Tombola-Antrag - Stadt Miltenberg

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Stadt Miltenberg
Ordnungsamt
Veranstaltung einer Tombola
Definition
Nach den Bestimmungen des Lotterierechts in Bayern liegt ein
Glücksspiel vor, wenn im Rahmen einer sogenannten Tombola für den
Erwerb einer Gewinnchance ( Los ) ein Entgelt verlangt wird und die
Entscheidung somit über den Gewinn ganz oder überwiegend vom
Zufall abhängt. Genehmigungspflichtig wird das Glücksspiel dann,
wenn es öffentlich veranstaltet wird. Die Kriterien für die Öffentlichkeit
sind dabei relativ eng gefasst. Bei Abgrenzungsfragen wenden Sie sich
bitte untenstehenden Ansprechpartner.
Antragstellung
Für die Antragstellung ist das dafür vorgesehene Antragsformular zu
verwenden. Bitte stellen Sie den Antrag bis spätestens zwei Wochen
vor Veranstaltungsbeginn.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass eine Genehmigung
prinzipiell nur für gemeinnützig anerkannte Vereine oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts erteilt werden kann.
Gewerbetreibende sind dadurch in der Regel ausgeschlossen.
Gebühren
Es wird eine Gebühr von zwei Tausendsteln des eingesetzten
Spielkapitals, mindestens aber von 30,- € erhoben.
Antrag für eine Tombola
Platz für Ihre Angaben
Veranstalter
Name, Anschrift, Sitz, Telefon
(muss gemeinnützige Institution sein)
Gesetzlicher Vertreter
Name, Anschrift, Geburtsdatum
Veranstaltungsdatum und -ort
(Tag, Uhrzeit, Räumlichkeit)
Anzahl der Lose
davon Treffer
und Nieten
Preis eines Loses
Angaben zu den Gewinnen
Entstehungskosten der Ausspielung
________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
Folgende Regelungen sind zu beachten.
1. Auf mindestens 20 % der Lose muss ein Gewinn entfallen.
2. Die Gewinnsumme der Ausspielung, d.h. der Wert aller Gewinne, muss mindestens
25 % des genehmigten Spielkapitals betragen.
3. Der Wert des kleinsten Gewinns muss mindestens dem Lospreis entsprechen.
4. Die Häufelung mehrerer Kleingewinne zu einem größeren Gewinn ist nicht zulässig.
5. Der Reinerlös der Ausspielung, der mindestens ¼ des abgesetzten Spielkapitals
betragen muss, ist ungekürzt dem angegebenen Zwecke zuzuführen (aus den
Einnahmen des Losverkaufs dürfen nur die Auslagen für die Anschaffung der
Gewinngegenstände, für Lose, für Bestreitung der Lotteriesteuer und Gebühren,
nicht aber auch sonstige Kosten der Veranstaltung wie Musik, Saalmiete,
Ausstattung usw. gedeckt werden).
6. Zur Ausspielung sind handelsübliche Sicherheitslose zu verwenden, die folgenden
Anforderungen entsprechen müssen:
a. Eine Öffnung der Lose darf ohne sichtbare Beschädigung der Rädelung
nicht möglich sein.
b. Bei Durchleuchtung der Lose darf der Gewinnentscheid nicht sichtbar sein.
c. Die Lose dürfen – ohne Beeinträchtigung des Aufdrucks oder der
Verleimung – nicht so transparent gemacht werden können, dass eine
Einsicht im Bereich des Gewinnentscheids möglich wird.
d. Die drucktechnische Gestaltung muss bei Nieten und Treffern gleich sein.
7. Die Lose dürfen nur während der Veranstaltung und im Veranstaltungsgelände
selbst vertrieben werden.
8. Die Gewinnlose sind bei der Abgabe der Gewinngegenstände einzuziehen und bis
zur Beendigung der Verlosung aufzubewahren.
9. Die einzelnen Gewinngegenstände sind in ein nummeriertes Verzeichnis
(Gewinnplan) einzutragen, das zur Einsichtnahme aufzulegen ist.
10. Die Gewinne dürfen nur im Veranstaltungslokal ausgestellt werden. Die Aufstellung
sogenannter Zugstücke, die nicht ausgelost werden, sondern lediglich zum Loskauf
anreizen sollen, ist nicht zulässig.
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