Stadt Miltenberg Ordnungsamt Veranstaltung einer Tombola Definition Nach den Bestimmungen des Lotterierechts in Bayern liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen einer sogenannten Tombola für den Erwerb einer Gewinnchance ( Los ) ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung somit über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Genehmigungspflichtig wird das Glücksspiel dann, wenn es öffentlich veranstaltet wird. Die Kriterien für die Öffentlichkeit sind dabei relativ eng gefasst. Bei Abgrenzungsfragen wenden Sie sich bitte untenstehenden Ansprechpartner. Antragstellung Für die Antragstellung ist das dafür vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Bitte stellen Sie den Antrag bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass eine Genehmigung prinzipiell nur für gemeinnützig anerkannte Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erteilt werden kann. Gewerbetreibende sind dadurch in der Regel ausgeschlossen. Gebühren Es wird eine Gebühr von zwei Tausendsteln des eingesetzten Spielkapitals, mindestens aber von 30,- erhoben. Antrag für eine Tombola Platz für Ihre Angaben Veranstalter Name, Anschrift, Sitz, Telefon (muss gemeinnützige Institution sein) Gesetzlicher Vertreter Name, Anschrift, Geburtsdatum Veranstaltungsdatum und -ort (Tag, Uhrzeit, Räumlichkeit) Anzahl der Lose davon Treffer und Nieten Preis eines Loses Angaben zu den Gewinnen Entstehungskosten der Ausspielung ________________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Folgende Regelungen sind zu beachten. 1. Auf mindestens 20 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. 2. Die Gewinnsumme der Ausspielung, d.h. der Wert aller Gewinne, muss mindestens 25 % des genehmigten Spielkapitals betragen. 3. Der Wert des kleinsten Gewinns muss mindestens dem Lospreis entsprechen. 4. Die Häufelung mehrerer Kleingewinne zu einem größeren Gewinn ist nicht zulässig. 5. Der Reinerlös der Ausspielung, der mindestens ¼ des abgesetzten Spielkapitals betragen muss, ist ungekürzt dem angegebenen Zwecke zuzuführen (aus den Einnahmen des Losverkaufs dürfen nur die Auslagen für die Anschaffung der Gewinngegenstände, für Lose, für Bestreitung der Lotteriesteuer und Gebühren, nicht aber auch sonstige Kosten der Veranstaltung wie Musik, Saalmiete, Ausstattung usw. gedeckt werden). 6. Zur Ausspielung sind handelsübliche Sicherheitslose zu verwenden, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen: a. Eine Öffnung der Lose darf ohne sichtbare Beschädigung der Rädelung nicht möglich sein. b. Bei Durchleuchtung der Lose darf der Gewinnentscheid nicht sichtbar sein. c. Die Lose dürfen – ohne Beeinträchtigung des Aufdrucks oder der Verleimung – nicht so transparent gemacht werden können, dass eine Einsicht im Bereich des Gewinnentscheids möglich wird. d. Die drucktechnische Gestaltung muss bei Nieten und Treffern gleich sein. 7. Die Lose dürfen nur während der Veranstaltung und im Veranstaltungsgelände selbst vertrieben werden. 8. Die Gewinnlose sind bei der Abgabe der Gewinngegenstände einzuziehen und bis zur Beendigung der Verlosung aufzubewahren. 9. Die einzelnen Gewinngegenstände sind in ein nummeriertes Verzeichnis (Gewinnplan) einzutragen, das zur Einsichtnahme aufzulegen ist. 10. Die Gewinne dürfen nur im Veranstaltungslokal ausgestellt werden. Die Aufstellung sogenannter Zugstücke, die nicht ausgelost werden, sondern lediglich zum Loskauf anreizen sollen, ist nicht zulässig.