BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/692 12. 02. 2009 Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG), Drs. 17/140 Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: Der Entwurf des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) wird wie folgt geändert: § 10 wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt: „(3) Gemeinnützige Vereine, die im Rahmen ihrer Vereinszwecke in eigenen oder ihnen überlassenen Räumen alkoholische Getränke an Teilnehmer von Veranstaltungen ausschenken, bedürfen dafür keiner Erlaubnis. Die Rechtsverordnung zur Regelung des Verfahrens nach § 9 (2) kann eine Pflicht zur Anzeige des Ausschanks oder eine Begrenzung hinsichtlich des Umfangs vorsehen. Im Fall einer Anzeigepflicht ist ein vereinfachtes Formular zur Anzeige des Ausschanks bereitzustellen. Gebühren fallen nicht an. Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der in § 10 (2) genannten Paragraphen finden keine Anwendung. “ Begründung: Mit der Verabschiedung des BremGastG in der vorliegenden Form wird die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nur noch an die Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers gebunden, bauliche und andere sachliche Voraussetzungen entfallen. Die Erlaubnis ist jedoch erforderlich, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Vereine und Gesellschaften werden in § 10 von der Notwendigkeit der Erlaubnis freigestellt, aber nur hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer Getränke an Arbeitnehmer oder Mitglieder. Wenn – z.B. im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen – alkoholische Getränke gegen Bezahlung an Teilnehmer abgegeben werden, ist damit die Einholung einer Erlaubnis nach § 2, mindestens einer vorübergehenden Erlaubnis nach § 2 (3), erforderlich. Diese Regelung stellt eine übertriebene Bürokratisierung dar. Sinn der Freistellung von Vereinen und Gesellschaften nach § 10 ist gerade, eine Flut von Erlaubnisanträgen für einzelne Veranstaltungen zu vermeiden, einschließlich des damit verbundenen Aufwands und der Kosten. Die beantragte Ergänzung vermeidet diese Bürokratisierung. Sie schafft Rechtssicherheit, da die zuständigen Aufsichtsbehörden nicht mehr mit den Betreibern darüber verhandeln müssen, ob der Preis der ausgeschenkten Getränke einen gewerbsmäßigen Ausschank darstellt oder nicht. Eine Umgehung der Bestimmungen des BremGastG wird vermieden durch die Bindung der Ausnahme an gemeinnützige Vereine, an den Ausschank auf Veranstaltungen im Rahmen ihres Vereinszwecks und durch die Möglichkeit der Einführung einer Anzeigepflicht oder einer Umfangsbegrenzung im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 9 (2). Die Klarstellung, dass kein Gaststättenbetrieb vorliegt, bewirkt, dass § 64 der Landesbauordnung (Nutzungsänderung) nicht zur Anwendung kommt. Der Ausschank z.B. im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen oder Aktivitäten ermöglicht es, die Attraktivität dieser Veranstaltungen und Aktivitäten zu steigern und in geringem Umfang finanziell zu subventionieren. Dies ist eine sinnvolle Maßnahme der Kulturförderung und unterstützt auch die Stadtteilentwicklung, die Entwicklung der Kreativwirtschaft und des Tourismus. Sie sollte durch eine möglichst unbürokratische und kostenfreie Behandlung unterstützt werden. Die in § 10 (2) genannten Vorschriften des Gesetzes, die den Schutz der Gäste gewährleisten, bleiben davon unberührt. Jost Beilken, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE