der
Versicher­tenpauschale enthalten. An
technischen Untersuchungen können
Sonografien von Gelenken anfallen
(auch hierfür ist eine KV-Genehmigung
nötig!) und vor allem Laboruntersuchungen. Bei letzteren werden die akuten Entzündungsparameter meist über
die Laborgemeinschaft abgerechnet, die
Spezialuntersuchungen aus dem Kapitel
32.3 sind in der Regel eine Angelegenheit
des Laborfacharztes.
Auch bei Überweisung an die Laborgemeinschaft oder den Laborfacharzt sollten Hausärzte j­ edoch nicht die Laborausnahmekennziffer 32023 vergessen,
mit welcher die Leistungen nicht unter
das Laborbudget fallen; dafür wird aber
auch der Wirtschaftlichkeitsbonus nicht
ausgezahlt.
Die wenigsten Hausärzte haben sicherlich eine Berechtigung zur Teilnahme an
Leistungen der speziellen Schmerztherapie, speziell die GOP 30700 ff: Dadurch
beschränkt sich auch die Behandlung
chronischer Schmerzen im EBM für den
„normalen“ Hausarzt auf die oben schon
erwähnten Beratungen und psychosomatischen Leistungen.
Zur Schmerzlinderung kann therapeutisch die Physikalische Medizin eingesetzt werden (vorwiegend die GOP
02510 und 02511), in Einzelfällen auch
die Anleitung zur TENS-Therapie (GOP
30712/67 Punkte).
Fazit: Zusammenfassend sind die Leistungen bei Rheumapatienten im GKVBereich überwiegend in Pauschalen
enthalten. Einzeln abrechenbar sind
therapeutische Gespräche, ggf. psychosomatische Aspekte und vereinzelte
therapeutische Leistungen.
Dr. Heiner Pasch
Quellen: EBM 2016
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Foto: psdesign1 - Fotolia
­eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
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