Gewerbeordnung und Ausschank von Alkohol

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Gesetzliche Regelung-Auszug aus der Gewerbeordnung
1994
BGBl. 194/1994
Öffentlicher Alkoholausschank
§ 150.
(1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke
in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken
und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet,
mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis
auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk
(ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des
Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils
auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke
zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten
nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 149, Abs. 2
auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143
nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von
alkoholischen Getränken berechtigt sind
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 151.
(1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb
beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder
ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche
Getränke, die zum Genuss durch Erwachsenen außerhalb des Gastgewerbebetriebes
bestimmt sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der
Genuss von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen
Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der
Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot
hingewiesen wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht
unter das gebundenen Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen
Getränken berechtigt sind.
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