Reiseprogramm - Internationale Theater

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KARLSRUHE
SCHWETZINGEN
20. bis 22. Januar 2017
Eine Reise
nicht nur für die Freunde selten aufgeführter Opern,
sondern auch für andere Kulturinteressierte
KULTUR- UND MUSIKPROGRAMM
BADISCHES LANDESMUSEUM KARLSRUHE
20. Januar 2017
SCHLOSS KARLSRUHE – SONDERAUSSTELLUNG
Ramses - Göttlicher Herrscher am Nil
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BADISCHES STAATSTHEATER KARLSRUHE
20. Januar 2017
HERMAN SEVERIN LØVENSKIOLD
La Sylphide
Ballett in zwei Akten – Choreographie der Urfassung von Filippo Taglioni
Ursprünglicher Komponist Jean-Madeleine Schneitzhoeffer
Uraufführung der zweiten Fassung am 28.11.1836 an der Königlichen Oper in Kopenhagen
„La Sylphide ist das älteste noch erhaltene Ballett. Bei der Uraufführung 1832 in Paris
sorgte die Tänzerin der Titelpartie Marie Taglioni für Furore mit ihrem schwerelosen Tanz auf
Zehenspitzen, aus dem sich der heutige Spitzentanz entwickelte. Das Stück begründete die Ära
des romantischen Balletts, das das weiße Tutu als Standardkostüm der Tänzerin etablierte,
und schuf die Urform für die Willis, Bayadèren, Schwanenmädchen und andere schwebende
Frauengestalten, die bis heute für das klassische Ballett stehen.“
Dirigent: STEVEN MOORE – Musikalische Bearbeitung: OLE NØRLYNG
Choreografie: PETER SCHAUFUSS nach AUGUST BOURNONVILLE
Inszenierung und Einstudierung: PETER und LUKE SCHAUFUSS
Bühne und Kostüme: DAVID WALKER – Beleuchtung: STEHEN BJARKE
Orchester: BADISCHE STAATSKAPELLE KARLSRUHE
—
ROKOKOTHEATER SCHLOSS SCHWETZINGEN
21. Januar 2017
NICCOLÒ ANTONIO ZINGARELLI
Giulietta e Romeo
Lyrische Oper (Tragedia per musica) in italienischer Sprache mit deutschen Übertiteln
Libretto von Giuseppe Maria Foppa (1760-1845) nach der Tragödie Roméo et Juliette (1772)
in einer freien Bearbeitung von An Excellent Conceited Tragedy of Romeo and Juliet (1596)
von William Shakespeare
Uraufführung am Karneval 1796 im Teatro alla Scala di Milano
Dirigent: FELICE VENANZONI / DAVIDE PERNICENI – Regie: NADJA LOSCHKY
Bühnenbild: DANIELA KERCK – Kostüme: VIOLAINE THEL
Fechtchoreografie: THOMAS ZIESCH – Chordirigent: INES KAUN
Chor und Statisterie: THEATER UND ORCHESTER HEIDELBERG
Orchester: PHILHARMONISCHES ORCHESTER HEIDELBERG
Rollen und Interpreten:
Romeo: KANGMIN JUSTIN KIM – Giulietta: EMILIE RENARD
Gilberto: TERRY WEY – Everardo: ZACHARY WILDER / NICOLAS SCOTT
Tebaldo: NAMWON HUH – Matilda: RINNAT MORIAH
Erlebnisreiche Wochenendfahrt zum Ballett in Karlsruhe
und zur Opernrarität in Schwetzingen
Freitag, 20.1.2017 – Um 9:00 Uhr ist die Busabfahrt in München, Hirtenstraße 20-22 (Hotel Alfa). Auf der A8,
vorbei an Augsburg, Ulm und Stuttgart fahren wir nach Karlsruhe (unterwegs Zusteigemöglichkeiten und
kurze Pause), wo wir gegen 13:00 Uhr im zentral gelegenen * * * * Hotel ankommen werden. Unsere ruhigen
Zimmer in der besseren Superior-Kategorie haben den Blick zum Innenhof, Direktwahl-Telefon, Flachbild-TV,
Minibar (Getränke kostenlos), Zimmersafe, Schreibtisch, Schallschluckfenster, kostenlose Minibar und WLAN;
die Badezimmer verfügen über Badewanne, WC, Haartrockner, Kosmetikspiegel und Bademantel/-schuhe.
Weiter hat das Hotel eine Bar und das Restaurant „Zum Markgrafen“.
Nach der Ankunft ist Gelegenheit zum Mittagessen. Um 14:40 Uhr treffen wir uns in der Hotelhalle zum Transfer zum Badischen Landesmuseum im Schloß Karlsruhe, wo wir ab 15:00 Uhr eine private Führung durch
die Ausstellung „Ramses – Göttlicher Herrscher am Nil“ haben werden. – Sein Name steht für Ägypten wie
die Pyramiden: Ramses der Große war der mächtigste aller Pharaonen, hatte der Legende nach 100 Kinder
und wurde schon zu Lebzeiten als Gott verehrt. – Erstmalig in Deutschland widmet ihm nun das Badische
Landesmuseum Karlsruhe eine große Sonderausstellung.
66 Jahre, so lange wie kein anderer, herrschte Ramses II. über Ägypten. Aus der jahrzehntelangen Krise führte
er innenpolitisch sein Land zu einer kulturellen und wirtschaftlichen Blüte, wie es nach ihm keinem Pharao mehr
gelang. Sein diplomatisches Geschick gipfelte im ältesten schriftlichen Friedensvertrag der Weltgeschichte, den
er nach der berühmten Schlacht von Kadesch mit den aus Anatolien stammenden Hethitern aushandelte. Und
schließlich überzog Ramses zur Demonstration seiner imperialen Macht sein Reich mit gewaltigen Tempelanlagen und Kolossalstatuen: Abu Simbel, das Ramesseum in Theben und der Säulenhof des Luxor-Tempels.
Von dieser Monumentalität gibt die Ausstellung anhand von Modellen und überdimensionalen Inszenierungen
einen unvergesslichen Eindruck. Zu den Exponaten gehören Statuetten fremder Götter oder wertvolle Gastgeschenke des Pharaos an seine Nachbarn, die zum Teil noch nie in der Öffentlichkeit zu sehen waren. – Einige
von Ramses Angehörigen, wie sein Sohn Chaemwese oder seine Gemahlin Nefertari, werden mit einzigartigen
Fundstücken aus deren Gräbern vorgestellt. Zudem präsentiert die Ausstellung neueste Forschungsergebnisse
der Ausgrabungen in der von Ramses errichten Hauptstadt Pi-Ramesse (Haus des Ramses).
So gewinnt der Besucher ein umfassendes Bild einer faszinierenden Persönlichkeit und seiner Zeit: Ramses
als Familienmensch, Feldherr, Pharao, Bauherr und Gott.
Gegen 16:45 Uhr sind wir im Hotel zurück. Zeit zu Ihrer freien Verfügung bis zum gemeinsamen Abendessen
um 17:45 Uhr im Hotel. – Um 19:15 Uhr gehen wir nur einen kurzen Weg zum Staatstheater Karlsruhe, in
dem um 19:30 Uhr eine Einführung zum Werk gegeben wird. – Um 20:00 Uhr beginnt die Ballett-Aufführung
„La Sylphide“ von Peter Schaufuss nach August Bournonville beginnt. Danach individuelle Rückkehr und
Übernachtung.
Samstag, 21.1.2017 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Um 10:30 Uhr beginnt die privat geführte Besichtigung von Karlsruhe. – Die liebliche badische Stadt verdankt seine Entstehung dem Markgrafen Karl Wilhelm
von Baden-Durlach, der hier seine Residenz gründete. Ihr klassisches Gepräge erhielt die Stadt Anfang des
19.Jhs. durch schlichte elegante Staats- und Privatbauten, die durch den Architekten Friedrich Weinbrenner
entstanden, der seine Kenntnisse in Rom verfeinerte. Die ehemalige großherzogliche badische Residenzstadt
liegt nahe am Rhein und am Rheinhafen (7 km) sowie an den Ausläufern des Schwarzwaldes. Sie ist Sitz des
Bundes-gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichtes, hat eine Universität, Kunstakademie und Musikhochschule. Auch das Deutsche Kernforschungszentrum ist hier ansässig. – Karlsruhe ist der Geburtsort
von Karl Friedrich von Drais, dem Erfinder des Laufrades, und von Carl Benz, der unabhängig von Gottlieb
Daimler einen Benzinmotor entwickelte und 1885 das erste mit diesem angetriebene Fahrzeug vorstellte.
Um 12:30 Uhr endet die Besichtigung, und wir essen um 13:00 Uhr im Hotel gemeinsam zu Mittag. Um 15:30
Uhr fahren wir nach Schwetzingen. – Ab ca. 16.30 Uhr haben Sie Gelegenheit zu einem kleinen Imbiss und
etwas die Stadt anzusehen. – Um 18:45 Uhr ist im Foyer des Theaters eine Einführung zu diesem Werk. Ab
19:30 Uhr beginnt dann im Rokokotheater Schwetzingen die Aufführung „Giulietta e Romeo“ von Niccolò
Antonio Zingarelli. Danach ist die Rückfahrt zu unserem Hotel nach Karlsruhe und Übernachtung.
Das kurfürstliche Theater ist eine ganz besondere Sehenswürdigkeit. Im Frühjahr 1746 erteilte Kurfürst Carl
Theodor seinem Oberbaudirektor Bibiena den Auftrag, in Schwetzingen "ein kleines Theatrum zu errichten".
Unbekannte Gründe verhinderten die Ausführung, und 1748 starb Bibiena. – Erst vier Jahre später wurde das
Theater nach Plänen des damals 29 Jahre alten Oberbaudirektors Nicolaus de Pigage innerhalb nur weniger
Monate erbaut und im Herbst 1752 eröffnet. 1753 kam auch Voltaire zum ersten Mal hierher und lebte als Gast
am Hofe. Die Komödien dieses berühmten Dichters, den eine große Freundschaft mit dem Kurfürsten verband,
wurden mit überschwänglicher Begeisterung gespielt.
Als die deutschen Theaterstücke immer stärker aufkamen, war der Kurfürst einer der ersten, der diese auch
förderte. Mozart-Opern wurden zur damaligen Zeit nicht gespielt. Wolfgang Amadeus Mozart hat hier aber als
siebenjähriger Wunderknabe, zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester Nannerl, an einem Hofkonzert mitgewirkt, das am 18. Juli 1763 im Zirkel stattfand. Im Jahre 1774 weilte hier Christoph Willibald von Gluck
als Gast des Kurfürsten.
Die Bühne hat außergewöhnliche Ausmaße, 16 m breit und 20 m tief; im Jahre 1762 wurde eine große Hinterbühne mit Ausgangstüren zum Garten angebaut. Im Untergeschoss und Dach des Bühnenhauses wurde eine
komplizierte Theatermaschine mit großen Trommeln, Winden, Hebemaschinen und Versenkungen eingebaut,
die einen schnellen Szenenwechsel und auch außergewöhnliche Effekte gestatteten. – Der Zuschauerraum
bietet einen faszinierenden Anblick.
Sonntag, 22.1.2017 – Reichhaltiges Frühstücksbuffet. Um 9:45 Uhr verlassen wir unser Hotel und fahren zum
Herzstück der Stadt. Auf dem weiten Schloßplatz steht das Karlsruher Schloß, 1715-1718 im Barockstil als
Residenz des Markgrafen Karl Wilhelm von Baden-Durlach errichtet. Es diente bis 1918 als Residenzschloß
der Markgrafen, Kurfürsten und Großherzöge von Baden. Der Baumeister des ursprünglichen Gebäudes war
Jakob Friedrich von Batzendorf. Da der Bau größtenteils aus Holz bestand, musste er 1746 bereits grundlegend saniert werden, wobei die Holzkonstruktionen durch einen Neubau aus Stein ersetzt wurden. Mit Beginn
der Regentschaft von Karl Friedrich wurde das Schloß nach mehrfach geänderten Plänen Balthasar Neumanns
durch den Architekten Albrecht Friedrich von Kesslau bis 1770 umgebaut. – 1785 verkürzte der Baumeister
Wilhelm Jeremias Müller den Schloßturm und baute ein Kuppeldach darüber. – Großherzog Leopold wurde
1849 vorübergehend aus dem Schloß vertrieben. – Endgültiges Ende der Familienresidenz war 1918 mit der
Abdankung des letzten badischen Monarchen Friedrich II. – Seit 1919 bereits diente das Schloß als Sitz des
Badischen Landesmuseums. Im September 1944 wurden große Teile des Schlosses durch Brandbomben
zerstört.
Es besaß eine Reihe repräsentativer Räume, darunter einen Thronsaal, einen Marmorsaal und einen Gartensaal. Teile des Inventars konnten gerettet werden, darunter auch der Thron von Baden und die Kronjuwelen.
Beim Wiederaufbau als Museum von 1955 bis 1966 hat man nur das Äußere historisch korrekt rekonstruiert;
das Innere jedoch wurde den Erfordernissen eines modernen Museumsbetriebs gut angepasst. Heute eines
der aktivsten kulturhistorischen Museen Deutschlands präsentiert es Kunst und historische Lebensweisheiten
von Ur- und Frühgeschichte über antike Kulturen, Mittelalter und Barockzeit bis ins 21.Jahrhundert.
Um 10:00 Uhr beginnt eine private Führung, die gegen 11:30 Uhr endet. Sie haben danach Gelegenheit zum
Mittagessen. Um 13:00 Uhr verlassen wir Karlsruhe. Unterwegs erleben Sie eine besondere Überraschung,
die es eigentlich Wert gewesen wäre, voll im Programm veröffentlicht zu werden, doch sollen Sie sich eben
darauf freuen. Danach ist die Rückfahrt nach München, wo wir gegen 20:00 Uhr ankommen werden.
LEISTUNGEN: Fahrt im „RJB“ Fünf-Sterne-Deluxe-Fernreisebus mit Theaterbestuhlung, 2 Übernachtungen
mit Frühstücksbuffet, 1 Abend- und 1 Mittagessen im Hotel, 1 privat geführter Besuch der Sonderausstellung,
1 privat geführte Stadtführung, 1 privat geführte Schloßbesichtigung, 2 teuerste Eintrittskarten für die Ballettund die Opernaufführung, 1 Überraschung, alle Transfers, Besichtigungen inklusive der Eintrittsgelder, Taxen
und Insolvenzversicherung. Teilweise örtliche Führungskräfte. Reiseleitung Rainer J. Beck.
SPEZIALPREISE:
€ 745,- pro Person im Superior-Doppelzimmer
€ 812,- Superior-Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
Mindestteilnahme 18 Gäste. – Auf eventuelle Spielplan- oder Besetzungsänderungen habe ich keinen Einfluß.
Änderungen der Fahrtroute und Zeiten bleiben vorbehalten. Es gelten die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen des Veranstalters Internationale Theater- und Musikreisen Rainer J. Beck München. – Druck:
10.10.2016
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München Hansastraße 17 Telefonzentrale (0049)-089-574034 Fax 089-574037
E-Mail: [email protected] www.musikreisen-beck.de
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsbestätigung dar. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist nicht widerspricht und der Kunde auf die
vorgenommene Änderung und auf den neuen Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Stimmt der Kunde diesem neuen Angebot nicht zu, so kann der RV hierüber wieder anderweitig verfügen.
2. Bezahlung
2.1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung
von 20% pro Reiseteilnehmer gegen Aushändigung der Reisebestätigung nebst
Sicherungsschein zu leisten.
2.2. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb
von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen einschließlich des Sicherungsscheines verpflichtet.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 bis 5.3 zu belasten.
2.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort
zur Zahlung fällig.
3. Vertragliche Leistungen
3.1. Die vom RV geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich
aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise, dem Reiseverlauf und den
individuellen Abreden. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom RV herausgegeben
werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. ln den Reiseverläufen genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags.
3.2. RV wird die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes und Ziellandes.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RVs über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen benennt das Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter gegenüber den Treibstoffeinkaufspreis im Zeitpunkt des Zugangs der Buchungsbestätigung und denjenigen im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung und legt die
sich daraus ergebende Kostenkalkulationen für die Flugbeförderung im Zeitpunkt
der Buchungsbestätigung und im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, bezogen
auf die gebuchte Flugstrecke, dar. Die Mehrkosten werden anschließend dividiert
durch die Zahl der Sitzplätze des im Chartervertrag vereinbarten Flugzeugmusters.
Hieraus ergibt sich die Preiserhöhung pro Fluggast.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer für den Reiseveranstalter unvorhersehbaren Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den RV nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des RVs
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung
zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Rücktrittskosten pro Person
a) Flugreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 23. Tage vor Reisebeginn
25 %
ab 22. Tage bis 16. Tage vor Reisebeginn
30 %
ab 15. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
50 %
ab 7. Tage bis 3. Tage vor Reisebeginn
65 %
ab 2. Tage vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn
75 %
bei Nichtantritt
80 %
b) Busgruppenreisen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn
20 %
ab 30. Tage bis 15. Tage vor Reisebeginn
40 %
ab 14. Tage bis 8. Tage vor Reisebeginn
60 %
ab 7. Tage bis 1. Tag vor Reisebeginn
75 %
später sowie bei Nichtantritt
80 %
Die Eintrittskarten (Oper, Theater, Konzert) werden dem Reisenden voll in Rechnung gestellt, falls sie nicht verkauft werden können. Die Stornokosten werden in
diesem Fall auf den Reisepreis abzüglich des Gegenwerts der Eintrittskarten berechnet. Eine Rückvergütung von Eintrittskarten kann nur in Höhe des durch den
Weiterverkauf erzielten Kartenpreises und nach Abzug der dem Veranstalter entstandenen Spesen erfolgen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Umbuchung: Können und werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, so kann der RV eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten berechnen, sofern diese dem Kunden vorher bekannt gegeben wurden. Eine Umbuchung ist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der RV behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der RV verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit, nicht in
Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise zu versichern.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Störer selbst.
b) Mit Einhaltung einer Frist bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der entsprechenden Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Rücktrittszeitpunkt hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und
ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der RV den Kunden ebenfalls unverzüglich davon zu unterrichten. Der
Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der RV als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des RVs wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren
Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
9.5. Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines
Schadens aufmerksam zu machen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des RVs für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der RV nur bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen Verlust von Reisegepäck gegeben sind.
10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RVs sind.
10.4 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug) erbracht
und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hierauf ausdrücklich verweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, insbesondere dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-VO
Nr. 261/2004 zur Verbesserung der Fluggastrechte innerhalb der EU. Diese Vorschriften sehen einerseits Haftungsbegrenzungen zu Gunsten des Luftfrachtführers
vor aber auch Entschädigungszahlungen für Fluggäste, z. B. für den Fall der Annullierung eines Fluges oder dessen Überbuchung.
Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RVs ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise oder Ansprüche aus
§§ 651c bis 652f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwährend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver-
hindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des RVs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RVs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des RVs beruhen.
12.2. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden sollte.
12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Die gilt
nicht unter Familienangehörigen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er
den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und evtl. Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektionsund lmpfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des
Thrombose-Risikos, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf
allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15. Versicherungen
Wir empfehlen lhnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reisegepäck-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung).
16. Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen und Rechtswahl
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die
Haftung des RVs dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
17.2. Für Klagen des RVs gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.
17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Reiseveranstalter: Internationale Theater- u. Musikreisen Rainer J. Beck
Hansastraße 17, D-80686 München, Telefon (089) 574034, Fax 574037
E-Mail: [email protected], Internet: www.musikreisen-beck.de
Stand 04/16
INTERNATIONALE THEATER- UND MUSIKREISEN RAINER J. BECK
D-80686 München - Hansastrasse 17 - Telefonzentrale 089-574034 - Telefax 089-574037
Ältester deutscher Spezial-Veranstalter – 46 Jahre – Ältester deutscher Spezial-Veranstalter
REISE: __________________________________ Termin: _________________________________
1) Anmelder/in
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Beruf: ___________________________________________
PLZ/Wohnort: _____________________________________ Vorwahl/Telefon:___________________________________
Straße/Nr.: ________________________________________ Telefax: _________________________________________
Mobiltelefon:______________________________________
2) Mitreisende/r
Name:____________________________________________ Vorname: ________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________ Mobiltelefon:______________________________________
Ich wünsche: Einzelzimmer
( )
Doppelzimmer zur Alleinbenutzung ( )
Wünschen Sie den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung?
Sonstige Versicherungen?
Gepäck ( ) Kranken ( ) Unfall ( )
Ja
Ja
( ) / Nein
( ) / Nein
Doppelzimmer ( )
(
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Sonderwünsche: _____________________________________________________________________________________
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getrennte Betten ( )
Unverbindliche Sonderwünsche (nach Verfügbarkeit der Hotels):
Nichtraucherzimmer ( )
Doppelbett ( )
Raucherzimmer ( )
Zustieg Bus (ab/bis _______________________________________ )
Flugreisen (ab/bis Flughafen ________________________________ )
Reisepreis im Doppelzimmer
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Reisepreis im Einzelzimmer
€ _________________________________________
Reisepreis im Doppelzimmer zur Alleinbenutzung
€ _________________________________________
Versicherung/en
€ _________________________________________
Gesamtbetrag
€ =======================================
Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich.
Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der mit angemeldeten Teilnehmer wie für meine eigenen einstehen
werde. Die Allgemeinen Reisebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie durch meine Unterschrift an.
Ort/Datum __________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________________
Unterschrift des Kunden
Unterschrift des Anmeldenden
In Notfällen (Erkrankungen/Unfall usw.) während der Reise verständigen Sie bitte:
___________________________________________________________________________________________________
musikreisen-beck.de
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