Ergänzungen zur Benützungsbewilligung

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Allgemeine Bedingungen und Auflagen zur Benützungsbewilligung für Schulanlagen sowie Feldschenplatz
1. Einzuhalten sind die Bestimmungen des Benützungsreglements vom 20. März 2001.
2. Mit dem Abwart ist vor dem Anlass rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und die Vorbereitungszeit zu
vereinbaren. Der Benützer ist für den Abschluss einer Unfall- und/oder Haftpflichtversicherung
selber verantwortlich.
3. Der Abwart ist berechtigt, für seine Präsenzzeit während des Anlasses eine Entschädigung von
Fr. 6.50/h zu berechnen. Diese wird zusammen mit allenfalls beschädigtem Material, Abfall und
den Benützungsgebühren in Rechnung gestellt.
4. Bei Anlässen mit grösserem Besucheraufmarsch ist der Veranstalter nach Absprache mit der
Feuerwehr für eine einwandfreie Signalisierung/Parkierung verpflichtet. Das notwendige Material
kann beim Bauamt bezogen werden. Über den Einsatz und die Organisation einer Saalwache entscheidet das Feuerwehrkommando. Die Saalwache besteht aus zwei Feuerwehrmännern, die zum
Anlass gratis Zutritt haben, bei Anlässen mit Küchenbetrieb vom Veranstalter angemessen zu verpflegen und mit einem doppelten Sold pro Mann nach Saalwachende zu entschädigen sind. - Zuständige Ansprechsperson der Feuerwehr ist der Kommandant Christoph Roth, Kellermattweg 16,
Schinznach-Dorf.
5. Bei Anlässen mit Alkoholverkauf:
Schweiz. Strafgesetzbuch (StGB): § 136 „Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke
oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel
im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder
zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.“
Kant. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG): § 1 Abs. 1 Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken können frei ausgeübt werden, soweit das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung nicht
Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit.
§ 1 Abs. 2 Verboten sind insbesondere die Abgabe von: a.) alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren; b.) gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter
18 Jahren; c.) alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene; d.) alkoholhaltigen Getränken durch Hausieren oder mittels Automaten.
§ 5 In jedem Gastgewerbebetrieb muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke zu einem tieferen
Preis als das billigste alkoholhaltige Getränke in der gleichen Menge angeboten werden.
Besonders zu beachten sind im rechtlichen Zusammenhang die Alcopops (Mischgetränke)!
Mit der Ausübung dieser Benützungsbewilligung bestätigt der/die Bewilligungsnehmer/-in, das
Verkaufs- und Servicepersonal über diese gesetzlichen Bestimmungen genau instruiert zu haben.
6. Die öffentliche Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Zuständig sind die jeweiligen Verwertungsgesellschaften (z.B. Film:
www.filmdistribution.ch).
Stand: Oktober 2006
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