BREMISCHE BÜRGERSCHAFT

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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Landtag
17. Wahlperiode
Drucksache 17/692
12. 02. 2009
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE
Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG), Drs. 17/140
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der Entwurf des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) wird wie folgt
geändert:
§ 10 wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt:
„(3) Gemeinnützige Vereine, die im Rahmen ihrer Vereinszwecke in eigenen oder
ihnen überlassenen Räumen alkoholische Getränke an Teilnehmer von
Veranstaltungen ausschenken, bedürfen dafür keiner Erlaubnis. Die
Rechtsverordnung zur Regelung des Verfahrens nach § 9 (2) kann eine Pflicht zur
Anzeige des Ausschanks oder eine Begrenzung hinsichtlich des Umfangs vorsehen.
Im Fall einer Anzeigepflicht ist ein vereinfachtes Formular zur Anzeige des
Ausschanks bereitzustellen. Gebühren fallen nicht an. Die Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der in § 10 (2) genannten Paragraphen finden keine
Anwendung. “
Begründung:
Mit der Verabschiedung des BremGastG in der vorliegenden Form wird die Erteilung
einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nur noch an die
Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers gebunden, bauliche
und andere sachliche Voraussetzungen entfallen. Die Erlaubnis ist jedoch
erforderlich, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Vereine und
Gesellschaften werden in § 10 von der Notwendigkeit der Erlaubnis freigestellt, aber
nur hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer Getränke an Arbeitnehmer oder
Mitglieder. Wenn – z.B. im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen – alkoholische
Getränke gegen Bezahlung an Teilnehmer abgegeben werden, ist damit die
Einholung einer Erlaubnis nach § 2, mindestens einer vorübergehenden Erlaubnis
nach § 2 (3), erforderlich.
Diese Regelung stellt eine übertriebene Bürokratisierung dar. Sinn der Freistellung
von Vereinen und Gesellschaften nach § 10 ist gerade, eine Flut von
Erlaubnisanträgen für einzelne Veranstaltungen zu vermeiden, einschließlich des
damit verbundenen Aufwands und der Kosten.
Die beantragte Ergänzung vermeidet diese Bürokratisierung. Sie schafft
Rechtssicherheit, da die zuständigen Aufsichtsbehörden nicht mehr mit den
Betreibern darüber verhandeln müssen, ob der Preis der ausgeschenkten Getränke
einen gewerbsmäßigen Ausschank darstellt oder nicht. Eine Umgehung der
Bestimmungen des BremGastG wird vermieden durch die Bindung der Ausnahme an
gemeinnützige Vereine, an den Ausschank auf Veranstaltungen im Rahmen ihres
Vereinszwecks und durch die Möglichkeit der Einführung einer Anzeigepflicht oder
einer Umfangsbegrenzung im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 9 (2). Die
Klarstellung, dass kein Gaststättenbetrieb vorliegt, bewirkt, dass § 64 der
Landesbauordnung (Nutzungsänderung) nicht zur Anwendung kommt.
Der Ausschank z.B. im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen oder Aktivitäten
ermöglicht es, die Attraktivität dieser Veranstaltungen und Aktivitäten zu steigern und
in geringem Umfang finanziell zu subventionieren. Dies ist eine sinnvolle Maßnahme
der Kulturförderung und unterstützt auch die Stadtteilentwicklung, die Entwicklung
der Kreativwirtschaft und des Tourismus. Sie sollte durch eine möglichst
unbürokratische und kostenfreie Behandlung unterstützt werden. Die in § 10 (2)
genannten Vorschriften des Gesetzes, die den Schutz der Gäste gewährleisten,
bleiben davon unberührt.
Jost Beilken, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE
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